Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 159
A.
Die A.________ AG schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'022'783 vom
25. November 2020 bzw. 1. Februar 2021 per 1. Juni 2020 der Sammelstiftung Vita für die
Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Die Sammelstiftung Vita mahnte die
A.________ AG mit Schreiben vom 15. März und 19. April 2022 für den per 31. Dezember
2021 fälligen Prämienausstand (KL-act. 8). Am 15. Juni 2022 kündigte die Sammelstiftung
Vita den Anschlussvertrag mit der A.________ AG per 30. Juni 2022 (KL-act. 9). In der
Schlussabrechnung vom 16. August 2022 wies sie ein Total von Fr. 28'214.– aus und for-
derte die A.________ AG auf, den Betrag bis zum 13. September 2022 zu überweisen,
ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 10). Gegen die
von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung wurde zugunsten der
A.________ AG am 14. November 2022 ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erho-
ben (KL-act. 11).
B.
Mit Klage vom 20. Dezember 2022 beantragte die Sammelstiftung Vita, die
A.________ AG sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 27'887.05 nebst Zins
zu 5 % seit dem 1. November 2022 zuzüglich Fr. 412.10 Zins bis 31. Oktober 2022 und
vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Weiter beantragte sie, es sei der in
Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug erhobene Rechtsvorschlag zu be-
seitigen (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beklagte habe
seit dem 1. Juni 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt.
C.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 wurde der Beklagten zur Einreichung einer
Klageantwort Frist gesetzt bis 23. Januar 2023 (act. 2). Die Beklagte liess sich bis dato
nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be-
rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das
als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge-
bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz
oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-
gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
E. 3 In ihrer Klageschrift vom 20. Dezember 2022 verlangt die Klägerin die Zusprache einer Kapitalforderung von Fr. 27'887.05 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. November
E. 4 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss D.________ namens der Beklagten am 25. November 2020 per 1. Juni 2020 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). D.________ ist einzelzeichnungs- berechtigter Verwaltungsrat der Beklagten (www.zefix.ch). Indizien dafür, dass der An- schluss der Beklagten bei der Klägerin nicht gültig zustande gekommen ist, liegen nicht vor (vgl. zu den Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten Ziff. 10 und 11 des Anschlussver- trags; KL-act. 1).
E. 5 Urteil S 2022 159 Einzahlung Fr. -2'789.– Mahnspesen Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten Fr. 500.– Total Fr. 27'887.05 Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitneh- menden der Beklagten sind darin also auch Mahn- und Vertragsauflösungskosten enthal- ten. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. E. 3).
E. 5.1 Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge und der anfallenden Kosten verpflichtet (vgl. Ziff. 5 und 10 f. des Anschlussvertrags sowie das Kostenreglement [KL-act. 1]; vgl. ferner die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 4 der Klageschrift, act. 1 S. 3). Der Umfang der so zusammengesetzten ausstehenden Beiträge ist aus den Akten ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung des Ausstandes für das Jahr 2022 (KL-act. 6), aus den Prämienabrechnungen und Kostenaufstellungen (KL-act. 7) und der Schlussabrechnung vom 16. August 2022 (KL-act. 10). Gestützt auf die Akten sind vorliegend offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 26'887.05 ausgewiesen (vgl. E. 5 vorstehend).
E. 5.2 Weiter enthält die eingeklagte Forderung Mahnspesen (2 x Fr. 100.– + Fr. 300.–) sowie Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Im Zahlungsbefehl vom 11. November 2022 werden zudem Betreibungsspesen von Fr. 300.– ausgewiesen. Die Mahnspesen und die Vertragsauflösungskosten haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1). Die Betreibungsspesen haben ihre Grundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomass- nahmen) des Kostenreglements (KL-act. 1). Ausweislich der Akten wurde die Beklagte zwei Mal gemahnt (Mahnungen vom 15. März und 19. April 2022 [KL-act. 8]), was gemäss Kostenreglement pro eingeschriebene Mah- nung zu einer Gebühr von Fr. 100.– führt. Nach ausgebliebener Reaktion auf die erste Mahnung erfolgte zudem androhungsgemäss eine Versicherteninformation, was eine zu-
E. 5.3.1 Im Weiteren macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf aufgelaufene Ver- zugszinsen vom 1. Januar bis 31. Oktober 2022 in Höhe von Fr. 412.10, andererseits auf Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. November 2022 auf der Kapitalforderung geltend.
E. 5.3.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 12 des Anschlussvertrags fest: "Für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 dieses Ver- trages wird der Arbeitgeber gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündi- gen." Die Beklagte hat die Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses durch die Unter- zeichnung des Anschlussvertrags anerkannt.
E. 5.3.3 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er
E. 5.3.4 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgever- trag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Ver- zugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend behält sich die Klägerin gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages generell vor, Verzugszins zu erheben (KL-act. 1). Ein Ver- zugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform, weshalb die von der Klä- gerin erhobenen Zinsen nicht zu beanstanden sind.
E. 5.3.5 Klageweise eingefordert werden auch Fr. 412.10 Zins vom 1. Januar bis 31. Okto- ber 2022 (separat ausgewiesen). Dass hierbei Zinseszinsen oder Zinsen auf Gebühren erhoben worden wären, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich. Bei summarischer Prüfung ist daher für die Zeit bis 31. Oktober 2022 von geschuldeten Verzugszinsen im Gesamtbe- trag von Fr. 412.10 auszugehen, was im Rahmen der Erteilung der Rechtsöffnung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Zinseszinsverbot: BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).
E. 5.3.6 In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind nicht nur die aufgelaufenen Verzugszinsen (E. 5.3.5), sondern auch sämtliche Verwaltungskosten bis zur Betreibung (E. 5.2) als separate Forderungen auszuweisen (Fr. 500.– Mahnkosten + Fr. 500.– Ver- tragsauflösungskosten + Fr. 300.– Inkassomassnahmen = Fr. 1'300.– Verwaltungskosten), weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin teilweise unter- lassen, was zu korrigieren ist. 6. Zusammenfassend ist nach einer summarischen Prüfung der vorhandenen Unter- lagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 26'887.05 (E. 5.1) nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2022 (E. 5.3.4), von Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.– (E. 5.2) sowie von einer Zinsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 412.10 für die Zeit bis 31. Oktober 2022 (E. 5.3.5) auszugehen.
E. 6 Urteil S 2022 159 sätzliche Gebühr von Fr. 300.– zeitigte. Der Anschlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (KL-act. 9), was Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.– auslöste. In der Folge musste die Klägerin die Betreibung einleiten, wofür Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 300.– vorgesehen sind (vgl. KL-act. 11). Nach summarischer Prüfung sind die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsge- bühren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300.– (Fr. 500.– Mahnkosten, Fr. 500.– Vertrags- auflösungskosten, Fr. 300.– Betreibungsbegehren) nicht zu beanstanden.
E. 7 Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 26'887.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2022, zuzüglich Fr. 1'300.– Verwaltungskosten sowie Fr. 412.10 aufgelaufene Verzugszinsen zuzusprechen sind.
E. 8 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
E. 9 Urteil S 2022 159 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Kläge- rin Fr. 26'887.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2022, Fr. 1'300.– Verwal- tungskosten sowie Fr. 412.10 aufgelaufene Verzugszinsen zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 26'887.05 nebst Zins zu 5 % seit
- November 2022, für Verwaltungskosten von Fr. 1'300.– und für Verzugszinsen von Fr. 412.10 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöff- nung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 27. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 27. Februar 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2022 159
2 Urteil S 2022 159 A. Die A.________ AG schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'022'783 vom
25. November 2020 bzw. 1. Februar 2021 per 1. Juni 2020 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ AG mit Schreiben vom 15. März und 19. April 2022 für den per 31. Dezember 2021 fälligen Prämienausstand (KL-act. 8). Am 15. Juni 2022 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag mit der A.________ AG per 30. Juni 2022 (KL-act. 9). In der Schlussabrechnung vom 16. August 2022 wies sie ein Total von Fr. 28'214.– aus und for- derte die A.________ AG auf, den Betrag bis zum 13. September 2022 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 10). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung wurde zugunsten der A.________ AG am 14. November 2022 ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erho- ben (KL-act. 11). B. Mit Klage vom 20. Dezember 2022 beantragte die Sammelstiftung Vita, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 27'887.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022 zuzüglich Fr. 412.10 Zins bis 31. Oktober 2022 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Weiter beantragte sie, es sei der in Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug erhobene Rechtsvorschlag zu be- seitigen (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beklagte habe seit dem 1. Juni 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt. C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 wurde der Beklagten zur Einreichung einer Klageantwort Frist gesetzt bis 23. Januar 2023 (act. 2). Die Beklagte liess sich bis dato nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
3 Urteil S 2022 159 Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) beurteilt das Ver- waltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössi- schen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung befand sich der Sitz der Beklagten in Zug – die Sitz- verlegung nach C.________ erfolgte per 12. Dezember 2023 (www.zefix.ch) –, womit das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechti- gung einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG, dessen Art. 2 bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auf- fangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalen- der- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. In ihrer Klageschrift vom 20. Dezember 2022 verlangt die Klägerin die Zusprache einer Kapitalforderung von Fr. 27'887.05 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. November
4 Urteil S 2022 159 2022, einer Zinsforderung von Fr. 412.10 bis 31. Oktober 2022 und der Kosten für Inkas- somassnahmen gemäss Vertrag. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten For- derungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Par- teien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vor- sorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern
– eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unter- lässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstü- cke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht die Aufgabe des Sozialversi- cherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der ein- geklagten Positionen beschränken. 4. Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss D.________ namens der Beklagten am 25. November 2020 per 1. Juni 2020 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). D.________ ist einzelzeichnungs- berechtigter Verwaltungsrat der Beklagten (www.zefix.ch). Indizien dafür, dass der An- schluss der Beklagten bei der Klägerin nicht gültig zustande gekommen ist, liegen nicht vor (vgl. zu den Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten Ziff. 10 und 11 des Anschlussver- trags; KL-act. 1). 5. Die eingeklagte Kapitalforderung setzt sich ausweislich der Akten wie folgt zu- sammen (vgl. KL-act. 6, 7, 10): Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2021 Fr. 2'187.75 Prämienabrechnung Faktura 1579556 Fr. 14'252.10 Prämienabrechnung Faktura 1600699 Fr. -727.80 Prämienabrechnung Faktura 1636685 Fr. 18'561.40 Prämienabrechnung Faktura 1711464 Fr. 26'397.60 Prämienabrechnung Faktura 1750356 Fr. -30'995.–
5 Urteil S 2022 159 Einzahlung Fr. -2'789.– Mahnspesen Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten Fr. 500.– Total Fr. 27'887.05 Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitneh- menden der Beklagten sind darin also auch Mahn- und Vertragsauflösungskosten enthal- ten. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. E. 3). 5.1 Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge und der anfallenden Kosten verpflichtet (vgl. Ziff. 5 und 10 f. des Anschlussvertrags sowie das Kostenreglement [KL-act. 1]; vgl. ferner die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 4 der Klageschrift, act. 1 S. 3). Der Umfang der so zusammengesetzten ausstehenden Beiträge ist aus den Akten ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung des Ausstandes für das Jahr 2022 (KL-act. 6), aus den Prämienabrechnungen und Kostenaufstellungen (KL-act. 7) und der Schlussabrechnung vom 16. August 2022 (KL-act. 10). Gestützt auf die Akten sind vorliegend offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 26'887.05 ausgewiesen (vgl. E. 5 vorstehend). 5.2 Weiter enthält die eingeklagte Forderung Mahnspesen (2 x Fr. 100.– + Fr. 300.–) sowie Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Im Zahlungsbefehl vom 11. November 2022 werden zudem Betreibungsspesen von Fr. 300.– ausgewiesen. Die Mahnspesen und die Vertragsauflösungskosten haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1). Die Betreibungsspesen haben ihre Grundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomass- nahmen) des Kostenreglements (KL-act. 1). Ausweislich der Akten wurde die Beklagte zwei Mal gemahnt (Mahnungen vom 15. März und 19. April 2022 [KL-act. 8]), was gemäss Kostenreglement pro eingeschriebene Mah- nung zu einer Gebühr von Fr. 100.– führt. Nach ausgebliebener Reaktion auf die erste Mahnung erfolgte zudem androhungsgemäss eine Versicherteninformation, was eine zu-
6 Urteil S 2022 159 sätzliche Gebühr von Fr. 300.– zeitigte. Der Anschlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (KL-act. 9), was Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.– auslöste. In der Folge musste die Klägerin die Betreibung einleiten, wofür Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 300.– vorgesehen sind (vgl. KL-act. 11). Nach summarischer Prüfung sind die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsge- bühren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300.– (Fr. 500.– Mahnkosten, Fr. 500.– Vertrags- auflösungskosten, Fr. 300.– Betreibungsbegehren) nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1 Im Weiteren macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf aufgelaufene Ver- zugszinsen vom 1. Januar bis 31. Oktober 2022 in Höhe von Fr. 412.10, andererseits auf Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. November 2022 auf der Kapitalforderung geltend. 5.3.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 12 des Anschlussvertrags fest: "Für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 dieses Ver- trages wird der Arbeitgeber gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündi- gen." Die Beklagte hat die Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses durch die Unter- zeichnung des Anschlussvertrags anerkannt. 5.3.3 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er
7 Urteil S 2022 159 Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom
2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 mit weiteren Hinweisen). So- mit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die gel- tend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Vertragsauflösungskos- ten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben wer- den dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR). 5.3.4 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgever- trag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Ver- zugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend behält sich die Klägerin gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages generell vor, Verzugszins zu erheben (KL-act. 1). Ein Ver- zugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform, weshalb die von der Klä- gerin erhobenen Zinsen nicht zu beanstanden sind. 5.3.5 Klageweise eingefordert werden auch Fr. 412.10 Zins vom 1. Januar bis 31. Okto- ber 2022 (separat ausgewiesen). Dass hierbei Zinseszinsen oder Zinsen auf Gebühren erhoben worden wären, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich. Bei summarischer Prüfung ist daher für die Zeit bis 31. Oktober 2022 von geschuldeten Verzugszinsen im Gesamtbe- trag von Fr. 412.10 auszugehen, was im Rahmen der Erteilung der Rechtsöffnung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Zinseszinsverbot: BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). 5.3.6 In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind nicht nur die aufgelaufenen Verzugszinsen (E. 5.3.5), sondern auch sämtliche Verwaltungskosten bis zur Betreibung (E. 5.2) als separate Forderungen auszuweisen (Fr. 500.– Mahnkosten + Fr. 500.– Ver- tragsauflösungskosten + Fr. 300.– Inkassomassnahmen = Fr. 1'300.– Verwaltungskosten), weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin teilweise unter- lassen, was zu korrigieren ist. 6. Zusammenfassend ist nach einer summarischen Prüfung der vorhandenen Unter- lagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 26'887.05 (E. 5.1) nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2022 (E. 5.3.4), von Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.– (E. 5.2) sowie von einer Zinsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 412.10 für die Zeit bis 31. Oktober 2022 (E. 5.3.5) auszugehen. 7. Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 26'887.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2022, zuzüglich Fr. 1'300.– Verwaltungskosten sowie Fr. 412.10 aufgelaufene Verzugszinsen zuzusprechen sind.
8 Urteil S 2022 159 Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. B.________ des Betreibungs- amtes Zug ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 26'887.05, für den Zins von 5 % seit 1. November 2022 auf diese Kapitalforderung, für die Verwaltungskosten von Fr. 1'300.– und die aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 412.10 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 8. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
9 Urteil S 2022 159 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Kläge- rin Fr. 26'887.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2022, Fr. 1'300.– Verwal- tungskosten sowie Fr. 412.10 aufgelaufene Verzugszinsen zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 26'887.05 nebst Zins zu 5 % seit
1. November 2022, für Verwaltungskosten von Fr. 1'300.– und für Verzugszinsen von Fr. 412.10 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöff- nung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 27. Februar 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am