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S 2022 123

Zg Verwaltungsgericht · 2023-08-28 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 123 A. Am 28. April 2022 stellte die Ausgleichskasse Zug der A.________ GmbH eine Nachtragsrechnung betreffend Lohnbeiträge für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 7'334.10 mit einer Zahlungsfrist bis zum 28. Mai 2022 aus (AK-act. A.________ 1). Da die Rechnung nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wurde, versandte die Ausgleichs- kasse am 7. Juni 2022 eine gebührenpflichtige Mahnung mit einer erneuten Frist bis zum

22. Juni 2022 zur Bezahlung des Betrages von Fr. 7'334.10 an die A.________ GmbH (AK-act. A.________ 2). Am 9. Juni 2022 überwies die A.________ GmbH den Betrag von Fr. 7'334.10 an die Ausgleichskasse, verwendete jedoch die Referenznummer eines Ein- zahlungsscheins der Ausgleichskasse, welcher an die damals ebenfalls beitragspflichtig gewesene B.________ LTD, Zweigniederlassung C.________ gerichtet war. Aufgrund der Referenznummer verbuchte die Ausgleichskasse die Zahlung vom 9. Juni 2022 auf dem Konto der B.________ LTD und stellte am 12. Juli 2022 das Betreibungsbegehren gegen die A.________ GmbH für die Lohnbeiträge des Jahres 2020 über Fr. 6'877.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2022 sowie Verzugszins von Fr. 527.30 beim Betreibungsamt C.________ (AK-act. A.________ 3; AK-act. B.________ 6). Gleichentags erliess das Be- treibungsamt C.________ den Zahlungsbefehl und stellte ihn am 2. August 2022 der A.________ GmbH zu, worauf letztere am 9. August 2022 Rechtsvorschlag erhob (AK-act. A.________ 4). Infolgedessen erliess die Ausgleichskasse am 11. August 2022 eine Veranlagungsverfü- gung, in der sie die Beiträge der A.________ GmbH für das Jahr 2020 auf Fr. 7'404.80 zzgl. Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 6'877.50 seit 13. Juli 2022 festsetzte und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ aufhob (AK-act. A.________ 5). Am 9. September 2022 kontaktierte die A.________ GmbH die Ausgleichskasse tele- fonisch und per E-Mail und wies sie auf ihre Überweisung vom 9. Juni 2022 hin, woraufhin die Ausgleichskasse den Zahlungseingang bestätigte, aber angab, dass aufgrund der Re- ferenznummer die Zahlung automatisch unter der B.________ LTD verbucht worden sei. Noch am selben Tag antwortete der Geschäftsführer der A.________ GmbH und Leiter der Zweigniederlassung B.________ LTD der Ausgleichskasse, dass er vorab per E-Mail Einspruch gegen die Verfügung vom 11. August 2022 erhebe. Die Zahlung sei per Bankü- berweisung von der A.________ GmbH mit der entsprechenden Referenznummer ausge- führt worden. Eine Verbuchung von der einen Firma zur anderen sei absolut unzulässig. Darauf antwortete die Ausgleichskasse mit E-Mail vom 12. September 2022, dass Einzah- lende anhand der Referenznummer angeben würden, für welches Mitgliedskonto die Zah- lung bestimmt sei. Da die für die Überweisung vom 9. Juni 2022 verwendete Referenz- nummer der Rechnung vom 9. Februar 2022 an die B.________ LTD entsprochen habe,

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 16. September 2022, dass die Beschwerdeführerin die Beiträge trotz gebührenpflichtiger Mahnung nicht bezahlt habe, weshalb sie am 12. Juli 2022 gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG die Betreibung habe einleiten müssen. Zur Beseitigung des Rechtsvorschlages habe sie am 11. August 2022 folgerichtig eine Veranlagungsverfügung gemäss Art. 38 der Verordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen. Bei der Beschwerde- führerin (der A.________ GmbH) und der B.________ LTD handle es sich um zwei unter- schiedliche Unternehmen und damit auch unterschiedliche Mitglieder bei der Beschwer- degegnerin. Die Zahlung vom 9. Juni 2022 sei jedoch gerade eben mit einem Einzah- lungsschein und einer Referenznummer der B.________ LTD erfolgt, weshalb der Zah- lungseingang von der Ausgleichskasse automatisch bei diesem Mitglied verbucht worden sei. Eine Zuordnung der mittles falschem Einzahlungsschein getätigten Zahlung der Be- schwerdeführerin auf deren Konto sei für die Ausgleichskasse so nicht erkennbar gewe- sen (BF-act. 1 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält zusammengefasst demgegenüber, die Einzahlung sei erwiesenermassen von ihr (der A.________ GmbH) mit dem der Rechnung beiliegen- den Einzahlungsschein ausgelöst worden. Sie bezweifelt, dass die AHV das Recht habe, Eingangszahlungen von einer Firma auf das Konto einer anderen Firma zu verbuchen. Die Buchhaltung der AHV habe bei der Zahlung der Beschwerdeführerin gar kein Gegenkonto gehabt, mit der sie die Zahlung habe verbuchen können (act. 1; act. 10).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt ihren Entscheid dagegen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 7'334.10 gemäss Nachtragsrechnung vom 28. April 2022 bzw. Mahnung vom 7. Juni 2022 nachweislich mit einem Einzahlungsschein mit der Referenznummer E.________ bezahlt habe. Aus der erwähnten Referenznummer lese sich die Kundennummer F.________ lautend auf die B.________ LTD. Somit habe das System die Zahlung ent- sprechend dem verwendeten Einzahlungsschein bzw. der Referenznummer auf das Mit- glied B.________ LTD verbucht. Das System könne im Rahmen des Massengeschäfts nicht merken, wenn eine Zahlung wie im vorliegenden Fall ungewollt eintreffe. Dies gelte

E. 3 Urteil S 2022 123 sei der Betrag auf deren Konto verbucht worden (AK-act. A.________ 6). Mit Entscheid vom 16. September 2022 wies die Ausgleichskasse sodann die Einsprache ab (AK-act. A.________ 7). B. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 3. Oktober 2022 Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Betreibung Nr. D.________ sowie die Verpflichtung der Ausgleichskasse, getrennte Beitragsabrech- nungen zu erstellen (act. 1). C. Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.– bezahlt hatte (act. 2 f.), liess sich die Ausgleichskasse am 2. Dezember 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Am 6. Dezember 2022 zog das Gericht von der Beschwerdegegnerin die Akten zur B.________ LTD bei (act. 6). Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 reichte die Beschwerdegegnerin die Akten zur B.________ LTD ein mit dem Hinweis, dass diese im September 2022 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, und erneutem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). E. Auf Aufforderung des Gerichts hin replizierte die Beschwerdeführerin zur Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2022, wobei sie an den beschwerde- weise gestellten Anträgen festhielt (act. 8 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete dar- aufhin auf eine Duplik (act. 11 f.). F. Da aufgrund der Akten nicht ersichtlich war, welcher Rechnung die Referenz- nummer der Überweisung vom 9. Juni 2022 zuzuordnen war, holte das Gericht am 7. Juni 2023 weitere Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein, welche die Beschwerdegegne- rin am 26. Juni 2023 einreichte (act. 14 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. 16).

E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es keine gesetzliche Pflicht für die Beitragszahlen- den gibt, Beitragszahlungen unter der Verwendung von bestimmten Referenznummern zu leisten. Dementsprechend stellt sich die Frage, welcher Wert der falschen Referenznum- mer zuzumessen ist.

E. 3.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Referenznummer einer Willenserklärung des Schuldners gleichzusetzen. Dieser kann damit erklären, welche Schuld er tilgen möchte (Art. 86 Abs. 1 OR). Stimmt diese Willenserklärung nicht mit dem wirklichen Willen des Schuldners überein, so ist ihr der Erklärungswert zuzumessen, der ihr nach dem Vertrauensprinzip zukommt. Sie ist demnach so auszulegen, wie der Emp- fänger sie unter den gegebenen Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Verwendung eines falschen Einzahlungsscheines ist jedenfalls dann für die Zuordnung eines Zahlungsein- gangs nicht entscheidend, wenn die Zahlungsempfängerin in guten Treuen nicht davon ausgehen durfte, dass die mit der Referenznummer zum Ausdruck gebrachte Willenser- klärung der Schuldnerin deren wirklichem Willen entsprach (BGer 9C_779/2017 vom

E. 3.2.2 Hat eine Gläubigerin mehrere Forderungen gegenüber verschiedenen Schuldnern, ist im Geschäftsverkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Zahlungen der jeweiligen Schuldnerinnen zur Tilgung der je eigenen Verbindlichkeit erfol- gen (BGer 9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2022 den Betrag von Fr. 7'334.10. Dadurch beabsichtigte sie die in gleicher Höhe offenen Lohnbei-

7 Urteil S 2022 123 träge des Jahres 2020 zu begleichen. Die verwendete Referenznummer lautete allerdings E.________ (BF-act. 2 f.), während die Referenznummer des Einzahlungsscheines zur ur- sprünglichen Nachtragsrechnung vom 28. April 2022 für die Lohnbeiträge des Jahres 2020 im Betrag von Fr. 7'334.10 G.________ lautete (AK-act. A.________ 1). Der Mahnung vom 7. Juni 2022 beiliegend (AK-act. A.________ 2) war ein Einzahlungsschein mit der- selben Referenznummer. Folglich hatte die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beteue- rungen erwiesenermassen nicht die Referenznummer der Rechnung vom 28. April bzw. der Mahnung vom 7. Juni 2022 verwendet.

E. 3.4 Es ist daher zu erörtern, wie die Beschwerdegegnerin die Zahlung vom 9. Juni 2022 verstehen durfte.

E. 3.4.1 Die von der Beschwerdeführerin bei der Zahlung vom 9. Juni 2022 verwendete Referenznummer entspricht dem Einzahlungsschein der Akontorechnung vom 9. Februar 2022 für die Lohnbeiträge Februar 2022 an die B.________ LTD zum Betrag von Fr. 3'753.00 (AK-act. B.________ 21). Diese Rechnung war jedoch aufgrund einer Zah- lung vom 16. März 2022 (Valuta-Datum) bereits beglichen gewesen (AK-act. B.________ 22). Die Beschwerdegegnerin musste daher den am 9. Juni 2022 überwiesenen Betrag umbuchen und verwendete ihn zur Begleichung der offenen Akontorechnungen der B.________ LTD für die Monate Mai 2022 im Betrag von Fr. 3'594.10 (AK- act. B.________ 1) und Juni 2022 im Betrag von Fr. 2'323.– (AK-act. B.________ 5). Den Restbetrag von Fr. 1'417.– buchte sie als Guthaben für den noch nicht fälligen Monat Juli 2022 um (AK-act. B.________ 7). Dies teilte sie der B.________ LTD am 10. Juni 2022 mit (AK-act. B.________ 6).

E. 3.4.2 Während sich die B.________ LTD gegen die erfolgte Zuordnung der Zahlung nicht zur Wehr setzte, reagierte die Beschwerdeführerin erst nach Betreibungseinleitung (AK-act. A.________ 6). Das lange Zuwarten der Beschwerdeführerin erstaunt zwar, war doch ihr geschäftsführender Gesellschafter gleichzeitig auch Leiter der Zweigniederlas- sung der B.________ LTD und hatten beide Firmen dasselbe Domizil. Der Beschwerde- gegnerin traf jedoch die aus ihrem gesetzlichen Auftrag herrührende Pflicht, durch weitere Abklärung das ihrige zur Vermeidung einer Fehlbuchung beizutragen, erst recht ange- sichts des in E. 3.2.2 gesagten und der – ihr damals durchaus bekannten (vgl. AK- act. B.________ 2) – personellen und domiziliarischen Verflechtungen der beiden Unter- nehmen. Darüber hinaus entsprach der überwiesene Betrag nicht einer offenen Rechnung der B.________ LTD bzw. der Summe solcher Rechnungen, weshalb sie das Guthaben

8 Urteil S 2022 123 auf verschiedene, fällige und noch nicht fällige Monate umbuchen musste. Die Notwendig- keit dieser Umbuchungsschritte hätte der Beschwerdegegnerin genügend Anlass bieten dürfen, die lediglich anhand der Referenznummer automatisch erfolgte Zuordnung der eingegangenen Zahlung zu überprüfen. Es war auch – zumindest im Jahr 2022 – nicht üb- lich, dass die B.________ LTD Vorauszahlungen in dieser Höhe leistete (vgl. AK-act. B.________ 22). Vielmehr scheint diese unzuverlässig geschäftet zu haben. Nicht selten tilgte sie ihre Schulden – auch gegenüber der Beschwerdegegnerin – erst nach Betrei- bungseinleitung (vgl. AK-act. B.________ 3). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis dahin Beitragsrechnungen der B.________ LTD übernommen hatte. Insofern konnte die Beschwerdegegnerin auch nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sogleich mehrere offene Akonto- Rechnungen zuzüglich einer Vorauszahlung für die B.________ LTD leisten wollte. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin zahlreiche Zahlungseingänge verarbeiten muss und dementsprechend auf gewisse automatisierte Vorgänge angewie- sen ist, ist sie trotzdem gehalten, den ihr hoheitlich übertragenen Auftrag sorgfältig und korrekt auszuführen. Spätestens als die Beschwerdeführerin am 9. September 2022 die Beschwerdegegnerin telefonisch und per E-Mail kontaktierte, hätte dieser grundsätzlich bewusst werden müssen, dass die Zahlung nicht für die B.________ LTD bestimmt gewe- sen war. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zugleich Leiter der Zweignieder- lassung B.________ LTD war, hätte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen können, dass dessen Beteuerungen, die Zahlung sei nicht für B.________ LTD bestimmt, nicht nur von Seiten der A.________ GmbH, sondern auch von der B.________ LTD selbst kamen. Eine Umbuchung der Zahlung vom Abrechnungskonto der B.________ LTD auf jenes der A.________ GmbH wäre somit von der B.________ LTD genehmigt gewesen.

E. 3.4.3 Aus diesen Gründen durfte die Beschwerdegegnerin nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die von der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2022 geleistete Zahlung zur Tilgung von Schulden der B.________ LTD erfolgte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mit dieser Überweisung ihre damalige Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin vollum- fänglich getilgt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwal-

E. 4 Urteil S 2022 123 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset- zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspra- cheentscheids direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Sodann er- füllt die Beschwerdeschrift die wenigen, an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie grundsätzlich zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Hingegen kann auf den Antrag auf Aufhebung der Betreibung nicht eingetreten werden. Erstens hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht darüber befunden, womit es am Anfechtungsgegenstand fehlt und diese Frage nicht zum Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens gehört (vgl. BGer 8C_281/2022 E. 4.1 am Anfang). Zweitens wäre das Verwaltungsgericht für die Aufhebung der Betreibung sachlich nicht zuständig (vgl. Art. 85 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 251 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-

E. 5 Urteil S 2022 123 kurs [EG SchKG; BGS 231.1]; Art. 85a SchKG i.V.m. Art. 219 ff. und 243 ff. ZPO und § 27 f. des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG; BGS 161.1]). 2.

E. 6 Urteil S 2022 123 umso mehr in einem System mit Akontobeiträgen, die erst später ausgeglichen bzw. defi- nitiv abgerechnet würden. Die Zahlung vom 9. Juni 2022 von Fr. 7'334.10 sei automatisch für die Akontorechnungen von Mai bis Juli 2022 der B.________ LTD verwendet worden, was dieser am Folgetag entsprechend mitgeteilt worden sei (act. 5; act. 7). 3. Folglich ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Überweisung der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2022 zu Recht der B.________ LTD gutschrieb und die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2022 bzw. Einspra- cheentscheid vom 16. September 2022 für denselben Betrag veranlagte.

E. 9 Urteil S 2022 123 tungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Kos- ten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts auf Fr. 700.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 700.– vollumfänglich zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzuspre- chen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

E. 10 Urteil S 2022 123 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskas- se vom 16. September 2022 (Abrechnungs-Nummer: 516.997) aufgehoben mit der Feststellung, dass die mit Veranlagungsverfügung vom 11. August 2022 fest- gesetzte Forderung vollständig getilgt worden ist. Im Übrigen wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 700.– erhoben, welche der Beschwerdegegne- rin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (inkl. ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 28. August 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2022 123

2 Urteil S 2022 123 A. Am 28. April 2022 stellte die Ausgleichskasse Zug der A.________ GmbH eine Nachtragsrechnung betreffend Lohnbeiträge für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 7'334.10 mit einer Zahlungsfrist bis zum 28. Mai 2022 aus (AK-act. A.________ 1). Da die Rechnung nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wurde, versandte die Ausgleichs- kasse am 7. Juni 2022 eine gebührenpflichtige Mahnung mit einer erneuten Frist bis zum

22. Juni 2022 zur Bezahlung des Betrages von Fr. 7'334.10 an die A.________ GmbH (AK-act. A.________ 2). Am 9. Juni 2022 überwies die A.________ GmbH den Betrag von Fr. 7'334.10 an die Ausgleichskasse, verwendete jedoch die Referenznummer eines Ein- zahlungsscheins der Ausgleichskasse, welcher an die damals ebenfalls beitragspflichtig gewesene B.________ LTD, Zweigniederlassung C.________ gerichtet war. Aufgrund der Referenznummer verbuchte die Ausgleichskasse die Zahlung vom 9. Juni 2022 auf dem Konto der B.________ LTD und stellte am 12. Juli 2022 das Betreibungsbegehren gegen die A.________ GmbH für die Lohnbeiträge des Jahres 2020 über Fr. 6'877.50 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2022 sowie Verzugszins von Fr. 527.30 beim Betreibungsamt C.________ (AK-act. A.________ 3; AK-act. B.________ 6). Gleichentags erliess das Be- treibungsamt C.________ den Zahlungsbefehl und stellte ihn am 2. August 2022 der A.________ GmbH zu, worauf letztere am 9. August 2022 Rechtsvorschlag erhob (AK-act. A.________ 4). Infolgedessen erliess die Ausgleichskasse am 11. August 2022 eine Veranlagungsverfü- gung, in der sie die Beiträge der A.________ GmbH für das Jahr 2020 auf Fr. 7'404.80 zzgl. Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 6'877.50 seit 13. Juli 2022 festsetzte und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ aufhob (AK-act. A.________ 5). Am 9. September 2022 kontaktierte die A.________ GmbH die Ausgleichskasse tele- fonisch und per E-Mail und wies sie auf ihre Überweisung vom 9. Juni 2022 hin, woraufhin die Ausgleichskasse den Zahlungseingang bestätigte, aber angab, dass aufgrund der Re- ferenznummer die Zahlung automatisch unter der B.________ LTD verbucht worden sei. Noch am selben Tag antwortete der Geschäftsführer der A.________ GmbH und Leiter der Zweigniederlassung B.________ LTD der Ausgleichskasse, dass er vorab per E-Mail Einspruch gegen die Verfügung vom 11. August 2022 erhebe. Die Zahlung sei per Bankü- berweisung von der A.________ GmbH mit der entsprechenden Referenznummer ausge- führt worden. Eine Verbuchung von der einen Firma zur anderen sei absolut unzulässig. Darauf antwortete die Ausgleichskasse mit E-Mail vom 12. September 2022, dass Einzah- lende anhand der Referenznummer angeben würden, für welches Mitgliedskonto die Zah- lung bestimmt sei. Da die für die Überweisung vom 9. Juni 2022 verwendete Referenz- nummer der Rechnung vom 9. Februar 2022 an die B.________ LTD entsprochen habe,

3 Urteil S 2022 123 sei der Betrag auf deren Konto verbucht worden (AK-act. A.________ 6). Mit Entscheid vom 16. September 2022 wies die Ausgleichskasse sodann die Einsprache ab (AK-act. A.________ 7). B. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 3. Oktober 2022 Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Betreibung Nr. D.________ sowie die Verpflichtung der Ausgleichskasse, getrennte Beitragsabrech- nungen zu erstellen (act. 1). C. Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.– bezahlt hatte (act. 2 f.), liess sich die Ausgleichskasse am 2. Dezember 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Am 6. Dezember 2022 zog das Gericht von der Beschwerdegegnerin die Akten zur B.________ LTD bei (act. 6). Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 reichte die Beschwerdegegnerin die Akten zur B.________ LTD ein mit dem Hinweis, dass diese im September 2022 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, und erneutem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). E. Auf Aufforderung des Gerichts hin replizierte die Beschwerdeführerin zur Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2022, wobei sie an den beschwerde- weise gestellten Anträgen festhielt (act. 8 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete dar- aufhin auf eine Duplik (act. 11 f.). F. Da aufgrund der Akten nicht ersichtlich war, welcher Rechnung die Referenz- nummer der Überweisung vom 9. Juni 2022 zuzuordnen war, holte das Gericht am 7. Juni 2023 weitere Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein, welche die Beschwerdegegne- rin am 26. Juni 2023 einreichte (act. 14 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. 16).

4 Urteil S 2022 123 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset- zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspra- cheentscheids direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Sodann er- füllt die Beschwerdeschrift die wenigen, an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie grundsätzlich zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Hingegen kann auf den Antrag auf Aufhebung der Betreibung nicht eingetreten werden. Erstens hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht darüber befunden, womit es am Anfechtungsgegenstand fehlt und diese Frage nicht zum Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens gehört (vgl. BGer 8C_281/2022 E. 4.1 am Anfang). Zweitens wäre das Verwaltungsgericht für die Aufhebung der Betreibung sachlich nicht zuständig (vgl. Art. 85 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 251 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-

5 Urteil S 2022 123 kurs [EG SchKG; BGS 231.1]; Art. 85a SchKG i.V.m. Art. 219 ff. und 243 ff. ZPO und § 27 f. des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG; BGS 161.1]). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 16. September 2022, dass die Beschwerdeführerin die Beiträge trotz gebührenpflichtiger Mahnung nicht bezahlt habe, weshalb sie am 12. Juli 2022 gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG die Betreibung habe einleiten müssen. Zur Beseitigung des Rechtsvorschlages habe sie am 11. August 2022 folgerichtig eine Veranlagungsverfügung gemäss Art. 38 der Verordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen. Bei der Beschwerde- führerin (der A.________ GmbH) und der B.________ LTD handle es sich um zwei unter- schiedliche Unternehmen und damit auch unterschiedliche Mitglieder bei der Beschwer- degegnerin. Die Zahlung vom 9. Juni 2022 sei jedoch gerade eben mit einem Einzah- lungsschein und einer Referenznummer der B.________ LTD erfolgt, weshalb der Zah- lungseingang von der Ausgleichskasse automatisch bei diesem Mitglied verbucht worden sei. Eine Zuordnung der mittles falschem Einzahlungsschein getätigten Zahlung der Be- schwerdeführerin auf deren Konto sei für die Ausgleichskasse so nicht erkennbar gewe- sen (BF-act. 1 S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin hält zusammengefasst demgegenüber, die Einzahlung sei erwiesenermassen von ihr (der A.________ GmbH) mit dem der Rechnung beiliegen- den Einzahlungsschein ausgelöst worden. Sie bezweifelt, dass die AHV das Recht habe, Eingangszahlungen von einer Firma auf das Konto einer anderen Firma zu verbuchen. Die Buchhaltung der AHV habe bei der Zahlung der Beschwerdeführerin gar kein Gegenkonto gehabt, mit der sie die Zahlung habe verbuchen können (act. 1; act. 10). 2.3 Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt ihren Entscheid dagegen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 7'334.10 gemäss Nachtragsrechnung vom 28. April 2022 bzw. Mahnung vom 7. Juni 2022 nachweislich mit einem Einzahlungsschein mit der Referenznummer E.________ bezahlt habe. Aus der erwähnten Referenznummer lese sich die Kundennummer F.________ lautend auf die B.________ LTD. Somit habe das System die Zahlung ent- sprechend dem verwendeten Einzahlungsschein bzw. der Referenznummer auf das Mit- glied B.________ LTD verbucht. Das System könne im Rahmen des Massengeschäfts nicht merken, wenn eine Zahlung wie im vorliegenden Fall ungewollt eintreffe. Dies gelte

6 Urteil S 2022 123 umso mehr in einem System mit Akontobeiträgen, die erst später ausgeglichen bzw. defi- nitiv abgerechnet würden. Die Zahlung vom 9. Juni 2022 von Fr. 7'334.10 sei automatisch für die Akontorechnungen von Mai bis Juli 2022 der B.________ LTD verwendet worden, was dieser am Folgetag entsprechend mitgeteilt worden sei (act. 5; act. 7). 3. Folglich ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Überweisung der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2022 zu Recht der B.________ LTD gutschrieb und die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2022 bzw. Einspra- cheentscheid vom 16. September 2022 für denselben Betrag veranlagte. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es keine gesetzliche Pflicht für die Beitragszahlen- den gibt, Beitragszahlungen unter der Verwendung von bestimmten Referenznummern zu leisten. Dementsprechend stellt sich die Frage, welcher Wert der falschen Referenznum- mer zuzumessen ist. 3.2 3.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Referenznummer einer Willenserklärung des Schuldners gleichzusetzen. Dieser kann damit erklären, welche Schuld er tilgen möchte (Art. 86 Abs. 1 OR). Stimmt diese Willenserklärung nicht mit dem wirklichen Willen des Schuldners überein, so ist ihr der Erklärungswert zuzumessen, der ihr nach dem Vertrauensprinzip zukommt. Sie ist demnach so auszulegen, wie der Emp- fänger sie unter den gegebenen Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Verwendung eines falschen Einzahlungsscheines ist jedenfalls dann für die Zuordnung eines Zahlungsein- gangs nicht entscheidend, wenn die Zahlungsempfängerin in guten Treuen nicht davon ausgehen durfte, dass die mit der Referenznummer zum Ausdruck gebrachte Willenser- klärung der Schuldnerin deren wirklichem Willen entsprach (BGer 9C_779/2017 vom

9. April 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Hat eine Gläubigerin mehrere Forderungen gegenüber verschiedenen Schuldnern, ist im Geschäftsverkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Zahlungen der jeweiligen Schuldnerinnen zur Tilgung der je eigenen Verbindlichkeit erfol- gen (BGer 9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 2 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2022 den Betrag von Fr. 7'334.10. Dadurch beabsichtigte sie die in gleicher Höhe offenen Lohnbei-

7 Urteil S 2022 123 träge des Jahres 2020 zu begleichen. Die verwendete Referenznummer lautete allerdings E.________ (BF-act. 2 f.), während die Referenznummer des Einzahlungsscheines zur ur- sprünglichen Nachtragsrechnung vom 28. April 2022 für die Lohnbeiträge des Jahres 2020 im Betrag von Fr. 7'334.10 G.________ lautete (AK-act. A.________ 1). Der Mahnung vom 7. Juni 2022 beiliegend (AK-act. A.________ 2) war ein Einzahlungsschein mit der- selben Referenznummer. Folglich hatte die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beteue- rungen erwiesenermassen nicht die Referenznummer der Rechnung vom 28. April bzw. der Mahnung vom 7. Juni 2022 verwendet. 3.4 Es ist daher zu erörtern, wie die Beschwerdegegnerin die Zahlung vom 9. Juni 2022 verstehen durfte. 3.4.1 Die von der Beschwerdeführerin bei der Zahlung vom 9. Juni 2022 verwendete Referenznummer entspricht dem Einzahlungsschein der Akontorechnung vom 9. Februar 2022 für die Lohnbeiträge Februar 2022 an die B.________ LTD zum Betrag von Fr. 3'753.00 (AK-act. B.________ 21). Diese Rechnung war jedoch aufgrund einer Zah- lung vom 16. März 2022 (Valuta-Datum) bereits beglichen gewesen (AK-act. B.________ 22). Die Beschwerdegegnerin musste daher den am 9. Juni 2022 überwiesenen Betrag umbuchen und verwendete ihn zur Begleichung der offenen Akontorechnungen der B.________ LTD für die Monate Mai 2022 im Betrag von Fr. 3'594.10 (AK- act. B.________ 1) und Juni 2022 im Betrag von Fr. 2'323.– (AK-act. B.________ 5). Den Restbetrag von Fr. 1'417.– buchte sie als Guthaben für den noch nicht fälligen Monat Juli 2022 um (AK-act. B.________ 7). Dies teilte sie der B.________ LTD am 10. Juni 2022 mit (AK-act. B.________ 6). 3.4.2 Während sich die B.________ LTD gegen die erfolgte Zuordnung der Zahlung nicht zur Wehr setzte, reagierte die Beschwerdeführerin erst nach Betreibungseinleitung (AK-act. A.________ 6). Das lange Zuwarten der Beschwerdeführerin erstaunt zwar, war doch ihr geschäftsführender Gesellschafter gleichzeitig auch Leiter der Zweigniederlas- sung der B.________ LTD und hatten beide Firmen dasselbe Domizil. Der Beschwerde- gegnerin traf jedoch die aus ihrem gesetzlichen Auftrag herrührende Pflicht, durch weitere Abklärung das ihrige zur Vermeidung einer Fehlbuchung beizutragen, erst recht ange- sichts des in E. 3.2.2 gesagten und der – ihr damals durchaus bekannten (vgl. AK- act. B.________ 2) – personellen und domiziliarischen Verflechtungen der beiden Unter- nehmen. Darüber hinaus entsprach der überwiesene Betrag nicht einer offenen Rechnung der B.________ LTD bzw. der Summe solcher Rechnungen, weshalb sie das Guthaben

8 Urteil S 2022 123 auf verschiedene, fällige und noch nicht fällige Monate umbuchen musste. Die Notwendig- keit dieser Umbuchungsschritte hätte der Beschwerdegegnerin genügend Anlass bieten dürfen, die lediglich anhand der Referenznummer automatisch erfolgte Zuordnung der eingegangenen Zahlung zu überprüfen. Es war auch – zumindest im Jahr 2022 – nicht üb- lich, dass die B.________ LTD Vorauszahlungen in dieser Höhe leistete (vgl. AK-act. B.________ 22). Vielmehr scheint diese unzuverlässig geschäftet zu haben. Nicht selten tilgte sie ihre Schulden – auch gegenüber der Beschwerdegegnerin – erst nach Betrei- bungseinleitung (vgl. AK-act. B.________ 3). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis dahin Beitragsrechnungen der B.________ LTD übernommen hatte. Insofern konnte die Beschwerdegegnerin auch nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sogleich mehrere offene Akonto- Rechnungen zuzüglich einer Vorauszahlung für die B.________ LTD leisten wollte. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin zahlreiche Zahlungseingänge verarbeiten muss und dementsprechend auf gewisse automatisierte Vorgänge angewie- sen ist, ist sie trotzdem gehalten, den ihr hoheitlich übertragenen Auftrag sorgfältig und korrekt auszuführen. Spätestens als die Beschwerdeführerin am 9. September 2022 die Beschwerdegegnerin telefonisch und per E-Mail kontaktierte, hätte dieser grundsätzlich bewusst werden müssen, dass die Zahlung nicht für die B.________ LTD bestimmt gewe- sen war. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zugleich Leiter der Zweignieder- lassung B.________ LTD war, hätte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen können, dass dessen Beteuerungen, die Zahlung sei nicht für B.________ LTD bestimmt, nicht nur von Seiten der A.________ GmbH, sondern auch von der B.________ LTD selbst kamen. Eine Umbuchung der Zahlung vom Abrechnungskonto der B.________ LTD auf jenes der A.________ GmbH wäre somit von der B.________ LTD genehmigt gewesen. 3.4.3 Aus diesen Gründen durfte die Beschwerdegegnerin nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die von der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2022 geleistete Zahlung zur Tilgung von Schulden der B.________ LTD erfolgte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mit dieser Überweisung ihre damalige Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin vollum- fänglich getilgt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwal-

9 Urteil S 2022 123 tungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Kos- ten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts auf Fr. 700.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 700.– vollumfänglich zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzuspre- chen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

10 Urteil S 2022 123 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskas- se vom 16. September 2022 (Abrechnungs-Nummer: 516.997) aufgehoben mit der Feststellung, dass die mit Veranlagungsverfügung vom 11. August 2022 fest- gesetzte Forderung vollständig getilgt worden ist. Im Übrigen wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 700.– erhoben, welche der Beschwerdegegne- rin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (inkl. ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. August 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am