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S 2022 133

Zg Verwaltungsgericht · 2024-03-27 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Sachverhalt

gegeben war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. G.________ eine Aktenbeur- teilung vornahm. Auf die Beurteilung von Dr. G.________ kann demnach abgestellt werden. Weitere medi- zinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 6. 6.1 Da der medizinische Endzustand am 15. Juni 2020 erreicht war, ist ein Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verneinen. 6.2 6.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass eine allfällige Unver- wertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen des fortgeschrittenen Alters in der Unfallversicherung

– anders als in der Invalidenversicherung – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3.3 und E. 3.3.6). Am 17. September 2020, als Dr. G.________ seine Aktenbeurtei- lung vornahm (UV-act. 76) und die Restarbeitsfähigkeit damit feststand (vgl. dazu BGE 146 V 16 E. 7.1 mit Hinweisen), war der Beschwerdeführer 60 Jahre und knapp 10

11 Urteil S 2022 133 Monate alt. Bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben ihm daher noch gut vier Jahre. Da der Beschwerdeführer stets erwerbstätig war (vgl. dazu den Auszug aus dem individu- ellen Konto [IK-Auszug] vom 12. Februar 2020; UV-act. 68), auch nach dem Unfallereignis vom 12. April 2018 keine längerdauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bestand (der Beschwerdeführer war bereits bei der persönlichen Besprechung mit der Beschwerdegeg- nerin vom 30. Januar 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig und -tätig; vgl. UV-act. 39) und ei- ne angepasste Tätigkeit seit Mitte Juni 2020 noch in einem 100%-Pensum möglich war, ist vorliegend keine der sehr seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben, in welchen ein Be- rufswechsel nicht mehr zumutbar ist (vgl. zur diesbezüglichen Kasuistik Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

4. Auflage 2022, N 8 f. zu Art. 28). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar und ein Berufswechsel noch zu- mutbar waren. 6.2.3 Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, besteht vorliegend insofern eine Besonderheit, als der Beschwerdeführer Präsident des Verwaltungsrats der D.________ ist, bei welcher er selbst seit vielen Jahren angestellt ist. Einzige weitere Verwaltungsrätin ist M.________ (vgl. www.zefix.ch). Wie aus dem IK-Auszug vom

12. Februar 2020 (UV-act. 68) hervorgeht, belief sich das Einkommen des Beschwerde- führers in den Jahren 2001 bis 2006 auf Fr. 83'000.– bis Fr. 93'000.–. In der Folge redu- zierte sich das jährlichen Schwankungen unterliegende Einkommen kontinuierlich. Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 12. April 2018 nur noch teilzeitlich ge- arbeitet hätte, hat er indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen erscheint es sachgerecht, auf das Durchschnittseinkommen der letzten zehn Jahre vor dem Unfallereignis vom 12. April 2018 abzustellen. Die Löhne gemäss IK-Auszug sind dabei der Entwicklung der Nominallöhne anzupassen. Zu diesem Zweck sind sie durch den im jeweiligen Jahr aktuellen Nominallohnindex zu teilen und mit dem Nominallohnindex des Jahres 2020 zu multiplizieren (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2022, Tabelle T1.93, Sektor 3): 2008 Fr. 72'000.– : 121.6 x 134.6 = Fr. 79'697.35 2009 Fr. 62'000.– : 124.1 x 134.6 = Fr. 67'245.75 2010 Fr. 59'000.– : 125.2 x 134.6 = Fr. 63'429.70 2011 Fr. 54'000.– : 126.4 x 134.6 = Fr. 57'503.15 2012 Fr. 52'000.– : 127.6 x 134.6 = Fr. 54’852.65 2013 Fr. 51'000.– : 128.6 x 134.6 = Fr. 53'379.45

12 Urteil S 2022 133 2014 Fr. 47'000.– : 129.5 x 134.6 = Fr. 48'850.95 2015 Fr. 30'500.– : 129.9 x 134.6 = Fr. 31'603.55 2016 Fr. 35'000.– : 130.9 x 134.6 = Fr. 35'989.30 2017 Fr. 35'500.– : 131.4 x 134.6 = Fr. 36'364.55 Total: Fr. 528'916.40 Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert für das Jahr 2020 somit ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 52'891.65 (Fr. 528'916.40 : 10). Faktoren, wel- che darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheits- schadens unfreiwillig einen Minderverdienst als Wirt und Küchenchef erzielte – was eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen würde (vgl. dazu BGer 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.1; BGE 135 V 297 E. 5.1 und E. 6) – sind nicht er- sichtlich. Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin den für die Taggeldzahlungen massgebenden versicherten Verdienst nach dem Unfallereignis vom 12. April 2018 gestützt auf Art. 22 Abs. 2 UVV (gemäss eigenen Anga- ben fälschlicherweise) auf Fr. 78'000.– festlegte (vgl. UV-act. 97 S. 8), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 52'891.65. 6.2.4 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind aufseiten des Invalidenein- kommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Kom- petenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüb- lichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990-2022, T 03.02.03.01.04.01) resul- tiert daher ein Einkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5‘261.– x 12 : 40 x 41.7). Gewährt man hiervon den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und nicht zu beanstandenden 10%igen Abzug für die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 59'233.60 (Fr. 65'815.10 x 0,9). Gründe für einen höheren Leidensabzug sind nicht gegeben. Dies vor dem Hintergrund, dass der Ta- bellenlohn im Kompetenzniveau 1 insbesondere auch eine Vielzahl an leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen), welche überdies altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Die mangelnde Berufsbildung des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 Rz. 26) wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt.

13 Urteil S 2022 133 6.2.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'891.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'233.60 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.– und damit ein Invaliditäts- grad von 0 %. Ein Anspruch auf eine Rente ist deshalb zu verneinen. 6.2.6 Auf den Umstand, dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 12. Januar 2021 (UV- act. 79) einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelte, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (vgl. E. 3.4). Die IV-Stelle ging in ihrem Vorbescheid zwar ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Koch/Wirt noch zu 50 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Unter Hinweis auf das Alter und die Tatsache, dass er seit Jahren selbständigerwer- bend sei, verzichtete sie jedoch auf die Anrechnung eines Einkommens aus einer ange- passten Tätigkeit. Aus den in E. 6.2.2 dargelegten Gründen kann dieser Auffassung vor- liegend indes nicht gefolgt werden. 7. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.

14 Urteil S 2022 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (11 Absätze)

E. 6.1 Da der medizinische Endzustand am 15. Juni 2020 erreicht war, ist ein Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verneinen.

E. 6.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass eine allfällige Unver- wertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen des fortgeschrittenen Alters in der Unfallversicherung

– anders als in der Invalidenversicherung – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3.3 und E. 3.3.6). Am 17. September 2020, als Dr. G.________ seine Aktenbeurtei- lung vornahm (UV-act. 76) und die Restarbeitsfähigkeit damit feststand (vgl. dazu BGE 146 V 16 E. 7.1 mit Hinweisen), war der Beschwerdeführer 60 Jahre und knapp 10

E. 6.2.3 Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, besteht vorliegend insofern eine Besonderheit, als der Beschwerdeführer Präsident des Verwaltungsrats der D.________ ist, bei welcher er selbst seit vielen Jahren angestellt ist. Einzige weitere Verwaltungsrätin ist M.________ (vgl. www.zefix.ch). Wie aus dem IK-Auszug vom

E. 6.2.4 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind aufseiten des Invalidenein- kommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Kom- petenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüb- lichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990-2022, T 03.02.03.01.04.01) resul- tiert daher ein Einkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5‘261.– x 12 : 40 x 41.7). Gewährt man hiervon den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und nicht zu beanstandenden 10%igen Abzug für die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 59'233.60 (Fr. 65'815.10 x 0,9). Gründe für einen höheren Leidensabzug sind nicht gegeben. Dies vor dem Hintergrund, dass der Ta- bellenlohn im Kompetenzniveau 1 insbesondere auch eine Vielzahl an leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen), welche überdies altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Die mangelnde Berufsbildung des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 Rz. 26) wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt.

E. 6.2.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'891.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'233.60 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.– und damit ein Invaliditäts- grad von 0 %. Ein Anspruch auf eine Rente ist deshalb zu verneinen.

E. 6.2.6 Auf den Umstand, dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 12. Januar 2021 (UV- act. 79) einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelte, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (vgl. E. 3.4). Die IV-Stelle ging in ihrem Vorbescheid zwar ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Koch/Wirt noch zu 50 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Unter Hinweis auf das Alter und die Tatsache, dass er seit Jahren selbständigerwer- bend sei, verzichtete sie jedoch auf die Anrechnung eines Einkommens aus einer ange- passten Tätigkeit. Aus den in E. 6.2.2 dargelegten Gründen kann dieser Auffassung vor- liegend indes nicht gefolgt werden. 7. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.

E. 11 Urteil S 2022 133 Monate alt. Bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben ihm daher noch gut vier Jahre. Da der Beschwerdeführer stets erwerbstätig war (vgl. dazu den Auszug aus dem individu- ellen Konto [IK-Auszug] vom 12. Februar 2020; UV-act. 68), auch nach dem Unfallereignis vom 12. April 2018 keine längerdauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bestand (der Beschwerdeführer war bereits bei der persönlichen Besprechung mit der Beschwerdegeg- nerin vom 30. Januar 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig und -tätig; vgl. UV-act. 39) und ei- ne angepasste Tätigkeit seit Mitte Juni 2020 noch in einem 100%-Pensum möglich war, ist vorliegend keine der sehr seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben, in welchen ein Be- rufswechsel nicht mehr zumutbar ist (vgl. zur diesbezüglichen Kasuistik Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

4. Auflage 2022, N 8 f. zu Art. 28). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar und ein Berufswechsel noch zu- mutbar waren.

E. 12 Urteil S 2022 133 2014 Fr. 47'000.– : 129.5 x 134.6 = Fr. 48'850.95 2015 Fr. 30'500.– : 129.9 x 134.6 = Fr. 31'603.55 2016 Fr. 35'000.– : 130.9 x 134.6 = Fr. 35'989.30 2017 Fr. 35'500.– : 131.4 x 134.6 = Fr. 36'364.55 Total: Fr. 528'916.40 Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert für das Jahr 2020 somit ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 52'891.65 (Fr. 528'916.40 : 10). Faktoren, wel- che darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheits- schadens unfreiwillig einen Minderverdienst als Wirt und Küchenchef erzielte – was eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen würde (vgl. dazu BGer 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.1; BGE 135 V 297 E. 5.1 und E. 6) – sind nicht er- sichtlich. Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin den für die Taggeldzahlungen massgebenden versicherten Verdienst nach dem Unfallereignis vom 12. April 2018 gestützt auf Art. 22 Abs. 2 UVV (gemäss eigenen Anga- ben fälschlicherweise) auf Fr. 78'000.– festlegte (vgl. UV-act. 97 S. 8), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 52'891.65.

E. 13 Urteil S 2022 133

E. 14 Urteil S 2022 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 27. März 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan Case postale 120, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2022 133

2 Urteil S 2022 133 A. A.________, geboren am C.________ 1959, war seit dem 23. September 1991 als Küchenchef/Wirt bei der D.________ angestellt und dadurch bei der Vaudoise Allge- meine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. April 2018 rutschte der Versicherte in einem be- gehbaren Kühlraum auf feuchtem Boden aus und stürzte (UVG Schadenmeldung vom

13. April 2018, UV-act. 7). Dr. med. E.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, zu wel- chem sich der Versicherte gleichentags in Behandlung begeben hatte, diagnostizierte im ärztlichen Erstbericht vom 23. April 2018 eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts Pauwels 2 (UV-act. 2). Am 13. April 2018 wurde der Versicherte im F.________ an der Hüfte ope- riert (MIS-Hüft-Totalprothese rechts; UV-act. 3). In der Folge wurden eine postoperative Ischiadikusparese rechts und eine axonale Polyneuropathie der Beine festgestellt (UV- act. 21). Am 30. Januar 2019 führte eine Care Managerin der Vaudoise am Arbeitsplatz des Versicherten eine persönliche Besprechung durch (UV-act. 39). Am 17. September 2020 (Eingangsdatum) nahm Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Auftrag der Vaudoise eine Aktenbeurteilung vor (UV-act. 76). Am 6. Januar 2021 erstattete Dr. med. H.________, FMH Chirurgie, be- ratender Arzt der Vaudoise, eine Stellungnahme (UV-act. 78). Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte die Vaudoise dem Versicherten mit, dass der medizinische Endzustand am

15. Juni 2020 erreicht gewesen sei. Der Anspruch auf Taggelder ende zu diesem Zeit- punkt. Die Vaudoise sei jedoch bereit, die Taggelder ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht noch bis zum 28. Februar 2021 auszurichten. Die Heilbehandlungsleistungen wür- den ebenfalls eingestellt. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4.4 % zu verneinen. Gestützt auf eine Integritätseinbusse von 30 % habe der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (UV-act. 80). Zum Schreiben der Vaudoise vom 11. März 2021 nahm der Versicherte am 2. Juni 2021 Stel- lung (UV-act. 86). Am 3. Dezember 2021 (Eingangsdatum) nahm Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Auftrag der Vaudoise eine Beurteilung betreffend Integritätsschaden vor (UV-act. 90). Wie mit Schreiben vom 11. März 2021 angekündigt, verneinte die Vaudoise mit Verfügung vom

1. Februar 2022 einen weiteren Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie auf eine Invalidenrente. Zudem hielt sie fest, dass der Versicherte Anspruch auf ei- ne Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 32.5 % habe (UV-act. 91). Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2022 Einsprache (UV-act. 92), welche die Vaudoise mit Entscheid vom 16. September 2022 abwies (UV-act. 97).

3 Urteil S 2022 133 B. Dagegen erhob der Versicherte am 19. Oktober 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend seit dem

1. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2021 die gesetzlichen Leistungen in Form von Tag- geldern und Heilbehandlungskosten auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. Oktober 2020 bzw. 1. März 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen. 4. Eventualiter: Es sei ein versicherungsexternes Gutachten zur Abklärung der allenfalls noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben. 5. Subeventualiter: Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. Oktober 2020 bzw.

1. März 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 38 % zuzu- sprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 17. November 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 3), worüber der Beschwerdeführer am darauf- folgenden Tag orientiert wurde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. September

4 Urteil S 2022 133 2022 zugestellt (BF-act. 1). Die Beschwerde wurde dem Gericht am 19. Oktober 2022 elektronisch eingereicht, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend:

16. September 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Da- bei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirkli- chung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistun- gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Versiche- rung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3 UVG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 f. mit Hinwei- sen). 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck- mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 3.3 3.3.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentli- chen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG; in der vom 1. Januar 2017 bis zum

5 Urteil S 2022 133

31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits- zustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 3.3.3 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zu- mutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie- len. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichti- gen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbs- tätigkeit zu einer bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Auf- gabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (BGer 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Im Bereich der Unfallversicherung hat sich keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit we-

6 Urteil S 2022 133 gen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (BGer 8C_212/2017 vom 1. Fe- bruar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen- einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun- de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha- den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweis). Weist das zuletzt er- zielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Er- scheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (BGer 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.3.5 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea- lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält- nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als an- gemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege- ben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver- bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur

7 Urteil S 2022 133 mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäs- sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt ins- besondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Er- messen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessens- ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 3.3.6 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verord- nung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus- wirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGer 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b mit Hinweis). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resul- tieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Inva- lidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 134 V 392 E. 6.2; BGer 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.1). 3.4 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils

8 Urteil S 2022 133 anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die In- validitätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; BGer 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2). 3.5 3.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ih- re Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 mit Hinweisen). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der medizinische Endzustand am 15. Juni 2020 erreicht gewesen sei. Die bisherige Tätig- keit als Küchenchef sei dem Beschwerdeführer noch in einem 50%-Pensum zumutbar. Ei- ne angepasste Tätigkeit sei ihm in einem 100%-Pensum möglich. Das Valideneinkommen

9 Urteil S 2022 133 belaufe sich auf Fr. 39'900.–. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung ei- nes Leidensabzugs von 10 % Fr. 55'814.–. Demnach sei ein Anspruch auf eine Rente zu verneinen (UV-act. 97). 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der versicherungsin- ternen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.________ kein Beweiswert zugemessen werden könne. Sein Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit seien deshalb abklärungsbedürftig. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine ange- passte Tätigkeit zugemutet werden könnte, sei ihm angesichts der konkreten Umstände kein Berufswechsel mehr zumutbar. Demnach habe er bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. März 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst wenn ihm jedoch ein Berufswechsel zu- mutbar sein sollte, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 38 % (act. 1). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Dr. G.________ vom

17. September 2020 (Eingangsdatum; UV-act. 76). 5.2 Dr. G.________ erklärte in dieser Beurteilung, dass der Beschwerdeführer anläss- lich des Unfallereignisses vom 12. April 2018 eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts Pauwels Typ 2 erlitten habe. Am 13. April 2018 sei eine MIS-Hüft-Totalprothese rechts eingesetzt worden. In der Folge sei eine postoperative Ischiadikusparese rechts festge- stellt worden. Von weiteren Behandlungen sei seit dem 15. Juni 2020 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsunfähigkeit mehr zu erwarten. Dr. med. J.________, FMH Neurologie, habe im Bericht vom 16. Juni 2020 einen unver- änderten Gesundheitszustand festgestellt. Dies sei elektroneurographisch verifiziert wor- den. In Anbetracht der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätig- keit als Koch nicht mehr als 50 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verlange fol- gende Anpassungen: Der Beschwerdeführer müsse stets die freie Wahl der Arbeitspositi- on (Sitzen, Stehen, Gehen) haben. Zumutbar seien ebenerdige leichte Arbeiten ohne kör- perbetonten Stress, ohne Treppensteigen, ohne Akkord oder Taktbindung und ohne Bein- belastung (Knien, Kauern, Bücken). Der Beschwerdeführer könne pro Tag maximal zwei Stunden ebenerdig gehen. Arbeiten in Gefahrenbereichen, Kälte, Nässe und Zugluft sowie auf Leitern seien untersagt (UV-act. 76).

10 Urteil S 2022 133 5.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. G.________, welche er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab und welcher ein detailliertes Belas- tungsprofil zugrunde liegt, ist nachvollziehbar. Was die Frage des medizinischen Endzu- standes anbelangt, stützte sich Dr. G.________ auf den Bericht der behandelnden Dr. J.________ vom 16. Juni 2020, worin diese angab, dass keine weitere Verbesserung der motorischen Funktion des Fusshebers rechts erwartet werden könne (UV-act. 74). Dr. G.________ Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit deckt sich sodann im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. J.________ im Versicherungsbe- richt vom 18. März 2020 (UV-act. 70). Dr. J.________ hatte in diesem Bericht erklärt, dass in einer überwiegend sitzenden, gelegentlich stehenden und selten gehenden Tätigkeit keine zeitliche Einschränkung bestehe. Ärztliche Beurteilungen, die der Arbeitsfähigkeits- Einschätzung von Dr. G.________ widersprechen würden, liegen nicht vor. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach den eingehenden orthopädischen, chirurgischen und neu- rologischen Untersuchungen hinsichtlich der Fussheberparese rechts in der K.________, im L.________ sowie durch Dr. J.________ (vgl. UV-act. 28, 35, 51, 61 und 73) ein lü- ckenloser Befund respektive ein im Wesentlichen feststehender medizinischer Sachverhalt gegeben war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. G.________ eine Aktenbeur- teilung vornahm. Auf die Beurteilung von Dr. G.________ kann demnach abgestellt werden. Weitere medi- zinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 6. 6.1 Da der medizinische Endzustand am 15. Juni 2020 erreicht war, ist ein Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verneinen. 6.2 6.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass eine allfällige Unver- wertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen des fortgeschrittenen Alters in der Unfallversicherung

– anders als in der Invalidenversicherung – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3.3 und E. 3.3.6). Am 17. September 2020, als Dr. G.________ seine Aktenbeurtei- lung vornahm (UV-act. 76) und die Restarbeitsfähigkeit damit feststand (vgl. dazu BGE 146 V 16 E. 7.1 mit Hinweisen), war der Beschwerdeführer 60 Jahre und knapp 10

11 Urteil S 2022 133 Monate alt. Bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben ihm daher noch gut vier Jahre. Da der Beschwerdeführer stets erwerbstätig war (vgl. dazu den Auszug aus dem individu- ellen Konto [IK-Auszug] vom 12. Februar 2020; UV-act. 68), auch nach dem Unfallereignis vom 12. April 2018 keine längerdauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bestand (der Beschwerdeführer war bereits bei der persönlichen Besprechung mit der Beschwerdegeg- nerin vom 30. Januar 2019 wieder zu 50 % arbeitsfähig und -tätig; vgl. UV-act. 39) und ei- ne angepasste Tätigkeit seit Mitte Juni 2020 noch in einem 100%-Pensum möglich war, ist vorliegend keine der sehr seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben, in welchen ein Be- rufswechsel nicht mehr zumutbar ist (vgl. zur diesbezüglichen Kasuistik Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

4. Auflage 2022, N 8 f. zu Art. 28). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar und ein Berufswechsel noch zu- mutbar waren. 6.2.3 Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, besteht vorliegend insofern eine Besonderheit, als der Beschwerdeführer Präsident des Verwaltungsrats der D.________ ist, bei welcher er selbst seit vielen Jahren angestellt ist. Einzige weitere Verwaltungsrätin ist M.________ (vgl. www.zefix.ch). Wie aus dem IK-Auszug vom

12. Februar 2020 (UV-act. 68) hervorgeht, belief sich das Einkommen des Beschwerde- führers in den Jahren 2001 bis 2006 auf Fr. 83'000.– bis Fr. 93'000.–. In der Folge redu- zierte sich das jährlichen Schwankungen unterliegende Einkommen kontinuierlich. Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 12. April 2018 nur noch teilzeitlich ge- arbeitet hätte, hat er indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen erscheint es sachgerecht, auf das Durchschnittseinkommen der letzten zehn Jahre vor dem Unfallereignis vom 12. April 2018 abzustellen. Die Löhne gemäss IK-Auszug sind dabei der Entwicklung der Nominallöhne anzupassen. Zu diesem Zweck sind sie durch den im jeweiligen Jahr aktuellen Nominallohnindex zu teilen und mit dem Nominallohnindex des Jahres 2020 zu multiplizieren (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2022, Tabelle T1.93, Sektor 3): 2008 Fr. 72'000.– : 121.6 x 134.6 = Fr. 79'697.35 2009 Fr. 62'000.– : 124.1 x 134.6 = Fr. 67'245.75 2010 Fr. 59'000.– : 125.2 x 134.6 = Fr. 63'429.70 2011 Fr. 54'000.– : 126.4 x 134.6 = Fr. 57'503.15 2012 Fr. 52'000.– : 127.6 x 134.6 = Fr. 54’852.65 2013 Fr. 51'000.– : 128.6 x 134.6 = Fr. 53'379.45

12 Urteil S 2022 133 2014 Fr. 47'000.– : 129.5 x 134.6 = Fr. 48'850.95 2015 Fr. 30'500.– : 129.9 x 134.6 = Fr. 31'603.55 2016 Fr. 35'000.– : 130.9 x 134.6 = Fr. 35'989.30 2017 Fr. 35'500.– : 131.4 x 134.6 = Fr. 36'364.55 Total: Fr. 528'916.40 Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert für das Jahr 2020 somit ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 52'891.65 (Fr. 528'916.40 : 10). Faktoren, wel- che darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheits- schadens unfreiwillig einen Minderverdienst als Wirt und Küchenchef erzielte – was eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen würde (vgl. dazu BGer 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.1; BGE 135 V 297 E. 5.1 und E. 6) – sind nicht er- sichtlich. Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin den für die Taggeldzahlungen massgebenden versicherten Verdienst nach dem Unfallereignis vom 12. April 2018 gestützt auf Art. 22 Abs. 2 UVV (gemäss eigenen Anga- ben fälschlicherweise) auf Fr. 78'000.– festlegte (vgl. UV-act. 97 S. 8), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 52'891.65. 6.2.4 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind aufseiten des Invalidenein- kommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Kom- petenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüb- lichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990-2022, T 03.02.03.01.04.01) resul- tiert daher ein Einkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5‘261.– x 12 : 40 x 41.7). Gewährt man hiervon den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und nicht zu beanstandenden 10%igen Abzug für die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 59'233.60 (Fr. 65'815.10 x 0,9). Gründe für einen höheren Leidensabzug sind nicht gegeben. Dies vor dem Hintergrund, dass der Ta- bellenlohn im Kompetenzniveau 1 insbesondere auch eine Vielzahl an leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen), welche überdies altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Die mangelnde Berufsbildung des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 Rz. 26) wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt.

13 Urteil S 2022 133 6.2.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'891.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'233.60 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.– und damit ein Invaliditäts- grad von 0 %. Ein Anspruch auf eine Rente ist deshalb zu verneinen. 6.2.6 Auf den Umstand, dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 12. Januar 2021 (UV- act. 79) einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelte, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (vgl. E. 3.4). Die IV-Stelle ging in ihrem Vorbescheid zwar ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Koch/Wirt noch zu 50 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Unter Hinweis auf das Alter und die Tatsache, dass er seit Jahren selbständigerwer- bend sei, verzichtete sie jedoch auf die Anrechnung eines Einkommens aus einer ange- passten Tätigkeit. Aus den in E. 6.2.2 dargelegten Gründen kann dieser Auffassung vor- liegend indes nicht gefolgt werden. 7. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.

14 Urteil S 2022 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. März 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am