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S 2022 139

Zg Verwaltungsgericht · 2024-04-05 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) — Beschwerde

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 139 / S 2022 140

A.

Am 26. März 2020 (Eingangsdatum) reichte der B.________ (Verein) beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (nachfolgend AWA) eine Voranmeldung zum Be-

zug von Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmenden für die Dauer vom

C.________ bis zum D.________ ein (AWA-act. 1a, Aktenverzeichnis 2). Mit Verfügung

vom 31. März 2020 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsent-

schädigung für die Zeit vom C.________ bis zum E.________, sofern die übrigen An-

spruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA-act. 2, Aktenverzeichnis 2).

Am 12. November 2020 reichte die am F.________ im Handelsregister eingetragene

A.________ GmbH, welche unter anderem den Betrieb einer Sportmannschaft

(B.________) bezweckt (vgl. www.zefix.ch), beim AWA eine Voranmeldung zum Bezug

von Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden für die Dauer vom G.________

bis zum H.________ ein (AWA-act. 1a f.). Mit Verfügung vom 17. November 2020 bewillig-

te das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

G.________ bis zum H.________, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

seien (AWA-act. 2). Am 25. Februar 2021 (Eingangsdatum) reichte die A.________ GmbH

erneut eine Voranmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ein (AWA-act. 3a

ff.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 erhob das AWA gegen die Auszahlung von

Kurzarbeitsentschädigung teilweise Einspruch und hielt fest, dass für die Zeit vom

I.________ bis zum J.________ infolge verspäteter Voranmeldung keine Kurzarbeitsent-

schädigung bewilligt werden könne. Für den Zeitraum vom K.________ bis zum

L.________ könne die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) Kurzarbeitsentschädi-

gung ausrichten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA-act. 4).

Mit Verfügung vom 31. März 2021 verneinte die ALK einen Anspruch der Spieler des

B.________ auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem G.________ mangels eines Arbeits-

ausfalls der A.________ GmbH (ALK-act. 34), wogegen diese am 18. April 2021 Einspra-

che erhob (ALK-act. 18). Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die ALK am

20. Mai 2021 das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um eine Beurteilung des Sach-

verhalts (ALK-act. 5), welche das SECO am 17. Juni 2021 erstattete (ALK-act. 17). In der

Folge setzte die ALK der A.________ GmbH Frist an, um sich zur Stellungnahme des

SECO vom 17. Juni 2021 zu äussern. Gleichzeitig forderte die ALK die A.________ GmbH

auf, insbesondere die Verträge zwischen den "Mitarbeitern" und dem B.________ und die

in Ziff. 3 der Vereinbarungen der A.________ GmbH erwähnten Entschädigungspläne ein-

zureichen (ALK-act. 16). Am 27. September 2021 liess sich die A.________ GmbH ver-

E. 2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist

– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]).

E. 2.2 Die angefochtenen Einspracheentscheide wurden vom Amt für Wirtschaft und Ar- beit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerden örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwer- den gegen die Einspracheentscheide vom 5. Oktober 2022 wurden am 4. November 2022 (act. 1) der Post aufgegeben und sind folglich rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch die Ablehnung von Kurzarbeitsentschädigung direkt betroffen und somit zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerden entsprechen schliesslich den formellen Anforde- rungen, weshalb sie zu prüfen sind. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 3 Urteil S 2022 139 / S 2022 140 nehmen (ALK-act. 4). Am 14. Juli 2022 überwies die ALK diese Stellungnahme und die Stellungnahme des SECO vom 17. Juni 2021 dem AWA (AWA-act. 11a). Mit Verfügungen vom 11. August 2022 hob das AWA die Verfügungen vom 17. November 2020 und 25. Februar 2021 wiedererwägungsweise auf und erhob jeweils Einspruch ge- gen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mangels Arbeitgeberstellung der A.________ GmbH (AWA-act. 12 f.). Am 12. August 2022 sistierte die ALK das bei ihr hängige Einspracheverfahren betreffend ihre Verfügung vom 31. März 2021 bis zum Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügungen des AWA vom 11. August 2022 (ALK-act. 12). Am

12. September 2022 erhob die A.________ GmbH je Einsprache gegen die Verfügungen des AWA vom 11. August 2022 (AWA-act. 14 f.). Mit Einspracheentscheiden vom 5. Okto- ber 2022 wies das AWA die Einsprachen ab (AWA-act. 16 f.). B. Am 4. November 2022 erhob die A.________ GmbH je Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 5. Oktober 2022 und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 in den Verfahren S 2022 139 und S 2022 140): 1. Die Einspracheentscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug vom

E. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit ver- kürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet wer- den darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsaus- fall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG).

E. 3.2 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voran- meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prü- fung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG).

E. 3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer alsdann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Ab-

E. 3.4 Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzli- chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausge- führt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Exis- tenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebsein- bussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig auf- grund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitge- ber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nach- frage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar (vgl. BGer 8C_555/2021 vom

24. November 2021 E. 3.3.1).

E. 3.5 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet ha- ben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Kor- rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünf- tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts- praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund

E. 5 Urteil S 2022 139 / S 2022 140

E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit dem SECO (vgl. dazu dessen Stellung- nahme vom 17. Juni 2021, ALK-act. 17) davon ausgegangen werden kann, dass der Be- schwerdegegner grundsätzlich die betriebsbezogenen und die ALK die personenbezoge- nen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu prüfen hat. Bei der vorliegenden Streitfrage, ob der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Spieler, den Trainer der 1. Mannschaft sowie eine Mitarbeiterin des B.________ Arbeitgeberstellung zukommt, handelt es sich um eine betriebsbezogene Frage.

E. 5.2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Spieler und des

Trainers der 1. Mannschaft Arbeitgeberstellung zukommt.

Dem Beschwerdegegner ist insofern zuzustimmen, dass in den Vereinbarungen zwischen

der Beschwerdeführerin und den Spielern bzw. dem Trainer der 1. Mannschaft vom Ju-

li/August 2020 im Wesentlichen nur der Lohn, die Entschädigungsmodalitäten und die Ver-

tragsdauer geregelt wurden, die Vertragsdauer gemäss Ziff. 2 dieser Vereinbarungen aber

jeweils von einem Vertragsverhältnis mit dem B.________ abhängig war (AWA-act. 11g).

Ebenfalls zutreffend ist, dass die Spieler der 1. Mannschaft gemäss Organigramm des

B.________ der Generalversammlung des Vereins unterstellt sind (AWA-act. 18; der Trai-

ner der 1. Mannschaft wird in diesem Organigramm nicht aufgeführt) und der Vorstand des

B.________ gemäss Art. 11 Ziff. 4 seiner Statuten die Austrittsregelungen aus dem Verein

trifft (AWA-act. 19).

Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Spieler und der Trainer der 1. Mannschaft

auch nach Gründung der Beschwerdeführerin im O.________ nicht deren Arbeitnehmer

wurden, sondern Arbeitnehmer des Vereins blieben.

Aktenkundig ist jedoch auch, dass der B.________ und die Beschwerdeführerin am

7. April 2021 eine Zusammenarbeitsvereinbarung schlossen, welche rückwirkend per

1. Juli 2020 in Kraft trat. Zweck dieser Zusammenarbeit sei, die finanziellen Risiken, wel-

che mit dem Betrieb der 1. Mannschaft einhergehen würden, auszulagern und zu minimie-

ren. Die Vertragsparteien vereinbarten unter anderem, dass die Beschwerdeführerin die

1. Mannschaft des B.________ direkt betreue, organisiere und verwalte. Sämtliche admi-

nistrativen und finanziellen Aufgaben hinsichtlich der 1. Mannschaft würden, sofern diese

Vereinbarung nichts anderes vorsehe, über die Beschwerdeführerin abgewickelt. Zuwen-

dungen an die 1. Mannschaft würden durch sie verwaltet und abgerechnet. Die Beschwer-

deführerin sorge dafür, dass das Verhalten der 1. Mannschaft auf und neben dem Platz

vorbildlich sei, Entschädigungen gegenüber den Sozialversicherern ab dem 1. Juli 2020

korrekt abgerechnet und (weitere) Entschädigungen abgewickelt würden (AWA-act. 11h).

Für das Jahr 2020 erstattete die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse Zug sodann ei-

ne Lohnmeldung für die Spieler und den Trainer der 1. Mannschaft, in welcher sie für den

Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 Löhne zwischen Fr. 500.– und

Fr. 7'600.– für die Spieler und Fr. 14'600.– für den Trainer auswies (AWA-act. 6b; vgl.

auch die Lohnjournale von M.________ bis Februar 2021, AWA-act. 11d). In der Stellung-

E. 5.2.2 Hinsichtlich der allfälligen Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin gegenüber Q.________ ist darauf hinzuweisen, dass in der Vereinbarung zwischen diesen Parteien vom 1. Juli 2020 nebst dem Lohn, den Entschädigungsmodalitäten und der Dauer aus- drücklich auch deren Aufgabenbereich (Sekretariatsarbeit, Betreuung und Akquirieren von Sponsoren) geregelt wurde. Überdies wurde die Vertragsdauer hier nicht von einem allfäl- ligen Vertragsverhältnis mit dem B.________ abhängig gemacht (AWA-act. 11g). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass Q.________ im vorliegend zu beurteilenden Zeit- raum Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin war.

E. 5.3 Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin glaubhaft dar, dass ihre Einnahmen aus dem Spielbetrieb und aus der Werbung infolge der coronabedingten Einstellung des Spielbetriebs durch den Bundesrat im M.________ erheblich zurückgingen. Demgemäss kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die ursprünglichen Verfügungen des Beschwerdegegners vom 17. November 2020 und vom 25. Februar 2021 zweifellos unrichtig gewesen wären. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind nicht erfüllt.

E. 6 Urteil S 2022 139 / S 2022 140 rechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchs- voraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen er- füllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 f. Rz. 525).

E. 6.1 In Gutheissung der Beschwerden sind die angefochtenen Entscheide vom 5. Ok- tober 2022 damit ersatzlos aufzuheben. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die ALK zu überweisen, damit sie nach Prüfung der weiteren Anspruchs- voraussetzungen über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädi- gung neu verfüge.

E. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der formelle Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach aufgrund der speziellen Umstände in dieser Angelegenheit grosse Zweifel bestünden, ob eine Juristin der ALK den Beschwerdegegner vorliegend vertreten könne bzw. dürfe (act. 11 Ziff. 2), unbegründet ist. Im Bereich der Arbeitslosen- versicherung werden im Kanton Zug praxisgemäss sämtliche Einsprache- und Beschwer- deverfahren, auch jene die den Beschwerdegegner betreffen, durch den Rechtsdienst der ALK geführt (vgl. dazu das Organigramm der ALK, wonach der Rechtsdienst der ALK Dienstleistungen für Dritte übernimmt; vgl. https://zg.ch/de/volkswirtschaftsdirektion /ar- beitslosenkasse#Organigramm). 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

E. 7 Urteil S 2022 139 / S 2022 140 falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; BGer 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun- gen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. BGer 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2 f.). 4. 4.1 Der Beschwerdegegner begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt und belegt habe, dass die Spieler und der Trainer der 1. Mannschaft des B.________ bei ihr im Sinne von Art. 319 ff. OR angestellt und ein Arbeitsausfall entstanden sei. Das Organigramm des B.________, die Vereinssta- tuten und die vorliegenden Vereinbarungen würden vielmehr belegen, dass die Spieler Vereinsmitglieder des B.________ seien. Der Verein könne die Entscheidungen, insbe- sondere über Anstellung und Entlassung von Spielern und Trainer, fällen (AWA act. 16 f.). 4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass sie die P.________ des B.________ im Nebenerwerb beschäftige. Sie sei Betriebsgesell- schaft und Arbeitgeberin der 1. Mannschaft des B.________, bezahle die Löhne der Spie- ler, des Trainers und der Mitarbeitenden. Die Beschwerdeführerin komme für die Sozial- versicherungsabgaben auf und verfüge über ein Weisungsrecht. Im M.________ sei der Spielbetrieb infolge der Corona-Pandemie durch den Bundesrat eingestellt worden. Da die Einnahmen aus dem Spielbetrieb und der Werbung weggefallen seien, habe die Be- schwerdeführerin ihre Arbeitnehmenden nicht mehr bezahlen können (act. 1 und act. 11; vgl. auch AWA-act. 1a). 5.

E. 8 Urteil S 2022 139 / S 2022 140

E. 9 Urteil S 2022 139 / S 2022 140 nahme vom 27. September 2021 erklärte die Beschwerdeführerin ferner, dass es zwi- schen den Spielern bzw. dem Trainer der 1. Mannschaft und dem B.________ keine Ar- beitsverträge gebe. Die Formulierung in den Vereinbarungen zwischen der Beschwerde- führerin und den Spielern bzw. dem Trainer der 1. Mannschaft bezüglich der Vertragsdau- er sei etwas unglücklich und zum Teil sogar falsch, weil kein Vertragsverhältnis zwischen dem B.________ und den Spielern bestehe (ALK-act. 4). Im Organigramm des B.________ wird schliesslich grafisch auf derselben Ebene wie die Generalversammlung auch die Beschwerdeführerin aufgeführt (AWA-act. 18). Diese Umstände, insbesondere die der Beschwerdeführerin mit Zusammenarbeitsverein- barung vom 7. April 2021 erteilten weitreichenden Kompetenzen, wonach sie die 1. Mann- schaft des B.________ direkt betreue, organisiere und verwalte, sprechen dafür, dass die- se seit O.________ Arbeitgeberin der Spieler und des Trainers der 1. Mannschaft ist. Nach Würdigung sämtlicher Akten erscheint es damit vertretbar, die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Spieler und des Trainers der 1. Mannschaft des B.________ zu qua- lifizieren, bzw. zumindest aber als rechtsgenüglich legitimiert, den Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung für die Spieler und den Trainer der 1. Mannschaft des B.________ geltend zu machen.

E. 10 Urteil S 2022 139 / S 2022 140 6.

E. 11 Urteil S 2022 139 / S 2022 140 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Einspracheentschei- de vom 5. Oktober 2022 ersatzlos aufgehoben. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die ALK über- wiesen, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung neu verfü- ge.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider

Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl

U R T E I L vom 5. April 2024

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ GmbH

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA lic. iur. utr. Christoph Henzen

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar-

beitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(Kurzarbeitsentschädigung)

S 2022 139 / S 2022 140

2

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

A.

Am 26. März 2020 (Eingangsdatum) reichte der B.________ (Verein) beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (nachfolgend AWA) eine Voranmeldung zum Be-

zug von Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmenden für die Dauer vom

C.________ bis zum D.________ ein (AWA-act. 1a, Aktenverzeichnis 2). Mit Verfügung

vom 31. März 2020 bewilligte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsent-

schädigung für die Zeit vom C.________ bis zum E.________, sofern die übrigen An-

spruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA-act. 2, Aktenverzeichnis 2).

Am 12. November 2020 reichte die am F.________ im Handelsregister eingetragene

A.________ GmbH, welche unter anderem den Betrieb einer Sportmannschaft

(B.________) bezweckt (vgl. www.zefix.ch), beim AWA eine Voranmeldung zum Bezug

von Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden für die Dauer vom G.________

bis zum H.________ ein (AWA-act. 1a f.). Mit Verfügung vom 17. November 2020 bewillig-

te das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

G.________ bis zum H.________, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

seien (AWA-act. 2). Am 25. Februar 2021 (Eingangsdatum) reichte die A.________ GmbH

erneut eine Voranmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ein (AWA-act. 3a

ff.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 erhob das AWA gegen die Auszahlung von

Kurzarbeitsentschädigung teilweise Einspruch und hielt fest, dass für die Zeit vom

I.________ bis zum J.________ infolge verspäteter Voranmeldung keine Kurzarbeitsent-

schädigung bewilligt werden könne. Für den Zeitraum vom K.________ bis zum

L.________ könne die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) Kurzarbeitsentschädi-

gung ausrichten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA-act. 4).

Mit Verfügung vom 31. März 2021 verneinte die ALK einen Anspruch der Spieler des

B.________ auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem G.________ mangels eines Arbeits-

ausfalls der A.________ GmbH (ALK-act. 34), wogegen diese am 18. April 2021 Einspra-

che erhob (ALK-act. 18). Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die ALK am

20. Mai 2021 das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um eine Beurteilung des Sach-

verhalts (ALK-act. 5), welche das SECO am 17. Juni 2021 erstattete (ALK-act. 17). In der

Folge setzte die ALK der A.________ GmbH Frist an, um sich zur Stellungnahme des

SECO vom 17. Juni 2021 zu äussern. Gleichzeitig forderte die ALK die A.________ GmbH

auf, insbesondere die Verträge zwischen den "Mitarbeitern" und dem B.________ und die

in Ziff. 3 der Vereinbarungen der A.________ GmbH erwähnten Entschädigungspläne ein-

zureichen (ALK-act. 16). Am 27. September 2021 liess sich die A.________ GmbH ver-

3

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

nehmen (ALK-act. 4). Am 14. Juli 2022 überwies die ALK diese Stellungnahme und die

Stellungnahme des SECO vom 17. Juni 2021 dem AWA (AWA-act. 11a).

Mit Verfügungen vom 11. August 2022 hob das AWA die Verfügungen vom 17. November

2020 und 25. Februar 2021 wiedererwägungsweise auf und erhob jeweils Einspruch ge-

gen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mangels Arbeitgeberstellung der

A.________ GmbH (AWA-act. 12 f.). Am 12. August 2022 sistierte die ALK das bei ihr

hängige Einspracheverfahren betreffend ihre Verfügung vom 31. März 2021 bis zum Ein-

tritt der Rechtskraft der Verfügungen des AWA vom 11. August 2022 (ALK-act. 12). Am

12. September 2022 erhob die A.________ GmbH je Einsprache gegen die Verfügungen

des AWA vom 11. August 2022 (AWA-act. 14 f.). Mit Einspracheentscheiden vom 5. Okto-

ber 2022 wies das AWA die Einsprachen ab (AWA-act. 16 f.).

B.

Am 4. November 2022 erhob die A.________ GmbH je Beschwerde gegen die

Einspracheentscheide vom 5. Oktober 2022 und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 in

den Verfahren S 2022 139 und S 2022 140):

1.

Die Einspracheentscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug vom

5. Oktober 2022 seien aufzuheben.

2.

Die Verfügungen betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit vom 17. November 2020 und

25. Februar 2021 seien wiederherzustellen und das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan-

tons Zug habe auf einen Einspruch zu verzichten.

3.

Die A.________ GmbH sei als Arbeitgeberin der angemeldeten Spieler und Trainer

gemäss Anträgen und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer von

M.________ bis und mit N.________ zu qualifizieren.

4.

Eventualantrag: Sollte der A.________ GmbH auch vom Verwaltungsgericht die Arbeitge-

berstellung wider Erwarten aberkannt werden, sei dem B.________ rückwirkend ab

M.________ bis und mit N.________ das Recht zu gewähren, Kurzarbeitsentschädigung

zu beantragen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

C.

Mit Verfügung des Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des

Verwaltungsgerichts Zug vom 9. November 2022 wurden die beiden Verfahren S 2022

139 und S 2022 140 vereinigt und fortan unter der Verfahrensnummer S 2022 139 geführt

(act. 2).

4

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

D.

Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragte der Beschwerdegegner die

Abweisung der Beschwerden (act. 5).

E.

Am 6. März 2023 liess das Gericht die Akten der ALK beiziehen (act. 6), welche es

am 13. März 2023 erhielt (act. 7).

F.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ-

gen und Begründungen fest (act. 11 und 13).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz-

lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (vorliegend: 5. Ok-

tober 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in

zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu

Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

2.

2.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia-

lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-

gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist

– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons

zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-

cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver-

ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan-

ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto-

nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]).

5

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

2.2

Die angefochtenen Einspracheentscheide wurden vom Amt für Wirtschaft und Ar-

beit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Be-

urteilung der vorliegenden Beschwerden örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwer-

den gegen die Einspracheentscheide vom 5. Oktober 2022 wurden am 4. November 2022

(act. 1) der Post aufgegeben und sind folglich rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist

durch die Ablehnung von Kurzarbeitsentschädigung direkt betroffen und somit zur Be-

schwerde legitimiert. Die Beschwerden entsprechen schliesslich den formellen Anforde-

rungen, weshalb sie zu prüfen sind. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg

gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit ver-

kürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn

der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet wer-

den darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsaus-

fall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen

und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall,

der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers

gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG).

3.2

Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend

machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.

Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voran-

meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1

AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem die Notwendigkeit der

Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen

glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1

und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prü-

fung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle

eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung

Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den

Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG).

3.3

Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch

seiner Arbeitnehmer alsdann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode

gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Ab-

6

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

rechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden

Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach

Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde,

und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchs-

voraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen er-

füllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. So-

ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 f. Rz. 525).

3.4

Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzli-

chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-

Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausge-

führt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Exis-

tenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebsein-

bussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig auf-

grund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).

Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO "Sonderregelungen aufgrund der

Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der

Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von

Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitge-

ber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nach-

frage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in

Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar (vgl. BGer 8C_555/2021 vom

24. November 2021 E. 3.3.1).

3.5

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet ha-

ben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von er-

heblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Kor-

rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel-

lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünf-

tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht,

also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass

der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts-

praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund

7

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig

angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; BGer 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je

mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle

ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun-

gen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. BGer 8C_474/2021

vom 19. Oktober 2021 E. 2.2 f.).

4.

4.1

Der Beschwerdegegner begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass die

Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt und belegt habe, dass die Spieler und der

Trainer der 1. Mannschaft des B.________ bei ihr im Sinne von Art. 319 ff. OR angestellt

und ein Arbeitsausfall entstanden sei. Das Organigramm des B.________, die Vereinssta-

tuten und die vorliegenden Vereinbarungen würden vielmehr belegen, dass die Spieler

Vereinsmitglieder des B.________ seien. Der Verein könne die Entscheidungen, insbe-

sondere über Anstellung und Entlassung von Spielern und Trainer, fällen (AWA act. 16 f.).

4.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass

sie die P.________ des B.________ im Nebenerwerb beschäftige. Sie sei Betriebsgesell-

schaft und Arbeitgeberin der 1. Mannschaft des B.________, bezahle die Löhne der Spie-

ler, des Trainers und der Mitarbeitenden. Die Beschwerdeführerin komme für die Sozial-

versicherungsabgaben auf und verfüge über ein Weisungsrecht. Im M.________ sei der

Spielbetrieb infolge der Corona-Pandemie durch den Bundesrat eingestellt worden. Da die

Einnahmen aus dem Spielbetrieb und der Werbung weggefallen seien, habe die Be-

schwerdeführerin ihre Arbeitnehmenden nicht mehr bezahlen können (act. 1 und act. 11;

vgl. auch AWA-act. 1a).

5.

5.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit dem SECO (vgl. dazu dessen Stellung-

nahme vom 17. Juni 2021, ALK-act. 17) davon ausgegangen werden kann, dass der Be-

schwerdegegner grundsätzlich die betriebsbezogenen und die ALK die personenbezoge-

nen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu prüfen hat. Bei

der vorliegenden Streitfrage, ob der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Spieler, den

Trainer der 1. Mannschaft sowie eine Mitarbeiterin des B.________ Arbeitgeberstellung

zukommt, handelt es sich um eine betriebsbezogene Frage.

8

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

5.2

5.2.1

Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Spieler und des

Trainers der 1. Mannschaft Arbeitgeberstellung zukommt.

Dem Beschwerdegegner ist insofern zuzustimmen, dass in den Vereinbarungen zwischen

der Beschwerdeführerin und den Spielern bzw. dem Trainer der 1. Mannschaft vom Ju-

li/August 2020 im Wesentlichen nur der Lohn, die Entschädigungsmodalitäten und die Ver-

tragsdauer geregelt wurden, die Vertragsdauer gemäss Ziff. 2 dieser Vereinbarungen aber

jeweils von einem Vertragsverhältnis mit dem B.________ abhängig war (AWA-act. 11g).

Ebenfalls zutreffend ist, dass die Spieler der 1. Mannschaft gemäss Organigramm des

B.________ der Generalversammlung des Vereins unterstellt sind (AWA-act. 18; der Trai-

ner der 1. Mannschaft wird in diesem Organigramm nicht aufgeführt) und der Vorstand des

B.________ gemäss Art. 11 Ziff. 4 seiner Statuten die Austrittsregelungen aus dem Verein

trifft (AWA-act. 19).

Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Spieler und der Trainer der 1. Mannschaft

auch nach Gründung der Beschwerdeführerin im O.________ nicht deren Arbeitnehmer

wurden, sondern Arbeitnehmer des Vereins blieben.

Aktenkundig ist jedoch auch, dass der B.________ und die Beschwerdeführerin am

7. April 2021 eine Zusammenarbeitsvereinbarung schlossen, welche rückwirkend per

1. Juli 2020 in Kraft trat. Zweck dieser Zusammenarbeit sei, die finanziellen Risiken, wel-

che mit dem Betrieb der 1. Mannschaft einhergehen würden, auszulagern und zu minimie-

ren. Die Vertragsparteien vereinbarten unter anderem, dass die Beschwerdeführerin die

1. Mannschaft des B.________ direkt betreue, organisiere und verwalte. Sämtliche admi-

nistrativen und finanziellen Aufgaben hinsichtlich der 1. Mannschaft würden, sofern diese

Vereinbarung nichts anderes vorsehe, über die Beschwerdeführerin abgewickelt. Zuwen-

dungen an die 1. Mannschaft würden durch sie verwaltet und abgerechnet. Die Beschwer-

deführerin sorge dafür, dass das Verhalten der 1. Mannschaft auf und neben dem Platz

vorbildlich sei, Entschädigungen gegenüber den Sozialversicherern ab dem 1. Juli 2020

korrekt abgerechnet und (weitere) Entschädigungen abgewickelt würden (AWA-act. 11h).

Für das Jahr 2020 erstattete die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse Zug sodann ei-

ne Lohnmeldung für die Spieler und den Trainer der 1. Mannschaft, in welcher sie für den

Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 Löhne zwischen Fr. 500.– und

Fr. 7'600.– für die Spieler und Fr. 14'600.– für den Trainer auswies (AWA-act. 6b; vgl.

auch die Lohnjournale von M.________ bis Februar 2021, AWA-act. 11d). In der Stellung-

9

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

nahme vom 27. September 2021 erklärte die Beschwerdeführerin ferner, dass es zwi-

schen den Spielern bzw. dem Trainer der 1. Mannschaft und dem B.________ keine Ar-

beitsverträge gebe. Die Formulierung in den Vereinbarungen zwischen der Beschwerde-

führerin und den Spielern bzw. dem Trainer der 1. Mannschaft bezüglich der Vertragsdau-

er sei etwas unglücklich und zum Teil sogar falsch, weil kein Vertragsverhältnis zwischen

dem B.________ und den Spielern bestehe (ALK-act. 4). Im Organigramm des

B.________ wird schliesslich grafisch auf derselben Ebene wie die Generalversammlung

auch die Beschwerdeführerin aufgeführt (AWA-act. 18).

Diese Umstände, insbesondere die der Beschwerdeführerin mit Zusammenarbeitsverein-

barung vom 7. April 2021 erteilten weitreichenden Kompetenzen, wonach sie die 1. Mann-

schaft des B.________ direkt betreue, organisiere und verwalte, sprechen dafür, dass die-

se seit O.________ Arbeitgeberin der Spieler und des Trainers der 1. Mannschaft ist.

Nach Würdigung sämtlicher Akten erscheint es damit vertretbar, die Beschwerdeführerin

als Arbeitgeberin der Spieler und des Trainers der 1. Mannschaft des B.________ zu qua-

lifizieren, bzw. zumindest aber als rechtsgenüglich legitimiert, den Anspruch auf Kurzar-

beitsentschädigung für die Spieler und den Trainer der 1. Mannschaft des B.________

geltend zu machen.

5.2.2

Hinsichtlich der allfälligen Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin gegenüber

Q.________ ist darauf hinzuweisen, dass in der Vereinbarung zwischen diesen Parteien

vom 1. Juli 2020 nebst dem Lohn, den Entschädigungsmodalitäten und der Dauer aus-

drücklich auch deren Aufgabenbereich (Sekretariatsarbeit, Betreuung und Akquirieren von

Sponsoren) geregelt wurde. Überdies wurde die Vertragsdauer hier nicht von einem allfäl-

ligen Vertragsverhältnis mit dem B.________ abhängig gemacht (AWA-act. 11g). Es kann

damit davon ausgegangen werden, dass Q.________ im vorliegend zu beurteilenden Zeit-

raum Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin war.

5.3

Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin glaubhaft dar, dass ihre Einnahmen aus

dem Spielbetrieb und aus der Werbung infolge der coronabedingten Einstellung des

Spielbetriebs durch den Bundesrat im M.________ erheblich zurückgingen.

Demgemäss kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die ursprünglichen

Verfügungen des Beschwerdegegners vom 17. November 2020 und vom 25. Februar

2021 zweifellos unrichtig gewesen wären. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung

sind nicht erfüllt.

10

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

6.

6.1

In Gutheissung der Beschwerden sind die angefochtenen Entscheide vom 5. Ok-

tober 2022 damit ersatzlos aufzuheben. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Entscheids an die ALK zu überweisen, damit sie nach Prüfung der weiteren Anspruchs-

voraussetzungen über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädi-

gung neu verfüge.

6.2

Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der formelle Einwand der Be-

schwerdeführerin, wonach aufgrund der speziellen Umstände in dieser Angelegenheit

grosse Zweifel bestünden, ob eine Juristin der ALK den Beschwerdegegner vorliegend

vertreten könne bzw. dürfe (act. 11 Ziff. 2), unbegründet ist. Im Bereich der Arbeitslosen-

versicherung werden im Kanton Zug praxisgemäss sämtliche Einsprache- und Beschwer-

deverfahren, auch jene die den Beschwerdegegner betreffen, durch den Rechtsdienst der

ALK geführt (vgl. dazu das Organigramm der ALK, wonach der Rechtsdienst der ALK

Dienstleistungen für Dritte übernimmt; vgl. https://zg.ch/de/volkswirtschaftsdirektion /ar-

beitslosenkasse#Organigramm).

7.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten des Beschwerdegegners eine

Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf

Fr. 2'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

11

Urteil S 2022 139 / S 2022 140

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Einspracheentschei-

de vom 5. Oktober 2022 ersatzlos aufgehoben.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die ALK über-

wiesen, damit diese nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen über

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung neu verfü-

ge.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in

der Höhe von Fr. 2'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den

Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),

Bern.

Zug, 5. April 2024

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am