Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Sachverhalt
unzureichend abgeklärt resp. die Beschwerdesymptomatik und den Funktionszustand der Schulter im zeitlichen Verlauf inkorrekt erfasst. Die Beschwerdesymptomatik und der Funktionszustand der Schulter im zeitlichen Verlauf stelle sich korrekterweise wie folgt dar: Er sei nach dem Unfall sofort stark eingeschränkt gewesen. Er habe diese Zeit nur mit ei- ner starken Dosis Schmerzmittel sowie einer Reduktion des Arbeitspensums überstanden, indem er teilweise nur drei bis vier Stunden täglich gearbeitet habe. Er führe einen Ein- mannbetrieb, welchen er erst im Mai 2019 eröffnet habe. Er sei somit stark auf die Zufrie- denheit der Kunden angewiesen gewesen und musste die angefangenen Arbeiten deshalb so gut wie möglich fertig stellen. Er habe in der Zeit nach dem Unfall mit der linken Hand und damit mit der unverletzten Gliedmasse gearbeitet. Diese sei für ihn nicht nur unge- wohnt, sondern auch nicht präzis und nicht kraftvoll gewesen. Vieles sei deshalb für ihn nicht machbar gewesen. Er habe sich durch Aufträge gequält. Die für ihn unmöglichen Ar- beiten habe sein Sohn nach dessen Feierabend unter seiner Aufsicht und Anweisung er- ledigt. Auch sonst sei er nach dem Unfall – durch Nachtschmerz – stark eingeschränkt gewesen. Seine Angaben würden zu den Angaben in den Berichten von Dr. G.________ passen und seien entgegen der Ansicht der Suva sehr wohl glaubwürdig. Es liege dem- nach nachgewiesenermassen keine Crescendo-Symptomatik vor.
20 Urteil S 2022 149 Auf die Beurteilung von Dr. K.________ könne sodann aus verschiedenen Gründen – ins- besondere: gravierende Mängel der zitierten Quellen – nicht abgestellt werden. Dies im Gegensatz zum Gutachten von Prof. Dr. C.________, worin alle bundesgerichtlichen Be- urteilungskriterien berücksichtigt würden. Hinzu komme, dass auch die Dres. G.________ und H.________ übereinstimmend von einer richtungsgebenden Verschlimmerung aus- gingen resp. davon, dass kein Status quo sine erreicht werden könne. Insofern seien für die Beurteilung das Gutachten von Prof. Dr. C.________ sowie die Berichte der Dres. H.________ und G.________ ausschlaggebend. Die Beurteilungen der Dres. I.________ und K.________ seien hingegen nicht zu berücksichtigen (act. 2). 6.3 6.3.1 Der in der Schadenmeldung beschriebene Sachverhalt ist unbestritten. Der Be- schwerdeführer scheint das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne bei Fehlen eines un- gewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen (sic!) (act. 1 S. 9 Rz. 35; act. 2 S. 16 Rz. 60). Die für die Annahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors geforderte Pro- grammwidrigkeit – die Schraube löste sich wider Erwarten nur sehr schwer – ist vorliegend jedoch zu bejahen (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1). Auch die übrigen Tatbestandselemente des Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG sind vorliegend erfüllt. Die Suva hat das Ereignis demnach zu Recht als Unfall im Rechtssinne anerkannt. Strittig ist, welchen Gesundheits- schaden der Beschwerdeführer dadurch erlitten hat. Die Suva geht namentlich gestützt auf die Einschätzung des Dr. K.________ davon aus, dass strukturelle Veränderungen resp. die Läsion der Supraspinatussehne nicht auf das Ereignis vom 19. November 2021 zurückzuführen sei, mithin lediglich eine Distorsion der Schulter, welche nach vier bis sechs Wochen abgeheilt sei, in einem natürlichen Kausalzusammenhang damit stehe. Die fachärztliche Beurteilung des Dr. K.________, welche er in Kenntnis der und in Aus- einandersetzung mit den Vorakten, d.h. namentlich auch dem Gutachten von Prof. Dr. C.________ abgab, ist nachvollziehbar, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Si- tuation ein und ist hinreichend begründet. So orientierte er sich bei seiner Einschätzung bei Fehlen echtzeitlicher medizinischer Einschätzungen für die erste Zeit nach dem Unfall
– der erste medizinische Bericht datiert vom 5. Januar 2022 – zu Recht am Verhalten re- sp. den Aussagen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang hielt er zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 19. November 2021 weiterarbeitete
– eine Arbeitsunfähigkeit wurde (retrospektiv) erst ab dem 2. Dezember 2021 attestiert – und erst am 31. Dezember 2021 einen Arzt konsultierte. Gegenüber Dr. H.________ gab der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 an, nach dem Unfall seien im Verlauf eine zu-
21 Urteil S 2022 149 nehmende Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen beim Heben des Armes aufgetre- ten (die Einschränkung in der Elevation/Abduktion wurde erst am 31. Dezember 2021 durch Dr. G.________ festgestellt und sodann am 25. Januar 2022 durch Dr. H.________ mit dem Befund der Pseudoparalyse bestätigt, wobei der Arzt bemerkte, die ausgeprägte Bewegungseinschränkung bzw. die Schmerzen würden nicht eindeutig mit der kleinen Teilläsion der Rotatorenmanschette korrelieren). Diese Umstände wertete Dr. K.________ nachvollziehbar, gestützt auf Fachliteratur als Indizien gegen eine unfallbedingte Partiallä- sion der Supraspinatussehne. Ebenso nachvollziehbar legte er dar, dass in Anbetracht des Zeitpunkts der Bildgebung (und des Fehlens der Verwendung von Kontrastmittel da- bei) gestützt darauf keine Rückschlüsse auf den Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 19. November 2021 gemacht werden können. Dem Unfallmechanismus mass der Arzt keine übergeordnete Bedeutung zu, hielt aber zutreffend fest, dass in Anlehnung an den von Prof. Dr. C.________ herangezogenen Schultertrauma-Check vorliegend – beim Abrutschen erfolgte eine (plötzliche) Entlastung der Sehne(n) – nicht von einem Trauma auszugehen sei. Der Facharzt legte sodann auch dar, dass eine traumatische Läsion der Supraspinatussehne mit einer freien aktiven Beweglichkeit zeitnah nach dem Unfall kaum vereinbar sei und bei mit der Zeit stärker werdenden Einschränkungen bzw. Schmerzen in der Regel auf eine unfallunabhängige Ursache zu schliessen sei. Vor diesem Hintergrund leuchtet die Einschätzung des Dr. K.________ ein, dass überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 19. November 2021 keine strukturellen Veränderungen der Rotato- renmanschette eingetreten sind. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des Dr. K.________ mit Verweis auf das Gutachten des Prof. Dr. C.________ (in Verbindung mit den Aussagen der Dres. H.________ und G.________) kritisiert bzw. verlangt, dass bei der Leistungsbeurtei- lung auf dieses abgestellt wird, ist Folgendes anzumerken: Das genannte Gutachten, wo- nach das Ereignis vom 19. November 2021 überwiegend wahrscheinlich zu einer struktu- rellen Läsion der Rotatorenmanschette geführt habe, erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht und vermag auch keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des Dr. K.________ zu erwecken. Soweit Prof. Dr. C.________ zunächst mit Hinweis auf den Unfallmechanismus einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis vom 19. November 2021 und strukturellen Veränderungen der Rotato- renmanschette herstellen will, ist festzuhalten, dass davon – wie Dr. K.________ zutref- fend festhielt (vgl. E. 6.3.1) – gestützt auf den von ihm selbst (Prof. Dr. C.________) ange- führten Schultertrauma-Check gerade (eher) nicht auszugehen ist. Wenn er seinen Stand- punkt sodann damit untermauert, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall einen
22 Urteil S 2022 149 Knall vernommen habe, was ein bekanntes akustisches Phänomen beim Riss einer Sehne sei, so ist darauf hinzuweisen, dass den (medizinischen) Vorakten keinerlei Hinweise auf ein derartiges Erleben des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. In Bezug auf die Bild- gebung gab der Privatgutachter sodann an, relevante Befunde, die auf degenerative Ver- änderungen hinweisen würden – z.B. Arthroseveränderungen am Gleno-Humeralgelenk, Muskelatrophie, Tendinopathie –, seien nicht zu identifizieren. Damit offenbart er eine feh- lende Auseinandersetzung mit den Vorakten, gab doch schon Dr. E.________ in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 an, es bestehe ein ansatznaher transmuraler Riss der Supra- spinatussehne, zudem eine deutliche Tendinopathie (worauf schon Dr. I.________ zur Recht hingewiesen hatte). In diesem Zusammenhang verstrickt sich Prof. Dr. C.________ in weitere Widersprüche, wenn er geltend macht, das Ereignis vom 19. November 2021 habe zu einem richtunggebenden Schaden geführt und ein Status quo ante/sine sei nicht möglich (wobei er am Ende seines Gutachtens angab, diese Frage könne nicht beantwor- tet werden [Suva-act. 45/19]), bedingt ein richtunggebender Schaden doch einen krank- haften Vorzustand (vgl. BGer 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1). Zusammenfassend (sowie im abschliessenden Absatz) und mithin prominent begründet Prof. Dr. C.________ seine Einschätzung schliesslich auch mit der Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers vor dem Ereignis bzw. damit, dass anamnestisch keine Hinweise für einen relevanten pa- thologischen Vorzustand bestanden hätten. Diese Argumentation ist mit der Beschwerde- gegnerin beweisrechtlich nicht verwertbar (vgl. E. 2.2). Im Übrigen machten die Suva- Ärzte (genau: Dr. I.________) nicht geltend, jede "echte" Ruptur der Rotatorenmanschette müsse mit einer Pseudoparalyse einhergehen. Vielmehr gingen sie gestützt auf einschlä- gige Fachliteratur, wonach eine traumatische Läsion typischerweise mit einer – hier gera- de fehlenden resp. nicht echtzeitlich objektivierten – Pseudoparalyse einhergehe, davon aus, dass die Partialruptur überwiegend wahrscheinlich nicht durch das Ereignis vom 19. November 2021 ausgelöst wurde. Dass es Ausnahmen gibt, wobei trotz Trauma keine Pseudoparalyse eintritt, vermag an dieser Einschätzung keine Zweifel zu erwecken. Fer- ner wurde seitens Suva auch nicht verneint, dass die Schmerzperzeption bei Unfällen und im posttraumatischen Verlauf je nach Person variiere; es wurde indes nachvollziehbar aufgezeigt, dass es ein klares Indiz gegen eine traumatische Läsion darstellt, wenn ein Betroffener – wie hier – nicht zeitnah nach dem vermeintlichen Trauma einen Arzt aufsu- che. 6.3.3 Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers resp. seiner Rechtsvertreterin gehen ins Leere.
23 Urteil S 2022 149 6.3.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Gutachten des Prof. Dr. C.________ kann der Suva nicht vorgeworfen werden, hat sie dieses doch in ihren Entscheid einfliessen lassen resp. dem Versicherungsmediziner Dr. K.________ vorgelegt. Auch sonst ist in diesem Zusammenhang bei einer faktischen Bestätigung der Einschätzung des Dr. I.________ durch Dr. K.________ nicht zu erkennen, inwiefern die Suva eine Gehörsverletzung begangen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, ihm sei es praktisch unmöglich, innert der gesetzlichen Frist ein erneutes Gutachten ein- zuholen und innert der derselben Frist noch die Beschwerde zu verfassen, verkennt er – wie auch die Suva zutreffend festhielt –, dass der Sozialversicherungsprozess vom Unter- suchungsgrundsatz geprägt ist. Danach nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Ab- klärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (dazu etwa: BGE 146 V 51 E. 5.1) erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). 6.3.3.2 Fehl gehen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwände, die Suva habe die Beschwerdesymptomatik und den Funktionszustand seiner Schulter inkor- rekt erfasst und ihn nie nach den zeitnahen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie zu den Symptomen im zeitlichen Verlauf befragt und ihn keinen ergänzenden Fragebogen ausfüllen lassen, klärte sie den medizinischen Sachverhalt ausgehend von der beschwer- deführerischen Schadenmeldung doch korrekterweise durch Einholen der – notabene auch die Schilderungen des Beschwerdeführers enthaltenden – Arztberichte ab (vgl. EVG U 564/06 vom 27. April 2007 E. 4.1). Die (beschwerdeweise) vorgetragene Beschwerde- schilderung resp. der Beschwerdeverlauf ist nicht echtzeitlich (objektiv) dokumentiert. Da- zu machte im Übrigen auch Dr. G.________ im Zeugnis vom 25. Januar 2022 keine An- gabe und Dr. H.________ hielt im Sprechstundenbericht gleichen Datums – der heutigen Darstellung entgegenlaufend – anamnestisch fest, im Verlauf seien eine zunehmende Be- wegungseinschränkung sowie Schmerzen beim Heben des Armes aufgetreten. Bezeich- nenderweise hielt Dr. H.________ sodann erst am 13. April 2022 und mithin nach dem Schreiben der Suva vom 21. Februar 2022, worin sie eine Leistungspflicht (noch) vernein- te, anamnestisch fest, der Arm habe [wohl: sofort nach dem Ereignis vom 19. November 2021] nicht mehr in die Horizontale gehoben werden können. 6.3.3.3 Schliesslich verfängt auch die beschwerdeführerische Kritik an der Beurteilung des Dr. K.________ nicht: Inwiefern dessen Einschätzung (zu) allgemein gehalten sein
24 Urteil S 2022 149 soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Diesen Vorwurf muss er sich jedenfalls nicht gefallen lassen, weil er unter Hinweis auf Fachstudien die Argu- mentation von Prof. Dr. C.________ in Frage stellt, wonach der Zusammenhang zwischen der ausgeprägt unphysiologischen Stellung des Humeruskopfes, dem Knall und dem plötzlichen Schmerz in der Schulter aufgrund eines abrupten Lastwechsels plausibel sei. Richtig ist, dass Dr. K.________ dem Unfallmechanismus für die Beurteilung des natürli- chen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Schaden mit Verweis auf Fachliteratur keine übergeordnete Bedeutung zumass; zutreffend wies er indes darauf hin, dass – ent- sprechend dem von Prof. Dr. C.________ angeführten Schultertrauma-Check – vorliegend eher nicht von einer traumatischen Läsion auszugehen sei (vgl. E. 6.3.1 oben). Doktor K.________ legte überzeugend dar, dass das Ereignis vom 19. November 2021 überwie- gend wahrscheinlich nicht natürlich kausal für den (Teil-)Riss der Supraspinatussehne ge- wesen ist. Angesichts der schon im MRI vom 5. Januar 2022 sichtbar gewordenen und spätestens seit der Operation feststehenden Ruptur und bei Fehlen eines anderen, nach dem 19. November 2021 eingetretenen initialen Ereignisses ist somit von einem degene- rativen Vorzustand auszugehen (vgl. auch E. 6.3.5); was Dr. K.________ hierzu hätte konkretisieren müssen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Wie oben dargelegt verkannte Prof. Dr. C.________ im Übrigen gerade, dass Dr. E.________ am 5. Januar 2022 mit der Tendinopathie ein klares Indiz für einen degenerativen Vorzustand erkannt hatte. Auch ist an dieser Stelle erneut anzumerken, dass sowohl Prof. Dr. C.________ als auch der Be- schwerdeführer betonen, dass sich durch den Unfall vom 19. November 2021 eine rich- tunggebende Verschlimmerung ergeben habe, was jedoch gerade einen degenerativen Vorzustand bedingt. Zur Kritik an Teilen der von Dr. K.________ verwendeten Fachliteratur hat letzterer aus- führlich Stellung genommen. Dabei brachte der Facharzt für orthopädische Chirurgie nachvollziehbar zum Ausdruck, dass sich die vom Beschwerdeführer resp. von dessen Rechtsvertreterin mit Facharzttitel in Rechtsmedizin monierten "gravierenden Mängel der zitierten Quellen" als in grossen Teilen unbegründet oder immanente Charakteristika empi- rischer Forschung und insbesondere als untergeordnet bedeutsam im Gesamtbild der ver- sicherungsmedizinischen Argumentation erweisen: Doktor K.________ führte in der Stel- lungnahme vom 17. Oktober 2022 als Teilargument seiner Einschätzung zum (überwie- gend wahrscheinlich fehlenden) natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und strukturellen Läsionen der Rotatorenmanschette aus, das akute Auftreten von Schmerzen an der Schulter lasse nur eingeschränkt einen Rückschluss auf eine allfällig ursächliche Gewalteinwirkung zu und sei alleine nicht ausreichend, strukturelle Verletzun-
25 Urteil S 2022 149 gen zu belegen. Mit anderen Worten könne vom beschwerdeführerseits geltend gemach- ten akuten Schmerz nicht einfach auf ein Trauma geschlossen werden. Dabei stützte er sich auf die Studie "Prevalence of symptomatic and asymptomatic rotator cuff tears in the general population: From mass-screening in one village". Die Kritik an der der Einschät- zung des Dr. K.________ zugrundeliegenden Fachliteratur – Partialrupturen seien ausge- schlossen worden; es seien nur Bewohner aus Wald- und Landwirtschaftsgebieten erfasst
– zielt ins Leere: Doktor K.________ hielt zutreffend fest, dass beim hiesigen Vorliegen ei- ner Partialruptur das Ergebnis der Studie, dass sogar bei stärker ausgeprägten Pathologi- en (die gesamte Sehnendicke durchmessende Läsionen) Beschwerden nur in 34,7 % der "full-thickness rotator cuff tears" beklagt würden, noch grösseres Gewicht erlange, um die Aussage zu untermauern, dass das akute Auftreten von Schmerzen an der Schulter nur eingeschränkt Rückschlüsse auf eine ursächliche Gewalteinwirkung zulasse. Zudem führ- te er zu Recht aus, dass der Umstand, dass nur Bewohner aus Wald- und Landwirt- schaftsgebieten erfasst sind, an den gefundenen Mengenverhältnissen zwischen sympto- matischen und asymptomatischen Läsionen nichts zu ändern vermöge (Suva beg. Bel. 1 S. 4). Zum Einwand betreffend die von Dr. K.________ zitierte Studie "Natural history of asymptomatic rotator cuff tears: a longitudinal analysis of asymptomatic tears detected so- nographically" – vorliegend fehle eine Erkrankung der kontralateralen Schulter – ist fest- zuhalten, dass vorliegend zwar in der Tat nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer eine Er- krankung an der kontralateralen Schulter aufweist. Gemäss Beschwerdeführer nannten die Studienautoren die Bias der Studie – alle Studienteilnehmer waren im Rahmen einer bereits symptomatischen Erkrankung an der kontralateralen Schulter in Behandlung – als limitierenden Faktor. Wieso dieses Studie deshalb vorliegend keine Relevanz haben soll bzw. deren Anführung die Aussagekraft der fachmedizinischen Einschätzung zu untergra- ben vermöchte, erschliesst sich nicht, zumal es anzumerken gilt, dass Dr. K.________ die Studie im Zusammenhang mit der Argumentation des Prof. Dr. C.________ anführte und diese für die Begründung seiner Einschätzung keine tragende Rolle spielte. Das gleiche gilt für die Studie "Asymptomatic rotator cuff tears: patient demographics and baseline shoulder function". Weshalb sich aus der Studie "How to discriminate between acute traumatic and chronic degenerative rotator cuff lesions: an analysis of specific criteria on radiography and magnetic resonance imaging" keine zuverlässigen Schlüsse ziehen las- sen, gibt der Beschwerdeführer nicht an; ein pauschaler – notabene unzutreffender – Ver- weis auf die Studienteilnehmerzahl genügt jedenfalls nicht. Schliesslich kritisiert der Be- schwerdeführer die Anführung der "Recommendations for expert assessment of tendon in- juries". Doktor K.________ schloss in der Einschätzung vom 17. Oktober 2022 auch ge- stützt darauf bei Fehlen einer zeitnahen Arztkonsultation nach dem Ereignis auf das
26 Urteil S 2022 149 (überwiegend wahrscheinliche) Fehlen einer traumatischen Zerreissung von Sehnenge- webe. Wie Dr. K.________ in seiner Stellungnahme dazu nachvollziehbar darlegt, handelt es sich bei dem von den Studienautoren angeführten 72 Stunden-Intervall um einen Richtwert. Zutreffend ist, dass es hier über einen Monat gedauert hat, bis der Beschwerde- führer einen Arzt konsultiert hat. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass weder Prof. Dr. C.________ noch der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin konkret Studien nannten, die ihren Standpunkt stützen (könnten). Die Suva hat in Anlehnung an die Stellungnahme des Arztes denn auch dargelegt, dass empirische Forschung sich naturgemäss nur auf Stichproben stützen könne, um sodann unter Anwendung statistischer Verfahren zu innerhalb von Konfidenzintervallen validen Aussagen zur Gesamtpopulation zu gelangen. Unumstösslich sichere Ergebnisse seien mit den gegebenen methodologischen Möglichkeiten nicht zu erhalten. Der Beschwerde- führer verkennt diesbezüglich (act. 7 S. 5 Rz. 15), dass das Beweismass und die Beurtei- lung des Beweiswertes einer ärztlichen Einschätzung, d.h. die Beweiswürdigung, ausein- anderzuhalten sind: Die Versicherung (und im Beschwerdefall das Gericht) darf sich nicht auf (interne) medizinische Einschätzungen abstützen, wenn diese nicht schlüssig sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte einen Vollbeweis zu erbringen haben. Im Sozia- lversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit; allfällige geringe Zweifel in Bezug auf die Sachverhaltsverwirklichung – hier: war das Ereignis vom 19. November 2021 natürlich kausal für die Partialruptur der Supraspina- tussehne? – werden bei diesem Beweismass gerade in Kauf genommen. Die beschwerde- führerischen Einwände sind mithin nicht geeignet, die fachärztliche Einschätzung in Zwei- fel zu ziehen. Der Beschwerdeführer legt schliesslich auch nicht näher dar und es ist mit der Suva auch nicht ersichtlich, inwiefern die Stellungnahmen der Behandler – konkret: der Dres. H.________ und G.________ – etwas am Beweiswert der versicherungsinternen medizi- nischen Stellungnahmen ändern sollten, geschweige denn als Grundlage für die Beurtei- lung der Leistungspflicht heranzuziehen wären. Dass diese von einem Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und der Partialruptur der Supraspinatussehne ausgehen, reicht jedenfalls nicht (act. 7 S. 5 Rz. 12).
27 Urteil S 2022 149 6.3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüs- sigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen resp. der Beurteilung des Dr. K.________ bestehen, weshalb die Suva gestützt darauf den Unfall vom 19. November 2021 zu Recht überwiegend wahrscheinlich nicht als natürlich kausal für strukturelle Ver- änderungen der Rotatorenmanschette angesehen hat. 6.3.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Suva treffe eine Leistungs- pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über- nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädi- gung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 und 5425; Zusatzbot- schaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung, BBl 2014 7922 und 7934). Vorliegend hat die Suva das Ereignis vom 19. November 2021 (nachträglich) als Unfall im Sinne des Gesetzes anerkannt und Leistungen erbracht. Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass die diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne nicht auf das Unfal- lereignis zurückzuführen ist; beim Unfall kam es lediglich zu einer Distorsion der Schulter. Ein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache steht nicht zur Diskussion. Damit ist mit der Suva gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungs- pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2). 7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Suva bei einer unfallbedingten Schulterdis- torsion ihre Leistungen per 15. Juni 2022 zu Recht eingestellt hat. Dies führt zur Abwei- sung der Beschwerde.
28 Urteil S 2022 149 8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
29 Urteil S 2022 149 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (10 Absätze)
E. 20 Urteil S 2022 149 Auf die Beurteilung von Dr. K.________ könne sodann aus verschiedenen Gründen – ins- besondere: gravierende Mängel der zitierten Quellen – nicht abgestellt werden. Dies im Gegensatz zum Gutachten von Prof. Dr. C.________, worin alle bundesgerichtlichen Be- urteilungskriterien berücksichtigt würden. Hinzu komme, dass auch die Dres. G.________ und H.________ übereinstimmend von einer richtungsgebenden Verschlimmerung aus- gingen resp. davon, dass kein Status quo sine erreicht werden könne. Insofern seien für die Beurteilung das Gutachten von Prof. Dr. C.________ sowie die Berichte der Dres. H.________ und G.________ ausschlaggebend. Die Beurteilungen der Dres. I.________ und K.________ seien hingegen nicht zu berücksichtigen (act. 2). 6.3 6.3.1 Der in der Schadenmeldung beschriebene Sachverhalt ist unbestritten. Der Be- schwerdeführer scheint das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne bei Fehlen eines un- gewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen (sic!) (act. 1 S. 9 Rz. 35; act. 2 S. 16 Rz. 60). Die für die Annahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors geforderte Pro- grammwidrigkeit – die Schraube löste sich wider Erwarten nur sehr schwer – ist vorliegend jedoch zu bejahen (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1). Auch die übrigen Tatbestandselemente des Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG sind vorliegend erfüllt. Die Suva hat das Ereignis demnach zu Recht als Unfall im Rechtssinne anerkannt. Strittig ist, welchen Gesundheits- schaden der Beschwerdeführer dadurch erlitten hat. Die Suva geht namentlich gestützt auf die Einschätzung des Dr. K.________ davon aus, dass strukturelle Veränderungen resp. die Läsion der Supraspinatussehne nicht auf das Ereignis vom 19. November 2021 zurückzuführen sei, mithin lediglich eine Distorsion der Schulter, welche nach vier bis sechs Wochen abgeheilt sei, in einem natürlichen Kausalzusammenhang damit stehe. Die fachärztliche Beurteilung des Dr. K.________, welche er in Kenntnis der und in Aus- einandersetzung mit den Vorakten, d.h. namentlich auch dem Gutachten von Prof. Dr. C.________ abgab, ist nachvollziehbar, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Si- tuation ein und ist hinreichend begründet. So orientierte er sich bei seiner Einschätzung bei Fehlen echtzeitlicher medizinischer Einschätzungen für die erste Zeit nach dem Unfall
– der erste medizinische Bericht datiert vom 5. Januar 2022 – zu Recht am Verhalten re- sp. den Aussagen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang hielt er zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 19. November 2021 weiterarbeitete
– eine Arbeitsunfähigkeit wurde (retrospektiv) erst ab dem 2. Dezember 2021 attestiert – und erst am 31. Dezember 2021 einen Arzt konsultierte. Gegenüber Dr. H.________ gab der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 an, nach dem Unfall seien im Verlauf eine zu-
E. 21 Urteil S 2022 149 nehmende Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen beim Heben des Armes aufgetre- ten (die Einschränkung in der Elevation/Abduktion wurde erst am 31. Dezember 2021 durch Dr. G.________ festgestellt und sodann am 25. Januar 2022 durch Dr. H.________ mit dem Befund der Pseudoparalyse bestätigt, wobei der Arzt bemerkte, die ausgeprägte Bewegungseinschränkung bzw. die Schmerzen würden nicht eindeutig mit der kleinen Teilläsion der Rotatorenmanschette korrelieren). Diese Umstände wertete Dr. K.________ nachvollziehbar, gestützt auf Fachliteratur als Indizien gegen eine unfallbedingte Partiallä- sion der Supraspinatussehne. Ebenso nachvollziehbar legte er dar, dass in Anbetracht des Zeitpunkts der Bildgebung (und des Fehlens der Verwendung von Kontrastmittel da- bei) gestützt darauf keine Rückschlüsse auf den Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 19. November 2021 gemacht werden können. Dem Unfallmechanismus mass der Arzt keine übergeordnete Bedeutung zu, hielt aber zutreffend fest, dass in Anlehnung an den von Prof. Dr. C.________ herangezogenen Schultertrauma-Check vorliegend – beim Abrutschen erfolgte eine (plötzliche) Entlastung der Sehne(n) – nicht von einem Trauma auszugehen sei. Der Facharzt legte sodann auch dar, dass eine traumatische Läsion der Supraspinatussehne mit einer freien aktiven Beweglichkeit zeitnah nach dem Unfall kaum vereinbar sei und bei mit der Zeit stärker werdenden Einschränkungen bzw. Schmerzen in der Regel auf eine unfallunabhängige Ursache zu schliessen sei. Vor diesem Hintergrund leuchtet die Einschätzung des Dr. K.________ ein, dass überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 19. November 2021 keine strukturellen Veränderungen der Rotato- renmanschette eingetreten sind. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des Dr. K.________ mit Verweis auf das Gutachten des Prof. Dr. C.________ (in Verbindung mit den Aussagen der Dres. H.________ und G.________) kritisiert bzw. verlangt, dass bei der Leistungsbeurtei- lung auf dieses abgestellt wird, ist Folgendes anzumerken: Das genannte Gutachten, wo- nach das Ereignis vom 19. November 2021 überwiegend wahrscheinlich zu einer struktu- rellen Läsion der Rotatorenmanschette geführt habe, erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht und vermag auch keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des Dr. K.________ zu erwecken. Soweit Prof. Dr. C.________ zunächst mit Hinweis auf den Unfallmechanismus einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis vom 19. November 2021 und strukturellen Veränderungen der Rotato- renmanschette herstellen will, ist festzuhalten, dass davon – wie Dr. K.________ zutref- fend festhielt (vgl. E. 6.3.1) – gestützt auf den von ihm selbst (Prof. Dr. C.________) ange- führten Schultertrauma-Check gerade (eher) nicht auszugehen ist. Wenn er seinen Stand- punkt sodann damit untermauert, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall einen
E. 22 Urteil S 2022 149 Knall vernommen habe, was ein bekanntes akustisches Phänomen beim Riss einer Sehne sei, so ist darauf hinzuweisen, dass den (medizinischen) Vorakten keinerlei Hinweise auf ein derartiges Erleben des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. In Bezug auf die Bild- gebung gab der Privatgutachter sodann an, relevante Befunde, die auf degenerative Ver- änderungen hinweisen würden – z.B. Arthroseveränderungen am Gleno-Humeralgelenk, Muskelatrophie, Tendinopathie –, seien nicht zu identifizieren. Damit offenbart er eine feh- lende Auseinandersetzung mit den Vorakten, gab doch schon Dr. E.________ in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 an, es bestehe ein ansatznaher transmuraler Riss der Supra- spinatussehne, zudem eine deutliche Tendinopathie (worauf schon Dr. I.________ zur Recht hingewiesen hatte). In diesem Zusammenhang verstrickt sich Prof. Dr. C.________ in weitere Widersprüche, wenn er geltend macht, das Ereignis vom 19. November 2021 habe zu einem richtunggebenden Schaden geführt und ein Status quo ante/sine sei nicht möglich (wobei er am Ende seines Gutachtens angab, diese Frage könne nicht beantwor- tet werden [Suva-act. 45/19]), bedingt ein richtunggebender Schaden doch einen krank- haften Vorzustand (vgl. BGer 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1). Zusammenfassend (sowie im abschliessenden Absatz) und mithin prominent begründet Prof. Dr. C.________ seine Einschätzung schliesslich auch mit der Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers vor dem Ereignis bzw. damit, dass anamnestisch keine Hinweise für einen relevanten pa- thologischen Vorzustand bestanden hätten. Diese Argumentation ist mit der Beschwerde- gegnerin beweisrechtlich nicht verwertbar (vgl. E. 2.2). Im Übrigen machten die Suva- Ärzte (genau: Dr. I.________) nicht geltend, jede "echte" Ruptur der Rotatorenmanschette müsse mit einer Pseudoparalyse einhergehen. Vielmehr gingen sie gestützt auf einschlä- gige Fachliteratur, wonach eine traumatische Läsion typischerweise mit einer – hier gera- de fehlenden resp. nicht echtzeitlich objektivierten – Pseudoparalyse einhergehe, davon aus, dass die Partialruptur überwiegend wahrscheinlich nicht durch das Ereignis vom 19. November 2021 ausgelöst wurde. Dass es Ausnahmen gibt, wobei trotz Trauma keine Pseudoparalyse eintritt, vermag an dieser Einschätzung keine Zweifel zu erwecken. Fer- ner wurde seitens Suva auch nicht verneint, dass die Schmerzperzeption bei Unfällen und im posttraumatischen Verlauf je nach Person variiere; es wurde indes nachvollziehbar aufgezeigt, dass es ein klares Indiz gegen eine traumatische Läsion darstellt, wenn ein Betroffener – wie hier – nicht zeitnah nach dem vermeintlichen Trauma einen Arzt aufsu- che. 6.3.3 Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers resp. seiner Rechtsvertreterin gehen ins Leere.
E. 23 Urteil S 2022 149 6.3.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Gutachten des Prof. Dr. C.________ kann der Suva nicht vorgeworfen werden, hat sie dieses doch in ihren Entscheid einfliessen lassen resp. dem Versicherungsmediziner Dr. K.________ vorgelegt. Auch sonst ist in diesem Zusammenhang bei einer faktischen Bestätigung der Einschätzung des Dr. I.________ durch Dr. K.________ nicht zu erkennen, inwiefern die Suva eine Gehörsverletzung begangen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, ihm sei es praktisch unmöglich, innert der gesetzlichen Frist ein erneutes Gutachten ein- zuholen und innert der derselben Frist noch die Beschwerde zu verfassen, verkennt er – wie auch die Suva zutreffend festhielt –, dass der Sozialversicherungsprozess vom Unter- suchungsgrundsatz geprägt ist. Danach nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Ab- klärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (dazu etwa: BGE 146 V 51 E. 5.1) erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). 6.3.3.2 Fehl gehen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwände, die Suva habe die Beschwerdesymptomatik und den Funktionszustand seiner Schulter inkor- rekt erfasst und ihn nie nach den zeitnahen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie zu den Symptomen im zeitlichen Verlauf befragt und ihn keinen ergänzenden Fragebogen ausfüllen lassen, klärte sie den medizinischen Sachverhalt ausgehend von der beschwer- deführerischen Schadenmeldung doch korrekterweise durch Einholen der – notabene auch die Schilderungen des Beschwerdeführers enthaltenden – Arztberichte ab (vgl. EVG U 564/06 vom 27. April 2007 E. 4.1). Die (beschwerdeweise) vorgetragene Beschwerde- schilderung resp. der Beschwerdeverlauf ist nicht echtzeitlich (objektiv) dokumentiert. Da- zu machte im Übrigen auch Dr. G.________ im Zeugnis vom 25. Januar 2022 keine An- gabe und Dr. H.________ hielt im Sprechstundenbericht gleichen Datums – der heutigen Darstellung entgegenlaufend – anamnestisch fest, im Verlauf seien eine zunehmende Be- wegungseinschränkung sowie Schmerzen beim Heben des Armes aufgetreten. Bezeich- nenderweise hielt Dr. H.________ sodann erst am 13. April 2022 und mithin nach dem Schreiben der Suva vom 21. Februar 2022, worin sie eine Leistungspflicht (noch) vernein- te, anamnestisch fest, der Arm habe [wohl: sofort nach dem Ereignis vom 19. November 2021] nicht mehr in die Horizontale gehoben werden können. 6.3.3.3 Schliesslich verfängt auch die beschwerdeführerische Kritik an der Beurteilung des Dr. K.________ nicht: Inwiefern dessen Einschätzung (zu) allgemein gehalten sein
E. 24 Urteil S 2022 149 soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Diesen Vorwurf muss er sich jedenfalls nicht gefallen lassen, weil er unter Hinweis auf Fachstudien die Argu- mentation von Prof. Dr. C.________ in Frage stellt, wonach der Zusammenhang zwischen der ausgeprägt unphysiologischen Stellung des Humeruskopfes, dem Knall und dem plötzlichen Schmerz in der Schulter aufgrund eines abrupten Lastwechsels plausibel sei. Richtig ist, dass Dr. K.________ dem Unfallmechanismus für die Beurteilung des natürli- chen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Schaden mit Verweis auf Fachliteratur keine übergeordnete Bedeutung zumass; zutreffend wies er indes darauf hin, dass – ent- sprechend dem von Prof. Dr. C.________ angeführten Schultertrauma-Check – vorliegend eher nicht von einer traumatischen Läsion auszugehen sei (vgl. E. 6.3.1 oben). Doktor K.________ legte überzeugend dar, dass das Ereignis vom 19. November 2021 überwie- gend wahrscheinlich nicht natürlich kausal für den (Teil-)Riss der Supraspinatussehne ge- wesen ist. Angesichts der schon im MRI vom 5. Januar 2022 sichtbar gewordenen und spätestens seit der Operation feststehenden Ruptur und bei Fehlen eines anderen, nach dem 19. November 2021 eingetretenen initialen Ereignisses ist somit von einem degene- rativen Vorzustand auszugehen (vgl. auch E. 6.3.5); was Dr. K.________ hierzu hätte konkretisieren müssen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Wie oben dargelegt verkannte Prof. Dr. C.________ im Übrigen gerade, dass Dr. E.________ am 5. Januar 2022 mit der Tendinopathie ein klares Indiz für einen degenerativen Vorzustand erkannt hatte. Auch ist an dieser Stelle erneut anzumerken, dass sowohl Prof. Dr. C.________ als auch der Be- schwerdeführer betonen, dass sich durch den Unfall vom 19. November 2021 eine rich- tunggebende Verschlimmerung ergeben habe, was jedoch gerade einen degenerativen Vorzustand bedingt. Zur Kritik an Teilen der von Dr. K.________ verwendeten Fachliteratur hat letzterer aus- führlich Stellung genommen. Dabei brachte der Facharzt für orthopädische Chirurgie nachvollziehbar zum Ausdruck, dass sich die vom Beschwerdeführer resp. von dessen Rechtsvertreterin mit Facharzttitel in Rechtsmedizin monierten "gravierenden Mängel der zitierten Quellen" als in grossen Teilen unbegründet oder immanente Charakteristika empi- rischer Forschung und insbesondere als untergeordnet bedeutsam im Gesamtbild der ver- sicherungsmedizinischen Argumentation erweisen: Doktor K.________ führte in der Stel- lungnahme vom 17. Oktober 2022 als Teilargument seiner Einschätzung zum (überwie- gend wahrscheinlich fehlenden) natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und strukturellen Läsionen der Rotatorenmanschette aus, das akute Auftreten von Schmerzen an der Schulter lasse nur eingeschränkt einen Rückschluss auf eine allfällig ursächliche Gewalteinwirkung zu und sei alleine nicht ausreichend, strukturelle Verletzun-
E. 25 Urteil S 2022 149 gen zu belegen. Mit anderen Worten könne vom beschwerdeführerseits geltend gemach- ten akuten Schmerz nicht einfach auf ein Trauma geschlossen werden. Dabei stützte er sich auf die Studie "Prevalence of symptomatic and asymptomatic rotator cuff tears in the general population: From mass-screening in one village". Die Kritik an der der Einschät- zung des Dr. K.________ zugrundeliegenden Fachliteratur – Partialrupturen seien ausge- schlossen worden; es seien nur Bewohner aus Wald- und Landwirtschaftsgebieten erfasst
– zielt ins Leere: Doktor K.________ hielt zutreffend fest, dass beim hiesigen Vorliegen ei- ner Partialruptur das Ergebnis der Studie, dass sogar bei stärker ausgeprägten Pathologi- en (die gesamte Sehnendicke durchmessende Läsionen) Beschwerden nur in 34,7 % der "full-thickness rotator cuff tears" beklagt würden, noch grösseres Gewicht erlange, um die Aussage zu untermauern, dass das akute Auftreten von Schmerzen an der Schulter nur eingeschränkt Rückschlüsse auf eine ursächliche Gewalteinwirkung zulasse. Zudem führ- te er zu Recht aus, dass der Umstand, dass nur Bewohner aus Wald- und Landwirt- schaftsgebieten erfasst sind, an den gefundenen Mengenverhältnissen zwischen sympto- matischen und asymptomatischen Läsionen nichts zu ändern vermöge (Suva beg. Bel. 1 S. 4). Zum Einwand betreffend die von Dr. K.________ zitierte Studie "Natural history of asymptomatic rotator cuff tears: a longitudinal analysis of asymptomatic tears detected so- nographically" – vorliegend fehle eine Erkrankung der kontralateralen Schulter – ist fest- zuhalten, dass vorliegend zwar in der Tat nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer eine Er- krankung an der kontralateralen Schulter aufweist. Gemäss Beschwerdeführer nannten die Studienautoren die Bias der Studie – alle Studienteilnehmer waren im Rahmen einer bereits symptomatischen Erkrankung an der kontralateralen Schulter in Behandlung – als limitierenden Faktor. Wieso dieses Studie deshalb vorliegend keine Relevanz haben soll bzw. deren Anführung die Aussagekraft der fachmedizinischen Einschätzung zu untergra- ben vermöchte, erschliesst sich nicht, zumal es anzumerken gilt, dass Dr. K.________ die Studie im Zusammenhang mit der Argumentation des Prof. Dr. C.________ anführte und diese für die Begründung seiner Einschätzung keine tragende Rolle spielte. Das gleiche gilt für die Studie "Asymptomatic rotator cuff tears: patient demographics and baseline shoulder function". Weshalb sich aus der Studie "How to discriminate between acute traumatic and chronic degenerative rotator cuff lesions: an analysis of specific criteria on radiography and magnetic resonance imaging" keine zuverlässigen Schlüsse ziehen las- sen, gibt der Beschwerdeführer nicht an; ein pauschaler – notabene unzutreffender – Ver- weis auf die Studienteilnehmerzahl genügt jedenfalls nicht. Schliesslich kritisiert der Be- schwerdeführer die Anführung der "Recommendations for expert assessment of tendon in- juries". Doktor K.________ schloss in der Einschätzung vom 17. Oktober 2022 auch ge- stützt darauf bei Fehlen einer zeitnahen Arztkonsultation nach dem Ereignis auf das
E. 26 Urteil S 2022 149 (überwiegend wahrscheinliche) Fehlen einer traumatischen Zerreissung von Sehnenge- webe. Wie Dr. K.________ in seiner Stellungnahme dazu nachvollziehbar darlegt, handelt es sich bei dem von den Studienautoren angeführten 72 Stunden-Intervall um einen Richtwert. Zutreffend ist, dass es hier über einen Monat gedauert hat, bis der Beschwerde- führer einen Arzt konsultiert hat. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass weder Prof. Dr. C.________ noch der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin konkret Studien nannten, die ihren Standpunkt stützen (könnten). Die Suva hat in Anlehnung an die Stellungnahme des Arztes denn auch dargelegt, dass empirische Forschung sich naturgemäss nur auf Stichproben stützen könne, um sodann unter Anwendung statistischer Verfahren zu innerhalb von Konfidenzintervallen validen Aussagen zur Gesamtpopulation zu gelangen. Unumstösslich sichere Ergebnisse seien mit den gegebenen methodologischen Möglichkeiten nicht zu erhalten. Der Beschwerde- führer verkennt diesbezüglich (act. 7 S. 5 Rz. 15), dass das Beweismass und die Beurtei- lung des Beweiswertes einer ärztlichen Einschätzung, d.h. die Beweiswürdigung, ausein- anderzuhalten sind: Die Versicherung (und im Beschwerdefall das Gericht) darf sich nicht auf (interne) medizinische Einschätzungen abstützen, wenn diese nicht schlüssig sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte einen Vollbeweis zu erbringen haben. Im Sozia- lversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit; allfällige geringe Zweifel in Bezug auf die Sachverhaltsverwirklichung – hier: war das Ereignis vom 19. November 2021 natürlich kausal für die Partialruptur der Supraspina- tussehne? – werden bei diesem Beweismass gerade in Kauf genommen. Die beschwerde- führerischen Einwände sind mithin nicht geeignet, die fachärztliche Einschätzung in Zwei- fel zu ziehen. Der Beschwerdeführer legt schliesslich auch nicht näher dar und es ist mit der Suva auch nicht ersichtlich, inwiefern die Stellungnahmen der Behandler – konkret: der Dres. H.________ und G.________ – etwas am Beweiswert der versicherungsinternen medizi- nischen Stellungnahmen ändern sollten, geschweige denn als Grundlage für die Beurtei- lung der Leistungspflicht heranzuziehen wären. Dass diese von einem Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und der Partialruptur der Supraspinatussehne ausgehen, reicht jedenfalls nicht (act. 7 S. 5 Rz. 12).
E. 27 Urteil S 2022 149 6.3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüs- sigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen resp. der Beurteilung des Dr. K.________ bestehen, weshalb die Suva gestützt darauf den Unfall vom 19. November 2021 zu Recht überwiegend wahrscheinlich nicht als natürlich kausal für strukturelle Ver- änderungen der Rotatorenmanschette angesehen hat. 6.3.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Suva treffe eine Leistungs- pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über- nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädi- gung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 und 5425; Zusatzbot- schaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung, BBl 2014 7922 und 7934). Vorliegend hat die Suva das Ereignis vom 19. November 2021 (nachträglich) als Unfall im Sinne des Gesetzes anerkannt und Leistungen erbracht. Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass die diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne nicht auf das Unfal- lereignis zurückzuführen ist; beim Unfall kam es lediglich zu einer Distorsion der Schulter. Ein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache steht nicht zur Diskussion. Damit ist mit der Suva gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungs- pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2). 7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Suva bei einer unfallbedingten Schulterdis- torsion ihre Leistungen per 15. Juni 2022 zu Recht eingestellt hat. Dies führt zur Abwei- sung der Beschwerde.
E. 28 Urteil S 2022 149 8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 29 Urteil S 2022 149 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Suva sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 14. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 14. Juni 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. med. Regula Bauer-Kreutz, Fachärztin für Rechtsmedizin FMH, RECHTMED AG, Blümlimattweg 25, 3600 Thun Beschwerdeführer gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2022 149
2 Urteil S 2022 149 A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend auch Versicherter) war bei der B.________ gmbh angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 19. November 2021 beim Demontieren des Motorunterschutzes eines Autos an der Schulter verletzte (Schadenmeldung UVG vom
13. Januar 2022, Suva-act. 1). Die Suva tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und holte eine versicherungsmedizinische Einschätzung ein. Mit Schreiben vom 21. Fe- bruar 2022 verneinte sie gestützt auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme vom
18. Februar 2022 ihre Leistungspflicht (Suva-act. 12, 15). Nachdem weitere ärztliche Stel- lungnahmen eingegangen waren, holte die Suva eine neue versicherungsmedizinische Stellungnahme ein. Am 12. Mai 2022 informierte sie den Versicherten telefonisch dahin- gehend, dass das Ereignis vom 19. November 2021 als Unfall übernommen werde, be- schied ihm gestützt auf die versicherungsmedizinische Einschätzung vom 12. Mai 2022 aber gleichzeitig, dass sie die Leistungen – namentlich: Taggeldzahlungen vom 2. De- zember 2021 bis 15. Juni 2022 (Suva-act. 34) – per 15. Juni 2022 einstelle (Suva-act. 26 f.). Die entsprechende Verfügung erliess die Suva am 13. Mai 2022. Begründend wurde ausgeführt, die heute bestehenden Beschwerden an der Schulter rechts seien nicht mehr unfallbedingt; der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 19. November 2021 einge- stellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung nach vier bis sechs Wochen erreicht (Suva-act. 32). Dagegen erhob der Versicherte am 2. resp. 29. Juni 2022 Einsprache und legte das Gutachten des Prof. Dr. C.________ ins Recht (Suva-act. 41, 44 f.). Darnach holte die Suva neuerlich eine versicherungsmedizinische Stellungnahme ein. Mit Einspra- cheentscheid vom 19. Oktober 2022 wies sie die Einsprache ab (Suva-act. 59 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. resp. 23. November 2022 (act. 1 f.) stellte A.________ folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch nach dem 15. Juni 2022 zu erbringen. Eventualiter zu Ziffer 2: Vom angerufenen Gericht sei ein orthopädisches Gutachten unter Wahrung der Parteirechte einzuholen und danach sei vom Gericht über die unfallversicherungsrechtliche Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer definitiv zu entscheiden. Subeventualiter zu Ziffer 2: Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, ein versicherungs- externes orthopädisches Gutachten, das unter Wahrung der Parteirechte durchzuführen sein wird, einzuholen und nach dessen Eingang neu über die unfallversicherungsrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu entscheiden.
3 Urteil S 2022 149 Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. C. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 beantragte die Suva die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7, 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in D.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorlie- gend angefochtenen Einspracheentscheid am 19. Oktober 2022; dieser ging dem Be- schwerdeführer frühestens tags darauf zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 21. Novem- ber 2022 der Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und der Beschwerde- führer ist als von der Verfügung resp. dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers di- rekt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prü- fen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und un- tersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kom- menden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Be- schwerdeführer darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Einwän-
4 Urteil S 2022 149 de des Beschwerdeführers anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berück- sichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2. 2.1 Erleidet ein Versicherter einen Berufsunfall, so hat er nach Art. 6 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) grundsätzlich Anspruch auf Versicherungsleistungen, namentlich Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 ff. UVG) sowie Geldleistungen (Art. 15 ff. UVG). Nach Art. 7 Abs. 1 UVG gelten als Be- rufsunfälle Unfälle (Art. 4 ATSG), die dem Versicherten zustossen: bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (lit. a); während der Ar- beitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeits- stätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefah- ren aufhält (lit b.). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu- sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al- leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent- fiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei- sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natür- licher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bezie- hungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswür- digung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (vgl. E. 3 unten). Die blosse Möglichkeit eines Zusam-
5 Urteil S 2022 149 menhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1; 119 V 335 E. 1; 118 V 286 E. 1b). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammen- hangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachper- sonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argu- mentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (BGer 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1; vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbewei- ses berücksichtigt werden (BGer 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1). 2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be- ruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs- aufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Fra- ge, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten so- wohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis- tungsarten massgebend (BGer 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
6 Urteil S 2022 149 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versiche- rungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dür- fen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über- zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellun- gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtli- cher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstel- lung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall ge- macht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsver- fügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zu- verlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan- gen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
7 Urteil S 2022 149 (U 236/03 vom 19. Mai 2004 E. 3.3.4 in: RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.; BGer 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.2; 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Suva die Versicherungsleistungen per 15. Juni 2022 zu Recht eingestellt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob nach dem 15. Juni 2022 noch Unfallfolgen betreffend die rechte Schulter gegeben waren. Die Suva erkannte in der Verfügung vom 13. Mai 2022 einzig eine Schulterdistorsion als unfallbedingt an (Suva- act. 27 f.). Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung nicht thematisiert worden sind, trifft nicht den Un- fallversicherer. Demnach liegt die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob es sich bei struktu- rellen Läsionen der Rotatorenmanschette bzw. beim (Teil-)Riss der Supraspinatussehne um eine natürliche Unfallfolge handelt, beim Versicherten (vgl. BGer 8C_855/2018 vom
14. März 2019 E. 3.1). 5. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ergibt sich aus den Akten im Wesent- lichen Folgendes: 5.1 Im Bericht vom 5. Januar 2022 hielt der Radiologe Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie FMH, unter "Klinische Angaben" fest: "Klinisch hochgradig eingeschränkte Abduktion nach Verhebetrauma vor ca. zwei Monaten, Verdacht auf Ruptur Supraspina- tus, DD Begleitverletzung Subscapularis". Beurteilend führte er anhand der Bildgebung aus, es bestehe ein ansatznaher transmuraler Riss der Supraspinatussehne, zudem eine deutliche Tendinopathie, keine Verfettung oder Retraktion des Muskelbauches und eine deutliche Begleitbursitis. Weiter ging er von einer Tendinopathie sowie einer möglichen kleinen ansatznahen Partialruptur der Subscapularissehne aus (Suva-act. 4). 5.2 In der Schadenmeldung UVG vom 13. Januar 2022 (Suva-act. 1) wird der Sach- verhalt vom 19. November 2021 folgendermassen geschildert: "Auto seitlich mit dem Wa- genheber aufgebockt um Motorunterschutz zu demontieren. Bei die letzte Schraube die fast nicht zu lösen war, bin ich abgerutscht und verspürte sofort einen starken stechenden Schmerz in der Schuler! Dabei war ich auf dem Rückend liegend auf dem Boden (unter dem Auto) mit ausgestrecktem Arm." 5.3 Dem Unfallschein UVG vom 25. Januar 2022 (Eingangsdatum) ist zu entnehmen, dass dem Versicherten ab dem 2. Dezember 2021 von Dr. med. F.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Suva-act. 8/3).
8 Urteil S 2022 149 5.4 Dem Arztzeugnis UVG vom 25. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass Dr. med. G.________ (Hausarzt) den Versicherten erstmals am 31. Dezember 2021 behandelte. Als Befund hielt er fest, der Patient könne die Schulter nicht aktiv elevieren/abduzieren; auch die passive Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt; neurologisch bestehe kein Hinweis auf einen Ausfall; im Alltag sei der Patient stark eingeschränkt. Ein MRI der Schul- ter zeige eine Supraspinatusläsion. Er attestierte ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom
31. Dezember 2021 bis 4. Januar 2022 und eine 100%ige ab dem 5. Dezember 2022 [rec- te wohl: 2021] (Suva-act. 5). 5.5 Doktor med. H.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, ging im Sprechstundenbericht vom 25. Januar 2022 von der Diagnose einer beginnenden adhäsiven Kapsulitis bei transmuraler Partialläsion der Supraspinatussehne sowie einer kranialen Partialläsion der Subscapulrissehne nach dem Ereignis vom 19. November 2021 aus. Anamnestisch hielt der Arzt fest, der Patient berichte über eine Schulterdistorsion bei Arbeiten unter einem Auto. Er sei hierbei ausge- rutscht beim Losdrehen einer angezogenen Schraube und habe die Schulter in Abduktion und Aussenrotation verdreht. Er habe einen stechenden Schmerz verspürt. Vor dem Er- eignis seien keine Schulterbeschwerden bekannt gewesen. Im Verlauf seien eine zuneh- mende Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen beim Heben des Armes aufgetreten. Aktuell könne der Arm nicht mehr über die Horizontale gehoben werden. Darüber hinaus bestehe ein deutlicher Nachtschmerz. Als Befund hielt er Folgendes fest: Pseudoparalyse des Armes; Flexion bis 60 Grad; passive glenohumerale Abduktion 75 Grad; Aussenrotati- on 45 Grad (Gegenseite 60 Grad); deutlicher Kapseldehnungsschmerz; Schmerzangabe bei Abduktion sowie Aussenrotation gegen Widerstand; ebenfalls leichte Schmerzangabe bei forcierter Innenrotation; Bizepszeichen positiv; periphere DMS intakt. Beurteilend führ- te er aus, die ausgeprägte Bewegungseinschränkung bzw. die Schmerzen korrelierten nicht eindeutig mit der kleineren Teilläsion der Rotatorenmanschette. Er empfehle zunächst eine konsequente analgetische Behandlung sowie die Einnahme eines oralen Kortisonstosses. Es soll mit Aquatherapie begonnen werde sowie Physiotherapie zur sanf- ten Mobilisation. Vom 19. Januar bis 16. Februar 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-act. 6). 5.6 Im Bericht vom 16. Februar 2022 gab Dr. H.________ an, der Patient berichte über einen positiven Verlauf mit deutlichem Schmerzrückgang sowie verbesserter Beweg- lichkeit. Nach einem ruckhaften Zug an einer Türe bestehe wieder eine deutliche
9 Urteil S 2022 149 Schmerzverstärkung sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit. Der Arzt empfahl nament- lich die nochmalige Einnahme von Prednisolon für fünf Tage und attestierte dem Patienten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Februar bis 11. März 2022 (Suva-act. 11). 5.7 In der Beurteilung vom 18. Februar 2022 würdigte Suva-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Chirurgie FMH, die medizinischen Akten. Einleitend führte er – gepaart mit Literaturzitaten – aus, bezüglich einer auch vorliegend versicherungsmedizinisch relevanten Kausalitätsprüfung sei dem Verhalten des Verletzten nach dem Ereignis, dem Zeitpunkt des ersten Arztbe- suchs und dem dokumentierten Erstgesundheitsschaden eine massgebliche Bedeutung zuzumessen. Eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Zerreissung der Rotatorenmanschette führe unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust mit ei- nem charakteristischen zeitlichen Verlauf. In der akuten Phase (etwa bis drei Tage nach dem Unfallereignis) beständen heftige Schmerzen. Da bei einer Zerreissung die Kraftüber- tragung vom Muskel auf die Sehne, und von ihr auf Knochen und Gelenk, unterbrochen sei, sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass man von einer Pseudoparalyse, also scheinbaren Lähmung des Arms, spreche. Die- se Pseudoparalyse werde vom Betroffenen typischerweise und nachvollziehbar als beun- ruhigend bedrohlich empfunden und führe kurzfristig zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe. Eine nach dem Unfall bestehende freie Beweglichkeit des Schultergelenkes spreche ge- gen eine frische Rotatorenmanschettenläsion. Der Spontanverlauf einer traumatischen Läsion der Rotatorenmanschette zeige in aller Regel einen typischen Decrescendo- Verlauf. In der akuten Phase beständen heftige Schmerzen. In der subakuten Phase (etwa bis 14 Tage nach dem Unfallereignis) liessen die Beschwerden nach, der Betroffene leide unter einer schmerzhaften Einschränkung der aktiven Beweglichkeit und es bestehe eine Kraftminderung der verletzten Schulter. In der folgenden postakuten Phase komme es zu einem weiteren Rückgang der Beschwerden. Zeige sich dagegen ein Crescendo-Verlauf mit zunächst unfallnah leichten Beschwerden und Einschränkungen, die sich dann in den nächsten Tagen und Wochen verstärken und ausdehnen, deute dies in der Regel auf eine unfallunabhängige Ursache hin. Gemäss Schadenmeldung vom 13. Januar 2022 sei die Arbeit ab dem 2. Dezember 2021, also rund zwei Wochen nach dem Ereignis, ausgesetzt worden. Laut Arztzeugnis UVG vom 25. Januar 2022 sei die Erstbehandlung am 31. De- zember 2021 erfolgt, nach knapp sechs Wochen. Im Sprechstundenbericht vom 25. Janu- ar 2022 werde festgehalten, dass "im Verlauf" eine "zunehmende Bewegungseinschrän- kung" aufgetreten sei. Es werde also ein Crescendo-Verlauf festgehalten. Unter Berück- sichtigung des Verlaufs seien somit die im MRI vom 5. Januar 2022 zur Darstellung kom-
10 Urteil S 2022 149 menden Veränderungen vorwiegend auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen (Su- va-act. 12). 5.8 Gestützt auf die Einschätzung des Dr. I.________ teilte die Suva dem Versicher- ten mit Schreiben vom 21. Februar 2022 mit, das Ereignis vom 19. November 2021 erfülle den Unfallbegriff nicht und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Suva- act. 15). 5.9 Im Bericht vom 16. März 2022 hielt Dr. H.________ anamnestisch fest, nach dem erneuten Kortisonstoss sowie der Aquatherapie seien die Schmerzen deutlich regredient. Der Bewegungsumfang habe leicht verbessert werden können; eine Bewegung in der Ho- rizontalen sei nach wie vor nicht möglich. Die Arbeitsunfähigkeit ab 12. März 2022 (bis
11. April 2022) betrage 90 % (leichtere Tätigkeiten stundenweise) (Suva-act. 19). 5.10 Doktor G.________ führte bezugnehmend auf das Schreiben der Suva vom 21. Februar 2022 mit Schreiben vom 24. März 2022 zuhanden von Dr. I.________ aus, er müsse die Situation des Patienten präzisieren. Er kenne A.________ als einen sehr indo- lenten Patienten. So sei es nicht verwunderlich, dass er das Ereignis erst mit einer gros- sen Latenz gemeldet hatte. Er sei von einer vorübergehenden Verschlechterung und zu erwartenden Besserung ausgegangen. Aufgrund der Jahreszeit habe er sich durch die Aufträge als Garagist gequält. Bei der Erstkonsultation am 31. Dezember 2021 sei die Schulter massivst in der Bewegung eingeschränkt gewesen, sowohl aktiv als auch passiv. "Normale" Patienten hätten sich sicher deutlich früher gemeldet. Das zur Läsion führende Trauma sei in einer die Schulter belastenden Position erfolgt (Suva-act. 20). 5.11 Im Schreiben vom 13. April 2022 führte Dr. H.________ aus, der Patient berichte glaubhaft, dass er beim Losdrehen einer angezogenen Schraube abgerutscht sei und die Schulter hierbei in Aussenrotation sowie Abduktion gerissen worden sei. Er habe einen stechenden Schmerz verspürt, der Arm habe nicht mehr in die Horizontale gehoben wer- den können. Auch die im MRI sichtbaren Veränderungen mit einer ventro-cranialen Parti- alläsion der Rotatorenmanschette sowie die Flüssigkeit entlang der Bizepssehne könnten durch dieses Verdrehen verursacht sein. Es persistiere eine ausgeprägte Reizung der lan- gen Bizepssehne (Suva-act. 23). 5.12 Mit Bericht vom 12. Mai 2022 nahm Dr. I.________ aufgrund einer neuen Frage- stellung (Suva-act. 25) und mit Einbezug der neuen medizinischen Akten abermals Stel-
11 Urteil S 2022 149 lung. Im Wesentlichen führte er (neu) – wiederum Fachliteratur zitierend – aus, es sei un- bestritten, dass die meisten Läsionen der Rotatorenmanschette auf der Grundlage dege- nerativer Veränderungen entständen, und dass diese ebenso bei beschwerdefreien Per- sonen festzustellen seien resp. in vielen Fällen über längere Zeit asymptomatisch blieben. Die Erkrankung der Rotatorenmanschette werde dem Alterungsprozess zugeordnet und tatsächliche Rupturen, die im gutachtlichen Sprachgebrauch als Verletzung zu werten sind, seien denkbar selten. Im Schreiben vom 24. März 2022 von Dr. G.________ werde darauf hingewiesen, dass sich der Versicherte "durch die Aufträge" gequält habe, d.h. der Versicherte habe also als Garagist weiterarbeiten können. Es liege somit keine dokumen- tierte unmittelbare Pseudoparalyse vor. Bei Vorliegen einer solchen wäre die Tätigkeit als Garagist kaum vorstellbar. Das Ereignis vom 19. November 2021 habe den Versicherten nicht veranlasst, umgehend ärztliche Hilfe aufzusuchen. Die Arbeitstätigkeit als Garagist (als Einmannbetrieb) habe über zwei Wochen hinweg weitergeführt werden können. Das unmittelbare Verhalten des Versicherten spreche gegen eine traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette. Während Dr. H.________ am 25. Januar 2022 festhalte, dass es im Verlauf zu einer zunehmenden Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen ge- kommen sei, halte er nachträglich am 13. April 2022 divergierend fest, dass der Versicher- te beim Losdrehen einer angezogenen Schraube abgerutscht sei; der Versicherte "ver- spürte einen stechenden Schmerz, der Arm konnte nicht mehr in die Horizontale gehoben werden". Dieser Sachverhalt widerspreche dem Schreiben von Dr. G.________ vom 24. März 2022, welcher bestätige, dass der Versicherte sich durch die Aufträge nach dem Er- eignis gearbeitet habe. Die seit dem 18. Februar 2022 vorliegenden Schreiben der Dres. H.________ und G.________ seien widersprüchlich. Zudem halte Dr. H.________ nicht nachvollziehbare unterschiedliche Darstellungen des Sachverhaltes in seinem Sprech- stundenbericht und dem Schreiben vom 13. April 2022 fest. Unbestritten sei die Tatsache, dass der Versicherte nach dem Ereignis weiter in seinem Einmannbetrieb habe arbeiten können. Zwischen dem Ereignis vom 19. November 2021 und dem MRI vom 5. Januar 2022 seien über sechs Wochen vergangen. Nach eigener Einsicht in die Bildgebung kön- ne der fachradiologische Befund einer deutlichen Verdickung und Signalinhomogenität mit radiär verlaufendem Defekt im Ansatzbereich der Supraspinatussehne bestätigt werden. Im Bereich des Infra- und Subscapularis würden Inhomogenitäten festgehalten. In der Be- urteilung komme der Fachradiologe zum Schluss, dass eine Tendinopathie der Supraspi- natussehnen und Subscapularissehne vorliege. Der Begriff Tendinopathie diene als un- spezifische Sammelbezeichnung für Entzündung oder degenerative Veränderungen von Sehnen. Im MRI vom 5. Januar 2022 kämen also multiple vorbestehende degenerative Veränderungen u.a. der Supra- und Subscapularissehnen zur Darstellung. Auch werde ei-
12 Urteil S 2022 149 ne Inhomogenität des Infraspinatus festgehalten. Hinzu komme eine AC-Gelenksarthrose und kleine Osteophyten am kaudalen Akromionrand. Die Läsion der Supraspinatussehne müsse im Kontext des unmittelbaren Verhaltens der echtzeitlich dokumentierten klinischen Befunde interpretiert werden. Rein bildmorphologisch könne nach sechs Wochen nicht auf die Ätiologie der Läsion geschlossen werden. Aufgrund des Fehlens einer unmittelbar do- kumentierten Pseudoparalyse, der nach dem Ereignis bestehenden Arbeitsfähigkeit im Einmannbetrieb als Garagist über zwei Wochen hinweg, dem Aufsuchen ärztlicher Hilfe erst sechs Wochen nach dem Ereignis und den vorbestehenden degenerativen Befunden der rechten Schulter sei es am 19. November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen gekommen (Suva-act. 26). 5.13 Im Sprechstundenbericht vom 1. Juni 2022 hielt Dr. H.________ fest, beim Patien- ten bestehe trotz ausgebauter Therapie Beschwerdepersistenz; er habe mit ihm nochmals die Behandlungsoptionen diskutiert und empfehle nach wie vor, die Schultergelenksar- throskopie mit Bizepstenotomie/Tenodese sowie Rekonstruktion der Rotatorenmanschette durchzuführen. Er widerspreche der Darstellung der Suva, wonach die durch den Unfall ausgelöste Schädigung zeitlich begrenzt sei und eine Restitutio ad integrum erreicht wor- den sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde bei 90 % belassen (Suva-act. 40). 5.14 In dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten vom 27. Juni 2022 erwog Prof. Dr. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates FMH, nach Wiedergabe der wesentlichen Vorakten, entge- gen der Auffassung der Suva sei nach seiner Auffassung überwiegend wahrscheinlich un- fallbedingt von der Annahme einer Kapsel-Sehnen-Verletzung auszugehen, hier von einer Partialruptur der Supraspinatussehne. Betreffend die Unfallmechanik sei festzuhalten, dass diese ungewöhnlich sei. Der Arm des Versicherten sei bei den Karosseriearbeiten – der Versicherte sei in einer Art Sandwich-Position zwischen Fahrzeugunterboden und dem eigentlichen Boden positioniert gewesen – vollständig nach oben eleviert gewesen, um dann kraftvolle Bewegungen mit einem Schraubenschlüssel auszuführen. Bei der vollständigen Elevation des Schultergelenkes bis zum Anschlag sei es in der Endstellung des Humeruskopfes zu einem bone-to-bone Kontakt mit dem Akromion gekommen, über- wiegend wahrscheinlich auch mit dem Einklemmen der Rotatorenmanschette. Bei sehr langem Hebelarm sei der mit äusserster Kraft geführte Schraubenschlüssel abgerutscht, was in biomechanischer Hinsicht einen sofortigen Lastwechsel zur Folge gehabt habe mit exzentrischer Gewalteinwirkung auf das Gelenk bzw. die Kapsel bzw. die Weichteilstruktu- ren. Der Versicherte habe einen Knall in der Schulter verspürt, ein bekanntes akustisches
13 Urteil S 2022 149 Phänomen in der Traumatologie, wenn eine Sehne reisst (Achillessehne, Bizepssehne, Quadrizepssehne, usw.). Auch sei das Ereignis mit einem typischen akuten Schmerz im Gelenk [verbunden] gewesen. Der Zusammenhang zwischen der ausgeprägt unphysiolo- gischen Stellung des Humeruskopfes, dem Knall und dem plötzlichen Schmerz in der Schulter aufgrund eines abrupten Lastwechsels sei plausibel und als Unfallfolge zu qualifi- zieren. Es sei keineswegs so, dass jede "echte" Ruptur der Rotatorenmanschette mit einer Pseudoparalyse des Schultergelenkes einhergehen müsse, wie es in den ärztlichen Be- richten der Suva heisse. Selbst bei Massenrupturen werde immer wieder über eine er- staunlich gut erhaltene Funktion des Gelenks berichtet, da der Deltoideusmuskel eine Er- satzfunktion ausübe. Das könne bis zur Feststellung eines "functional tear" führen, bei der trotz Ruptur aufgrund biomechanischer Faktoren eine Funktionalität des Cuffs mit Hume- ruskopfzentrierung gewährleistet sei. Auch sei die individuelle Schmerzperzeption bei Un- fällen und im posttraumatischen Verlauf grossen individuellen Schwankungen unterworfen: Wenn der Verunfallte nicht zeitnah den Arzt besucht, dann könne nicht zwangsläufig dar- aus geschlossen werden, dass es sich um eine eher bagatelläre Schädigung gehandelt hat. Die in mehrwöchigem zeitlichen Intervall angefertigten MRI Bilder würden eine Parti- alläsion der Supraspinatussehne zeigen. Relevante Befunde, die auf degenerative Verän- derungen hinweisen würden, seien nicht zu identifizieren (z.B. Arthroseveränderungen am Gleno-Humeralgelenk, Muskelatrophie, Tendinopathie). Für die Beantwortung der Frage, ob die Teilruptur vorliegend traumatisch oder nicht trau- matisch ausgelöst wurde, könnten die Kriterien des Schulterchecks nach dem Beitrag von L. Dubs, J.E. Brandenberg und P. Luchsinger mit dem Titel "Der Schultertrauma-Check, Ursachen von isolierten Schädigungen der Rotatorenmanschette und deren (versiche- rungs-)medizinische Bedeutung" benutzt werden. Der Versicherte sei vorher symptomfrei gewesen, gut belastbar (Automechaniker). Der Schadensmechanismus sei ein plötzlicher Lastwechsel unter äusserster Anspannung der gelenknahen Sehnen gewesen, was in der Checkliste stark gewichtet werde. Durch die ausgeprägte Elevation des Armes bis zum Anschlag sei eine direkte mechanische Einkerbung der Supraspinatussehne durch das Akromion überwiegend wahrscheinlich. Die Rissbereitschaft von Bändern, Seilen, usw., die unter Anspannung und gleichzeitiger Kraftwirkung stehen, sei bekannt. Der plötzliche Schmerz vor dem Hintergrund des Schadensmechanismus seien Zeichen einer auch strukturellen Verletzung der Supraspinatus-Sehne und nicht Folge eines degenerativen Prozesses. Im vorliegenden Fall sei von einer Mischform verschiedener Gewaltkomponen- ten auf das Schultergelenk auszugehen. Die MRI-Bildgebung der Schulter vom 5. Januar 2022 habe er (Prof. Dr. C.________) Dr. J.________ vorgelegt. Aus dessen Sicht wäre ein
14 Urteil S 2022 149 MRI mit Kontrastmittel vorteilhaft gewesen. An der prinzipiell vorliegenden Befundung des Institutes müsse seiner Meinung nach (Prof. Dr. C.________) nichts geändert werden. Als Diagnosen hielt Prof. Dr. C.________ fest: - Schultergelenkstrauma rechts am 19. November 2021 - partielle Ruptur der Supraspinatussehne rechts mit transmuraler Komponente - im Verlauf beginnende adhäsive Kapsulitis rechte Schulter - beginnende Arthrose des Akromio-Claviculargelenkes (MRI-Diagnose) Zusammenfassend sei aufgrund der blanden Anamnese in punkto Schulterbeschwerden rechts, der nachvollziehbaren Mechanik eines Unfalles die rechte Schulter betreffend und der nachgewiesenen Ruptur von Anteilen der Supraspinatussehne eine nicht nur vorüber- gehende Schädigung der Schulter durch den Unfall am 19. November 2021 rechts einge- treten. Der Schaden sei als richtungsgebend anzusehen, eine Restitution ad integrum sei nicht möglich. Aufgrund der Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis und der Morphologie des Schadens im MRI sei ein Erreichen eines Status quo ante/sine nicht möglich. Die Schulterbeschwerden rechts seien überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge anzu- sehen. Dafür spreche z.B. auch das Knochenmarködem im MRI im Bereich der Insertion der Supra- und Infraspinatussehne (hervorgerufen durch das Anschlagen dieses Areals am Akromion aufgrund des Unfallmechanismus). Das Ereignis sei mit einem plötzlichen starken Schmerz und einem Knall verbunden gewesen. Dass in der Folge keine Pseudo- paralyse der Schulter eingetreten sei, was eine fehlende aktive Beweglichkeit des Schul- tergelenks meine, sei bei einer Partialruptur nicht ungewöhnlich und nicht etwa als fehlen- de Rissbildung der Supraspinatussehne zu deuten. Je nach individueller Schmerzwahr- nehmung arbeite der/die eine weiter und der/die anderen werde arbeitsunfähig. Bei einem Selbständigen sei es erfahrungsgemäss nicht ungewöhnlich, dass im Interesse der Auf- rechterhaltung eines Einmannbetriebs eine Arbeitsunfähigkeit zunächst nicht in Anspruch genommen wird. Bei dem zum Zeitpunkt des Unfalles 58-jährigen Versicherten beständen anamnestisch keine Hinweise für einen relevanten pathologischen Vorzustand. Zysten im Bereich des Humeruskopfes (siehe MRI vom 5. Januar 2022) seien Zufallsbefunde und nicht Zeichen einer Arthrose (Suva-act. 45). 5.15 Am 9. August 2022 wurde der Versicherte von Dr. H.________ operiert. Als Er- gebnisse der diagnostischen Arthroskopie hielt er fest: "Der Bizepsanker ist eingerissen und instabil. Ruptur des lateralen Pulley-Systemes mit Instabilität der langen Bizepssehne
15 Urteil S 2022 149 beim Eintritt in den Sulcus. Die Subscapularissehne zeigt allenfalls eine kleine Aufrauhung cranial inseriert, aber weitgehend regelrecht. Die Supraspinatussehne zeigt eine hochgra- dige artikulärseitige Partialläsion ventral. Deutliche Synovialitis im Intervallbereich. Suba- kromial ausgedehnte Bursitis" (Suva-act. 52). 5.16 Am 28. September 2022 legte die Suva das Dossier erneut der Versicherungsme- dizin vor mit folgender Fragestellung: "Welcher Gesundheitsschaden wurde mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht? Waren im Zeitpunkt der Einstel- lung der Versicherungsleistungen am 15. Juni 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorhanden?" (Suva-act. 57). 5.17 In der Beurteilung vom 17. Oktober 2022 legte PD Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten und ge- stützt auf Fachliteratur dar, Defekte der Rotatorenmanschette würden bei einem beachtli- chen Teil der Bevölkerung, vor allem mit zunehmendem Alter, bildgebend dokumentiert, auch wenn dies für die davon Betroffenen unbemerkt bleibe. Aus diesem Grund lasse sich auch die exakte Häufigkeit von Läsionen der Rotatorenmanschette nicht präzise quantifi- zieren. Eine Studie berichte von einem variablen Anteil asymptomatischer Personen mit einem bildgebend beschriebenen Defekt der Rotatorenmanschette von 0 bis 46 %. Diese Defekte gingen nicht nur mit einer Schmerzfreiheit einher, die meisten Studien fänden auch in Bezug auf die Funktion kaum messbare Unterschiede im Vergleich zu Probanden mit intakter Rotatorenmanschette. Personen, die einen asymptomatischen Defekt der Ro- tatorenmanschette aufweisen, seien somit kaum zu erkennen, weswegen in der Literatur darauf hingewiesen werde, dass mit der Bildgebung einer nach Trauma schmerzhaft ge- wordenen Schulter möglicherweise eine tatsächlich nur bisher unbemerkt gebliebene Lä- sion der Rotatorenmanschette zur Darstellung gelange. Allerdings sei der Verweis auf ein am 5. Januar 2022 angefertigtes Kernspintomogramm in dem konkreten Fall bereits auf- grund des verstrichenen Zeitraums nach dem Unfallereignis nicht überzeugend geeignet, versicherungsmedizinisch nützliche Erkenntnisse beizutragen. Sofern in der Literatur die Möglichkeiten der Kernspintomografie zur Beurteilung der traumatischen Entstehung einer Rotatorenmanschette diskutiert würden, so beschränke sich dies auf spätestens sechs Wochen nach Geschehen durchgeführte Untersuchungen. Vorliegend sei zudem die Aus- sagekraft ohne in das Gelenk appliziertes Kontrastmittel vermindert, wie dies auch der von Prof. Dr. C.________ hinzugezogene Radiologe bestätige. In einer Studie aus dem Jahr 2018 werde sogar erklärt, die Magnetresonanztomografie sei zwar eine sehr präzise Me- thode zur Darstellung der anatomischen Situation, endgültige Beiträge zur Beurteilung der
16 Urteil S 2022 149 Kausalität (einer Rotatorenmanschettenläsion) fehlten aber. Dass auch das Knochen- marködem im MRI im Bereich der Insertion der Supra- und Infraspinatussehne nach Prof. Dr. C.________ für eine Verletzung der Rotatorenmanschette als Unfallfolge spräche, sei gemäss einer Studie anzuzweifeln. Die Autoren hätten Knochenödeme sowohl in von ih- nen als traumatisch (8 %) als auch als degenerativ (4 %) erklärten Läsionen nur selten ge- funden, und dies auch ohne signifikanten Unterschied. Es sei nicht gänzlich verstanden, wie und warum Schmerzen an der Schulter im Zusammenhang mit Defekten der Rotato- renmanschette entstehen. Zuvor asymptomatische Defekte der Rotatorenmanschette wären im Langzeitverlauf über Jahre ohne jegliche traumatische Einwirkung in einem ho- hen Prozentsatz symptomatisch. Das bedeute, dass in vielen Fällen bereits seit Jahren Defekte der Rotatorenmanschette vorhanden gewesen seien, wenn – zum Teil auch akut
– Beschwerden auftreten. Das akute Auftreten von Schmerzen an der Schulter lasse somit nur eingeschränkt Rückschluss auf eine allfällig ursächliche Gewalteinwirkung zu und sei alleine nicht ausreichend, strukturelle Verletzungen zu belegen. Im Allgemeinen würden nur solche Kräfte für eine traumatische Sehnenläsion verantwortlich gemacht, die in einer Zug- oder Scherbelastung einer Sehne resultieren. Allerdings werde in der Literatur be- tont, dass ein spezifischer, auf eine mögliche Läsion der Rotatorenmanschette schliessen lassender Unfallmechanismus bisher weder in prospektiven noch in retrospektiven Studien definiert worden sei. Anders als in der Vergangenheit werde dem Kriterium des Unfallme- chanismus, der vorliegend auch von Prof. Dr. C.________ als ungewöhnlich bezeichnet werde, zur Beurteilung der Unfallkausalität inzwischen keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen. Der Vergleich des vorliegenden Falles mit Hergangsschilderungen aus dem Schultertrauma-Check lasse einen wesentlichen Unterschied erkennen: Sämtli- che beispielhaft genannten Manöver führten zu einer plötzlichen Zugbelastung der Seh- nen. Vorliegend sei es aber zu einer Entlastung gekommen resp. gerade zu keiner gleich- zeitigen Kraftwirkung. Dessen ungeachtet lasse sich mit dem Unfallhergang alleine eben- falls nur die Möglichkeit einer Verknüpfung von Ursache und Wirkung diskutieren, was dem geforderten Beweismass nicht genüge. Bemerkenswert sei die Feststellung, dass auch die individuelle Schmerzperzeption bei Unfällen und im posttraumatischen Verlauf grossen individuellen Schwankungen unterworfen sei, und wenn der Verunfallte nicht zeit- nah den Arzt besuche, dann könne nicht zwangsläufig daraus geschlossen werden, dass es sich um eine eher bagatelläre Schädigung gehandelt habe. Dieser Punkt betreffe das in der Fachliteratur gemeinhin als zentral für die Kausalitätsprüfung betrachtete Verhalten des Verletzten nach dem Ereignis und den Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs mit dem do- kumentierten Gesundheitsschaden, also die Fragen: Wird die Arbeit niedergelegt bzw. un- ter welchen Bedingungen fortgesetzt, wann wird erstmalig ärztliche Hilfe gesucht und wel-
17 Urteil S 2022 149 che anamnestischen Angaben und Befunde mit welchen Konsequenzen würden hierbei erhoben. Diese Aspekte würden den Vorteil aufweisen, dass sie mit Berichten über ärztli- che Konsultationen und Zeugnissen zur Arbeitsfähigkeit zu belegen seien. Die Literatur beschreibe unmittelbar nach einer traumatisch verursachten Zerreissung der Rotatoren- manschette Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristischen zeitli- chen Verlauf. In Konsequenz werde in der Literatur ein zeitlicher Zusammenhang zwi- schen dem Schadensereignis, dem Auftreten von Funktionsstörungen und der Erstvorstel- lung beim Arzt gefordert; unter einschränkender Berücksichtigung von Zeitpunkt und Ort der Verletzung, Selbstmedikation und individueller Schmerztoleranz sowie einer unmittel- baren ärztlichen Verfügbarkeit sei anzunehmen, dass ein Patient mit einer frischen Rotato- renmanschettenverletzung aufgrund seiner akuten Beschwerden binnen 72 Stunden einen Arzt konsultiere. Dass, wie Prof. Dr. C.________ ausführe, in der Folge keine Pseudopa- ralyse der Schulter eingetreten sei, was eine fehlende aktive Beweglichkeit der Schulter- gelenks meine und bei einer Partialruptur nicht ungewöhnlich und nicht etwa als fehlende Rissbildung der Supraspinatussehne zu deuten sei, stehe im Widerspruch sowohl zu Mei- nungen in der Literatur, wonach eine freie aktive Beweglichkeit zeitnah nach dem Unfall eine traumatische Genese kaum zulasse, als auch zu seiner eigenen Beschreibung einer transmuralen, also die komplette Sehnendicke betreffenden Läsion (tatsächlich sei die von Prof. Dr. C.________ gestellte Diagnose einer partiellen Ruptur der Supraspinatussehne rechts mit transmuraler Komponente bereits in sich widersprüchlich, denn gemäss Leitlinie sei die Rotatorenmanschettenläsion eine teilweise oder komplette Kontinuitätsunterbre- chung von Sehnenfasern). Zwar sei die Schulterfunktion des Versicherten zeitnah zu dem angeschuldigten Geschehen nicht dokumentiert (obwohl Dr. G.________ rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Dezember 2021, als 26 Tage vor der ersten Konsultation at- testiere), gleichwohl sei er offensichtlich in der Lage gewesen, seiner Tätigkeit als Auto- mechaniker zunächst weiter nachzugehen. Anlässlich der Erstbehandlung vom 31. De- zember 2021 habe der Versicherte gemäss Dr. G.________ dann seine Schulter aktiv nicht elevieren/abduzieren können, womit sich ein Crescendo zeige, mit zunächst unfall- nah leichten Beschwerden und Einschränkungen, die sich dann in den nächsten Tagen und Wochen verstärken und ausdehnen, was gemäss Literatur in der Regel auf eine unfal- lunabhängige Ursache deute. In der versicherungsmedizinischen Literatur herrsche Einig- keit, dass der Faktor Zeit von zentraler Bedeutung sei. Ebenso wie der Behandlungserfolg in der Unfallchirurgie umso wahrscheinlicher sei, je schneller die ärztliche Versorgung nach einem Trauma beginne, so seien auch Kausalitätsfragen umso sicherer zu beantwor- ten, je früher nach einem zur Diskussion stehenden Ereignis Informationen erhoben wer- den und diagnostische Massnahmen erfolgen. Chronologisch später erhaltene Daten lies-
18 Urteil S 2022 149 sen bald nur noch Möglichkeiten diskutieren. Dass, in Abwägung von Wahrscheinlichkei- ten, die vorliegende Tatsache eines zeitlichen Abstandes von 42 Tagen zwischen Ge- schehen und einem ersten ärztlichen Kontakt stärker für eine akute Gewalteinwirkung sechs Wochen zuvor mit Zerreissung von Sehnengewebe, als für jede andere Erklärung spreche, vermöge in Kenntnis der dargelegten Literatur daher nicht zu überzeugen. Struk- turelle Verletzungen seien somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 19. November 2021 verursacht. Im Zeitpunkt der Einstellung der Versiche- rungsleistungen am 15. Juni 2022 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Un- fallfolgen mehr vorhanden gewesen (Suva-act. 59). 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der versicherungsinternen Dres. I.________ und K.________. Diese seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Doktor K.________ nehme insbesondere auch zur abweichenden Stellungnahme von Prof. Dr. C.________ ausführlich und überzeugend Stellung. Sonstige abweichende begründete ärztliche Stellungnahmen seien nicht vorhanden. Soweit der Versicherte geltend mache, er habe nach dem Unfall nurmehr einhändig gearbeitet, so erscheine diese nachträgliche Behauptung offensichtlich nicht glaubwürdig. Dasselbe gelte für die vorgebrachte Behaup- tung, dass Vieles für ihn nicht mehr machbar gewesen sei und er teilweise nur drei bis vier Stunden täglich gearbeitet habe. Aus der Schadenmeldung gehe hervor, dass der Versi- cherte die Arbeit erst am 2. Dezember 2021 niedergelegt habe. Nachdem er erst am 31. Dezember 2021 einen Arzt aufgesucht und erst am 13. Januar 2022 eine Schadenmel- dung ausgefüllt habe, erscheine im Übrigen naheliegend, dass für den Zeitraum bis Ende Jahr auch immer noch eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Soweit schliesslich geltend gemacht werde, der Versicherte sei vor dem 19. November 2021 symptomfrei und gut belastbar gewesen, so sei festzuhalten, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc" nicht geeignet sei, einen natürlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen. Zudem ent- spreche es dem schicksalsmässigen Verlauf vorbestehender Veränderungen, dass diese in vielen Fällen während längerer Zeit stumm blieben, um dann bei irgendeiner Gelegen- heit symptomatisch und schmerzhaft zu werden. Daraus ergebe sich kein fortgesetzter Leistungsanspruch. Somit könne vollumfänglich auf die Beurteilungen der Dres. I.________ und K.________ abgestellt werden. Es sei also davon auszugehen, dass vier bis sechs Wochen nach dem Unfall vom 19. November 2021, spätestens aber am 15. Juni 2022, also fast sieben Monate nach dem Unfallereignis, der Status quo sine mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei resp. keine Unfallfolgen mehr gegeben
19 Urteil S 2022 149 gewesen seien, sodass kein Anspruch auf weitere Leistungen der Suva bestände (BF-act. 1). 6.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, indem die Suva das im Einspra- cheverfahren eingereichte Gutachten des Prof. Dr. C.________ nur intern Dr. K.________ zur Beurteilung vorgelegt und gestützt darauf einen Entscheid getroffen habe, sei sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ihm sei es praktisch unmöglich, innert der gesetzlichen Frist ein erneutes Gutachten hierzu einzuholen und innert derselben Frist auch noch die Beschwerde zu verfassen. Auch die mit einem weiteren Gutachten verbun- denen Kosten stellten für ihn eine unzumutbare Hürde dar. Die neun Seiten umfassende Antwort von Dr. K.________ beweise ja gerade, dass die von ihm behauptete Tatsache – das Gutachten von Prof. Dr. C.________ hat erhebliche Zweifel an der bisherigen Beurtei- lung des beratenden Arztes der Suva, Dr. I.________, aufkommen lassen – zutreffe. Kor- rekterweise hätte die Suva die Einsprache gutheissen und den Fall nach Einholung eines versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens neu beurteilen müssen. Weiter führte er zusammengefasst aus, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt resp. die Beschwerdesymptomatik und den Funktionszustand der Schulter im zeitlichen Verlauf inkorrekt erfasst. Die Beschwerdesymptomatik und der Funktionszustand der Schulter im zeitlichen Verlauf stelle sich korrekterweise wie folgt dar: Er sei nach dem Unfall sofort stark eingeschränkt gewesen. Er habe diese Zeit nur mit ei- ner starken Dosis Schmerzmittel sowie einer Reduktion des Arbeitspensums überstanden, indem er teilweise nur drei bis vier Stunden täglich gearbeitet habe. Er führe einen Ein- mannbetrieb, welchen er erst im Mai 2019 eröffnet habe. Er sei somit stark auf die Zufrie- denheit der Kunden angewiesen gewesen und musste die angefangenen Arbeiten deshalb so gut wie möglich fertig stellen. Er habe in der Zeit nach dem Unfall mit der linken Hand und damit mit der unverletzten Gliedmasse gearbeitet. Diese sei für ihn nicht nur unge- wohnt, sondern auch nicht präzis und nicht kraftvoll gewesen. Vieles sei deshalb für ihn nicht machbar gewesen. Er habe sich durch Aufträge gequält. Die für ihn unmöglichen Ar- beiten habe sein Sohn nach dessen Feierabend unter seiner Aufsicht und Anweisung er- ledigt. Auch sonst sei er nach dem Unfall – durch Nachtschmerz – stark eingeschränkt gewesen. Seine Angaben würden zu den Angaben in den Berichten von Dr. G.________ passen und seien entgegen der Ansicht der Suva sehr wohl glaubwürdig. Es liege dem- nach nachgewiesenermassen keine Crescendo-Symptomatik vor.
20 Urteil S 2022 149 Auf die Beurteilung von Dr. K.________ könne sodann aus verschiedenen Gründen – ins- besondere: gravierende Mängel der zitierten Quellen – nicht abgestellt werden. Dies im Gegensatz zum Gutachten von Prof. Dr. C.________, worin alle bundesgerichtlichen Be- urteilungskriterien berücksichtigt würden. Hinzu komme, dass auch die Dres. G.________ und H.________ übereinstimmend von einer richtungsgebenden Verschlimmerung aus- gingen resp. davon, dass kein Status quo sine erreicht werden könne. Insofern seien für die Beurteilung das Gutachten von Prof. Dr. C.________ sowie die Berichte der Dres. H.________ und G.________ ausschlaggebend. Die Beurteilungen der Dres. I.________ und K.________ seien hingegen nicht zu berücksichtigen (act. 2). 6.3 6.3.1 Der in der Schadenmeldung beschriebene Sachverhalt ist unbestritten. Der Be- schwerdeführer scheint das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne bei Fehlen eines un- gewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen (sic!) (act. 1 S. 9 Rz. 35; act. 2 S. 16 Rz. 60). Die für die Annahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors geforderte Pro- grammwidrigkeit – die Schraube löste sich wider Erwarten nur sehr schwer – ist vorliegend jedoch zu bejahen (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1). Auch die übrigen Tatbestandselemente des Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG sind vorliegend erfüllt. Die Suva hat das Ereignis demnach zu Recht als Unfall im Rechtssinne anerkannt. Strittig ist, welchen Gesundheits- schaden der Beschwerdeführer dadurch erlitten hat. Die Suva geht namentlich gestützt auf die Einschätzung des Dr. K.________ davon aus, dass strukturelle Veränderungen resp. die Läsion der Supraspinatussehne nicht auf das Ereignis vom 19. November 2021 zurückzuführen sei, mithin lediglich eine Distorsion der Schulter, welche nach vier bis sechs Wochen abgeheilt sei, in einem natürlichen Kausalzusammenhang damit stehe. Die fachärztliche Beurteilung des Dr. K.________, welche er in Kenntnis der und in Aus- einandersetzung mit den Vorakten, d.h. namentlich auch dem Gutachten von Prof. Dr. C.________ abgab, ist nachvollziehbar, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Si- tuation ein und ist hinreichend begründet. So orientierte er sich bei seiner Einschätzung bei Fehlen echtzeitlicher medizinischer Einschätzungen für die erste Zeit nach dem Unfall
– der erste medizinische Bericht datiert vom 5. Januar 2022 – zu Recht am Verhalten re- sp. den Aussagen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang hielt er zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 19. November 2021 weiterarbeitete
– eine Arbeitsunfähigkeit wurde (retrospektiv) erst ab dem 2. Dezember 2021 attestiert – und erst am 31. Dezember 2021 einen Arzt konsultierte. Gegenüber Dr. H.________ gab der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 an, nach dem Unfall seien im Verlauf eine zu-
21 Urteil S 2022 149 nehmende Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen beim Heben des Armes aufgetre- ten (die Einschränkung in der Elevation/Abduktion wurde erst am 31. Dezember 2021 durch Dr. G.________ festgestellt und sodann am 25. Januar 2022 durch Dr. H.________ mit dem Befund der Pseudoparalyse bestätigt, wobei der Arzt bemerkte, die ausgeprägte Bewegungseinschränkung bzw. die Schmerzen würden nicht eindeutig mit der kleinen Teilläsion der Rotatorenmanschette korrelieren). Diese Umstände wertete Dr. K.________ nachvollziehbar, gestützt auf Fachliteratur als Indizien gegen eine unfallbedingte Partiallä- sion der Supraspinatussehne. Ebenso nachvollziehbar legte er dar, dass in Anbetracht des Zeitpunkts der Bildgebung (und des Fehlens der Verwendung von Kontrastmittel da- bei) gestützt darauf keine Rückschlüsse auf den Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 19. November 2021 gemacht werden können. Dem Unfallmechanismus mass der Arzt keine übergeordnete Bedeutung zu, hielt aber zutreffend fest, dass in Anlehnung an den von Prof. Dr. C.________ herangezogenen Schultertrauma-Check vorliegend – beim Abrutschen erfolgte eine (plötzliche) Entlastung der Sehne(n) – nicht von einem Trauma auszugehen sei. Der Facharzt legte sodann auch dar, dass eine traumatische Läsion der Supraspinatussehne mit einer freien aktiven Beweglichkeit zeitnah nach dem Unfall kaum vereinbar sei und bei mit der Zeit stärker werdenden Einschränkungen bzw. Schmerzen in der Regel auf eine unfallunabhängige Ursache zu schliessen sei. Vor diesem Hintergrund leuchtet die Einschätzung des Dr. K.________ ein, dass überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 19. November 2021 keine strukturellen Veränderungen der Rotato- renmanschette eingetreten sind. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des Dr. K.________ mit Verweis auf das Gutachten des Prof. Dr. C.________ (in Verbindung mit den Aussagen der Dres. H.________ und G.________) kritisiert bzw. verlangt, dass bei der Leistungsbeurtei- lung auf dieses abgestellt wird, ist Folgendes anzumerken: Das genannte Gutachten, wo- nach das Ereignis vom 19. November 2021 überwiegend wahrscheinlich zu einer struktu- rellen Läsion der Rotatorenmanschette geführt habe, erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht und vermag auch keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des Dr. K.________ zu erwecken. Soweit Prof. Dr. C.________ zunächst mit Hinweis auf den Unfallmechanismus einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis vom 19. November 2021 und strukturellen Veränderungen der Rotato- renmanschette herstellen will, ist festzuhalten, dass davon – wie Dr. K.________ zutref- fend festhielt (vgl. E. 6.3.1) – gestützt auf den von ihm selbst (Prof. Dr. C.________) ange- führten Schultertrauma-Check gerade (eher) nicht auszugehen ist. Wenn er seinen Stand- punkt sodann damit untermauert, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall einen
22 Urteil S 2022 149 Knall vernommen habe, was ein bekanntes akustisches Phänomen beim Riss einer Sehne sei, so ist darauf hinzuweisen, dass den (medizinischen) Vorakten keinerlei Hinweise auf ein derartiges Erleben des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. In Bezug auf die Bild- gebung gab der Privatgutachter sodann an, relevante Befunde, die auf degenerative Ver- änderungen hinweisen würden – z.B. Arthroseveränderungen am Gleno-Humeralgelenk, Muskelatrophie, Tendinopathie –, seien nicht zu identifizieren. Damit offenbart er eine feh- lende Auseinandersetzung mit den Vorakten, gab doch schon Dr. E.________ in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 an, es bestehe ein ansatznaher transmuraler Riss der Supra- spinatussehne, zudem eine deutliche Tendinopathie (worauf schon Dr. I.________ zur Recht hingewiesen hatte). In diesem Zusammenhang verstrickt sich Prof. Dr. C.________ in weitere Widersprüche, wenn er geltend macht, das Ereignis vom 19. November 2021 habe zu einem richtunggebenden Schaden geführt und ein Status quo ante/sine sei nicht möglich (wobei er am Ende seines Gutachtens angab, diese Frage könne nicht beantwor- tet werden [Suva-act. 45/19]), bedingt ein richtunggebender Schaden doch einen krank- haften Vorzustand (vgl. BGer 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1). Zusammenfassend (sowie im abschliessenden Absatz) und mithin prominent begründet Prof. Dr. C.________ seine Einschätzung schliesslich auch mit der Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers vor dem Ereignis bzw. damit, dass anamnestisch keine Hinweise für einen relevanten pa- thologischen Vorzustand bestanden hätten. Diese Argumentation ist mit der Beschwerde- gegnerin beweisrechtlich nicht verwertbar (vgl. E. 2.2). Im Übrigen machten die Suva- Ärzte (genau: Dr. I.________) nicht geltend, jede "echte" Ruptur der Rotatorenmanschette müsse mit einer Pseudoparalyse einhergehen. Vielmehr gingen sie gestützt auf einschlä- gige Fachliteratur, wonach eine traumatische Läsion typischerweise mit einer – hier gera- de fehlenden resp. nicht echtzeitlich objektivierten – Pseudoparalyse einhergehe, davon aus, dass die Partialruptur überwiegend wahrscheinlich nicht durch das Ereignis vom 19. November 2021 ausgelöst wurde. Dass es Ausnahmen gibt, wobei trotz Trauma keine Pseudoparalyse eintritt, vermag an dieser Einschätzung keine Zweifel zu erwecken. Fer- ner wurde seitens Suva auch nicht verneint, dass die Schmerzperzeption bei Unfällen und im posttraumatischen Verlauf je nach Person variiere; es wurde indes nachvollziehbar aufgezeigt, dass es ein klares Indiz gegen eine traumatische Läsion darstellt, wenn ein Betroffener – wie hier – nicht zeitnah nach dem vermeintlichen Trauma einen Arzt aufsu- che. 6.3.3 Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers resp. seiner Rechtsvertreterin gehen ins Leere.
23 Urteil S 2022 149 6.3.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Gutachten des Prof. Dr. C.________ kann der Suva nicht vorgeworfen werden, hat sie dieses doch in ihren Entscheid einfliessen lassen resp. dem Versicherungsmediziner Dr. K.________ vorgelegt. Auch sonst ist in diesem Zusammenhang bei einer faktischen Bestätigung der Einschätzung des Dr. I.________ durch Dr. K.________ nicht zu erkennen, inwiefern die Suva eine Gehörsverletzung begangen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, ihm sei es praktisch unmöglich, innert der gesetzlichen Frist ein erneutes Gutachten ein- zuholen und innert der derselben Frist noch die Beschwerde zu verfassen, verkennt er – wie auch die Suva zutreffend festhielt –, dass der Sozialversicherungsprozess vom Unter- suchungsgrundsatz geprägt ist. Danach nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Ab- klärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (dazu etwa: BGE 146 V 51 E. 5.1) erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). 6.3.3.2 Fehl gehen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwände, die Suva habe die Beschwerdesymptomatik und den Funktionszustand seiner Schulter inkor- rekt erfasst und ihn nie nach den zeitnahen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie zu den Symptomen im zeitlichen Verlauf befragt und ihn keinen ergänzenden Fragebogen ausfüllen lassen, klärte sie den medizinischen Sachverhalt ausgehend von der beschwer- deführerischen Schadenmeldung doch korrekterweise durch Einholen der – notabene auch die Schilderungen des Beschwerdeführers enthaltenden – Arztberichte ab (vgl. EVG U 564/06 vom 27. April 2007 E. 4.1). Die (beschwerdeweise) vorgetragene Beschwerde- schilderung resp. der Beschwerdeverlauf ist nicht echtzeitlich (objektiv) dokumentiert. Da- zu machte im Übrigen auch Dr. G.________ im Zeugnis vom 25. Januar 2022 keine An- gabe und Dr. H.________ hielt im Sprechstundenbericht gleichen Datums – der heutigen Darstellung entgegenlaufend – anamnestisch fest, im Verlauf seien eine zunehmende Be- wegungseinschränkung sowie Schmerzen beim Heben des Armes aufgetreten. Bezeich- nenderweise hielt Dr. H.________ sodann erst am 13. April 2022 und mithin nach dem Schreiben der Suva vom 21. Februar 2022, worin sie eine Leistungspflicht (noch) vernein- te, anamnestisch fest, der Arm habe [wohl: sofort nach dem Ereignis vom 19. November 2021] nicht mehr in die Horizontale gehoben werden können. 6.3.3.3 Schliesslich verfängt auch die beschwerdeführerische Kritik an der Beurteilung des Dr. K.________ nicht: Inwiefern dessen Einschätzung (zu) allgemein gehalten sein
24 Urteil S 2022 149 soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Diesen Vorwurf muss er sich jedenfalls nicht gefallen lassen, weil er unter Hinweis auf Fachstudien die Argu- mentation von Prof. Dr. C.________ in Frage stellt, wonach der Zusammenhang zwischen der ausgeprägt unphysiologischen Stellung des Humeruskopfes, dem Knall und dem plötzlichen Schmerz in der Schulter aufgrund eines abrupten Lastwechsels plausibel sei. Richtig ist, dass Dr. K.________ dem Unfallmechanismus für die Beurteilung des natürli- chen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Schaden mit Verweis auf Fachliteratur keine übergeordnete Bedeutung zumass; zutreffend wies er indes darauf hin, dass – ent- sprechend dem von Prof. Dr. C.________ angeführten Schultertrauma-Check – vorliegend eher nicht von einer traumatischen Läsion auszugehen sei (vgl. E. 6.3.1 oben). Doktor K.________ legte überzeugend dar, dass das Ereignis vom 19. November 2021 überwie- gend wahrscheinlich nicht natürlich kausal für den (Teil-)Riss der Supraspinatussehne ge- wesen ist. Angesichts der schon im MRI vom 5. Januar 2022 sichtbar gewordenen und spätestens seit der Operation feststehenden Ruptur und bei Fehlen eines anderen, nach dem 19. November 2021 eingetretenen initialen Ereignisses ist somit von einem degene- rativen Vorzustand auszugehen (vgl. auch E. 6.3.5); was Dr. K.________ hierzu hätte konkretisieren müssen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Wie oben dargelegt verkannte Prof. Dr. C.________ im Übrigen gerade, dass Dr. E.________ am 5. Januar 2022 mit der Tendinopathie ein klares Indiz für einen degenerativen Vorzustand erkannt hatte. Auch ist an dieser Stelle erneut anzumerken, dass sowohl Prof. Dr. C.________ als auch der Be- schwerdeführer betonen, dass sich durch den Unfall vom 19. November 2021 eine rich- tunggebende Verschlimmerung ergeben habe, was jedoch gerade einen degenerativen Vorzustand bedingt. Zur Kritik an Teilen der von Dr. K.________ verwendeten Fachliteratur hat letzterer aus- führlich Stellung genommen. Dabei brachte der Facharzt für orthopädische Chirurgie nachvollziehbar zum Ausdruck, dass sich die vom Beschwerdeführer resp. von dessen Rechtsvertreterin mit Facharzttitel in Rechtsmedizin monierten "gravierenden Mängel der zitierten Quellen" als in grossen Teilen unbegründet oder immanente Charakteristika empi- rischer Forschung und insbesondere als untergeordnet bedeutsam im Gesamtbild der ver- sicherungsmedizinischen Argumentation erweisen: Doktor K.________ führte in der Stel- lungnahme vom 17. Oktober 2022 als Teilargument seiner Einschätzung zum (überwie- gend wahrscheinlich fehlenden) natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und strukturellen Läsionen der Rotatorenmanschette aus, das akute Auftreten von Schmerzen an der Schulter lasse nur eingeschränkt einen Rückschluss auf eine allfällig ursächliche Gewalteinwirkung zu und sei alleine nicht ausreichend, strukturelle Verletzun-
25 Urteil S 2022 149 gen zu belegen. Mit anderen Worten könne vom beschwerdeführerseits geltend gemach- ten akuten Schmerz nicht einfach auf ein Trauma geschlossen werden. Dabei stützte er sich auf die Studie "Prevalence of symptomatic and asymptomatic rotator cuff tears in the general population: From mass-screening in one village". Die Kritik an der der Einschät- zung des Dr. K.________ zugrundeliegenden Fachliteratur – Partialrupturen seien ausge- schlossen worden; es seien nur Bewohner aus Wald- und Landwirtschaftsgebieten erfasst
– zielt ins Leere: Doktor K.________ hielt zutreffend fest, dass beim hiesigen Vorliegen ei- ner Partialruptur das Ergebnis der Studie, dass sogar bei stärker ausgeprägten Pathologi- en (die gesamte Sehnendicke durchmessende Läsionen) Beschwerden nur in 34,7 % der "full-thickness rotator cuff tears" beklagt würden, noch grösseres Gewicht erlange, um die Aussage zu untermauern, dass das akute Auftreten von Schmerzen an der Schulter nur eingeschränkt Rückschlüsse auf eine ursächliche Gewalteinwirkung zulasse. Zudem führ- te er zu Recht aus, dass der Umstand, dass nur Bewohner aus Wald- und Landwirt- schaftsgebieten erfasst sind, an den gefundenen Mengenverhältnissen zwischen sympto- matischen und asymptomatischen Läsionen nichts zu ändern vermöge (Suva beg. Bel. 1 S. 4). Zum Einwand betreffend die von Dr. K.________ zitierte Studie "Natural history of asymptomatic rotator cuff tears: a longitudinal analysis of asymptomatic tears detected so- nographically" – vorliegend fehle eine Erkrankung der kontralateralen Schulter – ist fest- zuhalten, dass vorliegend zwar in der Tat nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer eine Er- krankung an der kontralateralen Schulter aufweist. Gemäss Beschwerdeführer nannten die Studienautoren die Bias der Studie – alle Studienteilnehmer waren im Rahmen einer bereits symptomatischen Erkrankung an der kontralateralen Schulter in Behandlung – als limitierenden Faktor. Wieso dieses Studie deshalb vorliegend keine Relevanz haben soll bzw. deren Anführung die Aussagekraft der fachmedizinischen Einschätzung zu untergra- ben vermöchte, erschliesst sich nicht, zumal es anzumerken gilt, dass Dr. K.________ die Studie im Zusammenhang mit der Argumentation des Prof. Dr. C.________ anführte und diese für die Begründung seiner Einschätzung keine tragende Rolle spielte. Das gleiche gilt für die Studie "Asymptomatic rotator cuff tears: patient demographics and baseline shoulder function". Weshalb sich aus der Studie "How to discriminate between acute traumatic and chronic degenerative rotator cuff lesions: an analysis of specific criteria on radiography and magnetic resonance imaging" keine zuverlässigen Schlüsse ziehen las- sen, gibt der Beschwerdeführer nicht an; ein pauschaler – notabene unzutreffender – Ver- weis auf die Studienteilnehmerzahl genügt jedenfalls nicht. Schliesslich kritisiert der Be- schwerdeführer die Anführung der "Recommendations for expert assessment of tendon in- juries". Doktor K.________ schloss in der Einschätzung vom 17. Oktober 2022 auch ge- stützt darauf bei Fehlen einer zeitnahen Arztkonsultation nach dem Ereignis auf das
26 Urteil S 2022 149 (überwiegend wahrscheinliche) Fehlen einer traumatischen Zerreissung von Sehnenge- webe. Wie Dr. K.________ in seiner Stellungnahme dazu nachvollziehbar darlegt, handelt es sich bei dem von den Studienautoren angeführten 72 Stunden-Intervall um einen Richtwert. Zutreffend ist, dass es hier über einen Monat gedauert hat, bis der Beschwerde- führer einen Arzt konsultiert hat. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass weder Prof. Dr. C.________ noch der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin konkret Studien nannten, die ihren Standpunkt stützen (könnten). Die Suva hat in Anlehnung an die Stellungnahme des Arztes denn auch dargelegt, dass empirische Forschung sich naturgemäss nur auf Stichproben stützen könne, um sodann unter Anwendung statistischer Verfahren zu innerhalb von Konfidenzintervallen validen Aussagen zur Gesamtpopulation zu gelangen. Unumstösslich sichere Ergebnisse seien mit den gegebenen methodologischen Möglichkeiten nicht zu erhalten. Der Beschwerde- führer verkennt diesbezüglich (act. 7 S. 5 Rz. 15), dass das Beweismass und die Beurtei- lung des Beweiswertes einer ärztlichen Einschätzung, d.h. die Beweiswürdigung, ausein- anderzuhalten sind: Die Versicherung (und im Beschwerdefall das Gericht) darf sich nicht auf (interne) medizinische Einschätzungen abstützen, wenn diese nicht schlüssig sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte einen Vollbeweis zu erbringen haben. Im Sozia- lversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit; allfällige geringe Zweifel in Bezug auf die Sachverhaltsverwirklichung – hier: war das Ereignis vom 19. November 2021 natürlich kausal für die Partialruptur der Supraspina- tussehne? – werden bei diesem Beweismass gerade in Kauf genommen. Die beschwerde- führerischen Einwände sind mithin nicht geeignet, die fachärztliche Einschätzung in Zwei- fel zu ziehen. Der Beschwerdeführer legt schliesslich auch nicht näher dar und es ist mit der Suva auch nicht ersichtlich, inwiefern die Stellungnahmen der Behandler – konkret: der Dres. H.________ und G.________ – etwas am Beweiswert der versicherungsinternen medizi- nischen Stellungnahmen ändern sollten, geschweige denn als Grundlage für die Beurtei- lung der Leistungspflicht heranzuziehen wären. Dass diese von einem Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und der Partialruptur der Supraspinatussehne ausgehen, reicht jedenfalls nicht (act. 7 S. 5 Rz. 12).
27 Urteil S 2022 149 6.3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüs- sigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen resp. der Beurteilung des Dr. K.________ bestehen, weshalb die Suva gestützt darauf den Unfall vom 19. November 2021 zu Recht überwiegend wahrscheinlich nicht als natürlich kausal für strukturelle Ver- änderungen der Rotatorenmanschette angesehen hat. 6.3.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Suva treffe eine Leistungs- pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück- zuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über- nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädi- gung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 und 5425; Zusatzbot- schaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung, BBl 2014 7922 und 7934). Vorliegend hat die Suva das Ereignis vom 19. November 2021 (nachträglich) als Unfall im Sinne des Gesetzes anerkannt und Leistungen erbracht. Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass die diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne nicht auf das Unfal- lereignis zurückzuführen ist; beim Unfall kam es lediglich zu einer Distorsion der Schulter. Ein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache steht nicht zur Diskussion. Damit ist mit der Suva gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungs- pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2). 7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Suva bei einer unfallbedingten Schulterdis- torsion ihre Leistungen per 15. Juni 2022 zu Recht eingestellt hat. Dies führt zur Abwei- sung der Beschwerde.
28 Urteil S 2022 149 8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
29 Urteil S 2022 149 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Suva sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 14. Juni 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am