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S 2022 128

Zg Verwaltungsgericht · 2022-06-15 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (33 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 128 A. Der aus Venezuela stammende, am _______ 2004 geborene Versicherte, A.________, lebt seit August 2019 in der Schweiz. Am 31. August 2021 (Eingang bei der IV-Stelle am 6. September 2021) meldeten ihn die Sozialen Dienste Asyl unter Hinweis auf ein ADHS und rezidivierende Depressionen bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von berufli- chen Eingliederungsmassnahmen an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Mit Vorbescheid vom 7. April 2022 kündigte sie dem Versicher- ten an, dass keine Kostengutsprache für IV-Leistungen erteilt werden könne, da die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Gesundheitsschäden be- ziehungsweise Handicaps hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden (IV- act. 14). Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 hielt die IV-Stelle am angekündigten Entscheid fest (IV-act. 16). Da die Verfügung trotz Volljährigkeit noch an die Sozialen Dienste Asyl zugestellt wurde, erfolgte mit Einschreiben vom 16. September 2022 eine weitere Zustel- lung an den Versicherten (IV-act. 19). B. Gegen diese Verfügung liess A.________, vertreten durch seinen Vater, mit Ein- gabe vom 10. Oktober 2022 (persönlich überbracht am 12. Oktober 2022) beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

15. Juni 2022 sowie die Ausrichtung von IV-Leistungen beantragen. Zur Begründung stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Invalidität sei erst nach Einreise in die Schweiz eingetreten (act. 1). C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde festgestellt, dass bis zur erfolgten Mandatierung eines Rechtsanwalts kein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt werden könne, da grundsätzlich nicht die Entscheidinstanz dazu verpflichtet sei, für die gesuchstellende Person nach einer Rechtsvertretung zu suchen (act. 4). D. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 8). E. Im weiteren Verlauf des Verfahrens liess der Beschwerdeführer mehrere Schrei- ben einreichen, worin er unter anderem sinngemäss auch eine Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle geltend machte, den Ausstand von C.________ von der IV-Stelle beantragte und diverse weitere Rechtsbegehren stellte (act. 11, 13, 14, 16 und 18).

E. 3 Urteil S 2022 128 F. Betreffend Rechtsverweigerung eröffnete das Verwaltungsgericht unter dem Zei- chen S 2023 4 ein neues Verfahren. Mit Urteil vom 8. Februar 2023 wurde die Beschwer- de abgewiesen. G. Am 2. März 2023 ging beim Gericht die Duplik (act. 19) und am 7. März 2023 die Memos des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 15. März und 23. August 2022 (act. 20 und IV-act. 21 f.) ein, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2023 zur Kenntnis zugestellt wurden. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass das Verwaltungs- gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 überprüfe und es für alle darüberhinausgehenden Rechts- begehren – insbesondere auch zivilrechtliche Forderungen – nicht zuständig sei (act. 21). Damit galt der Schriftenwechsel als abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 146 V 364 E. 7.1) und die an- gefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, finden die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwen- dung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben.

E. 3.1.1 Im Verfahren vor der Invalidenversicherung wird das rechtliche Gehör in der Regel im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Mittels Vorbescheid teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mit (Art. 57a Abs. 1 IVG).

E. 3.1.2 Wie ein Blick in das Aktendossier zeigt, erliess die IV-Stelle am 7. April 2022 den Vorbescheid (IV-act. 14). Damit teilte sie mit, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegeh- ren des Versicherten abzuweisen. Da der IV-Stelle am 6. September 2021 eine vom Vater des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers unterzeichnete Vertretungsvollmacht der Sozialen Dienste Asyl vom 26. August 2021 eingereicht worden war (IV-act. 4), stellte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 7. April 2022 den Sozialen Dienste Asyl zu. Dies war insofern korrekt, als der am _______ 2004 geborene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Vorbescheides noch nicht volljährig war, mithin das am 6. September 2021 der IV-Stelle angezeigte Vertretungsverhältnis weiterhin Bestand hatte. Bis zum Erlass des Vorbescheides war die Vollmacht jedenfalls nicht widerrufen worden. Von einer man-

E. 3.2 Als mangelhaft zu bezeichnen ist jedoch die Verfügungseröffnung. Obwohl der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden und damit das Vertretungsverhältnis er- loschen ist, wurde auch die Verfügung vom 15. Juni 2022 den Sozialen Dienste Asyl zu- gestellt (vgl. IV-act. 16). Dies erkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie die Ver- fügung am 16. September 2022 auch noch dem Versicherten zustellte (vgl. IV-act. 19). Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung des Schreibens vom

16. September 2022 zu laufen begonnen hat und dementsprechend auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu auch E. 2 vorstehend), erlitt der Beschwerdeführer durch die zunächst mangelhafte Eröffnung der Verfügung keinerlei Nachteile. Damit erüb- rigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 3.3 Die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als un- begründet. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die bereits aus formellen Gründen beantragte Rückweisung ohnehin zu einem formalistischen Leer- lauf und einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, lassen die Ausführungen

E. 4 Urteil S 2022 128 Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 15. Juni 2022. Da diese trotz Volljährigkeit noch an die Sozialen Dienste Asyl zugestellt wurde (vgl. IV-act. 16), erfolgte mit Einschrei- ben vom 16. September 2022 eine weitere Zustellung an den Versicherten (vgl. IV- act. 19). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 12. Ok- tober 2022 am Schalter des Verwaltungsgerichts abgegeben. Nachdem die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung vom

16. September 2022 zu laufen begonnen hat, wurde die Frist somit gewahrt. Der Be- schwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss geltend, dass die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt habe, da sie ihm den Vorbescheid nicht habe zukommen lassen.

E. 5 Urteil S 2022 128 gelhaften Zustellung kann somit keine Rede sein. Daran ändert auch der Einwand des Be- schwerdeführers nichts, er und sein Vater seien erst am 10. August 2022, mithin nach Ab- lauf der Frist zur Erhebung eines Einwandes, von den Sozialen Dienste Asyl über den Vorbescheid informiert worden. Indem der Vorbescheid korrekterweise den Sozialen Dienste Asyl zugestellt worden war, wäre es ihre Pflicht gewesen, den Beschwerdeführer umgehend davon in Kenntnis zu setzen bzw. ihm den Vorbescheid zumindest nach Errei- chen der Volljährigkeit für eine allfällige Einwanderhebung weiterzuleiten. Eine allfällige Untätigkeit seitens der Sozialen Dienste Asyl kann jedenfalls nicht der Beschwerdegegne- rin angelastet werden. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer das Handeln bzw. Nichthandeln der Sozialen Dienste Asyl anrechnen lassen. Im Übrigen hätte dem Be- schwerdeführer selbst bei Nichtbenachrichtigung durch die Sozialen Dienste Asyl spätes- tens am 26. April 2022 bekannt sein müssen, dass ein Vorbescheid ergangen war, fragte die Sachbearbeiterin doch an diesem Tag beim Vater des Beschwerdeführers per E-Mail nach, ob er einen Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. April 2022 machen möchte und bat diesbezüglich um Kontaktaufnahme (vgl. IV-act. 15). Nachdem daraufhin aber offenbar keine Kontaktaufnahme erfolgte und auch ansonsten kein Einwand erhoben worden war – weder von den Sozialen Dienste Asyl noch vom Vater des Beschwerdeführers –, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle am 15. Juni 2022 die mit dem Vorbescheid über- einstimmende Verfügung erliess.

E. 6 Urteil S 2022 128 des Beschwerdeführers doch erkennen, dass eine Wiederholung des Vorbescheidverfah- rens kaum zu einem anderen Ergebnis führen würde. Vor dem mit voller Kognition ausge- statteten Verwaltungsgericht konnte sich der Beschwerdeführer sodann umfassend äus- sern. 4. Darüber hinaus stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie ihn nicht darüber informiert habe, dass sie ein Gut- achten eines unabhängigen Sachverständigen einholen werde. Damit sei sein Recht ver- letzt worden, den Sachverständigen abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. Bei den vorliegenden Stellungnahmen des RAD-Arztes D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 14. und 28. März 2022 (IV-act. 12 f.) handelt es sich um Be- richte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Solche Berichte basieren nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern fas- sen die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen zusammen und enthalten eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht. Dem Beschwerdeführer ist somit entgegenzuhalten, dass es sich dabei weder um medizi- nische Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch um Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. Bei verwaltungsinternen Beurteilungen gelangen die in Art. 44 ATSG umschriebenen Mitwirkungsrechte nicht zur Anwendung. Infolgedessen werden auch die RAD-Berichte vom 14. und 28. März 2022 von Art. 44 ATSG nicht erfasst, sodass die IV-Stelle nicht verpflichtet war, den Namen und die fachliche Qualifikation des Stellung nehmenden RAD-Arztes dem Beschwerdeführer im Voraus bekannt zu geben. 5. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen C.________, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle Zug. Diesbezüglich ist der Be- schwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen, dass es im Stadium des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens darum geht, die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 15. Juni 2022, mit der die IV-Stelle sein Leistungsbegehren abgewiesen hat, zu überprüfen. Darüber zu befinden, liegt beim hiesigen Gericht und gerade nicht mehr bei der IV-Stelle. Im vorlie- genden Beschwerdeverfahren war der vom Beschwerdeführer genannte Mitarbeiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle denn auch lediglich für die Ausarbeitung der Vernehmlas- sung und der Duplik zuständig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt es nicht in der Kompetenz des Gerichts zu entscheiden, welcher Mitarbeiter des Rechtsdiens- tes der IV-Stelle mit der Bearbeitung seiner Fälle betraut ist. Soweit der Beschwerdeführer eine ungerechte Behandlung seinerseits in der zunächst irrtümlichen Zustellung der Ver-

E. 7 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers, der im August 2019 als

E. 7.1.1 Versicherte nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ob- ligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).

E. 7.1.2 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG – unter Vorbehalt von Art. 39 IVG – Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vor- behältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununter- brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).

E. 7.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) haben nichterwerbstätige Flüchtlinge sowie die als Flüchtlinge anerkann- ten minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz un- ter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invali- dität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten ha- ben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Diese Rege- lung geht, da sie sich auf Staatsvertragsrecht stützt, Art. 9 Abs. 3 IVG vor.

E. 7.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gel- ten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben

E. 7.2.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be- gründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er- reicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeit- punkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtli- chen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart inner- halb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3; 126 V 241 E. 4).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Vorausset- zungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstma- lige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erst- maligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 IVV die berufliche Grundbildung sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbe- reitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. auch

E. 7.3 Der am _______ 2004 geborene, aus Venezuela stammende und am 13. August 2019 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat Flüchtlingsstatus und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. IV-act. 6). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Venezuela, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht. Damit richtet sich der Leistungsanspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht, wobei aufgrund der Flüchtlingseigenschaft auch der Bundesbeschluss über die Rechts- stellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (vgl. E. 7.1.3 vorstehend) zur Anwendung gelangt.

E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 auf den Standpunkt, die Gesundheitsschäden, namentlich die Aufmerksamkeitsdefi- zitstörung sowie die rezidivierenden depressiven Episoden, hätten bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im August 2019 vorgelegen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es komme nicht darauf an, seit wann die Gesundheitsschäden vor- lägen, sondern wann die Invalidität eingetreten sei. Streitgegenstand ist demnach die Fra- ge, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Eingliederungs- massnahmen erfüllt. Diese müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gegeben sein. Da der Beschwerdeführer weder in der Schweiz geboren noch sich seit Geburt ununter- brochen in der Schweiz aufgehalten hat, muss er in diesem Zeitpunkt die Voraussetzung

E. 7.4.1 Aus den Akten ergibt sich hierzu was folgt:

E. 7.4.1.1 Im Anmeldeformular wurden als gesundheitliche Beeinträchtigung ein ADHS und rezidivierende Depressionen angegeben und ausgeführt, das ADHS bestehe, seit der Ver- sicherte drei bis vier Jahre alt sei (IV-act. 1 S. 6).

E. 7.4.1.2 Aus dem Bericht der Kinder-/Jugendpsychiaterin E.________ vom 18. Juni 2020 geht hervor, dass beim Versicherten im Alter von drei bis vier Jahren die Diagnose eines "Opportunismus Syndroms"/Anpassungsstörung gestellt worden sei. Der Versicherte sei in bestimmten Situationen äusserst wütend und gewalttätig geworden. Unter psychologischer Behandlung habe sich die Situation gebessert. Im Alter von acht bis neun Jahren sei die Diagnose eines ADHS gestellt und mit Atomoxetin behandelt worden, worauf er gut ange- sprochen habe. Im Alter von 13 Jahren sei er äusserst angespannt gewesen und habe unwirsch oder gar böse reagiert und zunehmend seine Pflichten verweigert. Zudem habe er suizidale Gedanken geäussert und eine entsprechende Handlung angedeutet. Gemein- sam mit seinen Eltern sei er dann in eine psychiatrische Klinik eingetreten. Während der Hospitalisation seien mehrere Elektrokrampftherapien durchgeführt und es sei die Medika- tion mit Trileptal, Risperdal und Sertralin begonnen worden. Beurteilend kam die Jugend- psychiaterin zum Schluss, dass der Versicherte an einem ADHS und an rezidivierend de- pressiven Störungen leide. Zur Schulsituation merkte sie an, der Versicherte besuche seit November 2019 in der Schweiz die Schule. Nachdem er im Februar 2020 in die Sekundar- schule übergetreten sei, besuche er seit Mai 2020 die Realschule. Anlass hierfür sei ge- wesen, dass der Versicherte sprachbedingt den schulischen Anforderungen nicht folgen könne und er dann jeweils auch mit Schulverweigerung reagiere. Dieses Problem scheine sich seit Schulbeginn 2020/2021 erneut einzuschleichen und weise darauf hin, dass er sich den schulischen Anforderungen nicht gewachsen fühle. Der Versicherte bedürfe einer Beschulung, die seinen Bedürfnissen entspreche (IV-act. 3 S. 1 ff.).

E. 7.4.1.3 Im Bericht vom 11. Dezember 2020 zur neuropsychologischen Untersuchung vom

E. 7.4.1.4 In Würdigung der soeben dargelegten Berichte kam RAD-Arzt D.________ mit Stellungnahme vom 14. März 2022 zum Schluss, dass die Kombination von psychisch sowie kulturell/psychosozial bedingten Handicaps zu einem erhöhten Hilfebedarf für eine künftige berufliche Integration führen werde. Aufgrund der psychischen Verhaltensauffäl- ligkeiten sei eine zumindest drohende Invalidität nicht auszuschliessen, sodass die medi- zinischen Kriterien für eine von der Invalidenversicherung unterstützte erstmalige berufli- che Ausbildung erfüllt seien (IV-act. 12).

E. 7.4.1.5 In der Folge wurde der Fall auch dem Rechtsdienst der IV-Stelle zur Prüfung der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen übermittelt. Diese Prüfung vom

15. März 2022 ergab, dass sich die Frage stelle, ob der Versicherte bereits vor Einreise in die Schweiz oder innerhalb eines Jahres nach Einreise aus medizinischen Gründen einer Unterstützung bei der Eingliederung bedurft hätte. Die entsprechende Eingliederungsbe- dürftigkeit dürfe nicht vor dem 13. August 2020 bestanden haben (Voraussetzung: bei Ein- tritt der Invalidität mindestens ein Jahr Aufenthalt in der Schweiz). Der Rechtsdienst berief sich hierbei auf Art. 2 Abs. 2 FlüB (IV-act. 21).

E. 7.4.1.6 Da sich aus der ersten Stellungnahme des RAD keine eindeutige Antwort auf die entscheidende Frage (Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität) entnehmen liess, wurde der Fall nochmals dem RAD unterbreitet. Dieser gab in seiner Stellungnahme vom

28. März 2022 an, dass beim Versicherten neben Spracherwerbsstörungen eine Aufmerk- samkeitsdefizitstörung (ADS) sowie rezidivierende depressive Episoden vorlägen. Diese Gesundheitsschäden bzw. Handicaps hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz be-

13 Urteil S 2022 128 standen. Es sei allerdings nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen nach Einreise verschlechtert haben könnten. Insofern stehe die dro- hende Invalidität immer noch im Vordergrund (IV-act. 13).

E. 7.4.2 Nach dem soeben Dargelegten ist aktenkundig, dass der fast 19-jährige Be- schwerdeführer an psychischen Problemen leidet, welche medikamentös behandelt wer- den und in der Vergangenheit auch bereits zu einem stationären Aufenthalt führten. Als erstellt gilt sodann, dass beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen (namentlich eine erstmalige berufliche Ausbildung) objektiv angezeigt sind (vgl. dazu die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 14. März 2022 [IV-act. 12]). Da der Beschwerdeführer nicht über eine Berufsausbildung verfügt und er bisher nie einer Er- werbstätigkeit nachgegangen ist, kommt als berufliche Eingliederungsmassnahme ledig- lich eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG in Frage. Ausgewiesenermassen lagen die gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise in die Schweiz vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus je- doch noch nicht der Schluss gezogen werden, der leistungsspezifische Versicherungsfall sei ebenfalls schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten. Zu berücksichtigen ist, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht. Das kann bei einem vorbestandenen Gesund- heitsschaden von Beginn der beruflichen Ausbildung an oder aber auch erst in deren Ver- laufe zutreffen (vgl. BGer I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4.1). Des Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die erstmalige berufliche Ausbildung nicht in jedem beliebi- gen Alter durchgeführt werden kann (vgl. BGE 105 V 58 E. 2), setzt diese doch den Ab- schluss der Volks- oder Sonderschule voraus (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVV; BGer I 659/06 vom

22. Februar 2007 E. 4.2). Wie aus dem Bericht vom 11. Dezember 2020 hervorgeht, be- fand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. und 30. November 2020 im letzten obligatorischen Schuljahr, wobei er offenbar eine Woche vor der Untersuchung von der Realschule flog (vgl. IV-act. 3 S. 10 ff.). Die In- angriffnahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung konnte somit bis zu jenem Zeit- punkt noch gar nicht erfolgen. Damit konnten der Beschwerdegegnerin auch noch keine gesundheitsbedingten Mehrkosten im Rahmen der beruflichen Ausbildung entstehen, weshalb der leistungsspezifische Versicherungsfall sicherlich bis im Herbst 2020 noch nicht eingetreten ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Herbst 2020 unstreitig schon mehr als ein Jahr in der Schweiz aufgehalten hat, sind die versicherungsmässigen Vor-

14 Urteil S 2022 128 aussetzungen vorliegend erfüllt. Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis- sen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvorausset- zungen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und anschliessend darüber neu verfüge. 8.

E. 8 Urteil S 2022 128 Flüchtling in die Schweiz kam, auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht ver- neint hat. Dabei ist unter den Parteien insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt.

E. 8.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

E. 8.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinem sinngemäs- sen Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (investierte Zeit, Kosten für Druck, Versand und Computernutzung etc. sowie Reisekosten) nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu ge- währen. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteien- tschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor.

15 Urteil S 2022 128 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 9 Urteil S 2022 128 wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei- ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 10 Urteil S 2022 128 das vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebene Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz. 3012). Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen (BGE 126 V 461 E. 1). Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeit- punkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erhebli- chem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht. Das kann bei einem vorbe- standenen (z.B. kongenitalen oder im Kleinkindalter erworbenen) Gesundheitsschaden von Beginn der beruflichen Ausbildung an oder aber auch erst in deren Verlaufe zutreffen (z.B. wenn jemand während der Lehre mit bleibenden Folgen erkrankt oder verunfallt und deswegen sich beruflich neu orientieren muss; BGer I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4.1).

E. 11 Urteil S 2022 128 der Mindestaufenthaltsdauer von einem Jahr (vgl. E. 7.1.3 vorstehend) erfüllt haben. Ent- scheidend ist somit der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität.

E. 16 und 30. November 2020 wird ausgeführt, dass der Versicherte neben den ADHS- spezifischen Schwierigkeiten und traumabedingten Folgestörungen vor allem seit der er- folgten Elektrokrampftherapie an erheblichen sprachlichen und mnestischen Beeinträchti- gungen leide. Kognitive Minderleistungen mittelschwerer Ausprägung im Sinne von Teil-

12 Urteil S 2022 128 leistungsschwächen im mnestischen, visuell-räumlichen und exekutiven Bereich hätten sich objektivieren lassen. Ätiologisch sei von einem Mischbild (ADHS, Depressionen, mög- liche Effekte der EKT) auszugehen. Die doch ausgeprägten mnestischen Defizite führten zu Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache und erklärten auch seine Schwierigkeiten, mit den schulischen Anforderungen klar zu kommen. Das schulische Set- ting sollte den derzeitigen kognitiven Möglichkeiten des Versicherten angepasst werden. Mit einem Unterricht in Deutsch sei er überfordert. Bei guten Englischkompetenzen nach zweijährigem Aufenthalt und Beschulung in den F.________ sollte der Versicherte vor- zugsweise an einem englischsprachigen Unterricht teilnehmen können. Eine kleine Klasse mit individueller Förderung (HPS, Nachhilfe, Lerncoach etc.) sei unabdingbar. Angebote mit hohen Anforderungen an die Selbständigkeit seien bei ADHS grundsätzlich eher un- geeignet (IV-act. 3 S. 10 ff.).

Dispositiv
  1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird diese in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegne- rin auferlegt wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführli- cher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechts- kraft des Urteils) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 29. März 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2022 128

2 Urteil S 2022 128 A. Der aus Venezuela stammende, am _______ 2004 geborene Versicherte, A.________, lebt seit August 2019 in der Schweiz. Am 31. August 2021 (Eingang bei der IV-Stelle am 6. September 2021) meldeten ihn die Sozialen Dienste Asyl unter Hinweis auf ein ADHS und rezidivierende Depressionen bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von berufli- chen Eingliederungsmassnahmen an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Mit Vorbescheid vom 7. April 2022 kündigte sie dem Versicher- ten an, dass keine Kostengutsprache für IV-Leistungen erteilt werden könne, da die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Gesundheitsschäden be- ziehungsweise Handicaps hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden (IV- act. 14). Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 hielt die IV-Stelle am angekündigten Entscheid fest (IV-act. 16). Da die Verfügung trotz Volljährigkeit noch an die Sozialen Dienste Asyl zugestellt wurde, erfolgte mit Einschreiben vom 16. September 2022 eine weitere Zustel- lung an den Versicherten (IV-act. 19). B. Gegen diese Verfügung liess A.________, vertreten durch seinen Vater, mit Ein- gabe vom 10. Oktober 2022 (persönlich überbracht am 12. Oktober 2022) beim Verwal- tungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

15. Juni 2022 sowie die Ausrichtung von IV-Leistungen beantragen. Zur Begründung stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Invalidität sei erst nach Einreise in die Schweiz eingetreten (act. 1). C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde festgestellt, dass bis zur erfolgten Mandatierung eines Rechtsanwalts kein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt werden könne, da grundsätzlich nicht die Entscheidinstanz dazu verpflichtet sei, für die gesuchstellende Person nach einer Rechtsvertretung zu suchen (act. 4). D. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 beantragte die IV-Stelle die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 8). E. Im weiteren Verlauf des Verfahrens liess der Beschwerdeführer mehrere Schrei- ben einreichen, worin er unter anderem sinngemäss auch eine Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle geltend machte, den Ausstand von C.________ von der IV-Stelle beantragte und diverse weitere Rechtsbegehren stellte (act. 11, 13, 14, 16 und 18).

3 Urteil S 2022 128 F. Betreffend Rechtsverweigerung eröffnete das Verwaltungsgericht unter dem Zei- chen S 2023 4 ein neues Verfahren. Mit Urteil vom 8. Februar 2023 wurde die Beschwer- de abgewiesen. G. Am 2. März 2023 ging beim Gericht die Duplik (act. 19) und am 7. März 2023 die Memos des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 15. März und 23. August 2022 (act. 20 und IV-act. 21 f.) ein, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2023 zur Kenntnis zugestellt wurden. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass das Verwaltungs- gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 überprüfe und es für alle darüberhinausgehenden Rechts- begehren – insbesondere auch zivilrechtliche Forderungen – nicht zuständig sei (act. 21). Damit galt der Schriftenwechsel als abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 146 V 364 E. 7.1) und die an- gefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, finden die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwen- dung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben.

4 Urteil S 2022 128 Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 15. Juni 2022. Da diese trotz Volljährigkeit noch an die Sozialen Dienste Asyl zugestellt wurde (vgl. IV-act. 16), erfolgte mit Einschrei- ben vom 16. September 2022 eine weitere Zustellung an den Versicherten (vgl. IV- act. 19). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 12. Ok- tober 2022 am Schalter des Verwaltungsgerichts abgegeben. Nachdem die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung vom

16. September 2022 zu laufen begonnen hat, wurde die Frist somit gewahrt. Der Be- schwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss geltend, dass die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt habe, da sie ihm den Vorbescheid nicht habe zukommen lassen. 3.1 3.1.1 Im Verfahren vor der Invalidenversicherung wird das rechtliche Gehör in der Regel im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Mittels Vorbescheid teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mit (Art. 57a Abs. 1 IVG). 3.1.2 Wie ein Blick in das Aktendossier zeigt, erliess die IV-Stelle am 7. April 2022 den Vorbescheid (IV-act. 14). Damit teilte sie mit, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegeh- ren des Versicherten abzuweisen. Da der IV-Stelle am 6. September 2021 eine vom Vater des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers unterzeichnete Vertretungsvollmacht der Sozialen Dienste Asyl vom 26. August 2021 eingereicht worden war (IV-act. 4), stellte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 7. April 2022 den Sozialen Dienste Asyl zu. Dies war insofern korrekt, als der am _______ 2004 geborene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Vorbescheides noch nicht volljährig war, mithin das am 6. September 2021 der IV-Stelle angezeigte Vertretungsverhältnis weiterhin Bestand hatte. Bis zum Erlass des Vorbescheides war die Vollmacht jedenfalls nicht widerrufen worden. Von einer man-

5 Urteil S 2022 128 gelhaften Zustellung kann somit keine Rede sein. Daran ändert auch der Einwand des Be- schwerdeführers nichts, er und sein Vater seien erst am 10. August 2022, mithin nach Ab- lauf der Frist zur Erhebung eines Einwandes, von den Sozialen Dienste Asyl über den Vorbescheid informiert worden. Indem der Vorbescheid korrekterweise den Sozialen Dienste Asyl zugestellt worden war, wäre es ihre Pflicht gewesen, den Beschwerdeführer umgehend davon in Kenntnis zu setzen bzw. ihm den Vorbescheid zumindest nach Errei- chen der Volljährigkeit für eine allfällige Einwanderhebung weiterzuleiten. Eine allfällige Untätigkeit seitens der Sozialen Dienste Asyl kann jedenfalls nicht der Beschwerdegegne- rin angelastet werden. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer das Handeln bzw. Nichthandeln der Sozialen Dienste Asyl anrechnen lassen. Im Übrigen hätte dem Be- schwerdeführer selbst bei Nichtbenachrichtigung durch die Sozialen Dienste Asyl spätes- tens am 26. April 2022 bekannt sein müssen, dass ein Vorbescheid ergangen war, fragte die Sachbearbeiterin doch an diesem Tag beim Vater des Beschwerdeführers per E-Mail nach, ob er einen Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. April 2022 machen möchte und bat diesbezüglich um Kontaktaufnahme (vgl. IV-act. 15). Nachdem daraufhin aber offenbar keine Kontaktaufnahme erfolgte und auch ansonsten kein Einwand erhoben worden war – weder von den Sozialen Dienste Asyl noch vom Vater des Beschwerdeführers –, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle am 15. Juni 2022 die mit dem Vorbescheid über- einstimmende Verfügung erliess. 3.2 Als mangelhaft zu bezeichnen ist jedoch die Verfügungseröffnung. Obwohl der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden und damit das Vertretungsverhältnis er- loschen ist, wurde auch die Verfügung vom 15. Juni 2022 den Sozialen Dienste Asyl zu- gestellt (vgl. IV-act. 16). Dies erkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie die Ver- fügung am 16. September 2022 auch noch dem Versicherten zustellte (vgl. IV-act. 19). Nachdem die 30-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung des Schreibens vom

16. September 2022 zu laufen begonnen hat und dementsprechend auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu auch E. 2 vorstehend), erlitt der Beschwerdeführer durch die zunächst mangelhafte Eröffnung der Verfügung keinerlei Nachteile. Damit erüb- rigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3.3 Die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit als un- begründet. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die bereits aus formellen Gründen beantragte Rückweisung ohnehin zu einem formalistischen Leer- lauf und einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, lassen die Ausführungen

6 Urteil S 2022 128 des Beschwerdeführers doch erkennen, dass eine Wiederholung des Vorbescheidverfah- rens kaum zu einem anderen Ergebnis führen würde. Vor dem mit voller Kognition ausge- statteten Verwaltungsgericht konnte sich der Beschwerdeführer sodann umfassend äus- sern. 4. Darüber hinaus stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe Art. 44 ATSG verletzt, indem sie ihn nicht darüber informiert habe, dass sie ein Gut- achten eines unabhängigen Sachverständigen einholen werde. Damit sei sein Recht ver- letzt worden, den Sachverständigen abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. Bei den vorliegenden Stellungnahmen des RAD-Arztes D.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 14. und 28. März 2022 (IV-act. 12 f.) handelt es sich um Be- richte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Solche Berichte basieren nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern fas- sen die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen zusammen und enthalten eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht. Dem Beschwerdeführer ist somit entgegenzuhalten, dass es sich dabei weder um medizi- nische Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch um Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. Bei verwaltungsinternen Beurteilungen gelangen die in Art. 44 ATSG umschriebenen Mitwirkungsrechte nicht zur Anwendung. Infolgedessen werden auch die RAD-Berichte vom 14. und 28. März 2022 von Art. 44 ATSG nicht erfasst, sodass die IV-Stelle nicht verpflichtet war, den Namen und die fachliche Qualifikation des Stellung nehmenden RAD-Arztes dem Beschwerdeführer im Voraus bekannt zu geben. 5. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen C.________, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle Zug. Diesbezüglich ist der Be- schwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen, dass es im Stadium des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens darum geht, die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 15. Juni 2022, mit der die IV-Stelle sein Leistungsbegehren abgewiesen hat, zu überprüfen. Darüber zu befinden, liegt beim hiesigen Gericht und gerade nicht mehr bei der IV-Stelle. Im vorlie- genden Beschwerdeverfahren war der vom Beschwerdeführer genannte Mitarbeiter des Rechtsdienstes der IV-Stelle denn auch lediglich für die Ausarbeitung der Vernehmlas- sung und der Duplik zuständig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt es nicht in der Kompetenz des Gerichts zu entscheiden, welcher Mitarbeiter des Rechtsdiens- tes der IV-Stelle mit der Bearbeitung seiner Fälle betraut ist. Soweit der Beschwerdeführer eine ungerechte Behandlung seinerseits in der zunächst irrtümlichen Zustellung der Ver-

7 Urteil S 2022 128 fügung und des in diesem Zusammenhang erstellten Memos vom 23. August 2022 (IV- act. 22) sowie des gleichentags versandten Schreibens der IV-Stelle (IV-act. 18) erblicken will, ist er zunächst auf das bereits unter Erwägung 3.2 Dargelegte zu verweisen. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen (vgl. dazu ihre Ausführungen in act. 19 Ziff. 4 f.), dass es sich dabei um ein unabsichtliches Versehen ihrerseits gehandelt hat, welches in einer Massenverwaltung leider schon einmal vorkommen kann. Nachdem die mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Mitarbeiter der IV-Stelle die zunächst irr- tümliche Zustellung der Verfügung erkannt und den Fehler korrigiert haben, indem die Ver- fügung am 16. September 2022 korrekt eröffnet worden ist (vgl. IV-act. 19), war der Be- schwerdeführer in der Lage, die Verfügung fristgemäss anzufechten. Da dem Beschwer- deführer durch das Verhalten der IV-Stelle keinerlei Nachteile entstanden sind, hat es da- mit sein Bewenden. Für allfällige aufsichtsrechtliche Rügen in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf das Nachfolgende zu verweisen. 6. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens schliesslich Schadenersatz wegen angeblichen Fehlverhaltens, Verleumdung und Mei- neids gegenüber mehreren Personen (RAD-Arzt, Mitarbeiter der IV-Stelle) geltend macht, ist diesbezüglich darauf nicht einzutreten. Zivilrechtliche Forderungen sind nicht in einem Verwaltungsverfahren, sondern in einem zivilrechtlichen Verfahren oder allenfalls adhäsi- onsweise in einem Strafverfahren geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht hat somit von vornherein keine Befugnis, darüber zu befinden. Weiterungen dazu erübrigen sich da- her ebenso wie zu der vom Beschwerdeführer beantragten Strafverfolgung, ist das Ver- waltungsgericht doch auch diesbezüglich nicht zuständig. Strafanzeigen sind bei den Strafverfolgungsbehörden einzureichen. Auf diesen Antrag kann das Verwaltungsgericht somit ebenfalls nicht eintreten. Zu guter Letzt ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwei- sen, dass das Verwaltungsgericht auch nicht Aufsichtsbehörde über die IV-Stelle Zug ist. Nach § 3 Abs. 1 EG AHVIVG übt der Regierungsrat des Kantons Zug die Aufsicht über die IV-Stelle durch die Gesundheitsdirektion aus und überwacht deren Tätigkeit in organisato- rischer und administrativer Hinsicht. In materiell rechtlicher Hinsicht ist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Bern, für die Aufsicht zuständig (Art. 64a Abs. 1 IVG). Auf all- fällige aufsichtsrechtliche Rügen – der Beschwerdeführer beantragt u.a. die Untersuchung der Arbeitsweise und Praxispolitik der IV-Stelle Zug – ist im vorliegenden Verfahren somit auch nicht weiter einzugehen. 7. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers, der im August 2019 als

8 Urteil S 2022 128 Flüchtling in die Schweiz kam, auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht ver- neint hat. Dabei ist unter den Parteien insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt. 7.1 7.1.1 Versicherte nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ob- ligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). 7.1.2 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG – unter Vorbehalt von Art. 39 IVG – Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vor- behältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununter- brochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). 7.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) haben nichterwerbstätige Flüchtlinge sowie die als Flüchtlinge anerkann- ten minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz un- ter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invali- dität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten ha- ben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Diese Rege- lung geht, da sie sich auf Staatsvertragsrecht stützt, Art. 9 Abs. 3 IVG vor. 7.2 7.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gel- ten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben

9 Urteil S 2022 128 wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei- ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 7.2.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be- gründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er- reicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeit- punkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtli- chen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart inner- halb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3; 126 V 241 E. 4). 7.2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Vorausset- zungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstma- lige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erst- maligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 IVV die berufliche Grundbildung sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbe- reitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (vgl. auch

10 Urteil S 2022 128 das vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebene Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz. 3012). Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen (BGE 126 V 461 E. 1). Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeit- punkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erhebli- chem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht. Das kann bei einem vorbe- standenen (z.B. kongenitalen oder im Kleinkindalter erworbenen) Gesundheitsschaden von Beginn der beruflichen Ausbildung an oder aber auch erst in deren Verlaufe zutreffen (z.B. wenn jemand während der Lehre mit bleibenden Folgen erkrankt oder verunfallt und deswegen sich beruflich neu orientieren muss; BGer I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4.1). 7.3 Der am _______ 2004 geborene, aus Venezuela stammende und am 13. August 2019 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat Flüchtlingsstatus und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. IV-act. 6). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Venezuela, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht. Damit richtet sich der Leistungsanspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht, wobei aufgrund der Flüchtlingseigenschaft auch der Bundesbeschluss über die Rechts- stellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (vgl. E. 7.1.3 vorstehend) zur Anwendung gelangt. 7.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 auf den Standpunkt, die Gesundheitsschäden, namentlich die Aufmerksamkeitsdefi- zitstörung sowie die rezidivierenden depressiven Episoden, hätten bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im August 2019 vorgelegen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es komme nicht darauf an, seit wann die Gesundheitsschäden vor- lägen, sondern wann die Invalidität eingetreten sei. Streitgegenstand ist demnach die Fra- ge, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versi- cherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Eingliederungs- massnahmen erfüllt. Diese müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gegeben sein. Da der Beschwerdeführer weder in der Schweiz geboren noch sich seit Geburt ununter- brochen in der Schweiz aufgehalten hat, muss er in diesem Zeitpunkt die Voraussetzung

11 Urteil S 2022 128 der Mindestaufenthaltsdauer von einem Jahr (vgl. E. 7.1.3 vorstehend) erfüllt haben. Ent- scheidend ist somit der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität. 7.4.1 Aus den Akten ergibt sich hierzu was folgt: 7.4.1.1 Im Anmeldeformular wurden als gesundheitliche Beeinträchtigung ein ADHS und rezidivierende Depressionen angegeben und ausgeführt, das ADHS bestehe, seit der Ver- sicherte drei bis vier Jahre alt sei (IV-act. 1 S. 6). 7.4.1.2 Aus dem Bericht der Kinder-/Jugendpsychiaterin E.________ vom 18. Juni 2020 geht hervor, dass beim Versicherten im Alter von drei bis vier Jahren die Diagnose eines "Opportunismus Syndroms"/Anpassungsstörung gestellt worden sei. Der Versicherte sei in bestimmten Situationen äusserst wütend und gewalttätig geworden. Unter psychologischer Behandlung habe sich die Situation gebessert. Im Alter von acht bis neun Jahren sei die Diagnose eines ADHS gestellt und mit Atomoxetin behandelt worden, worauf er gut ange- sprochen habe. Im Alter von 13 Jahren sei er äusserst angespannt gewesen und habe unwirsch oder gar böse reagiert und zunehmend seine Pflichten verweigert. Zudem habe er suizidale Gedanken geäussert und eine entsprechende Handlung angedeutet. Gemein- sam mit seinen Eltern sei er dann in eine psychiatrische Klinik eingetreten. Während der Hospitalisation seien mehrere Elektrokrampftherapien durchgeführt und es sei die Medika- tion mit Trileptal, Risperdal und Sertralin begonnen worden. Beurteilend kam die Jugend- psychiaterin zum Schluss, dass der Versicherte an einem ADHS und an rezidivierend de- pressiven Störungen leide. Zur Schulsituation merkte sie an, der Versicherte besuche seit November 2019 in der Schweiz die Schule. Nachdem er im Februar 2020 in die Sekundar- schule übergetreten sei, besuche er seit Mai 2020 die Realschule. Anlass hierfür sei ge- wesen, dass der Versicherte sprachbedingt den schulischen Anforderungen nicht folgen könne und er dann jeweils auch mit Schulverweigerung reagiere. Dieses Problem scheine sich seit Schulbeginn 2020/2021 erneut einzuschleichen und weise darauf hin, dass er sich den schulischen Anforderungen nicht gewachsen fühle. Der Versicherte bedürfe einer Beschulung, die seinen Bedürfnissen entspreche (IV-act. 3 S. 1 ff.). 7.4.1.3 Im Bericht vom 11. Dezember 2020 zur neuropsychologischen Untersuchung vom

16. und 30. November 2020 wird ausgeführt, dass der Versicherte neben den ADHS- spezifischen Schwierigkeiten und traumabedingten Folgestörungen vor allem seit der er- folgten Elektrokrampftherapie an erheblichen sprachlichen und mnestischen Beeinträchti- gungen leide. Kognitive Minderleistungen mittelschwerer Ausprägung im Sinne von Teil-

12 Urteil S 2022 128 leistungsschwächen im mnestischen, visuell-räumlichen und exekutiven Bereich hätten sich objektivieren lassen. Ätiologisch sei von einem Mischbild (ADHS, Depressionen, mög- liche Effekte der EKT) auszugehen. Die doch ausgeprägten mnestischen Defizite führten zu Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache und erklärten auch seine Schwierigkeiten, mit den schulischen Anforderungen klar zu kommen. Das schulische Set- ting sollte den derzeitigen kognitiven Möglichkeiten des Versicherten angepasst werden. Mit einem Unterricht in Deutsch sei er überfordert. Bei guten Englischkompetenzen nach zweijährigem Aufenthalt und Beschulung in den F.________ sollte der Versicherte vor- zugsweise an einem englischsprachigen Unterricht teilnehmen können. Eine kleine Klasse mit individueller Förderung (HPS, Nachhilfe, Lerncoach etc.) sei unabdingbar. Angebote mit hohen Anforderungen an die Selbständigkeit seien bei ADHS grundsätzlich eher un- geeignet (IV-act. 3 S. 10 ff.). 7.4.1.4 In Würdigung der soeben dargelegten Berichte kam RAD-Arzt D.________ mit Stellungnahme vom 14. März 2022 zum Schluss, dass die Kombination von psychisch sowie kulturell/psychosozial bedingten Handicaps zu einem erhöhten Hilfebedarf für eine künftige berufliche Integration führen werde. Aufgrund der psychischen Verhaltensauffäl- ligkeiten sei eine zumindest drohende Invalidität nicht auszuschliessen, sodass die medi- zinischen Kriterien für eine von der Invalidenversicherung unterstützte erstmalige berufli- che Ausbildung erfüllt seien (IV-act. 12). 7.4.1.5 In der Folge wurde der Fall auch dem Rechtsdienst der IV-Stelle zur Prüfung der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen übermittelt. Diese Prüfung vom

15. März 2022 ergab, dass sich die Frage stelle, ob der Versicherte bereits vor Einreise in die Schweiz oder innerhalb eines Jahres nach Einreise aus medizinischen Gründen einer Unterstützung bei der Eingliederung bedurft hätte. Die entsprechende Eingliederungsbe- dürftigkeit dürfe nicht vor dem 13. August 2020 bestanden haben (Voraussetzung: bei Ein- tritt der Invalidität mindestens ein Jahr Aufenthalt in der Schweiz). Der Rechtsdienst berief sich hierbei auf Art. 2 Abs. 2 FlüB (IV-act. 21). 7.4.1.6 Da sich aus der ersten Stellungnahme des RAD keine eindeutige Antwort auf die entscheidende Frage (Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität) entnehmen liess, wurde der Fall nochmals dem RAD unterbreitet. Dieser gab in seiner Stellungnahme vom

28. März 2022 an, dass beim Versicherten neben Spracherwerbsstörungen eine Aufmerk- samkeitsdefizitstörung (ADS) sowie rezidivierende depressive Episoden vorlägen. Diese Gesundheitsschäden bzw. Handicaps hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz be-

13 Urteil S 2022 128 standen. Es sei allerdings nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen nach Einreise verschlechtert haben könnten. Insofern stehe die dro- hende Invalidität immer noch im Vordergrund (IV-act. 13). 7.4.2 Nach dem soeben Dargelegten ist aktenkundig, dass der fast 19-jährige Be- schwerdeführer an psychischen Problemen leidet, welche medikamentös behandelt wer- den und in der Vergangenheit auch bereits zu einem stationären Aufenthalt führten. Als erstellt gilt sodann, dass beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen (namentlich eine erstmalige berufliche Ausbildung) objektiv angezeigt sind (vgl. dazu die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 14. März 2022 [IV-act. 12]). Da der Beschwerdeführer nicht über eine Berufsausbildung verfügt und er bisher nie einer Er- werbstätigkeit nachgegangen ist, kommt als berufliche Eingliederungsmassnahme ledig- lich eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG in Frage. Ausgewiesenermassen lagen die gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise in die Schweiz vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus je- doch noch nicht der Schluss gezogen werden, der leistungsspezifische Versicherungsfall sei ebenfalls schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten. Zu berücksichtigen ist, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht. Das kann bei einem vorbestandenen Gesund- heitsschaden von Beginn der beruflichen Ausbildung an oder aber auch erst in deren Ver- laufe zutreffen (vgl. BGer I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4.1). Des Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die erstmalige berufliche Ausbildung nicht in jedem beliebi- gen Alter durchgeführt werden kann (vgl. BGE 105 V 58 E. 2), setzt diese doch den Ab- schluss der Volks- oder Sonderschule voraus (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVV; BGer I 659/06 vom

22. Februar 2007 E. 4.2). Wie aus dem Bericht vom 11. Dezember 2020 hervorgeht, be- fand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. und 30. November 2020 im letzten obligatorischen Schuljahr, wobei er offenbar eine Woche vor der Untersuchung von der Realschule flog (vgl. IV-act. 3 S. 10 ff.). Die In- angriffnahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung konnte somit bis zu jenem Zeit- punkt noch gar nicht erfolgen. Damit konnten der Beschwerdegegnerin auch noch keine gesundheitsbedingten Mehrkosten im Rahmen der beruflichen Ausbildung entstehen, weshalb der leistungsspezifische Versicherungsfall sicherlich bis im Herbst 2020 noch nicht eingetreten ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Herbst 2020 unstreitig schon mehr als ein Jahr in der Schweiz aufgehalten hat, sind die versicherungsmässigen Vor-

14 Urteil S 2022 128 aussetzungen vorliegend erfüllt. Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis- sen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvorausset- zungen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und anschliessend darüber neu verfüge. 8. 8.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinem sinngemäs- sen Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (investierte Zeit, Kosten für Druck, Versand und Computernutzung etc. sowie Reisekosten) nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu ge- währen. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteien- tschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor.

15 Urteil S 2022 128 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird diese in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegne- rin auferlegt wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführli- cher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechts- kraft des Urteils) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. März 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am