Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) — Beschwerde
Erwägungen (26 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 9
A.
Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1986, meldete sich am 5. März 2020 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (im Folgenden: RAV) an (AWA-act. 21). Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zug (im Folgenden: AWA) den Versicherten für sieben Tage in der
Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat Oktober 2020 innerhalb der Frist keine
Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (AWA-act. 8). Gegen diese Verfügung erhob der
Versicherte am 17. Dezember 2020 – unter Beilage des Nachweises der persönlichen
Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2020 – Einsprache (AWA-act. 7a).
Diese wurde vom AWA mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 insofern teilweise
gutgeheissen, als dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf fünf Tage
reduziert wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Versicherte
nicht überprüft habe, ob die rechtzeitige Übermittlung der Arbeitsbemühungen
gewährleistet gewesen sei (AWA-act. 2).
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Januar 2021 beantragte A.________
(im Folgenden: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 19. Januar 2021 und die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Zur Begründung machte er geltend, es handle sich bei der verspäteten Einreichung des
Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen um ein Versehen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 beantragte das AWA (im Folgenden
auch: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Auf weitere Ausführungen
wurde verzichtet und auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen (act. 3).
D.
In der Eingabe vom 15. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest und führt insbesondere eine Kombination an Faktoren auf, die zum
Missverständnis der verspäteten Einreichung des Nachweises geführt hätten (act. 5).
E.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 stellte das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdegegner die Eingabe zur Kenntnisnahme zu (act. 6). In der Folge haben die
Parteien keine weiteren Stellungnahmen eingereicht.
E. 3 Urteil S 2021 9 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
19. Januar 2021 wurde tags darauf der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. November 2020 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 3.1 Artikel 8 Abs. 1 lit. g AVIG statuiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt.
E. 3.2 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss ihre Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nachweisen können und trägt die Beweislast dafür, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung hält den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem eine versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu mindern (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1–58], 1987, Art. 17 N 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3.3 Verletzt die versicherte Person ihre Schadenminderungspflicht, so ist dies im Regelfalle mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG zu ahnden. Mit der Einstellungsregelung soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Ein weiterer Zweck der Einstellung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 30 S. 159 f. mit Hinweisen).
E. 3.4 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgen- den Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Von der Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE B324a). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Versicherte, die ihrer Pflicht zum Beleg der Arbeitsbemühungen per E-Mail nachleben wollen, einer erhöhten Sorgfaltspflicht
E. 4 Urteil S 2021 9
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erklärt das Missverständnis folgendermassen: Der Beschwerdegegner hätte ihn anlässlich des Telefongesprächs am 26. Oktober 2020 gebeten, ihm zusätzlich zu den Arbeitsbemühungen für den Oktober 2020 noch zwei weitere Anhänge betreffend Arbeitsbemühungen für August und September 2020 zuzuschicken (vgl. Bf-act. 1). Er habe die Arbeitsbemühungen sodann fristgerecht am
2. November 2020 dem Beschwerdegegner zustellen wollen. In der Folge habe er die Nachricht archiviert und die weiteren Nachrichten des Beschwerdegegners seien sodann automatisch ebenfalls in diesen Archivierungsordner eingegangen. Mitinbegriffen sei die Anzeige der Systemmeldung gewesen, gemäss derer die relevante E-Mail vom
2. November 2020 wegen einer zu grossen Datenmenge nicht angekommen sei. Deshalb habe er sie nicht gesehen (act. 1 und 5). Zudem weist der Beschwerdeführer wiederholt auf seine mangelhaften Deutschkenntnisse hin und dass ihm die Kommunikation in Deutsch schwerfalle. Des Weiteren macht er geltend, dass B.________, Mitarbeiterin bei der C.________ AG, die ihm im administrativen Bereich behilflich sei, die Nachricht vom
2. November 2020 erhalten habe (vgl. Bf-act. 9). Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, dass es nicht genüge, zu Beweiszwecken die Versandbestätigung des E-Mail-Kontos einzureichen. Wenn schon bedürfe es einer entsprechenden Bestätigung des Providers. Der Beschwerdeführer habe im Speziellen anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. Dezember 2020 gegenüber seiner RAV-Beraterin selbst zugegeben, eine Systemmeldung erhalten zu haben, gemäss
E. 4.2 Wie in Erwägung 3.4 ausgeführt, unterliegt der Beschwerdeführer bezüglich des Versands des Nachweises der Arbeitsbemühungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Wie das AWA zu Recht darauf hinweist, liegt es am Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass der Nachweis innert Frist dem RAV zugestellt wird.
E. 4.3 Des Weiteren gilt der im Sozialversicherungsrecht herrschende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für das Bestehen entschuldbarer Gründe für die Verspätung des Nachweises der Arbeitsbemühungen, will er doch daraus Rechte im Sinne eines Absehens von Einstellungstagen ableiten. In casu macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Arbeitsbemühungen für Oktober 2020 am 2. November 2020 verschickt hat. Diesbezüglich verweist er auf die Nachricht von B.________ vom 22. Dezember 2020. Diese ist so zu verstehen, dass B.________ die E-Mail des Beschwerdeführers mit den Arbeitsbemühungen für Oktober 2020 am 2. November 2020 als Kopie erhielt (Bf-act. 9). Es ist somit festzustellen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen am 2. November 2020 beim RAV einzureichen versuchte. Hingegen liegen keine Belege für entschuldbare Gründe vor, die
E. 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im Oktober 2020 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Das AWA hat den Beschwerdeführer somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. Zu prüfen bleibt noch, ob die im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 festgelegten Einstelltage angemessen sind.
E. 5 Urteil S 2021 9 unterliegen. Wollen Versicherte ihrer Pflicht zum Nachweis der Arbeitsbemühungen per E- Mail nachkommen, haben diese zu überprüfen, ob der Adressat ihre E-Mail erhalten hat. Dies kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person eine Empfangs- resp. Lesebestätigung für versandte E-Mails einrichtet oder aber ausdrücklich um eine Rückbestätigung ersucht (vgl. VGer ZG S 2020 53 vom 27. August 2020 E. 3.5; VGer ZG S 2012 128 vom 25. Oktober 2012 E. 4.2.3). 4. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Nachweis für die Arbeitsbemühungen im Oktober 2020 erst am 17. Dezember 2020 mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2020 erhielt (vgl. AWA-act. 7a– c). Die Arbeitsbemühungen für den Oktober 2020 wurden somit verspätet eingereicht, hätte der Beschwerdeführer diese doch bis Donnerstag, 5. November 2020, bei der zuständigen Amtsstelle einreichen müssen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten stets nachgekommen.
E. 5.1 Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167).
E. 5.2.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht
E. 5.2.2 Für sämtliche Einstelltatbestände gilt, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden), zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE D2). Mit Bezug auf zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen findet ein Einstellraster zur Festsetzung der Anzahl der zu verfügenden Einstelltage Anwendung (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE D33a und D79). Gemäss Ziffer 1.E des Einstellrasters werden erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit 5 bis 9 Einstelltagen und zweitmals zu spät eingereichte Bemühungen mit 10 bis 19 Einstelltagen sanktioniert. Mithin wird das Verschulden als im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV leicht bzw. leicht bis mittelschwer qualifiziert. Dieser Einstellraster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht per se von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 5.2.3 Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine erstmalige nur knapp (dort fünf Tage) verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen einer bis anhin sich tadellos verhaltenden Versicherten ein Abweichen vom Einstellraster rechtfertigt. Es wurde eine Reduktion von fünf auf einen Einstelltag vorgenommen (BGer 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE D33a). Auch das Verwaltungsgericht Zug nahm bei einer erstmaligen und nur minimen Verspätung (dort von 8 Stunden und 33 Minuten) des eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen eine Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf nur einen Einstelltag vor (vgl. VGer ZG S 2016 100 vom 24. November 2016 E. 3.3).
E. 5.3.1 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich leicht qualifiziert hat. Mit einer Einstellungsdauer von fünf Tagen wurde die Sanktion sodann im untersten möglichen Bereich des Einstellrasters gemäss AVIG-Praxis ALE angesetzt, sieht der genannte Raster für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen doch einen Rahmen von fünf bis neun Tagen vor (vgl. E. 5.2.2). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, hat das AWA dabei aber den konkreten Umständen des Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt.
E. 5.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung am
5. März 2020 die erforderlichen Arbeitsbemühungen stets tadellos erbracht hatte und ihm nie ein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte. Sodann werden die zwölf aufgeführten Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 als qualitativ und quantitativ genügend qualifiziert (AWA-act. 2 E. 5). Schliesslich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung des Nachweises nicht absichtlich versäumt hat, sondern alleinig, weil er nicht sichergestellt hat, dass die Zustellung des Nachweises seiner Arbeitsbemühungen beim RAV erfolgreich war. Nach Erhalt der Verfügung vom 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer mit der Einsprache sogleich alle Belege für die Arbeitsbemühungen für den Oktober 2020 ein (vgl. AWA-act. 7a–7c). Zu erwähnen bleibt, dass die Datenmenge der E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. November 2020 wohl deshalb zu gross für eine Zustellung war, weil das RAV verlangte, dass mit den Arbeitsbemühungen vom Oktober 2020 ebenfalls jene von August und September einzureichen seien (AWA-act. 14). Unter diesen Umständen muss das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr gering bezeichnet werden.
E. 5.3.3 Der Zweck verwaltungsrechtlicher Sanktionen ist es, die Versicherten an den Folgen der Vernachlässigung der sozialversicherungsrechtlich gebotenen Schadenminderungspflicht zu beteiligen (E. 3.3 vorstehend). Vorliegend ist zu beachten, dass Einstellungen wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen vor allem dort angezeigt sind, wo die Nichtbefolgung Konsequenzen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit des Versicherten hat, besonders wenn durch die Nichtbefolgung die Vermittlung des Versicherten erschwert oder vereitelt wird (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 2
E. 5.3.4 Abgesehen davon sieht Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV für leichtes Verschulden eine Einstellung von 1–15 Tage vor. Die AVIG-Praxis des seco schöpft den vom Gesetz vorgesehenen Rahmen jedoch nicht vollständig aus und kennt nur mindestens drei Einstelltage, im Falle erstmalig zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen gar nur mindestens fünf Einstelltage (vgl. E. 5.2.2 vorstehend). Die Situation, dass erstmals Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht werden, wird im Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Sanktion mit derjenigen Situation gleichgestellt, dass erstmals gar keine Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erfolgen, was jedoch bezogen auf das Mass der Verletzung der Schadensminderungspflicht zumindest als fragwürdig erscheint (BGer 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3). Mit Bezug auf den Zweck der verwaltungsrechtlichen Sanktion entspricht die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers von fünf Tagen somit nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es ist angebracht, von der AVIG-Praxis des seco abzuweichen und die Anspruchseinstellung auf zwei Tage herabzusetzen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 ist in diesem Sinne abzuändern. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 6 Urteil S 2021 9 welcher die relevante E-Mail vom 2. November 2020 wegen einer zu grossen Datenmenge nicht angekommen sei. Auch wenn er ab dem 4. November 2020 bis 1. Dezember 2020 den 10-tägigen Online-Kurs "Strategy Seminar for your future career management" absolviert habe, wäre er direkt nach Erhalt der Systemmeldung gehalten gewesen, die Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 noch einmal einzureichen. So hätte ihm klar bewusst sein müssen, dass der Nachweis beim RAV nicht angekommen sei und er bei einer unterlassenen nochmaligen Einreichung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung riskiere. Das zusammen mit der Einsprache vom 17. Dezember 2020 nachgereichte Nachweisblatt der Arbeitsbemühungen für Oktober 2020 könne nicht berücksichtigt werden, da dieses weit nach dem 5. November 2020 eingereicht worden sei. Zudem sei der rechtzeitige Nachweis nicht eine Nebensächlichkeit, weshalb nicht – gewissermassen für ein einziges Mal – von der Pflicht des rechtzeitigen Nachweises der Arbeitsbemühungen abgesehen werden könne, auch dann nicht, wenn er bisher die Nachweise rechtzeitig und tadellos beigebracht habe. Inwiefern er aus dem telefonischen Beratungsgespräch vom 26. Oktober 2020, zumal dieses vor der möglichen Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 erfolgt sei, etwas zu seinen Gunsten herleiten wolle, sei nicht ersichtlich. Entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung lägen damit keine vor (AWA-act. 2 E. 4c).
E. 7 Urteil S 2021 9 den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine erhöhte Sorgfaltspflicht wahrzunehmen, insbesondere zu überprüfen, ob der Adressat seine E-Mail erhalten hat. Dabei kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, dass die Systemmeldung einer zu grossen Datenmenge direkt in den Archivierungsordner eingegangen sei. Es wäre ihm oblegen, diesen Ordner – spätestens als er keine Empfangsbestätigungs-E-Mail erhielt – zu prüfen. Entsprechend ist das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes zu verneinen.
E. 8 Urteil S 2021 9 nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2).
E. 9 Urteil S 2021 9
E. 10 Urteil S 2021 9 und N 29). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die versuchte rechtzeitige, jedoch nicht erfolgte Zustellung seiner Arbeitsbemühungen seine Vermittlung erschwert oder vereitelt hätte.
E. 11 Urteil S 2021 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
- Januar 2021 wird dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage herabgesetzt wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 16. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 16. November 2021 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2021 9
2 Urteil S 2021 9 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1986, meldete sich am 5. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (im Folgenden: RAV) an (AWA-act. 21). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) den Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat Oktober 2020 innerhalb der Frist keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (AWA-act. 8). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. Dezember 2020 – unter Beilage des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2020 – Einsprache (AWA-act. 7a). Diese wurde vom AWA mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 insofern teilweise gutgeheissen, als dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf fünf Tage reduziert wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Versicherte nicht überprüft habe, ob die rechtzeitige Übermittlung der Arbeitsbemühungen gewährleistet gewesen sei (AWA-act. 2). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Januar 2021 beantragte A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2021 und die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Zur Begründung machte er geltend, es handle sich bei der verspäteten Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen um ein Versehen. C. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 beantragte das AWA (im Folgenden auch: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Auf weitere Ausführungen wurde verzichtet und auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen (act. 3). D. In der Eingabe vom 15. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und führt insbesondere eine Kombination an Faktoren auf, die zum Missverständnis der verspäteten Einreichung des Nachweises geführt hätten (act. 5). E. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner die Eingabe zur Kenntnisnahme zu (act. 6). In der Folge haben die Parteien keine weiteren Stellungnahmen eingereicht.
3 Urteil S 2021 9 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
19. Januar 2021 wurde tags darauf der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. November 2020 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1 Artikel 8 Abs. 1 lit. g AVIG statuiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt.
4 Urteil S 2021 9 3.2 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss ihre Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nachweisen können und trägt die Beweislast dafür, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung hält den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem eine versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu mindern (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1–58], 1987, Art. 17 N 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Verletzt die versicherte Person ihre Schadenminderungspflicht, so ist dies im Regelfalle mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG zu ahnden. Mit der Einstellungsregelung soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Ein weiterer Zweck der Einstellung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 30 S. 159 f. mit Hinweisen). 3.4 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgen- den Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Von der Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE B324a). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Versicherte, die ihrer Pflicht zum Beleg der Arbeitsbemühungen per E-Mail nachleben wollen, einer erhöhten Sorgfaltspflicht
5 Urteil S 2021 9 unterliegen. Wollen Versicherte ihrer Pflicht zum Nachweis der Arbeitsbemühungen per E- Mail nachkommen, haben diese zu überprüfen, ob der Adressat ihre E-Mail erhalten hat. Dies kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person eine Empfangs- resp. Lesebestätigung für versandte E-Mails einrichtet oder aber ausdrücklich um eine Rückbestätigung ersucht (vgl. VGer ZG S 2020 53 vom 27. August 2020 E. 3.5; VGer ZG S 2012 128 vom 25. Oktober 2012 E. 4.2.3). 4. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Nachweis für die Arbeitsbemühungen im Oktober 2020 erst am 17. Dezember 2020 mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2020 erhielt (vgl. AWA-act. 7a– c). Die Arbeitsbemühungen für den Oktober 2020 wurden somit verspätet eingereicht, hätte der Beschwerdeführer diese doch bis Donnerstag, 5. November 2020, bei der zuständigen Amtsstelle einreichen müssen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten stets nachgekommen. 4.1 Der Beschwerdeführer erklärt das Missverständnis folgendermassen: Der Beschwerdegegner hätte ihn anlässlich des Telefongesprächs am 26. Oktober 2020 gebeten, ihm zusätzlich zu den Arbeitsbemühungen für den Oktober 2020 noch zwei weitere Anhänge betreffend Arbeitsbemühungen für August und September 2020 zuzuschicken (vgl. Bf-act. 1). Er habe die Arbeitsbemühungen sodann fristgerecht am
2. November 2020 dem Beschwerdegegner zustellen wollen. In der Folge habe er die Nachricht archiviert und die weiteren Nachrichten des Beschwerdegegners seien sodann automatisch ebenfalls in diesen Archivierungsordner eingegangen. Mitinbegriffen sei die Anzeige der Systemmeldung gewesen, gemäss derer die relevante E-Mail vom
2. November 2020 wegen einer zu grossen Datenmenge nicht angekommen sei. Deshalb habe er sie nicht gesehen (act. 1 und 5). Zudem weist der Beschwerdeführer wiederholt auf seine mangelhaften Deutschkenntnisse hin und dass ihm die Kommunikation in Deutsch schwerfalle. Des Weiteren macht er geltend, dass B.________, Mitarbeiterin bei der C.________ AG, die ihm im administrativen Bereich behilflich sei, die Nachricht vom
2. November 2020 erhalten habe (vgl. Bf-act. 9). Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, dass es nicht genüge, zu Beweiszwecken die Versandbestätigung des E-Mail-Kontos einzureichen. Wenn schon bedürfe es einer entsprechenden Bestätigung des Providers. Der Beschwerdeführer habe im Speziellen anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. Dezember 2020 gegenüber seiner RAV-Beraterin selbst zugegeben, eine Systemmeldung erhalten zu haben, gemäss
6 Urteil S 2021 9 welcher die relevante E-Mail vom 2. November 2020 wegen einer zu grossen Datenmenge nicht angekommen sei. Auch wenn er ab dem 4. November 2020 bis 1. Dezember 2020 den 10-tägigen Online-Kurs "Strategy Seminar for your future career management" absolviert habe, wäre er direkt nach Erhalt der Systemmeldung gehalten gewesen, die Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 noch einmal einzureichen. So hätte ihm klar bewusst sein müssen, dass der Nachweis beim RAV nicht angekommen sei und er bei einer unterlassenen nochmaligen Einreichung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung riskiere. Das zusammen mit der Einsprache vom 17. Dezember 2020 nachgereichte Nachweisblatt der Arbeitsbemühungen für Oktober 2020 könne nicht berücksichtigt werden, da dieses weit nach dem 5. November 2020 eingereicht worden sei. Zudem sei der rechtzeitige Nachweis nicht eine Nebensächlichkeit, weshalb nicht – gewissermassen für ein einziges Mal – von der Pflicht des rechtzeitigen Nachweises der Arbeitsbemühungen abgesehen werden könne, auch dann nicht, wenn er bisher die Nachweise rechtzeitig und tadellos beigebracht habe. Inwiefern er aus dem telefonischen Beratungsgespräch vom 26. Oktober 2020, zumal dieses vor der möglichen Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 erfolgt sei, etwas zu seinen Gunsten herleiten wolle, sei nicht ersichtlich. Entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung lägen damit keine vor (AWA-act. 2 E. 4c). 4.2 Wie in Erwägung 3.4 ausgeführt, unterliegt der Beschwerdeführer bezüglich des Versands des Nachweises der Arbeitsbemühungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Wie das AWA zu Recht darauf hinweist, liegt es am Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass der Nachweis innert Frist dem RAV zugestellt wird. 4.3 Des Weiteren gilt der im Sozialversicherungsrecht herrschende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für das Bestehen entschuldbarer Gründe für die Verspätung des Nachweises der Arbeitsbemühungen, will er doch daraus Rechte im Sinne eines Absehens von Einstellungstagen ableiten. In casu macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Arbeitsbemühungen für Oktober 2020 am 2. November 2020 verschickt hat. Diesbezüglich verweist er auf die Nachricht von B.________ vom 22. Dezember 2020. Diese ist so zu verstehen, dass B.________ die E-Mail des Beschwerdeführers mit den Arbeitsbemühungen für Oktober 2020 am 2. November 2020 als Kopie erhielt (Bf-act. 9). Es ist somit festzustellen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen am 2. November 2020 beim RAV einzureichen versuchte. Hingegen liegen keine Belege für entschuldbare Gründe vor, die
7 Urteil S 2021 9 den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine erhöhte Sorgfaltspflicht wahrzunehmen, insbesondere zu überprüfen, ob der Adressat seine E-Mail erhalten hat. Dabei kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, dass die Systemmeldung einer zu grossen Datenmenge direkt in den Archivierungsordner eingegangen sei. Es wäre ihm oblegen, diesen Ordner – spätestens als er keine Empfangsbestätigungs-E-Mail erhielt – zu prüfen. Entsprechend ist das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes zu verneinen. 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im Oktober 2020 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Das AWA hat den Beschwerdeführer somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. Zu prüfen bleibt noch, ob die im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 festgelegten Einstelltage angemessen sind. 5.1 Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167). 5.2 5.2.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht
8 Urteil S 2021 9 nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). 5.2.2 Für sämtliche Einstelltatbestände gilt, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden), zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE D2). Mit Bezug auf zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen findet ein Einstellraster zur Festsetzung der Anzahl der zu verfügenden Einstelltage Anwendung (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE D33a und D79). Gemäss Ziffer 1.E des Einstellrasters werden erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit 5 bis 9 Einstelltagen und zweitmals zu spät eingereichte Bemühungen mit 10 bis 19 Einstelltagen sanktioniert. Mithin wird das Verschulden als im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV leicht bzw. leicht bis mittelschwer qualifiziert. Dieser Einstellraster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht per se von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2.3 Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine erstmalige nur knapp (dort fünf Tage) verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen einer bis anhin sich tadellos verhaltenden Versicherten ein Abweichen vom Einstellraster rechtfertigt. Es wurde eine Reduktion von fünf auf einen Einstelltag vorgenommen (BGer 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE D33a). Auch das Verwaltungsgericht Zug nahm bei einer erstmaligen und nur minimen Verspätung (dort von 8 Stunden und 33 Minuten) des eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen eine Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf nur einen Einstelltag vor (vgl. VGer ZG S 2016 100 vom 24. November 2016 E. 3.3).
9 Urteil S 2021 9 5.3 5.3.1 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich leicht qualifiziert hat. Mit einer Einstellungsdauer von fünf Tagen wurde die Sanktion sodann im untersten möglichen Bereich des Einstellrasters gemäss AVIG-Praxis ALE angesetzt, sieht der genannte Raster für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen doch einen Rahmen von fünf bis neun Tagen vor (vgl. E. 5.2.2). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, hat das AWA dabei aber den konkreten Umständen des Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt. 5.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung am
5. März 2020 die erforderlichen Arbeitsbemühungen stets tadellos erbracht hatte und ihm nie ein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte. Sodann werden die zwölf aufgeführten Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2020 als qualitativ und quantitativ genügend qualifiziert (AWA-act. 2 E. 5). Schliesslich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung des Nachweises nicht absichtlich versäumt hat, sondern alleinig, weil er nicht sichergestellt hat, dass die Zustellung des Nachweises seiner Arbeitsbemühungen beim RAV erfolgreich war. Nach Erhalt der Verfügung vom 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer mit der Einsprache sogleich alle Belege für die Arbeitsbemühungen für den Oktober 2020 ein (vgl. AWA-act. 7a–7c). Zu erwähnen bleibt, dass die Datenmenge der E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. November 2020 wohl deshalb zu gross für eine Zustellung war, weil das RAV verlangte, dass mit den Arbeitsbemühungen vom Oktober 2020 ebenfalls jene von August und September einzureichen seien (AWA-act. 14). Unter diesen Umständen muss das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr gering bezeichnet werden. 5.3.3 Der Zweck verwaltungsrechtlicher Sanktionen ist es, die Versicherten an den Folgen der Vernachlässigung der sozialversicherungsrechtlich gebotenen Schadenminderungspflicht zu beteiligen (E. 3.3 vorstehend). Vorliegend ist zu beachten, dass Einstellungen wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen vor allem dort angezeigt sind, wo die Nichtbefolgung Konsequenzen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit des Versicherten hat, besonders wenn durch die Nichtbefolgung die Vermittlung des Versicherten erschwert oder vereitelt wird (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 2
10 Urteil S 2021 9 und N 29). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die versuchte rechtzeitige, jedoch nicht erfolgte Zustellung seiner Arbeitsbemühungen seine Vermittlung erschwert oder vereitelt hätte. 5.3.4 Abgesehen davon sieht Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV für leichtes Verschulden eine Einstellung von 1–15 Tage vor. Die AVIG-Praxis des seco schöpft den vom Gesetz vorgesehenen Rahmen jedoch nicht vollständig aus und kennt nur mindestens drei Einstelltage, im Falle erstmalig zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen gar nur mindestens fünf Einstelltage (vgl. E. 5.2.2 vorstehend). Die Situation, dass erstmals Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht werden, wird im Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Sanktion mit derjenigen Situation gleichgestellt, dass erstmals gar keine Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erfolgen, was jedoch bezogen auf das Mass der Verletzung der Schadensminderungspflicht zumindest als fragwürdig erscheint (BGer 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3). Mit Bezug auf den Zweck der verwaltungsrechtlichen Sanktion entspricht die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers von fünf Tagen somit nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es ist angebracht, von der AVIG-Praxis des seco abzuweichen und die Anspruchseinstellung auf zwei Tage herabzusetzen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 ist in diesem Sinne abzuändern. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber keine Parteientschädigung zuzusprechen.
11 Urteil S 2021 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
19. Januar 2021 wird dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage herabgesetzt wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 16. November 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am