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S 2022 147

Zg Verwaltungsgericht · 2024-03-18 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 147

A.

Die A.________ AG, vertreten durch Verwaltungsrat B.________, schloss sich mit

Anschlussvertrag vom 26. Mai 2021 rückwirkend per 1. März 2021 der Asga Pensionskas-

se Genossenschaft (Asga) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2).

Am 26. Mai 2021 erfolgte die Sammel-Mutationsmeldung per 1. April 2021 durch die

A.________ AG, worauf die Asga das Versichertenverzeichnis 2021 erstellte und der

A.________ AG zur Kenntnis brachte (KL-act. 3 f.). Da die Meldung der Jahreslöhne für

das Jahr 2022 seitens der A.________ AG unterblieb, erstellte die Asga gestützt auf

Art. 16.2 des Kassenreglements (gültig ab 1. Januar 2021; KL-act. 5) das Versichertenver-

zeichnis 2022 (KL-act. 6). Mit eingeschriebener Mahnung vom 11. Januar 2022 wies die

Asga die A.________ AG darauf hin, dass seit Versicherungsbeginn keine Zahlungen ge-

leistet worden seien und setzte Frist zur Begleichung des Ausstandes bis 26. Januar 2022.

Infolge Ausbleibens der Zahlung setzte die Asga ihre Forderung am 11. März 2022 in Be-

treibung (Betreibung Nr. C.________ des BA D.________; KL-

act. 8 ff.). Am 16. Juni 2022 kündigte die Asga den Anschlussvertrag mit der A.________

AG per 30. Juni 2022 (KL-act. 11). Am 17. Oktober 2022 setzte sie den per Beendigung

des Anschlussvertrages offenen Gesamtbetrag von Fr. 2'102.80 – bestehend aus der Bei-

tragsforderung sowie Verwaltungs- und internen Inkassokosten – zzgl. 1,5 % Zins seit

20. Juli 2022 in Betreibung (Betreibung Nr. E.________ des BA D.________); gleichzeitig

zog sie das Betreibungsbegehren in Betreibung Nr. C.________ des BA D.________

zurück (KL-act. 12 ff.). Gegen den Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. E.________ des BA

D.________ liess die A.________ AG am 20. Oktober 2022 ohne nähere Begründung

Rechtsvorschlag erheben (KL-act. 14).

B.

Mit Klage vom 15. November 2022 beantragte die Asga, die A.________ AG sei

zu verpflichten, ihr Fr. 2'102.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 zu bezahlen, und es sei

im Betreibungsverfahren Nr. E.________ des BA D.________ der Rechtsvorschlag aufzu-

heben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungs-

folgen (act. 1).

C.

Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte das Gericht die Beklagte, bis

zum 3. Januar 2023 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Diese liess sich bis dato nicht

vernehmen.

D.

Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom .________ 2022

wurde die A.________ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den

E. 3 Urteil S 2022 147

Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Damit einhergehend erfolgte die Umfirmierung

in A.________ AG in Liquidation (SHAB-Datum 29. November 2022; www.zefix.ch).

E.

Das Konkursverfahren gegen die Beklagte ist mit Entscheid des Einzelrichters am

Kantonsgericht Zug vom .________ 2023 mangels Aktiven eingestellt worden

(www.zefix.ch).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be-

rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das

als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge-

benden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz

oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte

Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspfle-

gegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale In-

stanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurtei-

lung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Die Beklagte hat ihren

Sitz im Kanton Zug, womit das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-

genden Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei

Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist sodann als Gläubige-

rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Die

Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver-

waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmenden dem Versicherungsobligatorium

unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen

geregelt. Hiernach werden Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde Arbeitneh-

mende beschäftigen, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-

tragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansons-

ten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 60 BVG). Der

Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsor-

geeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorge-

E. 4 Urteil S 2022 147 einrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass die Arbeitgeberin der Vorsorge- einrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementari- schen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitneh- menden vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit ihrem Bei- tragsanteil bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versiche- rungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt. 3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin die Zusprechung einer Kapital- forderung von Fr. 2'102.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022. Zu prüfen sind die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderung. Vorab ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungs- grundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 S. 340). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageant- wort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken.

E. 4.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte, vertreten durch den Verwaltungsrat B.________, am 26. Mai 2021 rückwirkend per 1. März 2021 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht gültig zustande gekommen ist. Mit der Unterzeichnung des Anschlussver-

E. 4.2 Die eingeklagte Forderung setzt sich gemäss Akten wie folgt zusammen (KL- act. 7): Akontorechnung Nr. 41051005 Fr. 500.40 Verwaltungskosten pro Anschlussvertrag/Jahr Nr. 41 Fr. 200.– Akontorechnung Nr. 41057724 Fr. 250.20 Akontorechnung Nr. 42017911 Fr. 251.10 Kosten eingeschriebene Mahnung vom 11. Januar 2022 Fr. 150.– Verwaltungskosten pro Anschlussvertrag/Jahr Nr. 42 Fr. 200.– Akontorechnung Nr. 42034880 Fr. 251.10 Kosten Betreibungsbegehren vom 11. März 2022 Fr. 300.– Saldo Fr. 2'102.80 Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für den versicherten Arbeitneh- mer der Beklagten sind darin also auch Verwaltungs- und interne Inkassokosten enthalten. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes:

E. 4.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte am 26. Mai 2021 den Jahreslohn des Angestellten per 1. April 2021 meldete (KL-act. 3). Daraufhin stellte die Klägerin der der Beklagten das Versichertenverzeichnis per 2021 zu (KL-act. 4). Die Meldung der Jah- reslöhne für das Jahr 2022 unterblieb indessen gänzlich, weshalb der bisher gemeldete Jahreslohn Gültigkeit behielt, was sich aus Art. 16.2 des Kassenreglements ergibt (vgl. KL- act. 5). Folglich wurde im Versichertenverzeichnis 2022 derselbe Lohn wie für das voran- gehende Jahr eingefügt (KL-act. 6). Die beiden Versichertenverzeichnisse, die Akonto- rechnung 3. Quartal 2021 Nr. 41051005 inkl. Verwaltungskosten 2021 vom 9. September 2021 (KL-act. 15), die Akontorechnung 4. Quartal 2021 Nr. 41057724 vom 9. Dezember 2021 (KL-act. 16), das Mahnschreiben vom 11. Januar 2022 (KL-act. 8), die Akontorech- nung 1. Quartal 2022 Nr. 42017911 inkl. Verwaltungskosten 2022 und Mahnungskosten vom 10. März 2022 (KL-act. 17) sowie die Akontorechnung 2. Quartal 2022 Nr. 42034880

E. 4.2.2 Die Prämien, die ordentlichen Verwaltungskosten sowie die internen Inkassokos- ten resp. Kostenbeiträge für besondere Aufwendungen (Kosten eingeschriebene Mah- nung, Kosten Betreibungsbegehren) haben ihre Grundlage in Ziffer 2 resp. 6 des An- schlussvertrages (KL-act. 2) und werden in Art. 13 ff. des Kassen- (KL-act. 5) und Art. 2 ff. des Kostenreglements (KL-act. 19) konkretisiert.

E. 4.2.3 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie in Art. 15 Abs. 1 des Kassenreglements und werden in Art. 12 des Kostenregle- ments beziffert. Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Bei- tragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Er- hebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die or- dentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Inkassokosten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR).

E. 4.2.4 Nach einer summarischen Prüfung der vorhandenen Unterlagen stehen der Kläge- rin gegenüber der Beklagten Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 (Prämien und ordentliche Verwaltungskosten) sowie von Fr. 450.– (ausserordentlichen Verwaltungskos- ten) zu. 5. Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 (Prämien und ordentliche Verwal- tungskosten) sowie Fr. 450.– (ausserordentliche Verwaltungskosten) zuzusprechen sind. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. E.________ des BA D.________ vom 18. Oktober 2022 ist für den Betrag von Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 sowie von Fr. 450.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 73.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuld- nerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 6. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

E. 5 Urteil S 2022 147 trages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die in Rechnung gestellten Beiträge gemäss Art. 66 BVG, Kassenreglement, Leistungsplänen und nach vorliegendem Vertrag samt Anhängen bestimmten, auf den Versichertenverzeichnissen aufgeführten Beiträge (Spar- beiträge, Risikobeiträge, Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge für den Sicherheits- fonds) zu bezahlen (Ziff. 6 des Anschlussvertrags).

E. 6 Urteil S 2022 147 inkl. Betreibungskosten vom 9. Juni 2022 (KL-act. 18) wurden der Beklagten zugestellt. Diese Urkunden belegen den Gesamtausstand der Beklagten gegenüber der Klägerin gemäss dem Kontoauszug des beklagtischen Beitragskontos (KL-act. 7). Eine Rüge, dass der Kontoauszug nicht korrekt wäre, liegt nicht vor, und es gibt keine Hinweise auf die Un- richtigkeit der auf dieser Grundlage in Betreibung gesetzten resp. eingeklagten Forderung.

E. 7 Urteil S 2022 147 In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind die ausserordentlichen Verwal- tungskosten separat auszuweisen (Fr. 150.– Mahnkosten + Fr. 300.– Betreibungskosten = Fr. 450.–), weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin un- terlassen, was zu korrigieren ist.

E. 8 Urteil S 2022 147 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Kläge- rin Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 sowie Fr. 450.– zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des BA D.________ wird für den Betrag von Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 und für den Be- trag von Fr. 450.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 18. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 18. März 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Asga Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen Klägerin gegen A.________ AG in Liquidation Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2022 147

2 Urteil S 2022 147 A. Die A.________ AG, vertreten durch Verwaltungsrat B.________, schloss sich mit Anschlussvertrag vom 26. Mai 2021 rückwirkend per 1. März 2021 der Asga Pensionskas- se Genossenschaft (Asga) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2). Am 26. Mai 2021 erfolgte die Sammel-Mutationsmeldung per 1. April 2021 durch die A.________ AG, worauf die Asga das Versichertenverzeichnis 2021 erstellte und der A.________ AG zur Kenntnis brachte (KL-act. 3 f.). Da die Meldung der Jahreslöhne für das Jahr 2022 seitens der A.________ AG unterblieb, erstellte die Asga gestützt auf Art. 16.2 des Kassenreglements (gültig ab 1. Januar 2021; KL-act. 5) das Versichertenver- zeichnis 2022 (KL-act. 6). Mit eingeschriebener Mahnung vom 11. Januar 2022 wies die Asga die A.________ AG darauf hin, dass seit Versicherungsbeginn keine Zahlungen ge- leistet worden seien und setzte Frist zur Begleichung des Ausstandes bis 26. Januar 2022. Infolge Ausbleibens der Zahlung setzte die Asga ihre Forderung am 11. März 2022 in Be- treibung (Betreibung Nr. C.________ des BA D.________; KL- act. 8 ff.). Am 16. Juni 2022 kündigte die Asga den Anschlussvertrag mit der A.________ AG per 30. Juni 2022 (KL-act. 11). Am 17. Oktober 2022 setzte sie den per Beendigung des Anschlussvertrages offenen Gesamtbetrag von Fr. 2'102.80 – bestehend aus der Bei- tragsforderung sowie Verwaltungs- und internen Inkassokosten – zzgl. 1,5 % Zins seit

20. Juli 2022 in Betreibung (Betreibung Nr. E.________ des BA D.________); gleichzeitig zog sie das Betreibungsbegehren in Betreibung Nr. C.________ des BA D.________ zurück (KL-act. 12 ff.). Gegen den Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. E.________ des BA D.________ liess die A.________ AG am 20. Oktober 2022 ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erheben (KL-act. 14). B. Mit Klage vom 15. November 2022 beantragte die Asga, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'102.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 zu bezahlen, und es sei im Betreibungsverfahren Nr. E.________ des BA D.________ der Rechtsvorschlag aufzu- heben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 1). C. Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte das Gericht die Beklagte, bis zum 3. Januar 2023 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Diese liess sich bis dato nicht vernehmen. D. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom .________ 2022 wurde die A.________ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den

3 Urteil S 2022 147 Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Damit einhergehend erfolgte die Umfirmierung in A.________ AG in Liquidation (SHAB-Datum 29. November 2022; www.zefix.ch). E. Das Konkursverfahren gegen die Beklagte ist mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom .________ 2023 mangels Aktiven eingestellt worden (www.zefix.ch). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- benden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale In- stanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurtei- lung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zug, womit das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist sodann als Gläubige- rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmenden dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Hiernach werden Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde Arbeitneh- mende beschäftigen, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge- tragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansons- ten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsor- geeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorge-

4 Urteil S 2022 147 einrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass die Arbeitgeberin der Vorsorge- einrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementari- schen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitneh- menden vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit ihrem Bei- tragsanteil bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versiche- rungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt. 3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin die Zusprechung einer Kapital- forderung von Fr. 2'102.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022. Zu prüfen sind die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderung. Vorab ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungs- grundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 S. 340). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageant- wort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken. 4. 4.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte, vertreten durch den Verwaltungsrat B.________, am 26. Mai 2021 rückwirkend per 1. März 2021 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht gültig zustande gekommen ist. Mit der Unterzeichnung des Anschlussver-

5 Urteil S 2022 147 trages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die in Rechnung gestellten Beiträge gemäss Art. 66 BVG, Kassenreglement, Leistungsplänen und nach vorliegendem Vertrag samt Anhängen bestimmten, auf den Versichertenverzeichnissen aufgeführten Beiträge (Spar- beiträge, Risikobeiträge, Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge für den Sicherheits- fonds) zu bezahlen (Ziff. 6 des Anschlussvertrags). 4.2 Die eingeklagte Forderung setzt sich gemäss Akten wie folgt zusammen (KL- act. 7): Akontorechnung Nr. 41051005 Fr. 500.40 Verwaltungskosten pro Anschlussvertrag/Jahr Nr. 41 Fr. 200.– Akontorechnung Nr. 41057724 Fr. 250.20 Akontorechnung Nr. 42017911 Fr. 251.10 Kosten eingeschriebene Mahnung vom 11. Januar 2022 Fr. 150.– Verwaltungskosten pro Anschlussvertrag/Jahr Nr. 42 Fr. 200.– Akontorechnung Nr. 42034880 Fr. 251.10 Kosten Betreibungsbegehren vom 11. März 2022 Fr. 300.– Saldo Fr. 2'102.80 Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für den versicherten Arbeitneh- mer der Beklagten sind darin also auch Verwaltungs- und interne Inkassokosten enthalten. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes: 4.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte am 26. Mai 2021 den Jahreslohn des Angestellten per 1. April 2021 meldete (KL-act. 3). Daraufhin stellte die Klägerin der der Beklagten das Versichertenverzeichnis per 2021 zu (KL-act. 4). Die Meldung der Jah- reslöhne für das Jahr 2022 unterblieb indessen gänzlich, weshalb der bisher gemeldete Jahreslohn Gültigkeit behielt, was sich aus Art. 16.2 des Kassenreglements ergibt (vgl. KL- act. 5). Folglich wurde im Versichertenverzeichnis 2022 derselbe Lohn wie für das voran- gehende Jahr eingefügt (KL-act. 6). Die beiden Versichertenverzeichnisse, die Akonto- rechnung 3. Quartal 2021 Nr. 41051005 inkl. Verwaltungskosten 2021 vom 9. September 2021 (KL-act. 15), die Akontorechnung 4. Quartal 2021 Nr. 41057724 vom 9. Dezember 2021 (KL-act. 16), das Mahnschreiben vom 11. Januar 2022 (KL-act. 8), die Akontorech- nung 1. Quartal 2022 Nr. 42017911 inkl. Verwaltungskosten 2022 und Mahnungskosten vom 10. März 2022 (KL-act. 17) sowie die Akontorechnung 2. Quartal 2022 Nr. 42034880

6 Urteil S 2022 147 inkl. Betreibungskosten vom 9. Juni 2022 (KL-act. 18) wurden der Beklagten zugestellt. Diese Urkunden belegen den Gesamtausstand der Beklagten gegenüber der Klägerin gemäss dem Kontoauszug des beklagtischen Beitragskontos (KL-act. 7). Eine Rüge, dass der Kontoauszug nicht korrekt wäre, liegt nicht vor, und es gibt keine Hinweise auf die Un- richtigkeit der auf dieser Grundlage in Betreibung gesetzten resp. eingeklagten Forderung. 4.2.2 Die Prämien, die ordentlichen Verwaltungskosten sowie die internen Inkassokos- ten resp. Kostenbeiträge für besondere Aufwendungen (Kosten eingeschriebene Mah- nung, Kosten Betreibungsbegehren) haben ihre Grundlage in Ziffer 2 resp. 6 des An- schlussvertrages (KL-act. 2) und werden in Art. 13 ff. des Kassen- (KL-act. 5) und Art. 2 ff. des Kostenreglements (KL-act. 19) konkretisiert. 4.2.3 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie in Art. 15 Abs. 1 des Kassenreglements und werden in Art. 12 des Kostenregle- ments beziffert. Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Bei- tragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Er- hebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die or- dentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Inkassokosten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR).

7 Urteil S 2022 147 In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind die ausserordentlichen Verwal- tungskosten separat auszuweisen (Fr. 150.– Mahnkosten + Fr. 300.– Betreibungskosten = Fr. 450.–), weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin un- terlassen, was zu korrigieren ist. 4.2.4 Nach einer summarischen Prüfung der vorhandenen Unterlagen stehen der Kläge- rin gegenüber der Beklagten Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 (Prämien und ordentliche Verwaltungskosten) sowie von Fr. 450.– (ausserordentlichen Verwaltungskos- ten) zu. 5. Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 (Prämien und ordentliche Verwal- tungskosten) sowie Fr. 450.– (ausserordentliche Verwaltungskosten) zuzusprechen sind. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. E.________ des BA D.________ vom 18. Oktober 2022 ist für den Betrag von Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 sowie von Fr. 450.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 73.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuld- nerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 6. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

8 Urteil S 2022 147 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Kläge- rin Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 sowie Fr. 450.– zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.________ des BA D.________ wird für den Betrag von Fr. 1'652.80 zzgl. 1,5 % Zins seit 20. Juli 2022 und für den Be- trag von Fr. 450.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 18. März 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am