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S 2022 28

Zg Verwaltungsgericht · 2023-09-27 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) — Beschwerde

Erwägungen (30 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 28 A. A.a Unter Hinweis auf Beschwerden in Armen und Händen meldete sich die 1966 ge- borene A.________ am 18. Juli 2017 bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV- act. 7). Daraufhin tätigte die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen und beauftragte die MEDAS medexperts AG (nachfolgend: MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen innere Medizin, orthopädische Chirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie (Gutachten vom 29. August 2019 [IV-act. 101]; ergän- zende Stellungnahme vom 1. April 2020 [IV-act. 140]). Die Gutachter attestierten gestützt auf ihre Befunde (IV-act. 101, S. 9) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, die angestammte (monotone, repetitive, die Vorderarmmuskulatur besonders beanspruchende) Tätigkeit als Bauzeichnerin am PC sei der Versicherten nicht mehr zu- mutbar (IV-act. 101, S. 10; IV-act. 140, S. 3). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicher- ten ab 1. März 2018 eine Viertelsrente (bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 %) zu (Vorbescheid vom 3. Oktober 2019 [IV-act. 103]; Verfügung vom 11. Mai 2020 [IV-act. 141 i.V.m. 145]). Die dagegen von der BVG-Versicherung (als leistungspflichtige Pensionskas- se) geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen (VGer ZG S 2020 70 vom 9. November 2021). A.b Im Januar 2020 meldete sich A.________ zudem für den Bezug einer Hilf- losenentschädigung an. Sie gab an, im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" auf Hilfe angewiesen zu sein (ohne genaue Beschreibung der Art und Häufigkeit der Hilfe), sie sei bettlägerig und könne für ca. sechs Stunden pro Tag das Bett verlassen, weiter sei sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (seit 2017: Reinigungshilfe, Wäschepflege, Kochen, Administration, Begleitung bei Einkäufen und Einkäufe tragen; seit Juli 2019: Auszug der Tochter, die bis zu diesem Zeitpunkt alle Hilfeleistungen geleistet habe [IV-act. 125]). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Abklärung zuhause, welche am 11. März 2021 (auch in Anwesenheit der Tochter) erfolgte (Abklärungsbericht vom

22. März 2021 [IV-act. 169]). Gestützt darauf stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom

14. April 2021 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (IV-act. 170), woraufhin die Versi- cherte durch ihre Rechtsschutzversicherung Einwände erheben liess (IV-act. 176). Am

9. Februar 2022 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (BF-act. 1; IV-act. 187). B. Dagegen liess die nunmehr anwaltlich vertretene A.________ am 14. März 2022 Beschwerde führen und beantragen, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2022 aufzuhe- ben und ihr eine Hilflosenentschädigung nach IVG zuzusprechen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli- chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

E. 2.2 Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Es- sen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon- taktaufnahme. Massgebend ist dabei nur der objektive Hilfebedarf, d.h. die tatsächlich benötigte Hilfe. Nicht anerkannt wird die Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (BGer 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4). Berücksichtigt wird die Hilfe, die die versicherte Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um ih- re Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung angepass- te Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss, Hilfsmittel oder Hilfsvorrichtungen). Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3).

E. 2.3 In Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sind drei Hilflosigkeitsgrade vorgesehen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosig- keit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

E. 2.4 Eine volljährige versicherte Person ist im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dau- ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, wenn sie gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV (i.V.m. Art. 42 Abs. 3 IVG) ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Als regelmässig gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

E. 2.5.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie aber bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendba- ren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung ge- tragen (statt vieler: BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 278 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 2.5.2 Hier ist als einschlägige Verwaltungsweisung das Kreisschreiben des Bundes- amtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit (KSH, Stand 1. Januar 2022 [im Verfü- gungszeitpunkt gültige Fassung]) zu berücksichtigen. Dieses führt in seinen Ziffern 2085 ff. genauer aus, welche Hilfeleistungen konkret unter den Titel der lebenspraktischen Beglei- tung fallen, d.h. für das selbständige Wohnen als absolut erforderlich erachtet werden und ohne die die versicherte Person verwahrlosen würde oder in ein Heim eintreten müsste. Explizit äussert sich die Weisung bezüglich gewisser Einschränkungen in der Wohnungs- pflege. So führt praxisgemäss etwa eine Unfähigkeit zu bügeln, Fenster zu putzen, Staub

E. 2.6 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan- spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtspre- chung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichter- statter wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den ärztlicherseits gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträch- tigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück- fragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands- mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Sodann hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverläs- sige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Ab- klärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grund- sätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts- punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. BGer 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). 3.

E. 3 Urteil S 2022 28 C. Die Beschwerdeführerin bezahlte den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– fristgerecht (act. 2, 3). D. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab- weisung der Beschwerde (act. 6). E. Innert erstreckter Frist (act. 8–11) liess die Beschwerdeführerin replizierend zwei Arztberichte vom Mai bzw. Juli 2022 einreichen (BF-act. 3, 4) und erklären, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (act. 12). F. Am 19. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin duplizierend an der bean- tragten Abweisung der Beschwerde fest, der medizinische Sachverhalt, welcher der Ver- fügung vom 9. Februar 2022 zugrunde gelegen habe, sei hinreichend abgeklärt worden (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die strittige Verfügung erging am 9. Februar 2022 (früheste Zustellung am Folgetag). Die 30- tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) wurde unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG (letzter Tag der Frist an einem Samstag) mit der Postaufgabe der Beschwer- de am Montag, 14. März 2022 gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochte- nen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift er- füllt sodann die formellen Anforderungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 9. Februar 2022 eine Hilflosigkeit verneint. Die durchgeführte Abklärung habe ergeben, dass die Versicherte in allen Lebensverrichtungen selbständig sei und keiner regelmässigen Hilfe von Dritten bedürfe. Sie benötige weder Hilfe bei der Pflege noch dauernde persönliche Überwachung. Die le- benspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen. Sie könne ihre Tagesstruktur selber ge-

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst vorbringen, dass sie Hilfe bei der Haushaltsarbeit und auch Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen von ihrer in Basel lebenden Tochter benötige. Die Schlussfolgerungen aus dem Abklärungsbe- richt seien nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der jetzigen Aktenlage habe sie Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit, da sie dauernd auf lebens- praktische Begleitung angewiesen sei. Ohne die Hilfe einer Drittperson hätte sie keine Kraft, die Aufgaben, welche sie heute noch selber machen könne, auszuführen, was zu einer grösseren Hilflosigkeit bzw. zu einer konkreten Gefahr, dass sie nicht mehr alleine leben könne, führen würde. Aufgrund der genetisch bedingten Neuropathie bestehe keine Heilungschance. Der Gesundheitszustand werde sich in Zukunft verschlechtern. Es sei somit auch im Sinne der Beschwerdeführerin, so lange wie möglich die Selbständigkeit bewahren zu können. Dazu brauche sie aber eine regelmässige Hilfe in der Haushalts- führung, welche nicht anderweitig ersetzbar sei. Ein Anspruch auf lebenspraktische Be- gleitung sei somit zu bejahen. In jedem Fall sei festzuhalten, dass die Untersuchungs- handlungen der Beschwerdegegnerin für eine Leistungsabweisung ungenügend erbracht worden seien und dass auf den Abklärungsbericht nicht abgestellt werden könne (act. 1). 4.

E. 4 Urteil S 2022 28 Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil S 2020 70 vom 9. November 2021 rechts- kräftig über den Rentenanspruch der Versicherten entschieden. In diesem Zusammen- hang hat es dem MEDAS-Gutachten vom 29. August 2019 vollen Beweiswert zuerkannt. Dies tat das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des im Rahmen des Beschwer- deverfahrens eingereichten Berichtes des Spitals C.________ vom 27. April 2021 mit der neu gestellten Diagnose einer Small Fibre Neuropathie (damals noch unklarer Ätiologie, differenzialdiagnostisch genetisch [IV-act. 173, S. 2 ff.]). Die MEDAS-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit (IV-act. 101, S. 9): - Panvertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch mässigen degenerativen Verände- rungen (ICD-10 M54.80)

E. 4.2 Vorab ist auf die Rügen der Beschwerdeführern einzugehen, wonach auf den Ab- klärungsbericht vom 22. März 2021 aus formellen Gründen nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin bringt namentlich vor, dass aus dem Abklärungsbericht lediglich die Diagnose einer Migräne hervorgehe, mit dem Bericht vom 27. April 2021 jedoch die Diagnose einer Small Fibre Neuropathie gestellt worden sei (act. 1, Rz. 29). Zudem hätte der Abklärungsbericht dem RAD vorgelegt werden müssen, da bei der Beschwerdeführe- rin neben somatischen Beschwerden auch eine psychische Komponente vorliege (act. 1, Rz. 31). Aus dem Abklärungsbericht vom 22. März 2021 wird klar ersichtlich, dass der erfahrenen Abklärungsperson das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2019 bekannt war. Einerseits wird das Gutachten ausdrücklich genannt (IV-act. 169, S. 1, Ziff. 1.3 "Vorgeschichte"). An- dererseits werden die Diagnosen "Migräne, Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom, etc." er- wähnt, woraus sich auch eindeutig ergibt, dass diese Aufzählung nicht abschliessen ist; mithin nicht "nur" von der gestellten Diagnose einer Migräne ausgegangen wurde. Die Ab- klärungsperson erwähnt denn auch, dass die Beschwerdeführerin "überall Schmerzen in den Gliedern" habe (IV-act. 169, S. 6). Im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort im März 2021 lag die Neuropathie-Diagnose noch nicht vor, sie wurde erstmals im Bericht des Spitals C.________ vom 27. April 2021 erwähnt (IV-act. 173, S. 2 ff.). Wie in der vorstehenden Erwägung allerdings bereits dargelegt wurde, erachtete das Verwaltungsgericht die gut- achterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Leistungsprofils gerade im Lichte dieser neuen Diagnose als beweistauglich. Es schadet insofern auch vorliegend nicht, dass die Neuropathie-Diagnose der Abklärungsperson im März 2021 nicht bekannt war bzw. noch gar nicht bekannt sein konnte. Am Leistungsprofil der Versicherten änderte sich nichts.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit den Hinweisen auf Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" (ohne genaue Beschreibung der Art und Häufigkeit der Hilfe) und Bettlägerigkeit (IV-act. 125) sowie Hilfsbedarf bei der Körper- pflege (Rasieren, Gesäss abwischen, Anziehen, sich Waschen [act. 1, Rz. 22]; vgl. aber auch die Anmeldung zur Hilflosenentschädigung, worin die Versicherte angab, bei der Körperpflege keine Hilfe zu benötigen [IV-act. 125, S. 3]) eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a–d IVV geltend zu machen scheint, begnügt sie sich mit unsubstantiier- ten Behauptungen, die in der Abklärung zuhause – bei welcher auch die Tochter der Be- schwerdeführerin zugegen war – unerwähnt blieben, in den aktenkundigen ärztlichen Be- richten keine Stütze finden und mithin keinen weiteren Abklärungsbedarf zu begründen vermögen.

E. 4.4 Es bleibt zu erörtern, ob die Versicherte im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dau- ernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (i.V.m. Art. 42 Abs. 3 IVG) angewiesen ist.

E. 4.4.1 Die Abklärungsperson hat im Bericht vom 22. März 2021 keinen Bedarf für le- benspraktische Begleitung ermittelt. Weiter hat sie die abweichenden Angaben der Be- schwerdeführerin (und ihrer Tochter) unter Ziffer 5 ("Bemerkungen") festgehalten und den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort skizzierten Tagesablauf wie- dergegeben (IV-act. 169, S. 5 f.). Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson sodann fest, dass sich die Beschwerdeführerin selber organisieren, kochen, täglich allein nach draussen gehen, einkaufen, mit dem Auto kurze Strecken zurücklegen, die Therapien und Ärzte etc. besuchen könne. Die Wohnung sei pflegeintensiv (alt), die Versicherte könne ih- re Haushaltsarbeiten dann ausführen, wenn es ihr besser gehe. Die Mithilfe der Tochter könne berücksichtigt werden, es sei aber schwierig herauszufiltern, was gesundheitlich nötig sei, was die Tochter schon immer gemacht habe und was die Mutter von der Tochter erwarte. Ein Heimeintritt oder ein Eintritt in ein betreutes Wohnen dränge sich nicht auf, die Tochter sei ausgezogen und die Mutter lebe allein in der Wohnung. Die Beschwerde- führerin könne selber Entscheidungen treffen und für sich selber sorgen (IV-act. 169, S. 6 f.).

E. 4.4.2 Nach ständiger Praxis und Rechtsprechung ist auch bei der lebenspraktischen Begleitung (in einem zweiten Schritt bei der Prüfung der Schadenminderungspflicht) die tatsächlich erbrachte oder zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen (vgl. BGer 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.5.2). Zwar kann die zumutbare Hilfeleis- tung der Tochter nach ihrem Auszug vorliegend jedenfalls nicht mehr im gleichen Umfang wie vor ihrem Wegzug nach Basel berücksichtigt werden (vgl. BGer 8C_724/2022 vom

21. April 2023 E. 4.2). Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, gelingt es der Beschwerde- führerin allerdings so oder anders nicht, einen Hilfsbedarf darzulegen bzw. Zweifel an der Einschätzung der Abklärungsperson zu begründen. Weiterungen zur Schadenminderungs- pflicht der Tochter erübrigen sich insofern.

E. 4.4.3 Angesichts des gutachterlich festgestellten und gerichtlich als beweistauglich an- erkannten Leistungsprofils der Beschwerdeführerin (vorstehende E. 4.1) ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in der Tat nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin begnügt sich auch diesbezüglich mit unsubstantiierten Behauptungen, die in den aktenkundigen medizinischen Berichten keine Stütze finden. Dass die Beschwerdeführerin ihren Be-

E. 4.5 Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson aufzuzeigen (vgl. E. 2.6 hiervor), weshalb kein Anlass besteht, von der Beurteilung im Abklärungsbericht vom

22. März 2021 (IV-act. 169) abzuweichen. Insbesondere liegen diesem die Angaben "der ersten Stunde" (vgl. zu deren erhöhter Überzeugungskraft statt vieler: BGer 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3) zugrunde, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Er- hebung vor Ort machte und waren der Abklärungsperson mit dem Gutachten vom 29. Au- gust 2019 (IV-act. 101) auch das ärztlicherseits festgelegte Leistungsprofil der Versicher- ten und ihre gesundheitlichen Einschränkungen bekannt (vorstehende E. 4.2). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen und mit dem vor ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

E. 5 Urteil S 2022 28

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

E. 6 Urteil S 2022 28 zu saugen oder aufzuräumen noch nicht zu einer Verwahrlosung, weswegen Hilfeleistun- gen in diesem Bereich nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden könnten (KSH, Ziff. 2098). Diese Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen stellt eine überzeu- gende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen dar, weshalb das Gericht davon grundsätzlich nicht abweicht.

E. 7 Urteil S 2022 28 stalten und benötige auch keine Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Ebenfalls benötige sie keine Anleitung oder Überwachung zur Erledigung des Haushaltes. Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen sei nicht notwendig. Eine Gefahr der dau- ernden Isolation bestehe nicht. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung sei- en deshalb nicht erfüllt (IV-act. 187).

E. 8 Urteil S 2022 28 - Epikondylitis humeri ulnaris und radialis beidseits mit starker Schmerzsymptomatik bei freiem Bewegungsausmass (ICD-10 M77.0, M77.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)

- chronische Migräne, DD Analgetika-Übergebrauch Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit bei (IV-act. 101, S. 9): - Anamnestisch Bakerzyste beider Knie mit Notwendigkeit wiederkehrender Punktionen - Hallux valgus links In der polydisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Versicherten ein komplexes Beschwerdebild bestehe. Zunächst habe eine seit 15 Jah- ren bestehende heftigste Migräne, die sich in letzter Zeit zunehmend verstärkt habe, im Vordergrund gestanden. Des Weiteren würden Einschränkungen des Bewegungsapparats vorwiegend seitens der Unterarme jedoch auch der Wirbelsäule und der Kniegelenke und beispielsweise am Hallux valgus links rapportiert. Die Beschwerden hätten in der Intensität nicht objektiviert werden können. Es komme zu Überlappungen mit den Symptomen der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Versicherte in der bisherigen PC-Tätigkeit oder in einer ähnlich gearteten Tätigkeit seit März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierter Tätigkeit sei sie zu 80 % ar- beitsfähig. Angepasst seien leichte, manuell wenig beanspruchende, wechselbelastende und möglichst rückenschonende Tätigkeiten (Heben bis 10 kg, selten über 10 kg, nicht über 15 kg [IV-act. 101, S. 9 f.]). Zur Diagnose einer Small Fibre Neuropathie hielt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil S 2020 70 vom 9. November 2021 in Erwägung 5.3.3 Folgendes fest: "Den wohl grössten Einfluss auf die Invaliditätsbemessung dürfte indessen die von der or- thopädischen Gutachterin attestierte Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit am PC haben (IV-act. 101/20–21). Diese wird offensichtlich auf die Unterarmschmerzen zurück- geführt. Zwar dürfen die Schmerzangaben der Versicherten aufgrund der oben erwähnten Inkonsistenzen nicht unbesehen ins zumutbare Leistungsprofil übernommen werden. Je- doch können auch nicht erklärbare Schmerzen Einschränkungen bewirken, was der Lei- tende Arzt der MEDAS in seiner Stellungnahme vom 1. April 2020 klar festhielt (IV- act. 139/2). Diese Aussage wird von den Befunden der weiteren Abklärungen im Neuro-

E. 9 Urteil S 2022 28 zentrum des Spitals C.________ bestätigt. Diese führten schliesslich zur Diagnose einer Small Fibre Neuropathie (vgl. E. 4.4.). Im Lichte dieser neuen, die geklagten Beschwerden an den Unterarmen zumindest teilweise erklärenden Diagnose, welche die Schlussfolge- rungen im MEDAS-Gutachten unterstützt, erscheint die gutachterlich attestierte Unzumut- barkeit der weiteren Ausübung der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar, weshalb eine erneute Begutachtung – wie sie Dr. D.________ in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 vorschlägt (BF-act. 5/3–7) – einer unzulässigen second Opinion gleichkommen wür- de (statt vieler: BGer 8C_776/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen)."

E. 10 Urteil S 2022 28 Es liegen sodann keine Berichte eines Psychiaters vor, die der Einschätzung der Ab- klärungsperson widersprechen würden. Im Gegenteil: Die im Abklärungsbericht erfassten, der Versicherten als zumutbar erachteten, Haushaltsarbeiten sind durchaus mit dem im MEDAS-Gutachten festgehaltenen Leistungsprofil für eine angepasste Tätigkeit – wofür gutachterlich aus rein psychiatrischer Sicht gar eine 90%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde – vereinbar (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGer ZG S 2020 70 vom 9. No- vember 2021 E. 5.3.1). Das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2019 (worin u.a. die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang referenzierte Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt wurde) wurde dem RAD ferner im September 2019 zur Stellungnahme vorgelegt (IV-act. 102). Inwieweit eine Stellungnahme des RAD zum Abklärungsbericht vom 22. März 2021 darüber hinaus hätte weitere Erkenntnisse bringen sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne BGer 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 5.3 mit dem Hinweis auf BGE 133 V 450; 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.1). Auch der Verweis auf Rz. 8142 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand 1. Januar 2021, gültig bis Ende 2021) bleibt vor diesem Hintergrund unbehelflich, zumal das erwähnte Kreisschreiben im Verfügungszeit- punkt nicht mehr gültig war und die entsprechende Randziffer weder in das KSH noch in das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Ja- nuar 2022) überführt wurde. In formeller Hinsicht ist der Abklärungsbericht vom 22. März 2021 nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

E. 11 Urteil S 2022 28

E. 12 Urteil S 2022 28 schwerden schon im Rahmen der Begutachtung einen hohen Stellenwert beigemessen hat, wurde gutachterlicherseits berücksichtigt und als Symptomverdeutlichung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung gewertet (vgl. IV-act. 140) bzw. konnten die beklagten Beschwerden durch die Neuropathie-Diagnose zumindest teilweise erklärt werden. Mithin wurde im Rentenverfahren – entgegen der Vorbringen der BVG-Versicherung (damalige Beschwerdeführerin) – trotz Inkonsistenzen in den Angaben und dem Verhalten der Versi- cherten auf die Einschätzungen der MEDAS-Gutachter abgestellt (VGer ZG S 2020 70 vom 9. November 2021 E. 5.3 ff.). Der Verweis auf ihren "seit Jahren", "auch während der Begutachtung" geäusserten – mithin subjektiven – Hilfsbedarf bei der Haushaltsführung (vgl. act. 1, Rz. 21; siehe in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Versicherten in ihrer Anmeldung zur Hilflosenentschädigung mit dem seit 2017 angegebenen Hilfsbedarf und dem seit dem Auszug der Tochter 2019 offenbar grundsätzlich gleich gebliebenem Hilfsbedarf [IV-act. 125]), vermag vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Einschät- zung der Abklärungsperson zu begründen. Es erschliesst sich denn auch nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein sollte, Einkäufe und Haushaltsarbeiten an jenen Tagen zu erledigen, an welchen es ihr besser geht, Hilfssysteme beizuziehen, oder etwa die Wäsche in Portionen in die Waschküche im Keller zu bringen (vgl. act. 1, Rz. 20, 23). Gemäss MEDAS-Gutachten ist es der Beschwerdeführerin – trotz ihrer gesundheitli- chen Beeinträchtigungen, namentlich trotz Schmerzen – möglich und zumutbar im Rah- men einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (wechselbelastend) bis 10 kg zu heben (vgl. vorne E. 4.1). Auch drängt sich noch kein Heimaufenthalt auf, wenn allenfalls zwischendurch Waschtage ausgelassen werden müssten. Dass es der Beschwerdeführerin nur möglich sein sollte, leichte Sachen einzukaufen, ergibt sich aus den Akten nach dem Gesagten ebenso wenig. Auch die geltend gemachten Einschränkungen beim Kochen, Autofahren oder die Ausführungen zur Gehstrecke (vgl. act. 1, Rz. 24, 26), stehen dem gutachterlich festgestellten Leistungsprofil entgegen. Anlässlich der Abklärung vor Ort hatte die Be- schwerdeführerin ferner selbst angegeben, jeweils nach dem (selber zubereiteten) Frühstück zuhause Sportübungen zu machen und jeden Tag für ca. 1,5 Stunden draussen an der frischen Luft mit Rucksack oder Umhängetasche laufen (gemeint ist wohl spazie- ren) zu gehen, wenn auch mit wackeligem Gang; sie habe das Auto zuletzt letzte Woche benutzt, da es ihr zu Fuss ins Oberdorf zu weit gewesen sei, der Arzt oder die Therapeu- ten seien von ihrer Wohnung aus in wenigen Gehminuten erreichbar (IV-act. 169, S. 6). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwieweit die im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingereichten Arztberichte vom 31. Mai 2022 (Operationsbericht des Spitals E.________ über eine sakrospinale Fixation sowie Kolpoperineoplastik infolge ei- ner symptomatischen Descensus genitalis [Beckenbodensenkung]; BF-act. 3) und vom 13.

E. 13 Urteil S 2022 28 Juli 2022 (Bericht des Radiologie & Neurologie Instituts F.________ über eine MRT- und MRA-Untersuchung des Schädels/Felsenbeine infolge eines unklaren Schwindels; BF- act. 4) einen Hilfsbedarf belegen oder eine Fehleinschätzung im Abklärungsbericht aufzei- gen sollten (vgl. act. 12). Solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin in act. 14). Anzumerken bleibt, dass sich der gerichtli- che Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung – hier 9. Februar 2022 – verwirklicht hat (vgl. etwa BGE 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).

E. 14 Urteil S 2022 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe ver- rechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und (im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug. Zug, 27. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 27. September 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) S 2022 28

2 Urteil S 2022 28 A. A.a Unter Hinweis auf Beschwerden in Armen und Händen meldete sich die 1966 ge- borene A.________ am 18. Juli 2017 bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV- act. 7). Daraufhin tätigte die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen und beauftragte die MEDAS medexperts AG (nachfolgend: MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen innere Medizin, orthopädische Chirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie (Gutachten vom 29. August 2019 [IV-act. 101]; ergän- zende Stellungnahme vom 1. April 2020 [IV-act. 140]). Die Gutachter attestierten gestützt auf ihre Befunde (IV-act. 101, S. 9) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, die angestammte (monotone, repetitive, die Vorderarmmuskulatur besonders beanspruchende) Tätigkeit als Bauzeichnerin am PC sei der Versicherten nicht mehr zu- mutbar (IV-act. 101, S. 10; IV-act. 140, S. 3). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicher- ten ab 1. März 2018 eine Viertelsrente (bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 %) zu (Vorbescheid vom 3. Oktober 2019 [IV-act. 103]; Verfügung vom 11. Mai 2020 [IV-act. 141 i.V.m. 145]). Die dagegen von der BVG-Versicherung (als leistungspflichtige Pensionskas- se) geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen (VGer ZG S 2020 70 vom 9. November 2021). A.b Im Januar 2020 meldete sich A.________ zudem für den Bezug einer Hilf- losenentschädigung an. Sie gab an, im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" auf Hilfe angewiesen zu sein (ohne genaue Beschreibung der Art und Häufigkeit der Hilfe), sie sei bettlägerig und könne für ca. sechs Stunden pro Tag das Bett verlassen, weiter sei sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (seit 2017: Reinigungshilfe, Wäschepflege, Kochen, Administration, Begleitung bei Einkäufen und Einkäufe tragen; seit Juli 2019: Auszug der Tochter, die bis zu diesem Zeitpunkt alle Hilfeleistungen geleistet habe [IV-act. 125]). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Abklärung zuhause, welche am 11. März 2021 (auch in Anwesenheit der Tochter) erfolgte (Abklärungsbericht vom

22. März 2021 [IV-act. 169]). Gestützt darauf stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom

14. April 2021 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (IV-act. 170), woraufhin die Versi- cherte durch ihre Rechtsschutzversicherung Einwände erheben liess (IV-act. 176). Am

9. Februar 2022 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (BF-act. 1; IV-act. 187). B. Dagegen liess die nunmehr anwaltlich vertretene A.________ am 14. März 2022 Beschwerde führen und beantragen, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2022 aufzuhe- ben und ihr eine Hilflosenentschädigung nach IVG zuzusprechen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

3 Urteil S 2022 28 C. Die Beschwerdeführerin bezahlte den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– fristgerecht (act. 2, 3). D. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab- weisung der Beschwerde (act. 6). E. Innert erstreckter Frist (act. 8–11) liess die Beschwerdeführerin replizierend zwei Arztberichte vom Mai bzw. Juli 2022 einreichen (BF-act. 3, 4) und erklären, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (act. 12). F. Am 19. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin duplizierend an der bean- tragten Abweisung der Beschwerde fest, der medizinische Sachverhalt, welcher der Ver- fügung vom 9. Februar 2022 zugrunde gelegen habe, sei hinreichend abgeklärt worden (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die strittige Verfügung erging am 9. Februar 2022 (früheste Zustellung am Folgetag). Die 30- tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) wurde unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG (letzter Tag der Frist an einem Samstag) mit der Postaufgabe der Beschwer- de am Montag, 14. März 2022 gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochte- nen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift er- füllt sodann die formellen Anforderungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die

4 Urteil S 2022 28 Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli- chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Es- sen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon- taktaufnahme. Massgebend ist dabei nur der objektive Hilfebedarf, d.h. die tatsächlich benötigte Hilfe. Nicht anerkannt wird die Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (BGer 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4). Berücksichtigt wird die Hilfe, die die versicherte Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um ih- re Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung angepass- te Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss, Hilfsmittel oder Hilfsvorrichtungen). Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). 2.3 In Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sind drei Hilflosigkeitsgrade vorgesehen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosig- keit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

5 Urteil S 2022 28

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 2.4 Eine volljährige versicherte Person ist im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dau- ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, wenn sie gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV (i.V.m. Art. 42 Abs. 3 IVG) ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Als regelmässig gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). 2.5 2.5.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie aber bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendba- ren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung ge- tragen (statt vieler: BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 278 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.5.2 Hier ist als einschlägige Verwaltungsweisung das Kreisschreiben des Bundes- amtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit (KSH, Stand 1. Januar 2022 [im Verfü- gungszeitpunkt gültige Fassung]) zu berücksichtigen. Dieses führt in seinen Ziffern 2085 ff. genauer aus, welche Hilfeleistungen konkret unter den Titel der lebenspraktischen Beglei- tung fallen, d.h. für das selbständige Wohnen als absolut erforderlich erachtet werden und ohne die die versicherte Person verwahrlosen würde oder in ein Heim eintreten müsste. Explizit äussert sich die Weisung bezüglich gewisser Einschränkungen in der Wohnungs- pflege. So führt praxisgemäss etwa eine Unfähigkeit zu bügeln, Fenster zu putzen, Staub

6 Urteil S 2022 28 zu saugen oder aufzuräumen noch nicht zu einer Verwahrlosung, weswegen Hilfeleistun- gen in diesem Bereich nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden könnten (KSH, Ziff. 2098). Diese Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen stellt eine überzeu- gende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen dar, weshalb das Gericht davon grundsätzlich nicht abweicht. 2.6 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan- spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtspre- chung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichter- statter wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den ärztlicherseits gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträch- tigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück- fragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands- mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Sodann hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverläs- sige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Ab- klärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grund- sätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts- punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. BGer 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 9. Februar 2022 eine Hilflosigkeit verneint. Die durchgeführte Abklärung habe ergeben, dass die Versicherte in allen Lebensverrichtungen selbständig sei und keiner regelmässigen Hilfe von Dritten bedürfe. Sie benötige weder Hilfe bei der Pflege noch dauernde persönliche Überwachung. Die le- benspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen. Sie könne ihre Tagesstruktur selber ge-

7 Urteil S 2022 28 stalten und benötige auch keine Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Ebenfalls benötige sie keine Anleitung oder Überwachung zur Erledigung des Haushaltes. Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen sei nicht notwendig. Eine Gefahr der dau- ernden Isolation bestehe nicht. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung sei- en deshalb nicht erfüllt (IV-act. 187). 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst vorbringen, dass sie Hilfe bei der Haushaltsarbeit und auch Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen von ihrer in Basel lebenden Tochter benötige. Die Schlussfolgerungen aus dem Abklärungsbe- richt seien nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der jetzigen Aktenlage habe sie Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit, da sie dauernd auf lebens- praktische Begleitung angewiesen sei. Ohne die Hilfe einer Drittperson hätte sie keine Kraft, die Aufgaben, welche sie heute noch selber machen könne, auszuführen, was zu einer grösseren Hilflosigkeit bzw. zu einer konkreten Gefahr, dass sie nicht mehr alleine leben könne, führen würde. Aufgrund der genetisch bedingten Neuropathie bestehe keine Heilungschance. Der Gesundheitszustand werde sich in Zukunft verschlechtern. Es sei somit auch im Sinne der Beschwerdeführerin, so lange wie möglich die Selbständigkeit bewahren zu können. Dazu brauche sie aber eine regelmässige Hilfe in der Haushalts- führung, welche nicht anderweitig ersetzbar sei. Ein Anspruch auf lebenspraktische Be- gleitung sei somit zu bejahen. In jedem Fall sei festzuhalten, dass die Untersuchungs- handlungen der Beschwerdegegnerin für eine Leistungsabweisung ungenügend erbracht worden seien und dass auf den Abklärungsbericht nicht abgestellt werden könne (act. 1). 4. 4.1 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil S 2020 70 vom 9. November 2021 rechts- kräftig über den Rentenanspruch der Versicherten entschieden. In diesem Zusammen- hang hat es dem MEDAS-Gutachten vom 29. August 2019 vollen Beweiswert zuerkannt. Dies tat das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des im Rahmen des Beschwer- deverfahrens eingereichten Berichtes des Spitals C.________ vom 27. April 2021 mit der neu gestellten Diagnose einer Small Fibre Neuropathie (damals noch unklarer Ätiologie, differenzialdiagnostisch genetisch [IV-act. 173, S. 2 ff.]). Die MEDAS-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit (IV-act. 101, S. 9): - Panvertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch mässigen degenerativen Verände- rungen (ICD-10 M54.80)

8 Urteil S 2022 28 - Epikondylitis humeri ulnaris und radialis beidseits mit starker Schmerzsymptomatik bei freiem Bewegungsausmass (ICD-10 M77.0, M77.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)

- chronische Migräne, DD Analgetika-Übergebrauch Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit bei (IV-act. 101, S. 9): - Anamnestisch Bakerzyste beider Knie mit Notwendigkeit wiederkehrender Punktionen - Hallux valgus links In der polydisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Versicherten ein komplexes Beschwerdebild bestehe. Zunächst habe eine seit 15 Jah- ren bestehende heftigste Migräne, die sich in letzter Zeit zunehmend verstärkt habe, im Vordergrund gestanden. Des Weiteren würden Einschränkungen des Bewegungsapparats vorwiegend seitens der Unterarme jedoch auch der Wirbelsäule und der Kniegelenke und beispielsweise am Hallux valgus links rapportiert. Die Beschwerden hätten in der Intensität nicht objektiviert werden können. Es komme zu Überlappungen mit den Symptomen der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Versicherte in der bisherigen PC-Tätigkeit oder in einer ähnlich gearteten Tätigkeit seit März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierter Tätigkeit sei sie zu 80 % ar- beitsfähig. Angepasst seien leichte, manuell wenig beanspruchende, wechselbelastende und möglichst rückenschonende Tätigkeiten (Heben bis 10 kg, selten über 10 kg, nicht über 15 kg [IV-act. 101, S. 9 f.]). Zur Diagnose einer Small Fibre Neuropathie hielt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil S 2020 70 vom 9. November 2021 in Erwägung 5.3.3 Folgendes fest: "Den wohl grössten Einfluss auf die Invaliditätsbemessung dürfte indessen die von der or- thopädischen Gutachterin attestierte Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit am PC haben (IV-act. 101/20–21). Diese wird offensichtlich auf die Unterarmschmerzen zurück- geführt. Zwar dürfen die Schmerzangaben der Versicherten aufgrund der oben erwähnten Inkonsistenzen nicht unbesehen ins zumutbare Leistungsprofil übernommen werden. Je- doch können auch nicht erklärbare Schmerzen Einschränkungen bewirken, was der Lei- tende Arzt der MEDAS in seiner Stellungnahme vom 1. April 2020 klar festhielt (IV- act. 139/2). Diese Aussage wird von den Befunden der weiteren Abklärungen im Neuro-

9 Urteil S 2022 28 zentrum des Spitals C.________ bestätigt. Diese führten schliesslich zur Diagnose einer Small Fibre Neuropathie (vgl. E. 4.4.). Im Lichte dieser neuen, die geklagten Beschwerden an den Unterarmen zumindest teilweise erklärenden Diagnose, welche die Schlussfolge- rungen im MEDAS-Gutachten unterstützt, erscheint die gutachterlich attestierte Unzumut- barkeit der weiteren Ausübung der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar, weshalb eine erneute Begutachtung – wie sie Dr. D.________ in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 vorschlägt (BF-act. 5/3–7) – einer unzulässigen second Opinion gleichkommen wür- de (statt vieler: BGer 8C_776/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen)." 4.2 Vorab ist auf die Rügen der Beschwerdeführern einzugehen, wonach auf den Ab- klärungsbericht vom 22. März 2021 aus formellen Gründen nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin bringt namentlich vor, dass aus dem Abklärungsbericht lediglich die Diagnose einer Migräne hervorgehe, mit dem Bericht vom 27. April 2021 jedoch die Diagnose einer Small Fibre Neuropathie gestellt worden sei (act. 1, Rz. 29). Zudem hätte der Abklärungsbericht dem RAD vorgelegt werden müssen, da bei der Beschwerdeführe- rin neben somatischen Beschwerden auch eine psychische Komponente vorliege (act. 1, Rz. 31). Aus dem Abklärungsbericht vom 22. März 2021 wird klar ersichtlich, dass der erfahrenen Abklärungsperson das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2019 bekannt war. Einerseits wird das Gutachten ausdrücklich genannt (IV-act. 169, S. 1, Ziff. 1.3 "Vorgeschichte"). An- dererseits werden die Diagnosen "Migräne, Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom, etc." er- wähnt, woraus sich auch eindeutig ergibt, dass diese Aufzählung nicht abschliessen ist; mithin nicht "nur" von der gestellten Diagnose einer Migräne ausgegangen wurde. Die Ab- klärungsperson erwähnt denn auch, dass die Beschwerdeführerin "überall Schmerzen in den Gliedern" habe (IV-act. 169, S. 6). Im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort im März 2021 lag die Neuropathie-Diagnose noch nicht vor, sie wurde erstmals im Bericht des Spitals C.________ vom 27. April 2021 erwähnt (IV-act. 173, S. 2 ff.). Wie in der vorstehenden Erwägung allerdings bereits dargelegt wurde, erachtete das Verwaltungsgericht die gut- achterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Leistungsprofils gerade im Lichte dieser neuen Diagnose als beweistauglich. Es schadet insofern auch vorliegend nicht, dass die Neuropathie-Diagnose der Abklärungsperson im März 2021 nicht bekannt war bzw. noch gar nicht bekannt sein konnte. Am Leistungsprofil der Versicherten änderte sich nichts.

10 Urteil S 2022 28 Es liegen sodann keine Berichte eines Psychiaters vor, die der Einschätzung der Ab- klärungsperson widersprechen würden. Im Gegenteil: Die im Abklärungsbericht erfassten, der Versicherten als zumutbar erachteten, Haushaltsarbeiten sind durchaus mit dem im MEDAS-Gutachten festgehaltenen Leistungsprofil für eine angepasste Tätigkeit – wofür gutachterlich aus rein psychiatrischer Sicht gar eine 90%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde – vereinbar (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGer ZG S 2020 70 vom 9. No- vember 2021 E. 5.3.1). Das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2019 (worin u.a. die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang referenzierte Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt wurde) wurde dem RAD ferner im September 2019 zur Stellungnahme vorgelegt (IV-act. 102). Inwieweit eine Stellungnahme des RAD zum Abklärungsbericht vom 22. März 2021 darüber hinaus hätte weitere Erkenntnisse bringen sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne BGer 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 5.3 mit dem Hinweis auf BGE 133 V 450; 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.1). Auch der Verweis auf Rz. 8142 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand 1. Januar 2021, gültig bis Ende 2021) bleibt vor diesem Hintergrund unbehelflich, zumal das erwähnte Kreisschreiben im Verfügungszeit- punkt nicht mehr gültig war und die entsprechende Randziffer weder in das KSH noch in das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Ja- nuar 2022) überführt wurde. In formeller Hinsicht ist der Abklärungsbericht vom 22. März 2021 nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit den Hinweisen auf Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" (ohne genaue Beschreibung der Art und Häufigkeit der Hilfe) und Bettlägerigkeit (IV-act. 125) sowie Hilfsbedarf bei der Körper- pflege (Rasieren, Gesäss abwischen, Anziehen, sich Waschen [act. 1, Rz. 22]; vgl. aber auch die Anmeldung zur Hilflosenentschädigung, worin die Versicherte angab, bei der Körperpflege keine Hilfe zu benötigen [IV-act. 125, S. 3]) eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a–d IVV geltend zu machen scheint, begnügt sie sich mit unsubstantiier- ten Behauptungen, die in der Abklärung zuhause – bei welcher auch die Tochter der Be- schwerdeführerin zugegen war – unerwähnt blieben, in den aktenkundigen ärztlichen Be- richten keine Stütze finden und mithin keinen weiteren Abklärungsbedarf zu begründen vermögen.

11 Urteil S 2022 28 4.4 Es bleibt zu erörtern, ob die Versicherte im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dau- ernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (i.V.m. Art. 42 Abs. 3 IVG) angewiesen ist. 4.4.1 Die Abklärungsperson hat im Bericht vom 22. März 2021 keinen Bedarf für le- benspraktische Begleitung ermittelt. Weiter hat sie die abweichenden Angaben der Be- schwerdeführerin (und ihrer Tochter) unter Ziffer 5 ("Bemerkungen") festgehalten und den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort skizzierten Tagesablauf wie- dergegeben (IV-act. 169, S. 5 f.). Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson sodann fest, dass sich die Beschwerdeführerin selber organisieren, kochen, täglich allein nach draussen gehen, einkaufen, mit dem Auto kurze Strecken zurücklegen, die Therapien und Ärzte etc. besuchen könne. Die Wohnung sei pflegeintensiv (alt), die Versicherte könne ih- re Haushaltsarbeiten dann ausführen, wenn es ihr besser gehe. Die Mithilfe der Tochter könne berücksichtigt werden, es sei aber schwierig herauszufiltern, was gesundheitlich nötig sei, was die Tochter schon immer gemacht habe und was die Mutter von der Tochter erwarte. Ein Heimeintritt oder ein Eintritt in ein betreutes Wohnen dränge sich nicht auf, die Tochter sei ausgezogen und die Mutter lebe allein in der Wohnung. Die Beschwerde- führerin könne selber Entscheidungen treffen und für sich selber sorgen (IV-act. 169, S. 6 f.). 4.4.2 Nach ständiger Praxis und Rechtsprechung ist auch bei der lebenspraktischen Begleitung (in einem zweiten Schritt bei der Prüfung der Schadenminderungspflicht) die tatsächlich erbrachte oder zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen (vgl. BGer 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.5.2). Zwar kann die zumutbare Hilfeleis- tung der Tochter nach ihrem Auszug vorliegend jedenfalls nicht mehr im gleichen Umfang wie vor ihrem Wegzug nach Basel berücksichtigt werden (vgl. BGer 8C_724/2022 vom

21. April 2023 E. 4.2). Wie die nachfolgende Erwägung zeigt, gelingt es der Beschwerde- führerin allerdings so oder anders nicht, einen Hilfsbedarf darzulegen bzw. Zweifel an der Einschätzung der Abklärungsperson zu begründen. Weiterungen zur Schadenminderungs- pflicht der Tochter erübrigen sich insofern. 4.4.3 Angesichts des gutachterlich festgestellten und gerichtlich als beweistauglich an- erkannten Leistungsprofils der Beschwerdeführerin (vorstehende E. 4.1) ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in der Tat nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin begnügt sich auch diesbezüglich mit unsubstantiierten Behauptungen, die in den aktenkundigen medizinischen Berichten keine Stütze finden. Dass die Beschwerdeführerin ihren Be-

12 Urteil S 2022 28 schwerden schon im Rahmen der Begutachtung einen hohen Stellenwert beigemessen hat, wurde gutachterlicherseits berücksichtigt und als Symptomverdeutlichung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung gewertet (vgl. IV-act. 140) bzw. konnten die beklagten Beschwerden durch die Neuropathie-Diagnose zumindest teilweise erklärt werden. Mithin wurde im Rentenverfahren – entgegen der Vorbringen der BVG-Versicherung (damalige Beschwerdeführerin) – trotz Inkonsistenzen in den Angaben und dem Verhalten der Versi- cherten auf die Einschätzungen der MEDAS-Gutachter abgestellt (VGer ZG S 2020 70 vom 9. November 2021 E. 5.3 ff.). Der Verweis auf ihren "seit Jahren", "auch während der Begutachtung" geäusserten – mithin subjektiven – Hilfsbedarf bei der Haushaltsführung (vgl. act. 1, Rz. 21; siehe in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Versicherten in ihrer Anmeldung zur Hilflosenentschädigung mit dem seit 2017 angegebenen Hilfsbedarf und dem seit dem Auszug der Tochter 2019 offenbar grundsätzlich gleich gebliebenem Hilfsbedarf [IV-act. 125]), vermag vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Einschät- zung der Abklärungsperson zu begründen. Es erschliesst sich denn auch nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein sollte, Einkäufe und Haushaltsarbeiten an jenen Tagen zu erledigen, an welchen es ihr besser geht, Hilfssysteme beizuziehen, oder etwa die Wäsche in Portionen in die Waschküche im Keller zu bringen (vgl. act. 1, Rz. 20, 23). Gemäss MEDAS-Gutachten ist es der Beschwerdeführerin – trotz ihrer gesundheitli- chen Beeinträchtigungen, namentlich trotz Schmerzen – möglich und zumutbar im Rah- men einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (wechselbelastend) bis 10 kg zu heben (vgl. vorne E. 4.1). Auch drängt sich noch kein Heimaufenthalt auf, wenn allenfalls zwischendurch Waschtage ausgelassen werden müssten. Dass es der Beschwerdeführerin nur möglich sein sollte, leichte Sachen einzukaufen, ergibt sich aus den Akten nach dem Gesagten ebenso wenig. Auch die geltend gemachten Einschränkungen beim Kochen, Autofahren oder die Ausführungen zur Gehstrecke (vgl. act. 1, Rz. 24, 26), stehen dem gutachterlich festgestellten Leistungsprofil entgegen. Anlässlich der Abklärung vor Ort hatte die Be- schwerdeführerin ferner selbst angegeben, jeweils nach dem (selber zubereiteten) Frühstück zuhause Sportübungen zu machen und jeden Tag für ca. 1,5 Stunden draussen an der frischen Luft mit Rucksack oder Umhängetasche laufen (gemeint ist wohl spazie- ren) zu gehen, wenn auch mit wackeligem Gang; sie habe das Auto zuletzt letzte Woche benutzt, da es ihr zu Fuss ins Oberdorf zu weit gewesen sei, der Arzt oder die Therapeu- ten seien von ihrer Wohnung aus in wenigen Gehminuten erreichbar (IV-act. 169, S. 6). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwieweit die im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingereichten Arztberichte vom 31. Mai 2022 (Operationsbericht des Spitals E.________ über eine sakrospinale Fixation sowie Kolpoperineoplastik infolge ei- ner symptomatischen Descensus genitalis [Beckenbodensenkung]; BF-act. 3) und vom 13.

13 Urteil S 2022 28 Juli 2022 (Bericht des Radiologie & Neurologie Instituts F.________ über eine MRT- und MRA-Untersuchung des Schädels/Felsenbeine infolge eines unklaren Schwindels; BF- act. 4) einen Hilfsbedarf belegen oder eine Fehleinschätzung im Abklärungsbericht aufzei- gen sollten (vgl. act. 12). Solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin in act. 14). Anzumerken bleibt, dass sich der gerichtli- che Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung – hier 9. Februar 2022 – verwirklicht hat (vgl. etwa BGE 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). 4.5 Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson aufzuzeigen (vgl. E. 2.6 hiervor), weshalb kein Anlass besteht, von der Beurteilung im Abklärungsbericht vom

22. März 2021 (IV-act. 169) abzuweichen. Insbesondere liegen diesem die Angaben "der ersten Stunde" (vgl. zu deren erhöhter Überzeugungskraft statt vieler: BGer 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3) zugrunde, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Er- hebung vor Ort machte und waren der Abklärungsperson mit dem Gutachten vom 29. Au- gust 2019 (IV-act. 101) auch das ärztlicherseits festgelegte Leistungsprofil der Versicher- ten und ihre gesundheitlichen Einschränkungen bekannt (vorstehende E. 4.2). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen und mit dem vor ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

14 Urteil S 2022 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe ver- rechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und (im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug. Zug, 27. September 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am