Sozialvers.rechtl. Kammer — Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung — Beschwerde
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 1 A. Der selbständige Wirtschaftsberater A.________ beantragte für den Zeitraum von Mitte September 2020 bis Oktober 2021 bei der Ausgleichskasse Zug die Auszahlung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung; mit Ausnahme von August 2021 richtete die Aus- gleichskasse entsprechende Entschädigungen aus (AK-act. 1–22). Den Antrag auf Aus- richtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 lehnte die Ausgleichskasse Zug mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 mit Hinweis darauf ab, dass die in diesem Zeitraum erlittene Umsatzeinbusse nicht direkt auf kantonale oder behördliche Corona-Massnahmen zurückzuführen sei (AK-act. 26). Die hiergegen am
16. Dezember 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspra- cheentscheid vom 4. Januar 2022 ab (AK-act. 27 f.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Januar 2022 (Datum Poststempel) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Ja- nuar 2022 (act. 1). C. Die Ausgleichskasse Zug beantragte vernehmlassend die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 be- stimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbser- satzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsge- richt für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung auf- grund der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist. Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versiche- rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Ein- spracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse Zug erlassen, wes- halb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 77 Abs. 1 des
E. 3 Urteil S 2022 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversi- cherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am
E. 3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ent- schädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parla- ment das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes- rates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschie- det und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Bis zur Aufhebung per 1. Januar 2023 beruhte die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19- Gesetz.
E. 3.2 Als Anspruchsgrundlage kommt unbestrittenermassen grundsätzlich die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmäs- sigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlas- ses beurteilt. Soweit ihre hier einschlägigen Bestimmungen später geändert wurden, enthält die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dazu keine Übergangsregelungen, eben- so wenig wie das Covid-19-Gesetz. Die Frage des anwendbaren Rechts ist daher im Sin- ne der allgemeinen Regel zu entscheiden und mithin das im Entscheidzeitpunkt geltende Recht auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). So-
E. 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massge- benden Fassung vom 28. Oktober 2021) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müs- sen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).
E. 3.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständiger- werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberech- tigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Er- werbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.– erzielt haben.
E. 3.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vor- liegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Um- satzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min- destens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
E. 4 Urteil S 2022 1 weit nicht anders vermerkt, werden das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert.
E. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender vor- behältlich der kumulativen Erfüllung der unter E. 3.3 genannten Voraussetzungen gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Monat No- vember 2021 seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Mass-
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Zielmarkt (KMU) sei weiterhin massiv von Covid-Einschränkungen oder behördlichen Massnahmen betroffen. Verschiedene Corona bedingte Massnahmen innerhalb der entsprechenden KMU im Zielmarkt führten dazu, dass vorübergehend keine Mandate bzw. Aufträge an Dritte vergeben würden und bis auf Weiteres abgewartet werde. Für ihn relevante Kunden resp. deren Mitarbeiter befänden sich teilweise weiterhin im Homeoffice-Modus und könnten bzw. dürften nicht an entspre- chenden Meetings, Workshops teilnehmen. Des Weiteren sei ihm bekannt, dass ähnliche oder identisch gelagerte Unternehmen, welche in derselben Branche agieren, weiterhin entsprechende Unterstützung (Erwerbsersatz) erhielten (act. 1).
E. 4.3 Mit der Beschwerdegegnerin (act. 3 S. 2) ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren keine konkrete behördliche Massnahme benennt, aufgrund derer seine Erwerbstätigkeit im Monat November 2021 massgeblich eingeschränkt gewesen sein soll. Per 31. Mai 2021 wurde die weitgehende Aufhebung diverser behördlicher Massnahmen beschlossen, unter anderem die Öffnung der Innenbereiche von Restaurants und Bars. Auch waren wieder Publikumsveranstaltun- gen in Innenräumen mit einer Limite von 100 Personen und draussen von 300 Personen möglich (vgl. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage], Änderungen vom 26. Mai 2021; AS 2021 300). Per 26. Juni 2021 folgten weitere massgebliche Öffnungsschritte. So wurden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben (a.a.O. AS 2021 379; die vorübergehende Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht erfolg- te erst im Dezember 2021 [a.a.O. AS 2021 882]). Dass die genannten Lockerungen bei den Kunden des Beschwerdeführers womöglich nicht (direkt) in einer Wiederaufnahme des Geschäftsgebarens wie vor der Pandemie geführt haben, vermag sich für den Be- schwerdeführer zwar ungünstig ausgewirkt zu haben resp. auszuwirken. So ist nachvoll- ziehbar, dass auch nach dem Sommer 2021 angesichts der bis dahin seit Frühjahr 2020 stetig geänderten Corona-Bekämpfungsmassnahmen nicht ohne Weiteres davon auszu- gehen war, dass diese nicht wieder verschärft würden (was tatsächlich passierte) und
E. 4.4 Zusammenfassend war die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Monat November 2021 nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämp- fung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt, womit es an einer Anspruchsvor- aussetzung fehlt. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung im Monat November 2021 damit zu Recht. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
4. Januar 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Urteil S 2022 1 nahme unterbrechen musste. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Fraglich ist, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Monat November 2021 aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich eingeschränkt war (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall).
E. 6 Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vor- gesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 7 Urteil S 2022 1 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 6. April 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung S 2022 1
2 Urteil S 2022 1 A. Der selbständige Wirtschaftsberater A.________ beantragte für den Zeitraum von Mitte September 2020 bis Oktober 2021 bei der Ausgleichskasse Zug die Auszahlung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung; mit Ausnahme von August 2021 richtete die Aus- gleichskasse entsprechende Entschädigungen aus (AK-act. 1–22). Den Antrag auf Aus- richtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 lehnte die Ausgleichskasse Zug mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 mit Hinweis darauf ab, dass die in diesem Zeitraum erlittene Umsatzeinbusse nicht direkt auf kantonale oder behördliche Corona-Massnahmen zurückzuführen sei (AK-act. 26). Die hiergegen am
16. Dezember 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspra- cheentscheid vom 4. Januar 2022 ab (AK-act. 27 f.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Januar 2022 (Datum Poststempel) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Ja- nuar 2022 (act. 1). C. Die Ausgleichskasse Zug beantragte vernehmlassend die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3 be- stimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbser- satzgesetz, EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsge- richt für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallentschädigung auf- grund der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist. Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versiche- rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Ein- spracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Ausgleichskasse Zug erlassen, wes- halb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 77 Abs. 1 des
3 Urteil S 2022 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversi- cherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am
4. Januar 2022. Die Beschwerdeschrift wurde am 10. Januar 2022 der Post übergeben, womit die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Sache direkt betroffen und folglich zur Beschwer- de legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz- entschädigung für den Monat November 2021. 3. 3.1 Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ent- schädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Einkommensverluste erleiden. Am 25. September 2020 hat das Parla- ment das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes- rates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschie- det und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Bis zur Aufhebung per 1. Januar 2023 beruhte die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19- Gesetz. 3.2 Als Anspruchsgrundlage kommt unbestrittenermassen grundsätzlich die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall in Frage. Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmäs- sigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlas- ses beurteilt. Soweit ihre hier einschlägigen Bestimmungen später geändert wurden, enthält die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dazu keine Übergangsregelungen, eben- so wenig wie das Covid-19-Gesetz. Die Frage des anwendbaren Rechts ist daher im Sin- ne der allgemeinen Regel zu entscheiden und mithin das im Entscheidzeitpunkt geltende Recht auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). So-
4 Urteil S 2022 1 weit nicht anders vermerkt, werden das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massge- benden Fassung vom 28. Oktober 2021) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müs- sen (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b). 3.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständiger- werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberech- tigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Er- werbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.– erzielt haben. 3.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vor- liegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Um- satzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min- destens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. 4. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender vor- behältlich der kumulativen Erfüllung der unter E. 3.3 genannten Voraussetzungen gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Monat No- vember 2021 seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Mass-
5 Urteil S 2022 1 nahme unterbrechen musste. Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Fraglich ist, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Monat November 2021 aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie massgeblich eingeschränkt war (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Zielmarkt (KMU) sei weiterhin massiv von Covid-Einschränkungen oder behördlichen Massnahmen betroffen. Verschiedene Corona bedingte Massnahmen innerhalb der entsprechenden KMU im Zielmarkt führten dazu, dass vorübergehend keine Mandate bzw. Aufträge an Dritte vergeben würden und bis auf Weiteres abgewartet werde. Für ihn relevante Kunden resp. deren Mitarbeiter befänden sich teilweise weiterhin im Homeoffice-Modus und könnten bzw. dürften nicht an entspre- chenden Meetings, Workshops teilnehmen. Des Weiteren sei ihm bekannt, dass ähnliche oder identisch gelagerte Unternehmen, welche in derselben Branche agieren, weiterhin entsprechende Unterstützung (Erwerbsersatz) erhielten (act. 1). 4.3 Mit der Beschwerdegegnerin (act. 3 S. 2) ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren keine konkrete behördliche Massnahme benennt, aufgrund derer seine Erwerbstätigkeit im Monat November 2021 massgeblich eingeschränkt gewesen sein soll. Per 31. Mai 2021 wurde die weitgehende Aufhebung diverser behördlicher Massnahmen beschlossen, unter anderem die Öffnung der Innenbereiche von Restaurants und Bars. Auch waren wieder Publikumsveranstaltun- gen in Innenräumen mit einer Limite von 100 Personen und draussen von 300 Personen möglich (vgl. Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage], Änderungen vom 26. Mai 2021; AS 2021 300). Per 26. Juni 2021 folgten weitere massgebliche Öffnungsschritte. So wurden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben (a.a.O. AS 2021 379; die vorübergehende Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht erfolg- te erst im Dezember 2021 [a.a.O. AS 2021 882]). Dass die genannten Lockerungen bei den Kunden des Beschwerdeführers womöglich nicht (direkt) in einer Wiederaufnahme des Geschäftsgebarens wie vor der Pandemie geführt haben, vermag sich für den Be- schwerdeführer zwar ungünstig ausgewirkt zu haben resp. auszuwirken. So ist nachvoll- ziehbar, dass auch nach dem Sommer 2021 angesichts der bis dahin seit Frühjahr 2020 stetig geänderten Corona-Bekämpfungsmassnahmen nicht ohne Weiteres davon auszu- gehen war, dass diese nicht wieder verschärft würden (was tatsächlich passierte) und
6 Urteil S 2022 1 deshalb zu diesem Zeitpunkt zuweilen eine längerfristige Planung (z.B. die verbindliche Buchung von Workshops) auch bei Unternehmen im Zielmarkt des Beschwerdeführers vorerst ausgesetzt wurde. Diese Umstände erfüllen indes keinen vom Gesetz vorgesehe- nen Tatbestand, der einen Anspruch auf Erwerbsersatz entstehen lässt. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin (act. 3 S. 2) auch aus der Behauptung nichts abzuleiten, ein anderes, identisch gelagertes Unternehmen würde (im Gegensatz zu ihm) Erwerbsersatz erhalten, ist vorliegend doch einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beim Beschwerdeführer zu Recht verneint hat (sofern er sinngemäss eine "Gleichbehandlung im Unrecht" bean- spruchen will, ist er darauf hinzuweisen, dass schon keinerlei Anzeichen für eine rechts- widrige Praxis der Behörde bestehen [vgl. zu den Voraussetzungen für eine "Gleichbe- handlung im Unrecht" BGer 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2]). 4.4 Zusammenfassend war die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Monat November 2021 nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämp- fung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt, womit es an einer Anspruchsvor- aussetzung fehlt. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Corona-Erwerbs- ersatzentschädigung im Monat November 2021 damit zu Recht. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
4. Januar 2022 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich des Covid-19-Erwerbsausfalls nicht vor- gesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
7 Urteil S 2022 1 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 6. April 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am