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S 2022 121

Zg Verwaltungsgericht · 2023-05-22 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Mahngebühr) — Beschwerde

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Urteil S 2022 121

A.

Die Ausgleichskasse Zug teilte A.________ am 18. Februar 2022 mit, dass ihr die

Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2022 quartalsweise in Rechnung

gestellt würden (AK-act. 1). Mit Rechnung vom 9. Juni 2022 wurde die Versicherte zur

Zahlung der persönlichen Beiträge für das 2. Quartal 2022 (1. April bis 30. Juni 2022) auf-

gefordert (AK-act. 2). Da diese Rechnung nicht beglichen wurde, mahnte die Ausgleichs-

kasse die Versicherte am 10. August 2022 und auferlegte ihr gleichzeitig eine Mahngebühr

von Fr. 20.–, welche mit der nächsten Rechnung belastet werde (AK-act. 3). A.________

erhob mit Schreiben vom 19. August 2022 Einsprache gegen diese Mahngebühr; sie habe

weder eine Rechnung noch einen Einzahlungsschein erhalten. Sie habe bereits im Febru-

ar 2022 telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht mehr per Lastschriftverfahren (LSV) bezahle,

sondern per Banktransfer. Damals sei abgemacht worden, dass sie ab sofort eine physi-

sche Rechnung "mit Einzahlungsschein" erhalten werde. Dies sei leider nicht erfolgt. Sie

habe im AHV-Ordner, wo sie alle AHV-Unterlagen ablege, nachgeschaut und es liege kei-

ne Rechnung vor (AK-act. 5).

Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2022 wies die Ausgleichskasse die Einspra-

che von A.________ ab; der Einwand der Versicherten, wonach sie die strittige Rechnung

nicht erhalten habe, sei nicht glaubhaft (AK-act. 7).

B.

In der Folge gelangte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit als "Ein-

sprache gegen Einspracheentscheid vom 9.9.2022" betiteltem Schreiben vom 26. Sep-

tember 2022 erneut an die Ausgleichskasse und beantragte, dass auf die Mahngebühr zu

verzichten sei (act. 1).

Die Ausgleichskasse leitete diese Eingabe (in Kopie) am 30. September 2022 zuständig-

keitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (act. 2). Am 3. Oktober 2022 reichte die

Ausgleichskasse die Originaleingabe der Beschwerdeführerin nach (act. 3).

C.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin

direkt an das Verwaltungsgericht und machte im Wesentlichen dasselbe geltend, wie

schon in der weitergeleiteten Eingabe vom 26. September 2022 (act. 5).

D.

Am 17. Oktober 2022 bezahlte die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten

Kostenvorschuss von Fr. 400.– fristgerecht (act. 4, 6).

E. 3 Urteil S 2022 121

E.

Die Ausgleichskasse (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer

Vernehmlassung vom 14. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 8).

F.

Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 5. Dezember 2022 zur Vernehmlassung

der Ausgleichskasse und hielt an ihren Anträgen fest (act. 10). Daraufhin liess sich auch

die Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2022 nochmals vernehmen und hielt ihrerseits

an ihrem Antrag auf Abweisung fest (act. 12).

G.

Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Dezember 2022 eine weitere Stellung-

nahme ein (act. 14). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am gleichentags

zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15), woraufhin sich diese nicht mehr vernehmen liess.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben

werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig

ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat

(Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide

kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG

das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset-

zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG

AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be-

schwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes-

recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt

handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist

das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und

sachlich zuständig.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass sie die fragliche Rechnung zwischenzeitlich bei der Durchsicht aller AHV-Unterlagen ge- funden habe. Diese Rechnung sei nicht im Ordner "zu bezahlende Rechnungen" abgelegt gewesen, da sie nicht mit einem Einzahlungsschein versandt worden sei und irreführen- derweise darauf zu lesen gewesen sei: "Dieser Betrag wird am 10. Juli 2022 Ihrem Bank- konto belastet." Ihre AHV-Rechnungen würden schon seit Monaten per Rechnung und nicht mehr per LSV bezahlt. Dies sei der AHV bekannt, spätestens seit Februar 2022. Damals, im Februar 2022, sei ihr seitens der AHV bestätigt worden, dass die Rechnungen an sie ab sofort mit Einzahlungsschein und ohne den irreführenden Satz "Dieser Betrag wird am xxxx Ihrem Bankkonto belastet" zugestellt werden würde. Leider sei dieser Abma- chung nicht Folge geleistet worden und die Rechnung vom 9. Juni 2022 sei aufgrund des erwähnten irreführenden Satzes auf der Rechnung als erledigt abgelegt worden. Gemäss Kommunikation mit der AHV im August 2022 seien die nötige Anpassung der sie betref- fenden Rechnungen vergessen gegangen und sie sei gebeten worden, eine entsprechen- de E-Mail zu verfassen, damit die Anpassung nun endlich erfolge. Bei der ihr im August 2022 zugestellten Rechnungskopie mit Einzahlungsschein sei der besagte irreführende Satz gelöscht (act. 1, 5, 10, 14).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, dass unbestritten feststehe, dass die Beschwerdeführerin die Rechnung vom 9. Juni 2022 nicht fristgerecht bezahlt

E. 4 Urteil S 2022 121 1.2 Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Be- schwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheent- scheid am 9. September 2022. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folge- tag zu. Die Beschwerde vom 26. September 2022 (Eingang bei der Ausgleichskasse am

27. September 2022) wurde somit rechtzeitig erhoben. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Mahn- gebühr von Fr. 20.– infolge der nicht rechtzeitig bezahlten Rechnung vom 9. Juni 2022 (Akontorechnung für das 2. Quartal 2022) zu Recht erhoben hat. 3.

E. 4.1 Gemäss Art. 34a der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Bei- träge nicht bezahlen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.– bis Fr. 200.– aufzuerlegen (Abs. 2). Diese Mahngebühr bezweckt die Einhaltung des Gesetzes, indem sie ein mit dem Gesetz unvereinbares Verhalten sanktioniert. Die pflichtige Person soll veranlasst werden, sich künftig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Als Gebühr unter- liegt die vorgesehene Abgabe dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 Rz. 22).

E. 4.2 Artikel 91 OR umschreibt die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs, und zwar einheitlich für alle Arten von Schuldnerleistungen. Die Wirkungen des Gläubigerverzugs treten indessen nicht nur im Fall des Annahmeverzugs ein, sondern auch, wenn andere in der Person des Gläubigers liegende Umstände die Erfüllung hindern (Art. 96 OR). Nach Art. 91 OR gerät der Gläubiger dann in Verzug, wenn einerseits der Schuldner seine Leis- tung gehörig angeboten hat und andererseits auf der Seite des Gläubigers eine ungerecht- fertigte Annahmeverweigerung vorliegt (Stefan Leimgruber, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 91 N 1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Mangels anderer Bestimmungen im Verwaltungsrecht sind die Bestimmungen des OR analog anwendbar (vgl. BGer H 147/06 vom 26. Juni 2007 E. 3.4).

6 Urteil S 2022 121

E. 4.3 Auch Privatpersonen sind im Verkehr mit den Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 V 66 E. 4.3). 5. In Würdigung der Aktenlage ist Folgendes festzuhalten:

E. 5 Urteil S 2022 121 habe. Damit erweise sich die am 10. August 2022 erhobene Mahngebühr als offensichtlich rechtens. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht mehr geltend, die Rechnung vom

E. 5.1 Selbst wenn ein Fehler in den Modalitäten der Rechnungsstellung erfolgt sein soll- te (Rechnung per LSV anstelle einer Rechnung mit Einzahlungsschein trotz zeitgerechter Meldung der Beschwerdeführerin über die Löschung des LSV), liegt es in der Verantwor- tung der Beschwerdeführerin als Schuldnerin, um die fristgerechte Bezahlung der in Rechnung gestellten Akontobeiträge besorgt zu sein bzw. ihre Leistung zumindest gehörig anzubieten (vgl. in diesem Sinne: BGer H 147/06 vom 26. Juni 2007 E. 3.3 ff.). Der Beschwerdeführerin war die Bankverbindung (IBAN) der Ausgleichskasse spätestens infolge der vorgängig erhaltenen Mahnung bezüglich der Beiträge für das 4. Quartal 2021 offensichtlich bekannt (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom

18. August 2022 [AK-act. 11]; zum Layout der Mahnschreiben vgl. AK-act. 3). Sie hätte folglich ohne Weiteres eine Zahlung mit einem entsprechenden Zahlungsvermerk vorneh- men können. Es liegt vorliegend kein Gläubigerverzug der Ausgleichkasse gemäss Art. 91 OR und auch keine andere Verhinderung der Erfüllung i.S.v. Art. 96 OR vor; ohnehin hätte die Versicherte als Schuldnerin ihre Leistung in beiden Fällen gehörig anbieten müssen, was sie nicht getan hat (vgl. Stefan Leimgruber, a.a.O., Art. 91 N 2 ff., Art. 96 N 4).

E. 5.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Der Versicherten war aufgrund der von ihr selbst veranlassten Löschung des bisherigen LSV-Auftrages bei ihrer Bank offensichtlich bekannt, dass eine Zahlung mittels LSV nicht mehr ausgelöst werden würde (vgl. BF-act. 10). Aus der Rechnung mit dem Hinweis "Dieser Betrag wird am 10. Juli 2022 Ihrem Bankkonto belastet." wird demgegenüber offenkundig, dass die AHV noch immer von einem aktiven LSV ausging. Der entsprechende Hinweis auf der Rechnung vom 9. Juni 2022, welcher von der Beschwerdeführerin augenscheinlich zur Kenntnis genommen wurde, erweist sich insofern auch nicht als "irreführend". Die Be- schwerdeführerin hätte nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bei allfälligen Unkla- rheiten zumindest bei der Ausgleichskasse (vor Ablauf der Zahlungsfrist) nachfragen müs- sen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Ausgleichskasse schon für das 4. Quartal 2021 und für das 1. Quartal 2022 (gemäss der Darstellung der Beschwer- deführerin [vgl. act. 10 S. 2]) entgegen ihrer Meldung keinen Einzahlungsschein mitge- schickt hatte. In der Folge hatte sie bereits die Rechnung für das 4. Quartal 2021 nicht

7 Urteil S 2022 121 fristgerecht bezahlt und eine Mahnung erhalten. Die Ausgleichskasse hatte damals offen- bar nachträglich auf die erhobene Mahngebühr für das 4. Quartal 2021 verzichtet. Nach- dem es also bei den vorangegangen Akontorechnungen zum exakt gleichen Problem ge- kommen war, erstaunt es umso mehr, dass die Beschwerdeführerin den Satz mit dem Verweis auf die Belastung auf dem Bankkonto als irreführend ins Feld führt. Vor diesem Hintergrund hätte von der Beschwerdeführerin bzw. "ihrer Buchhaltung" (so- fern sie diese nicht selber erledigt, hätte sie eine allfällige Hilfsperson entsprechend infor- mieren und instruieren müssen) nach Treu und Glauben erwartet werden dürfen, ein be- sonderes Augenmerk auf eine fristgerechte Bezahlung der AHV-Rechnungen zu haben und zu kontrollieren, ob die gewünschte Umstellung in der Rechnungstellung von der Aus- gleichskasse nun vorgenommen wurde. Dies umso mehr, als für die selbständig ausge- führte Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein Eintrag im Handelsregister zu finden ist – weder unter ihrem Namen noch unter der Firma "B.________". Es muss sich dabei also um ein Einzelunternehmen mit einem Umsatz von unter Fr. 100'000.– pro Jahr handeln (vgl. Art. 931 OR, wonach ansonsten ein Eintrag im Handelsregister zwingend erforderlich ist), womit von einer durchaus überschaubaren Buchhaltung auszugehen ist (vgl. in die- sem Sinne auch die auf Basis der Selbstangaben festgelegten Berechnungsgrundlagen in der Mitteilung vom 18. Februar 2022 mit einem Erwerbseinkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit für die Beitragsperiode 2022 von Fr. 0.– [AK-act. 1]; sowie die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 19. August 2022, worin sie erklärt "im AHV-Ordner wo ich alle AHV-Unterlagen ablege" nachgeschaut zu haben, mithin ur- sprünglich also nur von einem einzigen Ordner die Rede war [AK-act. 5]).

E. 5.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin – die Rechnung sei "von ihrer Buchhal- tung" aufgrund des Hinweises auf die Belastung des Rechnungsbetrages auf ihrem Bank- konto nicht im Ordner "zu bezahlende Rechnungen" abgelegt und deshalb nicht beglichen worden – sind angesichts der Tatsache, dass sie die Löschung des LSV selber veranlasst hatte und es schon bei den vorgängigen Quartalsabrechnungen zu Problemen bei der Umsetzung der gewünschten Änderung in der Rechnungsstellung gekommen war, nur schwer nachvollziehbar. Auch wenn es die Beschwerdeführerin geärgert haben mag, dass die AHV die von ihr gewünschte Art der Rechnungsstellung auch nach mehrmaliger Bitte nicht zu ihrer Zufriedenheit angepasst hatte, lag es trotzdem an ihr, die Rechnung vom

E. 5.4 Die Mahngebühr von Fr. 20.– entspricht sodann dem gesetzlich vorgesehenen Minimalbetrag und wird in betraglicher Hinsicht auch nicht Frage gestellt.

E. 5.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten an der Erhebung der gesetzlich vorge- schriebenen Mahngebühr nichts auszusetzen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6. Was das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin betrifft – es sei der Tatbe- stand der Urkundenfälschung zu prüfen (vgl. act. 5 und 14) – ist darauf schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Abgesehen davon handelt es sich bei der als "Kopie" ausgewiesenen Rechnung datierend vom 9. Juni 2022 (BF-act. 2) offenkundig um die – gemäss Wunsch der Beschwerdeführerin – korrigierte Rechnung mit Einzahlungsschein (also folgerichtig ohne den Hinweis auf die Begleichung per LSV). Die- se wurde ihr zugestellt, nachdem sie sich nach Erhalt der Mahnung im August 2022 bei der Ausgleichskasse gemeldet hatte und geltend machte, die Rechnung nicht erhalten zu haben und nochmals auf die Löschung des LSV hinwies (vgl. die handschriftlichen Notizen der Beschwerdeführerin auf BF-act. 4 sowie die E-Mail-Korrespondenz in ALK-act. 11). Die Ausgleichkasse hat im Übrigen nie behauptet, dass der Beschwerdeführerin von An- fang an die Version "mit Einzahlungsschein" zugestellt worden wäre. 7. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts des Zeitaufwandes und des geringen Streitwerts wird die Spruchgebühr auf Fr. 400.– festge- setzt (vgl. § 22a VRG sowie § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]). Eine Parteientschädigung ist der – ohnehin nicht vertretenen – unterliegenden Beschwer- deführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).

E. 9 Urteil S 2022 121 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug. Zug, 22. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 22. Mai 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Mahngebühr) S 2022 121

2 Urteil S 2022 121 A. Die Ausgleichskasse Zug teilte A.________ am 18. Februar 2022 mit, dass ihr die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2022 quartalsweise in Rechnung gestellt würden (AK-act. 1). Mit Rechnung vom 9. Juni 2022 wurde die Versicherte zur Zahlung der persönlichen Beiträge für das 2. Quartal 2022 (1. April bis 30. Juni 2022) auf- gefordert (AK-act. 2). Da diese Rechnung nicht beglichen wurde, mahnte die Ausgleichs- kasse die Versicherte am 10. August 2022 und auferlegte ihr gleichzeitig eine Mahngebühr von Fr. 20.–, welche mit der nächsten Rechnung belastet werde (AK-act. 3). A.________ erhob mit Schreiben vom 19. August 2022 Einsprache gegen diese Mahngebühr; sie habe weder eine Rechnung noch einen Einzahlungsschein erhalten. Sie habe bereits im Febru- ar 2022 telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht mehr per Lastschriftverfahren (LSV) bezahle, sondern per Banktransfer. Damals sei abgemacht worden, dass sie ab sofort eine physi- sche Rechnung "mit Einzahlungsschein" erhalten werde. Dies sei leider nicht erfolgt. Sie habe im AHV-Ordner, wo sie alle AHV-Unterlagen ablege, nachgeschaut und es liege kei- ne Rechnung vor (AK-act. 5). Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2022 wies die Ausgleichskasse die Einspra- che von A.________ ab; der Einwand der Versicherten, wonach sie die strittige Rechnung nicht erhalten habe, sei nicht glaubhaft (AK-act. 7). B. In der Folge gelangte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit als "Ein- sprache gegen Einspracheentscheid vom 9.9.2022" betiteltem Schreiben vom 26. Sep- tember 2022 erneut an die Ausgleichskasse und beantragte, dass auf die Mahngebühr zu verzichten sei (act. 1). Die Ausgleichskasse leitete diese Eingabe (in Kopie) am 30. September 2022 zuständig- keitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (act. 2). Am 3. Oktober 2022 reichte die Ausgleichskasse die Originaleingabe der Beschwerdeführerin nach (act. 3). C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin direkt an das Verwaltungsgericht und machte im Wesentlichen dasselbe geltend, wie schon in der weitergeleiteten Eingabe vom 26. September 2022 (act. 5). D. Am 17. Oktober 2022 bezahlte die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.– fristgerecht (act. 4, 6).

3 Urteil S 2022 121 E. Die Ausgleichskasse (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). F. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 5. Dezember 2022 zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse und hielt an ihren Anträgen fest (act. 10). Daraufhin liess sich auch die Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2022 nochmals vernehmen und hielt ihrerseits an ihrem Antrag auf Abweisung fest (act. 12). G. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Dezember 2022 eine weitere Stellung- nahme ein (act. 14). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15), woraufhin sich diese nicht mehr vernehmen liess. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset- zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

4 Urteil S 2022 121 1.2 Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Be- schwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheent- scheid am 9. September 2022. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folge- tag zu. Die Beschwerde vom 26. September 2022 (Eingang bei der Ausgleichskasse am

27. September 2022) wurde somit rechtzeitig erhoben. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Mahn- gebühr von Fr. 20.– infolge der nicht rechtzeitig bezahlten Rechnung vom 9. Juni 2022 (Akontorechnung für das 2. Quartal 2022) zu Recht erhoben hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass sie die fragliche Rechnung zwischenzeitlich bei der Durchsicht aller AHV-Unterlagen ge- funden habe. Diese Rechnung sei nicht im Ordner "zu bezahlende Rechnungen" abgelegt gewesen, da sie nicht mit einem Einzahlungsschein versandt worden sei und irreführen- derweise darauf zu lesen gewesen sei: "Dieser Betrag wird am 10. Juli 2022 Ihrem Bank- konto belastet." Ihre AHV-Rechnungen würden schon seit Monaten per Rechnung und nicht mehr per LSV bezahlt. Dies sei der AHV bekannt, spätestens seit Februar 2022. Damals, im Februar 2022, sei ihr seitens der AHV bestätigt worden, dass die Rechnungen an sie ab sofort mit Einzahlungsschein und ohne den irreführenden Satz "Dieser Betrag wird am xxxx Ihrem Bankkonto belastet" zugestellt werden würde. Leider sei dieser Abma- chung nicht Folge geleistet worden und die Rechnung vom 9. Juni 2022 sei aufgrund des erwähnten irreführenden Satzes auf der Rechnung als erledigt abgelegt worden. Gemäss Kommunikation mit der AHV im August 2022 seien die nötige Anpassung der sie betref- fenden Rechnungen vergessen gegangen und sie sei gebeten worden, eine entsprechen- de E-Mail zu verfassen, damit die Anpassung nun endlich erfolge. Bei der ihr im August 2022 zugestellten Rechnungskopie mit Einzahlungsschein sei der besagte irreführende Satz gelöscht (act. 1, 5, 10, 14). 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, dass unbestritten feststehe, dass die Beschwerdeführerin die Rechnung vom 9. Juni 2022 nicht fristgerecht bezahlt

5 Urteil S 2022 121 habe. Damit erweise sich die am 10. August 2022 erhobene Mahngebühr als offensichtlich rechtens. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht mehr geltend, die Rechnung vom

9. Juni 2022 nicht erhalten zu haben. Vielmehr halte sie ausdrücklich fest, diese erhalten zu haben. Es habe damit einzig und allein in ihrer Verantwortung als Schuldnerin gelegen, für die fristgerechte Zahlung dieser korrekt zugestellten Rechnung aufzukommen, sei dies durch die Sicherstellung einer hinreichenden Deckung auf dem LSV-relevanten Bankkonto oder aber durch Bezahlung mittels anderer Zahlungsmethode. Beides sei nicht erfolgt. Ge- rade der unbestritten von der Beschwerdeführrein zur Kenntnis genommene Hinweis auf der Rechnung vom 9. Juni 2022, wonach der Betrag am 10. Juli 2022 ihrem Bankkonto belastet werde, verdeutliche unmissverständlich, dass in diesem Zeitpunkt noch ein Last- schriftverfahren hinterlegt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin argumentiere diesbezüg- lich widersprüchlich. Es sei festzuhalten, dass die fristgerechte Zahlung der Rechnung, mit welcher Zahlungsmethode auch immer, einzig in der Verantwortung der Schuldnerin liege (act. 8, 12). 4. 4.1 Gemäss Art. 34a der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Bei- träge nicht bezahlen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.– bis Fr. 200.– aufzuerlegen (Abs. 2). Diese Mahngebühr bezweckt die Einhaltung des Gesetzes, indem sie ein mit dem Gesetz unvereinbares Verhalten sanktioniert. Die pflichtige Person soll veranlasst werden, sich künftig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten. Als Gebühr unter- liegt die vorgesehene Abgabe dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 Rz. 22). 4.2 Artikel 91 OR umschreibt die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs, und zwar einheitlich für alle Arten von Schuldnerleistungen. Die Wirkungen des Gläubigerverzugs treten indessen nicht nur im Fall des Annahmeverzugs ein, sondern auch, wenn andere in der Person des Gläubigers liegende Umstände die Erfüllung hindern (Art. 96 OR). Nach Art. 91 OR gerät der Gläubiger dann in Verzug, wenn einerseits der Schuldner seine Leis- tung gehörig angeboten hat und andererseits auf der Seite des Gläubigers eine ungerecht- fertigte Annahmeverweigerung vorliegt (Stefan Leimgruber, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 91 N 1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Mangels anderer Bestimmungen im Verwaltungsrecht sind die Bestimmungen des OR analog anwendbar (vgl. BGer H 147/06 vom 26. Juni 2007 E. 3.4).

6 Urteil S 2022 121 4.3 Auch Privatpersonen sind im Verkehr mit den Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 V 66 E. 4.3). 5. In Würdigung der Aktenlage ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Selbst wenn ein Fehler in den Modalitäten der Rechnungsstellung erfolgt sein soll- te (Rechnung per LSV anstelle einer Rechnung mit Einzahlungsschein trotz zeitgerechter Meldung der Beschwerdeführerin über die Löschung des LSV), liegt es in der Verantwor- tung der Beschwerdeführerin als Schuldnerin, um die fristgerechte Bezahlung der in Rechnung gestellten Akontobeiträge besorgt zu sein bzw. ihre Leistung zumindest gehörig anzubieten (vgl. in diesem Sinne: BGer H 147/06 vom 26. Juni 2007 E. 3.3 ff.). Der Beschwerdeführerin war die Bankverbindung (IBAN) der Ausgleichskasse spätestens infolge der vorgängig erhaltenen Mahnung bezüglich der Beiträge für das 4. Quartal 2021 offensichtlich bekannt (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom

18. August 2022 [AK-act. 11]; zum Layout der Mahnschreiben vgl. AK-act. 3). Sie hätte folglich ohne Weiteres eine Zahlung mit einem entsprechenden Zahlungsvermerk vorneh- men können. Es liegt vorliegend kein Gläubigerverzug der Ausgleichkasse gemäss Art. 91 OR und auch keine andere Verhinderung der Erfüllung i.S.v. Art. 96 OR vor; ohnehin hätte die Versicherte als Schuldnerin ihre Leistung in beiden Fällen gehörig anbieten müssen, was sie nicht getan hat (vgl. Stefan Leimgruber, a.a.O., Art. 91 N 2 ff., Art. 96 N 4). 5.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Der Versicherten war aufgrund der von ihr selbst veranlassten Löschung des bisherigen LSV-Auftrages bei ihrer Bank offensichtlich bekannt, dass eine Zahlung mittels LSV nicht mehr ausgelöst werden würde (vgl. BF-act. 10). Aus der Rechnung mit dem Hinweis "Dieser Betrag wird am 10. Juli 2022 Ihrem Bankkonto belastet." wird demgegenüber offenkundig, dass die AHV noch immer von einem aktiven LSV ausging. Der entsprechende Hinweis auf der Rechnung vom 9. Juni 2022, welcher von der Beschwerdeführerin augenscheinlich zur Kenntnis genommen wurde, erweist sich insofern auch nicht als "irreführend". Die Be- schwerdeführerin hätte nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bei allfälligen Unkla- rheiten zumindest bei der Ausgleichskasse (vor Ablauf der Zahlungsfrist) nachfragen müs- sen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Ausgleichskasse schon für das 4. Quartal 2021 und für das 1. Quartal 2022 (gemäss der Darstellung der Beschwer- deführerin [vgl. act. 10 S. 2]) entgegen ihrer Meldung keinen Einzahlungsschein mitge- schickt hatte. In der Folge hatte sie bereits die Rechnung für das 4. Quartal 2021 nicht

7 Urteil S 2022 121 fristgerecht bezahlt und eine Mahnung erhalten. Die Ausgleichskasse hatte damals offen- bar nachträglich auf die erhobene Mahngebühr für das 4. Quartal 2021 verzichtet. Nach- dem es also bei den vorangegangen Akontorechnungen zum exakt gleichen Problem ge- kommen war, erstaunt es umso mehr, dass die Beschwerdeführerin den Satz mit dem Verweis auf die Belastung auf dem Bankkonto als irreführend ins Feld führt. Vor diesem Hintergrund hätte von der Beschwerdeführerin bzw. "ihrer Buchhaltung" (so- fern sie diese nicht selber erledigt, hätte sie eine allfällige Hilfsperson entsprechend infor- mieren und instruieren müssen) nach Treu und Glauben erwartet werden dürfen, ein be- sonderes Augenmerk auf eine fristgerechte Bezahlung der AHV-Rechnungen zu haben und zu kontrollieren, ob die gewünschte Umstellung in der Rechnungstellung von der Aus- gleichskasse nun vorgenommen wurde. Dies umso mehr, als für die selbständig ausge- führte Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein Eintrag im Handelsregister zu finden ist – weder unter ihrem Namen noch unter der Firma "B.________". Es muss sich dabei also um ein Einzelunternehmen mit einem Umsatz von unter Fr. 100'000.– pro Jahr handeln (vgl. Art. 931 OR, wonach ansonsten ein Eintrag im Handelsregister zwingend erforderlich ist), womit von einer durchaus überschaubaren Buchhaltung auszugehen ist (vgl. in die- sem Sinne auch die auf Basis der Selbstangaben festgelegten Berechnungsgrundlagen in der Mitteilung vom 18. Februar 2022 mit einem Erwerbseinkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit für die Beitragsperiode 2022 von Fr. 0.– [AK-act. 1]; sowie die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 19. August 2022, worin sie erklärt "im AHV-Ordner wo ich alle AHV-Unterlagen ablege" nachgeschaut zu haben, mithin ur- sprünglich also nur von einem einzigen Ordner die Rede war [AK-act. 5]). 5.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin – die Rechnung sei "von ihrer Buchhal- tung" aufgrund des Hinweises auf die Belastung des Rechnungsbetrages auf ihrem Bank- konto nicht im Ordner "zu bezahlende Rechnungen" abgelegt und deshalb nicht beglichen worden – sind angesichts der Tatsache, dass sie die Löschung des LSV selber veranlasst hatte und es schon bei den vorgängigen Quartalsabrechnungen zu Problemen bei der Umsetzung der gewünschten Änderung in der Rechnungsstellung gekommen war, nur schwer nachvollziehbar. Auch wenn es die Beschwerdeführerin geärgert haben mag, dass die AHV die von ihr gewünschte Art der Rechnungsstellung auch nach mehrmaliger Bitte nicht zu ihrer Zufriedenheit angepasst hatte, lag es trotzdem an ihr, die Rechnung vom

9. Juni 2022 – welche sie unbestrittenermassen erhalten hatte – fristgerecht zu beglei- chen. Dem ist sie nicht nachgekommen; ob dies tatsächlichen aufgrund eines echten Ver-

8 Urteil S 2022 121 sehens (Ablage im falschen Ordner in der Annahme, dass die Zahlung auf ihrem Konto belastet würde) geschehen ist, ist dabei letztlich irrelevant. 5.4 Die Mahngebühr von Fr. 20.– entspricht sodann dem gesetzlich vorgesehenen Minimalbetrag und wird in betraglicher Hinsicht auch nicht Frage gestellt. 5.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten an der Erhebung der gesetzlich vorge- schriebenen Mahngebühr nichts auszusetzen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6. Was das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin betrifft – es sei der Tatbe- stand der Urkundenfälschung zu prüfen (vgl. act. 5 und 14) – ist darauf schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Abgesehen davon handelt es sich bei der als "Kopie" ausgewiesenen Rechnung datierend vom 9. Juni 2022 (BF-act. 2) offenkundig um die – gemäss Wunsch der Beschwerdeführerin – korrigierte Rechnung mit Einzahlungsschein (also folgerichtig ohne den Hinweis auf die Begleichung per LSV). Die- se wurde ihr zugestellt, nachdem sie sich nach Erhalt der Mahnung im August 2022 bei der Ausgleichskasse gemeldet hatte und geltend machte, die Rechnung nicht erhalten zu haben und nochmals auf die Löschung des LSV hinwies (vgl. die handschriftlichen Notizen der Beschwerdeführerin auf BF-act. 4 sowie die E-Mail-Korrespondenz in ALK-act. 11). Die Ausgleichkasse hat im Übrigen nie behauptet, dass der Beschwerdeführerin von An- fang an die Version "mit Einzahlungsschein" zugestellt worden wäre. 7. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts des Zeitaufwandes und des geringen Streitwerts wird die Spruchgebühr auf Fr. 400.– festge- setzt (vgl. § 22a VRG sowie § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]). Eine Parteientschädigung ist der – ohnehin nicht vertretenen – unterliegenden Beschwer- deführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).

9 Urteil S 2022 121 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug. Zug, 22. Mai 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am