Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Rückerstattung) — Beschwerde
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 89 A. Die 1986 geborene A.________ war im Jahr 2016 als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung bei der SUVA unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom
E. 2.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b; 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Soweit in der Beschwerde also materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese nicht eingetreten werden (BGE 125 V 503 E. 1 mit Hinweis).
E. 2.2 Im Sinne der obigen Ausführungen ist im vorliegenden Verfahren somit einzig zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 zu Recht
nicht auf die Einsprache vom 1. April 2021 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2021
eingetreten ist. Hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten und diese
materiell beurteilen müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen
Prüfung an diese zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen.
3.
3.1
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten
oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen
5
Urteil S 2021 89
lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG
ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an
den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.
Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber
zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre
Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf
massgebenden Mitteilungen sein sollen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht
auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Versicherungsträger das
Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann. Ein
Vertretungsverhältnis kann demnach namentlich gestützt auf eine mündlich oder durch
konkludentes Handeln erteilte Vollmacht begründet werden (BGE 99 V 177 E. 3; ZAK
1988 S. 399 E. 2b; vgl. auch BGE 101 Ia 39 E. 3). Es steht im Ermessen des
Versicherungsträgers, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen (Ueli Kieser, Kommentar
zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl.
2020, Art. 37 N 20). Bei einem bestehenden und dem Versicherungsträger bekannten
Vertretungsverhältnis stellt die Zustellung einer Mitteilung, insbesondere einer Verfügung,
nur an die Partei persönlich eine mangelhafte Eröffnung dar (BGE 99 V 177 E. 3). Daraus
darf ihr kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG), weshalb die Rechtsmittelfrist
grundsätzlich nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung dem Vertreter zugestellt ist.
3.2
Gemäss Art. 33 Abs. 2 OR beurteilt sich der Umfang einer durch Rechtsgeschäft
eingeräumten Ermächtigung nach dessen Inhalt. Massgebend für den Umfang der
Vollmacht im Verhältnis zum gutgläubigen Dritten ist, wie der Dritte die Mitteilung über den
Umfang der Vollmacht nach dem Vertrauensprinzip, d.h. ihrem Wortlaut und
Zusammenhang und den gesamten Umständen verstehen durfte und musste (vgl. zum
Ganzen BGE 131 III 511 E. 3.1 und 3.2; 120 II 197 E. 2). Dabei steht dem Vertretenen der
Nachweis offen, dass der Dritte nicht mit dem gehörigen Mass an Sorgfalt gehandelt hat,
das nach den Umständen von diesem zu verlangen gewesen wäre, und damit nicht
gutgläubig war (vgl. BGer 9C_460/2016 vom 10. Januar 2017).
3.3
Zugestellt ist eine nicht eingeschriebene Sendung (A- oder B-Post) bereits
dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und
sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung
einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie
in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. "A-
6
Urteil S 2021 89
Post-Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu
diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung
im Internet ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung
durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit
dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen:
BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen
oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach
ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,
ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag,
so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei auf das Recht des Kantons, in dem die
Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat, abgestellt werden muss (Art. 38 Abs. 3
ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem
Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Hand der Schweizerischen Post
übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt
werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist jemand unverschuldeterweise abgehalten worden,
binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 41 ATSG). Die Beweislast für die
Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies ist im
Beschwerdeverfahren die Beschwerde führende Person. Anders verhält es sich bezüglich
des Nachweises, dass die Frist zu laufen begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der
eröffnenden Behörde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10).
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Einsprache vom 1. April 2021
fristgerecht eingereicht wurde.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass die Verfügung
vom 8. Januar 2021 mangelhaft eröffnet worden sei, da sie nur ihr und nicht der
anwaltlichen Vertretung, Rechtsanwalt C.________, zugestellt worden sei (act. 1).
Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, dass das Vertretungsverhältnis vor
Eröffnung der Verfügung nicht bekannt gegeben worden sei und der Rechtsvertreter
gegenüber der Beschwerdegegnerin im Verfahren auch nie aufgetreten sei. Die Verfügung
7
Urteil S 2021 89
sei daher spätestens mit Schreiben vom 19. Januar 2021 an die Beschwerdeführerin
ordnungsgemäss eröffnet worden (act. 3).
4.2
Im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens hat soweit ersichtlich
seit Beginn an bis zum Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 22. März 2021
immer nur die Beschwerdeführerin mit der SUVA kommuniziert (UV-act. ubique; 12, 31).
Am 13. August 2020 sandte das Bezirksgericht B.________ der Beschwerdegegnerin die
Mandatsanzeige von Rechtsanwalt C.________ vom 12. August 2020 zur Kenntnisnahme.
Im Schreiben von Rechtsanwalt C.________ wird das Bezirksgericht B.________ darüber
informiert, dass er die Beschwerdeführerin in "rubrizierter Angelegenheit", daher im
Strafverfahren F.________, vertreten werde. Die im Schreiben als Beilage bezeichnete
Vollmacht wurde soweit ersichtlich der Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnisnahme
zugestellt (UV-act. 114). Der Berufungserklärung vom 4. Juni 2021 von Rechtsanwalt
C.________ ist eine Vollmacht vom 28. Juli 2020 beigelegt, welcher zu entnehmen ist,
dass E.________ Rechtsanwälte die Beschwerdeführerin betreffend Strafrecht vertritt
(UV-act. 141 S. 6). Inzwischen hatte sich Rechtsanwalt C.________ am 22. März 2021 im
Unfallversicherungsverfahren mit einer die Forderung der Beschwerdegegnerin
betreffenden – allerdings undatierten – Vollmacht als Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin konstituiert (UV-act. 131).
4.3
Die Beschwerdegegnerin hatte daher aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin im
Strafverfahren Kenntnis des Vertretungsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt C.________
und der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch aufgrund des
Wortlautes der Vollmacht vom 28. Juli 2020 (falls ihr diese bereits im Zeitpunkt der
Eröffnung der Verfügung vorgelegen hatte), des Schreibens von Rechtsanwalt
C.________ vom 12. August 2020 und den gesamten Umständen davon ausgehen, dass
die Beschwerdeführerin nur im Strafverfahren von Rechtsanwalt C.________ vertreten
wurde. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist zudem insoweit unabhängig vom
Strafverfahren, als dass aus dem Blickwinkel von Art. 46 Abs. 2 UVG unerheblich ist, ob
das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin noch hängig ist oder nicht. Die
Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG setzt keine strafrechtliche Verurteilung, namentlich
wegen Betrugs, voraus. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin unter Einbezug
aller Umstände aufgrund ihrer Kenntnis der Vertretung im Strafverfahren nicht von einer
Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ auch im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hätte ausgehen müssen (vgl. BGE 143 V 393
E. 7.3). Ihr gegenüber konstituierte sich Rechtsanwalt C.________ als Rechtsvertreter der
E. 6 Juli 2016 meldete A.________ ein Ereignis vom 17. Juni 2016 bei der SUVA (UV- act. 1). Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 erkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (UV-act. 9). Am 16. Januar 2017 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie aufgrund neuer Tatsachen die Leistungen bis auf Weiteres einstellen werde. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen werde die Versicherte wieder über die Leistungspflicht informiert (UV-act. 60). Das Bezirksgericht B.________ sprach A.________ mit Urteil vom
18. Dezember 2020 des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Juni 2016 schuldig. Die SUVA konstituierte sich in diesem Verfahren als Privatklägerin (vgl. UV-act. 141). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 forderte die SUVA den Gesamtbetrag von Fr. 29'252.35 an Taggeldern und Heilungskosten von der Versicherten aufgrund einer Verletzung von Art. 46 Abs. 2 UVG (falsche Unfallmeldung) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück (UV-act. 128). Die Verfügung konnte der Versicherten jedoch nicht zugestellt werden, da A.________ ihren Wohnort gewechselt hatte (vgl. act. 1 S. 4; UV-act. 128). Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 sandte die SUVA darum ein Schreiben mit der Verfügung vom 8. Januar 2021 im Anhang an die neue Adresse von A.________ (UV-act. 129). Mit Schreiben vom 22. März 2021 informierte Rechtsanwalt C.________ die SUVA, dass er zur Wahrung der Interessen von A.________ beauftragt worden sei, und ersuchte um Akteneinsicht (UV-act. 131). Mit E-Mail vom 26. März 2021 wurde die Akteneinsicht gewährt und darüber informiert, dass die Verfügung vom 8. Januar 2021 bereits in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. UV-act. 132). Am 1. April 2021 erhob die Versicherte vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Einsprache gegen die Verfügung vom
E. 8 Januar 2021 aufgrund der fehlenden Zustellung an Rechtsanwalt C.________ ausgegangen werden. 4.4 Gemäss Sendungsverfolgungs-Auszug der schweizerischen Post wurde das Schreiben vom 19. Januar 2021 der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 an ihrer neuen Adresse mittels A-Post-Plus zugestellt (UV-act. 137). Die Sendung ist somit am
21. Januar 2021 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Die 30-tägige Frist begann daher am 22. Januar 2021 zu laufen. Deren letzter Tag fiel auf den Samstag,
20. Februar 2020, weshalb die Frist am darauffolgenden Montag, 22. Februar 2021, endete. Die an die Beschwerdegegnerin adressierte Einsprache wurde am 1. April 2021 der schweizerischen Post übergeben (UV-act. 134; act. 1 Rz. 9). Insofern ist die Einsprache verspätet eingereicht worden und die Frist wurde nicht gewahrt. Offenbleiben kann, ob die versuchte Zustellung an die alte Adresse der Beschwerdeführerin, G.________, bereits fristauslösend gewesen wäre, denn die Einsprache ist selbst unter Annahme einer Zustellung am 21. Januar 2021 verspätet erhoben worden. 4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 9 Urteil S 2021 89 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 19. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 19. Dezember 2022
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Rückerstattung)
S 2021 89
2
Urteil S 2021 89
A.
Die 1986 geborene A.________ war im Jahr 2016 als Bezügerin von
Arbeitslosenentschädigung bei der SUVA unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom
6. Juli 2016 meldete A.________ ein Ereignis vom 17. Juni 2016 bei der SUVA (UV-
act. 1). Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 erkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (UV-act. 9).
Am 16. Januar 2017 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie aufgrund neuer
Tatsachen die Leistungen bis auf Weiteres einstellen werde. Nach Vornahme der
notwendigen Abklärungen werde die Versicherte wieder über die Leistungspflicht
informiert (UV-act. 60). Das Bezirksgericht B.________ sprach A.________ mit Urteil vom
18. Dezember 2020 des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Zusammenhang
mit dem Ereignis vom 17. Juni 2016 schuldig. Die SUVA konstituierte sich in diesem
Verfahren als Privatklägerin (vgl. UV-act. 141).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 forderte die SUVA den Gesamtbetrag von
Fr. 29'252.35 an Taggeldern und Heilungskosten von der Versicherten aufgrund einer
Verletzung von Art. 46 Abs. 2 UVG (falsche Unfallmeldung) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG
zurück (UV-act. 128). Die Verfügung konnte der Versicherten jedoch nicht zugestellt
werden, da A.________ ihren Wohnort gewechselt hatte (vgl. act. 1 S. 4; UV-act. 128). Mit
Schreiben vom 19. Januar 2021 sandte die SUVA darum ein Schreiben mit der Verfügung
vom 8. Januar 2021 im Anhang an die neue Adresse von A.________ (UV-act. 129).
Mit Schreiben vom 22. März 2021 informierte Rechtsanwalt C.________ die SUVA, dass
er zur Wahrung der Interessen von A.________ beauftragt worden sei, und ersuchte um
Akteneinsicht (UV-act. 131). Mit E-Mail vom 26. März 2021 wurde die Akteneinsicht
gewährt und darüber informiert, dass die Verfügung vom 8. Januar 2021 bereits in
Rechtskraft erwachsen sei (vgl. UV-act. 132). Am 1. April 2021 erhob die Versicherte
vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Einsprache gegen die Verfügung vom
8. Januar 2021 (UV-act. 134).
Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 trat die SUVA wegen Fristversäumnis nicht auf
die Einsprache ein (UV-act. 138).
B.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin vertreten durch
Rechtsanwältin D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein
und stellte folgende Anträge:
3
Urteil S 2021 89
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 10. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 8. Januar 2021 (noch) nicht korrekt
eröffnet wurde.
3. Es sei die Sache zur korrekten Eröffnung der Verfügung vom 8. Januar 2021 und
anschliessenden, korrekten Durchführung des Einsprache-Verfahrens gegen die
Verfügung vom 8. Januar 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei die Verfügung vom 8. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben.
5. Subeventualiter sei die mit Verfügung vom 8. Januar 2021 geltend gemachte
Rückerstattungsforderung maximal zu reduzieren.
6. Subsubeventualiter sei die geltend gemachte Rückerstattungsforderung zu erlassen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Daneben ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Strafverfahrens. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Verfügung vom
8. Januar 2021 sei nicht korrekt eröffnet und die Einsprachefrist daher nicht versäumt
worden (vgl. act. 1).
C.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 schloss die SUVA (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3).
D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens
abgewiesen (act. 4).
E.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 informierte Rechtsanwalt C.________,
dass die Beschwerdeführerin nicht mehr durch die Kanzlei E.________ vertreten wird
(act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS
162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des
4
Urteil S 2021 89
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG –
Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden
Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da die Beschwerdeführerin im
Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid, datiert 10. Mai 2021 (UV-
act. 138), ist der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2021 zugegangen (act. 1 S. 3). Folglich
erweist sich die am 11. Juni 2021 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde im
Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) als fristgerecht. Die
Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur
Beschwerde legitimiert. Sodann genügt die Beschwerdeschrift den formellen
Anforderungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf
dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO
VG; BGS 162.11).
2.
2.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das
Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, nur zu prüfen und
darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder
Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache
(Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen
Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen
hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157
E. 2b; 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Soweit in der Beschwerde
also materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese nicht eingetreten werden (BGE
125 V 503 E. 1 mit Hinweis).
2.2
Im Sinne der obigen Ausführungen ist im vorliegenden Verfahren somit einzig zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 zu Recht
nicht auf die Einsprache vom 1. April 2021 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2021
eingetreten ist. Hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten und diese
materiell beurteilen müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen
Prüfung an diese zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen.
3.
3.1
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten
oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen
5
Urteil S 2021 89
lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG
ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an
den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.
Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber
zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre
Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf
massgebenden Mitteilungen sein sollen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht
auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Versicherungsträger das
Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann. Ein
Vertretungsverhältnis kann demnach namentlich gestützt auf eine mündlich oder durch
konkludentes Handeln erteilte Vollmacht begründet werden (BGE 99 V 177 E. 3; ZAK
1988 S. 399 E. 2b; vgl. auch BGE 101 Ia 39 E. 3). Es steht im Ermessen des
Versicherungsträgers, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen (Ueli Kieser, Kommentar
zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl.
2020, Art. 37 N 20). Bei einem bestehenden und dem Versicherungsträger bekannten
Vertretungsverhältnis stellt die Zustellung einer Mitteilung, insbesondere einer Verfügung,
nur an die Partei persönlich eine mangelhafte Eröffnung dar (BGE 99 V 177 E. 3). Daraus
darf ihr kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG), weshalb die Rechtsmittelfrist
grundsätzlich nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung dem Vertreter zugestellt ist.
3.2
Gemäss Art. 33 Abs. 2 OR beurteilt sich der Umfang einer durch Rechtsgeschäft
eingeräumten Ermächtigung nach dessen Inhalt. Massgebend für den Umfang der
Vollmacht im Verhältnis zum gutgläubigen Dritten ist, wie der Dritte die Mitteilung über den
Umfang der Vollmacht nach dem Vertrauensprinzip, d.h. ihrem Wortlaut und
Zusammenhang und den gesamten Umständen verstehen durfte und musste (vgl. zum
Ganzen BGE 131 III 511 E. 3.1 und 3.2; 120 II 197 E. 2). Dabei steht dem Vertretenen der
Nachweis offen, dass der Dritte nicht mit dem gehörigen Mass an Sorgfalt gehandelt hat,
das nach den Umständen von diesem zu verlangen gewesen wäre, und damit nicht
gutgläubig war (vgl. BGer 9C_460/2016 vom 10. Januar 2017).
3.3
Zugestellt ist eine nicht eingeschriebene Sendung (A- oder B-Post) bereits
dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und
sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung
einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie
in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. "A-
6
Urteil S 2021 89
Post-Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu
diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung
im Internet ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung
durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit
dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen:
BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen
oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach
ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,
ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag,
so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei auf das Recht des Kantons, in dem die
Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat, abgestellt werden muss (Art. 38 Abs. 3
ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem
Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Hand der Schweizerischen Post
übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt
werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist jemand unverschuldeterweise abgehalten worden,
binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 41 ATSG). Die Beweislast für die
Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies ist im
Beschwerdeverfahren die Beschwerde führende Person. Anders verhält es sich bezüglich
des Nachweises, dass die Frist zu laufen begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der
eröffnenden Behörde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10).
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Einsprache vom 1. April 2021
fristgerecht eingereicht wurde.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass die Verfügung
vom 8. Januar 2021 mangelhaft eröffnet worden sei, da sie nur ihr und nicht der
anwaltlichen Vertretung, Rechtsanwalt C.________, zugestellt worden sei (act. 1).
Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, dass das Vertretungsverhältnis vor
Eröffnung der Verfügung nicht bekannt gegeben worden sei und der Rechtsvertreter
gegenüber der Beschwerdegegnerin im Verfahren auch nie aufgetreten sei. Die Verfügung
7
Urteil S 2021 89
sei daher spätestens mit Schreiben vom 19. Januar 2021 an die Beschwerdeführerin
ordnungsgemäss eröffnet worden (act. 3).
4.2
Im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens hat soweit ersichtlich
seit Beginn an bis zum Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 22. März 2021
immer nur die Beschwerdeführerin mit der SUVA kommuniziert (UV-act. ubique; 12, 31).
Am 13. August 2020 sandte das Bezirksgericht B.________ der Beschwerdegegnerin die
Mandatsanzeige von Rechtsanwalt C.________ vom 12. August 2020 zur Kenntnisnahme.
Im Schreiben von Rechtsanwalt C.________ wird das Bezirksgericht B.________ darüber
informiert, dass er die Beschwerdeführerin in "rubrizierter Angelegenheit", daher im
Strafverfahren F.________, vertreten werde. Die im Schreiben als Beilage bezeichnete
Vollmacht wurde soweit ersichtlich der Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnisnahme
zugestellt (UV-act. 114). Der Berufungserklärung vom 4. Juni 2021 von Rechtsanwalt
C.________ ist eine Vollmacht vom 28. Juli 2020 beigelegt, welcher zu entnehmen ist,
dass E.________ Rechtsanwälte die Beschwerdeführerin betreffend Strafrecht vertritt
(UV-act. 141 S. 6). Inzwischen hatte sich Rechtsanwalt C.________ am 22. März 2021 im
Unfallversicherungsverfahren mit einer die Forderung der Beschwerdegegnerin
betreffenden – allerdings undatierten – Vollmacht als Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin konstituiert (UV-act. 131).
4.3
Die Beschwerdegegnerin hatte daher aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin im
Strafverfahren Kenntnis des Vertretungsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt C.________
und der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch aufgrund des
Wortlautes der Vollmacht vom 28. Juli 2020 (falls ihr diese bereits im Zeitpunkt der
Eröffnung der Verfügung vorgelegen hatte), des Schreibens von Rechtsanwalt
C.________ vom 12. August 2020 und den gesamten Umständen davon ausgehen, dass
die Beschwerdeführerin nur im Strafverfahren von Rechtsanwalt C.________ vertreten
wurde. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist zudem insoweit unabhängig vom
Strafverfahren, als dass aus dem Blickwinkel von Art. 46 Abs. 2 UVG unerheblich ist, ob
das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin noch hängig ist oder nicht. Die
Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG setzt keine strafrechtliche Verurteilung, namentlich
wegen Betrugs, voraus. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin unter Einbezug
aller Umstände aufgrund ihrer Kenntnis der Vertretung im Strafverfahren nicht von einer
Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ auch im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hätte ausgehen müssen (vgl. BGE 143 V 393
E. 7.3). Ihr gegenüber konstituierte sich Rechtsanwalt C.________ als Rechtsvertreter der
8
Urteil S 2021 89
Beschwerdeführerin im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch erst am
22. März 2021. Es kann somit nicht von einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom
8. Januar 2021 aufgrund der fehlenden Zustellung an Rechtsanwalt C.________
ausgegangen werden.
4.4
Gemäss Sendungsverfolgungs-Auszug der schweizerischen Post wurde das
Schreiben vom 19. Januar 2021 der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 an ihrer
neuen Adresse mittels A-Post-Plus zugestellt (UV-act. 137). Die Sendung ist somit am
21. Januar 2021 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Die 30-tägige Frist
begann daher am 22. Januar 2021 zu laufen. Deren letzter Tag fiel auf den Samstag,
20. Februar 2020, weshalb die Frist am darauffolgenden Montag, 22. Februar 2021,
endete. Die an die Beschwerdegegnerin adressierte Einsprache wurde am 1. April 2021
der schweizerischen Post übergeben (UV-act. 134; act. 1 Rz. 9). Insofern ist die
Einsprache verspätet eingereicht worden und die Frist wurde nicht gewahrt. Offenbleiben
kann, ob die versuchte Zustellung an die alte Adresse der Beschwerdeführerin,
G.________, bereits fristauslösend gewesen wäre, denn die Einsprache ist selbst unter
Annahme einer Zustellung am 21. Januar 2021 verspätet erhoben worden.
4.5
Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5.
Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das
Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61
lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht
vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG ist weder der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden
Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
9
Urteil S 2021 89
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),
an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 19. Dezember 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am