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S 2022 4

Zg Verwaltungsgericht · 2023-11-20 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 4 A. A.________ war vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2017 bei der Ausgleichskasse Zug als Selbständigerwerbender (Betreiber einer Fahrschule) registriert (AK-act. 6). Für die Beitragsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2017 verfügte die Aus- gleichskasse Zug am 30. Januar 2017 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 48'200.– Akontobeiträge in Höhe von Fr. 4'801.80 (AK-act. 1). Nachdem A.________ der Ausgleichskasse Zug Anfang Mai 2018 die Jahresrechnung seiner Fahr- schule für das Jahr 2017, welche einen Gewinn (Einkommen) von Fr. 12'524.25 auswies, übermittelt hatte, erliess letztere am 7. Mai 2018 eine Nachtragsverfügung, wobei sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von nurmehr Fr. 0.– ausging (AK-act. 9). Nach Ein- gang der Steuermeldung des kantonalen Steueramtes C.________ betreffend die Ereig- nisperiode 2017, welche bei A.________ ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit von Fr. 410'226.– und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 229'785.– aus- wies, forderte die Ausgleichskasse Zug am 20. Oktober 2021 mit definitiver Beitragsverfü- gung (mit Hinweis auf die Steuermeldung) für das Jahr 2017 basierend auf einem bei- tragspflichtigen Einkommen von Fr. 434'100.– Beiträge von Fr. 44'597.15 ein (AK-act. 10 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. November 2021 wies sie mit Einspra- cheentscheid vom 1. Dezember 2021 ab (AK-act. 13, 15). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2022 beantragt A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2021 sowie der damit ver- bundenen Verfügung vom 20. Oktober 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neuberechnung der Beiträge (act. 1). C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– beglich der Beschwer- deführer fristgerecht (act. 2 f.). D. Die Ausgleichskasse Zug schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwer- de (act. 5).

E. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG; SR 831.10]; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Er- werbsersatz [EOG; SR 834.1]). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher- ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unter- nehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons

E. 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitrags- jahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

E. 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf- grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb in- vestierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla- gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die An- gaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmäs- sigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGer 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gegen die definitive Bei- tragsverfügung vom 20. Oktober 2021 erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat. Fraglich ist namentlich die Höhe der AHV-Beiträge für das Jahr 2017. Soweit der Be- schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2021 verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, wurde diese doch durch den Einspracheentscheid ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6).

E. 3 Urteil S 2022 4 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu- ständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwer- den gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ent- scheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVG; SR 830.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefoch- tenen Einspracheentscheid am 1. Dezember 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am

14. Januar 2022 der Post übergeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV-Beitragspflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2017. Folg- lich gilt er als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4 Urteil S 2022 4 (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Famili- enorganisationen [FamZG; SR 836.2]).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe die Beitragsverfügung vom 20. Oktober 2021 gestützt auf das von der Steuerverwaltung für das Jahr 2017 gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 410'226.– unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG (Fr. 41'897.75) und Abzug des Freibetrages von Fr. 16'800.– für Personen im AHV-Alter sowie des Zinses des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (0,5 % von Fr. 230'000.–, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVV) erlassen. Sie sei in Bezug auf die Höhe des gemeldeten Ein- kommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals an die Steuermeldung gebunden (AK-act. 15 S. 3).

E. 4.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, er gehe davon aus, dass ein wesentlicher Teil des gemeldeten Einkommens aus der im Rahmen der Liquida- tion erfolgten Überführung der 1999 erworbenen Stockwerkeinheit vom Geschäfts- ins Pri- vatvermögen resultiere. Die damalige Finanzierung dieses Grundstücks sei aus Vermögen erfolgt, welches aus der früheren unselbständigen Tätigkeit und Freizügigkeitsgeldern stamme; darauf seien bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden. Wenn bei der Überführung der Stockwerkeinheit ins Privatvermögen aufgrund eines fiktiven Ver- kehrswerts nochmals Beiträge für Selbständigerwerbende erhoben würden, würden diese auf dem damaligen Kaufpreis doppelt geleistet. Dabei handle es sich um einen sachlichen Umstand, der steuerrechtlich zwar belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeut- sam sei. Der Kaufpreis von Fr. 228'000.– sei daher vom gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 410'226.– abzuziehen (act. 1 S. 6 Rz. 12).

E. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, die Steuermeldung sei ihm nicht vorgele- gen (act. 1 S. 6 Ziff. 12), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf diese Bezug nahm und es an ihm gelegen wäre, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen (BGer 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E. 4.1). Unbe- stritten ist sodann, dass er für das Jahr 2017 als Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin war bei der Berechnung der AHV-Beiträge an die gemelde- ten Zahlen gebunden (vgl. E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer eine ausnahmsweise Unverbindlichkeit der Steuermeldung daraus ableiten will, dass (angeblich) schon auf die Mittel für die im Geschäftsvermögen gewesenen Grundstücke Sozialversicherungsbeiträ- ge erhoben wurden, weshalb infolge Überführung dieser Grundstücke ins Privatvermögen und entsprechender Qualifikation als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf

E. 5 Urteil S 2022 4 4.

E. 6 Urteil S 2022 4

den damaligen Kaufpreis doppelt Beiträge geleistet würden, kann ihm nicht gefolgt werden

bzw. unterläuft ihm ein konzeptioneller Fehlschluss:

Nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR

642.11) zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalge-

winne aus Veräusserung; die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist

der Veräusserung gleichgestellt (vgl. auch Art. 17 AHVV). Dieser Vorgang führt zur steuer-

rechtlichen Gewinnverwirklichung bzw. zur Offenlegung der stillen Reserven. Es gehört

zum Wesen der handelsrechtlichen Gewinnermittlung, die stillen Reserven bzw. die noch

nicht als Gewinn ausgewiesenen Mehrwerte im Zeitpunkt der Veräusserung offenzulegen.

Steuerobjekt bildet nicht die Veräusserung, sondern der Gewinn, der anlässlich der Ver-

äusserung gemeinhin erzielt wird. Ob und inwieweit eine Veräusserung steuerwirksam ist,

beurteilt sich nach den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsregeln, namentlich nach dem

Realisationsprinzip (vgl. Reich/von Ah, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, Art. 18 N 24 ff.).

Bei korrekter Anwendung des DBG durfte die veranlagende Steuerbehörde bezogen auf

die D.________ Stockwerkeinheiten also nur die Wertberichtigung (als wiedereingebrach-

te Abschreibung) und eine etwaige Wertsteigerung zum Liquidationsgewinn zählen. An-

dernfalls wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, die Veranlagung eines über

den Kapitalgewinn hinausgehenden Einkommens im Steuerjustizverfahren zu monieren.

Die von der Steuerverwaltung C.________ für das Jahr 2017 gemeldeten Zahlen betref-

fend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Betrieb investiertes Kapital

bestreitet der Beschwerdeführer indes gerade nicht; aufgrund der Vorbringen des Be-

schwerdeführers ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass er die der Steuermel-

dung zugrundliegende(n) Veranlagung(en) angefochten hat. Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass eine summarische Prüfung der vorliegenden (Steuer-)Unterlagen kei-

nerlei Rückschlüsse darauf zulässt, dass die Steuerbehörde Art. 18 Abs. 2 DBG verletzt

hat.

Die Beitragsberechnung als solche stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb

kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a). Der angefochtene

Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be-

schwerde abzuweisen ist.

E. 7 Urteil S 2022 4 5. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Eine Par- teientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 8 Urteil S 2022 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 20. November 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch RA MLaw B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2022 4

2 Urteil S 2022 4 A. A.________ war vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 2017 bei der Ausgleichskasse Zug als Selbständigerwerbender (Betreiber einer Fahrschule) registriert (AK-act. 6). Für die Beitragsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2017 verfügte die Aus- gleichskasse Zug am 30. Januar 2017 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 48'200.– Akontobeiträge in Höhe von Fr. 4'801.80 (AK-act. 1). Nachdem A.________ der Ausgleichskasse Zug Anfang Mai 2018 die Jahresrechnung seiner Fahr- schule für das Jahr 2017, welche einen Gewinn (Einkommen) von Fr. 12'524.25 auswies, übermittelt hatte, erliess letztere am 7. Mai 2018 eine Nachtragsverfügung, wobei sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von nurmehr Fr. 0.– ausging (AK-act. 9). Nach Ein- gang der Steuermeldung des kantonalen Steueramtes C.________ betreffend die Ereig- nisperiode 2017, welche bei A.________ ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit von Fr. 410'226.– und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 229'785.– aus- wies, forderte die Ausgleichskasse Zug am 20. Oktober 2021 mit definitiver Beitragsverfü- gung (mit Hinweis auf die Steuermeldung) für das Jahr 2017 basierend auf einem bei- tragspflichtigen Einkommen von Fr. 434'100.– Beiträge von Fr. 44'597.15 ein (AK-act. 10 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. November 2021 wies sie mit Einspra- cheentscheid vom 1. Dezember 2021 ab (AK-act. 13, 15). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2022 beantragt A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2021 sowie der damit ver- bundenen Verfügung vom 20. Oktober 2021 und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neuberechnung der Beiträge (act. 1). C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– beglich der Beschwer- deführer fristgerecht (act. 2 f.). D. Die Ausgleichskasse Zug schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwer- de (act. 5).

3 Urteil S 2022 4 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu- ständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwer- den gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ent- scheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVG; SR 830.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefoch- tenen Einspracheentscheid am 1. Dezember 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am

14. Januar 2022 der Post übergeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV-Beitragspflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2017. Folg- lich gilt er als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG; SR 831.10]; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Er- werbsersatz [EOG; SR 834.1]). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher- ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unter- nehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons

4 Urteil S 2022 4 (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Famili- enorganisationen [FamZG; SR 836.2]). 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitrags- jahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf- grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb in- vestierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla- gung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die An- gaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmäs- sigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGer 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gegen die definitive Bei- tragsverfügung vom 20. Oktober 2021 erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat. Fraglich ist namentlich die Höhe der AHV-Beiträge für das Jahr 2017. Soweit der Be- schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2021 verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, wurde diese doch durch den Einspracheentscheid ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6).

5 Urteil S 2022 4 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe die Beitragsverfügung vom 20. Oktober 2021 gestützt auf das von der Steuerverwaltung für das Jahr 2017 gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 410'226.– unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG (Fr. 41'897.75) und Abzug des Freibetrages von Fr. 16'800.– für Personen im AHV-Alter sowie des Zinses des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (0,5 % von Fr. 230'000.–, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVV) erlassen. Sie sei in Bezug auf die Höhe des gemeldeten Ein- kommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals an die Steuermeldung gebunden (AK-act. 15 S. 3). 4.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, er gehe davon aus, dass ein wesentlicher Teil des gemeldeten Einkommens aus der im Rahmen der Liquida- tion erfolgten Überführung der 1999 erworbenen Stockwerkeinheit vom Geschäfts- ins Pri- vatvermögen resultiere. Die damalige Finanzierung dieses Grundstücks sei aus Vermögen erfolgt, welches aus der früheren unselbständigen Tätigkeit und Freizügigkeitsgeldern stamme; darauf seien bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden. Wenn bei der Überführung der Stockwerkeinheit ins Privatvermögen aufgrund eines fiktiven Ver- kehrswerts nochmals Beiträge für Selbständigerwerbende erhoben würden, würden diese auf dem damaligen Kaufpreis doppelt geleistet. Dabei handle es sich um einen sachlichen Umstand, der steuerrechtlich zwar belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeut- sam sei. Der Kaufpreis von Fr. 228'000.– sei daher vom gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 410'226.– abzuziehen (act. 1 S. 6 Rz. 12). 4.3 Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, die Steuermeldung sei ihm nicht vorgele- gen (act. 1 S. 6 Ziff. 12), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf diese Bezug nahm und es an ihm gelegen wäre, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen (BGer 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E. 4.1). Unbe- stritten ist sodann, dass er für das Jahr 2017 als Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin war bei der Berechnung der AHV-Beiträge an die gemelde- ten Zahlen gebunden (vgl. E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer eine ausnahmsweise Unverbindlichkeit der Steuermeldung daraus ableiten will, dass (angeblich) schon auf die Mittel für die im Geschäftsvermögen gewesenen Grundstücke Sozialversicherungsbeiträ- ge erhoben wurden, weshalb infolge Überführung dieser Grundstücke ins Privatvermögen und entsprechender Qualifikation als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf

6 Urteil S 2022 4 den damaligen Kaufpreis doppelt Beiträge geleistet würden, kann ihm nicht gefolgt werden bzw. unterläuft ihm ein konzeptioneller Fehlschluss: Nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalge- winne aus Veräusserung; die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist der Veräusserung gleichgestellt (vgl. auch Art. 17 AHVV). Dieser Vorgang führt zur steuer- rechtlichen Gewinnverwirklichung bzw. zur Offenlegung der stillen Reserven. Es gehört zum Wesen der handelsrechtlichen Gewinnermittlung, die stillen Reserven bzw. die noch nicht als Gewinn ausgewiesenen Mehrwerte im Zeitpunkt der Veräusserung offenzulegen. Steuerobjekt bildet nicht die Veräusserung, sondern der Gewinn, der anlässlich der Ver- äusserung gemeinhin erzielt wird. Ob und inwieweit eine Veräusserung steuerwirksam ist, beurteilt sich nach den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsregeln, namentlich nach dem Realisationsprinzip (vgl. Reich/von Ah, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, Art. 18 N 24 ff.). Bei korrekter Anwendung des DBG durfte die veranlagende Steuerbehörde bezogen auf die D.________ Stockwerkeinheiten also nur die Wertberichtigung (als wiedereingebrach- te Abschreibung) und eine etwaige Wertsteigerung zum Liquidationsgewinn zählen. An- dernfalls wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, die Veranlagung eines über den Kapitalgewinn hinausgehenden Einkommens im Steuerjustizverfahren zu monieren. Die von der Steuerverwaltung C.________ für das Jahr 2017 gemeldeten Zahlen betref- fend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Betrieb investiertes Kapital bestreitet der Beschwerdeführer indes gerade nicht; aufgrund der Vorbringen des Be- schwerdeführers ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass er die der Steuermel- dung zugrundliegende(n) Veranlagung(en) angefochten hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine summarische Prüfung der vorliegenden (Steuer-)Unterlagen kei- nerlei Rückschlüsse darauf zulässt, dass die Steuerbehörde Art. 18 Abs. 2 DBG verletzt hat. Die Beitragsberechnung als solche stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist.

7 Urteil S 2022 4 5. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Eine Par- teientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG).

8 Urteil S 2022 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. November 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am