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S 2021 93

Zg Verwaltungsgericht · 2022-07-14 · Deutsch ZG

Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch) — Beschwerde

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 93 A. Der 1989 geborene A.________ meldete sich im September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung an und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2016 (AWA-act. 135 S. 369 ff.). Nachdem A.________ am 3. August 2018 die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FSE) gewährt wurde (vgl. AWA-act. 34 S. 183), wurde er vom RAV per

19. August 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (AWA-act. 33 S. 182). Nach einer internen Kontrolle verfügte die Arbeitslosenkasse (ALK) Zug am 14. Juli 2020 die Anrechnung des Zwischenverdienstes für die Monate Januar bis März 2018 sowie für die Monate Mai und Juni 2018. Der Versicherte habe der ALK Zug die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für diese Zeitspanne im Betrag von netto Fr. 7'199.50 zurückzuerstatten (AWA-act. 23 S. 168 ff.). Der Versicherte stellte am 11. August 2020 ein Erlassgesuch für diese Rückforderung (AWA-act. 7 S. 47). Nach Rückfrage der ALK Zug vom 14. August 2020 (AWA-act. 6 S. 41 f.) verzichtete A.________ am 19. August 2020 auf ein Einspracheverfahren hinsichtlich der Verfügung vom 14. Juli 2020 und ersuchte ausschliesslich um Prüfung des Erlassgesuches (AWA-act. 6 S. 40). Daraufhin leitete die ALK Zug das Erlassgesuch an das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) weiter (AWA-act. 5 S. 38). Das AWA lehnte dieses mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufgrund fehlenden guten Glaubens ab (AWA-act. 2 S. 17 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Oktober 2020 (AWA- act. 3 S. 15 f.) wies das AWA mit Einspracheentscheid E 258 20 vom 2. Juni 2021 ab (AWA-act. 1 S. 5 ff.). B. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 (Datum des Poststempels: 23. Juni 2021) verlangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2021 (act.1). C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 17. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu bezahlen. Daraufhin reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27 VRG ein. Mit Schreiben vom

20. August 2021 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener fehlender Belege auf und wies ihn darauf hin, dass bei Säumnis das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege voraussichtlich abgewiesen werde. In der Folge zog der Versicherte sein Gesuch telefonisch zurück und beantragte eine Fristverlängerung für die Bezahlung des Kostenvorschusses, welche ihm einmalig bis zum 14. Oktober 2021

E. 2.1 Von einem gutgläubigen Bezug einer Sozialversicherungsleistung wird gesprochen, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen nach objektiver Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen als entschuldbar erscheint. Rechtsunkenntnis stellt indes nicht à priori guter Glaube dar. Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendes Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3; BGer 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der gute Glaube ist zu vermuten, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Ein nur leicht schuldhafter Verstoss gegen die Meldepflicht spricht nach der Praxis nicht gegen den guten Glauben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c; EVG C 279/2002 vom 31. August 2004 E. 3.1; vgl. auch: Kieser, a.a.O., Art. 25 N 66). Nach konstanter höchstrichterlicher Praxis ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Die grosse Härte, welche ebenfalls Voraussetzung für die Bewilligung des Erlasses der Rückerstattung bildet, wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen umschrieben (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 ATSV). In zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig entschieden wird (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Besonderheiten gelten sodann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger für denselben Zeitraum rückwirkend Leistungen in Kapitalform ausrichtet (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 73). 3. Die Verfügung vom 14. Juli 2020 betreffend die Rückforderung von Fr. 7'199.50 infolge der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Strittig ist vorliegend einzig, ob die Unterlassung des Beschwerdeführers, die Ausgleichkasse über seinen Zwischenverdienst ab Januar bis März sowie Mai und Juni 2018 auf dem monatlich auszufüllenden Formular "Angaben der versicherten Person", zu informieren, als leichte oder als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist und ob die Leistungen daraus folgend in gutem oder bösem Glauben empfangen wurden.

E. 3 Urteil S 2021 93 gewährt wurde. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der erstreckten Frist bezahlt (act. 2–8). D. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), während Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle nach Art. 128 Abs. 2 AVIV ohnehin vom Versicherungsgericht desselben Kantons zu beurteilen sind. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer wohnt in B.________, erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug und es geht überdies um einen Einspracheentscheid des AWA, der kantonalen Zuger Amtsstelle. Mithin ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 datiert vom 22. Juni 2021, wurde am 23. Juni 2021 der Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist in der

E. 3.1 In seiner Beschwerde vom 22. Juni 2021 bestreitet der Beschwerdeführer die fehlende Gutgläubigkeit sowie eine grobe Nachlässigkeit seinerseits. Der Beschwerdeführer unterstreicht, dass in der Anfangsphase der Selbstständigkeit die Buchhaltung eher sekundär gewesen sei und ihm seine Selbstständigkeit von der Suva auch erst definitiv am 18. Oktober 2018 bestätigt geworden sei. Zudem bringt er vor, dass die Situation erweitert aus unvollständiger Beratung seitens des RAV resultiere, denn dieses sei jederzeit über seine Selbstständigkeit informiert gewesen und hätte ihn zu spät über die Möglichkeit der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit aufmerksam gemacht. Er wäre bereits über die Planungsphase hinaus gewesen und hätte vom Angebot nicht mehr profitieren können. Eine zeitgerechte Beratung hätte ihm den Einstieg sicher massiv erleichtert und womöglich die aktuelle Problematik verhindert (act. 1). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Gesprächsprotokoll vom

E. 3.2 Der Beschwerdegegner legte in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2020 zum guten Glauben des Beschwerdeführers dar, dass während des Bezugs der Arbeitslosenversich- erungsgelder das erzielte Einkommen aus Selbstständigkeit der Arbeitslosenkasse nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und dass dies ein Verstoss gegen die allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 106 AVIG darstelle. Der Beschwerdeführer sei mit dem

E. 4 Urteil S 2021 93 Sache persönlich betroffen und die Beschwerdeschrift entspricht den wenigen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die genannten Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Art. 3 und 4 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N 59 ff.).

E. 4.1 Mit dem Einwand, die Buchhaltung sei in der turbulenten Startphase sekundär gewesen und die Suva habe auch erst am 18. Oktober 2018 seine selbstständige Arbeit anerkannt, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist dem Versicherten die Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre und unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt hat. Der Leistungsempfänger muss folglich bei der Abklärung des massgebenden Sachverhalts mitwirken, insbesondere sind Formulare vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen. Es sind hiervon auch Angaben zum Zwischenverdienst betroffen (Barbara

E. 4.2 Der Beschwerdeführer gibt weiter an mehreren Stellen an, dass das RAV die ganze Zeit über seine Selbstständigkeit informiert gewesen sei und verweist dabei namentlich auf das Gesprächsprotokoll vom 5. Juli 2018 und die abgegebene "Checkliste Selbstständigkeit" (Bf-act. 3). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwieweit die im Januar 2018 begonnene Selbstständigkeit des Beschwerdeführers bereits vor dem 5. Juli 2018 ausführlich diskutiert bzw. der zuständige RAV-Mitarbeiter hierüber informiert worden wäre. Der Beschwerdeführer hatte nachweislich und unbestrittenermassen im Januar 2018 seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Seine Behauptung, dass das RAV über diese jederzeit und somit seit Januar 2018 informiert gewesen sei, ist mit dem Gesprächsprotokoll vom 5. Juli 2018 jedenfalls nicht belegt. Die Tatsache, dass der RAV- Personalberater am 3. August 2018 dem Beschwerdeführer die Kursverfügung zu "Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit – FSE 18-04" (AWA-act. 34 S. 183 f.) zustellte, spricht auch dafür, dass der RAV-Personalberater nicht wusste, wie weit der Beschwerdeführer im Aufbau seiner Selbstständigkeit bereits fortgeschritten war. Der Kurs "Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit – FSE 18-04" gibt den Kursteilnehmern

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zu spät über die Möglichkeit der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit informiert worden, nicht zu hören. Der damit implizit geltend gemachte Vertrauensschutz aufgrund einer angeblich fehlenden Beratung verfängt folglich ebenfalls nicht. Für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist Voraussetzung, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf eine Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf in gutem Glauben nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteile rückgängig machen kann (vgl. statt vieler: BGE 121 V 65 E. 2). Wie in E. 4.1 dargelegt, wusste der Beschwerdeführer offensichtlich von seiner Meldepflicht – auch ohne den Kurs "Förderung der Selbstständigkeit – FSE 18-04"– und gab die Zwischenverdienste, welche eine beträchtliche Höhe erreichten, wie die nachträgliche Buchhaltung zeigt, grobfahrlässig nicht an. Mangels guten Glaubens kann sich der Beschwerdeführer folglich auch nicht auf die angebliche Verletzung der Auskunftspflicht durch seinen RAV-Berater und den damit implizit geltend gemachten Vertrauensschutz berufen.

E. 4.4 Es sind keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, weswegen der Beschwerde- führer, obwohl er wusste, dass er einen Zwischenverdienst angeben musste, dieser Meldepflicht bzw. Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine schlüssige Begründung anzugeben, weshalb er die Frage 2 auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" in den Monaten Januar bis März sowie Mai und Juni

E. 4.5 Nachdem die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen, kommt ein Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenkasse bereits aufgrund des fehlenden guten Glaubens nicht in Frage. Damit erübrigt sich die Prüfung der grossen finanziellen Härte. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels Gutgläubigkeit abgewiesen hat. Ein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

E. 5 Juli 2018, in welchem unter Punkt "Besonderes" eingetragen wurde, dass die "Checkliste für Selbstständigkeit" abgegeben worden sei (Bf-act. 3).

E. 6 Urteil S 2021 93 monatlich auszufüllenden Formular "Angaben der versicherten Person" unter Punkt 2 zur Deklaration einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe denn in seinem Erlassgesuch vom 11. August 2020 auch nicht bestritten, dass diese selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeführt worden sei. Dem Versicherten hätte, aufgrund der unmissverständlichen formulierten Angaben in den Formularen, klar sein müssen, dass er die Selbstständigkeit, mit der er schon einen Verdienst generierte, korrekt hätte angeben müssen. Es sei kein entschuldbarer Grund für die Falschangaben aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, weswegen der gute Glaube beim Beschwerdeführer zu verneinen sei (AWA-act. 2 S.10 ff.). Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 hielt der Beschwerdegegner fest, dass die versicherte Person stets verpflichtet sei, unaufgefordert alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung sei, namentlich auch ob ein selbstständiger oder unselbstständiger Zwischenverdienst – und damit ein Einkommen – erzielt werde. Die pflichtgemässe Meldung habe durch die versicherte Person grundsätzlich vorbehaltlos und unbedingt zu erfolgen. Aus den Vorbringungen des Beschwerdeführers könne nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Insbesondere sei nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer wegen der turbulenten Startphase die Buchhaltung vernachlässigt habe, da der Beschwerdeführer zu dieser jedenfalls pflicht- und ordnungsgemäss verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer nehme mit der Unterlassung der erforderlichen Angaben zu Einkommen und Material- und Warenkosten eine Falschangabe gerade in Kauf. Der Zwischenverdienst wäre pflicht- und sachgemäss zu deklarieren gewesen, eine fehlende Buchhaltung vermöge diese Pflichtwidrigkeit nicht zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer sei eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen, weshalb ihm der gute Glaube abzusprechen sei (AWA-act.1 S. 7). 4.

E. 6.1 Da es beim Streit um den Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 122 V 221 E. 2), sind vorliegend die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 700.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 6.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).

E. 7 Urteil S 2021 93 Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 62). Der Beschwerdeführer verneinte die Frage 2, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, im Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate Januar bis März sowie Mai und Juni 2018 durchgehend und das, obwohl er monatlich prominent auf der ersten Seite des Formulars "Angaben der versicherten Person" darauf hingewiesen wurde, dass er der Arbeitslosenkasse unbedingt jede Arbeit, die er während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung ausführte, anzugeben habe. Diese Meldepflicht war dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt, bejahte er doch am 1. Juni 2017 für den Monat Mai 2017 die Frage 2 im Formular "Angaben der versicherten Person" und gab darauf einen Erwerb aus selbstständiger Arbeit vom 25. bis 28. April 2017 an (AWA-act. 88 S. 260 ff.). Hierzu reichte der Beschwerdeführer auch eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst ein (AWA-act. 89 S. 262 f.). Weiter bezifferten sich die Zwischenverdienste in den Monaten Januar bis März sowie Mai und Juni 2018 auf mehrere tausend Franken (AWA-act. 8 ff. S. 55 ff.), weswegen der Beschwerdeführer auch ohne ausführliche Buchhaltung – entgegen seiner Behauptung – realisiert haben musste, dass er mehr Einnahmen als Ausgaben generierte. Der Beschwerdeführer wäre ohne Aufforderung seitens des RAV – auch ohne die Bestätigung der Suva – verpflichtet gewesen, jede Änderung betreffend Erwerb aus unselbstständiger und selbstständiger Arbeit zu melden. Dieser Meldepflicht war sich der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen bewusst.

E. 8 Urteil S 2021 93 die Möglichkeit, ihren Personalberatern ein Grobkonzept zu unterbreiten, woraus ersichtlich werden soll, ob die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit sowohl dauerhaft als auch wirtschaftlich tragfähig ist. Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der Kursverfügung jedoch schon seit mehreren Monaten selbstständige Arbeiten aus, für welche er bezahlt wurde, wie die Belege der nachträglich eingereichten Buchhaltung ausweisen (AWA-act.13–21 S. 60 ff.). Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass der genannte Kurs für ihn nicht mehr nützlich gewesen sei, da er sich bereits über dem Planungsstadium befunden habe. Wenn der Personalberater tatsächlich seit Januar 2018 vollumfänglich über die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert gewesen wäre, hätte dieser den Beschwerdeführer kaum für einen solchen Kurs angemeldet, bei dem die Thematik die Planung und eben noch nicht die Umsetzung einer möglichen Selbstständigkeit ist. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. zum Regelbeweismass BGE 117 V 261 E. 3b), dass der RAV-Personalberater seit Januar 2018 über die Selbstständigkeit – und dabei insbesondere deren Ausmass – orientiert wurde.

E. 9 Urteil S 2021 93 2018 falsch beantwortete, obwohl er von seiner dahingehenden Meldepflicht wusste (vgl. vorne E. 4.1). Dieses Unterlassen ist somit mindestens als eine grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zu werten, weswegen der gute Glaube von vorherein entfällt.

E. 10 Urteil S 2021 93 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 700.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug, an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 14. Juli 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch) S 2021 93

2 Urteil S 2021 93 A. Der 1989 geborene A.________ meldete sich im September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung an und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2016 (AWA-act. 135 S. 369 ff.). Nachdem A.________ am 3. August 2018 die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FSE) gewährt wurde (vgl. AWA-act. 34 S. 183), wurde er vom RAV per

19. August 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (AWA-act. 33 S. 182). Nach einer internen Kontrolle verfügte die Arbeitslosenkasse (ALK) Zug am 14. Juli 2020 die Anrechnung des Zwischenverdienstes für die Monate Januar bis März 2018 sowie für die Monate Mai und Juni 2018. Der Versicherte habe der ALK Zug die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für diese Zeitspanne im Betrag von netto Fr. 7'199.50 zurückzuerstatten (AWA-act. 23 S. 168 ff.). Der Versicherte stellte am 11. August 2020 ein Erlassgesuch für diese Rückforderung (AWA-act. 7 S. 47). Nach Rückfrage der ALK Zug vom 14. August 2020 (AWA-act. 6 S. 41 f.) verzichtete A.________ am 19. August 2020 auf ein Einspracheverfahren hinsichtlich der Verfügung vom 14. Juli 2020 und ersuchte ausschliesslich um Prüfung des Erlassgesuches (AWA-act. 6 S. 40). Daraufhin leitete die ALK Zug das Erlassgesuch an das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) weiter (AWA-act. 5 S. 38). Das AWA lehnte dieses mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufgrund fehlenden guten Glaubens ab (AWA-act. 2 S. 17 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Oktober 2020 (AWA- act. 3 S. 15 f.) wies das AWA mit Einspracheentscheid E 258 20 vom 2. Juni 2021 ab (AWA-act. 1 S. 5 ff.). B. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 (Datum des Poststempels: 23. Juni 2021) verlangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2021 (act.1). C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 17. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu bezahlen. Daraufhin reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27 VRG ein. Mit Schreiben vom

20. August 2021 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener fehlender Belege auf und wies ihn darauf hin, dass bei Säumnis das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege voraussichtlich abgewiesen werde. In der Folge zog der Versicherte sein Gesuch telefonisch zurück und beantragte eine Fristverlängerung für die Bezahlung des Kostenvorschusses, welche ihm einmalig bis zum 14. Oktober 2021

3 Urteil S 2021 93 gewährt wurde. Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der erstreckten Frist bezahlt (act. 2–8). D. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2021 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), während Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle nach Art. 128 Abs. 2 AVIV ohnehin vom Versicherungsgericht desselben Kantons zu beurteilen sind. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer wohnt in B.________, erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug und es geht überdies um einen Einspracheentscheid des AWA, der kantonalen Zuger Amtsstelle. Mithin ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 datiert vom 22. Juni 2021, wurde am 23. Juni 2021 der Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist in der

4 Urteil S 2021 93 Sache persönlich betroffen und die Beschwerdeschrift entspricht den wenigen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die genannten Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Art. 3 und 4 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N 59 ff.). 2.1 Von einem gutgläubigen Bezug einer Sozialversicherungsleistung wird gesprochen, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen nach objektiver Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen als entschuldbar erscheint. Rechtsunkenntnis stellt indes nicht à priori guter Glaube dar. Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendes Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3; BGer 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der gute Glaube ist zu vermuten, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Ein nur leicht schuldhafter Verstoss gegen die Meldepflicht spricht nach der Praxis nicht gegen den guten Glauben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c; EVG C 279/2002 vom 31. August 2004 E. 3.1; vgl. auch: Kieser, a.a.O., Art. 25 N 66). Nach konstanter höchstrichterlicher Praxis ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d mit weiteren Hinweisen).

5 Urteil S 2021 93 2.2 Die grosse Härte, welche ebenfalls Voraussetzung für die Bewilligung des Erlasses der Rückerstattung bildet, wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen umschrieben (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 ATSV). In zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig entschieden wird (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Besonderheiten gelten sodann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger für denselben Zeitraum rückwirkend Leistungen in Kapitalform ausrichtet (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 73). 3. Die Verfügung vom 14. Juli 2020 betreffend die Rückforderung von Fr. 7'199.50 infolge der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Strittig ist vorliegend einzig, ob die Unterlassung des Beschwerdeführers, die Ausgleichkasse über seinen Zwischenverdienst ab Januar bis März sowie Mai und Juni 2018 auf dem monatlich auszufüllenden Formular "Angaben der versicherten Person", zu informieren, als leichte oder als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist und ob die Leistungen daraus folgend in gutem oder bösem Glauben empfangen wurden. 3.1 In seiner Beschwerde vom 22. Juni 2021 bestreitet der Beschwerdeführer die fehlende Gutgläubigkeit sowie eine grobe Nachlässigkeit seinerseits. Der Beschwerdeführer unterstreicht, dass in der Anfangsphase der Selbstständigkeit die Buchhaltung eher sekundär gewesen sei und ihm seine Selbstständigkeit von der Suva auch erst definitiv am 18. Oktober 2018 bestätigt geworden sei. Zudem bringt er vor, dass die Situation erweitert aus unvollständiger Beratung seitens des RAV resultiere, denn dieses sei jederzeit über seine Selbstständigkeit informiert gewesen und hätte ihn zu spät über die Möglichkeit der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit aufmerksam gemacht. Er wäre bereits über die Planungsphase hinaus gewesen und hätte vom Angebot nicht mehr profitieren können. Eine zeitgerechte Beratung hätte ihm den Einstieg sicher massiv erleichtert und womöglich die aktuelle Problematik verhindert (act. 1). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Gesprächsprotokoll vom

5. Juli 2018, in welchem unter Punkt "Besonderes" eingetragen wurde, dass die "Checkliste für Selbstständigkeit" abgegeben worden sei (Bf-act. 3). 3.2 Der Beschwerdegegner legte in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2020 zum guten Glauben des Beschwerdeführers dar, dass während des Bezugs der Arbeitslosenversich- erungsgelder das erzielte Einkommen aus Selbstständigkeit der Arbeitslosenkasse nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und dass dies ein Verstoss gegen die allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 106 AVIG darstelle. Der Beschwerdeführer sei mit dem

6 Urteil S 2021 93 monatlich auszufüllenden Formular "Angaben der versicherten Person" unter Punkt 2 zur Deklaration einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe denn in seinem Erlassgesuch vom 11. August 2020 auch nicht bestritten, dass diese selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeführt worden sei. Dem Versicherten hätte, aufgrund der unmissverständlichen formulierten Angaben in den Formularen, klar sein müssen, dass er die Selbstständigkeit, mit der er schon einen Verdienst generierte, korrekt hätte angeben müssen. Es sei kein entschuldbarer Grund für die Falschangaben aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, weswegen der gute Glaube beim Beschwerdeführer zu verneinen sei (AWA-act. 2 S.10 ff.). Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 hielt der Beschwerdegegner fest, dass die versicherte Person stets verpflichtet sei, unaufgefordert alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung sei, namentlich auch ob ein selbstständiger oder unselbstständiger Zwischenverdienst – und damit ein Einkommen – erzielt werde. Die pflichtgemässe Meldung habe durch die versicherte Person grundsätzlich vorbehaltlos und unbedingt zu erfolgen. Aus den Vorbringungen des Beschwerdeführers könne nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Insbesondere sei nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer wegen der turbulenten Startphase die Buchhaltung vernachlässigt habe, da der Beschwerdeführer zu dieser jedenfalls pflicht- und ordnungsgemäss verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer nehme mit der Unterlassung der erforderlichen Angaben zu Einkommen und Material- und Warenkosten eine Falschangabe gerade in Kauf. Der Zwischenverdienst wäre pflicht- und sachgemäss zu deklarieren gewesen, eine fehlende Buchhaltung vermöge diese Pflichtwidrigkeit nicht zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer sei eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen, weshalb ihm der gute Glaube abzusprechen sei (AWA-act.1 S. 7). 4. 4.1 Mit dem Einwand, die Buchhaltung sei in der turbulenten Startphase sekundär gewesen und die Suva habe auch erst am 18. Oktober 2018 seine selbstständige Arbeit anerkannt, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist dem Versicherten die Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre und unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt hat. Der Leistungsempfänger muss folglich bei der Abklärung des massgebenden Sachverhalts mitwirken, insbesondere sind Formulare vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen. Es sind hiervon auch Angaben zum Zwischenverdienst betroffen (Barbara

7 Urteil S 2021 93 Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 62). Der Beschwerdeführer verneinte die Frage 2, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, im Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate Januar bis März sowie Mai und Juni 2018 durchgehend und das, obwohl er monatlich prominent auf der ersten Seite des Formulars "Angaben der versicherten Person" darauf hingewiesen wurde, dass er der Arbeitslosenkasse unbedingt jede Arbeit, die er während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung ausführte, anzugeben habe. Diese Meldepflicht war dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt, bejahte er doch am 1. Juni 2017 für den Monat Mai 2017 die Frage 2 im Formular "Angaben der versicherten Person" und gab darauf einen Erwerb aus selbstständiger Arbeit vom 25. bis 28. April 2017 an (AWA-act. 88 S. 260 ff.). Hierzu reichte der Beschwerdeführer auch eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst ein (AWA-act. 89 S. 262 f.). Weiter bezifferten sich die Zwischenverdienste in den Monaten Januar bis März sowie Mai und Juni 2018 auf mehrere tausend Franken (AWA-act. 8 ff. S. 55 ff.), weswegen der Beschwerdeführer auch ohne ausführliche Buchhaltung – entgegen seiner Behauptung – realisiert haben musste, dass er mehr Einnahmen als Ausgaben generierte. Der Beschwerdeführer wäre ohne Aufforderung seitens des RAV – auch ohne die Bestätigung der Suva – verpflichtet gewesen, jede Änderung betreffend Erwerb aus unselbstständiger und selbstständiger Arbeit zu melden. Dieser Meldepflicht war sich der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen bewusst. 4.2 Der Beschwerdeführer gibt weiter an mehreren Stellen an, dass das RAV die ganze Zeit über seine Selbstständigkeit informiert gewesen sei und verweist dabei namentlich auf das Gesprächsprotokoll vom 5. Juli 2018 und die abgegebene "Checkliste Selbstständigkeit" (Bf-act. 3). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwieweit die im Januar 2018 begonnene Selbstständigkeit des Beschwerdeführers bereits vor dem 5. Juli 2018 ausführlich diskutiert bzw. der zuständige RAV-Mitarbeiter hierüber informiert worden wäre. Der Beschwerdeführer hatte nachweislich und unbestrittenermassen im Januar 2018 seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Seine Behauptung, dass das RAV über diese jederzeit und somit seit Januar 2018 informiert gewesen sei, ist mit dem Gesprächsprotokoll vom 5. Juli 2018 jedenfalls nicht belegt. Die Tatsache, dass der RAV- Personalberater am 3. August 2018 dem Beschwerdeführer die Kursverfügung zu "Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit – FSE 18-04" (AWA-act. 34 S. 183 f.) zustellte, spricht auch dafür, dass der RAV-Personalberater nicht wusste, wie weit der Beschwerdeführer im Aufbau seiner Selbstständigkeit bereits fortgeschritten war. Der Kurs "Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit – FSE 18-04" gibt den Kursteilnehmern

8 Urteil S 2021 93 die Möglichkeit, ihren Personalberatern ein Grobkonzept zu unterbreiten, woraus ersichtlich werden soll, ob die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit sowohl dauerhaft als auch wirtschaftlich tragfähig ist. Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der Kursverfügung jedoch schon seit mehreren Monaten selbstständige Arbeiten aus, für welche er bezahlt wurde, wie die Belege der nachträglich eingereichten Buchhaltung ausweisen (AWA-act.13–21 S. 60 ff.). Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass der genannte Kurs für ihn nicht mehr nützlich gewesen sei, da er sich bereits über dem Planungsstadium befunden habe. Wenn der Personalberater tatsächlich seit Januar 2018 vollumfänglich über die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert gewesen wäre, hätte dieser den Beschwerdeführer kaum für einen solchen Kurs angemeldet, bei dem die Thematik die Planung und eben noch nicht die Umsetzung einer möglichen Selbstständigkeit ist. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. zum Regelbeweismass BGE 117 V 261 E. 3b), dass der RAV-Personalberater seit Januar 2018 über die Selbstständigkeit – und dabei insbesondere deren Ausmass – orientiert wurde. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zu spät über die Möglichkeit der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit informiert worden, nicht zu hören. Der damit implizit geltend gemachte Vertrauensschutz aufgrund einer angeblich fehlenden Beratung verfängt folglich ebenfalls nicht. Für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist Voraussetzung, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf eine Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf in gutem Glauben nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteile rückgängig machen kann (vgl. statt vieler: BGE 121 V 65 E. 2). Wie in E. 4.1 dargelegt, wusste der Beschwerdeführer offensichtlich von seiner Meldepflicht – auch ohne den Kurs "Förderung der Selbstständigkeit – FSE 18-04"– und gab die Zwischenverdienste, welche eine beträchtliche Höhe erreichten, wie die nachträgliche Buchhaltung zeigt, grobfahrlässig nicht an. Mangels guten Glaubens kann sich der Beschwerdeführer folglich auch nicht auf die angebliche Verletzung der Auskunftspflicht durch seinen RAV-Berater und den damit implizit geltend gemachten Vertrauensschutz berufen. 4.4 Es sind keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, weswegen der Beschwerde- führer, obwohl er wusste, dass er einen Zwischenverdienst angeben musste, dieser Meldepflicht bzw. Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine schlüssige Begründung anzugeben, weshalb er die Frage 2 auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" in den Monaten Januar bis März sowie Mai und Juni

9 Urteil S 2021 93 2018 falsch beantwortete, obwohl er von seiner dahingehenden Meldepflicht wusste (vgl. vorne E. 4.1). Dieses Unterlassen ist somit mindestens als eine grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zu werten, weswegen der gute Glaube von vorherein entfällt. 4.5 Nachdem die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen, kommt ein Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenkasse bereits aufgrund des fehlenden guten Glaubens nicht in Frage. Damit erübrigt sich die Prüfung der grossen finanziellen Härte. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels Gutgläubigkeit abgewiesen hat. Ein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Da es beim Streit um den Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 122 V 221 E. 2), sind vorliegend die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 700.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).

10 Urteil S 2021 93 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 700.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug, an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. Juli 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am