Erwerbsersatzordnung gemäss COVID-19-Verordnung — Beschwerde
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 34 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1971, ist Inhaberin des Nagelstudios B.________ und meldete sich – nachdem bereits seit Mitte März 2020 entsprechende Leistungen ausgerichtet worden waren (AK-act. 2 ff.) – zum Bezug von Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung für den Monat Januar 2022 an (AK-act. 45). Mit Verfügung vom
16. Februar 2022 lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung für den Monat Januar 2022 ab, da die erlittene Umsatzeinbusse nicht auf kantonale oder behördliche Corona-Massnahmen zurückzuführen sei (AK-act. 46). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. März 2022 ab (AK-act. 48). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. März 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1): "a) Die AHV hat für die Zeit vom 1.1. bis mind. 16.2.22 weiterhin die volle Erwerbsersatzentschädigung zu leisten analog Dez. 21. b) Weiterhin gilt die Erwerbsersatzentschädigungspflicht auch darüber hinaus ab 17.2.22 bis Ende 31.12.22 bestehen solange der Umsatz <30 % wie vor Corona (gem. Umsatz 2019) liegt." C. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2022 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Die Frist, bis zum 16. Mai 2022 eine allfällige Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen, liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 bestimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist (vgl. dazu auch bereits VGer ZG S 2020
E. 3 Urteil S 2022 34 69 vom 16. September 2020 E. 1). Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 10. März 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. März 2022 der Post übergeben, womit die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. März 2022. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Januar 2022. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch für die Folgemonate einen entsprechenden Anspruch geltend macht, bildet dies nicht Thema des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb diese Frage ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt. Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).
E. 3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat
E. 3.2 Als Anspruchsgrundlage kommt – insoweit unbestritten – grundsätzlich die Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt. Soweit ihre hier einschlägigen Bestimmungen später geändert wurden, enthält die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dazu keine Übergangsregelungen, ebenso wenig wie das Covid-19-Gesetz. Die Frage des anwendbaren Rechts ist daher im Sinne der allgemeinen Regel zu entscheiden und mithin das im Entscheidzeitpunkt geltende Recht auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). Soweit nicht anders vermerkt, werden das Covid-19- Gesetz und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert.
E. 3.3 hiervor) kumulativ erfüllt sind. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend streitbetroffenen Monat Januar 2022 ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen musste. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 3.3.1 hiervor), was denn auch zwischen den Parteien unbestritten ist.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).
E. 3.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.– erzielt haben.
E. 3.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. 4.
E. 4 Urteil S 2022 34 das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz.
E. 4.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Nagelstudios und damit als Selbständigerwerbende grundsätzlich gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist, sofern die Voraussetzungen (vgl. E.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent- schädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und verneinte einen solchen mit der Begründung, dass die erlittene Umsatzeinbusse nicht auf behördliche angeordnete Massnahmen zurückzuführen sei. Demgegenüber begründete die Beschwerdeführerin ihren Anspruch in der Anmeldung mit einem Kundenrückgang aufgrund Verunsicherung durch die Corona-Situation (vgl. AK-act 45 S. 3). Beschwerdeweise erwähnte sie zudem die Maskentragepflicht. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass die Nachfrage nach Kosmetikbehandlungen während der Pandemie zurückging, weil gewisse (potentielle) Kunden verunsichert und zurückhaltend waren, z.B. aus Angst vor einer Ansteckung. Dies stellt jedoch ein zwar durch die Pandemie bedingtes, allerdings freiwillig verändertes Verhalten von Kunden dar. Daraus resultierende Einbussen, die auf die Pandemie als solche zurückgehen,
E. 4.3 Zusammenfassend war die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Monat Januar 2022 nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt, womit es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz-entschädigung damit zu Recht. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 5 Urteil S 2022 34
E. 6 Urteil S 2022 34 begründen keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Wie die Beschwerdeführerin ja selbst geltend macht, basiert der Umsatzrückgang auf dem Verhalten ihrer potentiellen Kunden wegen der Angst vor dem Coronavirus und ist somit nicht direkte oder indirekte Folge behördlicher Massnahmen. Nur Letzteres kann jedoch zu einem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz führen. Inwiefern die vorgebrachte Maskentragepflicht zu einem Umsatzrückgang im Monat Januar 2022 geführt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin des Weiteren nicht darzulegen und ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich stand diese Massnahme einer Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht entgegen, konnte sie doch Kundentermine unter Einhaltung der Maskenpflicht ohne Weiteres wahrnehmen. Weitere behördliche Massnahmen mit Geltung im Januar 2022, die sich negativ auf ihren Umsatz ausgewirkt hätten, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin bis Dezember 2021 Corona-Erwerbsersatz bezogen hat, vermag am Fehlen eines Anspruchs pro Januar 2022 – entgegen ihrer Ansicht – schliesslich nichts zu ändern. Denn der Anspruch ist für jede geltend gemachte Periode einzeln zu bestimmen. Da auch keine Leistungen zugesichert worden sind, scheidet auch ein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV und BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5) aus. Zu guter Letzt kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten, übersieht sie doch, dass die Anspruchsvoraussetzungen mangels fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Erwerbsausfall und den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton verordneten Massnahmen vorliegend gerade nicht erfüllt sind.
E. 10 März 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7 Urteil S 2022 34 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
8 Urteil S 2022 34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 14. Juli 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung S 2022 34
2 Urteil S 2022 34 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1971, ist Inhaberin des Nagelstudios B.________ und meldete sich – nachdem bereits seit Mitte März 2020 entsprechende Leistungen ausgerichtet worden waren (AK-act. 2 ff.) – zum Bezug von Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung für den Monat Januar 2022 an (AK-act. 45). Mit Verfügung vom
16. Februar 2022 lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung für den Monat Januar 2022 ab, da die erlittene Umsatzeinbusse nicht auf kantonale oder behördliche Corona-Massnahmen zurückzuführen sei (AK-act. 46). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. März 2022 ab (AK-act. 48). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. März 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1): "a) Die AHV hat für die Zeit vom 1.1. bis mind. 16.2.22 weiterhin die volle Erwerbsersatzentschädigung zu leisten analog Dez. 21. b) Weiterhin gilt die Erwerbsersatzentschädigungspflicht auch darüber hinaus ab 17.2.22 bis Ende 31.12.22 bestehen solange der Umsatz <30 % wie vor Corona (gem. Umsatz 2019) liegt." C. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2022 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Die Frist, bis zum 16. Mai 2022 eine allfällige Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen, liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 bestimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist (vgl. dazu auch bereits VGer ZG S 2020
3 Urteil S 2022 34 69 vom 16. September 2020 E. 1). Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 10. März 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. März 2022 der Post übergeben, womit die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. März 2022. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Januar 2022. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch für die Folgemonate einen entsprechenden Anspruch geltend macht, bildet dies nicht Thema des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb diese Frage ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt. Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). 3. 3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat
4 Urteil S 2022 34 das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. 3.2 Als Anspruchsgrundlage kommt – insoweit unbestritten – grundsätzlich die Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt. Soweit ihre hier einschlägigen Bestimmungen später geändert wurden, enthält die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dazu keine Übergangsregelungen, ebenso wenig wie das Covid-19-Gesetz. Die Frage des anwendbaren Rechts ist daher im Sinne der allgemeinen Regel zu entscheiden und mithin das im Entscheidzeitpunkt geltende Recht auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). Soweit nicht anders vermerkt, werden das Covid-19- Gesetz und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b). 3.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.– erzielt haben.
5 Urteil S 2022 34 3.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. 4. 4.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Nagelstudios und damit als Selbständigerwerbende grundsätzlich gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist, sofern die Voraussetzungen (vgl. E. 3.3 hiervor) kumulativ erfüllt sind. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend streitbetroffenen Monat Januar 2022 ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen musste. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 3.3.1 hiervor), was denn auch zwischen den Parteien unbestritten ist. 4.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent- schädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und verneinte einen solchen mit der Begründung, dass die erlittene Umsatzeinbusse nicht auf behördliche angeordnete Massnahmen zurückzuführen sei. Demgegenüber begründete die Beschwerdeführerin ihren Anspruch in der Anmeldung mit einem Kundenrückgang aufgrund Verunsicherung durch die Corona-Situation (vgl. AK-act 45 S. 3). Beschwerdeweise erwähnte sie zudem die Maskentragepflicht. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass die Nachfrage nach Kosmetikbehandlungen während der Pandemie zurückging, weil gewisse (potentielle) Kunden verunsichert und zurückhaltend waren, z.B. aus Angst vor einer Ansteckung. Dies stellt jedoch ein zwar durch die Pandemie bedingtes, allerdings freiwillig verändertes Verhalten von Kunden dar. Daraus resultierende Einbussen, die auf die Pandemie als solche zurückgehen,
6 Urteil S 2022 34 begründen keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Wie die Beschwerdeführerin ja selbst geltend macht, basiert der Umsatzrückgang auf dem Verhalten ihrer potentiellen Kunden wegen der Angst vor dem Coronavirus und ist somit nicht direkte oder indirekte Folge behördlicher Massnahmen. Nur Letzteres kann jedoch zu einem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz führen. Inwiefern die vorgebrachte Maskentragepflicht zu einem Umsatzrückgang im Monat Januar 2022 geführt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin des Weiteren nicht darzulegen und ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich stand diese Massnahme einer Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht entgegen, konnte sie doch Kundentermine unter Einhaltung der Maskenpflicht ohne Weiteres wahrnehmen. Weitere behördliche Massnahmen mit Geltung im Januar 2022, die sich negativ auf ihren Umsatz ausgewirkt hätten, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin bis Dezember 2021 Corona-Erwerbsersatz bezogen hat, vermag am Fehlen eines Anspruchs pro Januar 2022 – entgegen ihrer Ansicht – schliesslich nichts zu ändern. Denn der Anspruch ist für jede geltend gemachte Periode einzeln zu bestimmen. Da auch keine Leistungen zugesichert worden sind, scheidet auch ein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV und BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5) aus. Zu guter Letzt kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten, übersieht sie doch, dass die Anspruchsvoraussetzungen mangels fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Erwerbsausfall und den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton verordneten Massnahmen vorliegend gerade nicht erfüllt sind. 4.3 Zusammenfassend war die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Monat Januar 2022 nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt, womit es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz-entschädigung damit zu Recht. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. März 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7 Urteil S 2022 34 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
8 Urteil S 2022 34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. Juli 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am