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S 2022 136

Zg Verwaltungsgericht · 2022-10-17 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) — Beschwerde

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 136 A. Nachdem der 1960 geborenen A.________ (nachfolgend auch Versicherte) das Arbeitsverhältnis mit resp. von der B.________ AG, E.________ (nachfolgend B.________), Ende August 2021 gekündigt worden war, meldete sich erstere am 1. Sep- tember 2021 per 1. März 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 54). Am 8. März 2022 verfügte die Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eine 45-tägige Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung ab 1. März 2022 zulasten der Versicherten (ALK-act. 31). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (ALK-act. 28) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom

17. Oktober 2022 ab (BF-act. 1). B. Mit Eingabe vom 1. November 2022 beantragt die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. 1). C. Die Arbeitslosenkasse beantragt vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenent- schädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort, wo die versicherte Person ihre Kontrollpflicht zu erfüllen hat, zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto-

E. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Be- stimmung hält den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenmin- derungspflicht fest, nach welchem eine versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukeh- ren hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu min- dern (Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, 1988, Art. 17 N 6 ff.). Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versi- cherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 ff. Rz. 828 ff.).

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeit- geber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach

E. 2.3 Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Interna- tionalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz ge- gen die Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistungen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betref- fende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt somit voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (EVG C 11/06 vom

26. April 2006 E. 1 mit Hinweis auf BGE 124 V 236 E. 3b). Im Sozialversicherungsrecht handelt vorsätzlich, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht, oder mindestens im Sinn des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt (Chopard, a.a.O., S. 52). Eine zumindest eventual- vorsätzliche Herbeiführung der Arbeitslosigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn die versicherte Person auf Grund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom Arbeitgeber nicht – oder nicht mehr – toleriert und zu einer Kündigung führen wird, sie aber dennoch die ihr nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen zumutbare An- strengung zu einer Änderung des beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt (vgl. BVR 1999 S. 379 E. 5c). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht und von dieser – wie soeben

E. 2.4 Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei- sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4; BGer 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.4). 3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. Ausweislich der Akten stellt sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar:

E. 3 Urteil S 2022 136 nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug, weshalb das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 wurde am 2. November 2022 der Post übergeben und gilt folglich als rechtzeitig er- hoben. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung di- rekt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4 Urteil S 2022 136 Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwin- gend eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausser- halb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (EVG C 392/00 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nachgewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (Jac- queline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die die Ar- beitnehmende für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt ha- ben (BGE 112 V 242 E. 1). Von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeits- losenversicherung ist folglich dann auszugehen, wenn und soweit der Eintritt der Arbeits- losigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönli- chen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Gerhard Ger- hards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, Bd. I, Art. 30 N 8).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin war seit Anfang 1990 bei der B.________ bzw. C.________ AG angestellt; seit 1. Januar 2020 mit einem Pensum von 50 % (ALK-act. 42, 45).

E. 4.2 Mit Schreiben vom 12. August 2021 stellte die B.________ gegenüber der Be- schwerdeführerin bezugnehmend auf mehrere Besprechungen klar, dass sie (die Be- schwerdeführerin) ihren Arbeitsort nicht wie von ihr gewünscht nach D.________ verlegen könne. Gemäss Arbeitsvertrag sei der Arbeitsort E.________, was ihr bereits kommuni- ziert worden sei; per 1. September 2021 sei die Arbeitsleistung daher wieder in E.________ zu erbringen (ALK-act. 38).

E. 4.3 Ende August 2021 löste die B.________ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwer- deführerin auf; im Rahmen eines "Termination Agreement" einigten sich die Parteien fer- ner über gewisse mit der Kündigung zusammenhängende Modalitäten (ALK-act. 52). Die Arbeitgeberin gab zuhanden der Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe nach einer Verlegung ihres Arbeitsortes nach D.________ gebeten, mit dem Ziel, voll von

E. 4.4 Im Fragebogen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gab die Beschwerdeführerin an, die Kündigung sei mit der [Verweigerung der] Rückkehr aus dem Home Office ins Büro begründet worden; sie sei auf das beanstandete Verhalten in Form einer Aufforderung aufmerksam gemacht worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie im August 2021 darauf bestanden, weiterhin im Home Office arbeiten zu können, und nicht wie gefordert ins Grossraumbüro in E.________ zu kommen, wo vom Hörensa- gen die Maskenpflicht nicht ernst genommen worden sei. Sie gehöre zur Kategorie beson- ders gefährdeter Personen betreffend COVID-19. Von Mitte März 2019 [recte wohl: 2020] bis zu diesem Zeitpunkt hätte sie ihre Arbeitsleistung reibungslos und zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin, d.h. ohne irgendwelche Einbussen betreffend Qualität oder zeitlicher Verzögerung erbracht. Sie habe alle Aufgaben problemlos und ohne jegliche Einschrän- kung im Home Office erledigen können. B.________ habe dies jedoch abgelehnt und sie habe in die Kündigung einwilligen müssen (ALK-act. 36). 5.

E. 5 Urteil S 2022 136 dargelegt – vorsätzlich ausgeübt wurde. Ein derartiges Verhalten muss demnach als sol- ches auch bewiesen werden und nicht bloss mit dem ansonsten im Bereich des Sozialver- sicherungsrechts erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (EVG C11/06 vom 26. April 2006 E. 3; C365/01 vom 7. November 2002 E. 2; BGE 112 V 245 E. 1).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin sieht es als erstellt an, dass die Auflösung des Arbeits- verhältnisses aufgrund der Verweigerung der Beschwerdeführerin, die Arbeitsleistung – wie von der Arbeitgeberin verlangt – per 1. September 2021 wieder am vertragsgemässen Arbeitsort zu erbringen, erfolgt sei. Die Rückkehr ins Büro in E.________ sei der Be- schwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht auch im Lichte ihres Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen (BF-act. 1 S. 5 f.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe wegen der unsicheren Lage betref- fend COVID-19 nicht ins Grossraumbüro, wo man nicht habe lüften können und viele Leu- te sich nicht an die Maskenpflicht gehalten hätten, zurückkehren wollen. Sie gehöre zu ei- ner Hochrisikogruppe (hoher Blutdruck und Alter über 60) und habe Angst vor der Impfung gehabt. Sie habe während der Home Office-Phase ihre Team-Managerin davon in Kennt- nis gesetzt, dass sie den Sommer im Kanton D.________ verbringe und von dort aus ar- beite; es habe keinerlei Vorgaben gegeben, von wo aus man Home Office habe machen müssen. Sie habe klargestellt, dass ihre Forderung, weiterhin im Home Office arbeiten zu können, eine reine Schutzmassnahme gewesen sei. Sie habe den Eindruck, dass der "Ar-

E. 5.3.1 Ausweislich der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte (vgl. E. 4.3 bzw. Kommunikation der Arbeitgeberin [ALK-act. 52]) resp. die Beschwerdeführerin vor die Wahl gestellt wurde, selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen (so die Beschwerdeführerin [ALK-act. 36 bzw. E. 4.4]); eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Ein- vernehmen" (so die Arbeitgeberin [ALK-act. 33]) im Sinne des Gesetzes scheidet indes aus; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem (Titel) "Termination Agreement", be- schlugen die konsensualen Punkte doch anscheinend nur die mit der Kündigung zusam- menhängenden Modalitäten. Folglich ist nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Ar- beitgeberin genügend Anlass gegeben hat, ihr zu kündigen und die Arbeitslosigkeit somit selbstverschuldet ist (vgl. auch AVIG-Praxis ALE D16 ff. bzw. D23 ff. [zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. E. 2.4]) .

E. 5.3.2 Unstrittig ist, dass die Weigerung, die Arbeitsleistung nach Aufhebung der Home Office-Pflicht im Juni 2021 ab September 2021 (wieder) im Büro am vertragsgemässen Arbeitsort E.________ zu erbringen, eine Vertragsverletzung darstellte. Irrelevant ist da- her, ob die Beschwerdeführerin (nur) den Sommer 2021 (im Home Office) in D.________ verbrachte oder sie generell ihren "Arbeitsort" dorthin verlegen wollte. Ebenso unbeacht- lich ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung im Home Office. Spätestens nach dem Schreiben vom 12. August 2021 hat der Beschwerdeführerin sodann bewusst sein müssen, dass ein Bestehen auf einen Verbleib im Home Office die Kündigung zur Folge haben kann resp. wird. Die Arbeitgeberin gab denn auch an, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Differenzen betreffend den Ort der Arbeitsverrichtung aufgelöst zu haben (vgl. E. 4.3; bestätigend die Beschwerdeführerin [ALK-act. 36]). Die (erst) beschwerdeweise vorgebrachte Behaup- tung, die Kündigung sei altershalber erfolgt (act. 1 S. 2), substanziiert die Beschwerdefüh- rerin im Übrigen nicht ansatzweise.

E. 5.3.3 Fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin aus objektiven Gründen und somit ge- rechtfertigterweise gegen die Rückkehr ins Büro weigerte. Soweit sie auf ihren erhöhten Blutdruck hinweist, ist festzuhalten, dass sie dadurch in der Tat in eine Kategorie beson-

E. 6 Urteil S 2022 136 zu Hause aus zu arbeiten. Da dies bei B.________ nicht möglich sei und die Beschwerde- führerin sich damit nicht einverstanden erklärt habe und keine Lösung gefunden worden sei, sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden (ALK-act. 38, 48).

E. 6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie be- trägt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV liegt diese Dauer bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Dem Gericht ist bei der Beurteilung der Einstelldauer Zurückhaltung geboten, weil der Verwaltung hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. So darf es sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6; 123 V 150 E. 2).

E. 6.2 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D75 ein Einstellraster – Einstellraster ALK – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktionen bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; Ziff. 1.B konkretisiert diese für die fristgerechte Kün- digung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten. Bei diesem Einstelltatbestand wird von einem leichten bis schweren Verschulden ausgegangen.

E. 6.3 Unter Berücksichtigung der Umstände ist die vorinstanzliche Ermessensbetäti- gung nicht zu beanstanden. So leuchtet namentlich ein, dass die Beschwerdegegnerin die Weigerung, die Arbeit am vertragsgemässen Arbeitsort auszuführen, als schweres Ver- schulden einstufte und dieses Verhalten mangels verschuldensmindernden und -erschwerenden Umständen mit einer Einstelldauer von 45 Tagen im mittleren Bereich sanktionierte. 7. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 45 Tagen als recht- mässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelge- setz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leicht- sinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorlie- gende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 7 Urteil S 2022 136 beitsort" eine willkommene Gelegenheit gewesen sei, sie wegen ihres Alter "loszuwerden" (act. 1).

E. 8 Urteil S 2022 136 ders gefährdeter Personen (gemäss Liste des Bundesamtes für Gesundheit [BAG]) fiel (nicht hingegen aufgrund ihres Alters). Dazu ist indes zunächst festzuhalten, dass keinerlei ärztliche Stellungnahmen im Recht liegen, die den Bluthochdruck bestätigen, geschweige denn die daraus resultierende Unzumutbarkeit des Arbeitens in einem Grossraumbüro (so auch die Beschwerdegegnerin [BF-act. 1 S. 5 unten]). Selbst bei Vorliegen einer Hyperto- nie deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr ins Büro einem (zusätzlich) erhöhten und mithin unzumutbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt gewesen wäre. So besteht namentlich kein Anlass zur Annahme, dass das Schutzkonzept der Arbeitgeberin – eigenes COVID-Testcenter, Zurverfügungstellung von Masken, Hygie- nemassnahmen, etc. (ALK-act. 33) – unzureichend gewesen wäre. Die (indirekte) Bean- standung mangelnder Durchsetzung der Hygienemassnahmen durch die Arbeitgeberin (Missachtung der Maskenpflicht durch gewisse Mitarbeiter) erfolgt abermals unsubstanzi- iert; noch im Vorverfahren bezog sich die Beschwerdeführerin denn auch auf das "Hören- sagen". Schliesslich stellt auch die (angebliche) Ungleichbehandlung durch die Arbeitge- berin keinen verschuldensausschliessenden objektiven Faktor dar, zumal die Gewährung von Home Office im Ermessen des Arbeitgebers liegt (vgl. BVGer A-5819/2016 vom

22. November 2017 E. 3.4.6.1). Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der verfügten Einstelldauer. 6.

E. 9 Urteil S 2022 136

E. 10 Urteil S 2022 136 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco),
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 30. August 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2022 136

2 Urteil S 2022 136 A. Nachdem der 1960 geborenen A.________ (nachfolgend auch Versicherte) das Arbeitsverhältnis mit resp. von der B.________ AG, E.________ (nachfolgend B.________), Ende August 2021 gekündigt worden war, meldete sich erstere am 1. Sep- tember 2021 per 1. März 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 54). Am 8. März 2022 verfügte die Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eine 45-tägige Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung ab 1. März 2022 zulasten der Versicherten (ALK-act. 31). Die dagegen erhobe- ne Einsprache (ALK-act. 28) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom

17. Oktober 2022 ab (BF-act. 1). B. Mit Eingabe vom 1. November 2022 beantragt die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. 1). C. Die Arbeitslosenkasse beantragt vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenent- schädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort, wo die versicherte Person ihre Kontrollpflicht zu erfüllen hat, zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto-

3 Urteil S 2022 136 nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug, weshalb das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 wurde am 2. November 2022 der Post übergeben und gilt folglich als rechtzeitig er- hoben. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung di- rekt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Be- stimmung hält den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenmin- derungspflicht fest, nach welchem eine versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukeh- ren hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu min- dern (Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, 1988, Art. 17 N 6 ff.). Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versi- cherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 ff. Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeit- geber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach

4 Urteil S 2022 136 Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwin- gend eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausser- halb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (EVG C 392/00 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nachgewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (Jac- queline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die die Ar- beitnehmende für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt ha- ben (BGE 112 V 242 E. 1). Von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeits- losenversicherung ist folglich dann auszugehen, wenn und soweit der Eintritt der Arbeits- losigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönli- chen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Gerhard Ger- hards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, Bd. I, Art. 30 N 8). 2.3 Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Interna- tionalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz ge- gen die Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistungen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betref- fende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt somit voraus, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (EVG C 11/06 vom

26. April 2006 E. 1 mit Hinweis auf BGE 124 V 236 E. 3b). Im Sozialversicherungsrecht handelt vorsätzlich, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht, oder mindestens im Sinn des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt (Chopard, a.a.O., S. 52). Eine zumindest eventual- vorsätzliche Herbeiführung der Arbeitslosigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn die versicherte Person auf Grund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom Arbeitgeber nicht – oder nicht mehr – toleriert und zu einer Kündigung führen wird, sie aber dennoch die ihr nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen zumutbare An- strengung zu einer Änderung des beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt (vgl. BVR 1999 S. 379 E. 5c). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht und von dieser – wie soeben

5 Urteil S 2022 136 dargelegt – vorsätzlich ausgeübt wurde. Ein derartiges Verhalten muss demnach als sol- ches auch bewiesen werden und nicht bloss mit dem ansonsten im Bereich des Sozialver- sicherungsrechts erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (EVG C11/06 vom 26. April 2006 E. 3; C365/01 vom 7. November 2002 E. 2; BGE 112 V 245 E. 1). 2.4 Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei- sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4; BGer 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.4). 3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. Ausweislich der Akten stellt sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: 4.1 Die Beschwerdeführerin war seit Anfang 1990 bei der B.________ bzw. C.________ AG angestellt; seit 1. Januar 2020 mit einem Pensum von 50 % (ALK-act. 42, 45). 4.2 Mit Schreiben vom 12. August 2021 stellte die B.________ gegenüber der Be- schwerdeführerin bezugnehmend auf mehrere Besprechungen klar, dass sie (die Be- schwerdeführerin) ihren Arbeitsort nicht wie von ihr gewünscht nach D.________ verlegen könne. Gemäss Arbeitsvertrag sei der Arbeitsort E.________, was ihr bereits kommuni- ziert worden sei; per 1. September 2021 sei die Arbeitsleistung daher wieder in E.________ zu erbringen (ALK-act. 38). 4.3 Ende August 2021 löste die B.________ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwer- deführerin auf; im Rahmen eines "Termination Agreement" einigten sich die Parteien fer- ner über gewisse mit der Kündigung zusammenhängende Modalitäten (ALK-act. 52). Die Arbeitgeberin gab zuhanden der Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe nach einer Verlegung ihres Arbeitsortes nach D.________ gebeten, mit dem Ziel, voll von

6 Urteil S 2022 136 zu Hause aus zu arbeiten. Da dies bei B.________ nicht möglich sei und die Beschwerde- führerin sich damit nicht einverstanden erklärt habe und keine Lösung gefunden worden sei, sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden (ALK-act. 38, 48). 4.4 Im Fragebogen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gab die Beschwerdeführerin an, die Kündigung sei mit der [Verweigerung der] Rückkehr aus dem Home Office ins Büro begründet worden; sie sei auf das beanstandete Verhalten in Form einer Aufforderung aufmerksam gemacht worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie im August 2021 darauf bestanden, weiterhin im Home Office arbeiten zu können, und nicht wie gefordert ins Grossraumbüro in E.________ zu kommen, wo vom Hörensa- gen die Maskenpflicht nicht ernst genommen worden sei. Sie gehöre zur Kategorie beson- ders gefährdeter Personen betreffend COVID-19. Von Mitte März 2019 [recte wohl: 2020] bis zu diesem Zeitpunkt hätte sie ihre Arbeitsleistung reibungslos und zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin, d.h. ohne irgendwelche Einbussen betreffend Qualität oder zeitlicher Verzögerung erbracht. Sie habe alle Aufgaben problemlos und ohne jegliche Einschrän- kung im Home Office erledigen können. B.________ habe dies jedoch abgelehnt und sie habe in die Kündigung einwilligen müssen (ALK-act. 36). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin sieht es als erstellt an, dass die Auflösung des Arbeits- verhältnisses aufgrund der Verweigerung der Beschwerdeführerin, die Arbeitsleistung – wie von der Arbeitgeberin verlangt – per 1. September 2021 wieder am vertragsgemässen Arbeitsort zu erbringen, erfolgt sei. Die Rückkehr ins Büro in E.________ sei der Be- schwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht auch im Lichte ihres Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen (BF-act. 1 S. 5 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe wegen der unsicheren Lage betref- fend COVID-19 nicht ins Grossraumbüro, wo man nicht habe lüften können und viele Leu- te sich nicht an die Maskenpflicht gehalten hätten, zurückkehren wollen. Sie gehöre zu ei- ner Hochrisikogruppe (hoher Blutdruck und Alter über 60) und habe Angst vor der Impfung gehabt. Sie habe während der Home Office-Phase ihre Team-Managerin davon in Kennt- nis gesetzt, dass sie den Sommer im Kanton D.________ verbringe und von dort aus ar- beite; es habe keinerlei Vorgaben gegeben, von wo aus man Home Office habe machen müssen. Sie habe klargestellt, dass ihre Forderung, weiterhin im Home Office arbeiten zu können, eine reine Schutzmassnahme gewesen sei. Sie habe den Eindruck, dass der "Ar-

7 Urteil S 2022 136 beitsort" eine willkommene Gelegenheit gewesen sei, sie wegen ihres Alter "loszuwerden" (act. 1). 5.3 5.3.1 Ausweislich der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte (vgl. E. 4.3 bzw. Kommunikation der Arbeitgeberin [ALK-act. 52]) resp. die Beschwerdeführerin vor die Wahl gestellt wurde, selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen (so die Beschwerdeführerin [ALK-act. 36 bzw. E. 4.4]); eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Ein- vernehmen" (so die Arbeitgeberin [ALK-act. 33]) im Sinne des Gesetzes scheidet indes aus; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem (Titel) "Termination Agreement", be- schlugen die konsensualen Punkte doch anscheinend nur die mit der Kündigung zusam- menhängenden Modalitäten. Folglich ist nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Ar- beitgeberin genügend Anlass gegeben hat, ihr zu kündigen und die Arbeitslosigkeit somit selbstverschuldet ist (vgl. auch AVIG-Praxis ALE D16 ff. bzw. D23 ff. [zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. E. 2.4]) . 5.3.2 Unstrittig ist, dass die Weigerung, die Arbeitsleistung nach Aufhebung der Home Office-Pflicht im Juni 2021 ab September 2021 (wieder) im Büro am vertragsgemässen Arbeitsort E.________ zu erbringen, eine Vertragsverletzung darstellte. Irrelevant ist da- her, ob die Beschwerdeführerin (nur) den Sommer 2021 (im Home Office) in D.________ verbrachte oder sie generell ihren "Arbeitsort" dorthin verlegen wollte. Ebenso unbeacht- lich ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung im Home Office. Spätestens nach dem Schreiben vom 12. August 2021 hat der Beschwerdeführerin sodann bewusst sein müssen, dass ein Bestehen auf einen Verbleib im Home Office die Kündigung zur Folge haben kann resp. wird. Die Arbeitgeberin gab denn auch an, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Differenzen betreffend den Ort der Arbeitsverrichtung aufgelöst zu haben (vgl. E. 4.3; bestätigend die Beschwerdeführerin [ALK-act. 36]). Die (erst) beschwerdeweise vorgebrachte Behaup- tung, die Kündigung sei altershalber erfolgt (act. 1 S. 2), substanziiert die Beschwerdefüh- rerin im Übrigen nicht ansatzweise. 5.3.3 Fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin aus objektiven Gründen und somit ge- rechtfertigterweise gegen die Rückkehr ins Büro weigerte. Soweit sie auf ihren erhöhten Blutdruck hinweist, ist festzuhalten, dass sie dadurch in der Tat in eine Kategorie beson-

8 Urteil S 2022 136 ders gefährdeter Personen (gemäss Liste des Bundesamtes für Gesundheit [BAG]) fiel (nicht hingegen aufgrund ihres Alters). Dazu ist indes zunächst festzuhalten, dass keinerlei ärztliche Stellungnahmen im Recht liegen, die den Bluthochdruck bestätigen, geschweige denn die daraus resultierende Unzumutbarkeit des Arbeitens in einem Grossraumbüro (so auch die Beschwerdegegnerin [BF-act. 1 S. 5 unten]). Selbst bei Vorliegen einer Hyperto- nie deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr ins Büro einem (zusätzlich) erhöhten und mithin unzumutbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt gewesen wäre. So besteht namentlich kein Anlass zur Annahme, dass das Schutzkonzept der Arbeitgeberin – eigenes COVID-Testcenter, Zurverfügungstellung von Masken, Hygie- nemassnahmen, etc. (ALK-act. 33) – unzureichend gewesen wäre. Die (indirekte) Bean- standung mangelnder Durchsetzung der Hygienemassnahmen durch die Arbeitgeberin (Missachtung der Maskenpflicht durch gewisse Mitarbeiter) erfolgt abermals unsubstanzi- iert; noch im Vorverfahren bezog sich die Beschwerdeführerin denn auch auf das "Hören- sagen". Schliesslich stellt auch die (angebliche) Ungleichbehandlung durch die Arbeitge- berin keinen verschuldensausschliessenden objektiven Faktor dar, zumal die Gewährung von Home Office im Ermessen des Arbeitgebers liegt (vgl. BVGer A-5819/2016 vom

22. November 2017 E. 3.4.6.1). Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der verfügten Einstelldauer. 6. 6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie be- trägt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV liegt diese Dauer bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Dem Gericht ist bei der Beurteilung der Einstelldauer Zurückhaltung geboten, weil der Verwaltung hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. So darf es sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6; 123 V 150 E. 2). 6.2 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D75 ein Einstellraster – Einstellraster ALK – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktionen bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; Ziff. 1.B konkretisiert diese für die fristgerechte Kün- digung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten. Bei diesem Einstelltatbestand wird von einem leichten bis schweren Verschulden ausgegangen.

9 Urteil S 2022 136 6.3 Unter Berücksichtigung der Umstände ist die vorinstanzliche Ermessensbetäti- gung nicht zu beanstanden. So leuchtet namentlich ein, dass die Beschwerdegegnerin die Weigerung, die Arbeit am vertragsgemässen Arbeitsort auszuführen, als schweres Ver- schulden einstufte und dieses Verhalten mangels verschuldensmindernden und -erschwerenden Umständen mit einer Einstelldauer von 45 Tagen im mittleren Bereich sanktionierte. 7. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 45 Tagen als recht- mässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelge- setz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leicht- sinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorlie- gende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2022 136 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 30. August 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am