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S 2021 89

Zg Verwaltungsgericht · 2022-12-19 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Rückerstattung) — Beschwerde

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 89 A. Die 1986 geborene A.________ war im Jahr 2016 als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung bei der SUVA unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom

E. 2.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b; 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Soweit in der Beschwerde also materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese nicht eingetreten werden (BGE 125 V 503 E. 1 mit Hinweis).

E. 2.2 Im Sinne der obigen Ausführungen ist im vorliegenden Verfahren somit einzig zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 zu Recht

nicht auf die Einsprache vom 1. April 2021 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2021

eingetreten ist. Hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten und diese

materiell beurteilen müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen

Prüfung an diese zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der

vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen.

3.

3.1

Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten

oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen

5

Urteil S 2021 89

lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG

ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an

den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.

Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber

zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre

Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf

massgebenden Mitteilungen sein sollen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG kann der

Versicherungsträger die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht

auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Versicherungsträger das

Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann. Ein

Vertretungsverhältnis kann demnach namentlich gestützt auf eine mündlich oder durch

konkludentes Handeln erteilte Vollmacht begründet werden (BGE 99 V 177 E. 3; ZAK

1988 S. 399 E. 2b; vgl. auch BGE 101 Ia 39 E. 3). Es steht im Ermessen des

Versicherungsträgers, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen (Ueli Kieser, Kommentar

zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl.

2020, Art. 37 N 20). Bei einem bestehenden und dem Versicherungsträger bekannten

Vertretungsverhältnis stellt die Zustellung einer Mitteilung, insbesondere einer Verfügung,

nur an die Partei persönlich eine mangelhafte Eröffnung dar (BGE 99 V 177 E. 3). Daraus

darf ihr kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG), weshalb die Rechtsmittelfrist

grundsätzlich nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung dem Vertreter zugestellt ist.

3.2

Gemäss Art. 33 Abs. 2 OR beurteilt sich der Umfang einer durch Rechtsgeschäft

eingeräumten Ermächtigung nach dessen Inhalt. Massgebend für den Umfang der

Vollmacht im Verhältnis zum gutgläubigen Dritten ist, wie der Dritte die Mitteilung über den

Umfang der Vollmacht nach dem Vertrauensprinzip, d.h. ihrem Wortlaut und

Zusammenhang und den gesamten Umständen verstehen durfte und musste (vgl. zum

Ganzen BGE 131 III 511 E. 3.1 und 3.2; 120 II 197 E. 2). Dabei steht dem Vertretenen der

Nachweis offen, dass der Dritte nicht mit dem gehörigen Mass an Sorgfalt gehandelt hat,

das nach den Umständen von diesem zu verlangen gewesen wäre, und damit nicht

gutgläubig war (vgl. BGer 9C_460/2016 vom 10. Januar 2017).

3.3

Zugestellt ist eine nicht eingeschriebene Sendung (A- oder B-Post) bereits

dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und

sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung

einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie

in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. "A-

6

Urteil S 2021 89

Post-Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu

diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung

im Internet ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung

durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit

dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen:

BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.4

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle

Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen

oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach

ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,

ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag,

so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei auf das Recht des Kantons, in dem die

Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat, abgestellt werden muss (Art. 38 Abs. 3

ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem

Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Hand der Schweizerischen Post

übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt

werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist jemand unverschuldeterweise abgehalten worden,

binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern unter Angabe des

Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die

versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 41 ATSG). Die Beweislast für die

Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies ist im

Beschwerdeverfahren die Beschwerde führende Person. Anders verhält es sich bezüglich

des Nachweises, dass die Frist zu laufen begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der

eröffnenden Behörde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10).

4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Einsprache vom 1. April 2021

fristgerecht eingereicht wurde.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass die Verfügung

vom 8. Januar 2021 mangelhaft eröffnet worden sei, da sie nur ihr und nicht der

anwaltlichen Vertretung, Rechtsanwalt C.________, zugestellt worden sei (act. 1).

Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, dass das Vertretungsverhältnis vor

Eröffnung der Verfügung nicht bekannt gegeben worden sei und der Rechtsvertreter

gegenüber der Beschwerdegegnerin im Verfahren auch nie aufgetreten sei. Die Verfügung

7

Urteil S 2021 89

sei daher spätestens mit Schreiben vom 19. Januar 2021 an die Beschwerdeführerin

ordnungsgemäss eröffnet worden (act. 3).

4.2

Im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens hat soweit ersichtlich

seit Beginn an bis zum Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 22. März 2021

immer nur die Beschwerdeführerin mit der SUVA kommuniziert (UV-act. ubique; 12, 31).

Am 13. August 2020 sandte das Bezirksgericht B.________ der Beschwerdegegnerin die

Mandatsanzeige von Rechtsanwalt C.________ vom 12. August 2020 zur Kenntnisnahme.

Im Schreiben von Rechtsanwalt C.________ wird das Bezirksgericht B.________ darüber

informiert, dass er die Beschwerdeführerin in "rubrizierter Angelegenheit", daher im

Strafverfahren F.________, vertreten werde. Die im Schreiben als Beilage bezeichnete

Vollmacht wurde soweit ersichtlich der Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnisnahme

zugestellt (UV-act. 114). Der Berufungserklärung vom 4. Juni 2021 von Rechtsanwalt

C.________ ist eine Vollmacht vom 28. Juli 2020 beigelegt, welcher zu entnehmen ist,

dass E.________ Rechtsanwälte die Beschwerdeführerin betreffend Strafrecht vertritt

(UV-act. 141 S. 6). Inzwischen hatte sich Rechtsanwalt C.________ am 22. März 2021 im

Unfallversicherungsverfahren mit einer die Forderung der Beschwerdegegnerin

betreffenden – allerdings undatierten – Vollmacht als Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin konstituiert (UV-act. 131).

4.3

Die Beschwerdegegnerin hatte daher aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin im

Strafverfahren Kenntnis des Vertretungsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt C.________

und der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch aufgrund des

Wortlautes der Vollmacht vom 28. Juli 2020 (falls ihr diese bereits im Zeitpunkt der

Eröffnung der Verfügung vorgelegen hatte), des Schreibens von Rechtsanwalt

C.________ vom 12. August 2020 und den gesamten Umständen davon ausgehen, dass

die Beschwerdeführerin nur im Strafverfahren von Rechtsanwalt C.________ vertreten

wurde. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist zudem insoweit unabhängig vom

Strafverfahren, als dass aus dem Blickwinkel von Art. 46 Abs. 2 UVG unerheblich ist, ob

das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin noch hängig ist oder nicht. Die

Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG setzt keine strafrechtliche Verurteilung, namentlich

wegen Betrugs, voraus. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin unter Einbezug

aller Umstände aufgrund ihrer Kenntnis der Vertretung im Strafverfahren nicht von einer

Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ auch im

unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hätte ausgehen müssen (vgl. BGE 143 V 393

E. 7.3). Ihr gegenüber konstituierte sich Rechtsanwalt C.________ als Rechtsvertreter der

E. 6 Juli 2016 meldete A.________ ein Ereignis vom 17. Juni 2016 bei der SUVA (UV- act. 1). Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 erkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (UV-act. 9). Am 16. Januar 2017 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie aufgrund neuer Tatsachen die Leistungen bis auf Weiteres einstellen werde. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen werde die Versicherte wieder über die Leistungspflicht informiert (UV-act. 60). Das Bezirksgericht B.________ sprach A.________ mit Urteil vom

18. Dezember 2020 des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Juni 2016 schuldig. Die SUVA konstituierte sich in diesem Verfahren als Privatklägerin (vgl. UV-act. 141). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 forderte die SUVA den Gesamtbetrag von Fr. 29'252.35 an Taggeldern und Heilungskosten von der Versicherten aufgrund einer Verletzung von Art. 46 Abs. 2 UVG (falsche Unfallmeldung) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück (UV-act. 128). Die Verfügung konnte der Versicherten jedoch nicht zugestellt werden, da A.________ ihren Wohnort gewechselt hatte (vgl. act. 1 S. 4; UV-act. 128). Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 sandte die SUVA darum ein Schreiben mit der Verfügung vom 8. Januar 2021 im Anhang an die neue Adresse von A.________ (UV-act. 129). Mit Schreiben vom 22. März 2021 informierte Rechtsanwalt C.________ die SUVA, dass er zur Wahrung der Interessen von A.________ beauftragt worden sei, und ersuchte um Akteneinsicht (UV-act. 131). Mit E-Mail vom 26. März 2021 wurde die Akteneinsicht gewährt und darüber informiert, dass die Verfügung vom 8. Januar 2021 bereits in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. UV-act. 132). Am 1. April 2021 erhob die Versicherte vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Einsprache gegen die Verfügung vom

E. 8 Januar 2021 aufgrund der fehlenden Zustellung an Rechtsanwalt C.________ ausgegangen werden. 4.4 Gemäss Sendungsverfolgungs-Auszug der schweizerischen Post wurde das Schreiben vom 19. Januar 2021 der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 an ihrer neuen Adresse mittels A-Post-Plus zugestellt (UV-act. 137). Die Sendung ist somit am

21. Januar 2021 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Die 30-tägige Frist begann daher am 22. Januar 2021 zu laufen. Deren letzter Tag fiel auf den Samstag,

20. Februar 2020, weshalb die Frist am darauffolgenden Montag, 22. Februar 2021, endete. Die an die Beschwerdegegnerin adressierte Einsprache wurde am 1. April 2021 der schweizerischen Post übergeben (UV-act. 134; act. 1 Rz. 9). Insofern ist die Einsprache verspätet eingereicht worden und die Frist wurde nicht gewahrt. Offenbleiben kann, ob die versuchte Zustellung an die alte Adresse der Beschwerdeführerin, G.________, bereits fristauslösend gewesen wäre, denn die Einsprache ist selbst unter Annahme einer Zustellung am 21. Januar 2021 verspätet erhoben worden. 4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 9 Urteil S 2021 89 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 19. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

U R T E I L vom 19. Dezember 2022

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend

Unfallversicherung

(Rückerstattung)

S 2021 89

2

Urteil S 2021 89

A.

Die 1986 geborene A.________ war im Jahr 2016 als Bezügerin von

Arbeitslosenentschädigung bei der SUVA unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom

6. Juli 2016 meldete A.________ ein Ereignis vom 17. Juni 2016 bei der SUVA (UV-

act. 1). Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 erkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (UV-act. 9).

Am 16. Januar 2017 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie aufgrund neuer

Tatsachen die Leistungen bis auf Weiteres einstellen werde. Nach Vornahme der

notwendigen Abklärungen werde die Versicherte wieder über die Leistungspflicht

informiert (UV-act. 60). Das Bezirksgericht B.________ sprach A.________ mit Urteil vom

18. Dezember 2020 des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Zusammenhang

mit dem Ereignis vom 17. Juni 2016 schuldig. Die SUVA konstituierte sich in diesem

Verfahren als Privatklägerin (vgl. UV-act. 141).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 forderte die SUVA den Gesamtbetrag von

Fr. 29'252.35 an Taggeldern und Heilungskosten von der Versicherten aufgrund einer

Verletzung von Art. 46 Abs. 2 UVG (falsche Unfallmeldung) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG

zurück (UV-act. 128). Die Verfügung konnte der Versicherten jedoch nicht zugestellt

werden, da A.________ ihren Wohnort gewechselt hatte (vgl. act. 1 S. 4; UV-act. 128). Mit

Schreiben vom 19. Januar 2021 sandte die SUVA darum ein Schreiben mit der Verfügung

vom 8. Januar 2021 im Anhang an die neue Adresse von A.________ (UV-act. 129).

Mit Schreiben vom 22. März 2021 informierte Rechtsanwalt C.________ die SUVA, dass

er zur Wahrung der Interessen von A.________ beauftragt worden sei, und ersuchte um

Akteneinsicht (UV-act. 131). Mit E-Mail vom 26. März 2021 wurde die Akteneinsicht

gewährt und darüber informiert, dass die Verfügung vom 8. Januar 2021 bereits in

Rechtskraft erwachsen sei (vgl. UV-act. 132). Am 1. April 2021 erhob die Versicherte

vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Einsprache gegen die Verfügung vom

8. Januar 2021 (UV-act. 134).

Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 trat die SUVA wegen Fristversäumnis nicht auf

die Einsprache ein (UV-act. 138).

B.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin vertreten durch

Rechtsanwältin D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein

und stellte folgende Anträge:

3

Urteil S 2021 89

1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 10. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 8. Januar 2021 (noch) nicht korrekt

eröffnet wurde.

3. Es sei die Sache zur korrekten Eröffnung der Verfügung vom 8. Januar 2021 und

anschliessenden, korrekten Durchführung des Einsprache-Verfahrens gegen die

Verfügung vom 8. Januar 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Eventualiter sei die Verfügung vom 8. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben.

5. Subeventualiter sei die mit Verfügung vom 8. Januar 2021 geltend gemachte

Rückerstattungsforderung maximal zu reduzieren.

6. Subsubeventualiter sei die geltend gemachte Rückerstattungsforderung zu erlassen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Daneben ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen

Erledigung des Strafverfahrens. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Verfügung vom

8. Januar 2021 sei nicht korrekt eröffnet und die Einsprachefrist daher nicht versäumt

worden (vgl. act. 1).

C.

Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 schloss die SUVA (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3).

D.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens

abgewiesen (act. 4).

E.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 informierte Rechtsanwalt C.________,

dass die Beschwerdeführerin nicht mehr durch die Kanzlei E.________ vertreten wird

(act. 5).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS

162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz

über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des

4

Urteil S 2021 89

Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG –

Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden

Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da die Beschwerdeführerin im

Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid, datiert 10. Mai 2021 (UV-

act. 138), ist der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2021 zugegangen (act. 1 S. 3). Folglich

erweist sich die am 11. Juni 2021 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde im

Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) als fristgerecht. Die

Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur

Beschwerde legitimiert. Sodann genügt die Beschwerdeschrift den formellen

Anforderungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf

dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO

VG; BGS 162.11).

2.

2.1

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das

Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, nur zu prüfen und

darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder

Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache

(Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen

Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen

hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157

E. 2b; 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Soweit in der Beschwerde

also materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese nicht eingetreten werden (BGE

125 V 503 E. 1 mit Hinweis).

2.2

Im Sinne der obigen Ausführungen ist im vorliegenden Verfahren somit einzig zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 zu Recht

nicht auf die Einsprache vom 1. April 2021 gegen die Verfügung vom 8. Januar 2021

eingetreten ist. Hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten und diese

materiell beurteilen müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen

Prüfung an diese zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der

vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen.

3.

3.1

Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten

oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen

5

Urteil S 2021 89

lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG

ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an

den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.

Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber

zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre

Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf

massgebenden Mitteilungen sein sollen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG kann der

Versicherungsträger die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht

auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Versicherungsträger das

Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann. Ein

Vertretungsverhältnis kann demnach namentlich gestützt auf eine mündlich oder durch

konkludentes Handeln erteilte Vollmacht begründet werden (BGE 99 V 177 E. 3; ZAK

1988 S. 399 E. 2b; vgl. auch BGE 101 Ia 39 E. 3). Es steht im Ermessen des

Versicherungsträgers, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen (Ueli Kieser, Kommentar

zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl.

2020, Art. 37 N 20). Bei einem bestehenden und dem Versicherungsträger bekannten

Vertretungsverhältnis stellt die Zustellung einer Mitteilung, insbesondere einer Verfügung,

nur an die Partei persönlich eine mangelhafte Eröffnung dar (BGE 99 V 177 E. 3). Daraus

darf ihr kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG), weshalb die Rechtsmittelfrist

grundsätzlich nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung dem Vertreter zugestellt ist.

3.2

Gemäss Art. 33 Abs. 2 OR beurteilt sich der Umfang einer durch Rechtsgeschäft

eingeräumten Ermächtigung nach dessen Inhalt. Massgebend für den Umfang der

Vollmacht im Verhältnis zum gutgläubigen Dritten ist, wie der Dritte die Mitteilung über den

Umfang der Vollmacht nach dem Vertrauensprinzip, d.h. ihrem Wortlaut und

Zusammenhang und den gesamten Umständen verstehen durfte und musste (vgl. zum

Ganzen BGE 131 III 511 E. 3.1 und 3.2; 120 II 197 E. 2). Dabei steht dem Vertretenen der

Nachweis offen, dass der Dritte nicht mit dem gehörigen Mass an Sorgfalt gehandelt hat,

das nach den Umständen von diesem zu verlangen gewesen wäre, und damit nicht

gutgläubig war (vgl. BGer 9C_460/2016 vom 10. Januar 2017).

3.3

Zugestellt ist eine nicht eingeschriebene Sendung (A- oder B-Post) bereits

dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und

sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung

einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie

in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. "A-

6

Urteil S 2021 89

Post-Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu

diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung

im Internet ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung

durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit

dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen:

BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.4

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle

Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen

oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach

ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,

ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag,

so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei auf das Recht des Kantons, in dem die

Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat, abgestellt werden muss (Art. 38 Abs. 3

ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem

Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Hand der Schweizerischen Post

übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt

werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist jemand unverschuldeterweise abgehalten worden,

binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern unter Angabe des

Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die

versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 41 ATSG). Die Beweislast für die

Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies ist im

Beschwerdeverfahren die Beschwerde führende Person. Anders verhält es sich bezüglich

des Nachweises, dass die Frist zu laufen begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der

eröffnenden Behörde (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10).

4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Einsprache vom 1. April 2021

fristgerecht eingereicht wurde.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass die Verfügung

vom 8. Januar 2021 mangelhaft eröffnet worden sei, da sie nur ihr und nicht der

anwaltlichen Vertretung, Rechtsanwalt C.________, zugestellt worden sei (act. 1).

Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, dass das Vertretungsverhältnis vor

Eröffnung der Verfügung nicht bekannt gegeben worden sei und der Rechtsvertreter

gegenüber der Beschwerdegegnerin im Verfahren auch nie aufgetreten sei. Die Verfügung

7

Urteil S 2021 89

sei daher spätestens mit Schreiben vom 19. Januar 2021 an die Beschwerdeführerin

ordnungsgemäss eröffnet worden (act. 3).

4.2

Im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens hat soweit ersichtlich

seit Beginn an bis zum Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 22. März 2021

immer nur die Beschwerdeführerin mit der SUVA kommuniziert (UV-act. ubique; 12, 31).

Am 13. August 2020 sandte das Bezirksgericht B.________ der Beschwerdegegnerin die

Mandatsanzeige von Rechtsanwalt C.________ vom 12. August 2020 zur Kenntnisnahme.

Im Schreiben von Rechtsanwalt C.________ wird das Bezirksgericht B.________ darüber

informiert, dass er die Beschwerdeführerin in "rubrizierter Angelegenheit", daher im

Strafverfahren F.________, vertreten werde. Die im Schreiben als Beilage bezeichnete

Vollmacht wurde soweit ersichtlich der Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnisnahme

zugestellt (UV-act. 114). Der Berufungserklärung vom 4. Juni 2021 von Rechtsanwalt

C.________ ist eine Vollmacht vom 28. Juli 2020 beigelegt, welcher zu entnehmen ist,

dass E.________ Rechtsanwälte die Beschwerdeführerin betreffend Strafrecht vertritt

(UV-act. 141 S. 6). Inzwischen hatte sich Rechtsanwalt C.________ am 22. März 2021 im

Unfallversicherungsverfahren mit einer die Forderung der Beschwerdegegnerin

betreffenden – allerdings undatierten – Vollmacht als Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin konstituiert (UV-act. 131).

4.3

Die Beschwerdegegnerin hatte daher aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin im

Strafverfahren Kenntnis des Vertretungsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt C.________

und der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch aufgrund des

Wortlautes der Vollmacht vom 28. Juli 2020 (falls ihr diese bereits im Zeitpunkt der

Eröffnung der Verfügung vorgelegen hatte), des Schreibens von Rechtsanwalt

C.________ vom 12. August 2020 und den gesamten Umständen davon ausgehen, dass

die Beschwerdeführerin nur im Strafverfahren von Rechtsanwalt C.________ vertreten

wurde. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist zudem insoweit unabhängig vom

Strafverfahren, als dass aus dem Blickwinkel von Art. 46 Abs. 2 UVG unerheblich ist, ob

das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin noch hängig ist oder nicht. Die

Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG setzt keine strafrechtliche Verurteilung, namentlich

wegen Betrugs, voraus. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin unter Einbezug

aller Umstände aufgrund ihrer Kenntnis der Vertretung im Strafverfahren nicht von einer

Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ auch im

unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hätte ausgehen müssen (vgl. BGE 143 V 393

E. 7.3). Ihr gegenüber konstituierte sich Rechtsanwalt C.________ als Rechtsvertreter der

8

Urteil S 2021 89

Beschwerdeführerin im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch erst am

22. März 2021. Es kann somit nicht von einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom

8. Januar 2021 aufgrund der fehlenden Zustellung an Rechtsanwalt C.________

ausgegangen werden.

4.4

Gemäss Sendungsverfolgungs-Auszug der schweizerischen Post wurde das

Schreiben vom 19. Januar 2021 der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 an ihrer

neuen Adresse mittels A-Post-Plus zugestellt (UV-act. 137). Die Sendung ist somit am

21. Januar 2021 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Die 30-tägige Frist

begann daher am 22. Januar 2021 zu laufen. Deren letzter Tag fiel auf den Samstag,

20. Februar 2020, weshalb die Frist am darauffolgenden Montag, 22. Februar 2021,

endete. Die an die Beschwerdegegnerin adressierte Einsprache wurde am 1. April 2021

der schweizerischen Post übergeben (UV-act. 134; act. 1 Rz. 9). Insofern ist die

Einsprache verspätet eingereicht worden und die Frist wurde nicht gewahrt. Offenbleiben

kann, ob die versuchte Zustellung an die alte Adresse der Beschwerdeführerin,

G.________, bereits fristauslösend gewesen wäre, denn die Einsprache ist selbst unter

Annahme einer Zustellung am 21. Januar 2021 verspätet erhoben worden.

4.5

Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5.

Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das

Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61

lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht

vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG ist weder der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden

Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

9

Urteil S 2021 89

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),

an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 19. Dezember 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am