Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Rückerstattung) — Beschwerde
Erwägungen (41 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 162 A. Der 1991 geborene A.________ war bei der SWICA Versicherungen AG (nachfol- gend SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 26. April 2021 als Motorradfahrer bei der Kollision mit einem einbiegenden Fahrzeug an Rücken, Handgelenken und Kopf verletzte (Unfallmeldung UVG vom 28. April 2021 [SWICA-act. 1]). Die SWICA erbrachte in der Folge Leistungen (insbes. Taggeldzahlungen [SWICA-act. 11]). Am .________ 2021 erschien in der .________ Zeitung ein Artikel mit dem Titel ".________" (SWICA-act. 45/35). Am 5. Oktober 2021 fand eine Besprechung zwischen A.________ und einem Vertreter der SWICA statt (SWICA-act. 49). Mit Verfü- gung vom 8. Februar 2022 stellte die SWICA gestützt auf den Zeitungsartikel und den an- lässlich der Besprechung vom 5. Oktober 2021 erstellten Abklärungsbericht fest, die von ihr zugunsten von A.________ erbrachten Unfallversicherungsleistungen seien mindes- tens seit 1. Juni 2021 zu Unrecht erfolgt, und forderte die für die Monate Juni und Juli 2021 ausbezahlten Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 15'240.85 zurück (SWICA-act. 43). Die hiegegen erhobene Einsprache wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 23. No- vember 2022 ab (SWICA-act. 45, 48). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Dezember 2022 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid der SWICA vom 23. November 2022 sei aufzuhe- ben und es sei die SWICA zu verpflichten, ihm Unfalltaggelder für den Monat August 2021 auszubezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der SWICA (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in B.________.
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un- fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die in Art. 6 ATSG umschriebene Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen bestimmt sich anhand der bisherigen Tätig- keit. Es ist mithin abzuklären, in welchem Masse die versicherte Person aus gesundheitli- chen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich bzw. an ihrem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr nutzbringend tätig sein kann (Marc Hürzeler, in: Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 16 N 13 mit Verweis auf BGE 114 V 281 E. 3c). Ne- ben der durch das versicherte Ereignis verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setzt der Taggeldanspruch – im Sinne eines wirtschaftlichen Schadens – eine Ver- diensteinbusse voraus (BGE 134 V 392 E. 5.3). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits- fähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicher- ten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
E. 2.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung sowie Taggelder hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prü-
E. 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver- lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdi- gen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt- berichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4). 3.
E. 3 Urteil S 2022 162 Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorlie- gend angefochtenen Einspracheentscheid am 23. November 2022; dieser ging dem Be- schwerdeführer frühestens tags darauf zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 27. Dezem- ber 2022 der Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und der Beschwerde- führer ist als von der Verfügung resp. dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers di- rekt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prü- fen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück- zuerstatten. Wer Leistungen jedoch in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass). Das Verfahren betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ist im 2. Abschnitt der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) geregelt und mehrstufig: In einem ersten Schritt ist die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und in einem weiteren die Rückerstattung bzw. die rückerstattungspflichtige Person zu beurteilen; über den Umfang der Rückerstattung ist schliesslich nach Art. 3 Abs. 1 ATSV eine Verfü- gung zu erlassen. Die Rechtsprechung lässt es zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (vgl. BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4).
E. 3.2 Die Ausrichtung einer Sozialversicherungsleistung beruht regelmässig auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache. Fehlt es an einer solchen, erfolgt der Leistungsbezug
E. 3.3 Artikel 31 Abs. 1 ATSG besagt, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren An- gehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Erfasst sind ausschliesslich Ände- rungen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken. Damit sind – obwohl dies im Ge- setzeswortlaut nicht ausdrücklich festgehalten wird – Anpassungen von Dauerleistungen gemeint (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N 11). 4.
E. 4 Urteil S 2022 162 fung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzusch- liessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 116 V 41 E. 2c; BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1; vgl. auch BGer 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig- keit (ggfs. in einer zumutbaren Verweistätigkeit [BGer 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1]), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld um vorübergehende Leistungen (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 17 N 87, mit Hinweis auf BGE 133 V 57 E. 6).
E. 4.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von (medizinischen) Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.
E. 4.2 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwie- genden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung
E. 4.3 Aufgrund der Untersuchungsmaxime tragen die Parteien im Sozialversicherungs- prozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es un- möglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk- lichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 5.
E. 5 Urteil S 2022 162 von Anfang an ohne Rechtsgrund. Demgegenüber ist ein Leistungsbezug rechtmässig, wenn und solange er auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, und zwar auch dann, wenn diese unrichtig (geworden) ist; die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend in prozessua- le Revision bzw. in Wiedererwägung gezogen (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) oder aber (we- gen nachträglicher Unrichtigkeit) nach Art. 17 ATSG angepasst wird (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 25 N 17 f. und 28). Der Entscheid, mit dem eine Leistung zugesprochen wird, ist in der Regel eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Allerdings lässt Art. 51 ATSG auch die formlose Zusprache von Leistungen zu. Auch bezüglich eines solchen Entscheids ist eine Wiedererwägung oder eine Revision möglich, wobei bezüglich des Eintritts der Rechtskraft diejenigen Vorausset- zungen gelten, wie sie für eine formelle Verfügung massgebend sind. Die formlos zuge- sprochenen Leistungen gelten nach Ablauf eines der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfü- gungen entsprechenden Zeitraums als rechtsbeständig, womit für deren Abänderung die Voraussetzungen von Art. 53 ATSG oder Art. 17 ATSG erfüllt sein müssen (BGE 129 V 110 Regeste).
E. 5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehör- de vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Be- schwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 mit Hinweisen). Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vor- gesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungs- verfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erst- instanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1 in fine). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Ver- fügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, so- weit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b mit Hinwei- sen). Insoweit gilt im Einspracheverfahren die Dispositionsmaxime.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der mit dem angefochtenen Einspracheent- scheid bestätigten Ausgangsverfügung vom 8. Februar 2022 fest, für den Beschwerdefüh- rer bestehe ab 1. Juni 2021 kein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 26. April 2021; die Unfallversicherungsleistungen für das
E. 6 Urteil S 2022 162 aller relevanter Sachumstände, das heisst nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeu- gung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallender Geschehensabläufe ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismass- nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (BGE 142 V 435 E. 1).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer war von März bis Dezember 2020 bei der (mittlerweile gelöschten) C.________ GmbH – Betreiberin des ehemaligen "D.________" am E.________ – angestellt (SWICA-act. 34/3, 42/3 und 49/5).
E. 6.2 Am 26. April 2021 verletzte sich der Beschwerdeführer als Motorradfahrer bei der Kollision mit einem einbiegenden Fahrzeug an Rücken, Handgelenken und Kopf (Unfall- meldung UVG vom 28. April 2021 [SWICA-act. 1]).
E. 6.3 Doktor med. F.________, Facharzt für Radiologie, gab im Bericht vom 3. Mai 2021 an, die Bildgebung zeige am rechten Handgelenk eine nicht dislozierte Fraktur im mittleren Drittel des Scaphoids, links eine Fraktur des Os triquetrum ohne wesentliche Dislokation, ein geringes Bone Bruise am Os trapezium und kleine partielle Einrisse des TFCC im ra- dialen Ansatzbereich (SWICA-act. 37/3 f.).
E. 6.4 Im Zeugnis vom 10. Mai 2021 bestätigte Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, dass der Patient wegen Unfall in seiner Behandlung sei und dass die Arbeitsunfähigkeit ab 26. April bis vorläufig 30. Juni 2021 100 % betrage (SWI- CA-act. 4/6).
E. 6.5 Im Bericht vom 17. Mai 2021 führte Dr. med. H.________ aus, das Handgelenk des Patienten sei beidseits abgeschwollen, regelrecht konturiert, die periphere Neurologie
E. 6.6 Im Bericht vom 7. Juni 2021 gab Dr. F.________ an, verglichen mit der Vorunter- suchung vom 3. Mai 2021 bestehe keine sekundäre Dislokation der bekannten Scaphoid- fraktur im mittleren Drittel; die Frakturlinie sei schwach abgrenzbar. Als unspezifischen Be- fund nannte er eine vorbestehende und stationäre flaue subkortikale Sklerose im proxima- len Scaphoidanteil ohne dringende Hinweise auf eine Nekrose des proximalen Fragments (SWICA-act. 38).
E. 6.7 Im Bericht vom 9. Juni 2021 führte Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Hand- chirurgie und Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, bei den Diagnosen ei- ner nicht dislozierten Scaphoidfraktur mittleres Drittel rechts und einem ossären liga- mentären Ausriss des radiotriquetralen Bandes des linken Handgelenks aus, die nicht dis- lozierte Scaphoidfraktur könne in der Regel mit einer sechswöchigen Ruhigstellung ent- sprechend therapiert werden. Eine zwölfwöchige Ruhigstellung sei in diesen Fällen in der Regel nicht notwendig. Auf der linken Seite sei eine vierwöchige Ruhigstellung des Hand- gelenks ausreichend; zur ossären Konsolidation komme es häufig ohnehin nicht; hier habe der Patient häufig noch bei maximaler Handgelenksflexion entsprechende Schmerzen; ei- ne längere Ruhigstellung sei hier nicht angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit sei noch beschei- nigt worden (Sprechstundenbericht vom 2. Juni 2021, SWICA-act. 13/4 f.).
E. 6.8 Im Zeugnis vom 29. Juni 2021 attestierte Dr. I.________ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Monat Juli 2021 (SWICA-act. 17/2).
E. 6.9 Der Beschwerdeführer gab am 2. Juli 2021 bzgl. seiner Beschwerden telefonisch dahingehend Auskunft, dass er aktuell bei einer hohen Belastung sein Knie spüre; an den Handgelenken trage er Schienen und sei sehr eingeschränkt in der Beweglichkeit; er habe noch ziemlich starke Schmerzen. Er sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig; er vermute, dass die Krankschreibung bis Ende August verlängert werde (SWICA-act. 16).
E. 6.10 Im Zeugnis vom 9. August 2021 attestierte Dr. I.________ dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für den Monat August 2021 (SWICA-act. 21/2).
E. 6.11 Im Bericht vom 30. August 2021 führte Dr. I.________ aus, der Patient berichte von anhaltenden Schmerzen und verspüre ein Knacken auf der rechten Seite; links habe
E. 6.12 Im Bericht vom 30. August 2021 führte Dr. med. J.________, Facharzt für Radio- logie, aus, die ehemalige Scaphoidfraktur erscheine eingeheilt; es bestehe kein Nachweis einer Non-union (SWICA-act. 39).
E. 6.13 Per 1. September 2021 trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Service Mitarbei- ter im Stundenlohn bei der K.________ GmbH an (Vertrag vom 1. September 2021, SWI- CA-act. 36). 7.
E. 7 Urteil S 2022 162 Unfallereignis vom 26. April 2021 seien mindestens seit 1. Juni 2021 zu Unrecht erfolgt. Zudem seien Unfalltaggelder ab 1. Juni 2021 von Fr. 15'240.85 zurückzuerstatten (SWI- CA-act. 43). Mit Einsprache vom 10. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei davon abzusehen, von ihm die ab 1. Juni 2021 ausbezahlten Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 15'240.85 zurückzufordern, und es seien ihm ausstehende Unfalltaggelder bis und mit
30. September 2021 auszubezahlen (BF-act. 3). Bezüglich der Pflicht der Beschwerde- gegnerin zur Leistung von Taggeldern aufgrund des Ereignisses vom 26. April 2021 ab Juni (bis September) 2021 trat der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung vom
E. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Artikel der .________ Zeitung vom .________ 2021 mit dem Titel ".________". Dieser lasse keine auch nur geringen Zweifel offen bzw. sei aufgrund dessen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2021 gearbeitet habe, während er bis 31. Juli 2021 Unfalltaggelder aufgrund einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen habe. Aufgrund der Tatsache, dass er ab 1. Juni 2021 gearbeitet habe, diese den Leistungsan- spruch beeinflussende wesentliche Tatsache nicht gemeldet habe und weiter bis 31. Juli 2021 Unfalltaggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen habe, habe er seine gesetzliche Meldepflicht verletzt. Dadurch habe er pflichtwidrig eine Weiterausrich- tung von unrechtmässigen Unfalltaggeldern erwirkt, welche zurückzuerstatten seien. Die Rückerstattung der durch eine Pflichtwidrigkeit erwirkten Weiterausrichtung von unrecht- mässigen Leistungen sei rechtsprechungsgemäss eine Folge des treuwidrigen Verhaltens der versicherten Person (BF-act. 2).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er sei ab dem 26. April bis 31. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig und aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Arbeitsleistungen zu erbringen. Vom 1. bis und mit 31. August 2021 sei er zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Die entsprechenden Arztzeugnisse von Dr. I.________ habe er eingereicht, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt werde. Diese stelle auch die Richtigkeit und Korrektheit der Zeug-
E. 8 Urteil S 2022 162 sei intakt. Im Röntgen beider Handgelenke habe sich eine unveränderte Frakturstellung gezeigt, noch ohne erkennbare Konsolidierung (SWICA-act. 8/2 f.).
E. 8.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
1. Juni 2021 den Leistungsanspruch. Darin setzte sie namentlich das dem Beschwerde- führer zustehende Taggeld fest (SWICA-act. 11). Die einzelnen Taggeldzahlungen erfolg- ten sodann in formlosen Leistungsabrechnungen im Sinne von Art. 51 ATSG (SWICA- act. 30 ff.). Spätestens im Zeitpunkt der Verfügung vom Februar 2022 hatten die Leis- tungsabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2021 (ergangen am 9. Juni und 21. Juli
2021) Rechtsbeständigkeit erreicht. Für deren Abänderung bedurfte die Beschwerdegeg- nerin also eines Rückkommenstitels (vgl. obige E. 3.2). Für den Monat August 2021 erfolg- te keine Taggeldzahlung. Abgesehen von der Wiedergabe der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse äusserste sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zum medizinischen Sachver- halt resp. zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers (als Voraussetzung des Tag- geldanspruchs nach Art. 16 Abs. 1 UVG) nicht. Wenn sie ausführte, der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig nicht mitgeteilt, dass er ab Juni 2021 gearbeitet habe, weshalb die aus- bezahlten Taggelder für Juni und Juli 2021 unrechtmässig erfolgt und entsprechend zurückzufordern seien resp. ab dann kein Anspruch auf Taggelder bestehe, dann muss das so interpretiert werden, dass sie ab dann vom Fehlen einer Verdiensteinbusse (als im Gesetz nicht explizit erwähnte Voraussetzung des Taggeldanspruchs) resp. einer (nicht
E. 8.2 Der Zeitungsartikel vom .________ 2021 (SWICA-act. 45/35 ff.) lautet folgender- massen: .________ Aus dem Artikel ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer das in den Räumlichkeiten des L.________ eingerichtete "N.________" seit der Eröffnung .________ 2021 betrieb bzw. beim Betrieb eine nicht unbedeutende Rolle einnahm, wird er darin doch als dessen "Gastgeber" beschrieben, der "seine Gäste" empfange. Namentlich der Situationsbe- schrieb – Verabschiedung von Gästen – und die zitierten Aussagen des Beschwerdefüh- rers – ".________" – bestätigen dies. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem "N.________" – wie von ihm vorgebracht (SWICA-act. 49/5, 42/3) – auf eine konzeptionel- le Beratung vor der Eröffnung und die Organisation des Transports von Einrichtungsge- genständen (vom ehemaligen "D.________" am E.________ [SWICA-act. 49/5]) be- schränkt haben. Allein daraus – die Beschwerdegegnerin tätigte namentlich keinerlei Abklärungen bei der M.________ AG, Betreiberin des L.________ (Lokalität des "N.________" [vgl. die Aus- führungen des Beschwerdeführers, E. 7.2]) – kann indes offensichtlich noch nicht (über- wiegend wahrscheinlich) auf einen Verdienst des Beschwerdeführers ab Juni 2021 (im Zusammenhang mit dem "N.________"), geschweige denn dessen Höhe, geschlossen werden. War ein Verdienst nicht erstellt, konnte mit dem Fehlen einer Verdiensteinbusse auch nicht die Einstellung von Taggeldzahlungen resp. deren Rückforderung begründet werden. Andererseits kann vor diesem Hintergrund aber auch nicht beurteilt werden, ob tatsächlich ab Juni 2021 (bis wann) ein (teilweiser) Taggeldanspruch (in welcher Höhe) bestanden hat, ist doch aufgrund des Zeitungsartikels wie gesagt davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer beim Betrieb des "N.________" zumindest eine nicht unbedeutende Rolle einnahm, womit nicht ausgeschlossen erscheint, dass er dafür entschädigt wurde bzw. de facto eine gewisse Arbeitsfähigkeit bestand.
E. 8.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und allenfalls neu verfüge. 9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E 2.1). Demnach ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zulas- ten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurich- ten, welche ermessensweise auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
E. 9 Urteil S 2022 162 er noch eine endgradige Bewegungseinschränkung; Tätigkeiten wie Heben und Tragen könnten nicht durchgeführt werden. Ursprünglich, so der Arzt weiter, sei er von einer ossären Heilung ausgegangen; der Patient habe anhaltende Schmerzen und der klinische Befund sei ebenfalls positiv. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Sprechstun- denbericht vom 24. August 2021, SWICA-act. 27/2).
E. 10 Urteil S 2022 162 nisse nicht in Abrede. Unzutreffend und falsch sei die Darstellung der Beschwerdegegne- rin, dass er ab dem .________ 2021 im L.________ arbeitstätig gewesen sei. Er sei bei der Betreiberin des L.________, der M.________ AG, nie angestellt gewesen bzw. nie ein Arbeitsverhältnis oder anderweitiges Vertragsverhältnis mit dieser Gesellschaft eingegan- gen. Der Artikel der .________ Zeitung vom .________ 2021 erwähne mit keinem Wort bzw. lasse den Schluss nicht zu, dass er im Lokal der M.________ AG einer Arbeitstätig- keit nachgehe. Allein ein laienhafter Blick auf das Foto im Artikel lege an den Tag, dass seine beiden Handgelenke in Schienen gelegt seien und somit eine Arbeitstätigkeit schlichtweg nicht möglich sei. Auch für die K.________ GmbH sei er im massgeblichen Zeitpunkt nicht tätig gewesen, da er mit zwei gebrochenen und eingeschienten Handge- lenken gar nicht in der Lage gewesen sei, irgendeiner Tätigkeit im Gastrobereich nachzu- gehen. Zudem würde der Auszug aus dem Lohnkonto mit entsprechenden Zahlungsjour- nalen der K.________ GmbH belegen, dass er lediglich in den Monaten September und Oktober 2021 einen Lohn bezogen habe. Entsprechend habe für ihn keinerlei Anlass für eine Meldung bestanden (act. 1 S. 3 ff.). 8.
E. 11 Urteil S 2022 162 gemeldeten) Verdiensterzielung ausging. Da sie den Taggeldanspruch ab Juni 2021 gänz- lich verneinte, muss sie sodann von einem erzielten Verdienst ausgegangen sein, der sich masslich mit diesem deckte.
E. 12 Urteil S 2022 162
E. 13 Urteil S 2022 162 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom
- November 2022 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er- wägungen, allenfalls neu verfüge.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 23. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 23. Mai 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Furrer, Anwaltskanzlei & Notari- at Furrer und Thalmann, Zugerstrasse 6, 6330 Cham Beschwerdeführer gegen SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Rückerstattung) S 2022 162
2 Urteil S 2022 162 A. Der 1991 geborene A.________ war bei der SWICA Versicherungen AG (nachfol- gend SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 26. April 2021 als Motorradfahrer bei der Kollision mit einem einbiegenden Fahrzeug an Rücken, Handgelenken und Kopf verletzte (Unfallmeldung UVG vom 28. April 2021 [SWICA-act. 1]). Die SWICA erbrachte in der Folge Leistungen (insbes. Taggeldzahlungen [SWICA-act. 11]). Am .________ 2021 erschien in der .________ Zeitung ein Artikel mit dem Titel ".________" (SWICA-act. 45/35). Am 5. Oktober 2021 fand eine Besprechung zwischen A.________ und einem Vertreter der SWICA statt (SWICA-act. 49). Mit Verfü- gung vom 8. Februar 2022 stellte die SWICA gestützt auf den Zeitungsartikel und den an- lässlich der Besprechung vom 5. Oktober 2021 erstellten Abklärungsbericht fest, die von ihr zugunsten von A.________ erbrachten Unfallversicherungsleistungen seien mindes- tens seit 1. Juni 2021 zu Unrecht erfolgt, und forderte die für die Monate Juni und Juli 2021 ausbezahlten Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 15'240.85 zurück (SWICA-act. 43). Die hiegegen erhobene Einsprache wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 23. No- vember 2022 ab (SWICA-act. 45, 48). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Dezember 2022 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid der SWICA vom 23. November 2022 sei aufzuhe- ben und es sei die SWICA zu verpflichten, ihm Unfalltaggelder für den Monat August 2021 auszubezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der SWICA (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in B.________.
3 Urteil S 2022 162 Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorlie- gend angefochtenen Einspracheentscheid am 23. November 2022; dieser ging dem Be- schwerdeführer frühestens tags darauf zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 27. Dezem- ber 2022 der Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und der Beschwerde- führer ist als von der Verfügung resp. dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers di- rekt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prü- fen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un- fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die in Art. 6 ATSG umschriebene Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen bestimmt sich anhand der bisherigen Tätig- keit. Es ist mithin abzuklären, in welchem Masse die versicherte Person aus gesundheitli- chen Gründen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich bzw. an ihrem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr nutzbringend tätig sein kann (Marc Hürzeler, in: Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 16 N 13 mit Verweis auf BGE 114 V 281 E. 3c). Ne- ben der durch das versicherte Ereignis verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setzt der Taggeldanspruch – im Sinne eines wirtschaftlichen Schadens – eine Ver- diensteinbusse voraus (BGE 134 V 392 E. 5.3). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits- fähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicher- ten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). 2.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung sowie Taggelder hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prü-
4 Urteil S 2022 162 fung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzusch- liessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 116 V 41 E. 2c; BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1; vgl. auch BGer 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig- keit (ggfs. in einer zumutbaren Verweistätigkeit [BGer 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1]), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld um vorübergehende Leistungen (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 17 N 87, mit Hinweis auf BGE 133 V 57 E. 6). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver- lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdi- gen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt- berichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4). 3. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück- zuerstatten. Wer Leistungen jedoch in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass). Das Verfahren betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ist im 2. Abschnitt der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) geregelt und mehrstufig: In einem ersten Schritt ist die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und in einem weiteren die Rückerstattung bzw. die rückerstattungspflichtige Person zu beurteilen; über den Umfang der Rückerstattung ist schliesslich nach Art. 3 Abs. 1 ATSV eine Verfü- gung zu erlassen. Die Rechtsprechung lässt es zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (vgl. BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4). 3.2 Die Ausrichtung einer Sozialversicherungsleistung beruht regelmässig auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache. Fehlt es an einer solchen, erfolgt der Leistungsbezug
5 Urteil S 2022 162 von Anfang an ohne Rechtsgrund. Demgegenüber ist ein Leistungsbezug rechtmässig, wenn und solange er auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, und zwar auch dann, wenn diese unrichtig (geworden) ist; die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend in prozessua- le Revision bzw. in Wiedererwägung gezogen (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) oder aber (we- gen nachträglicher Unrichtigkeit) nach Art. 17 ATSG angepasst wird (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 25 N 17 f. und 28). Der Entscheid, mit dem eine Leistung zugesprochen wird, ist in der Regel eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Allerdings lässt Art. 51 ATSG auch die formlose Zusprache von Leistungen zu. Auch bezüglich eines solchen Entscheids ist eine Wiedererwägung oder eine Revision möglich, wobei bezüglich des Eintritts der Rechtskraft diejenigen Vorausset- zungen gelten, wie sie für eine formelle Verfügung massgebend sind. Die formlos zuge- sprochenen Leistungen gelten nach Ablauf eines der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfü- gungen entsprechenden Zeitraums als rechtsbeständig, womit für deren Abänderung die Voraussetzungen von Art. 53 ATSG oder Art. 17 ATSG erfüllt sein müssen (BGE 129 V 110 Regeste). 3.3 Artikel 31 Abs. 1 ATSG besagt, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren An- gehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Erfasst sind ausschliesslich Ände- rungen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken. Damit sind – obwohl dies im Ge- setzeswortlaut nicht ausdrücklich festgehalten wird – Anpassungen von Dauerleistungen gemeint (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N 11). 4. 4.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von (medizinischen) Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. 4.2 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwie- genden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung
6 Urteil S 2022 162 aller relevanter Sachumstände, das heisst nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeu- gung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallender Geschehensabläufe ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismass- nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (BGE 142 V 435 E. 1). 4.3 Aufgrund der Untersuchungsmaxime tragen die Parteien im Sozialversicherungs- prozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es un- möglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk- lichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 5. 5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehör- de vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Be- schwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 mit Hinweisen). Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vor- gesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungs- verfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erst- instanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1 in fine). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Ver- fügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, so- weit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b mit Hinwei- sen). Insoweit gilt im Einspracheverfahren die Dispositionsmaxime. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der mit dem angefochtenen Einspracheent- scheid bestätigten Ausgangsverfügung vom 8. Februar 2022 fest, für den Beschwerdefüh- rer bestehe ab 1. Juni 2021 kein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 26. April 2021; die Unfallversicherungsleistungen für das
7 Urteil S 2022 162 Unfallereignis vom 26. April 2021 seien mindestens seit 1. Juni 2021 zu Unrecht erfolgt. Zudem seien Unfalltaggelder ab 1. Juni 2021 von Fr. 15'240.85 zurückzuerstatten (SWI- CA-act. 43). Mit Einsprache vom 10. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei davon abzusehen, von ihm die ab 1. Juni 2021 ausbezahlten Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 15'240.85 zurückzufordern, und es seien ihm ausstehende Unfalltaggelder bis und mit
30. September 2021 auszubezahlen (BF-act. 3). Bezüglich der Pflicht der Beschwerde- gegnerin zur Leistung von Taggeldern aufgrund des Ereignisses vom 26. April 2021 ab Juni (bis September) 2021 trat der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung vom
8. Februar 2022. Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die SWICA einen Taggeldleistungsan- spruch des Beschwerdeführers ab Juni 2021 zu Recht verneint hat und die für die Monate Juni und Juli 2021 ausbezahlten Taggelder zu Recht zurückgefordert hat. 6. Den Akten ist in erwerblicher und medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgen- des zu entnehmen: 6.1 Der Beschwerdeführer war von März bis Dezember 2020 bei der (mittlerweile gelöschten) C.________ GmbH – Betreiberin des ehemaligen "D.________" am E.________ – angestellt (SWICA-act. 34/3, 42/3 und 49/5). 6.2 Am 26. April 2021 verletzte sich der Beschwerdeführer als Motorradfahrer bei der Kollision mit einem einbiegenden Fahrzeug an Rücken, Handgelenken und Kopf (Unfall- meldung UVG vom 28. April 2021 [SWICA-act. 1]). 6.3 Doktor med. F.________, Facharzt für Radiologie, gab im Bericht vom 3. Mai 2021 an, die Bildgebung zeige am rechten Handgelenk eine nicht dislozierte Fraktur im mittleren Drittel des Scaphoids, links eine Fraktur des Os triquetrum ohne wesentliche Dislokation, ein geringes Bone Bruise am Os trapezium und kleine partielle Einrisse des TFCC im ra- dialen Ansatzbereich (SWICA-act. 37/3 f.). 6.4 Im Zeugnis vom 10. Mai 2021 bestätigte Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, dass der Patient wegen Unfall in seiner Behandlung sei und dass die Arbeitsunfähigkeit ab 26. April bis vorläufig 30. Juni 2021 100 % betrage (SWI- CA-act. 4/6). 6.5 Im Bericht vom 17. Mai 2021 führte Dr. med. H.________ aus, das Handgelenk des Patienten sei beidseits abgeschwollen, regelrecht konturiert, die periphere Neurologie
8 Urteil S 2022 162 sei intakt. Im Röntgen beider Handgelenke habe sich eine unveränderte Frakturstellung gezeigt, noch ohne erkennbare Konsolidierung (SWICA-act. 8/2 f.). 6.6 Im Bericht vom 7. Juni 2021 gab Dr. F.________ an, verglichen mit der Vorunter- suchung vom 3. Mai 2021 bestehe keine sekundäre Dislokation der bekannten Scaphoid- fraktur im mittleren Drittel; die Frakturlinie sei schwach abgrenzbar. Als unspezifischen Be- fund nannte er eine vorbestehende und stationäre flaue subkortikale Sklerose im proxima- len Scaphoidanteil ohne dringende Hinweise auf eine Nekrose des proximalen Fragments (SWICA-act. 38). 6.7 Im Bericht vom 9. Juni 2021 führte Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Hand- chirurgie und Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, bei den Diagnosen ei- ner nicht dislozierten Scaphoidfraktur mittleres Drittel rechts und einem ossären liga- mentären Ausriss des radiotriquetralen Bandes des linken Handgelenks aus, die nicht dis- lozierte Scaphoidfraktur könne in der Regel mit einer sechswöchigen Ruhigstellung ent- sprechend therapiert werden. Eine zwölfwöchige Ruhigstellung sei in diesen Fällen in der Regel nicht notwendig. Auf der linken Seite sei eine vierwöchige Ruhigstellung des Hand- gelenks ausreichend; zur ossären Konsolidation komme es häufig ohnehin nicht; hier habe der Patient häufig noch bei maximaler Handgelenksflexion entsprechende Schmerzen; ei- ne längere Ruhigstellung sei hier nicht angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit sei noch beschei- nigt worden (Sprechstundenbericht vom 2. Juni 2021, SWICA-act. 13/4 f.). 6.8 Im Zeugnis vom 29. Juni 2021 attestierte Dr. I.________ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Monat Juli 2021 (SWICA-act. 17/2). 6.9 Der Beschwerdeführer gab am 2. Juli 2021 bzgl. seiner Beschwerden telefonisch dahingehend Auskunft, dass er aktuell bei einer hohen Belastung sein Knie spüre; an den Handgelenken trage er Schienen und sei sehr eingeschränkt in der Beweglichkeit; er habe noch ziemlich starke Schmerzen. Er sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig; er vermute, dass die Krankschreibung bis Ende August verlängert werde (SWICA-act. 16). 6.10 Im Zeugnis vom 9. August 2021 attestierte Dr. I.________ dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für den Monat August 2021 (SWICA-act. 21/2). 6.11 Im Bericht vom 30. August 2021 führte Dr. I.________ aus, der Patient berichte von anhaltenden Schmerzen und verspüre ein Knacken auf der rechten Seite; links habe
9 Urteil S 2022 162 er noch eine endgradige Bewegungseinschränkung; Tätigkeiten wie Heben und Tragen könnten nicht durchgeführt werden. Ursprünglich, so der Arzt weiter, sei er von einer ossären Heilung ausgegangen; der Patient habe anhaltende Schmerzen und der klinische Befund sei ebenfalls positiv. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Sprechstun- denbericht vom 24. August 2021, SWICA-act. 27/2). 6.12 Im Bericht vom 30. August 2021 führte Dr. med. J.________, Facharzt für Radio- logie, aus, die ehemalige Scaphoidfraktur erscheine eingeheilt; es bestehe kein Nachweis einer Non-union (SWICA-act. 39). 6.13 Per 1. September 2021 trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Service Mitarbei- ter im Stundenlohn bei der K.________ GmbH an (Vertrag vom 1. September 2021, SWI- CA-act. 36). 7. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Artikel der .________ Zeitung vom .________ 2021 mit dem Titel ".________". Dieser lasse keine auch nur geringen Zweifel offen bzw. sei aufgrund dessen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2021 gearbeitet habe, während er bis 31. Juli 2021 Unfalltaggelder aufgrund einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen habe. Aufgrund der Tatsache, dass er ab 1. Juni 2021 gearbeitet habe, diese den Leistungsan- spruch beeinflussende wesentliche Tatsache nicht gemeldet habe und weiter bis 31. Juli 2021 Unfalltaggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen habe, habe er seine gesetzliche Meldepflicht verletzt. Dadurch habe er pflichtwidrig eine Weiterausrich- tung von unrechtmässigen Unfalltaggeldern erwirkt, welche zurückzuerstatten seien. Die Rückerstattung der durch eine Pflichtwidrigkeit erwirkten Weiterausrichtung von unrecht- mässigen Leistungen sei rechtsprechungsgemäss eine Folge des treuwidrigen Verhaltens der versicherten Person (BF-act. 2). 7.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er sei ab dem 26. April bis 31. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig und aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Arbeitsleistungen zu erbringen. Vom 1. bis und mit 31. August 2021 sei er zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Die entsprechenden Arztzeugnisse von Dr. I.________ habe er eingereicht, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt werde. Diese stelle auch die Richtigkeit und Korrektheit der Zeug-
10 Urteil S 2022 162 nisse nicht in Abrede. Unzutreffend und falsch sei die Darstellung der Beschwerdegegne- rin, dass er ab dem .________ 2021 im L.________ arbeitstätig gewesen sei. Er sei bei der Betreiberin des L.________, der M.________ AG, nie angestellt gewesen bzw. nie ein Arbeitsverhältnis oder anderweitiges Vertragsverhältnis mit dieser Gesellschaft eingegan- gen. Der Artikel der .________ Zeitung vom .________ 2021 erwähne mit keinem Wort bzw. lasse den Schluss nicht zu, dass er im Lokal der M.________ AG einer Arbeitstätig- keit nachgehe. Allein ein laienhafter Blick auf das Foto im Artikel lege an den Tag, dass seine beiden Handgelenke in Schienen gelegt seien und somit eine Arbeitstätigkeit schlichtweg nicht möglich sei. Auch für die K.________ GmbH sei er im massgeblichen Zeitpunkt nicht tätig gewesen, da er mit zwei gebrochenen und eingeschienten Handge- lenken gar nicht in der Lage gewesen sei, irgendeiner Tätigkeit im Gastrobereich nachzu- gehen. Zudem würde der Auszug aus dem Lohnkonto mit entsprechenden Zahlungsjour- nalen der K.________ GmbH belegen, dass er lediglich in den Monaten September und Oktober 2021 einen Lohn bezogen habe. Entsprechend habe für ihn keinerlei Anlass für eine Meldung bestanden (act. 1 S. 3 ff.). 8. 8.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
1. Juni 2021 den Leistungsanspruch. Darin setzte sie namentlich das dem Beschwerde- führer zustehende Taggeld fest (SWICA-act. 11). Die einzelnen Taggeldzahlungen erfolg- ten sodann in formlosen Leistungsabrechnungen im Sinne von Art. 51 ATSG (SWICA- act. 30 ff.). Spätestens im Zeitpunkt der Verfügung vom Februar 2022 hatten die Leis- tungsabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2021 (ergangen am 9. Juni und 21. Juli
2021) Rechtsbeständigkeit erreicht. Für deren Abänderung bedurfte die Beschwerdegeg- nerin also eines Rückkommenstitels (vgl. obige E. 3.2). Für den Monat August 2021 erfolg- te keine Taggeldzahlung. Abgesehen von der Wiedergabe der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse äusserste sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zum medizinischen Sachver- halt resp. zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers (als Voraussetzung des Tag- geldanspruchs nach Art. 16 Abs. 1 UVG) nicht. Wenn sie ausführte, der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig nicht mitgeteilt, dass er ab Juni 2021 gearbeitet habe, weshalb die aus- bezahlten Taggelder für Juni und Juli 2021 unrechtmässig erfolgt und entsprechend zurückzufordern seien resp. ab dann kein Anspruch auf Taggelder bestehe, dann muss das so interpretiert werden, dass sie ab dann vom Fehlen einer Verdiensteinbusse (als im Gesetz nicht explizit erwähnte Voraussetzung des Taggeldanspruchs) resp. einer (nicht
11 Urteil S 2022 162 gemeldeten) Verdiensterzielung ausging. Da sie den Taggeldanspruch ab Juni 2021 gänz- lich verneinte, muss sie sodann von einem erzielten Verdienst ausgegangen sein, der sich masslich mit diesem deckte. 8.2 Der Zeitungsartikel vom .________ 2021 (SWICA-act. 45/35 ff.) lautet folgender- massen: .________ Aus dem Artikel ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer das in den Räumlichkeiten des L.________ eingerichtete "N.________" seit der Eröffnung .________ 2021 betrieb bzw. beim Betrieb eine nicht unbedeutende Rolle einnahm, wird er darin doch als dessen "Gastgeber" beschrieben, der "seine Gäste" empfange. Namentlich der Situationsbe- schrieb – Verabschiedung von Gästen – und die zitierten Aussagen des Beschwerdefüh- rers – ".________" – bestätigen dies. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem "N.________" – wie von ihm vorgebracht (SWICA-act. 49/5, 42/3) – auf eine konzeptionel- le Beratung vor der Eröffnung und die Organisation des Transports von Einrichtungsge- genständen (vom ehemaligen "D.________" am E.________ [SWICA-act. 49/5]) be- schränkt haben. Allein daraus – die Beschwerdegegnerin tätigte namentlich keinerlei Abklärungen bei der M.________ AG, Betreiberin des L.________ (Lokalität des "N.________" [vgl. die Aus- führungen des Beschwerdeführers, E. 7.2]) – kann indes offensichtlich noch nicht (über- wiegend wahrscheinlich) auf einen Verdienst des Beschwerdeführers ab Juni 2021 (im Zusammenhang mit dem "N.________"), geschweige denn dessen Höhe, geschlossen werden. War ein Verdienst nicht erstellt, konnte mit dem Fehlen einer Verdiensteinbusse auch nicht die Einstellung von Taggeldzahlungen resp. deren Rückforderung begründet werden. Andererseits kann vor diesem Hintergrund aber auch nicht beurteilt werden, ob tatsächlich ab Juni 2021 (bis wann) ein (teilweiser) Taggeldanspruch (in welcher Höhe) bestanden hat, ist doch aufgrund des Zeitungsartikels wie gesagt davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer beim Betrieb des "N.________" zumindest eine nicht unbedeutende Rolle einnahm, womit nicht ausgeschlossen erscheint, dass er dafür entschädigt wurde bzw. de facto eine gewisse Arbeitsfähigkeit bestand.
12 Urteil S 2022 162 8.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und allenfalls neu verfüge. 9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E 2.1). Demnach ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zulas- ten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurich- ten, welche ermessensweise auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
13 Urteil S 2022 162 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom
23. November 2022 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er- wägungen, allenfalls neu verfüge. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 23. Mai 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am