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S 2021 85

Zg Verwaltungsgericht · 2022-09-26 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 85 A. Der 1980 geborene A.________ war über die C.________ GmbH bei der SUVA unfallversichert als er sich am 6. Juni 2020 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Zuger Polizei eine Verletzung (Ruptur) der langen Bizepssehne rechts zuzog (Suva-act. 48 S. 14; 111). Der Versicherte hatte am Abend zuvor Alkohol konsumiert sowie laut Musik gehört und damit eine Intervention der Zuger Polizei ausgelöst. Zufolge aggressiven Verhaltens und Widersetzlichkeit gegen die Beamten wurde er im Zuge der Personenkontrolle arretiert und ins Hauptgebäude der Zuger Polizei überführt. Nach erfolgter Kontrolle verweigerte er das Verlassen des Abstandsraumes, sondern unternahm dort u.a. einen Versuch, sich im Liegen mit seinem T-Shirt zu strangulieren, woraufhin er mit dem Rettungsdienst unter Polizeibegleitung ins Spital D.________ überführt wurde (vgl. Polizeirapport vom 6. Juni 2020, Suva-act. 48 S. 3 ff.). Am frühen Morgen des 6. Juni 2020 versuchte A.________ das Spital zu verlassen, woran er durch die Polizei physisch gehindert wurde. Im Zuge dessen zog er sich eine Ruptur der Bizepssehne zu. Bei fehlender Distanzierung von akuter Suizidalität wurde durch den diensthabenden Oberarzt eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung angeordnet; der Beschwerdeführer weilte vom

E. 2.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

5 Urteil S 2021 85 Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Versichert sind u.a. – sofern nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen – Sehnenrisse (Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG).

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (etwa: BGE 142 V 435 E. 1).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG ordnen. In Ausübung dieser Kompetenzdelegation schreibt Art. 49 Abs. 2 UVV vor, dass die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt werden für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien (lit. a) oder bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (lit. b). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es reicht aus, wenn das Verhalten des Versicherten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und der Versicherte dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; BGer 8C_207/2018 vom

18. April 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann nach der Rechtsprechung nicht abstrakt definiert werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist; die Provokation muss für sie lediglich natürlich und adäquat kausal sein (etwa: BGer 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3 und 4.2; 8C_207/2018 vom

18. April 2018 E. 3.4, je mit Hinweisen).

E. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 46 und 50). In beweisrechtlicher Hinsicht gelten die so genannten "spontanen Aussagen der ersten Stunde" in der Regel als unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. etwa BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Wechselt die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen, die sie beispielsweise nach einer – einlässlich begründeten und mit Beispielen aus der Praxis versehenen – Ablehnungsverfügung bzw. nach einem ablehnenden Einspracheentscheid des Versicherers tätigte. Sind die Möglichkeiten der Sachverhaltsabklärung ausgeschöpft, kommen die Regeln zur Beweislastverteilung zur Anwendung, wonach der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b; vgl. neuer etwa auch BGer 8C_555/2020 vom

16. Dezember 2020 E. 2.2.3). 3. Dass der Riss der Bizepssehne des Beschwerdeführers natürlich und adäquat kausal auf ein Unfallereignis zurückgeht, ist vorliegend nicht bestritten und gibt auch keinen Anlass zu Weiterungen. Aktenkundig entstand die Verletzung, als der Versicherte im Spital D.________ durch zwei Polizisten unter heftiger aktiver Gegenwehr zu Boden geführt, arretiert, gefesselt und gebunden wurde (vgl. Rapport der Zuger Polizei vom

E. 6 Urteil S 2021 85

E. 7 Urteil S 2021 85 Blutalkoholkonzentration von unter zwei Promille i.d.R. keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliege und selbst im Bereich zwischen zwei und drei Promille lediglich eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vermutet werde (BGE 129 V 354 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Vermutung werde bestärkt dadurch, dass der Versicherte offenbar keine Mühe gehabt habe, sich auf den Beinen zu halten, nicht getorkelt sei und noch verständlich habe kommunizieren sowie mehrfach "Schlägereien mit der Polizei anzetteln" können. Neben der Alkoholintoxikation seien keine weiteren psychopathologischen Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, Raptus o.ä. nachgewiesen. Nach Einweisung in die psychiatrische Klinik E.________ sei denn auch lediglich eine Anpassungsstörung bei grundsätzlicher Bewusstseinsklarheit, ohne verhaltensbestimmende Befürchtungen oder Zwänge, adäquater Verarbeitung realer Sinneswahrnehmungen und ungestörter Wahrnehmung festgehalten worden (vgl. E. 5b des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 110 S. 15 f., sowie den dortigen Verweis auf einen Bericht der Klinik E.________ vom

E. 10 Urteil S 2021 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 26. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 26. September 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2021 85

2 Urteil S 2021 85 A. Der 1980 geborene A.________ war über die C.________ GmbH bei der SUVA unfallversichert als er sich am 6. Juni 2020 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Zuger Polizei eine Verletzung (Ruptur) der langen Bizepssehne rechts zuzog (Suva-act. 48 S. 14; 111). Der Versicherte hatte am Abend zuvor Alkohol konsumiert sowie laut Musik gehört und damit eine Intervention der Zuger Polizei ausgelöst. Zufolge aggressiven Verhaltens und Widersetzlichkeit gegen die Beamten wurde er im Zuge der Personenkontrolle arretiert und ins Hauptgebäude der Zuger Polizei überführt. Nach erfolgter Kontrolle verweigerte er das Verlassen des Abstandsraumes, sondern unternahm dort u.a. einen Versuch, sich im Liegen mit seinem T-Shirt zu strangulieren, woraufhin er mit dem Rettungsdienst unter Polizeibegleitung ins Spital D.________ überführt wurde (vgl. Polizeirapport vom 6. Juni 2020, Suva-act. 48 S. 3 ff.). Am frühen Morgen des 6. Juni 2020 versuchte A.________ das Spital zu verlassen, woran er durch die Polizei physisch gehindert wurde. Im Zuge dessen zog er sich eine Ruptur der Bizepssehne zu. Bei fehlender Distanzierung von akuter Suizidalität wurde durch den diensthabenden Oberarzt eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung angeordnet; der Beschwerdeführer weilte vom

6. bis zum 9. Juni 2020 in der Klinik E.________ (BF-act. 3; Suva-act. 33 S. 1 ff.). Eine gegen ihn geführte Strafuntersuchung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

24. Februar 2021 unter Verweis auf Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat aufgrund der erlittenen Verletzung) eingestellt (Suva-act. 86). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die Heilungskosten und richtete vom 6. Juni 2020 bis zum 6. Februar 2021 50 % des Taggeldes von Fr. 142.50 pro Kalendertag aus. Am 16. März 2021 verfügte sie entsprechend (Suva-act. 88), was sie – nach Beizug eines Berichts des behandelnden Orthopäden vom 9. März 2021 (Suva-act. 108) – mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 bestätigte (Suva-act. 110). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2021 (Aufgabe gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, "In Aufhebung des Einspracheentscheides und in Abänderung der diesem zugrunde liegenden Verfügung sei die Kürzung der Versicherungsleistungen aufzuheben. Eventualiter sei die Kürzung auf 25 % zu beschränken." (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom Folgetag reichte er Unterlagen zu seiner fürsorgerischen Unterbringung nach (act. 2 und BF-act. 3). C. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 schliesst die Suva auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 6. Mai 2021 (act. 4).

3 Urteil S 2021 85

4 Urteil S 2021 85 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hatte im fraglichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz unbestritten im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 6. Mai 2021 und ging beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Mai 2021 ein. Die der Post am 8. Juni 2021 übergebene Beschwerde ist somit innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht worden. Sie entspricht den formellen Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid des Unfallversicherers direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert, die demnach zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zwischen dem

6. Juni 2020 und dem 6. Februar 2021 zugesprochenen Taggeldleistungen zu Recht gestützt auf Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) um 50% gekürzt hat. 2.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

5 Urteil S 2021 85 Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Versichert sind u.a. – sofern nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen – Sehnenrisse (Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (etwa: BGE 142 V 435 E. 1). 2.3 Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG ordnen. In Ausübung dieser Kompetenzdelegation schreibt Art. 49 Abs. 2 UVV vor, dass die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt werden für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien (lit. a) oder bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (lit. b). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es reicht aus, wenn das Verhalten des Versicherten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und der Versicherte dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; BGer 8C_207/2018 vom

18. April 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann nach der Rechtsprechung nicht abstrakt definiert werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist; die Provokation muss für sie lediglich natürlich und adäquat kausal sein (etwa: BGer 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3 und 4.2; 8C_207/2018 vom

18. April 2018 E. 3.4, je mit Hinweisen).

6 Urteil S 2021 85 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 46 und 50). In beweisrechtlicher Hinsicht gelten die so genannten "spontanen Aussagen der ersten Stunde" in der Regel als unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. etwa BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Wechselt die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen, die sie beispielsweise nach einer – einlässlich begründeten und mit Beispielen aus der Praxis versehenen – Ablehnungsverfügung bzw. nach einem ablehnenden Einspracheentscheid des Versicherers tätigte. Sind die Möglichkeiten der Sachverhaltsabklärung ausgeschöpft, kommen die Regeln zur Beweislastverteilung zur Anwendung, wonach der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b; vgl. neuer etwa auch BGer 8C_555/2020 vom

16. Dezember 2020 E. 2.2.3). 3. Dass der Riss der Bizepssehne des Beschwerdeführers natürlich und adäquat kausal auf ein Unfallereignis zurückgeht, ist vorliegend nicht bestritten und gibt auch keinen Anlass zu Weiterungen. Aktenkundig entstand die Verletzung, als der Versicherte im Spital D.________ durch zwei Polizisten unter heftiger aktiver Gegenwehr zu Boden geführt, arretiert, gefesselt und gebunden wurde (vgl. Rapport der Zuger Polizei vom

7. Oktober 2020, Suva-act. 48 S. 14). Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Geldleistungen zu Recht mit der Begründung, der Nichtberufsunfall vom 6. Juni 2020 sei auf ein stark provozierendes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, um die Hälfte gekürzt hat (Art. 49 Abs. 2 UVV). Dabei bestreitet der Versicherte zu recht nicht, dass er die Beamten der Zuger Polizei durch sein Verhalten zum Eingreifen provoziert hat (vgl. dazu Rapport der Zuger Polizei, a.a.O., demzufolge er einen Stuhl sowie einen Plakatständer nach den Polizisten gestossen habe). Er macht indes geltend, er sei im Zeitpunkt des Geschehens urteils- und zurechnungsunfähig gewesen und die erfolgte Kürzung verletze das Gebot der Verhältnismässigkeit (act. 1). 3.1 Die Suva bejahte die Urteils- und Zurechnungsfähigkeit des Versicherten im Geschehenszeitpunkt unter Verweis auf seine einige Stunden zuvor gemessene Atemalkoholkonzentration von 1.78 Promille und die Rechtsprechung, wonach bei einer

7 Urteil S 2021 85 Blutalkoholkonzentration von unter zwei Promille i.d.R. keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliege und selbst im Bereich zwischen zwei und drei Promille lediglich eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vermutet werde (BGE 129 V 354 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Vermutung werde bestärkt dadurch, dass der Versicherte offenbar keine Mühe gehabt habe, sich auf den Beinen zu halten, nicht getorkelt sei und noch verständlich habe kommunizieren sowie mehrfach "Schlägereien mit der Polizei anzetteln" können. Neben der Alkoholintoxikation seien keine weiteren psychopathologischen Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, Raptus o.ä. nachgewiesen. Nach Einweisung in die psychiatrische Klinik E.________ sei denn auch lediglich eine Anpassungsstörung bei grundsätzlicher Bewusstseinsklarheit, ohne verhaltensbestimmende Befürchtungen oder Zwänge, adäquater Verarbeitung realer Sinneswahrnehmungen und ungestörter Wahrnehmung festgehalten worden (vgl. E. 5b des angefochtenen Entscheids, Suva-act. 110 S. 15 f., sowie den dortigen Verweis auf einen Bericht der Klinik E.________ vom

10. Juni 2020, Suva-act. 33 S. 2). 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Urteilsfähigkeit sei im fraglichen Zeitpunkt aufgehoben gewesen. Er sei stark alkoholisiert gewesen und habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. So sei denn auch durch den diensthabenden Oberarzt am Spital D.________ nach Untersuchung um 1:40 Uhr am Morgen des 6. Juni 2020 seine ärztliche fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden, wobei seine Urteilsunfähigkeit festgestellt worden sei (act. 1 Ziff. 6 f.). Weiter rügt er, bei den in BGE 129 V 354 E. 3.3 angegebenen Blutalkoholwerten handle es sich um eine grobe Faustregel. Wie das Bundesgericht an der referenzierten Stelle ebenfalls festhalte, komme konkreten Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit diesen gegenüber prinzipiell der Vorrang zu (act. 1 Ziff. 9). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es liege jedenfalls eine Verletzung von Art. 5 BV vor; die in Art. 49 Abs. 2 UVV vorgesehene Kürzung von mindestens 50 % sei unverhältnismässig und mithin nicht gerechtfertigt (act. 1 Ziff. 10). 3.3 In Würdigung der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihrem Entscheid zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar alkoholisiert und aggressiv war, indes seine Urteilsfähigkeit weder infolge Alkoholintoxikation noch zufolge seiner allgemeinen psychischen Verfassung vollständig aufgehoben war:

8 Urteil S 2021 85 3.3.1 Beim Versicherten wurde am 5. Juni 2020 um 23:55 Uhr durch die Polizei ein Atemalkohollufttest durchgeführt, der einen Wert von 0,89 mg/L, entsprechend ca. 1,78 Promille, ergab. Bereits in diesem Zeitpunkt hielten die Beamten fest, dass sich der Beschwerdeführer aggressiv verhielt, zwischendurch aber immer wieder zu beruhigen vermochte (Bericht der Zuger Polizei vom 28. September 2020, Suva-act. 48 S. 9). Das schädigende Ereignis fand am 6. Juni 2020 nach 5:05 Uhr statt (Rapport der Zuger Polizei vom 7. Oktober 2020, Suva-act. 48 S. 14); ein zweiter Atemalkoholtest am 6. Juni um 6:03 Uhr ergab noch einen Wert von 0,47 mg/L bzw. ca. 0,94 Promille (vgl. Rapport der Zuger Polizei, a.a.O., S. 12). Angesichts dessen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt alkoholbedingt noch massgeblich eingeschränkt war. Dies hielt denn auch der Rechtsvertreter des Versicherten mit Zuschrift vom 10. März 2021 an die Suva korrekt fest (Suva-act. 85). Übereinstimmend damit ist auch dem Anordnungsdokument über die ärztliche fürsorgerische Unterbringung zu entnehmen, dass der Patient im Verlauf aufgeklart sei (BF-act. 3). Angesichts dessen ist im massgeblichen Zeitpunkt allenfalls eine gewisse Verwirrung überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen (vgl. dahingehend Verlegungsbericht Spital D.________ vom 6. Juni 2020, Suva-act. 26 S. 2). 3.3.2 Eine weitergehende psychische Beeinträchtigung lässt sich weder dem Bericht des Spitals D.________ vom 6. Juni 2022 (Suva-act. 26) noch demjenigen der Klinik E.________ vom 10. Juni 2022 (Suva-act. 33 S. 1 ff.) entnehmen. Gemäss letzterem hatte sich der Patient insbesondere von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert und erklärt, er habe wohl einfach durch sein Verhalten die Polizisten ärgern/bestrafen wollen. 3.3.3 In der Gesamtschau liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine vollständige Aufhebung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfallereignisses sprechen und mithin der Anwendung des Kürzungstatbestands von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV entgegenstehen würden. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die erfolgte Kürzung unverhältnismässig sein sollte. Zur Begründung der Unverhältnismässigkeit reicht jedenfalls der Verweis darauf nicht aus, der Beschwerdeführer habe vom gekürzten Taggeld in Höhe von Fr. 71.23 pro Tag nicht leben können. Dies gilt umso mehr, als die Suva mit der Kürzung lediglich um die Hälfte im untersten Rahmen des Ermessens geblieben ist, das ihr Art. 49 Abs. 2 UVV zumisst, sieht doch diese Bestimmung eine Kürzung um mindestens die Hälfte vor.

9 Urteil S 2021 85 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

10 Urteil S 2021 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 26. September 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am