Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Revisionsgesuch) — Revision
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 21 A. A.a A.________, geboren 1980, arbeitete als Immobilienverwalterin und reiste im Fe- bruar 2007 nach B.________. Am 6. Februar 2007 erlitt sie auf einem Ausflug durch die Wüste nach C.________ einen Autounfall und zog sich dabei diverse Verletzungen zu. Am
E. 5 Urteil S 2022 21 1.3 Wie erwähnt, stellen erhebliche Tatsachen sowie neue entscheidende Beweismit- tel, die erst nachträglich beigebracht werden können, einen Revisionsgrund dar (§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 VRG bzw. Art. 61 lit i ATSG). Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweis- mittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentschei- des nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGer 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3; Susan- ne Bollinger in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 N 102). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revisi- on beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu ei- ner anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsa- chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Ver- waltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss eine abweichende Sachverhaltswürdigung enthält, sondern neue Elemente tatsächlicher Natur, welche die früheren Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; BGer 9C_12/2021 vom 11. Ok- tober 2021 E. 2.1). Tatsachen und Beweise, die im Beschwerdeverfahren noch nicht vorhanden oder nach den anwendbaren Vorschriften nicht mehr zu berücksichtigen waren, rechtfertigen hinge- gen eine Revision nicht (Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 102, vgl. auch Elisabeth Escher in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 7). 1.4 Die Beurteilung eines Revisionsbegehrens erfolgt in drei Schritten: Zunächst ist über die Zulässigkeit des Revisionsbegehrens – über die formellen Gültigkeitserfordernis- se wie Anfechtungsobjekt, Legitimation, Subsidiarität, Antrag und Begründung sowie Fristwahrung – zu befinden. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, ist auf das Ge- such nicht einzutreten (vgl. Bertschi, a.a.O., § 86d N 1 f.). In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes zu prüfen. Wird das Gesuch auf den Revisionsgrund von § 87 Ziff. 2 VRG abgestützt, so geht die Prüfung der Begründetheit
E. 6 Urteil S 2022 21 des Revisionsbegehrens untrennbar in den dritten Beurteilungsschritt über, nämlich in die Frage, welcher Neuentscheid zu treffen ist. Die Erheblichkeit der geltend gemachten neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel ist indes nicht bereits dann gegeben, wenn die fragliche Tatsache dem rechtserheblichen Sachverhalt zuzurechnen ist; vielmehr ist darü- ber hinaus erforderlich, dass die Tatsache bzw. das Beweismittel zu einer günstigeren Be- urteilung führen kann. Kommt die Revisionsinstanz zum Schluss, der geltend gemachte Revisionsgrund sei nicht gegeben, weist sie das Gesuch ab. Hält die Revisionsinstanz das Begehren für begründet, ist in vielen Fällen vorbestimmt, dass und in welcher Weise eine inhaltlich von der alten abweichende neue Anordnung zu treffen ist. In manchen Fällen kommt die Revisionsinstanz nach weiteren Abklärungen und Stellungnahmen dennoch zum Schluss, dass am angefochtenen Entscheid festzuhalten ist. Diesfalls ist das Revisi- onsbegehren abzuweisen. Eine Revision erfolgt mithin nur, wenn im Ergebnis eine ge- genüber der früheren abweichende Anordnung zu treffen ist. In diesem Falle ist das Revi- sionsbegehren ganz oder teilweise gutzuheissen und neu zu entscheiden oder die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Bertschi, a.a.O., § 86d N 1 ff.). 2. Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend die formellen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind. Mit dem Urteil VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 liegt ohne Weiteres ein gültiges Anfechtungsobjekt vor und die Gesuchstellerin ist als von diesem Urteil direkt be- troffene Versicherte zum Stellen eines Revisionsgesuchs legitimiert. Die Gesuchstellerin ruft als neues Beweismittel das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten der H.________ vom 31. Dezember 2021 (GS-act. 4) an, welches ihr am 13. Januar 2022 (Posteingang) zur Kenntnis gebracht wurde (GS-act. 5). Mit dem am 11. Februar 2022 der Post übergebenen Revisionsgesuch gleichen Datums wurde die Frist von 30 Tagen (§ 88 VRG) somit gewahrt. Auch Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides sind im Ge- such enthalten (§ 91 VRG). Es ist zudem offensichtlich, dass das dem Gesuch zu Grunde gelegte H.________-Gutachten vom 31. Dezember 2021, welches eindeutig erst nach Er- gehen des Urteils VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 erstattet wurde, nicht schon im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können und die Subsidiarität somit gegeben ist. Das Revisionsbegehren ist damit grundsätzlich zulässig, weshalb darauf ein- zutreten ist. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob das deutlich nach dem Urteil VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 erstellte Verlaufsgutachten der H.________ vom 31. Dezember 2021 vorliegend einen Revisionsgrund (E. 1.3) aufzeigt.
E. 7 Urteil S 2022 21 3.1 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens S 2017 72 war die Überprüfung der Ver- fügung der IV-Stelle vom 4. April 2017, mit welcher sie auf die Neuanmeldung der Ge- suchstellerin nicht eingetreten war. Prozessthema bildete die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gemacht worden war, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in für den An- spruch auf Rente erheblicher Weise geändert hatten. In zeitlicher Hinsicht war der Zeit- raum zwischen dem 20. November 2013 (polydisziplinäres Gutachten der D.________, das zur Renteneinstellung per 31. Oktober 2013 geführt hatte) und der strittigen Nichtein- tretensverfügung (4. April 2017) massgebend (VGer VG S 2017 72 vom 28. November 2017 E. 4). 3.2 Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsgesuch auf die von der Unfallversicherung in deren Einspracheverfahren eingeholte Verlaufsbegutachtung der H.________ vom
31. Dezember 2021. Sie bringt vor, das Gutachten gelange insbesondere zum Schluss, dass sich der Zustand der Gesuchstellerin nach 2013 in psychischer Hinsicht laufend ver- schlechtert habe und eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht spätestens ab 2015 ausgewiesen sei. Der Gesuchstellerin werde ab Beendigung eines Arbeitsversuchs im Jahr 2015 eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt at- testiert (act. 1 S. 8 f.). Die von der H.________ bezüglich der Frage, ob eine Gesundheits- verschlechterung eingetreten sei, gewürdigten Umstände hätten allesamt bereits im Zeit- punkt der Nichteintretensverfügung vom 4. April 2017 sowie des Urteils des Verwaltungs- gerichts vom 28. November 2017 vorgelegen, weshalb das Gutachten einen Revisions- grund darstelle. Mit ihm sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ge- suchstellerin im massgebenden Zeitraum nicht nur glaubhaft, sondern bewiesen (act. 1 S. 9). Beim H.________-Gutachten vom 31. Dezember 2021 handle es sich um ein Gutach- ten im Sinn von Art. 44 ATSG, welches im Verfahren der obligatorischen Unfallversiche- rung erstellt worden sei. Ein solches Beweismittel habe die Gesuchstellerin nicht von sich aus erstellen lassen können, weshalb sie es auch nicht früher hätte beibringen können. Folglich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2017 in Revision zu ziehen. In der Folge müsse die Frage, ob eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem 20. November 2013 und dem 4. April 2017 in für den Anspruch auf Rente erheblicher Weise glaubhaft sei, erneut beantwortet und gestützt auf das H.________- Gutachten bejaht werden sowie infolgedessen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werden, dass sie auf die Neuanmeldung der Gesuchstellerin vom 26. Februar 2016 eintrete und Abklärungen vor- nehme.
E. 8 Urteil S 2022 21 3.3 Die Gesuchsgegnerin erachtet eine Revision des Urteils VGer ZG S 2017 72 vom
28. November 2017 gestützt auf das H.________-Gutachten vom 31. Dezember 2021 als nicht zulässig. Insbesondere widerspreche es dem Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV, wenn mit einem nach Erlass der Nichteintretensverfügung erstellten Gutachten eine vor Erlass der Nichteintretensverfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheits- zustandes glaubhaft gemacht werden könne. 4. 4.1 Die Gesuchstellerin erkennt im Gutachten der H.________ vom 31. Dezember 2021 einen Revisionsgrund im Sinne eines neuen Beweismittels, das dem Beweis von Tatsachen dient, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen geblieben sind. Es zeige den Fehler in der früheren Beweis- grundlage eindeutig auf, indem es nun nachträglich den Beweis dafür erbringe, dass be- reits im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 4. April 2017 und des in Revision zu ziehenden Urteils vom 28. November 2017 von einer Gesundheitsverschlechterung hätte ausgegangen werden müssen (act. 1 S. 9 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Vorliegend war mit Urteil VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 zu klären, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 26. Februar 2016 eingetreten war. Ei- ne Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entschei- dung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 und 2 IVV). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 130 V 71 E. 2.2; BGer 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1). Für die beschwerdeweise Über- prüfung einer Nichteintretensverfügung ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung – hier am 4. April 2017 – darstellte. 4.2 Das H.________-Gutachten vom 31. Dezember 2021 enthält indes keine neuen Tatsachen oder Beweise, aufgrund derer – wären sie dem Gericht damals bekannt gewe- sen –das Urteil zwingend anders ausgefallen wäre. Vielmehr liegt – hinsichtlich des Sachverhalts zwischen dem 20. November 2013 und dem
4. April 2017 – eine von der damaligen abweichende Sachverhaltswürdigung vor, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
E. 9 Urteil S 2022 21 4.2.1 Das Verwaltungsgericht Zug kam im Urteil VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 zum Schluss, dass die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten sei, da eine rechtsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die vorge- brachten medizinischen Unterlagen nicht glaubhaft sei. Es befasste sich insbesondere mit den Berichten der ab 2014 die Gesuchstellerin behandelnden Psychiaterin Dr. G.________ vom 20. Oktober 2015 und 13. Februar 2017 sowie dem neurologisch- psychiatrischen Gutachten von Dr. E.________ und Dr. F.________ und kam letztendlich zum Schluss, dass die Berichte nicht genügten, um eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin seit Oktober 2013 glaubhaft zu machen. Kriti- siert wurde insbesondere, dass in den Berichten von Dr. G.________ eine Auseinander- setzung mit der im Vordergrund stehenden Symptomverdeutlichung/-ausweitung – die im D.________-Gutachten 2013 thematisiert war – fehle sowie, dass Dr. E.________ und Dr. F.________ keine Symptomvalidierung vorgenommen hätten. In ihrem Gutachten hät- ten sie lediglich die Ergebnisse ihrer Untersuchungen geschildert und als deren Ursache neben der – aus dem D.________-Gutachten bekannten, mithin bereits damals nicht neu- en, – dissoziativen Störung nichts anderes feststellen können. Damit würdigte das Gericht die 2017 vorliegenden Akten gleich, wie die IV-Stelle, welche sich auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützte. 4.2.2 Gemäss der Verlaufsbegutachtung der H.________ von 31. Dezember 2021 blieb der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin rein somatisch seit November 2013 unverän- dert. Dramatisch verschlechtert respektive in den Vordergrund gerückt sei hingegen die psychiatrische Dynamik. Die Gutachter beschreiben, dass es nach einer mutmasslichen Besserung 2013 nach der Einstellung der Taggelder gestützt auf das Gutachten 2013 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Hierbei dürfte auch die erlebte Hilflosig- keit im Rahmen des gescheiterten Arbeitsversuchs mit Verlust der Stelle 2015 und dem nunmehr quasi "Sturz ins Leere" ein relevanter Trigger für die Verschlechterung der unter- liegenden dissoziativen Störung gewesen sein. Dies habe zu einem zusätzlichen sozialen Rückzug und einer Ausweitung der regressiven Bewältigungsstrategien geführt. Die Auf- nahme einer durchgängigen psychiatrischen Behandlung ab September 2014 spreche ebenfalls dafür, dass sich nun die psychische Situation im Erleben der Explorandin zuge- spitzt habe. Die Gutachter gehen spätestens ab 2015 von einer aufgehobenen Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus, wobei sie dies explizit als ihre Sicht, und nicht als zwingenden Schluss, deklarieren (GS-act. 4 S. 22 f.). Sie hielten weiter fest, zwischen 2013 und 2015 sei es bereits zu einer kontinuierlichen Verschlechterung insbesondere bei den depressiven Symptomen gekommen, dies habe im September 2014 zur Aufnahme
E. 10 Urteil S 2022 21 einer psychiatrischen Behandlung geführt. Mit dem gescheiterten Versuch, beruflich wie- der Fuss zu fassen, sei es ab 2015 zu einer weiteren und ausgeprägten Verstärkung vor allem der dissoziativen Symptomatik mit weitgehend dysfunktionalem und regressivem Rückzugsverhalten und Ausbildung einer verfestigten Persönlichkeitsänderung gekommen (GS-act. 4 S. 23). Sie schlossen insbesondere eine bewusstseinsnahe Vortäuschung der funktionellen Symptome aus (GS-act. 4 S. 18). Die Gutachter stützen sich hierbei auf eine ausführliche Aktenanamnese (GS-act. 4 S. 30 ff.), sowie auf eigene Untersuchungen und die dabei erhobenen Befunde. 4.2.3 Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerun- gen ziehen als das Gericht gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage. Notwendig ist vielmehr, dass materiell unrichtig entschieden wurde, weil für den Entscheid wesentli- che Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 E. 5b; vgl. Sabine Spross in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Kom- mentar, 2. Aufl. 2009, § 29 N8 S. 317). Die Gutachter der H.________ zogen ihre Schlüsse gestützt auf dieselben echtzeitlichen ärztlichen Dokumente, wie sie dem Gericht im Zeitpunkt des Urteils VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 vorlagen, jedoch ergänzt durch den weiteren medizinischen Ver- lauf bis und mit Begutachtung. Es ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass vorbeste- hende neue Befunde oder Tatsachen aus der im Verfahren S 2017 72 relevanten Zeit- spanne von 2013 bis 2017 entdeckt worden wären, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht hat- ten wie beispielsweise "neue" Arztberichte aus der relevanten Zeit. Entsprechendes wird von der Gesuchstellerin auch nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr enthält das Gutach- ten eine neue Einschätzung der aus den bekannten Einschränkungen resultierenden Ar- beitsfähigkeit, wobei sich dem Gutachten klar entnehmen lässt, dass es sich um eine ab- weichende Würdigung handelt. Gravierende Fehler oder Fehldiagnosen in der damaligen medizinischen Aktenlage werden nicht aufgezeigt (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.4; BGer 8C_150/2023 vom 9. Februar 2024 E. 4.2). Das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne ei- nes Revisionsgrundes ist somit ebenso zu verneinen wie das Vorliegen neuer Beweise, die das Gericht – hätten sie damals vorgelegen – unweigerlich veranlasst hätten, die Be- schwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf das Neuanmeldungsgesuch vom 26. Februar 2016 eintrete. Allein die retrospektive neue Wür- digung des im früheren Verfahren vorliegenden medizinischen Sachverhalts kann auch
E. 11 Urteil S 2022 21 unter dem Titel der prozessualen Revision nicht nachträglich in die Würdigung einfliessen, ob im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes glaubhaft war. 4.2.4 Hinsichtlich der späteren Entwicklung, insbesondere des psychischen Gesund- heitszustands, kann offenbleiben, ob gestützt auf die heutige medizinische Aktenlage zwi- schenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten ist, wie dies das Gutachten der H.________ nahezulegen scheint (vgl. GS-act. 4 S. 16 und 22: Chronifizierung, dysfunkti- onale Verhaltensweisen, Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung 2021 dramatisch ver- schlechtert). Eine solche Verschlechterung wäre nicht im Rahmen eines gerichtlichen Re- visionsverfahrens, sondern mittels abermaliger Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. Massgebend wird wiederum sein, ob es der Versicherten gelingt, eine massge- bliche Änderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (BGer 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten der H.________ vom 31. Dezember 2021 keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 87 Ziff. 2 VRG in Verbindung mit Art. 61 lit. i ATSG aufzeigt. Folglich ist das vorliegende Revisions- gesuch vollumfänglich abzuweisen. 6. Die Verfahrensvorschriften von Art. 61 lit. a–h ATSG beschlagen einzig das Be- schwerdeverfahren und sind auf das kantonale Revisionsverfahren – das gemäss Art. 61 lit. i ATSG auf kantonaler Ebene lediglich gewährleistet sein muss – nicht anwendbar, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolge nach dem kantonalen Recht zu beurteilen ist (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 61 Rz. 250 ff., der diesbe- züglich allerdings gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht; Susanne Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 101 ). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug die unterliegende Partei die Kosten. Folglich ist der Gesuchstellerin eine Spruchgebühr aufzu- erlegen, welche auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Diese ist mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 12 Urteil S 2022 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (im Doppel), die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG G E S A M T G E R I C H T Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Präsidentin lic. iur. Adrian Willimann, Vizepräsident lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler, lic. iur. Sarah Schneider MLaw Patrick Trütsch Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 29. Mai 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher, lex go AG, Brugger- strasse 69, 5400 Baden gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Gesuchsgegnerin betreffend Invalidenversicherung (Revisionsgesuch, Urteil S 2017 72 vom 28. November 2017) S 2022 21
2 Urteil S 2022 21 A. A.a A.________, geboren 1980, arbeitete als Immobilienverwalterin und reiste im Fe- bruar 2007 nach B.________. Am 6. Februar 2007 erlitt sie auf einem Ausflug durch die Wüste nach C.________ einen Autounfall und zog sich dabei diverse Verletzungen zu. Am
5. Februar 2008 meldete sie sich bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an. Die IV- Stelle Aargau zog die Akten des Unfallversicherers bei. Gestützt auf das Gutachten der D.________ vom 20. November 2013 sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2014 (IV-act. 97) für die Zeit zwischen 1. Februar 2008 und 30. November 2011 abgestufte Renten zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ihr mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2015 (IV-act. 114) eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2013 zuge- sprochen. Einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. November 2013 verneinte das Versicherungsgericht. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil BGer 8C_713/2015 vom 9. Februar 2016. A.b Am 26. Februar 2016 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle Aargau an (IV-act. 129). Sie liess auf ein Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, und Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, vom 8. Ja- nuar 2016 sowie auf einen Bericht von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2015 verweisen. Daraus gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Da A.________ bereits vor der Neuanmeldung ihren Wohnsitz vom Kanton Aargau in den Kanton Zug verlegt hatte, überliess die IV-Stelle Aargau der IV-Stelle Zug (nachfolgend: IV-Stelle) die Akten zur weiteren Bearbeitung (IV-act. 132). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 4. April 2017, auf das neue Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Die IV-Stelle habe nicht feststellen können, dass sich die berufli- che oder medizinische Situation der Versicherten wesentlich geändert habe. Es lägen kei- ne neuen Diagnosen, Befunde etc. vor, weshalb das Gesuch nicht geprüft werden könne (IV-act. 147). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde von der so- zialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Zug mit Urteil vom 28. No- vember 2017 im Verfahren S 2017 72 abgewiesen. Das Gericht kam zum Schluss, die IV- Stelle sei zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, da eine rechtsrelevante Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes durch die vorgebrachten medizinischen Unter- lagen nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. E. 7 des vorgenannten Urteils). Dieses Ur- teil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3 Urteil S 2022 21 B. Am 11. Februar 2022 liess A.________ (fortan: Gesuchstellerin) ein Revisionsge- such beim Verwaltungsgericht Zug einreichen. Sie beantragte, das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zug vom 28. November 2017 sei in Revision zu ziehen; die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 4. April 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme von Abklärungen an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 15. Februar 2022 von der Gesuchstellerin verlangte Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 auf Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest und bekräftigten ihren Standpunkt (act. 8 und 10). Gleiches gilt für die von der Gesuchstellerin eingereichte Stellungnahme zur Duplik vom 27. Mai 2022 (act. 12), welche der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13). F. Am 10. Mai 2024 unterbreiteten Verwaltungsrichterin Dr. iur. Diana Oswald sowie Verwaltungsrichter lic. iur. Adrian Willimann dem Gesamtgericht den Antrag um Abwei- sung des Revisionsgesuchs. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Artikel 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; 830.1) schreibt vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Entde- ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein muss. Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts Zug ist in den §§ 87 ff. des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) geregelt. Nach § 87 VRG kann die Revision verlangt werden, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei die Verurtei-
4 Urteil S 2022 21 lung durch den Strafrichter nicht erforderlich ist und der Beweis bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens auf andere Weise erbracht werden kann (Ziff. 1), oder wenn der Gesuch- steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibrin- gen konnte (Ziff. 2). Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 88 VRG). Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzule- gen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen (§ 89 VRG). Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache (§ 91 VRG). Revisionsgesu- che werden vom Präsidium an zwei Richterpersonen, die bei der Fällung des angefochte- nen Urteils nicht mitgewirkt haben, zur Prüfung überwiesen (§ 33 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). Sie unterbreiten ihren Antrag dem Gesamtgericht, das über das Revisionsgesuch entscheidet (§ 33 Abs. 2 GO VG). Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG. 1.2 Die in § 88 VRG vorgesehene 30-tägige Revisionsfrist beginnt mit "Bekanntwer- den" des Revisionsgrundes zu laufen. Damit ist die sichere Kenntnis der früher unbekann- ten Tatsachen und Beweismittel gemeint. Bei der Frist handelt es sich um eine Verwir- kungsfrist mit der Folge, dass auf ein Gesuch, das nach ihrem Ablauf gestellt wird, nicht einzutreten ist (Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 86b N 19 f.). Im Revisionsgesuch muss die gesuchstel- lende Person darlegen, dass die Revisionsfrist eingehalten ist (vgl. § 89 VRG). Aus sol- chen Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund vorgebrach- ten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon früher hät- ten geltend gemacht werden können (Bertschi, a.a.O., § 86c N 2 f.), was im Gesuch eben- falls aufzuzeigen ist (vgl. § 87 Ziff. 2 VRG i.V.m § 89 VRG). Die Revision als ausserordent- liches Rechtsmittel unterliegt zudem dem Grundsatz der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass rechtskräftige Anordnungen nicht wegen Tatsachen und Beweismitteln geändert werden können, welche die Gesuchsteller bei ordentlicher Mitwirkung im früheren Verfahren schon damals hätten vorbringen können (§ 89 und 91 VRG; Bertschi, a.a.O., § 86b N 1 und 2; vgl. auch BGE 103 Ib 89 ff.). Auch die Subsidiarität des Begehrens, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im vorangegangenen Verfahren gel- tend zu machen, ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. § 89 und 91 VRG; Bertschi, a.a.O., § 86d N 2).
5 Urteil S 2022 21 1.3 Wie erwähnt, stellen erhebliche Tatsachen sowie neue entscheidende Beweismit- tel, die erst nachträglich beigebracht werden können, einen Revisionsgrund dar (§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 VRG bzw. Art. 61 lit i ATSG). Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweis- mittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentschei- des nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGer 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3; Susan- ne Bollinger in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 N 102). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revisi- on beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu ei- ner anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsa- chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Ver- waltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss eine abweichende Sachverhaltswürdigung enthält, sondern neue Elemente tatsächlicher Natur, welche die früheren Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; BGer 9C_12/2021 vom 11. Ok- tober 2021 E. 2.1). Tatsachen und Beweise, die im Beschwerdeverfahren noch nicht vorhanden oder nach den anwendbaren Vorschriften nicht mehr zu berücksichtigen waren, rechtfertigen hinge- gen eine Revision nicht (Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 102, vgl. auch Elisabeth Escher in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 7). 1.4 Die Beurteilung eines Revisionsbegehrens erfolgt in drei Schritten: Zunächst ist über die Zulässigkeit des Revisionsbegehrens – über die formellen Gültigkeitserfordernis- se wie Anfechtungsobjekt, Legitimation, Subsidiarität, Antrag und Begründung sowie Fristwahrung – zu befinden. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, ist auf das Ge- such nicht einzutreten (vgl. Bertschi, a.a.O., § 86d N 1 f.). In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes zu prüfen. Wird das Gesuch auf den Revisionsgrund von § 87 Ziff. 2 VRG abgestützt, so geht die Prüfung der Begründetheit
6 Urteil S 2022 21 des Revisionsbegehrens untrennbar in den dritten Beurteilungsschritt über, nämlich in die Frage, welcher Neuentscheid zu treffen ist. Die Erheblichkeit der geltend gemachten neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel ist indes nicht bereits dann gegeben, wenn die fragliche Tatsache dem rechtserheblichen Sachverhalt zuzurechnen ist; vielmehr ist darü- ber hinaus erforderlich, dass die Tatsache bzw. das Beweismittel zu einer günstigeren Be- urteilung führen kann. Kommt die Revisionsinstanz zum Schluss, der geltend gemachte Revisionsgrund sei nicht gegeben, weist sie das Gesuch ab. Hält die Revisionsinstanz das Begehren für begründet, ist in vielen Fällen vorbestimmt, dass und in welcher Weise eine inhaltlich von der alten abweichende neue Anordnung zu treffen ist. In manchen Fällen kommt die Revisionsinstanz nach weiteren Abklärungen und Stellungnahmen dennoch zum Schluss, dass am angefochtenen Entscheid festzuhalten ist. Diesfalls ist das Revisi- onsbegehren abzuweisen. Eine Revision erfolgt mithin nur, wenn im Ergebnis eine ge- genüber der früheren abweichende Anordnung zu treffen ist. In diesem Falle ist das Revi- sionsbegehren ganz oder teilweise gutzuheissen und neu zu entscheiden oder die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Bertschi, a.a.O., § 86d N 1 ff.). 2. Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend die formellen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind. Mit dem Urteil VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 liegt ohne Weiteres ein gültiges Anfechtungsobjekt vor und die Gesuchstellerin ist als von diesem Urteil direkt be- troffene Versicherte zum Stellen eines Revisionsgesuchs legitimiert. Die Gesuchstellerin ruft als neues Beweismittel das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten der H.________ vom 31. Dezember 2021 (GS-act. 4) an, welches ihr am 13. Januar 2022 (Posteingang) zur Kenntnis gebracht wurde (GS-act. 5). Mit dem am 11. Februar 2022 der Post übergebenen Revisionsgesuch gleichen Datums wurde die Frist von 30 Tagen (§ 88 VRG) somit gewahrt. Auch Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides sind im Ge- such enthalten (§ 91 VRG). Es ist zudem offensichtlich, dass das dem Gesuch zu Grunde gelegte H.________-Gutachten vom 31. Dezember 2021, welches eindeutig erst nach Er- gehen des Urteils VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 erstattet wurde, nicht schon im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können und die Subsidiarität somit gegeben ist. Das Revisionsbegehren ist damit grundsätzlich zulässig, weshalb darauf ein- zutreten ist. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob das deutlich nach dem Urteil VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 erstellte Verlaufsgutachten der H.________ vom 31. Dezember 2021 vorliegend einen Revisionsgrund (E. 1.3) aufzeigt.
7 Urteil S 2022 21 3.1 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens S 2017 72 war die Überprüfung der Ver- fügung der IV-Stelle vom 4. April 2017, mit welcher sie auf die Neuanmeldung der Ge- suchstellerin nicht eingetreten war. Prozessthema bildete die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gemacht worden war, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in für den An- spruch auf Rente erheblicher Weise geändert hatten. In zeitlicher Hinsicht war der Zeit- raum zwischen dem 20. November 2013 (polydisziplinäres Gutachten der D.________, das zur Renteneinstellung per 31. Oktober 2013 geführt hatte) und der strittigen Nichtein- tretensverfügung (4. April 2017) massgebend (VGer VG S 2017 72 vom 28. November 2017 E. 4). 3.2 Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsgesuch auf die von der Unfallversicherung in deren Einspracheverfahren eingeholte Verlaufsbegutachtung der H.________ vom
31. Dezember 2021. Sie bringt vor, das Gutachten gelange insbesondere zum Schluss, dass sich der Zustand der Gesuchstellerin nach 2013 in psychischer Hinsicht laufend ver- schlechtert habe und eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht spätestens ab 2015 ausgewiesen sei. Der Gesuchstellerin werde ab Beendigung eines Arbeitsversuchs im Jahr 2015 eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt at- testiert (act. 1 S. 8 f.). Die von der H.________ bezüglich der Frage, ob eine Gesundheits- verschlechterung eingetreten sei, gewürdigten Umstände hätten allesamt bereits im Zeit- punkt der Nichteintretensverfügung vom 4. April 2017 sowie des Urteils des Verwaltungs- gerichts vom 28. November 2017 vorgelegen, weshalb das Gutachten einen Revisions- grund darstelle. Mit ihm sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ge- suchstellerin im massgebenden Zeitraum nicht nur glaubhaft, sondern bewiesen (act. 1 S. 9). Beim H.________-Gutachten vom 31. Dezember 2021 handle es sich um ein Gutach- ten im Sinn von Art. 44 ATSG, welches im Verfahren der obligatorischen Unfallversiche- rung erstellt worden sei. Ein solches Beweismittel habe die Gesuchstellerin nicht von sich aus erstellen lassen können, weshalb sie es auch nicht früher hätte beibringen können. Folglich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2017 in Revision zu ziehen. In der Folge müsse die Frage, ob eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem 20. November 2013 und dem 4. April 2017 in für den Anspruch auf Rente erheblicher Weise glaubhaft sei, erneut beantwortet und gestützt auf das H.________- Gutachten bejaht werden sowie infolgedessen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werden, dass sie auf die Neuanmeldung der Gesuchstellerin vom 26. Februar 2016 eintrete und Abklärungen vor- nehme.
8 Urteil S 2022 21 3.3 Die Gesuchsgegnerin erachtet eine Revision des Urteils VGer ZG S 2017 72 vom
28. November 2017 gestützt auf das H.________-Gutachten vom 31. Dezember 2021 als nicht zulässig. Insbesondere widerspreche es dem Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV, wenn mit einem nach Erlass der Nichteintretensverfügung erstellten Gutachten eine vor Erlass der Nichteintretensverfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheits- zustandes glaubhaft gemacht werden könne. 4. 4.1 Die Gesuchstellerin erkennt im Gutachten der H.________ vom 31. Dezember 2021 einen Revisionsgrund im Sinne eines neuen Beweismittels, das dem Beweis von Tatsachen dient, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen geblieben sind. Es zeige den Fehler in der früheren Beweis- grundlage eindeutig auf, indem es nun nachträglich den Beweis dafür erbringe, dass be- reits im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 4. April 2017 und des in Revision zu ziehenden Urteils vom 28. November 2017 von einer Gesundheitsverschlechterung hätte ausgegangen werden müssen (act. 1 S. 9 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Vorliegend war mit Urteil VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 zu klären, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 26. Februar 2016 eingetreten war. Ei- ne Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entschei- dung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 und 2 IVV). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 130 V 71 E. 2.2; BGer 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1). Für die beschwerdeweise Über- prüfung einer Nichteintretensverfügung ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung – hier am 4. April 2017 – darstellte. 4.2 Das H.________-Gutachten vom 31. Dezember 2021 enthält indes keine neuen Tatsachen oder Beweise, aufgrund derer – wären sie dem Gericht damals bekannt gewe- sen –das Urteil zwingend anders ausgefallen wäre. Vielmehr liegt – hinsichtlich des Sachverhalts zwischen dem 20. November 2013 und dem
4. April 2017 – eine von der damaligen abweichende Sachverhaltswürdigung vor, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
9 Urteil S 2022 21 4.2.1 Das Verwaltungsgericht Zug kam im Urteil VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 zum Schluss, dass die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten sei, da eine rechtsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die vorge- brachten medizinischen Unterlagen nicht glaubhaft sei. Es befasste sich insbesondere mit den Berichten der ab 2014 die Gesuchstellerin behandelnden Psychiaterin Dr. G.________ vom 20. Oktober 2015 und 13. Februar 2017 sowie dem neurologisch- psychiatrischen Gutachten von Dr. E.________ und Dr. F.________ und kam letztendlich zum Schluss, dass die Berichte nicht genügten, um eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin seit Oktober 2013 glaubhaft zu machen. Kriti- siert wurde insbesondere, dass in den Berichten von Dr. G.________ eine Auseinander- setzung mit der im Vordergrund stehenden Symptomverdeutlichung/-ausweitung – die im D.________-Gutachten 2013 thematisiert war – fehle sowie, dass Dr. E.________ und Dr. F.________ keine Symptomvalidierung vorgenommen hätten. In ihrem Gutachten hät- ten sie lediglich die Ergebnisse ihrer Untersuchungen geschildert und als deren Ursache neben der – aus dem D.________-Gutachten bekannten, mithin bereits damals nicht neu- en, – dissoziativen Störung nichts anderes feststellen können. Damit würdigte das Gericht die 2017 vorliegenden Akten gleich, wie die IV-Stelle, welche sich auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützte. 4.2.2 Gemäss der Verlaufsbegutachtung der H.________ von 31. Dezember 2021 blieb der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin rein somatisch seit November 2013 unverän- dert. Dramatisch verschlechtert respektive in den Vordergrund gerückt sei hingegen die psychiatrische Dynamik. Die Gutachter beschreiben, dass es nach einer mutmasslichen Besserung 2013 nach der Einstellung der Taggelder gestützt auf das Gutachten 2013 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Hierbei dürfte auch die erlebte Hilflosig- keit im Rahmen des gescheiterten Arbeitsversuchs mit Verlust der Stelle 2015 und dem nunmehr quasi "Sturz ins Leere" ein relevanter Trigger für die Verschlechterung der unter- liegenden dissoziativen Störung gewesen sein. Dies habe zu einem zusätzlichen sozialen Rückzug und einer Ausweitung der regressiven Bewältigungsstrategien geführt. Die Auf- nahme einer durchgängigen psychiatrischen Behandlung ab September 2014 spreche ebenfalls dafür, dass sich nun die psychische Situation im Erleben der Explorandin zuge- spitzt habe. Die Gutachter gehen spätestens ab 2015 von einer aufgehobenen Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus, wobei sie dies explizit als ihre Sicht, und nicht als zwingenden Schluss, deklarieren (GS-act. 4 S. 22 f.). Sie hielten weiter fest, zwischen 2013 und 2015 sei es bereits zu einer kontinuierlichen Verschlechterung insbesondere bei den depressiven Symptomen gekommen, dies habe im September 2014 zur Aufnahme
10 Urteil S 2022 21 einer psychiatrischen Behandlung geführt. Mit dem gescheiterten Versuch, beruflich wie- der Fuss zu fassen, sei es ab 2015 zu einer weiteren und ausgeprägten Verstärkung vor allem der dissoziativen Symptomatik mit weitgehend dysfunktionalem und regressivem Rückzugsverhalten und Ausbildung einer verfestigten Persönlichkeitsänderung gekommen (GS-act. 4 S. 23). Sie schlossen insbesondere eine bewusstseinsnahe Vortäuschung der funktionellen Symptome aus (GS-act. 4 S. 18). Die Gutachter stützen sich hierbei auf eine ausführliche Aktenanamnese (GS-act. 4 S. 30 ff.), sowie auf eigene Untersuchungen und die dabei erhobenen Befunde. 4.2.3 Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerun- gen ziehen als das Gericht gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage. Notwendig ist vielmehr, dass materiell unrichtig entschieden wurde, weil für den Entscheid wesentli- che Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 E. 5b; vgl. Sabine Spross in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Kom- mentar, 2. Aufl. 2009, § 29 N8 S. 317). Die Gutachter der H.________ zogen ihre Schlüsse gestützt auf dieselben echtzeitlichen ärztlichen Dokumente, wie sie dem Gericht im Zeitpunkt des Urteils VGer ZG S 2017 72 vom 28. November 2017 vorlagen, jedoch ergänzt durch den weiteren medizinischen Ver- lauf bis und mit Begutachtung. Es ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass vorbeste- hende neue Befunde oder Tatsachen aus der im Verfahren S 2017 72 relevanten Zeit- spanne von 2013 bis 2017 entdeckt worden wären, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht hat- ten wie beispielsweise "neue" Arztberichte aus der relevanten Zeit. Entsprechendes wird von der Gesuchstellerin auch nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr enthält das Gutach- ten eine neue Einschätzung der aus den bekannten Einschränkungen resultierenden Ar- beitsfähigkeit, wobei sich dem Gutachten klar entnehmen lässt, dass es sich um eine ab- weichende Würdigung handelt. Gravierende Fehler oder Fehldiagnosen in der damaligen medizinischen Aktenlage werden nicht aufgezeigt (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.4; BGer 8C_150/2023 vom 9. Februar 2024 E. 4.2). Das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne ei- nes Revisionsgrundes ist somit ebenso zu verneinen wie das Vorliegen neuer Beweise, die das Gericht – hätten sie damals vorgelegen – unweigerlich veranlasst hätten, die Be- schwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf das Neuanmeldungsgesuch vom 26. Februar 2016 eintrete. Allein die retrospektive neue Wür- digung des im früheren Verfahren vorliegenden medizinischen Sachverhalts kann auch
11 Urteil S 2022 21 unter dem Titel der prozessualen Revision nicht nachträglich in die Würdigung einfliessen, ob im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes glaubhaft war. 4.2.4 Hinsichtlich der späteren Entwicklung, insbesondere des psychischen Gesund- heitszustands, kann offenbleiben, ob gestützt auf die heutige medizinische Aktenlage zwi- schenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten ist, wie dies das Gutachten der H.________ nahezulegen scheint (vgl. GS-act. 4 S. 16 und 22: Chronifizierung, dysfunkti- onale Verhaltensweisen, Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung 2021 dramatisch ver- schlechtert). Eine solche Verschlechterung wäre nicht im Rahmen eines gerichtlichen Re- visionsverfahrens, sondern mittels abermaliger Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. Massgebend wird wiederum sein, ob es der Versicherten gelingt, eine massge- bliche Änderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (BGer 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten der H.________ vom 31. Dezember 2021 keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 87 Ziff. 2 VRG in Verbindung mit Art. 61 lit. i ATSG aufzeigt. Folglich ist das vorliegende Revisions- gesuch vollumfänglich abzuweisen. 6. Die Verfahrensvorschriften von Art. 61 lit. a–h ATSG beschlagen einzig das Be- schwerdeverfahren und sind auf das kantonale Revisionsverfahren – das gemäss Art. 61 lit. i ATSG auf kantonaler Ebene lediglich gewährleistet sein muss – nicht anwendbar, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolge nach dem kantonalen Recht zu beurteilen ist (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 61 Rz. 250 ff., der diesbe- züglich allerdings gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht; Susanne Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 101 ). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug die unterliegende Partei die Kosten. Folglich ist der Gesuchstellerin eine Spruchgebühr aufzu- erlegen, welche auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Diese ist mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2a VRG).
12 Urteil S 2022 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (im Doppel), die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Mai 2024 Im Namen des G E S A M T G E R I C H T S Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin versandt am