Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 150 A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. C.________ vom 23. April 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 der Columna Sam- melstiftung Group Invest, Winterthur (nachfolgend: Columna) an (Kl-act. 2). Nachdem die A.________ GmbH verschiedene Rechnungen nicht oder nur teilweise bezahlte (Kl-act. 13, 14, 16) und auch eine Mahnung (Kl-act. 15) wirkungslos blieb, kündigte die Co- lumna den Vertrag per 31. Mai 2022 (Kl-act. 17). Weil die A.________ GmbH ihrer Zah- lungspflicht auch in der Folge nicht nachkam, hob die Columna beim Betreibungsamt B.________ die Betreibung an. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2022 in der Betreibung Nr. D.________ (zugestellt am 5. August 2022) wurde die A.________ GmbH zur Zahlung von Fr. 15'813.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2022 für BVG-Beiträge gemäss Schlussrechnung vom 8. Juni 2022 aus Vertrag C.________ (Kl-act. 19) sowie Fr. 600.– für Bearbeitungsgebühren und Fr. 149.90 Betreibungskosten aufgefordert. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 15. August 2022 Rechtsvorschlag (Kl-act. 20). B. Mit Klage vom 22. November 2022 beantragte die Columna, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'813.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2022 und Fr. 600.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamts Zug (recte: Betreibungsamt B.________) vom
26. Juli 2022 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1). C. Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (act. 2). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange- stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kanto-
E. 3 Urteil S 2022 150 nale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Kläge- rin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einrei- chen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auf- fangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalen- der- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG.
E. 3.1 In ihrer Klageschrift vom 22. November 2022 verlangt die Klägerin die Zuspre- chung einer Kapitalforderung von Fr. 15'813.75 zuzüglich eines Zinses zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 9. Juli 2022 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten For- derungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Par- teien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vor- sorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern
– eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unter- lässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstü- cke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozial- versicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbe- strittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt be- anstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken.
E. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 23. April 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrags zur Bezahlung der quar- talsweise in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet (vgl. Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2). Aus dem Vorsorgeplan (Kl-act. 3), welcher integrierender Bestandteil des An- schlussvertrags ist (vgl. Ziff. 1.2 und 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2), ergibt sich, dass neben den Prämien für den Sparbeitrag auch Risiko- und Kostenbeiträge sowie ein Bei- trag an den Sicherheitsfonds geschuldet sind. Des Weiteren verweist der Anschlussver- trag auf ein Kostenreglement (Kl-act. 4), in welchem Kosten für besondere Aufwendungen geregelt sind (vgl. Ziff. 1.3 und 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2).
E. 4 Urteil S 2022 150 3.
E. 4.1 Mit Schlussabrechnung vom 8. Juni 2022 hat die Klägerin den ausstehenden Be- trag mit Fr. 15’813.75 beziffert und die Beklagte um Überweisung dieses Betrags bis zum
E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die in Betreibung gesetzte Kapitalforderung von Fr. 15'813.75 derjenigen der Schlussrechnung vom 8. Juni 2022 entspricht (Kl-act. 19). Wie sich der Betrag genau zusammensetzt, ist der Schlussabrechnung jedoch nicht zu entnehmen, da die darin erwähnte Beilage ("Saldo gemäss Beilage") nicht bei den Akten liegt. Der in Betreibung gesetzte Betrag stimmt insbesondere nicht überein mit dem Saldo per 31. Dezember 2022 des Beitragskontos (Kl-act. 21) und ebensowenig mit der klage- weise dargelegten Forderungsberechnung (act. 1 S. 3 f.), weshalb die Rechnungen und Buchungen im nachfolgenden untersucht werden. Da die Zusammensetzung des in der Schlussabrechnung geforderten und in Betreibung gesetzten Betrags auch aus den Bu- chungen im Beitragskonto nicht erkennbar ist (Kl-act. 21), bedarf es einer vertieften Prü- fung der Beträge. Zunächst wird der Saldo des Beitragskonto gemäss Kontoauszug vom 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2022 betrachtet. Der Kontosaldo ergab am 3. Juli 2020 zum letzten Mal Fr. 0.–, was mit anderen Worten bedeutet, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt alle offenen Beiträge getilgt hatte. Es bedarf folglich erst ab diesem Zeitpunkt einer genaueren Überprüfung der Beträge (vgl. Kl-act. 21).
E. 4.3 Die ab 3. Juli 2020 eingeforderten Beiträge, Zinsen und Verwaltungskosten wur- den teilweise durch die von der Beklagten fortlaufend geleisteten Teilzahlungen von ins- gesamt Fr. 22'816.30 getilgt. Geht man davon aus, dass die Zahlungen der Beklagten im- mer zur Tilgung der ältesten Ausstände zu nutzen waren (vgl. BGer 9C_488/2018 vom
18. Januar 2019 E. 3.1.1), ergibt sich, dass die ab dem 3. Juli 2020 entstandenen Ausstände für das Jahr 2020 von Fr.10'623 (3 x Fr. 3'514.80 [Beiträge] + Fr. 78.60 [Zins 2020], bzw. Saldo per 31.12.2020; Kl-act. 21) mit den bis zum 21. September 2021 erfolg- ten Zahlungen der Beklagten komplett getilgt waren (Fr. 5'000.– + Fr. 2'500.– + Fr. 2'000.– + Fr. 1'300.–; Kl-act. 21), wie die Klägerin richtig ausführte (act. 1 Ziff. 8). Mit den weiteren bis Mai 2022 geleisteten Gutschriften (Fr. 2'516.30 + Fr. 2'500.– + Fr. 5'000.– + Fr. 2'000.–; Kl-act. 21) vermochte die Beklagte zudem einen Teil der Ausstände für das Jahr 2021 zu tilgen, so insbesondere die am 17. März 2021 verbuchten Mahnkosten von
6 Urteil S 2022 150 Fr. 100.–, die am 7. Mai 2021 verbuchte Beitragsrechnung (Fr. 3'499.20) sowie die am
4. August 2021 verbuchte Beitragsrechnung von Fr. 10'153.30 bis auf eine Restanz von Fr. 1'559.20. Noch offen sind damit folgende Forderungen: Buchungsdatum Was Betrag in Fr. 4.8.2021 Restanz Beitragsrechnung 1'559.20 5.8.2021 Kosten Verlängerung Zahlungsfrist 200.– 4.11.2021 Beitragsrechnung 2'858.30 31.12.2021 Zins 2021 413.05 31.12.2021 Beitragsrechnung 4'882.50 17.3.2021 Mahngebühren 100.– 5.5.2022 Beitragsrechnung 3'070.50 31.5.2022 Auflösungskosten 700.– 7.7.2022 Beitragsrechnung 1'653.60 Der Ausstand beträgt insgesamt Fr. 15'437.15. Er beinhaltet neben offenen Beitragsforde- rungen in der Höhe von Fr. 14'024.10 für die Jahre 2021 und 2022 auch Verwaltungskos- ten und Verzugszinsen; auf diese ist nachfolgend vertieft einzugehen.
E. 4.4.1 Die Klägerin erhob für die ausstehenden Forderungen jeweils Zinsen und verbuch- te sie jeweils per Ende des Jahres (Kl-act. 21). Diese betrugen für das Jahr 2020 Fr. 78.60 und für das Jahr 2021 Fr. 413.05. Der Saldo per 31. Dezember 2022 ist ohne die im Jahr 2022 anfallenden Zinsen ausgewiesen.
E. 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziffer 3.3 des Anschlussver- trags fest, dass der Arbeitgeber einen Zins schuldet, wenn die fristgemässe Zahlung (der Beitragsrechnung) unterbleibt. Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Ver- zugszinses durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt (Kl-act. 2).
7 Urteil S 2022 150
E. 4.4.3 Gemäss Rechtsprechung besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom
2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemach- ten (ausserordentlichen) Gebühren wie die Mahn- und Vertragsauflösungsgebühren.
E. 4.4.4 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgever- trag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Ver- zugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend werden die Zinssätze gemäss Zif- fer 3.3 des Anschlussvertrags (Kl-act. 2) durch die Stiftung festgelegt. Die Klägerin veran- lagte jeweils einen Zins von 4 % (vgl. u.a. Kl-act. 6–10), was nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform gilt.
E. 4.4.5 Um den Beginn des Verzugszinsenlaufs zu ermitteln, ist zunächst die gesetzliche Fälligkeitsregelung in Art. 66 Abs. 4 BVG zu beachten, wonach die Arbeitgeberin der Vor- sorgeeinrichtung die Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Ka- lender- oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind, zu überweisen hat. Diese findet jedoch nur Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden. Gemäss Ziffer 3.3 des vorliegend massgebenden Anschlussvertrags werden die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber
– also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellt. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber – für die nunmehr fälligen Beiträge – einen Zins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2).
E. 4.4.6 Für das Jahr 2020 forderte die Klägerin einen Zins von Fr. 78.60. Dieser ergibt sich aus den Ausständen aus den Quartalsbeitragsrechnungen, ist nicht zu beanstanden und wurde zudem bereits getilgt (vgl. E. 4.3). Hingegen ist der berechnete Zins für das Jahr 2021 zu beanstanden. Nach Überprüfung wurde festgestellt, dass neben den Beitragsforderungen auch die Mahngebühren (Fr. 100.–), die Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist (Fr. 200.–) in die Berech- nung einflossen. Werden diese nicht zu verzinsenden Forderungen rausgerechnet, bleibt für das Jahr 2021 ein Zins von Fr. 406.65 anstelle der dem Beitragskonto belasteten Fr. 413.05. Aus den Akten geht hervor, dass für das Jahr 2022 ebenfalls ein Verzugszins von 4 % er- hoben wurde (Kl-act. 16), welcher mutmasslich in den mit Schlussabrechnung eingeforder- ten Betrag einfloss. Im Kontoauszug ist dieser jedoch noch nicht ausgewiesen. Wird dies unter Berücksichtigung der eingegangenen Teilzahlungen nachgeholt, ist der Zins für
1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 für die ausstehenden Beiträge auf Fr. 301.20 zu beziffern.
E. 4.5 Des Weiteren sind im Kontoauszug auch verschiedene Buchungen zu Verwal- tungskosten ausgewiesen. Die verbuchten Mahngebühren, Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist, Auflösungskosten und internen Betreibungsgebühren sind vertraglich in den Ziff. 3.4 und 3.6 des Kostenreglements, welches Vertragsbestandteil ist (siehe E. 3.2), geregelt (Kl-act. 4). Die noch offene Forderung beinhaltet Mahngebühren in Höhe von Fr. 100.–, Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist in Höhe von 200.– und Auflö- sungskosten in Höhe von Fr. 700.–, somit insgesamt Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 1'000.–. Diese wurden vertragskonform in Rechnung gestellt und sind somit nicht zu beanstanden. Ebenso sind interne Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 600.– und amtliche Betrei- bungskosten in Höhe von Fr. 149.90 verbucht und somit Teil des Saldos. Diese Betrei- bungsgebühren und amtlichen Betreibungskosten werden auf dem Zahlungsbefehl vom
26. Juli 2022 jedoch separat ausgewiesen (erstere als "Bearbeitungsgebühren") und sind somit nicht Teil der mit Schlussabrechnung berechneten Forderungssumme (Kl-act. 19). Auch ihre Geltendmachung ist aber nicht zu beanstanden.
E. 4.6 Nach dem Gesagten und nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitrags- rechnungen erhoben, die Schlussabrechnung und den Kontoauszug akzeptiert und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht be- stritten hat, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen von einer ausstehenden Beitrags- forderung von Fr. 14'024.10 (E. 4.3) zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 1’000.– (E. 4.5), sowie einer separaten Zinsforderung für den bis zum 31. Mai 2022 aufgelaufenen Ver- zugszins von Fr. 707.85 (Fr. 406.65 + Fr. 301.20; E. 4.4.6) auszugehen. 5. In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage insoweit gutzuheissen, dass der Klägerin Fr. 14'024.10 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 9. Juli 2022, Verwal- tungsgebühren von Fr. 1’000.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 707.85 sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– zuzusprechen sind. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. D.________ vom 26. Juli 2022 ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 14'024.10, für den Zins von 5 % seit
E. 5 Urteil S 2022 150 4.
E. 8 Urteil S 2022 150 Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen; es gilt das Zinseszinsverbot – das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR).
E. 9 Juli 2022 auf dieser Kapitalforderung, für Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– und aufge- laufene Verzugszinsen von Fr. 707.85 sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– die de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags wird dadurch leicht unterschritten. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 149.90 in der Betrei- bung Nr. D.________ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Be- treibungskosten vorab zu erheben. 6. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zu- mal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92 202; vgl. dazu auch BGE 112 V 356 E. 6).
E. 10 Urteil S 2022 150 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 14'024.10 nebst Zinsen zu 5 % seit 9. Juli 2022 und die Verwal- tungskosten von Fr. 1'000.–, Verzugszinsen von Fr. 707.85 sowie Bearbeitungs- gebühren von Fr. 600.– zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Beitreibung Nr. D.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 14'024.10 nebst Zinsen hierfür seit 9. Juli 2022 sowie für Verwaltungsgebühren von Fr. 1'000.– und Verzugszinsen von Fr. 707.85 und für die Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 9. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 9. Oktober 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen COLUMNA Sammelstiftung Group Invest, c/o AXA Leben AG, General Guisan- Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2022 150
2 Urteil S 2022 150 A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. C.________ vom 23. April 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 der Columna Sam- melstiftung Group Invest, Winterthur (nachfolgend: Columna) an (Kl-act. 2). Nachdem die A.________ GmbH verschiedene Rechnungen nicht oder nur teilweise bezahlte (Kl-act. 13, 14, 16) und auch eine Mahnung (Kl-act. 15) wirkungslos blieb, kündigte die Co- lumna den Vertrag per 31. Mai 2022 (Kl-act. 17). Weil die A.________ GmbH ihrer Zah- lungspflicht auch in der Folge nicht nachkam, hob die Columna beim Betreibungsamt B.________ die Betreibung an. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2022 in der Betreibung Nr. D.________ (zugestellt am 5. August 2022) wurde die A.________ GmbH zur Zahlung von Fr. 15'813.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2022 für BVG-Beiträge gemäss Schlussrechnung vom 8. Juni 2022 aus Vertrag C.________ (Kl-act. 19) sowie Fr. 600.– für Bearbeitungsgebühren und Fr. 149.90 Betreibungskosten aufgefordert. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 15. August 2022 Rechtsvorschlag (Kl-act. 20). B. Mit Klage vom 22. November 2022 beantragte die Columna, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'813.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2022 und Fr. 600.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamts Zug (recte: Betreibungsamt B.________) vom
26. Juli 2022 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1). C. Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (act. 2). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange- stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kanto-
3 Urteil S 2022 150 nale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Kläge- rin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einrei- chen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auf- fangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalen- der- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG.
4 Urteil S 2022 150 3. 3.1 In ihrer Klageschrift vom 22. November 2022 verlangt die Klägerin die Zuspre- chung einer Kapitalforderung von Fr. 15'813.75 zuzüglich eines Zinses zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 9. Juli 2022 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten For- derungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Par- teien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vor- sorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern
– eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unter- lässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstü- cke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozial- versicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbe- strittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt be- anstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 23. April 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrags zur Bezahlung der quar- talsweise in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet (vgl. Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2). Aus dem Vorsorgeplan (Kl-act. 3), welcher integrierender Bestandteil des An- schlussvertrags ist (vgl. Ziff. 1.2 und 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2), ergibt sich, dass neben den Prämien für den Sparbeitrag auch Risiko- und Kostenbeiträge sowie ein Bei- trag an den Sicherheitsfonds geschuldet sind. Des Weiteren verweist der Anschlussver- trag auf ein Kostenreglement (Kl-act. 4), in welchem Kosten für besondere Aufwendungen geregelt sind (vgl. Ziff. 1.3 und 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2).
5 Urteil S 2022 150 4. 4.1 Mit Schlussabrechnung vom 8. Juni 2022 hat die Klägerin den ausstehenden Be- trag mit Fr. 15’813.75 beziffert und die Beklagte um Überweisung dieses Betrags bis zum
8. Juli 2022 gebeten. Sie drohte ihr gleichzeitig an, den Ausstand nach Ablauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern (Kl-act. 19). 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die in Betreibung gesetzte Kapitalforderung von Fr. 15'813.75 derjenigen der Schlussrechnung vom 8. Juni 2022 entspricht (Kl-act. 19). Wie sich der Betrag genau zusammensetzt, ist der Schlussabrechnung jedoch nicht zu entnehmen, da die darin erwähnte Beilage ("Saldo gemäss Beilage") nicht bei den Akten liegt. Der in Betreibung gesetzte Betrag stimmt insbesondere nicht überein mit dem Saldo per 31. Dezember 2022 des Beitragskontos (Kl-act. 21) und ebensowenig mit der klage- weise dargelegten Forderungsberechnung (act. 1 S. 3 f.), weshalb die Rechnungen und Buchungen im nachfolgenden untersucht werden. Da die Zusammensetzung des in der Schlussabrechnung geforderten und in Betreibung gesetzten Betrags auch aus den Bu- chungen im Beitragskonto nicht erkennbar ist (Kl-act. 21), bedarf es einer vertieften Prü- fung der Beträge. Zunächst wird der Saldo des Beitragskonto gemäss Kontoauszug vom 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2022 betrachtet. Der Kontosaldo ergab am 3. Juli 2020 zum letzten Mal Fr. 0.–, was mit anderen Worten bedeutet, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt alle offenen Beiträge getilgt hatte. Es bedarf folglich erst ab diesem Zeitpunkt einer genaueren Überprüfung der Beträge (vgl. Kl-act. 21). 4.3 Die ab 3. Juli 2020 eingeforderten Beiträge, Zinsen und Verwaltungskosten wur- den teilweise durch die von der Beklagten fortlaufend geleisteten Teilzahlungen von ins- gesamt Fr. 22'816.30 getilgt. Geht man davon aus, dass die Zahlungen der Beklagten im- mer zur Tilgung der ältesten Ausstände zu nutzen waren (vgl. BGer 9C_488/2018 vom
18. Januar 2019 E. 3.1.1), ergibt sich, dass die ab dem 3. Juli 2020 entstandenen Ausstände für das Jahr 2020 von Fr.10'623 (3 x Fr. 3'514.80 [Beiträge] + Fr. 78.60 [Zins 2020], bzw. Saldo per 31.12.2020; Kl-act. 21) mit den bis zum 21. September 2021 erfolg- ten Zahlungen der Beklagten komplett getilgt waren (Fr. 5'000.– + Fr. 2'500.– + Fr. 2'000.– + Fr. 1'300.–; Kl-act. 21), wie die Klägerin richtig ausführte (act. 1 Ziff. 8). Mit den weiteren bis Mai 2022 geleisteten Gutschriften (Fr. 2'516.30 + Fr. 2'500.– + Fr. 5'000.– + Fr. 2'000.–; Kl-act. 21) vermochte die Beklagte zudem einen Teil der Ausstände für das Jahr 2021 zu tilgen, so insbesondere die am 17. März 2021 verbuchten Mahnkosten von
6 Urteil S 2022 150 Fr. 100.–, die am 7. Mai 2021 verbuchte Beitragsrechnung (Fr. 3'499.20) sowie die am
4. August 2021 verbuchte Beitragsrechnung von Fr. 10'153.30 bis auf eine Restanz von Fr. 1'559.20. Noch offen sind damit folgende Forderungen: Buchungsdatum Was Betrag in Fr. 4.8.2021 Restanz Beitragsrechnung 1'559.20 5.8.2021 Kosten Verlängerung Zahlungsfrist 200.– 4.11.2021 Beitragsrechnung 2'858.30 31.12.2021 Zins 2021 413.05 31.12.2021 Beitragsrechnung 4'882.50 17.3.2021 Mahngebühren 100.– 5.5.2022 Beitragsrechnung 3'070.50 31.5.2022 Auflösungskosten 700.– 7.7.2022 Beitragsrechnung 1'653.60 Der Ausstand beträgt insgesamt Fr. 15'437.15. Er beinhaltet neben offenen Beitragsforde- rungen in der Höhe von Fr. 14'024.10 für die Jahre 2021 und 2022 auch Verwaltungskos- ten und Verzugszinsen; auf diese ist nachfolgend vertieft einzugehen. 4.4 4.4.1 Die Klägerin erhob für die ausstehenden Forderungen jeweils Zinsen und verbuch- te sie jeweils per Ende des Jahres (Kl-act. 21). Diese betrugen für das Jahr 2020 Fr. 78.60 und für das Jahr 2021 Fr. 413.05. Der Saldo per 31. Dezember 2022 ist ohne die im Jahr 2022 anfallenden Zinsen ausgewiesen. 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziffer 3.3 des Anschlussver- trags fest, dass der Arbeitgeber einen Zins schuldet, wenn die fristgemässe Zahlung (der Beitragsrechnung) unterbleibt. Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Ver- zugszinses durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt (Kl-act. 2).
7 Urteil S 2022 150 4.4.3 Gemäss Rechtsprechung besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom
2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemach- ten (ausserordentlichen) Gebühren wie die Mahn- und Vertragsauflösungsgebühren. 4.4.4 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgever- trag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Ver- zugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend werden die Zinssätze gemäss Zif- fer 3.3 des Anschlussvertrags (Kl-act. 2) durch die Stiftung festgelegt. Die Klägerin veran- lagte jeweils einen Zins von 4 % (vgl. u.a. Kl-act. 6–10), was nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform gilt. 4.4.5 Um den Beginn des Verzugszinsenlaufs zu ermitteln, ist zunächst die gesetzliche Fälligkeitsregelung in Art. 66 Abs. 4 BVG zu beachten, wonach die Arbeitgeberin der Vor- sorgeeinrichtung die Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Ka- lender- oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind, zu überweisen hat. Diese findet jedoch nur Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden. Gemäss Ziffer 3.3 des vorliegend massgebenden Anschlussvertrags werden die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber
– also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellt. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber – für die nunmehr fälligen Beiträge – einen Zins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2).
8 Urteil S 2022 150 Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen; es gilt das Zinseszinsverbot – das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). 4.4.6 Für das Jahr 2020 forderte die Klägerin einen Zins von Fr. 78.60. Dieser ergibt sich aus den Ausständen aus den Quartalsbeitragsrechnungen, ist nicht zu beanstanden und wurde zudem bereits getilgt (vgl. E. 4.3). Hingegen ist der berechnete Zins für das Jahr 2021 zu beanstanden. Nach Überprüfung wurde festgestellt, dass neben den Beitragsforderungen auch die Mahngebühren (Fr. 100.–), die Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist (Fr. 200.–) in die Berech- nung einflossen. Werden diese nicht zu verzinsenden Forderungen rausgerechnet, bleibt für das Jahr 2021 ein Zins von Fr. 406.65 anstelle der dem Beitragskonto belasteten Fr. 413.05. Aus den Akten geht hervor, dass für das Jahr 2022 ebenfalls ein Verzugszins von 4 % er- hoben wurde (Kl-act. 16), welcher mutmasslich in den mit Schlussabrechnung eingeforder- ten Betrag einfloss. Im Kontoauszug ist dieser jedoch noch nicht ausgewiesen. Wird dies unter Berücksichtigung der eingegangenen Teilzahlungen nachgeholt, ist der Zins für
1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 für die ausstehenden Beiträge auf Fr. 301.20 zu beziffern. 4.5 Des Weiteren sind im Kontoauszug auch verschiedene Buchungen zu Verwal- tungskosten ausgewiesen. Die verbuchten Mahngebühren, Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist, Auflösungskosten und internen Betreibungsgebühren sind vertraglich in den Ziff. 3.4 und 3.6 des Kostenreglements, welches Vertragsbestandteil ist (siehe E. 3.2), geregelt (Kl-act. 4). Die noch offene Forderung beinhaltet Mahngebühren in Höhe von Fr. 100.–, Gebühren für die Verlängerung der Zahlungsfrist in Höhe von 200.– und Auflö- sungskosten in Höhe von Fr. 700.–, somit insgesamt Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 1'000.–. Diese wurden vertragskonform in Rechnung gestellt und sind somit nicht zu beanstanden. Ebenso sind interne Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 600.– und amtliche Betrei- bungskosten in Höhe von Fr. 149.90 verbucht und somit Teil des Saldos. Diese Betrei- bungsgebühren und amtlichen Betreibungskosten werden auf dem Zahlungsbefehl vom
26. Juli 2022 jedoch separat ausgewiesen (erstere als "Bearbeitungsgebühren") und sind somit nicht Teil der mit Schlussabrechnung berechneten Forderungssumme (Kl-act. 19). Auch ihre Geltendmachung ist aber nicht zu beanstanden.
9 Urteil S 2022 150 4.6 Nach dem Gesagten und nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitrags- rechnungen erhoben, die Schlussabrechnung und den Kontoauszug akzeptiert und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht be- stritten hat, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen von einer ausstehenden Beitrags- forderung von Fr. 14'024.10 (E. 4.3) zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 1’000.– (E. 4.5), sowie einer separaten Zinsforderung für den bis zum 31. Mai 2022 aufgelaufenen Ver- zugszins von Fr. 707.85 (Fr. 406.65 + Fr. 301.20; E. 4.4.6) auszugehen. 5. In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage insoweit gutzuheissen, dass der Klägerin Fr. 14'024.10 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 9. Juli 2022, Verwal- tungsgebühren von Fr. 1’000.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 707.85 sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– zuzusprechen sind. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. D.________ vom 26. Juli 2022 ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 14'024.10, für den Zins von 5 % seit
9. Juli 2022 auf dieser Kapitalforderung, für Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– und aufge- laufene Verzugszinsen von Fr. 707.85 sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– die de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags wird dadurch leicht unterschritten. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 149.90 in der Betrei- bung Nr. D.________ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Be- treibungskosten vorab zu erheben. 6. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zu- mal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92 202; vgl. dazu auch BGE 112 V 356 E. 6).
10 Urteil S 2022 150 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 14'024.10 nebst Zinsen zu 5 % seit 9. Juli 2022 und die Verwal- tungskosten von Fr. 1'000.–, Verzugszinsen von Fr. 707.85 sowie Bearbeitungs- gebühren von Fr. 600.– zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Beitreibung Nr. D.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 14'024.10 nebst Zinsen hierfür seit 9. Juli 2022 sowie für Verwaltungsgebühren von Fr. 1'000.– und Verzugszinsen von Fr. 707.85 und für die Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 9. Oktober 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am: