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S 2022 25

Zg Verwaltungsgericht · 2023-10-02 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 25 A. Die 1956 geborene A.________ war als Stellensuchende bei der Arbeitslosenkas- se des Kantons Zug gemeldet und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. September 2018 durch einen plötzlichen Ruck im Zug stürzte und sich eine Tibiakopffraktur rechts zuzog, deren Behandlung drei Operationen mit schlussendlich im März 2020 die Versorgung mit einer Knie-Totalendprothese erforderte. Die Suva richtete Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung bis zu de- ren Einstellung per 31. August 2021 (UV-act. 295). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 ver- neinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer relevanten Erwerbseinbus- se, bemass den Integritätsschaden auf 30 % und richtete der Versicherten eine Inte- gritätsentschädigung von Fr. 44'460.– aus (UV-act. 300). Mit Einspracheentscheid vom

28. Januar 2022 bestätigte die Suva ihre Verfügung (UV-act. 336). B. Dagegen erhob A.________ am 1. März 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh- ren um Ausrichtung einer Invalidenrente (act. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 schloss die Versicherung auf Abweisung der Beschwerde (act. 4 S. 2). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Be- schwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da die Beschwerdeführerin im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 zugestellt (BF-act. 2). Die Beschwerdeschrift wurde am 1. März 2022 der Post übergeben, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständli- chen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan,

E. 3 Unter den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 30. September 2018 eine Tibiakopffraktur rechts zugezogen hatte. Weiter ist erwiesen und von der Beschwerdeführerin anerkannt (act. 1 S. 7 f.), dass als dauerhafte Unfallfolge eine muskuläre Schwäche des rechten Bei- nes verbleibt, weshalb sie nur noch eine sitzende oder wechselnd sitzende, kurzzeitig ge- hende und stehende Tätigkeit, ohne repetitives Tragen oder Heben von Lasten über 10 kg, ganztags ausüben könnte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit häufigen Reisen und Kundenbesuchen vor Ort und weltweit ist ihr dagegen nicht mehr zumutbar (vgl. die Beur- teilung des Kreisarztes Dr. D.________ vom 25. Juni 2021; UV-act. 287).

E. 4 Urteil S 2022 25

E. 5 Urteil S 2022 25 ditätsbemessung durch Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen aus (vgl. dazu E. 2 am Ende).

E. 5.1 Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass eine relevante unfallbe- dingte Erwerbseinbusse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei (UV- act. 336 S. 6), macht die Beschwerdeführerin geltend, in ihrer bisherigen Tätigkeit auf- grund des aktuellen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr arbeitsfähig zu sein, weshalb ein In- validitätsgrad von 100 % ausgewiesen sei (act. 1 S. 8).

E. 5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 2006 in leiten- der Funktion für einen IT-Dienstleistungen erbringenden Konzern arbeitete, zunächst in E.________ und ab Juni 2015 in der Schweiz. Der Bruttolohn betrug in den Jahren 2015 und 2016 monatlich Fr. 10'830.– (UV-act. 115 S. 28 und UV-act. 129 S. 2). Da in vielen Teilbereichen der IT Tätigkeiten oder Informationen im Ausland gemacht würden, sei sie viel unterwegs gewesen (UV-act. 298 S. 2). Im Oktober 2016 verlor die Beschwerdeführe- rin diese Anstellung und war anschliessend arbeitslos (UV-act. 111 und 115 S. 28). Seit- her ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dennoch beabsichtigte die Be- schwerdeführerin, auch nach der ordentlichen Pensionierung per 1. März 2020 mindes- tens zu einem kleinen Teilpensum berufstätig bleiben zu wollen. Sie gab an, als Projektlei- terin im Bereich Digitalisierung viel Erfahrung und Know-how mitzubringen. Die Corona- Krise habe dazu beigetragen, die Digitalisierung verstärkt voranzutreiben, weshalb sie op- timistisch sei, wieder eine Arbeitsstelle zu finden (Besprechungen vom 29. November 2019 und 3. Juli 2020; UV-act. 128 und 205). Parallel dazu habe sie Kurse besucht, um einen allfälligen Wiedereinstieg als Freelancer vorzubereiten (UV-act. 268 S. 1).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrer beruflichen Laufbahn vordergrün- dig als Executive Program Direktor im Bereich IT-Implementierung von globalen Enterpri- se-Resource-Planning-Projekten gearbeitet zu haben. Diese Tätigkeiten seien internatio- nal ausgerichtet gewesen. Ständiges Reisen habe zu ihrem Arbeitsalltag gehört. Der Geh- stock hindere sie nun daran, mit dem notwendigen Gepäck zu reisen, weshalb ihr die bis- herige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Daraus leitet sie einen Invaliditätsgrad von 100 % ab (act. 1 S. 4, 5 f. und 8). Diese Argumentation zielt einerseits darauf hin, den zu- letzt erzielten Lohn als Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen. Auf der anderen Seite blendet diese Argumentation die in Art. 16 ATSG geregelte Invali-

E. 5.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird zwar in der Regel auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten Stelle tätig. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits arbeitslos gewesen. Demzufolge ist für die Ermittlung des Valideneinkom- mens auf die Durchschnittswerte für eine vollzeitlich im oberen Kader im IT-Bereich gemäss LSE erwerbstätige Frau abzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 8C_314/2019 vom

E. 5.5 Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Per- son wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so- wie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzu- nehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit in- folge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hin- weisen).

E. 5.5.1 Im Verfahren der Unfallversicherung darf allerdings das fortgeschrittene Alter bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges – entgegen der Meinung der Beschwerde- führerin (act. 1 S. 6) – nicht berücksichtigt werden. Nimmt eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versi- cherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könn- te (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invali- ditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGer

6 Urteil S 2022 25 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 3.1 und 4.2.8, je mit Hinweisen). Die Arbeitsun- fähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist somit in dieser Konstellation unberück- sichtigt zu lassen.

E. 5.5.2 Nicht abzugsberechtigend ist sodann eine allfällige fehlende Erfahrung der Be- schwerdeführerin auf dem schweizerischen Markt im IT-Bereich (act. 1 S. 6), denn dieser Nachteil beschlägt die Stellensuche und fällt somit in den Bereich der Arbeitslosenversi- cherung.

E. 5.5.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob bzw. wie stark die Einschränkung beim (ge- schäftlichen) Reisen zu gewichten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf dem Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin trotz der unfallbedingten Einschränkungen insbesondere angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten ohne weiteres in der Lage sei, ihre vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätig- keit als Projektleiterin weiterhin auszuüben. Auch sei ihr, als hochqualifizierte Fachperson in den Bereichen Betriebswirtschaft und Wirtschaftsinformatik, die geplante und vorberei- tete weitere Tätigkeit als Freelancerin trotz der zurückbleibenden Unfallfolgen nach wie vor zumutbar (UV-act. 336 S. 6). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nie angege- ben, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (in der Schweiz) Flugreisen, längere Gehstre- cken oder Tragen von Gepäck beinhaltet habe (act. 4 S. 5). Dazu kommt, dass mobilität- seingeschränkte Passagiere sowohl an Bahnhöfen als auch an Flughäfen verschiedene unterstützende Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, womit das Reisen wohl ei- nen erhöhten Organisationsaufwand benötigt, jedoch keineswegs unmöglich ist. Unter diesen Umständen kann selbst vor dem Hintergrund, dass (Geschäfts-) Reisen für die Be- schwerdeführerin gesundheitlich bedingt nur noch erschwert möglich sind, von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten im oberen Kader ausge- gangen werden. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist rechtsprechungsgemäss bezogen auf einen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Unter diesen Umständen rechtfertigt auch die Einschränkung beim (geschäftlichen) Reisen keinen leidensbedingten Abzug.

E. 5.6 Rechtfertigen die konkreten Umstände keine Vornahme eines leidensbedingten Abzugs, ist eine rentenberechtigende Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (vgl. dazu E. 2) nicht ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7 Urteil S 2022 25 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.

8 Urteil S 2022 25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 10 September 2019 E. 6.1). Dieselben Werte sind auch für die Ermittlung des Invaliden- einkommens heranzuziehen, denn eine solche Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin – trotz den in E. 3 erwähnten Einschränkungen beim Reisen – nach wie vor zu einem Vollpensum möglich. Demzufolge entspricht der Invaliditätsgrad dem Umfang eines allfälligen leidens- bedingten Abzugs (vgl. BGer 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.4).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der beiden Parteien (jeweils im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 2. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 2. Oktober 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch RA MLaw LL.M. C.________ betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2022 25

2 Urteil S 2022 25 A. Die 1956 geborene A.________ war als Stellensuchende bei der Arbeitslosenkas- se des Kantons Zug gemeldet und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 30. September 2018 durch einen plötzlichen Ruck im Zug stürzte und sich eine Tibiakopffraktur rechts zuzog, deren Behandlung drei Operationen mit schlussendlich im März 2020 die Versorgung mit einer Knie-Totalendprothese erforderte. Die Suva richtete Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung bis zu de- ren Einstellung per 31. August 2021 (UV-act. 295). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 ver- neinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer relevanten Erwerbseinbus- se, bemass den Integritätsschaden auf 30 % und richtete der Versicherten eine Inte- gritätsentschädigung von Fr. 44'460.– aus (UV-act. 300). Mit Einspracheentscheid vom

28. Januar 2022 bestätigte die Suva ihre Verfügung (UV-act. 336). B. Dagegen erhob A.________ am 1. März 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh- ren um Ausrichtung einer Invalidenrente (act. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 schloss die Versicherung auf Abweisung der Beschwerde (act. 4 S. 2). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Be- schwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da die Beschwerdeführerin im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 zugestellt (BF-act. 2). Die Beschwerdeschrift wurde am 1. März 2022 der Post übergeben, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständli- chen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan,

3 Urteil S 2022 25 weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilwei- se Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3. Unter den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 30. September 2018 eine Tibiakopffraktur rechts zugezogen hatte. Weiter ist erwiesen und von der Beschwerdeführerin anerkannt (act. 1 S. 7 f.), dass als dauerhafte Unfallfolge eine muskuläre Schwäche des rechten Bei- nes verbleibt, weshalb sie nur noch eine sitzende oder wechselnd sitzende, kurzzeitig ge- hende und stehende Tätigkeit, ohne repetitives Tragen oder Heben von Lasten über 10 kg, ganztags ausüben könnte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit häufigen Reisen und Kundenbesuchen vor Ort und weltweit ist ihr dagegen nicht mehr zumutbar (vgl. die Beur- teilung des Kreisarztes Dr. D.________ vom 25. Juni 2021; UV-act. 287). 4. Für die ihr aus dem Unfall vom 30. September 2018 dauerhaft verbleibende un- fallbedingte muskuläre Schwäche des rechten Beines hat die Suva der Beschwerdeführe- rin eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zuer- kannt (Verfügung vom 19. Juli 2021; UV-act. 300). Dagegen hat die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren keine Einwände erhoben (vgl. Einsprache vom 6. Septem- ber 2021; UV-act. 307). Demnach ist die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 30 % nach der mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 (UV-act. 336) bestätigten Verfügung insoweit unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. dazu BGE 119 V 347 E. 1b), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4 Urteil S 2022 25 5. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Verwertbarkeit der verbliebenen, noch erheblichen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit ein allfälliger Anspruch auf eine In- validenrente. 5.1 Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass eine relevante unfallbe- dingte Erwerbseinbusse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei (UV- act. 336 S. 6), macht die Beschwerdeführerin geltend, in ihrer bisherigen Tätigkeit auf- grund des aktuellen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr arbeitsfähig zu sein, weshalb ein In- validitätsgrad von 100 % ausgewiesen sei (act. 1 S. 8). 5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab 2006 in leiten- der Funktion für einen IT-Dienstleistungen erbringenden Konzern arbeitete, zunächst in E.________ und ab Juni 2015 in der Schweiz. Der Bruttolohn betrug in den Jahren 2015 und 2016 monatlich Fr. 10'830.– (UV-act. 115 S. 28 und UV-act. 129 S. 2). Da in vielen Teilbereichen der IT Tätigkeiten oder Informationen im Ausland gemacht würden, sei sie viel unterwegs gewesen (UV-act. 298 S. 2). Im Oktober 2016 verlor die Beschwerdeführe- rin diese Anstellung und war anschliessend arbeitslos (UV-act. 111 und 115 S. 28). Seit- her ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dennoch beabsichtigte die Be- schwerdeführerin, auch nach der ordentlichen Pensionierung per 1. März 2020 mindes- tens zu einem kleinen Teilpensum berufstätig bleiben zu wollen. Sie gab an, als Projektlei- terin im Bereich Digitalisierung viel Erfahrung und Know-how mitzubringen. Die Corona- Krise habe dazu beigetragen, die Digitalisierung verstärkt voranzutreiben, weshalb sie op- timistisch sei, wieder eine Arbeitsstelle zu finden (Besprechungen vom 29. November 2019 und 3. Juli 2020; UV-act. 128 und 205). Parallel dazu habe sie Kurse besucht, um einen allfälligen Wiedereinstieg als Freelancer vorzubereiten (UV-act. 268 S. 1). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrer beruflichen Laufbahn vordergrün- dig als Executive Program Direktor im Bereich IT-Implementierung von globalen Enterpri- se-Resource-Planning-Projekten gearbeitet zu haben. Diese Tätigkeiten seien internatio- nal ausgerichtet gewesen. Ständiges Reisen habe zu ihrem Arbeitsalltag gehört. Der Geh- stock hindere sie nun daran, mit dem notwendigen Gepäck zu reisen, weshalb ihr die bis- herige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Daraus leitet sie einen Invaliditätsgrad von 100 % ab (act. 1 S. 4, 5 f. und 8). Diese Argumentation zielt einerseits darauf hin, den zu- letzt erzielten Lohn als Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen. Auf der anderen Seite blendet diese Argumentation die in Art. 16 ATSG geregelte Invali-

5 Urteil S 2022 25 ditätsbemessung durch Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen aus (vgl. dazu E. 2 am Ende). 5.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird zwar in der Regel auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten Stelle tätig. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits arbeitslos gewesen. Demzufolge ist für die Ermittlung des Valideneinkom- mens auf die Durchschnittswerte für eine vollzeitlich im oberen Kader im IT-Bereich gemäss LSE erwerbstätige Frau abzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 8C_314/2019 vom

10. September 2019 E. 6.1). Dieselben Werte sind auch für die Ermittlung des Invaliden- einkommens heranzuziehen, denn eine solche Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin – trotz den in E. 3 erwähnten Einschränkungen beim Reisen – nach wie vor zu einem Vollpensum möglich. Demzufolge entspricht der Invaliditätsgrad dem Umfang eines allfälligen leidens- bedingten Abzugs (vgl. BGer 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.4). 5.5 Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Per- son wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so- wie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzu- nehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit in- folge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hin- weisen). 5.5.1 Im Verfahren der Unfallversicherung darf allerdings das fortgeschrittene Alter bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges – entgegen der Meinung der Beschwerde- führerin (act. 1 S. 6) – nicht berücksichtigt werden. Nimmt eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versi- cherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könn- te (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invali- ditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGer

6 Urteil S 2022 25 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 3.1 und 4.2.8, je mit Hinweisen). Die Arbeitsun- fähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters ist somit in dieser Konstellation unberück- sichtigt zu lassen. 5.5.2 Nicht abzugsberechtigend ist sodann eine allfällige fehlende Erfahrung der Be- schwerdeführerin auf dem schweizerischen Markt im IT-Bereich (act. 1 S. 6), denn dieser Nachteil beschlägt die Stellensuche und fällt somit in den Bereich der Arbeitslosenversi- cherung. 5.5.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob bzw. wie stark die Einschränkung beim (ge- schäftlichen) Reisen zu gewichten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf dem Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin trotz der unfallbedingten Einschränkungen insbesondere angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten ohne weiteres in der Lage sei, ihre vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätig- keit als Projektleiterin weiterhin auszuüben. Auch sei ihr, als hochqualifizierte Fachperson in den Bereichen Betriebswirtschaft und Wirtschaftsinformatik, die geplante und vorberei- tete weitere Tätigkeit als Freelancerin trotz der zurückbleibenden Unfallfolgen nach wie vor zumutbar (UV-act. 336 S. 6). Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nie angege- ben, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (in der Schweiz) Flugreisen, längere Gehstre- cken oder Tragen von Gepäck beinhaltet habe (act. 4 S. 5). Dazu kommt, dass mobilität- seingeschränkte Passagiere sowohl an Bahnhöfen als auch an Flughäfen verschiedene unterstützende Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, womit das Reisen wohl ei- nen erhöhten Organisationsaufwand benötigt, jedoch keineswegs unmöglich ist. Unter diesen Umständen kann selbst vor dem Hintergrund, dass (Geschäfts-) Reisen für die Be- schwerdeführerin gesundheitlich bedingt nur noch erschwert möglich sind, von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten im oberen Kader ausge- gangen werden. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist rechtsprechungsgemäss bezogen auf einen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Unter diesen Umständen rechtfertigt auch die Einschränkung beim (geschäftlichen) Reisen keinen leidensbedingten Abzug. 5.6 Rechtfertigen die konkreten Umstände keine Vornahme eines leidensbedingten Abzugs, ist eine rentenberechtigende Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (vgl. dazu E. 2) nicht ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7 Urteil S 2022 25 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.

8 Urteil S 2022 25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der beiden Parteien (jeweils im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 2. Oktober 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am