Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) — Beschwerde
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 80 A. Am 9. Januar 2019 wurde über die C.________ AG, die ihren Sitz in D.________, ZG, hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, der Konkurs eröffnet (AK-act. 55). Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 10. April 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AK-act. 60). Am 5. August 2019 erliess die Ausgleichskasse gegenüber A.________ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 36'174.– (AK-act. 64). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 68) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2021 insofern teilweise gut, als die Schadenersatzforderung auf Fr. 20'566.45 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AK-act. 106). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Juni 2021 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und sie sei von einer Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 2 AHVG vollumfänglich zu befreien. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung angemessen herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 2. Juni 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Mit Eingabe vom 25. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ ein Strafverfahren gegen Herrn F.________ wegen Verdachts auf unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung etc. geführt werde. Zusätzlich reichte sie den zwischen ihr und Herrn F.________ abgeschlossenen Mandatsvertrag, das Einvernahmeprotokoll von Herrn F.________ als beschuldigte Person vom 8. Februar 2022 sowie den diesen betreffenden Strafregisterauszug ein (act. 8 und Bf-act. 19–21). F. Hierzu nahm die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 13. Mai 2022 Stellung (act. 10).
E. 3 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der
E. 3.1 Unbestrittenermassen ist die vom 5. August 2019 datierende Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse innert der Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung) erfolgt, nachdem der Konkurs über die C.________ AG am
E. 3.2 Erstellt ist auch, dass die Beschwerdeführerin vom 22. August 2016 bis 13. Juli 2018 als Verwaltungsrätin der C.________ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. AK-act. 107). Damit kam ihr formelle Organstellung zu, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt. Wie es um die faktische Organschaft bestellt war, braucht hier nicht geklärt zu werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf die höchstrichterliche Praxis zu verweisen, wonach die Ausdehnung der Haftung auf faktische Organe nicht dazu führt, die formellen Organe aus ihrer Haftbarkeit zu entlassen. Welche Funktionen ein formelles Organ ausübt, inwieweit es die Willensbildung der Gesellschaft beeinflusst bzw. beeinflussen kann, welche Zeichnungsbefugnis vorliegt und aus welchen Gründen das "Gesellschaftsmandat" überhaupt je übernommen wurde bzw. ob ein fiduziarisches Verhältnis (ein Strohmannverhältnis) vorlag, ist für die Frage der Haftbarkeit formeller Organe folglich völlig ohne Belang (vgl. zur Haftbarkeit der formellen Organe: EVG H 296/03 vom 11. Mai 2004 E. 4.3; H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4.5.2; H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 3.2; H 238/01 vom 4. Juli 2002 E. 5b; H 310/97 vom 28. März 2001 E. 9a und H 37/00 vom 21. November 2000 E. 3b). Die Beschwerdeführerin haftet als verantwortliches Organ anstelle der beitragspflichtigen C.________ AG persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesellschaft bei ihrem Antritt des Mandats als Organ bereits zahlungsunfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth,
5 Urteil S 2021 80 Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275). So verhält es sich indessen vorliegend nicht. Dergleichen macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin das Mandat als Verwaltungsrätin der C.________ AG per 13. Juli 2018 wieder niedergelegt. Deshalb ist im Lichte von Art. 34 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) – wonach die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen sind – festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur – aber immerhin – die Abrechnung bzw. die Begleichung der Beiträge für die bis Ende Juni 2018 ausgerichteten Löhne hätte veranlassen können. In Beachtung der einschlägigen Lehre und Praxis, wonach die Haftung des Organs mit dem Ende der Organstellung mangels weitergehender Verfügungsbefugnis erlischt, kann sie somit für die Beiträge ab Juli 2018, mithin auch für die Beiträge des Jahres 2019, nicht mehr haftbar gemacht werden, was auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids zutreffend anerkannt hat (vgl. E. 5.6 des angefochtenen Entscheids). 4.
E. 4 Urteil S 2021 80 Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2).
E. 4.1 Ein Schaden im Sinn von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Der Schaden, den die Ausgleichskasse geltend zu machen berechtigt ist, umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 6 E. 2b), die bundesrechtlichen Beiträge nach FamZG ab 2009 und zudem die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahn- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3bb). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E. 2.6; 129 V 193 E. 2.2; 123 V 12 E. 5b).
6 Urteil S 2021 80
E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihrer Schadenersatzforderung für das Jahr 2016 auf den Lohnnachtrag vom 18. April 2018 (AK-act. 26). Daraus ergibt sich, dass die C.________ AG im Jahr 2016 eine Lohnsumme von Fr. 93'000.– ausgerichtet hat. Die Beiträge für das Jahr 2017 wurden in der Schadenersatzverfügung gestützt auf die Lohndeklaration vom 16. März 2018 (AK-act. 23) berechnet, wonach im Jahr 2017 ein Lohn von Fr. 45'000.– an G.________ ausbezahlt worden ist. Aus den der Steuererklärung 2017 beigelegten Lohnausweisen ergibt sich jedoch, dass die C.________ AG G.________ und F.________ im Jahr 2017 einen Lohn von insgesamt Fr. 110'000.– ausbezahlt hat (vgl. AK-act. 104 S. 14 f.). Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2017 von einer Lohnsumme von Fr. 110'000.– aus. Was das Jahr 2018 anbelangt, ergibt sich aus den Akten, dass diesbezüglich keine Lohnbescheinigung eingereicht worden war (vgl. AK-act. 48 ff., 54, 56 f. und 59), weshalb die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen hatte. Dabei war die Ausgleichskasse berechtigt, zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme auszugehen und diese erst nach Jahresende zu bereinigen (vgl. Art. 38 AHVV). Nachdem sich aus den Steuerunterlagen gezeigt hatte, dass den bisherigen Lohnbezüger im Jahr 2018 keine Löhne mehr durch die C.________ AG ausbezahlt worden sind, hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 zu Recht von einer Beitragsforderung abgesehen.
E. 4.2.2 Die Lohnmeldungen eines Arbeitgebers werden in Erfüllung seiner gesetzlichen Abrechnungspflicht nach AHVG und AHVV erstellt und beruhen auf Aufzeichnungen, die der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach Art. 957 ff. OR entspringen. Folglich erbringen sie grundsätzlich den Beweis für die erfolgten Lohnzahlungen. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Lohndeklaration durch einen offiziellen Vertreter der Gesellschaft unterschriftlich genehmigt wurde. Dabei kann es sich auch lediglich um einen Buchhaltungsmitarbeiter oder um den Treuhänder handeln. Eine im Handelsregister ausgewiesene Zeichnungsberechtigung ist mithin nicht vorausgesetzt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 446). Zwar steht dem Arbeitgeber der Nachweis offen, dass effektiv tiefere Löhne zur Auszahlung gelangten. Allerdings ist dies nicht leichthin anzunehmen (EVG H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4.4). Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass auch den Kontrollergebnissen der Revisionsstelle der Ausgleichskassen in der Regel ein
7 Urteil S 2021 80 höherer Beweiswert zukommt, und dass deren Bestreitung nicht gehört werden kann, wenn sie nicht ausreichend substantiiert wurde.
E. 4.2.3 Vorliegend besteht mangels anderweitiger Belege keine Veranlassung, an den festgestellten Lohnsummen für die Jahre 2016 bis 2018 zu zweifeln und davon abzuweichen, zumal auch von der Beschwerdeführerin kein Grund dargetan wird, inwiefern die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde gelegten massgebenden Lohnsummen nicht der Wahrheit entsprechen sollen. Es ist somit von einer massgebenden Lohnsumme von insgesamt Fr. 203'000.– auszugehen.
E. 4.2.4 Ebenfalls nicht bestritten wird die Schadenersatzforderung in ihrer Höhe. Eine summarische Überprüfung der Forderung ergibt denn auch keinerlei Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten, sei es bei der Beitragsberechnung oder bei der Bestimmung der übrigen, praxisgemäss zulässigen Forderungsbestandteile. Folglich erweist sich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 20'566.45 als nach dem hier geltenden Beweisgrad korrekt. 5. 5.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.2 Wie bereits ausgeführt, richtete die C.________ AG in der für die Beschwerdeführerin massgebenden Abrechnungsperiode vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2018 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 203'000.– aus. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Gesellschaft gleichzeitig der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragszahlung nur unvollständig nachkam. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen Gesamtschaden von Fr. 20'566.45 verbuchen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen,
8 Urteil S 2021 80 dass die C.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. 6. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 6.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern die Beschwerdeführerin als verantwortliches Organ ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom
5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Reichmuth, a.a.O., Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. 6.2 Zu ihrer Entlastung bemerkte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es sei ihr von Herrn H.________ zugesichert worden, dass es sich bei der C.________ AG faktisch
E. 9 Urteil S 2021 80 um eine mehr oder weniger "stillgelegte" bzw. "intakte" Gesellschaft ohne relevante Geschäftstätigkeit sowie ohne Angestellte handle. Sowohl Herr F.________ als auch Herr H.________ hätten ihr mündlich zugesichert, dass über die C.________ AG vorerst nur ein Steuerruling ausgehandelt werden solle. Der Name F.________ dürfe in diesem Steuerruling aber nicht erscheinen. Auf die kumulativen Zusicherungen von Herrn H.________ als ausgewiesener Fachmann (dipl. Wirtschaftsprüfer, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, Revisionsexperte, etc.) sowie von Herrn F.________ habe sie damals vertraut und sich als Verwaltungsrätin der C.________ AG zur Verfügung gestellt. Da an der Domiziladresse der C.________ AG ebenfalls die Beratungsfirma I.________ von Herrn H.________ domiziliert sei, sei sie davon ausgegangen, dass die laufende Post der C.________ AG durch Herrn H.________ verarbeitet werde. Herr H.________ habe ihr ausdrücklich versichert, dass er ihr "wichtige" Post umgehend weiterleiten und sie laufend über sämtliche Geschäftsvorfälle der C.________ AG informieren werde. Daran habe er sich aber nicht gehalten; selbst Mahnungen und Einschreiben seien nicht weitergeleitet worden. Unter diesen Umständen sei bereits sehr verdächtig, dass sich Herr H.________ damals nicht selbst als Verwaltungsrat der C.________ AG zur Verfügung gestellt, sondern offenbar bewusst sie, die Beschwerdeführerin, "vorgeschoben" habe. An anderer Stelle führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei über die angeblichen Lohnzahlungen wider besseren Wissens nie informiert worden, weder von Herrn F.________ noch von Herrn H.________ oder dessen Mitarbeitern. Sie habe lediglich Kenntnis von zwei (Geschäfts-) Konten der C.________ AG gehabt. Über beide Konten seien jedoch während ihrer Verwaltungsratstätigkeit keinerlei Lohnzahlungen erfolgt. Auf das eine Konto sei per 30. Dezember 2016 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 300'000.– eingegangen, weshalb sie habe davon ausgehen dürfen, dass genügend Liquidität vorhanden sei, um allfällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bezahlen. Kurz bevor die erste Betreibung der Ausgleichskasse eingegangen sei, sei der Betrag von Fr. 300'000.– am 14. Februar 2018 vollumfänglich an Herrn F.________ ausbezahlt worden. Dadurch sei bewusst verhindert worden, dass sie mit der vorhandenen Liquidität der C.________ AG die in Betreibung gesetzte Forderung der Ausgleichskasse habe bezahlen können. Als sie nach Erhalt der Betreibung bei der Bank angerufen habe, sei die Liquidität bereits weggewesen. Ihr sei lediglich vorgegaukelt geworden, dass die Gesellschaft über genügend Liquidität verfüge. Als sie Herrn F.________ mit den Beitragsausständen konfrontiert habe, sei ihr schriftlich versichert worden, dass er alles im Griff habe und sie nichts machen müsse. Es sei erstellt, dass sie sowohl von Herrn F.________ als auch von Herrn H.________ von Anfang an bewusst getäuscht und hintergangen worden sei. Sie sei nicht einfach "passiv" geblieben, sondern habe
E. 10 Urteil S 2021 80 umgehend reagiert, sobald sie von ausstehenden Beitragsforderungen Kenntnis gehabt habe. Jedoch sei sie mit weiteren Täuschungen hingehalten worden. Ausserdem sei ihr mit der Räumung des Firmenkontos die Möglichkeit genommen worden, die ausstehenden Beitragsforderungen rechtzeitig begleichen zu können. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie am 17. September 2019 gegen Herrn F.________ Strafanzeige erstattet habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich somit keinerlei Verschulden vorzuwerfen. 6.3 Vorab ist grundsätzlich festzustellen, dass die Gründe, wieso es zum Konkurs der Gesellschaft kam, für die Klärung des Verschuldens eines verantwortlichen Gesellschaftsorgans nach Art. 52 AHVG unbedeutend sind. Die Frage schliesslich, ob die Illiquidität sich schon länger abgezeichnet hatte oder aber ob sich dies eher kurzfristig ergeben hat, ist höchstens im Zusammenhang mit der Frage des kurzfristigen Beitragsausstands von Belang, ansonsten aber wenig erheblich. Zu betonen ist im Weiteren aber, dass ein Arbeitgeber, der sich in einem Liquiditätsengpass befindet, nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts prinzipiell ohnehin nur so viel massgebenden Lohn zur Auszahlung bringen darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5). Die Beitragsschuld entsteht im Übrigen jeweils im Zeitpunkt der Lohnrealisierung, unabhängig von einer Festsetzungsverfügung oder von der Rechnungsstellung (vgl. dazu: Art. 14 AHVG; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 258; BGE 110 V 225; SVR 2001 AHV Nr. 15 E. 4). Weiter ist zu beachten, dass formellen Organen einer AG gestützt auf Art. 716a Abs. 1 OR unübertragbare und unentziehbare Aufgaben wie die Überwachung des Geschäftsgangs im Sinne der Oberaufsicht und die Pflicht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung obliegen. Ist jemand formelles Organ, so hat dieser sich auch um die Einhaltung der Gesetze und Weisungen – darunter fallen auch die Bestimmungen von Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV – zu kümmern und im Bedarfsfalle selbst einzugreifen. Dies gilt rechtsprechungsgemäss ganz besonders für Organe eher kleiner Gesellschaften mit einfacher und leicht überschaubarer Verwaltungsstruktur (EVG H 39/01 vom 24. Mai 2002 E. 4a und H 64/05 vom
E. 12 Urteil S 2021 80 Sollte die Beschwerdeführerin bei Mandatsübernahme – wie sie geltend macht – tatsächlich der Ansicht gewesen sein, es würden keine Löhne ausbezahlt, ist ihre Untätigkeit nicht nachvollziehbar. Als einzige Verwaltungsrätin war sie – wie soeben aufgezeigt – für die Begleichung der Beiträge verantwortlich. Als umsichtige Verwaltungsrätin hätte sie sich daher im Juli 2017 umgehend bei der Beschwerdegegnerin melden und sich erkundigen müssen, weshalb der C.________ AG eine Lohnbescheinigung zur Ergänzung zugestellt werde (vgl. AK-act. 11 f.), wenn doch gar keine Löhne ausbezahlt worden seien. Spätestens dann hätte sie von der Lohndeklaration Kenntnis nehmen und sich um die Bezahlung der Beiträge bemühen können. Sie tat jedoch nichts dergleichen. Insbesondere blieben auch Reaktionen ihrerseits auf zahlreiche von der Ausgleichskasse zugestellte Abrechnungen aus. Ihr Einwand, sie habe von den Schreiben der Ausgleichskasse keine Kenntnis gehabt, erweist sich als nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, wurde sämtliche Korrespondenz ihrerseits an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der C.________ AG zugestellt. Ebenfalls ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass diese Schreiben damit auch von der Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin der C.________ AG zur Kenntnis genommen gelten, unabhängig davon, ob ihr diese tatsächlich weitergeleitet wurden und sie diese gelesen hat. Diesbezüglich konnte sich die Beschwerdeführerin sodann nicht mit dem Versprechen zufriedengeben, dass ihr wichtige Post umgehend weitergeleitet und sie über sämtliche Geschäftsvorfälle informiert werde. Vielmehr verdeutlicht dies, dass sie sich offensichtlich um die Belange der Gesellschaft nicht wirklich gekümmert hat. Sie konnte sich auch nicht mit den Zusicherungen zufrieden geben, dass es sich um eine stillgelegte Gesellschaft – keine relevante Geschäftstätigkeit, keine Angestellte – handle, ohne sich die Mühe zu machen, deren Richtigkeit zu überprüfen, mithin zu kontrollieren, ob das Gesagte auch der Realität entspricht oder nicht vielmehr nur Gerede ist. Diesbezüglich wäre die einzige Verwaltungsrätin gehalten gewesen, sich selbst ein Bild vom Geschäftsgang (einschliesslich des Beitragswesens) zu machen. Im Falle der Verweigerung des Einblicks in die Geschäftsbücher hätte die Beschwerdeführerin unverzüglich von ihrem Amt als Verwaltungsrätin zurücktreten müssen. Die Akten enthalten diesbezüglich jedoch nicht die geringsten Hinweise auf schriftliche Anfragen hinsichtlich des Zahlungswesens oder auf ein Ersuchen um Einblick in die Bücher. Entsprechende Bemühungen werden seitens der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr führt sie selber aus, dass sie sich nicht um das Ganze
E. 13 Urteil S 2021 80 gekümmert habe. Sie habe auf die Worte von Herrn F.________ vertraut und sei davon ausgegangen, dass die Gesellschaft stillgelegt sei (vgl. dazu auch ihre Ausführungen in der Einsprache [AK-act. 68]). Während der ganzen Zeit als Verwaltungsrätin habe sie weder eine Buchhaltung gesehen noch einen Jahresabschluss unterzeichnet, da ihr zugesichert worden sei, Herr F.________ würde sich um alles kümmern (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2019 [AK-act. 68]). Begnügte sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es handle sich um eine stillgelegte Gesellschaft, ohne Einblick in die Geschäftsunterlagen zu verlangen, ist ihr vorzuhalten, ihre Kontrollpflichten respektive die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nicht wahrgenommen zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Strafverfahren gegen F.________ etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass Drittverschulden grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, zumal sich ein in grober Fahrlässigkeit schuldhaft handelndes Organ aus dem Verschulden eines weiteren Organs nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn das Drittverschulden besonders schwer wiegt, was unter anderem dann der Fall ist, wenn ein Organ ein anderes Organ mit kriminellen Machenschaften schwer täuscht und damit an der Erfüllung seiner Organpflichten hindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 792 f. zum Kausalzusammenhang). Dass die Herren F.________ und H.________ betrügerische Machenschaften betrieben, wird vorliegend zwar geltend gemacht – die Beschwerdeführerin hat u.a. auch Strafanzeige gegen Herrn F.________ erstattet (vgl. Bf- act. 18) –; inwiefern sie durch diese Machenschaften an der Wahrnehmung ihrer Pflichten als formelles Organ gehindert worden wäre, ist indes nicht belegt; insbesondere geht solches auch nicht aus dem eingereichten Einvernahmeprotokoll vom 8. Februar 2022 (Bf- act. 20) hervor, noch wurde es substantiiert von der Beschwerdeführerin behauptet. Vielmehr erwähnt sie selber, sich nicht um das Ganze gekümmert zu haben. Ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass sie gar keine Kompetenzen habe, und kümmerte sie sich dementsprechend nicht um die Belange der Gesellschaft, so kann sie nicht behaupten, durch strafbares Verhalten Dritter an der Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten gehindert worden zu sein. Dass gegen F.________ ein Strafverfahren läuft, vermag somit nicht zu ihrer Entlastung dienen. Insbesondere ist dadurch nicht belegt, dass bzw. wie dieser die Beschwerdeführerin von ihren Pflichten als einzige Verwaltungsrätin abhalten konnte. Es sei der Beschwerdeführerin an dieser Stelle aber immerhin versichert, dass ihr die Möglichkeit der Revision zustünde, sollte das Strafverfahren gegen
E. 14 Urteil S 2021 80 F.________ wider Erwarten ein Verhalten belegen, das die Beschwerdeführerin im Sinne der obigen Ausführungen zu entlasten vermöchte. Im Übrigen ist auch nicht von Belang, auf wessen Wunsch die Beschwerdeführerin das Mandat der einzigen Verwaltungsrätin der C.________ AG übernommen hat und welche Beweggründe seitens H.________ und F.________ hierfür ausschlaggebend waren. Insgesamt ist das immer wieder betonte Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Geschäftsführung, ihr Beharren, für die Belange des Finanzwesens nicht zuständig gewesen zu sein, mithin ihre klar zum Ausdruck gebrachte Passivität völlig unverständlich und verdeutlicht nur, dass der Vorwurf, sie habe ihre Pflichten als Verwaltungsrat vernachlässigt und jedenfalls dem Beitragswesen der Gesellschaft nicht die gebotene Beachtung geschenkt, nicht zu Unrecht erfolgt. Zum Vorhalt schliesslich, wenn schon müsste sich die Kasse an die Herren H.________ und F.________ halten, nicht aber an sie, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG um eine solidarische Haftung handelt, bei welcher der Grad des eigenen Verschuldens sowie individuelle Herabsetzungsgründe im Aussenverhältnis nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechend kommt die differenzierte Solidarität nach Art. 759 Abs. 1 OR in diesem Zusammenhang nicht, auch nicht analog zur Anwendung. Demnach liegt es in der Kompetenz des Solidargläubigers zu entscheiden, gegen welchen von mehreren Solidarschuldnern er vorgehen möchte (BGE 109 V 86 E. 10) und weder die Verwaltung noch das Versicherungsgericht haben sich um das Innenverhältnis zwischen den verschiedenen Solidarschuldnern bzw. um allfällige Regressfragen zu kümmern (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids; s. zum Ganzen auch BGE 108 V 189 E. 2e). Erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Exkulpationsgründe als unbeachtlich, so ist ihr gestützt auf die höchstrichterliche Praxis und im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzuhalten, dass sie sich in keiner Weise darum kümmerte, ob ihre Gesellschaft Löhne auszahle und die darauf ex lege anfallenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse abführe oder zumindest für diese sicherstelle. Welche Streitigkeit zwischen den Beteiligten diesem passiven Verhalten zugrunde lag, ist für die hier vorzunehmende Beurteilung der Haftungsfrage nicht von Interesse. Vielmehr ist zu bedenken, dass besonders dieses Handeln bzw. Unterlassen, konkret diese Art von demonstrativer Untätigkeit nach der ohnehin strengen
E. 15 Urteil S 2021 80 höchstrichterlichen Praxis den Tatbestand der grobfahrlässigen Schädigung des Sozialversicherers gemäss Art. 52 AHVG erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin prinzipiell für den entstandenen Schaden miteinzustehen hat. Es ist ihr vorzuhalten, dass sie nicht alles beachtete, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Ihr Verschulden gilt somit als nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt. 7. Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der verantwortlichen Person muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach ständiger Praxis gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Den hypothetischen Einwand, der Schaden hätte auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht abgewendet werden können, lässt die neuere Bundesgerichtspraxis nicht gelten und verlangt, es müsse mit Gewissheit oder jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre (vgl. EVG H 94/05 vom 19. Januar 2006 E. 5.2). In casu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Schaden der Beschwerdegegnerin mit rechtsprechungsgemäss ausreichender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können, hätte sie sich vorliegend ab Mandatsübernahme überhaupt um die Gesellschaft, in welcher sie immerhin einzige Verwaltungsrätin war, gekümmert und in diesem Zusammenhang auch das Lohn- und Beitragswesen beaufsichtigt. Ihre völlige Passivität, weshalb auch immer, lässt nicht nur auf ein relevantes Verschulden, sondern auch auf einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und ihrem Unterlassen schliessen. Entsprechend hat sie für den fraglichen Schaden einzustehen. Nach dem unter Erwägung 6.4 bereits Ausgeführten, ändert daran auch ein allfälliges strafbares Verhalten von F.________ nichts. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, hätte die Beschwerdeführerin – unabhängig von den geltend gemachten Machenschaften – bereits ab Juli 2017, wenn sie denn die eingehende Post der Ausgleichskasse überprüft hätte, genügend Anlass gehabt, entsprechende Abklärungen zu treffen und von ihren Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäss Art. 715a OR Gebrauch zu machen. Dadurch hätte sie Kenntnis von den ausgerichteten Lohnzahlungen und denn unterbliebenen Beitragszahlungen erhalten und entsprechend reagieren können. 8. Dem Vorhalt des Mitverschuldens der Kasse ist entgegenzuhalten, dass ein Mitverschulden die Verpflichtungen des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und -
E. 16 Urteil S 2021 80 zahlung besorgt zu sein, nicht beeinflusst. Ein allfälliges Mitverschulden der Verwaltung vermag daher den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen. In sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR kann die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers jedoch herabgesetzt werden, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezuges missachtet hat, etwa durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 748 ff.). Davon kann aber vorliegend nicht die Rede sein. Es entspricht nämlich der bundesgerichtlichen Praxis, dass grundsätzlich erst bei einer Untätigkeit von längerer Dauer, d.h. bei Ausbleiben jeglicher Bezugshandlungen über eine entsprechende Zeitspanne hinweg von einem haftungsreduzierenden Selbstverschulden gesprochen wird (EVG H 186/05 vom 24. Juli 2006, wo eine Untätigkeit von drei Jahren und mehr zu beurteilen war; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009, wo zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Betroffenen erst die vor zwei Jahren fällig gewordenen Beiträge in Mahnung, nicht aber in Betreibung gesetzt worden waren). Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend korrekt darauf hingewiesen hat, stellte sie die geschuldeten Beiträge bereits ab dem 12. September 2017 (AK-act. 15) kontinuierlich in Rechnung. Zudem liess sie der C.________ AG zahlreiche Mahnungen zukommen und schliesslich forderte sie die Beiträge mit betreibungsrechtlichen Mitteln ein. Im Lichte der einschlägigen Praxis steht folglich eine Haftungsreduktion zufolge Mitverschuldens der Ausgleichskasse ausser Diskussion. 9. Abschliessend ist noch einmal festzustellen, dass die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens der Beschwerdeführerin sowie die Kausalität dessen für den entstandenen Schaden als erstellt gelten und dass beachtbare Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die sie zu entlasten vermöchten, nicht ersichtlich sind. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften muss im Lichte der einschlägigen Praxis mindestens als grobfahrlässig beurteilt werden. Was den Schaden anbelangt, so ist für die Beitragsperiode vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2018 ein solcher von Fr. 20'566.45 zweifelsohne ausgewiesen. Hierfür ist die Beschwerdeführerin haftbar. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Das es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs.
E. 17 Urteil S 2021 80 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
E. 18 Urteil S 2021 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 19. Dezember 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2021 80
2 Urteil S 2021 80 A. Am 9. Januar 2019 wurde über die C.________ AG, die ihren Sitz in D.________, ZG, hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, der Konkurs eröffnet (AK-act. 55). Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 10. April 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AK-act. 60). Am 5. August 2019 erliess die Ausgleichskasse gegenüber A.________ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 36'174.– (AK-act. 64). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 68) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2021 insofern teilweise gut, als die Schadenersatzforderung auf Fr. 20'566.45 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AK-act. 106). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Juni 2021 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und sie sei von einer Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 2 AHVG vollumfänglich zu befreien. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung angemessen herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 2. Juni 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Mit Eingabe vom 25. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ ein Strafverfahren gegen Herrn F.________ wegen Verdachts auf unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung etc. geführt werde. Zusätzlich reichte sie den zwischen ihr und Herrn F.________ abgeschlossenen Mandatsvertrag, das Einvernahmeprotokoll von Herrn F.________ als beschuldigte Person vom 8. Februar 2022 sowie den diesen betreffenden Strafregisterauszug ein (act. 8 und Bf-act. 19–21). F. Hierzu nahm die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 13. Mai 2022 Stellung (act. 10).
3 Urteil S 2021 80 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für FAK- Beiträge das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Die C.________ AG hatte ihren Sitz in D.________, ZG. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 3. Mai 2021. Folglich erweist sich die am 1. Juni 2021 verfasste und gleichentags der Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Die Beschwerdeführerin ist als zur Haftung Verpflichtete durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb ihre Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderung- en, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Vorliegend ist Anfechtungs- und zugleich Streitgegenstand die subsidiäre Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 52 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, welche die ehemalige C.________ AG nicht bezahlt hat. 3. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der
4 Urteil S 2021 80 Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2). 3.1 Unbestrittenermassen ist die vom 5. August 2019 datierende Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse innert der Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung) erfolgt, nachdem der Konkurs über die C.________ AG am
9. Januar 2019 eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven am 10. April 2019 eingestellt wurde. 3.2 Erstellt ist auch, dass die Beschwerdeführerin vom 22. August 2016 bis 13. Juli 2018 als Verwaltungsrätin der C.________ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (vgl. AK-act. 107). Damit kam ihr formelle Organstellung zu, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt. Wie es um die faktische Organschaft bestellt war, braucht hier nicht geklärt zu werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf die höchstrichterliche Praxis zu verweisen, wonach die Ausdehnung der Haftung auf faktische Organe nicht dazu führt, die formellen Organe aus ihrer Haftbarkeit zu entlassen. Welche Funktionen ein formelles Organ ausübt, inwieweit es die Willensbildung der Gesellschaft beeinflusst bzw. beeinflussen kann, welche Zeichnungsbefugnis vorliegt und aus welchen Gründen das "Gesellschaftsmandat" überhaupt je übernommen wurde bzw. ob ein fiduziarisches Verhältnis (ein Strohmannverhältnis) vorlag, ist für die Frage der Haftbarkeit formeller Organe folglich völlig ohne Belang (vgl. zur Haftbarkeit der formellen Organe: EVG H 296/03 vom 11. Mai 2004 E. 4.3; H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4.5.2; H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 3.2; H 238/01 vom 4. Juli 2002 E. 5b; H 310/97 vom 28. März 2001 E. 9a und H 37/00 vom 21. November 2000 E. 3b). Die Beschwerdeführerin haftet als verantwortliches Organ anstelle der beitragspflichtigen C.________ AG persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesellschaft bei ihrem Antritt des Mandats als Organ bereits zahlungsunfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth,
5 Urteil S 2021 80 Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275). So verhält es sich indessen vorliegend nicht. Dergleichen macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin das Mandat als Verwaltungsrätin der C.________ AG per 13. Juli 2018 wieder niedergelegt. Deshalb ist im Lichte von Art. 34 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) – wonach die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen sind – festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur – aber immerhin – die Abrechnung bzw. die Begleichung der Beiträge für die bis Ende Juni 2018 ausgerichteten Löhne hätte veranlassen können. In Beachtung der einschlägigen Lehre und Praxis, wonach die Haftung des Organs mit dem Ende der Organstellung mangels weitergehender Verfügungsbefugnis erlischt, kann sie somit für die Beiträge ab Juli 2018, mithin auch für die Beiträge des Jahres 2019, nicht mehr haftbar gemacht werden, was auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids zutreffend anerkannt hat (vgl. E. 5.6 des angefochtenen Entscheids). 4. 4.1 Ein Schaden im Sinn von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Der Schaden, den die Ausgleichskasse geltend zu machen berechtigt ist, umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 6 E. 2b), die bundesrechtlichen Beiträge nach FamZG ab 2009 und zudem die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahn- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3bb). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E. 2.6; 129 V 193 E. 2.2; 123 V 12 E. 5b).
6 Urteil S 2021 80 4.2 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihrer Schadenersatzforderung für das Jahr 2016 auf den Lohnnachtrag vom 18. April 2018 (AK-act. 26). Daraus ergibt sich, dass die C.________ AG im Jahr 2016 eine Lohnsumme von Fr. 93'000.– ausgerichtet hat. Die Beiträge für das Jahr 2017 wurden in der Schadenersatzverfügung gestützt auf die Lohndeklaration vom 16. März 2018 (AK-act. 23) berechnet, wonach im Jahr 2017 ein Lohn von Fr. 45'000.– an G.________ ausbezahlt worden ist. Aus den der Steuererklärung 2017 beigelegten Lohnausweisen ergibt sich jedoch, dass die C.________ AG G.________ und F.________ im Jahr 2017 einen Lohn von insgesamt Fr. 110'000.– ausbezahlt hat (vgl. AK-act. 104 S. 14 f.). Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2017 von einer Lohnsumme von Fr. 110'000.– aus. Was das Jahr 2018 anbelangt, ergibt sich aus den Akten, dass diesbezüglich keine Lohnbescheinigung eingereicht worden war (vgl. AK-act. 48 ff., 54, 56 f. und 59), weshalb die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen hatte. Dabei war die Ausgleichskasse berechtigt, zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme auszugehen und diese erst nach Jahresende zu bereinigen (vgl. Art. 38 AHVV). Nachdem sich aus den Steuerunterlagen gezeigt hatte, dass den bisherigen Lohnbezüger im Jahr 2018 keine Löhne mehr durch die C.________ AG ausbezahlt worden sind, hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 zu Recht von einer Beitragsforderung abgesehen. 4.2.2 Die Lohnmeldungen eines Arbeitgebers werden in Erfüllung seiner gesetzlichen Abrechnungspflicht nach AHVG und AHVV erstellt und beruhen auf Aufzeichnungen, die der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach Art. 957 ff. OR entspringen. Folglich erbringen sie grundsätzlich den Beweis für die erfolgten Lohnzahlungen. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Lohndeklaration durch einen offiziellen Vertreter der Gesellschaft unterschriftlich genehmigt wurde. Dabei kann es sich auch lediglich um einen Buchhaltungsmitarbeiter oder um den Treuhänder handeln. Eine im Handelsregister ausgewiesene Zeichnungsberechtigung ist mithin nicht vorausgesetzt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 446). Zwar steht dem Arbeitgeber der Nachweis offen, dass effektiv tiefere Löhne zur Auszahlung gelangten. Allerdings ist dies nicht leichthin anzunehmen (EVG H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4.4). Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass auch den Kontrollergebnissen der Revisionsstelle der Ausgleichskassen in der Regel ein
7 Urteil S 2021 80 höherer Beweiswert zukommt, und dass deren Bestreitung nicht gehört werden kann, wenn sie nicht ausreichend substantiiert wurde. 4.2.3 Vorliegend besteht mangels anderweitiger Belege keine Veranlassung, an den festgestellten Lohnsummen für die Jahre 2016 bis 2018 zu zweifeln und davon abzuweichen, zumal auch von der Beschwerdeführerin kein Grund dargetan wird, inwiefern die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde gelegten massgebenden Lohnsummen nicht der Wahrheit entsprechen sollen. Es ist somit von einer massgebenden Lohnsumme von insgesamt Fr. 203'000.– auszugehen. 4.2.4 Ebenfalls nicht bestritten wird die Schadenersatzforderung in ihrer Höhe. Eine summarische Überprüfung der Forderung ergibt denn auch keinerlei Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten, sei es bei der Beitragsberechnung oder bei der Bestimmung der übrigen, praxisgemäss zulässigen Forderungsbestandteile. Folglich erweist sich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 20'566.45 als nach dem hier geltenden Beweisgrad korrekt. 5. 5.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.2 Wie bereits ausgeführt, richtete die C.________ AG in der für die Beschwerdeführerin massgebenden Abrechnungsperiode vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2018 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 203'000.– aus. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Gesellschaft gleichzeitig der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragszahlung nur unvollständig nachkam. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen Gesamtschaden von Fr. 20'566.45 verbuchen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen,
8 Urteil S 2021 80 dass die C.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. 6. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. 6.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern die Beschwerdeführerin als verantwortliches Organ ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom
5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Reichmuth, a.a.O., Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. 6.2 Zu ihrer Entlastung bemerkte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es sei ihr von Herrn H.________ zugesichert worden, dass es sich bei der C.________ AG faktisch
9 Urteil S 2021 80 um eine mehr oder weniger "stillgelegte" bzw. "intakte" Gesellschaft ohne relevante Geschäftstätigkeit sowie ohne Angestellte handle. Sowohl Herr F.________ als auch Herr H.________ hätten ihr mündlich zugesichert, dass über die C.________ AG vorerst nur ein Steuerruling ausgehandelt werden solle. Der Name F.________ dürfe in diesem Steuerruling aber nicht erscheinen. Auf die kumulativen Zusicherungen von Herrn H.________ als ausgewiesener Fachmann (dipl. Wirtschaftsprüfer, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, Revisionsexperte, etc.) sowie von Herrn F.________ habe sie damals vertraut und sich als Verwaltungsrätin der C.________ AG zur Verfügung gestellt. Da an der Domiziladresse der C.________ AG ebenfalls die Beratungsfirma I.________ von Herrn H.________ domiziliert sei, sei sie davon ausgegangen, dass die laufende Post der C.________ AG durch Herrn H.________ verarbeitet werde. Herr H.________ habe ihr ausdrücklich versichert, dass er ihr "wichtige" Post umgehend weiterleiten und sie laufend über sämtliche Geschäftsvorfälle der C.________ AG informieren werde. Daran habe er sich aber nicht gehalten; selbst Mahnungen und Einschreiben seien nicht weitergeleitet worden. Unter diesen Umständen sei bereits sehr verdächtig, dass sich Herr H.________ damals nicht selbst als Verwaltungsrat der C.________ AG zur Verfügung gestellt, sondern offenbar bewusst sie, die Beschwerdeführerin, "vorgeschoben" habe. An anderer Stelle führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei über die angeblichen Lohnzahlungen wider besseren Wissens nie informiert worden, weder von Herrn F.________ noch von Herrn H.________ oder dessen Mitarbeitern. Sie habe lediglich Kenntnis von zwei (Geschäfts-) Konten der C.________ AG gehabt. Über beide Konten seien jedoch während ihrer Verwaltungsratstätigkeit keinerlei Lohnzahlungen erfolgt. Auf das eine Konto sei per 30. Dezember 2016 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 300'000.– eingegangen, weshalb sie habe davon ausgehen dürfen, dass genügend Liquidität vorhanden sei, um allfällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bezahlen. Kurz bevor die erste Betreibung der Ausgleichskasse eingegangen sei, sei der Betrag von Fr. 300'000.– am 14. Februar 2018 vollumfänglich an Herrn F.________ ausbezahlt worden. Dadurch sei bewusst verhindert worden, dass sie mit der vorhandenen Liquidität der C.________ AG die in Betreibung gesetzte Forderung der Ausgleichskasse habe bezahlen können. Als sie nach Erhalt der Betreibung bei der Bank angerufen habe, sei die Liquidität bereits weggewesen. Ihr sei lediglich vorgegaukelt geworden, dass die Gesellschaft über genügend Liquidität verfüge. Als sie Herrn F.________ mit den Beitragsausständen konfrontiert habe, sei ihr schriftlich versichert worden, dass er alles im Griff habe und sie nichts machen müsse. Es sei erstellt, dass sie sowohl von Herrn F.________ als auch von Herrn H.________ von Anfang an bewusst getäuscht und hintergangen worden sei. Sie sei nicht einfach "passiv" geblieben, sondern habe
10 Urteil S 2021 80 umgehend reagiert, sobald sie von ausstehenden Beitragsforderungen Kenntnis gehabt habe. Jedoch sei sie mit weiteren Täuschungen hingehalten worden. Ausserdem sei ihr mit der Räumung des Firmenkontos die Möglichkeit genommen worden, die ausstehenden Beitragsforderungen rechtzeitig begleichen zu können. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie am 17. September 2019 gegen Herrn F.________ Strafanzeige erstattet habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich somit keinerlei Verschulden vorzuwerfen. 6.3 Vorab ist grundsätzlich festzustellen, dass die Gründe, wieso es zum Konkurs der Gesellschaft kam, für die Klärung des Verschuldens eines verantwortlichen Gesellschaftsorgans nach Art. 52 AHVG unbedeutend sind. Die Frage schliesslich, ob die Illiquidität sich schon länger abgezeichnet hatte oder aber ob sich dies eher kurzfristig ergeben hat, ist höchstens im Zusammenhang mit der Frage des kurzfristigen Beitragsausstands von Belang, ansonsten aber wenig erheblich. Zu betonen ist im Weiteren aber, dass ein Arbeitgeber, der sich in einem Liquiditätsengpass befindet, nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts prinzipiell ohnehin nur so viel massgebenden Lohn zur Auszahlung bringen darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5). Die Beitragsschuld entsteht im Übrigen jeweils im Zeitpunkt der Lohnrealisierung, unabhängig von einer Festsetzungsverfügung oder von der Rechnungsstellung (vgl. dazu: Art. 14 AHVG; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 258; BGE 110 V 225; SVR 2001 AHV Nr. 15 E. 4). Weiter ist zu beachten, dass formellen Organen einer AG gestützt auf Art. 716a Abs. 1 OR unübertragbare und unentziehbare Aufgaben wie die Überwachung des Geschäftsgangs im Sinne der Oberaufsicht und die Pflicht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung obliegen. Ist jemand formelles Organ, so hat dieser sich auch um die Einhaltung der Gesetze und Weisungen – darunter fallen auch die Bestimmungen von Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV – zu kümmern und im Bedarfsfalle selbst einzugreifen. Dies gilt rechtsprechungsgemäss ganz besonders für Organe eher kleiner Gesellschaften mit einfacher und leicht überschaubarer Verwaltungsstruktur (EVG H 39/01 vom 24. Mai 2002 E. 4a und H 64/05 vom
12. September 2005 E. 5.1). Mit anderen Worten kann sich ein formelles Organ den im Gesetz, in Art. 716a Abs. 1 OR, ausdrücklich als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten Pflichten auch durch Delegation an eine andere Person nicht entziehen. Jedenfalls muss sich eine Ausgleichskasse gesellschaftsinterne Verantwortlichkeitsregelungen nicht entgegenhalten lassen und ein im Rahmen der
11 Urteil S 2021 80 Bestimmungen über die Solidarhaftung ins Recht gefasstes Organ ist hinsichtlich seiner Regressansprüche nach der nachgerade unverrückbaren Praxis im Bereich der Haftung nach Art. 52 AHVG auf den Zivilweg verwiesen. Macht ein Organ, insbesondere ein formelles Organ geltend, es sei gegen seinen Willen von der Geschäftsführung ausgeschlossen bzw. an der Pflichterfüllung im Sinne der obgenannten Bestimmungen gehindert worden, entbindet es dies nicht von seiner Verantwortlichkeit und Haftung. Die Rechtsprechung verlangt auch von den faktisch ausgeschlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen. Will ein Organ in einer solchen Situation der Gefahr einer Haftung entgehen, so muss es umgehend demissionieren (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 563 mit Hinweisen). 6.4 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, F.________ sei mit der Geschäftsführung betraut gewesen, ist ihr unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu den unentziehbaren und unübertragbaren Pflichten eines formellen Organs nach Art. 716a OR entgegenzuhalten, dass sie sich ihrer Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung, des Geschäftsgang, des Finanz- und damit des Beitragswesens weder durch faktische Delegation noch durch einen Mandatsvertrag entziehen konnte. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Daran ändert auch der zwischen der Beschwerdeführerin und F.________ abgeschlossene Mandatsvertrag (Bf-act. 19), wonach sich die Beschwerdeführerin nur mit der strategischen Ausrichtung der Gesellschaft, nicht jedoch mit der operativen Geschäftsführung zu befassen habe, nichts. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend angemerkt hat, können solche Vereinbarungen nur im Innenverhältnis zwischen den Genannten von Bedeutung sein, während sie für das vorliegende Schadenersatzverfahren unerheblich sind (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 305). Es wäre mithin an der Beschwerdeführerin – als einzige Verwaltungsrätin – gelegen, für eine geordnete Abrechnung und Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Selbst wenn sich erweisen sollte, dass F.________ überragenden Einfluss auf die Betriebsführung und den Geschäftsgang hatte, mindert dies die der Beschwerdeführerin als formelles Organ der Aktiengesellschaft obliegenden strengen Sorgfaltspflichten nicht. Die Rechtsprechung verlangt nämlich gerade auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen, wozu das Beitragswesen als eines der Geschäfte gehört, mit denen sich ein Organ ihrer Bedeutung wegen befassen muss (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 563). Folglich ist auch fehlender Einfluss auf die mit der Geschäftsführung betrauten Personen nicht entlastend.
12 Urteil S 2021 80 Sollte die Beschwerdeführerin bei Mandatsübernahme – wie sie geltend macht – tatsächlich der Ansicht gewesen sein, es würden keine Löhne ausbezahlt, ist ihre Untätigkeit nicht nachvollziehbar. Als einzige Verwaltungsrätin war sie – wie soeben aufgezeigt – für die Begleichung der Beiträge verantwortlich. Als umsichtige Verwaltungsrätin hätte sie sich daher im Juli 2017 umgehend bei der Beschwerdegegnerin melden und sich erkundigen müssen, weshalb der C.________ AG eine Lohnbescheinigung zur Ergänzung zugestellt werde (vgl. AK-act. 11 f.), wenn doch gar keine Löhne ausbezahlt worden seien. Spätestens dann hätte sie von der Lohndeklaration Kenntnis nehmen und sich um die Bezahlung der Beiträge bemühen können. Sie tat jedoch nichts dergleichen. Insbesondere blieben auch Reaktionen ihrerseits auf zahlreiche von der Ausgleichskasse zugestellte Abrechnungen aus. Ihr Einwand, sie habe von den Schreiben der Ausgleichskasse keine Kenntnis gehabt, erweist sich als nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, wurde sämtliche Korrespondenz ihrerseits an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der C.________ AG zugestellt. Ebenfalls ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass diese Schreiben damit auch von der Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin der C.________ AG zur Kenntnis genommen gelten, unabhängig davon, ob ihr diese tatsächlich weitergeleitet wurden und sie diese gelesen hat. Diesbezüglich konnte sich die Beschwerdeführerin sodann nicht mit dem Versprechen zufriedengeben, dass ihr wichtige Post umgehend weitergeleitet und sie über sämtliche Geschäftsvorfälle informiert werde. Vielmehr verdeutlicht dies, dass sie sich offensichtlich um die Belange der Gesellschaft nicht wirklich gekümmert hat. Sie konnte sich auch nicht mit den Zusicherungen zufrieden geben, dass es sich um eine stillgelegte Gesellschaft – keine relevante Geschäftstätigkeit, keine Angestellte – handle, ohne sich die Mühe zu machen, deren Richtigkeit zu überprüfen, mithin zu kontrollieren, ob das Gesagte auch der Realität entspricht oder nicht vielmehr nur Gerede ist. Diesbezüglich wäre die einzige Verwaltungsrätin gehalten gewesen, sich selbst ein Bild vom Geschäftsgang (einschliesslich des Beitragswesens) zu machen. Im Falle der Verweigerung des Einblicks in die Geschäftsbücher hätte die Beschwerdeführerin unverzüglich von ihrem Amt als Verwaltungsrätin zurücktreten müssen. Die Akten enthalten diesbezüglich jedoch nicht die geringsten Hinweise auf schriftliche Anfragen hinsichtlich des Zahlungswesens oder auf ein Ersuchen um Einblick in die Bücher. Entsprechende Bemühungen werden seitens der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr führt sie selber aus, dass sie sich nicht um das Ganze
13 Urteil S 2021 80 gekümmert habe. Sie habe auf die Worte von Herrn F.________ vertraut und sei davon ausgegangen, dass die Gesellschaft stillgelegt sei (vgl. dazu auch ihre Ausführungen in der Einsprache [AK-act. 68]). Während der ganzen Zeit als Verwaltungsrätin habe sie weder eine Buchhaltung gesehen noch einen Jahresabschluss unterzeichnet, da ihr zugesichert worden sei, Herr F.________ würde sich um alles kümmern (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2019 [AK-act. 68]). Begnügte sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es handle sich um eine stillgelegte Gesellschaft, ohne Einblick in die Geschäftsunterlagen zu verlangen, ist ihr vorzuhalten, ihre Kontrollpflichten respektive die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nicht wahrgenommen zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Strafverfahren gegen F.________ etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass Drittverschulden grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, zumal sich ein in grober Fahrlässigkeit schuldhaft handelndes Organ aus dem Verschulden eines weiteren Organs nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn das Drittverschulden besonders schwer wiegt, was unter anderem dann der Fall ist, wenn ein Organ ein anderes Organ mit kriminellen Machenschaften schwer täuscht und damit an der Erfüllung seiner Organpflichten hindert (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 792 f. zum Kausalzusammenhang). Dass die Herren F.________ und H.________ betrügerische Machenschaften betrieben, wird vorliegend zwar geltend gemacht – die Beschwerdeführerin hat u.a. auch Strafanzeige gegen Herrn F.________ erstattet (vgl. Bf- act. 18) –; inwiefern sie durch diese Machenschaften an der Wahrnehmung ihrer Pflichten als formelles Organ gehindert worden wäre, ist indes nicht belegt; insbesondere geht solches auch nicht aus dem eingereichten Einvernahmeprotokoll vom 8. Februar 2022 (Bf- act. 20) hervor, noch wurde es substantiiert von der Beschwerdeführerin behauptet. Vielmehr erwähnt sie selber, sich nicht um das Ganze gekümmert zu haben. Ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass sie gar keine Kompetenzen habe, und kümmerte sie sich dementsprechend nicht um die Belange der Gesellschaft, so kann sie nicht behaupten, durch strafbares Verhalten Dritter an der Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten gehindert worden zu sein. Dass gegen F.________ ein Strafverfahren läuft, vermag somit nicht zu ihrer Entlastung dienen. Insbesondere ist dadurch nicht belegt, dass bzw. wie dieser die Beschwerdeführerin von ihren Pflichten als einzige Verwaltungsrätin abhalten konnte. Es sei der Beschwerdeführerin an dieser Stelle aber immerhin versichert, dass ihr die Möglichkeit der Revision zustünde, sollte das Strafverfahren gegen
14 Urteil S 2021 80 F.________ wider Erwarten ein Verhalten belegen, das die Beschwerdeführerin im Sinne der obigen Ausführungen zu entlasten vermöchte. Im Übrigen ist auch nicht von Belang, auf wessen Wunsch die Beschwerdeführerin das Mandat der einzigen Verwaltungsrätin der C.________ AG übernommen hat und welche Beweggründe seitens H.________ und F.________ hierfür ausschlaggebend waren. Insgesamt ist das immer wieder betonte Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Geschäftsführung, ihr Beharren, für die Belange des Finanzwesens nicht zuständig gewesen zu sein, mithin ihre klar zum Ausdruck gebrachte Passivität völlig unverständlich und verdeutlicht nur, dass der Vorwurf, sie habe ihre Pflichten als Verwaltungsrat vernachlässigt und jedenfalls dem Beitragswesen der Gesellschaft nicht die gebotene Beachtung geschenkt, nicht zu Unrecht erfolgt. Zum Vorhalt schliesslich, wenn schon müsste sich die Kasse an die Herren H.________ und F.________ halten, nicht aber an sie, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG um eine solidarische Haftung handelt, bei welcher der Grad des eigenen Verschuldens sowie individuelle Herabsetzungsgründe im Aussenverhältnis nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechend kommt die differenzierte Solidarität nach Art. 759 Abs. 1 OR in diesem Zusammenhang nicht, auch nicht analog zur Anwendung. Demnach liegt es in der Kompetenz des Solidargläubigers zu entscheiden, gegen welchen von mehreren Solidarschuldnern er vorgehen möchte (BGE 109 V 86 E. 10) und weder die Verwaltung noch das Versicherungsgericht haben sich um das Innenverhältnis zwischen den verschiedenen Solidarschuldnern bzw. um allfällige Regressfragen zu kümmern (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids; s. zum Ganzen auch BGE 108 V 189 E. 2e). Erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Exkulpationsgründe als unbeachtlich, so ist ihr gestützt auf die höchstrichterliche Praxis und im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzuhalten, dass sie sich in keiner Weise darum kümmerte, ob ihre Gesellschaft Löhne auszahle und die darauf ex lege anfallenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse abführe oder zumindest für diese sicherstelle. Welche Streitigkeit zwischen den Beteiligten diesem passiven Verhalten zugrunde lag, ist für die hier vorzunehmende Beurteilung der Haftungsfrage nicht von Interesse. Vielmehr ist zu bedenken, dass besonders dieses Handeln bzw. Unterlassen, konkret diese Art von demonstrativer Untätigkeit nach der ohnehin strengen
15 Urteil S 2021 80 höchstrichterlichen Praxis den Tatbestand der grobfahrlässigen Schädigung des Sozialversicherers gemäss Art. 52 AHVG erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin prinzipiell für den entstandenen Schaden miteinzustehen hat. Es ist ihr vorzuhalten, dass sie nicht alles beachtete, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Ihr Verschulden gilt somit als nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt. 7. Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der verantwortlichen Person muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach ständiger Praxis gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Den hypothetischen Einwand, der Schaden hätte auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht abgewendet werden können, lässt die neuere Bundesgerichtspraxis nicht gelten und verlangt, es müsse mit Gewissheit oder jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre (vgl. EVG H 94/05 vom 19. Januar 2006 E. 5.2). In casu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Schaden der Beschwerdegegnerin mit rechtsprechungsgemäss ausreichender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können, hätte sie sich vorliegend ab Mandatsübernahme überhaupt um die Gesellschaft, in welcher sie immerhin einzige Verwaltungsrätin war, gekümmert und in diesem Zusammenhang auch das Lohn- und Beitragswesen beaufsichtigt. Ihre völlige Passivität, weshalb auch immer, lässt nicht nur auf ein relevantes Verschulden, sondern auch auf einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und ihrem Unterlassen schliessen. Entsprechend hat sie für den fraglichen Schaden einzustehen. Nach dem unter Erwägung 6.4 bereits Ausgeführten, ändert daran auch ein allfälliges strafbares Verhalten von F.________ nichts. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, hätte die Beschwerdeführerin – unabhängig von den geltend gemachten Machenschaften – bereits ab Juli 2017, wenn sie denn die eingehende Post der Ausgleichskasse überprüft hätte, genügend Anlass gehabt, entsprechende Abklärungen zu treffen und von ihren Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäss Art. 715a OR Gebrauch zu machen. Dadurch hätte sie Kenntnis von den ausgerichteten Lohnzahlungen und denn unterbliebenen Beitragszahlungen erhalten und entsprechend reagieren können. 8. Dem Vorhalt des Mitverschuldens der Kasse ist entgegenzuhalten, dass ein Mitverschulden die Verpflichtungen des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und -
16 Urteil S 2021 80 zahlung besorgt zu sein, nicht beeinflusst. Ein allfälliges Mitverschulden der Verwaltung vermag daher den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen. In sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR kann die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers jedoch herabgesetzt werden, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezuges missachtet hat, etwa durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 748 ff.). Davon kann aber vorliegend nicht die Rede sein. Es entspricht nämlich der bundesgerichtlichen Praxis, dass grundsätzlich erst bei einer Untätigkeit von längerer Dauer, d.h. bei Ausbleiben jeglicher Bezugshandlungen über eine entsprechende Zeitspanne hinweg von einem haftungsreduzierenden Selbstverschulden gesprochen wird (EVG H 186/05 vom 24. Juli 2006, wo eine Untätigkeit von drei Jahren und mehr zu beurteilen war; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009, wo zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Betroffenen erst die vor zwei Jahren fällig gewordenen Beiträge in Mahnung, nicht aber in Betreibung gesetzt worden waren). Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend korrekt darauf hingewiesen hat, stellte sie die geschuldeten Beiträge bereits ab dem 12. September 2017 (AK-act. 15) kontinuierlich in Rechnung. Zudem liess sie der C.________ AG zahlreiche Mahnungen zukommen und schliesslich forderte sie die Beiträge mit betreibungsrechtlichen Mitteln ein. Im Lichte der einschlägigen Praxis steht folglich eine Haftungsreduktion zufolge Mitverschuldens der Ausgleichskasse ausser Diskussion. 9. Abschliessend ist noch einmal festzustellen, dass die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens der Beschwerdeführerin sowie die Kausalität dessen für den entstandenen Schaden als erstellt gelten und dass beachtbare Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die sie zu entlasten vermöchten, nicht ersichtlich sind. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften muss im Lichte der einschlägigen Praxis mindestens als grobfahrlässig beurteilt werden. Was den Schaden anbelangt, so ist für die Beitragsperiode vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2018 ein solcher von Fr. 20'566.45 zweifelsohne ausgewiesen. Hierfür ist die Beschwerdeführerin haftbar. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Das es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs.
17 Urteil S 2021 80 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
18 Urteil S 2021 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Dezember 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am