Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) — Beschwerde
Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 129
A.
Am 4. Januar 2021 (Eingangsdatum) respektive 10. April 2021 (Eingangsdatum)
reichte die A.________ GmbH beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (nach-
folgend: AWA) Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für zwei bzw.
sechs Arbeitnehmende ein (AWA-act. 2 und 5). Mit Verfügungen vom 6. Januar und
12. April 2021 bewilligte das AWA die Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschä-
digung für die Zeit vom 14. Januar bis zum 13. Oktober 2021, sofern die übrigen An-
spruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA-act. 1 und 4). Nachdem die A.________
GmbH die betreffenden Kurzarbeitsanträge bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug
(ALK) gestellt hatte, wurde ihr für den Zeitraum vom 14. Januar bis zum 31. Mai 2021
Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 45'201.15 ausgerichtet
(vgl. ALK-act. 20).
In der Folge tätigte die ALK weitere Abklärungen und überwies das Dossier am 23. No-
vember 2021 zur erneuten Überprüfung an das AWA (AWA-act. 6). Mit E-Mail vom
28. Dezember 2021 ersuchte das AWA die A.________ GmbH um Auskünfte betreffend
ihre Mitarbeitenden und den geltend gemachten Arbeitsausfall (AWA-act. 7). Am 8. Januar
2022 nahm die A.________ GmbH Stellung (AWA-act. 8). Mit Verfügung vom 11. Januar
2022 hielt das AWA fest, dass die Verfügungen vom 6. Januar und 12. April 2021 bezüg-
lich Voranmeldung von Kurzarbeit aufgehoben und gegen die Auszahlung von Kurzar-
beitsentschädigung Einspruch erhoben werde (AWA-act. 21). Mit Verfügung vom 12. Ja-
nuar 2022 forderte die ALK von der A.________ GmbH die im Zeitraum von Januar bis
Mai 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 45'201.15 zurück (ALK-act. 20).
Gegen die Verfügung des AWA vom 11. Januar 2022 und die Verfügung der ALK vom
12. Januar 2022 erhob die A.________ GmbH am 11. Februar 2022 Einsprache (ALK-
act. 10 und 11). Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ersuchte das AWA die A.________ GmbH
um weitere Auskünfte betreffend ihre Mitarbeitenden und den geltend gemachten Arbeits-
ausfall (ALK-act. 6). Hierzu liess sich die A.________ GmbH am 29. August 2022 verneh-
men (ALK-act. 5). Mit Entscheid vom 15. September 2022 wies das AWA die Einsprache
der A.________ GmbH vom 11. Februar 2022 ab (ALK-act. 8).
B.
Dagegen erhob die A.________ GmbH mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 (Post-
stempel: 14. Oktober 2022) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im
Zeitraum vom 14. Januar bis zum 31. Mai 2021 im Grundsatz zu bejahen (act. 1).
E. 2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]).
E. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 15. September 2022 wurde am 14. Oktober 2022
E. 3 Urteil S 2022 129 C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 11. November 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Mit Replik vom 3. Dezember 2022 (act. 6) und Duplik vom 5. Januar 2023 (act. 8) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu: 15. Sep- tember 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2.
E. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit ver- kürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet wer- den darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsaus- fall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG). Dass der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall unvermeidbar sein muss, ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Vom Arbeitgeber kann verlangt wer- den, dass er zumutbare Vorkehren zur Abwendung des Arbeitsausfalls trifft (AVIG Praxis KAE [Kurzarbeitsentschädigung], gültig ab dem 1. Januar 2021, Rz. C3; vgl. zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1).
E. 3.2 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voran- meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Ein- spruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Ar- beitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG).
E. 3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer alsdann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Ab- rechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchs- voraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen er- füllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 f. Rz. 525).
E. 3.4 Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzli- chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausge- führt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Exis- tenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebsein- bussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig auf- grund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitge- ber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nach- frage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar (vgl. BGer 8C_555/2021 vom
24. November 2021 E. 3.3.1).
E. 3.5 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet ha- ben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Kor- rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünf- tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht,
E. 4 Urteil S 2022 129 (vgl. Briefumschlag zu act. 1) der Post aufgegeben und ist folglich rechtzeitig. Die Be- schwerdeführerin ist durch die Ablehnung von Kurzarbeitsentschädigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde entspricht schliesslich den formel- len Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.
E. 4.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Voranmeldungen für Kurzarbeit im Januar und April 2021 einerseits angegeben habe, weniger Aufträge zu haben. Andererseits habe sie er- klärt, dass sie per November respektive Dezember 2020 zwei Mitarbeiter eingestellt habe, weil im Jahr 2021 Arbeiten geplant gewesen seien. Daraufhin seien Lieferengpässe aufge- treten. Diese Argumentation sei widersprüchlich. Zwei neue Mitarbeiter anzustellen und sogleich eine Voranmeldung für Kurzarbeit vorzunehmen, verstosse gegen die der Be- schwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht. Im Weiteren habe die Be- schwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens erklärt, dass einer der beiden neu angestellten Mitarbeiter nur stundenweise habe eingesetzt werden können. In den Anträ- gen und Abrechnungen für Kurzarbeitsentschädigung habe sie jedoch angegeben, dass dieser Mitarbeiter keine Ausfälle gehabt habe. Auch dies sei widersprüchlich. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. August 2022 darauf hingewiesen habe, dass sie im Zeitpunkt der Neuanstellungen aufgrund von Ge- sprächen mit potenziellen Auftraggebern Bauprojekte in B.________, C.________, D.________ und E.________ erwartet habe. Dies, nachdem sie in der Einsprache vom
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihre beiden langjäh- rigen Mitarbeiter Spezialisten für Fassaden, Fensterbau, Sanitäranlagen und Gipserarbei- ten seien. Durch die Corona-bedingten Lieferausfälle (Fenster, Küchen, Baumaterialien und Sanitäranlagen) hätten diese Mitarbeiter nicht für ihre qualifizierten Arbeiten einge- setzt werden können. Ohne Kurzarbeitsentschädigung hätte ihnen gekündigt werden müs- sen. Ab Juli 2021 hätten die beiden Mitarbeiter wieder arbeiten können. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Voranmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung über zwei aktive Bauprojekte in C.________ (grosse Villa mit ca. 400 m2 Fläche) und in E.________ (Mehrfamilienhaus, sechs Wohnungen) verfügt habe. Zudem seien Projekte in B.________ (Mehrfamilienhaus), in D.________ (Mehrfamilienhaus) sowie in H.________ (Mehrfamilienhaus) geplant gewesen. Dies kön- ne belegt werden. Einem der beiden neuen Mitarbeiter sei noch im selben Monat gekün- digt worden und der zweite sei für diverse unqualifizierte Arbeiten auf Stundenbasis einge- setzt worden. Für diese Mitarbeiter sei keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt worden (act. 1 und act. 6). 5.
E. 5 Urteil S 2022 129
E. 5.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin, welche am I.________ im Handelsregis- ter eingetragen wurde, J.________ bezweckt (www.zefix.ch). Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin gemäss Erfolgsrechnung 2020 im Jahr 2019 (Vorjahr) einen betrieblichen Ertrag aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 775'548.74 erzielte. Dem standen ein Aufwand für Material, Handelswaren, Dienstleis- tungen und Energie von Fr. 468'083.55 und ein Personalaufwand von Fr. 228'744.89 ge- genüber, weshalb nach Personalaufwand ein Bruttoergebnis von Fr. 78'720.30 resultierte. Gemäss Erfolgsrechnung 2020 betrug der betriebliche Ertrag aus Lieferungen und Leis- tungen im Jahr 2020 Fr. 3'125'360.13 (der Ertrag aus dem Projekt "E.________" belief sich auf Fr. 2'262'152.27, jener aus dem Projekt "C.________" auf Fr. 59'426.18). Der Aufwand für Material, Handelswaren, Dienstleistungen und Energie betrug Fr. 2'640'345.79 und der Personalaufwand Fr. 323'786.66. Nach Personalaufwand ergab sich deshalb ein Bruttoergebnis von Fr. 161'227.68 (ALK-act. 1). Gemäss der provisori- schen Erfolgsrechnung des Jahres 2021 belief sich der betriebliche Ertrag aus Lieferun- gen und Leistungen auf Fr. 791’773.42. Dem standen ein Aufwand für Material, Handels-
8 Urteil S 2022 129 waren, Dienstleistungen und Energie von Fr. 219’633.74 und ein Personalaufwand von Fr. 132'217.35 (Sozialversicherungsaufwand) gegenüber. Nach Personalaufwand resul- tierte deshalb ein Bruttoergebnis von Fr. 439'922.33 (ALK-act. 2). Im E-Mail vom 22. März 2021 wies der zuständige Mitarbeiter der ALK die Beschwerde- führerin darauf hin, dass er bei Sichtung der Arbeitsverträge festgestellt habe, dass F.________, der die Stelle am 2. November 2020 angetreten habe, erst ab Mai 2021 (nach sechs Monaten) berechtigt sei, Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. G.________, der die Stelle am 2. Dezember 2020 angetreten habe, sei ab Juni 2021 (nach sechs Monaten) berechtigt, Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen (ALK-act. 40). Der zuständige Mitarbeiter der ALK erklärte, dass die Anträge der Monate Januar und Fe- bruar 2021 angepasst werden müssten. Die Anpassung falle leicht zu Gunsten der Be- schwerdeführerin aus. Der Grund dafür sei, dass die beiden Stundenlöhner keinen Ausfall gehabt hätten und deren Gehalt unter demjenigen der beiden Festangestellten liege (ALK- act. 40). K.________, Eigentümer des Grundstückes/Hauses in D.________, erklärte im an die Be- schwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 26. August 2022, dass die vorgesehene Baufrei- gabe des Bauprojektes seines Hauses aufgrund der Corona-Situation nicht erfolgt sei. Somit habe der geplante Auftrag an die Beschwerdeführerin nicht erteilt werden können. Im E-Mail vom 28. August 2022 zuhanden der Beschwerdeführerin hielten L.________ und M.________ fest, dass sie Eigentümer der Liegenschaften in H.________ und in B.________ seien. Die im Jahr 2021 geplanten Bauvorhaben an den genannten Liegen- schaften hätten aufgrund der Corona-Situation nicht durchgeführt werden können. Im E- Mail vom 29. August 2022 erklärte die N.________ GmbH, dass der Beschwerdeführerin bedingt durch die Corona-Situation ab Januar 2021 Sanitärapparate nicht hätten geliefert werden können. Die Sanitärheizungsarbeiten in E.________ und in C.________ hätten nicht planmässig durchgeführt werden können (ALK-act. 3). In der Einsprache vom 11. Februar 2022 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die bei- den neuen Mitarbeiter aufgrund der geplanten Arbeiten im Jahr 2021 (der bereits beste- henden Aufträge mit Arbeitsausführung und Umsetzung im Jahr 2021) eingestellt worden seien. In ihrem Unternehmen und ihren Branchen sei es völlig normal, den Mitarbeiterbe- stand kurzfristig und je nach Auftragsvolumen anzupassen. Dies sei auch in den Vorjahren gemacht worden, ohne dass Gewissheit für eine vollständige Auslastung bestanden habe. Ansonsten würde man kurzfristig keine Mitarbeiter finden. Da es jedoch kurz darauf Coro-
9 Urteil S 2022 129 na-bedingt zu massiven Material-Lieferverzögerungen gekommen sei, hätten die geplan- ten Arbeiten nicht durchgeführt werden können. Somit hätten die geplanten Lieferungen von Fenstern und Sanitäranlagen nicht eingehalten werden können. Die Verzögerungen hätten die Lieferanten mit der Corona-Situation begründet. Diese habe die Arbeitsplanung und den Einsatzplan der Mitarbeiter völlig durcheinander gebracht. Die bestehenden zwei Mitarbeiter, welche Fachkräfte (Spezialisten für Fassade, Fensterbau, Sanitäranlagen, Gipserarbeiten usw.) seien, hätten nicht eingesetzt werden können. Kurzfristig hätten für sie keine neuen Aufträge beschafft werden können und auch eine Ausleihe an andere Un- ternehmen sei nicht möglich gewesen. Ein totaler Ausfall der beiden Mitarbeiter sei damit nicht zu verhindern gewesen. Die beiden neuen Mitarbeiter hätten nur teilweise eingesetzt werden können. Einem der beiden habe deshalb im selben Monat gekündigt werden müs- sen. Der verbliebene Mitarbeiter sei stundenweise und für diverse unqualifizierte Arbeiten eingesetzt worden – grösstenteils im Haus und Garten des Firmeneigentümers (ALK-act. 10).
E. 5.2 Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, bestätigte die N.________ GmbH mit E-Mail vom 29. August 2022, dass für die beiden Bauprojekte der Beschwerdeführerin in E.________ und C.________ ab Januar 2021 keine Sanitärapparate hätten geliefert wer- den können. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der N.________ GmbH falsch sein könnten, liegen nicht vor. Dasselbe gilt auch für die Angaben in den E-Mails vom 26. und
28. August 2022, mit welchen die Eigentümer eines Grundstückes/Hauses in D.________ bzw. von Liegenschaften in H.________ und B.________ gegenüber der Beschwerdefüh- rerin bestätigten, dass aufgrund der Corona-Situation die Baufreigabe nicht erfolgt sei re- spektive die geplanten Bauvorhaben nicht hätten durchgeführt werden können. Unter die- sen Umständen ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners – davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 über konkrete Projekte verfügte, bevor sie sich im Januar 2021 zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung anmeldete. Dass die Beschwerdeführerin zunächst von weniger Aufträgen sprach und daraufhin Lieferengpäs- se geltend machte, ist nicht zwingend ein Widerspruch. Denn die Lieferengpässe hatten offenbar zur Folge, dass sie die Aufträge nicht ausführen konnte bzw. mit anderen Worten letztlich auch weniger (umsetzbare) Aufträge vorlagen. Im Weiteren ist den Erfolgsrech- nungen zu entnehmen, dass die Erträge aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 3'125'360.13 im Jahr 2020 auf Fr. 791'773.42 im Jahr 2021 zurückgingen. Es ist damit ein erheblicher Ertragsrückgang gegeben – und folglich auch von einem erheblichen Ar- beitsausfall auszugehen. Dass sich Baubewilligungen verzögern könnten, mag zum nor- malen Betriebsrisiko eines Bauunternehmers gehören. Vorliegend kam zu den nicht erteil-
10 Urteil S 2022 129 ten Baufreigaben aber hinzu, dass die Sanitärapparate Corona-bedingt nicht geliefert wer- den konnten. Derartige Umstände übersteigen das normale Betriebsrisiko. In der Einspra- che vom 11. Februar 2022 legte die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar, dass die per 2. November respektive per 2. Dezember 2020 angestellten Mitarbeiter F.________ und G.________ (vgl. AWA-act. 14 und 15) aufgrund der geplanten Arbeiten im Jahr 2021 eingestellt worden seien. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass man in ihren Branchen zuweilen Mitarbeiter anstellen müsse, ohne Gewissheit für eine vollständi- ge Auslastung zu haben, da man ansonsten kurzfristig keine Mitarbeiter finde, erscheint dabei durchaus plausibel. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Baubranche bekann- termassen saisonalen Schwankungen unterliegt und die Beschwerdeführerin gemäss Er- folgsrechnung im Jahr 2020 einen Ertrag von mehr als Fr. 3 Mio. erzielte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Stellen von F.________ und G.________ nicht geschaffen wurden, als die Beschwerdeführerin bereits Kurzarbeitsentschädigung bezog, sondern schon zu früheren Zeitpunkten. Dass Anfang 2021 kein entsprechender Bedarf mehr bestehen wür- de und die Mitarbeiter nicht eingesetzt werden könnten, war damals offenbar noch nicht klar. Eine Verletzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht seitens der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Aus der E- Mail-Korrespondenz zwischen dem zuständigen Mitarbeiter der ALK und der Beschwerde- führerin vom 22. März 2021 ergibt sich überdies, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2021 zunächst anscheinend nicht einen Arbeitsausfall der beiden Festangestellten von 100 % und der neu angestellten Mitarbeiter von 0 % geltend machte. Die Anträge wurden vielmehr entsprechend angepasst, weil für die beiden neu angestellten Mitarbeiter allen- falls erst ab Mai bzw. Juni 2021 (sechs Monate nach der Anstellung) Anspruch auf Kurza- rbeitsentschädigung bestanden hätte. Im Weiteren bestehen zwar auch gewisse Ungereimtheiten. So wurde in der Replik etwa angegeben, dass einem der beiden neuen Mitarbeiter noch im selben Monat gekündigt worden sei. Gleichwohl wurde dieser Mitarbeiter in den Beiblättern zu den Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigung der Monate Januar bis Mai 2021 jeweils aufgeführt; dies aller- dings – wie bereits erwähnt – mit einem Arbeitsausfall von 0 % (AWA-act. 9–13). Nicht vollends nachvollziehbar sind auch die angegebenen Einsatzorte von F.________ und G.________ gemäss den Stundenrapporten von November und Dezember 2020 (ALK- act. 4). Schliesslich wurde in der provisorischen Erfolgsrechnung des Jahres 2021 ein Lohnaufwand von Fr. 0.– und ein Sozialversicherungsaufwand (Beiträge, Quellensteuer) von Fr. 132'217.35 aufgeführt (ALK-act. 2). Ersteres ist offensichtlich falsch. Diese Unge- reimtheiten sind allerdings von untergeordneter Natur.
E. 6 Urteil S 2022 129 also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts- praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; BGer 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun- gen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. BGer 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2 f.). 4.
E. 11 Urteil S 2022 129 Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es damit vertretbar, dass der Beschwer- degegner das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG als glaubhaft erachtete. Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen wer- den, dass die ursprünglichen Verfügungen des Beschwerdegegners vom 6. Januar und
E. 12 Urteil S 2022 129 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 15. September 2022 ersatzlos aufgehoben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 9. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 9. September 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) S 2022 129
2 Urteil S 2022 129 A. Am 4. Januar 2021 (Eingangsdatum) respektive 10. April 2021 (Eingangsdatum) reichte die A.________ GmbH beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (nach- folgend: AWA) Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für zwei bzw. sechs Arbeitnehmende ein (AWA-act. 2 und 5). Mit Verfügungen vom 6. Januar und
12. April 2021 bewilligte das AWA die Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschä- digung für die Zeit vom 14. Januar bis zum 13. Oktober 2021, sofern die übrigen An- spruchsvoraussetzungen erfüllt seien (AWA-act. 1 und 4). Nachdem die A.________ GmbH die betreffenden Kurzarbeitsanträge bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) gestellt hatte, wurde ihr für den Zeitraum vom 14. Januar bis zum 31. Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 45'201.15 ausgerichtet (vgl. ALK-act. 20). In der Folge tätigte die ALK weitere Abklärungen und überwies das Dossier am 23. No- vember 2021 zur erneuten Überprüfung an das AWA (AWA-act. 6). Mit E-Mail vom
28. Dezember 2021 ersuchte das AWA die A.________ GmbH um Auskünfte betreffend ihre Mitarbeitenden und den geltend gemachten Arbeitsausfall (AWA-act. 7). Am 8. Januar 2022 nahm die A.________ GmbH Stellung (AWA-act. 8). Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hielt das AWA fest, dass die Verfügungen vom 6. Januar und 12. April 2021 bezüg- lich Voranmeldung von Kurzarbeit aufgehoben und gegen die Auszahlung von Kurzar- beitsentschädigung Einspruch erhoben werde (AWA-act. 21). Mit Verfügung vom 12. Ja- nuar 2022 forderte die ALK von der A.________ GmbH die im Zeitraum von Januar bis Mai 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 45'201.15 zurück (ALK-act. 20). Gegen die Verfügung des AWA vom 11. Januar 2022 und die Verfügung der ALK vom
12. Januar 2022 erhob die A.________ GmbH am 11. Februar 2022 Einsprache (ALK- act. 10 und 11). Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ersuchte das AWA die A.________ GmbH um weitere Auskünfte betreffend ihre Mitarbeitenden und den geltend gemachten Arbeits- ausfall (ALK-act. 6). Hierzu liess sich die A.________ GmbH am 29. August 2022 verneh- men (ALK-act. 5). Mit Entscheid vom 15. September 2022 wies das AWA die Einsprache der A.________ GmbH vom 11. Februar 2022 ab (ALK-act. 8). B. Dagegen erhob die A.________ GmbH mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 (Post- stempel: 14. Oktober 2022) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Zeitraum vom 14. Januar bis zum 31. Mai 2021 im Grundsatz zu bejahen (act. 1).
3 Urteil S 2022 129 C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 11. November 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Mit Replik vom 3. Dezember 2022 (act. 6) und Duplik vom 5. Januar 2023 (act. 8) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu: 15. Sep- tember 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2. 2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist
– in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 15. September 2022 wurde am 14. Oktober 2022
4 Urteil S 2022 129 (vgl. Briefumschlag zu act. 1) der Post aufgegeben und ist folglich rechtzeitig. Die Be- schwerdeführerin ist durch die Ablehnung von Kurzarbeitsentschädigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde entspricht schliesslich den formel- len Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit ver- kürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet wer- den darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsaus- fall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG). Dass der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall unvermeidbar sein muss, ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Vom Arbeitgeber kann verlangt wer- den, dass er zumutbare Vorkehren zur Abwendung des Arbeitsausfalls trifft (AVIG Praxis KAE [Kurzarbeitsentschädigung], gültig ab dem 1. Januar 2021, Rz. C3; vgl. zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1). 3.2 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voran- meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Ein- spruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Ar- beitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG).
5 Urteil S 2022 129 3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer alsdann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Ab- rechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchs- voraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen er- füllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 f. Rz. 525). 3.4 Wie in der Botschaft vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetzli- chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausge- führt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Exis- tenzsicherung des Betriebs beziehungsweise der Deckung von Umsatz- oder Betriebsein- bussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig auf- grund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3). Nach den laufend aktualisierten Weisungen des SECO "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitge- ber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nach- frage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar (vgl. BGer 8C_555/2021 vom
24. November 2021 E. 3.3.1). 3.5 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet ha- ben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Kor- rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünf- tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht,
6 Urteil S 2022 129 also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts- praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; BGer 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die zuständige Amtsstelle ein Gesuch um Kurzarbeit (im Grundsatz, mithin bei Erfüllung der weiteren Voraussetzun- gen) bewilligt hat und diese Bewilligung später widerrufen will (vgl. BGer 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2 f.). 4. 4.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Voranmeldungen für Kurzarbeit im Januar und April 2021 einerseits angegeben habe, weniger Aufträge zu haben. Andererseits habe sie er- klärt, dass sie per November respektive Dezember 2020 zwei Mitarbeiter eingestellt habe, weil im Jahr 2021 Arbeiten geplant gewesen seien. Daraufhin seien Lieferengpässe aufge- treten. Diese Argumentation sei widersprüchlich. Zwei neue Mitarbeiter anzustellen und sogleich eine Voranmeldung für Kurzarbeit vorzunehmen, verstosse gegen die der Be- schwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht. Im Weiteren habe die Be- schwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens erklärt, dass einer der beiden neu angestellten Mitarbeiter nur stundenweise habe eingesetzt werden können. In den Anträ- gen und Abrechnungen für Kurzarbeitsentschädigung habe sie jedoch angegeben, dass dieser Mitarbeiter keine Ausfälle gehabt habe. Auch dies sei widersprüchlich. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. August 2022 darauf hingewiesen habe, dass sie im Zeitpunkt der Neuanstellungen aufgrund von Ge- sprächen mit potenziellen Auftraggebern Bauprojekte in B.________, C.________, D.________ und E.________ erwartet habe. Dies, nachdem sie in der Einsprache vom
11. Februar 2022 noch von bereits bestehenden Aufträgen gesprochen habe. Wider- sprüchlich seien auch die Angaben der Beschwerdeführerin in den eingereichten Stunden- rapporten und im Schreiben vom 29. August 2022 betreffend die Einsatzorte der Mitarbei- ter F.________ und G.________. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Arbeits- ausfälle bei den langjährigen Mitarbeitern überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Neu- anstellungen entstanden seien. Dieser Ausfall falle unter das normale Betriebsrisiko und stelle keinen pandemiebedingten wirtschaftlichen Arbeitsausfall dar. Überdies sei es schwer nachvollziehbar, ob im Zeitpunkt der ersten Voranmeldung überhaupt Aufträge be- standen hätten. Der in Wiedererwägung der Verfügungen vom 6. Januar und 12. April
7 Urteil S 2022 129 2021 mit Verfügung vom 11. Januar 2022 erhobene Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erweise sich damit als rechtmässig (ALK-act. 8). 4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihre beiden langjäh- rigen Mitarbeiter Spezialisten für Fassaden, Fensterbau, Sanitäranlagen und Gipserarbei- ten seien. Durch die Corona-bedingten Lieferausfälle (Fenster, Küchen, Baumaterialien und Sanitäranlagen) hätten diese Mitarbeiter nicht für ihre qualifizierten Arbeiten einge- setzt werden können. Ohne Kurzarbeitsentschädigung hätte ihnen gekündigt werden müs- sen. Ab Juli 2021 hätten die beiden Mitarbeiter wieder arbeiten können. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Voranmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung über zwei aktive Bauprojekte in C.________ (grosse Villa mit ca. 400 m2 Fläche) und in E.________ (Mehrfamilienhaus, sechs Wohnungen) verfügt habe. Zudem seien Projekte in B.________ (Mehrfamilienhaus), in D.________ (Mehrfamilienhaus) sowie in H.________ (Mehrfamilienhaus) geplant gewesen. Dies kön- ne belegt werden. Einem der beiden neuen Mitarbeiter sei noch im selben Monat gekün- digt worden und der zweite sei für diverse unqualifizierte Arbeiten auf Stundenbasis einge- setzt worden. Für diese Mitarbeiter sei keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt worden (act. 1 und act. 6). 5. 5.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin, welche am I.________ im Handelsregis- ter eingetragen wurde, J.________ bezweckt (www.zefix.ch). Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin gemäss Erfolgsrechnung 2020 im Jahr 2019 (Vorjahr) einen betrieblichen Ertrag aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 775'548.74 erzielte. Dem standen ein Aufwand für Material, Handelswaren, Dienstleis- tungen und Energie von Fr. 468'083.55 und ein Personalaufwand von Fr. 228'744.89 ge- genüber, weshalb nach Personalaufwand ein Bruttoergebnis von Fr. 78'720.30 resultierte. Gemäss Erfolgsrechnung 2020 betrug der betriebliche Ertrag aus Lieferungen und Leis- tungen im Jahr 2020 Fr. 3'125'360.13 (der Ertrag aus dem Projekt "E.________" belief sich auf Fr. 2'262'152.27, jener aus dem Projekt "C.________" auf Fr. 59'426.18). Der Aufwand für Material, Handelswaren, Dienstleistungen und Energie betrug Fr. 2'640'345.79 und der Personalaufwand Fr. 323'786.66. Nach Personalaufwand ergab sich deshalb ein Bruttoergebnis von Fr. 161'227.68 (ALK-act. 1). Gemäss der provisori- schen Erfolgsrechnung des Jahres 2021 belief sich der betriebliche Ertrag aus Lieferun- gen und Leistungen auf Fr. 791’773.42. Dem standen ein Aufwand für Material, Handels-
8 Urteil S 2022 129 waren, Dienstleistungen und Energie von Fr. 219’633.74 und ein Personalaufwand von Fr. 132'217.35 (Sozialversicherungsaufwand) gegenüber. Nach Personalaufwand resul- tierte deshalb ein Bruttoergebnis von Fr. 439'922.33 (ALK-act. 2). Im E-Mail vom 22. März 2021 wies der zuständige Mitarbeiter der ALK die Beschwerde- führerin darauf hin, dass er bei Sichtung der Arbeitsverträge festgestellt habe, dass F.________, der die Stelle am 2. November 2020 angetreten habe, erst ab Mai 2021 (nach sechs Monaten) berechtigt sei, Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. G.________, der die Stelle am 2. Dezember 2020 angetreten habe, sei ab Juni 2021 (nach sechs Monaten) berechtigt, Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen (ALK-act. 40). Der zuständige Mitarbeiter der ALK erklärte, dass die Anträge der Monate Januar und Fe- bruar 2021 angepasst werden müssten. Die Anpassung falle leicht zu Gunsten der Be- schwerdeführerin aus. Der Grund dafür sei, dass die beiden Stundenlöhner keinen Ausfall gehabt hätten und deren Gehalt unter demjenigen der beiden Festangestellten liege (ALK- act. 40). K.________, Eigentümer des Grundstückes/Hauses in D.________, erklärte im an die Be- schwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 26. August 2022, dass die vorgesehene Baufrei- gabe des Bauprojektes seines Hauses aufgrund der Corona-Situation nicht erfolgt sei. Somit habe der geplante Auftrag an die Beschwerdeführerin nicht erteilt werden können. Im E-Mail vom 28. August 2022 zuhanden der Beschwerdeführerin hielten L.________ und M.________ fest, dass sie Eigentümer der Liegenschaften in H.________ und in B.________ seien. Die im Jahr 2021 geplanten Bauvorhaben an den genannten Liegen- schaften hätten aufgrund der Corona-Situation nicht durchgeführt werden können. Im E- Mail vom 29. August 2022 erklärte die N.________ GmbH, dass der Beschwerdeführerin bedingt durch die Corona-Situation ab Januar 2021 Sanitärapparate nicht hätten geliefert werden können. Die Sanitärheizungsarbeiten in E.________ und in C.________ hätten nicht planmässig durchgeführt werden können (ALK-act. 3). In der Einsprache vom 11. Februar 2022 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die bei- den neuen Mitarbeiter aufgrund der geplanten Arbeiten im Jahr 2021 (der bereits beste- henden Aufträge mit Arbeitsausführung und Umsetzung im Jahr 2021) eingestellt worden seien. In ihrem Unternehmen und ihren Branchen sei es völlig normal, den Mitarbeiterbe- stand kurzfristig und je nach Auftragsvolumen anzupassen. Dies sei auch in den Vorjahren gemacht worden, ohne dass Gewissheit für eine vollständige Auslastung bestanden habe. Ansonsten würde man kurzfristig keine Mitarbeiter finden. Da es jedoch kurz darauf Coro-
9 Urteil S 2022 129 na-bedingt zu massiven Material-Lieferverzögerungen gekommen sei, hätten die geplan- ten Arbeiten nicht durchgeführt werden können. Somit hätten die geplanten Lieferungen von Fenstern und Sanitäranlagen nicht eingehalten werden können. Die Verzögerungen hätten die Lieferanten mit der Corona-Situation begründet. Diese habe die Arbeitsplanung und den Einsatzplan der Mitarbeiter völlig durcheinander gebracht. Die bestehenden zwei Mitarbeiter, welche Fachkräfte (Spezialisten für Fassade, Fensterbau, Sanitäranlagen, Gipserarbeiten usw.) seien, hätten nicht eingesetzt werden können. Kurzfristig hätten für sie keine neuen Aufträge beschafft werden können und auch eine Ausleihe an andere Un- ternehmen sei nicht möglich gewesen. Ein totaler Ausfall der beiden Mitarbeiter sei damit nicht zu verhindern gewesen. Die beiden neuen Mitarbeiter hätten nur teilweise eingesetzt werden können. Einem der beiden habe deshalb im selben Monat gekündigt werden müs- sen. Der verbliebene Mitarbeiter sei stundenweise und für diverse unqualifizierte Arbeiten eingesetzt worden – grösstenteils im Haus und Garten des Firmeneigentümers (ALK-act. 10). 5.2 Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, bestätigte die N.________ GmbH mit E-Mail vom 29. August 2022, dass für die beiden Bauprojekte der Beschwerdeführerin in E.________ und C.________ ab Januar 2021 keine Sanitärapparate hätten geliefert wer- den können. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der N.________ GmbH falsch sein könnten, liegen nicht vor. Dasselbe gilt auch für die Angaben in den E-Mails vom 26. und
28. August 2022, mit welchen die Eigentümer eines Grundstückes/Hauses in D.________ bzw. von Liegenschaften in H.________ und B.________ gegenüber der Beschwerdefüh- rerin bestätigten, dass aufgrund der Corona-Situation die Baufreigabe nicht erfolgt sei re- spektive die geplanten Bauvorhaben nicht hätten durchgeführt werden können. Unter die- sen Umständen ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners – davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 über konkrete Projekte verfügte, bevor sie sich im Januar 2021 zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung anmeldete. Dass die Beschwerdeführerin zunächst von weniger Aufträgen sprach und daraufhin Lieferengpäs- se geltend machte, ist nicht zwingend ein Widerspruch. Denn die Lieferengpässe hatten offenbar zur Folge, dass sie die Aufträge nicht ausführen konnte bzw. mit anderen Worten letztlich auch weniger (umsetzbare) Aufträge vorlagen. Im Weiteren ist den Erfolgsrech- nungen zu entnehmen, dass die Erträge aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 3'125'360.13 im Jahr 2020 auf Fr. 791'773.42 im Jahr 2021 zurückgingen. Es ist damit ein erheblicher Ertragsrückgang gegeben – und folglich auch von einem erheblichen Ar- beitsausfall auszugehen. Dass sich Baubewilligungen verzögern könnten, mag zum nor- malen Betriebsrisiko eines Bauunternehmers gehören. Vorliegend kam zu den nicht erteil-
10 Urteil S 2022 129 ten Baufreigaben aber hinzu, dass die Sanitärapparate Corona-bedingt nicht geliefert wer- den konnten. Derartige Umstände übersteigen das normale Betriebsrisiko. In der Einspra- che vom 11. Februar 2022 legte die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar, dass die per 2. November respektive per 2. Dezember 2020 angestellten Mitarbeiter F.________ und G.________ (vgl. AWA-act. 14 und 15) aufgrund der geplanten Arbeiten im Jahr 2021 eingestellt worden seien. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass man in ihren Branchen zuweilen Mitarbeiter anstellen müsse, ohne Gewissheit für eine vollständi- ge Auslastung zu haben, da man ansonsten kurzfristig keine Mitarbeiter finde, erscheint dabei durchaus plausibel. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Baubranche bekann- termassen saisonalen Schwankungen unterliegt und die Beschwerdeführerin gemäss Er- folgsrechnung im Jahr 2020 einen Ertrag von mehr als Fr. 3 Mio. erzielte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Stellen von F.________ und G.________ nicht geschaffen wurden, als die Beschwerdeführerin bereits Kurzarbeitsentschädigung bezog, sondern schon zu früheren Zeitpunkten. Dass Anfang 2021 kein entsprechender Bedarf mehr bestehen wür- de und die Mitarbeiter nicht eingesetzt werden könnten, war damals offenbar noch nicht klar. Eine Verletzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht seitens der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Aus der E- Mail-Korrespondenz zwischen dem zuständigen Mitarbeiter der ALK und der Beschwerde- führerin vom 22. März 2021 ergibt sich überdies, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2021 zunächst anscheinend nicht einen Arbeitsausfall der beiden Festangestellten von 100 % und der neu angestellten Mitarbeiter von 0 % geltend machte. Die Anträge wurden vielmehr entsprechend angepasst, weil für die beiden neu angestellten Mitarbeiter allen- falls erst ab Mai bzw. Juni 2021 (sechs Monate nach der Anstellung) Anspruch auf Kurza- rbeitsentschädigung bestanden hätte. Im Weiteren bestehen zwar auch gewisse Ungereimtheiten. So wurde in der Replik etwa angegeben, dass einem der beiden neuen Mitarbeiter noch im selben Monat gekündigt worden sei. Gleichwohl wurde dieser Mitarbeiter in den Beiblättern zu den Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigung der Monate Januar bis Mai 2021 jeweils aufgeführt; dies aller- dings – wie bereits erwähnt – mit einem Arbeitsausfall von 0 % (AWA-act. 9–13). Nicht vollends nachvollziehbar sind auch die angegebenen Einsatzorte von F.________ und G.________ gemäss den Stundenrapporten von November und Dezember 2020 (ALK- act. 4). Schliesslich wurde in der provisorischen Erfolgsrechnung des Jahres 2021 ein Lohnaufwand von Fr. 0.– und ein Sozialversicherungsaufwand (Beiträge, Quellensteuer) von Fr. 132'217.35 aufgeführt (ALK-act. 2). Ersteres ist offensichtlich falsch. Diese Unge- reimtheiten sind allerdings von untergeordneter Natur.
11 Urteil S 2022 129 Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es damit vertretbar, dass der Beschwer- degegner das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG als glaubhaft erachtete. Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen wer- den, dass die ursprünglichen Verfügungen des Beschwerdegegners vom 6. Januar und
12. April 2021 zweifellos unrichtig gewesen wären. Die Voraussetzungen für eine Wieder- erwägung sind nicht erfüllt. 6. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 15. Septem- ber 2022 demnach ersatzlos aufzuheben. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Praxisgemäss ist der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
12 Urteil S 2022 129 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 15. September 2022 ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 9. September 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am