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S 2022 152

Zg Verwaltungsgericht · 2023-10-16 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen (Erlassgesuch) — Beschwerde

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 152 A. Der 1952 geborene Versicherte, A.________, bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 forderte die Ausgleichskasse Zug vom Versi- cherten Fr. 2'312.– zurück, da festgestellt worden sei, dass seit Juli 2020 als monatliche Nettomiete anstatt Fr. 1'730.– nur noch Fr. 1'627.– anfielen (AK-act. 26/3). Diese Verfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Juli 2022 ersuchte der Versicherte mit Hinweis auf eine grosse Härte um Erlass der Rückforderung (AK-act. 37). Mit Verfü- gung vom 1. September 2022 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch mangels Gut- gläubigkeit ab (AK-act. 46). Die dagegen am 5. September 2022 erhobene Einsprache (AK-act. 47) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 ab (AK-act. 50). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2022 (Datum der Postaufgabe) beantragt A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die rückwirkende Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs, eine Rückerstattung will- kürlicher Kürzungen und sinngemäss den Erlass des Rückforderungsbetrages (act. 1). C. Mit Verfügung vom 25. November 2022 verlangte das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– (act. 2). Das vom Be- schwerdeführer daraufhin an das Bundesgericht gerichtete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege leitete letzteres an das Verwaltungsgericht weiter (act. 3 f.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung (act. 5). D. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Die beschwerdeführerische Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin vom 31. Januar 2023 (act. 8) wurde dieser am 1. Februar 2023 zur Kenntnis ge- bracht (act. 9).

E. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück- zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker- statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Erlassvoraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGer 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4).

E. 2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis- tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtver- letzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. die Meldepflichtverlet- zung) nur leicht fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche

E. 3 Urteil S 2022 152 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch im Kanton Zug. Den Einspracheentscheid erliess die Beschwerdegegnerin am

28. Oktober 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 24. November 2022 der Post überge- ben, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer sodann zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt schliesslich den wenigen an eine Lai- enbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4 Urteil S 2022 152 und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge- blendet werden darf (BGer 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1 mit Hinweisen); grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei- chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 97 E. 2c; 110 V 176 E. 3c). Sodann ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Un- rechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGer 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere die Höhe der Ergänzungsleistungen "rückwirkend auf mindestens 2.5 Jahre" geprüft haben will und eine Rückerstattung "will- kürlicher" Kürzungen verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurtei- len sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form ei- ner Verfügung resp. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehba- ren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 1. September 2022, mit welcher sie das Erlassgesuch des Beschwer- deführers abgewiesen hat, bestätigt; der Einspracheentscheid hat die Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1). Die dem Erlassgesuch zugrundeliegende Verfügung vom 12. Juli 2022 erwuchs mit der Beschwerdegegnerin unangefochten in Rechtskraft; die "Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2022 [recte wohl: 12. Juli 2022]" (BF-act. 5) richtete der Beschwerdeführer an seine Rechtsschutzversicherung. Streitgegenstand bildet somit ein- zig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch – mangels Gutgläubigkeit – zu Recht abgewiesen hat. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch mit der sinn- gemäss geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs – zumal unsubstantiiert – nicht zu hören, bezieht er sich dabei mit Verweis auf seine Einsprache (AK-act. 47/1 f.) doch wiederum auf angebliche "Beitragskürzungen" und mangelnde Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Schliesslich ist auch darin keine Gehörsverletzung zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin die Argumentation resp. die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht teilt (act. 1 S. 1 Ziff. 1).

E. 4.1 Noch in der Verfügung vom 1. September 2022 ging die Beschwerdegegnerin da- von aus, dass das Erlassgesuch (schon) mangels guten Glaubens – der Beschwerdefüh- rer soll die Senkung des Mietzinses nicht gemeldet und damit eine Meldepflichtverletzung begangen haben – nicht gutgeheissen werden könne (AK-act. 46). Im Einspracheent- scheid machte sie sodann geltend, selbst eine stattgehabte Meldung der Mietzinsände- rung würde daran nichts ändern, da es am Beschwerdeführer gelegen wäre, die Verfü- gungen inklusive Berechnungsblätter zu prüfen und die darauf ersichtlichen falschen Miet- zinse zu melden (BF-act. 1 S. 2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei gutgläubig gewe- sen. So habe er die zuständige Sachbearbeiterin mit E-Mail vom 17. Juni 2020 über die Mietzinsänderung informiert; eine Meldepflichtverletzung könne ihm nicht vorgeworfen werden (act. 1 S. 1 Ziff. 2–4).

E. 4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2020 einen (im Vergleich zu der Zeit davor) tieferen Mietzins zu zahlen hat (AK-act. 47/5). Klar ist auch, dass der Be- rechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs bis Ende Juli 2022 fälschlicherweise der al- te, höhere Mietzins zugrunde gelegt wurde (vgl. etwa AK-act. 2/1 [Verfügung vom 1. Juli 2020] i.V.m. 6/1 [Verfügung vom 22. Oktober 2020], 11/1 [Verfügung vom 30. November 2020], 18/1 [Verfügung vom 17. Dezember 2020], 25/1 [Verfügung vom 16. Dezember 2021]). Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, kann offen bleiben. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers – wie von ihm vorgebracht – davon aus- gegangen wird, dass er die Mietzinsänderung im Juni 2020 gemeldet hat, kann mit der Beschwerdegegnerin nämlich nicht von einem gutgläubigen Empfang der (zu hohen) Er- gänzungsleistungen von Juli 2020 bis Juli 2022 ausgegangen werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der gute Glaube regelmässig zu verneinen ist, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen; 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Auch einem Laien ist zumutbar, die Berechnungsblätter zumindest einer Plausi- bilitätskontrolle zu unterziehen; nicht gutgläubig ist namentlich der EL-Bezüger, der eine anspruchsrelevante Veränderung meldet, es in der Folge aber unterlässt, die EL- Berechnungsblätter sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob diese berücksichtigt wurde (vgl.

E. 5 Urteil S 2022 152 4.

E. 6 Beim Streit um den Erlass einer Rückerstattungsschuld geht es nicht um die Be- willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2), weshalb vorliegend die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwend- bar sind (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG), welche vorliegend er- messenweise auf Fr. 400.– festgesetzt werden (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kos- ten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Nachdem dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wur- de, sind ihm jedoch für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Par- teientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 7 Urteil S 2022 152 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 16. Oktober 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Erlassgesuch) S 2022 152

2 Urteil S 2022 152 A. Der 1952 geborene Versicherte, A.________, bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 forderte die Ausgleichskasse Zug vom Versi- cherten Fr. 2'312.– zurück, da festgestellt worden sei, dass seit Juli 2020 als monatliche Nettomiete anstatt Fr. 1'730.– nur noch Fr. 1'627.– anfielen (AK-act. 26/3). Diese Verfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Juli 2022 ersuchte der Versicherte mit Hinweis auf eine grosse Härte um Erlass der Rückforderung (AK-act. 37). Mit Verfü- gung vom 1. September 2022 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch mangels Gut- gläubigkeit ab (AK-act. 46). Die dagegen am 5. September 2022 erhobene Einsprache (AK-act. 47) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 ab (AK-act. 50). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2022 (Datum der Postaufgabe) beantragt A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die rückwirkende Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs, eine Rückerstattung will- kürlicher Kürzungen und sinngemäss den Erlass des Rückforderungsbetrages (act. 1). C. Mit Verfügung vom 25. November 2022 verlangte das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– (act. 2). Das vom Be- schwerdeführer daraufhin an das Bundesgericht gerichtete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege leitete letzteres an das Verwaltungsgericht weiter (act. 3 f.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung (act. 5). D. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Die beschwerdeführerische Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin vom 31. Januar 2023 (act. 8) wurde dieser am 1. Februar 2023 zur Kenntnis ge- bracht (act. 9).

3 Urteil S 2022 152 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch im Kanton Zug. Den Einspracheentscheid erliess die Beschwerdegegnerin am

28. Oktober 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 24. November 2022 der Post überge- ben, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer sodann zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt schliesslich den wenigen an eine Lai- enbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück- zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker- statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Erlassvoraus- setzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGer 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis- tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtver- letzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. die Meldepflichtverlet- zung) nur leicht fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche

4 Urteil S 2022 152 und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge- blendet werden darf (BGer 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1 mit Hinweisen); grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter glei- chen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 97 E. 2c; 110 V 176 E. 3c). Sodann ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Un- rechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGer 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere die Höhe der Ergänzungsleistungen "rückwirkend auf mindestens 2.5 Jahre" geprüft haben will und eine Rückerstattung "will- kürlicher" Kürzungen verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurtei- len sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form ei- ner Verfügung resp. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehba- ren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 1. September 2022, mit welcher sie das Erlassgesuch des Beschwer- deführers abgewiesen hat, bestätigt; der Einspracheentscheid hat die Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1). Die dem Erlassgesuch zugrundeliegende Verfügung vom 12. Juli 2022 erwuchs mit der Beschwerdegegnerin unangefochten in Rechtskraft; die "Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2022 [recte wohl: 12. Juli 2022]" (BF-act. 5) richtete der Beschwerdeführer an seine Rechtsschutzversicherung. Streitgegenstand bildet somit ein- zig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch – mangels Gutgläubigkeit – zu Recht abgewiesen hat. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch mit der sinn- gemäss geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs – zumal unsubstantiiert – nicht zu hören, bezieht er sich dabei mit Verweis auf seine Einsprache (AK-act. 47/1 f.) doch wiederum auf angebliche "Beitragskürzungen" und mangelnde Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Schliesslich ist auch darin keine Gehörsverletzung zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin die Argumentation resp. die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht teilt (act. 1 S. 1 Ziff. 1).

5 Urteil S 2022 152 4. 4.1 Noch in der Verfügung vom 1. September 2022 ging die Beschwerdegegnerin da- von aus, dass das Erlassgesuch (schon) mangels guten Glaubens – der Beschwerdefüh- rer soll die Senkung des Mietzinses nicht gemeldet und damit eine Meldepflichtverletzung begangen haben – nicht gutgeheissen werden könne (AK-act. 46). Im Einspracheent- scheid machte sie sodann geltend, selbst eine stattgehabte Meldung der Mietzinsände- rung würde daran nichts ändern, da es am Beschwerdeführer gelegen wäre, die Verfü- gungen inklusive Berechnungsblätter zu prüfen und die darauf ersichtlichen falschen Miet- zinse zu melden (BF-act. 1 S. 2). 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei gutgläubig gewe- sen. So habe er die zuständige Sachbearbeiterin mit E-Mail vom 17. Juni 2020 über die Mietzinsänderung informiert; eine Meldepflichtverletzung könne ihm nicht vorgeworfen werden (act. 1 S. 1 Ziff. 2–4). 4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2020 einen (im Vergleich zu der Zeit davor) tieferen Mietzins zu zahlen hat (AK-act. 47/5). Klar ist auch, dass der Be- rechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs bis Ende Juli 2022 fälschlicherweise der al- te, höhere Mietzins zugrunde gelegt wurde (vgl. etwa AK-act. 2/1 [Verfügung vom 1. Juli 2020] i.V.m. 6/1 [Verfügung vom 22. Oktober 2020], 11/1 [Verfügung vom 30. November 2020], 18/1 [Verfügung vom 17. Dezember 2020], 25/1 [Verfügung vom 16. Dezember 2021]). Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, kann offen bleiben. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers – wie von ihm vorgebracht – davon aus- gegangen wird, dass er die Mietzinsänderung im Juni 2020 gemeldet hat, kann mit der Beschwerdegegnerin nämlich nicht von einem gutgläubigen Empfang der (zu hohen) Er- gänzungsleistungen von Juli 2020 bis Juli 2022 ausgegangen werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der gute Glaube regelmässig zu verneinen ist, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (BGer 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2 mit Hinweisen; 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Auch einem Laien ist zumutbar, die Berechnungsblätter zumindest einer Plausi- bilitätskontrolle zu unterziehen; nicht gutgläubig ist namentlich der EL-Bezüger, der eine anspruchsrelevante Veränderung meldet, es in der Folge aber unterlässt, die EL- Berechnungsblätter sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob diese berücksichtigt wurde (vgl.

6 Urteil S 2022 152 BGer 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4). In den jeweiligen Verfügungen wies die Beschwerdegegnerin denn neben der Pflicht, zu viel oder zu Unrecht bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten, auch darauf hin, dass die Berechnung zu überprüfen und allfäl- lig falsche oder fehlende Angaben mitzuteilen seien. Auch ohne spezielle Kenntnisse der EL-Berechnung hätte dem Beschwerdeführer bei Be- achtung der zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass namentlich in den Verfü- gungen vom 22. Oktober 2020, vom 30. November 2020, vom 17. Dezember 2020 sowie vom 16. Dezember 2021 der alte Mietzins vermerkt war. Indem der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen ohne Rückfragen entgegen genommen hat, hat er nicht nur in leich- ter Weise gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstossen, sondern grobfahrlässig gehandelt. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer die Verfügungen und Berechnungsblätter ausweislich der Akten genau studiert (hat) (vgl. etwa AK-act. 4/1; BF- act. 5). 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat, womit es bereits an der ersten Erlassvoraussetzung mangelt. Die Beschwerdegegnerin hat das Er- lassgesuch demnach zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Beim Streit um den Erlass einer Rückerstattungsschuld geht es nicht um die Be- willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2), weshalb vorliegend die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwend- bar sind (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG), welche vorliegend er- messenweise auf Fr. 400.– festgesetzt werden (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kos- ten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Nachdem dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wur- de, sind ihm jedoch für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Par- teientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

7 Urteil S 2022 152 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 16. Oktober 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am