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S 2022 37

Zg Verwaltungsgericht · 2023-07-13 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch) — Beschwerde

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 37 A. Nachdem die A.________ GmbH, in B.________, eine Voranmeldung von Kurza- rbeit für den gesamten Betrieb vom 30. März 2020 eingereicht hatte (AWA-act. 1), ersuch- te sie mit ausserordentlichen Formularen "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung" um Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Zeit von April bis August 2020 (AWA-act. 2 ff.). In der Folge wurde der A.________ GmbH für die genannten Monate Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet (vgl. AWA-act. 13). Am 4. Dezember 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug gegenüber der A.________ GmbH die Ablehnung der Anspruchsberechtigung von C.________ und D.________ ab 1. Juni 2020 aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter und die Rückerstattung der für die Monate Juni bis August 2020 zu viel ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 16'080.65 netto (AWA-act. 12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Januar 2021 (AWA-act. 14) wurde von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 abgelehnt (AWA-act. 16) und am 7. September 2021 als Erlassgesuch dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) zum Entscheid weitergeleitet (AWA-act. 17). Um die gros- se Härte prüfen zu können, forderte das AWA die A.________ GmbH in der Folge auf, Kopien der geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre einzureichen (AWA-act. 18). Nach Eingang der angeforderten Unterlagen (AWA-act. 20) hiess das AWA das Erlassge- such mit Verfügung vom 19. November 2021 zunächst gut (AWA-act. 21), bevor es innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist auf die genannte Verfügung zurückkam und der A.________ GmbH am 5. Januar 2022 eröffnete, dass dem Erlassgesuch über die Rück- forderung der Abrechnungsperioden von Juni, Juli und August 2020 von Fr. 16'080.65 nicht entsprochen werden könne. Es sei festgestellt worden, dass es der Gesuchstellerin am guten Glauben fehle (AWA-act. 22). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Febru- ar 2022 (AWA-act. 23) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 ab (AWA-act. 25). B. Mit Schreiben vom 22. März 2022 gelangte die A.________ GmbH an das AWA und erhob Einsprache gegen die Verfügung [recte: Einspracheentscheid] vom 22. Februar 2022 (act. 1). C. Das AWA überwies die Eingabe der A.________ GmbH mit Schreiben vom

25. März 2022 im Sinne von § 7 VRG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 2). D. Am 28. April 2022 leistete die Beschwerdeführerin den vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. März 2022 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.–. (act. 3 f.).

E. 2.1 Von einem gutgläubigen Bezug einer Sozialversicherungsleistung wird gespro- chen, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern die- ses Fehlen nach objektiver Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen als ent- schuldbar erscheint. Rechtsunkenntnis stellt indes nicht a priori guter Glaube dar. Praxis- gemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendes Unrechtsbe- wusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3; BGer 8C_141/2018 vom

29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der gute Glaube ist zu vermuten, wenn sich die emp- fangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Ein nur leicht schuldhafter Verstoss gegen die Meldepflicht spricht nach der Praxis nicht gegen den gu- ten Glauben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungs- pflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leich- te Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c; EVG C 279/2002 vom 31. August 2004 E. 3.1; vgl. auch: Kieser, a.a.O., Art. 25 N 66). Nach konstanter höchstrichterlicher Praxis ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem ver- ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Die grosse Härte, welche ebenfalls Voraussetzung für die Bewilligung des Erlas- ses der Rückerstattung bildet, wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Er- gänzungsleistungen umschrieben (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 ATSV). In zeitli- cher Hinsicht massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig entschieden wird (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Besonderheiten gelten sodann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger für denselben Zeitraum rückwirkend Leistungen in Kapitalform ausrichtet (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 73). 3. Fest steht vorliegend, dass die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädi- gung für C.________ und D.________ ab dem 1. Juni 2020 aufgrund ihrer Stellung als

E. 3 Urteil S 2022 37 E. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist – auch hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädi- gung – für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amts- stelle in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kan- tons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 datiert vom 22. März 2022, wurde gleichentags der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist in der Sa- che persönlich betroffen und die Beschwerdeschrift entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezoge- ne Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsschrift vom 22. März 2022 vor, bis zum Zeitpunkt der angepassten Regelung habe sie stets alle vier Gesellschafter (E.________, F.________, C.________ und D.________) angemeldet. Ab Juni 2020 sei- en dann die beiden Geschäftsführer, welche gemeinsam über eine Mehrheitsbeteiligung verfügten (E.________ und F.________), von der Anmeldung ausgelassen worden. In dieser Zeit seien ständig neue Anpassungen veröffentlicht worden und die Unsicherheit sei in sämtlichen Bereichen gross gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass, wenn bei einer AG den beiden Gesellschafter C.________ und D.________ eine Entschädigung zu- stehe, dies bei der GmbH auch so sei. Denn das Kriterium sei gewesen, dass die Gesell- schafter im Handelsregister eingetragen werden müssten. Die beiden Gesellschafter seien aber nur deshalb im Handelsregister eingetragen worden, weil sie, die Beschwerdeführe- rin, keine AG sei. Der Bund würde in einem solchen Fall nicht einfach Aktiengesellschaften bevorzugen. Auch für sie, die Beschwerdeführerin, habe eine besondere Lage geherrscht (act. 1).

E. 3.2 Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist Arbeitnehmern vorbehalten (vgl. Art. 31 Abs. 1 AVIG). Artikel 31 Abs. 3 lic. c AVIG besagt sodann, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitge- bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehe- gatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.

E. 3.3 Der Bundesrat erliess am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Fol- gen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom 20. März 2020 über Mass- nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavi- rus (COVID-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877) und führte unter anderem Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein: So wurde in Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vorgesehen, dass in Abweichung zur gesetzlichen Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (vgl. E. 3.2 hiervor) Personen, die

E. 3.4 C.________ und D.________ sind im Handelsregister des Kantons G.________ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung der A.________ GmbH eingetragen. Bei Gesellschaftern einer GmbH ergibt sich die massgebliche Einflussnahme von Gesetzes wegen (vgl. AVIG-Praxis ALE B17 und AVIG-Praxis KAE B41). Dementsprechend haben C.________ und D.________ unabhängig von ihrer fehlenden Zeichnungsberechtigung eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter entfällt daher ihre Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung mit Aufhebung von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 (vgl. E. 3.3 hiervor), was dazu führt, dass die Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juni bis August 2020 zu Unrecht bezogen hat. Der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht vorzuwerfen und es gibt auch keine Hinweise dafür, dass sie die Leistungen bösgläubig und im Bewusstsein um den unrechtmässigen Bezug entgegengenommen hätte. Damit fehlte es ihr am Unrechtsbewusstsein. Der alleinige Umstand aber, dass sie irrtümlicher- weise davon ausging, Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung hätten weiterhin, mit- hin auch über Ende Mai 2020 hinaus, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, macht noch keinen guten Glauben aus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist jedenfalls nicht bereits mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben (vgl. E. 2.1 hiervor). Viel- mehr ist vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Irrglauben sein durfte, dass er ihr nicht vorwerfbar ist. Zu prüfen ist demnach im Folgenden, ob die Beschwerde- führerin dem unter den gegebenen Umständen gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nach- gekommen und ihr Verhalten deshalb als leichte Nachlässigkeit einzustufen ist.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin wurde in den jeweiligen Anhängen des Formulars "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" (vgl. AWA-act. 2 ff.) explizit darauf hin-

E. 3.6 Darüber, dass die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab

1. Juni 2020 geändert hatte, war sich die Beschwerdeführerin – wie sie selber sinngemäss ausführt – im klaren. Wie sich aus den Akten ergibt, führte sie die beiden geschäftsführen- den Gesellschafter ab Juni 2020 in den Abrechnungen denn auch nicht mehr auf. Demge- genüber ging sie aber davon aus, dass die beiden nicht zeichnungsberechtigten Gesell- schafter, C.________ und D.________, weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätten, wurden diese doch weiterhin angegeben (vgl. AWA-act. 4 ff.). In den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin ausgefüllt hat, wird klar darauf hingewiesen, dass der An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen auf die Monate März bis Mai 2020 beschränkt ist, mithin die genannten Personen ab Juni 2020 von der Inanspruchnahme ausgeschlossen sind. Zudem wird ausgeführt, welche Personen unter die arbeitgeberähnlichen zu subsumieren sind. Unter anderem sind dies Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Das SECO nannte in der Medienmitteilung vom

20. März 2020 ebenfalls Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Ent- lohnung im Betrieb arbeiten, als Beispiel für arbeitgeberähnliche Angestellte (vgl. zum Ganzen E. 3.5 hiervor). Dass sich bei Gesellschaftern einer GmbH die massgebliche Ein- flussnahme unmittelbar von Gesetzes wegen ergibt und sie deshalb ohne weiteres vom Anspruch auf Kurzarbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sind, wird sodann sowohl in der AVIG-Praxis ALE (B17) als auch in der AIVG-Praxis KAE (B41) erwähnt. Auf die tatsächlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an. Es ist somit weder die Anzahl der ge- haltenen Stammanteile noch die Zeichnungsberechtigung relevant. Ausschlaggebend ist einzig und allein die Gesellschafterstellung. Hätte die Beschwerdeführerin ein Mindest- mass an Sorgfalt angewendet, d.h. die Hinweise auf den von ihr ausgefüllten Formularen "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" studiert bzw. die vom AWA an- gegebene Homepage (www.arbeit.swiss) konsultiert oder sich zumindest bei den entspre- chenden Stellen erkundigt, zumal sie ja selber geltend macht, dass die Unsicherheit in dieser Zeit gross gewesen sei, hätte sie erkennen können und auch erkennen müssen, dass der Ausschluss von Kurzarbeitsentschädigung an die Gesellschafterstellung geknüpft ist. Bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte ihr klar sein müssen, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für sämtliche Gesellschafter per Ende Mai 2020 auslaufen würde. Als in erwerblicher Hinsicht potentiell Betroffene der Corona- Pandemie durfte von ihr auch erwartet werden, dass sie sich aktiv über die jeweils geplan- ten Schritte des Bundesrates kundig machte. Dies war angesichts der breit angelegten In- formationspolitik des Bundesrates und der zu Beginn der Pandemie noch gewährleisteten

E. 3.7 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte ku- mulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2 hiervor), braucht die Frage, ob die Rückerstattung ei- ne grosse Härte bedeuten würde, nicht weiter thematisiert zu werden. Damit ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (BGE 122 V 221 E. 2), sind vorliegend die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kos- ten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten da- her der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 1'600.– an- gemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzu- sprechen.

E. 4 Urteil S 2022 37 sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die genannten Erlassvoraus- setzungen (guter Glaube und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Art. 3 und 4 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N 59 ff.).

E. 5 Urteil S 2022 37 Gesellschafter der A.________ GmbH abgesprochen wurde und dass zu Unrecht ausge- richtete Leistungen im Umfang von Fr. 16'080.65 zurückgefordert wurden. Der diesbezüg- liche Einspracheentscheid vom 7. April 2021, mit dem die Verfügung vom 4. Dezember 2020 bestätigt wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Strittig ist vorliegend somit nur noch, ob die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 ATSG bzw. nach Art. 4 und 5 ATSV erfüllt sind.

E. 6 Urteil S 2022 37 in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglie- der eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit- gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sogenannte arbeitgeberähnli- che Personen), sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. In der am 20. Mai 2020 vom Bundesrat erlassenen Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (AS 2020 1777) wurde Art. 2 der Covid- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit Wirkung per 1. Juni 2020 wieder aufgeho- ben. Somit entfällt ab diesem Datum die Anspruchsberechtigung des Personenkreises von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, und deren Anspruch richtet sich seither wieder ausschliesslich nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG.

E. 7 Urteil S 2022 37 gewiesen, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen mit massgeben- den Entscheidbefugnissen auf die Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 be- schränkt ist. Unter "Nicht anspruchsberechtigte Personen" wurde unter anderem ausge- führt, dass ab Abrechnungsperiode Juni 2020 Personen mit massgebenden Entscheidbe- fugnissen und deren Ehegatten nicht mehr anspruchsberechtigt seien. Welche Personen darunter fallen, wurde wie folgt beschrieben: "Personen, die in ihrer Eigenschaft als Ge- sellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betriebli- chen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massge- blich beeinflussen können". Dieser Hinweis war auch in den Formularen betreffend die Monate Juni bis August 2020 nachzulesen (vgl. AWA-act. 4 ff.). Des Weiteren wird auch auf der allgemein zugänglichen Website www.arbeit.swiss, auf welche die Beschwerdefüh- rerin bereits in der Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit vom 2. April 2020 (AWA-act. 1) aufmerksam gemacht wurde, auf den Umstand, dass Personen mit arbeitge- berähnlicher Stellung lediglich für die Monate März bis Mai 2020 einen ausserordentlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, hingewiesen. Schliesslich informierte der Bundesrat laufend über die aktuelle Entwicklung der Pandemie sowie die getroffenen und geplanten Massnahmen. An der Medienkonferenz vom 20. März 2020 (circa ab Minute 22:30, https://www.srf.ch/play/tv/srf-news-spezial/video/medienkonferenz-des-bundes- rates-zum-corona-virus?urn=urn:srf:video:b23f24b2-34c9-497b-9c28-3604c30cd569; be- sucht am 13. Juli 2023) informierte der Bundesrat insbesondere über die mit der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung (vorübergehend) eingeführte Erleichterung in Bezug auf die Kurzarbeit und zählte auf, welche Personen davon betroffen seien. Ebenso erfolgte in der Medienmitteilung des SECO vom 20. März 2020 eine transparente Information be- züglich der Massnahmen betreffend die Kurzarbeit. Dabei nannte das SECO als Beispiel für arbeitgeberähnliche Angestellte explizit Gesellschafter einer GmbH, welche als Ange- stellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten (htt- ps://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news/medienmitteilungen-2020.msg-id- 78515.html; besucht am 13. Juli 2023). An einer weiteren Medienkonferenz vom 20. Mai 2020 (circa ab Minute 29:20, https://www.srf.ch/play/tv/srf-news- spezial/video/medienkonferenz-mit-den-bundesraeten-alain-berset-und-guy-parmelin-zum- coronavirus?urn=urn:srf:video:15729d2b-aa58-4136-9de6-78995aeca40f; besucht am

13. Juli 2023) informierte der Bundesrat schliesslich darüber, dass der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf Ende Mai 2020 entfällt. Eine entsprechende Medienmitteilung erfolgte gleichentags auch seitens des SE- CO (https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news/medienmitteilungen- 2020.msg-id-79205.html; zuletzt besucht am 13. Juli 2023).

E. 8 Urteil S 2022 37

E. 9 Urteil S 2022 37 Übersicht über die einzelnen Massnahmen denn auch ohne weiteres möglich. Die Be- schwerdeführerin konnte jedenfalls weder mit Blick auf C.________ noch auf D.________ berechtigte Gründe zur Annahme haben, für diese Gesellschafter bestehe auch über Ende Mai 2020 hinaus ein Entschädigungsanspruch. Aufgrund der medialen Mitteilungen und der Informationen auf den genannten Unterlagen bestand jedenfalls kein Anlass dazu, da- von auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin davon ausging, nicht zeichnungsberech- tigte Gesellschafter hätten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, kann daher nicht als bloss leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, zumal der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht bereits mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben ist. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in nicht entschuldbarer Weise nicht das Mindestmass an Aufmerk- samkeit walten lassen, das von einer verständigen Person in gleicher Lage und bei glei- chen Umständen verlangt werden darf. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerde- führerin davon ausgegangen ist, die beiden Gesellschafter hätten bei der Rechtsform einer Aktiengesellschaft als nicht im Handelsregister eingetragene Aktionäre Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Denn wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid zutreffend darauf hingewiesen hat (vgl. AWA-act. 25 E. 5c), hätte in diesem Fall ebenso geprüft werden müssen, ob aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse massge- bliche Entscheidbefugnisse vorliegen und ob ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gegeben ist (vgl. AVIG-Praxis ALE B18 und AVIG-Praxis KAE B38). Unter den gegebenen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin daher nicht auf den guten Glauben berufen.

E. 10 Urteil S 2022 37

E. 11 Urteil S 2022 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'600.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug, an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug. Zug, 13. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 13. Juli 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch) S 2022 37

2 Urteil S 2022 37 A. Nachdem die A.________ GmbH, in B.________, eine Voranmeldung von Kurza- rbeit für den gesamten Betrieb vom 30. März 2020 eingereicht hatte (AWA-act. 1), ersuch- te sie mit ausserordentlichen Formularen "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsent- schädigung" um Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Zeit von April bis August 2020 (AWA-act. 2 ff.). In der Folge wurde der A.________ GmbH für die genannten Monate Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet (vgl. AWA-act. 13). Am 4. Dezember 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug gegenüber der A.________ GmbH die Ablehnung der Anspruchsberechtigung von C.________ und D.________ ab 1. Juni 2020 aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter und die Rückerstattung der für die Monate Juni bis August 2020 zu viel ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 16'080.65 netto (AWA-act. 12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Januar 2021 (AWA-act. 14) wurde von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 abgelehnt (AWA-act. 16) und am 7. September 2021 als Erlassgesuch dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) zum Entscheid weitergeleitet (AWA-act. 17). Um die gros- se Härte prüfen zu können, forderte das AWA die A.________ GmbH in der Folge auf, Kopien der geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre einzureichen (AWA-act. 18). Nach Eingang der angeforderten Unterlagen (AWA-act. 20) hiess das AWA das Erlassge- such mit Verfügung vom 19. November 2021 zunächst gut (AWA-act. 21), bevor es innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist auf die genannte Verfügung zurückkam und der A.________ GmbH am 5. Januar 2022 eröffnete, dass dem Erlassgesuch über die Rück- forderung der Abrechnungsperioden von Juni, Juli und August 2020 von Fr. 16'080.65 nicht entsprochen werden könne. Es sei festgestellt worden, dass es der Gesuchstellerin am guten Glauben fehle (AWA-act. 22). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Febru- ar 2022 (AWA-act. 23) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 ab (AWA-act. 25). B. Mit Schreiben vom 22. März 2022 gelangte die A.________ GmbH an das AWA und erhob Einsprache gegen die Verfügung [recte: Einspracheentscheid] vom 22. Februar 2022 (act. 1). C. Das AWA überwies die Eingabe der A.________ GmbH mit Schreiben vom

25. März 2022 im Sinne von § 7 VRG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 2). D. Am 28. April 2022 leistete die Beschwerdeführerin den vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. März 2022 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.–. (act. 3 f.).

3 Urteil S 2022 37 E. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist – auch hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädi- gung – für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amts- stelle in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kan- tons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 datiert vom 22. März 2022, wurde gleichentags der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist in der Sa- che persönlich betroffen und die Beschwerdeschrift entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezoge- ne Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss

4 Urteil S 2022 37 sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die genannten Erlassvoraus- setzungen (guter Glaube und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Art. 3 und 4 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N 59 ff.). 2.1 Von einem gutgläubigen Bezug einer Sozialversicherungsleistung wird gespro- chen, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern die- ses Fehlen nach objektiver Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen als ent- schuldbar erscheint. Rechtsunkenntnis stellt indes nicht a priori guter Glaube dar. Praxis- gemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendes Unrechtsbe- wusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3; BGer 8C_141/2018 vom

29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der gute Glaube ist zu vermuten, wenn sich die emp- fangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Ein nur leicht schuldhafter Verstoss gegen die Meldepflicht spricht nach der Praxis nicht gegen den gu- ten Glauben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungs- pflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leich- te Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c; EVG C 279/2002 vom 31. August 2004 E. 3.1; vgl. auch: Kieser, a.a.O., Art. 25 N 66). Nach konstanter höchstrichterlicher Praxis ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem ver- ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die grosse Härte, welche ebenfalls Voraussetzung für die Bewilligung des Erlas- ses der Rückerstattung bildet, wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Er- gänzungsleistungen umschrieben (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 ATSV). In zeitli- cher Hinsicht massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig entschieden wird (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Besonderheiten gelten sodann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger für denselben Zeitraum rückwirkend Leistungen in Kapitalform ausrichtet (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 73). 3. Fest steht vorliegend, dass die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädi- gung für C.________ und D.________ ab dem 1. Juni 2020 aufgrund ihrer Stellung als

5 Urteil S 2022 37 Gesellschafter der A.________ GmbH abgesprochen wurde und dass zu Unrecht ausge- richtete Leistungen im Umfang von Fr. 16'080.65 zurückgefordert wurden. Der diesbezüg- liche Einspracheentscheid vom 7. April 2021, mit dem die Verfügung vom 4. Dezember 2020 bestätigt wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Strittig ist vorliegend somit nur noch, ob die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 ATSG bzw. nach Art. 4 und 5 ATSV erfüllt sind. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsschrift vom 22. März 2022 vor, bis zum Zeitpunkt der angepassten Regelung habe sie stets alle vier Gesellschafter (E.________, F.________, C.________ und D.________) angemeldet. Ab Juni 2020 sei- en dann die beiden Geschäftsführer, welche gemeinsam über eine Mehrheitsbeteiligung verfügten (E.________ und F.________), von der Anmeldung ausgelassen worden. In dieser Zeit seien ständig neue Anpassungen veröffentlicht worden und die Unsicherheit sei in sämtlichen Bereichen gross gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass, wenn bei einer AG den beiden Gesellschafter C.________ und D.________ eine Entschädigung zu- stehe, dies bei der GmbH auch so sei. Denn das Kriterium sei gewesen, dass die Gesell- schafter im Handelsregister eingetragen werden müssten. Die beiden Gesellschafter seien aber nur deshalb im Handelsregister eingetragen worden, weil sie, die Beschwerdeführe- rin, keine AG sei. Der Bund würde in einem solchen Fall nicht einfach Aktiengesellschaften bevorzugen. Auch für sie, die Beschwerdeführerin, habe eine besondere Lage geherrscht (act. 1). 3.2 Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist Arbeitnehmern vorbehalten (vgl. Art. 31 Abs. 1 AVIG). Artikel 31 Abs. 3 lic. c AVIG besagt sodann, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitge- bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehe- gatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. 3.3 Der Bundesrat erliess am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Fol- gen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom 20. März 2020 über Mass- nahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavi- rus (COVID-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877) und führte unter anderem Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein: So wurde in Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vorgesehen, dass in Abweichung zur gesetzlichen Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (vgl. E. 3.2 hiervor) Personen, die

6 Urteil S 2022 37 in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglie- der eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit- gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sogenannte arbeitgeberähnli- che Personen), sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. In der am 20. Mai 2020 vom Bundesrat erlassenen Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (AS 2020 1777) wurde Art. 2 der Covid- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit Wirkung per 1. Juni 2020 wieder aufgeho- ben. Somit entfällt ab diesem Datum die Anspruchsberechtigung des Personenkreises von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, und deren Anspruch richtet sich seither wieder ausschliesslich nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. 3.4 C.________ und D.________ sind im Handelsregister des Kantons G.________ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung der A.________ GmbH eingetragen. Bei Gesellschaftern einer GmbH ergibt sich die massgebliche Einflussnahme von Gesetzes wegen (vgl. AVIG-Praxis ALE B17 und AVIG-Praxis KAE B41). Dementsprechend haben C.________ und D.________ unabhängig von ihrer fehlenden Zeichnungsberechtigung eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter entfällt daher ihre Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung mit Aufhebung von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 (vgl. E. 3.3 hiervor), was dazu führt, dass die Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juni bis August 2020 zu Unrecht bezogen hat. Der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht vorzuwerfen und es gibt auch keine Hinweise dafür, dass sie die Leistungen bösgläubig und im Bewusstsein um den unrechtmässigen Bezug entgegengenommen hätte. Damit fehlte es ihr am Unrechtsbewusstsein. Der alleinige Umstand aber, dass sie irrtümlicher- weise davon ausging, Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung hätten weiterhin, mit- hin auch über Ende Mai 2020 hinaus, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, macht noch keinen guten Glauben aus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist jedenfalls nicht bereits mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben (vgl. E. 2.1 hiervor). Viel- mehr ist vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Irrglauben sein durfte, dass er ihr nicht vorwerfbar ist. Zu prüfen ist demnach im Folgenden, ob die Beschwerde- führerin dem unter den gegebenen Umständen gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nach- gekommen und ihr Verhalten deshalb als leichte Nachlässigkeit einzustufen ist. 3.5 Die Beschwerdeführerin wurde in den jeweiligen Anhängen des Formulars "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" (vgl. AWA-act. 2 ff.) explizit darauf hin-

7 Urteil S 2022 37 gewiesen, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen mit massgeben- den Entscheidbefugnissen auf die Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 be- schränkt ist. Unter "Nicht anspruchsberechtigte Personen" wurde unter anderem ausge- führt, dass ab Abrechnungsperiode Juni 2020 Personen mit massgebenden Entscheidbe- fugnissen und deren Ehegatten nicht mehr anspruchsberechtigt seien. Welche Personen darunter fallen, wurde wie folgt beschrieben: "Personen, die in ihrer Eigenschaft als Ge- sellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betriebli- chen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massge- blich beeinflussen können". Dieser Hinweis war auch in den Formularen betreffend die Monate Juni bis August 2020 nachzulesen (vgl. AWA-act. 4 ff.). Des Weiteren wird auch auf der allgemein zugänglichen Website www.arbeit.swiss, auf welche die Beschwerdefüh- rerin bereits in der Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit vom 2. April 2020 (AWA-act. 1) aufmerksam gemacht wurde, auf den Umstand, dass Personen mit arbeitge- berähnlicher Stellung lediglich für die Monate März bis Mai 2020 einen ausserordentlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, hingewiesen. Schliesslich informierte der Bundesrat laufend über die aktuelle Entwicklung der Pandemie sowie die getroffenen und geplanten Massnahmen. An der Medienkonferenz vom 20. März 2020 (circa ab Minute 22:30, https://www.srf.ch/play/tv/srf-news-spezial/video/medienkonferenz-des-bundes- rates-zum-corona-virus?urn=urn:srf:video:b23f24b2-34c9-497b-9c28-3604c30cd569; be- sucht am 13. Juli 2023) informierte der Bundesrat insbesondere über die mit der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung (vorübergehend) eingeführte Erleichterung in Bezug auf die Kurzarbeit und zählte auf, welche Personen davon betroffen seien. Ebenso erfolgte in der Medienmitteilung des SECO vom 20. März 2020 eine transparente Information be- züglich der Massnahmen betreffend die Kurzarbeit. Dabei nannte das SECO als Beispiel für arbeitgeberähnliche Angestellte explizit Gesellschafter einer GmbH, welche als Ange- stellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten (htt- ps://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news/medienmitteilungen-2020.msg-id- 78515.html; besucht am 13. Juli 2023). An einer weiteren Medienkonferenz vom 20. Mai 2020 (circa ab Minute 29:20, https://www.srf.ch/play/tv/srf-news- spezial/video/medienkonferenz-mit-den-bundesraeten-alain-berset-und-guy-parmelin-zum- coronavirus?urn=urn:srf:video:15729d2b-aa58-4136-9de6-78995aeca40f; besucht am

13. Juli 2023) informierte der Bundesrat schliesslich darüber, dass der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf Ende Mai 2020 entfällt. Eine entsprechende Medienmitteilung erfolgte gleichentags auch seitens des SE- CO (https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news/medienmitteilungen- 2020.msg-id-79205.html; zuletzt besucht am 13. Juli 2023).

8 Urteil S 2022 37 3.6 Darüber, dass die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab

1. Juni 2020 geändert hatte, war sich die Beschwerdeführerin – wie sie selber sinngemäss ausführt – im klaren. Wie sich aus den Akten ergibt, führte sie die beiden geschäftsführen- den Gesellschafter ab Juni 2020 in den Abrechnungen denn auch nicht mehr auf. Demge- genüber ging sie aber davon aus, dass die beiden nicht zeichnungsberechtigten Gesell- schafter, C.________ und D.________, weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätten, wurden diese doch weiterhin angegeben (vgl. AWA-act. 4 ff.). In den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin ausgefüllt hat, wird klar darauf hingewiesen, dass der An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen auf die Monate März bis Mai 2020 beschränkt ist, mithin die genannten Personen ab Juni 2020 von der Inanspruchnahme ausgeschlossen sind. Zudem wird ausgeführt, welche Personen unter die arbeitgeberähnlichen zu subsumieren sind. Unter anderem sind dies Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Das SECO nannte in der Medienmitteilung vom

20. März 2020 ebenfalls Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Ent- lohnung im Betrieb arbeiten, als Beispiel für arbeitgeberähnliche Angestellte (vgl. zum Ganzen E. 3.5 hiervor). Dass sich bei Gesellschaftern einer GmbH die massgebliche Ein- flussnahme unmittelbar von Gesetzes wegen ergibt und sie deshalb ohne weiteres vom Anspruch auf Kurzarbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sind, wird sodann sowohl in der AVIG-Praxis ALE (B17) als auch in der AIVG-Praxis KAE (B41) erwähnt. Auf die tatsächlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an. Es ist somit weder die Anzahl der ge- haltenen Stammanteile noch die Zeichnungsberechtigung relevant. Ausschlaggebend ist einzig und allein die Gesellschafterstellung. Hätte die Beschwerdeführerin ein Mindest- mass an Sorgfalt angewendet, d.h. die Hinweise auf den von ihr ausgefüllten Formularen "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" studiert bzw. die vom AWA an- gegebene Homepage (www.arbeit.swiss) konsultiert oder sich zumindest bei den entspre- chenden Stellen erkundigt, zumal sie ja selber geltend macht, dass die Unsicherheit in dieser Zeit gross gewesen sei, hätte sie erkennen können und auch erkennen müssen, dass der Ausschluss von Kurzarbeitsentschädigung an die Gesellschafterstellung geknüpft ist. Bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte ihr klar sein müssen, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für sämtliche Gesellschafter per Ende Mai 2020 auslaufen würde. Als in erwerblicher Hinsicht potentiell Betroffene der Corona- Pandemie durfte von ihr auch erwartet werden, dass sie sich aktiv über die jeweils geplan- ten Schritte des Bundesrates kundig machte. Dies war angesichts der breit angelegten In- formationspolitik des Bundesrates und der zu Beginn der Pandemie noch gewährleisteten

9 Urteil S 2022 37 Übersicht über die einzelnen Massnahmen denn auch ohne weiteres möglich. Die Be- schwerdeführerin konnte jedenfalls weder mit Blick auf C.________ noch auf D.________ berechtigte Gründe zur Annahme haben, für diese Gesellschafter bestehe auch über Ende Mai 2020 hinaus ein Entschädigungsanspruch. Aufgrund der medialen Mitteilungen und der Informationen auf den genannten Unterlagen bestand jedenfalls kein Anlass dazu, da- von auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin davon ausging, nicht zeichnungsberech- tigte Gesellschafter hätten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, kann daher nicht als bloss leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, zumal der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht bereits mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben ist. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in nicht entschuldbarer Weise nicht das Mindestmass an Aufmerk- samkeit walten lassen, das von einer verständigen Person in gleicher Lage und bei glei- chen Umständen verlangt werden darf. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerde- führerin davon ausgegangen ist, die beiden Gesellschafter hätten bei der Rechtsform einer Aktiengesellschaft als nicht im Handelsregister eingetragene Aktionäre Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Denn wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid zutreffend darauf hingewiesen hat (vgl. AWA-act. 25 E. 5c), hätte in diesem Fall ebenso geprüft werden müssen, ob aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse massge- bliche Entscheidbefugnisse vorliegen und ob ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gegeben ist (vgl. AVIG-Praxis ALE B18 und AVIG-Praxis KAE B38). Unter den gegebenen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin daher nicht auf den guten Glauben berufen. 3.7 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte ku- mulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2 hiervor), braucht die Frage, ob die Rückerstattung ei- ne grosse Härte bedeuten würde, nicht weiter thematisiert zu werden. Damit ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (BGE 122 V 221 E. 2), sind vorliegend die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kos- ten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten da- her der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 1'600.– an- gemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzu- sprechen.

10 Urteil S 2022 37

11 Urteil S 2022 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'600.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug, an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug. Zug, 13. Juli 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am