Arbeitslosenversicherung (Erlöschen des Anspruchs) — Beschwerde
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 August 2020 habe sie mit dem RAV telefoniert und ihr sei mitgeteilt worden, dass die Arbeitgeberbescheinigung nicht angekommen sei und es zu spät sei. Sie habe trotz Corona-Krise einen Job im Gastgewerbe gefunden und sei bis auf den Monat April 2020 noch nie arbeitslos gewesen. Sie finde es daher nicht fair, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, nur weil ihr ehemaliger Chef nicht fähig gewesen sei, die Bescheinigung fristgerecht einzureichen (act. 1). C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Auf die Einreichung einer Vernehmlassung wurde verzichtet und stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen (act. 3).
E. 3 Urteil S 2021 76 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versiche- rungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2020.
E. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
E. 3.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AIVG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Kasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
E. 3.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1). Bei der in Art. 20 Abs. 3 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a). Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (BGE 114 V 123). Artikel 41 ATSG bestimmt, dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb
E. 4 Urteil S 2021 76
E. 4.1 Die Versicherte meldete sich am 27. März 2020 zur Arbeitsvermittlung an (ALK- act. 15) und am 4. Mai 2020 ging bei der Arbeitslosenkasse der Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung für den Monat April 2020 ein (ALK-act. 13). Beigelegt waren dem Anmeldeformular die Lohnabrechnung per Januar 2020 (ALK-act. 9), der Arbeitsvertrag (ALK-act. 10 f.) und das Kündigungsschreiben (ALK-act. 12). Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte auf, die beiliegende Arbeitgeberbescheinigung(en) denjenigen Arbeitgebern zur Bearbeitung zuzusenden, bei denen sie innerhalb der letzten zwei Jahre tätig gewesen sei. Es sei aber zu beachten, dass es dennoch ihr obliege, die ausgefüllten und unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung(en) rechtzeitig innert der erwähnten Frist von drei Monaten bei der Arbeitslosenkasse einzureichen. Die Versicherte wurde im erwähnten Schreiben zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch erlösche, wenn die verlangten Unterlagen nicht innert drei Monaten nach dem Ende des Monats, für welchen der Anspruch erhoben werde, vollständig eingereicht würden (ALK-act. 8). Nachdem die Versicherte trotz dieser Aufforderung die vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung nicht eingereicht hatte, forderte die Arbeitslosenkasse sie mit Schreiben vom 3. Juli 2020 auf, die Arbeitgeberbescheinigung des Restaurants B.________ einzureichen und zwar spätestens bis 31. Juli 2020. Es wurde erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Eingabe der verlangten Unterlagen spätestens innert drei Monaten nach Ende des Monats, für welchen der Anspruch erhoben werde, zu erfolgen habe. Bei nicht fristgerechter Einreichung der Akten würde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlöschen (ALK-act. 5). Nachdem bei der Arbeitslosenkasse auch innert dieser Frist die Arbeitgeberbescheinigung des Restaurants B.________ nicht eingegangen war, wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2020 mitgeteilt, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2020 erloschen sei (ALK-act. 4). Am 27. August 2020 erhob die Versicherte dagegen Einsprache. Beigelegt waren der Einsprache unter anderem die von F.________,
E. 4.2 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg über die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs, über die einzureichenden Unterlagen sowie über die Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hinreichend ins Bild gesetzt war. Im Weiteren steht – zu Recht – ausser Streit, dass es für die Abklärung der Anspruchsberechtigung einer Arbeitgeberbescheinigung bedurfte bzw. es sich hierbei um ein Dokument i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV handelt. Die Arbeitgeberbescheinigung dient dazu, die Kasse in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. So soll die Verwaltung neben der beitragspflichtigen Beschäftigung insbesondere auch abklären können, ob die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldete, und ob eventuell Ansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber bestehen. Ebenso steht unbestrittenermassen fest, dass die vom 29. Juli 2020 datierende Arbeitgeberbescheinigung des Restaurants B.________ der Beschwerdegegnerin nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist, d.h. bis spätestens 31. Juli 2020, eingereicht wurde. Somit war der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2020 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. August 2020 verwirkt.
E. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Gründe vorbringt, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es dürfte ihr nicht angelastet werden, dass ihr Chef die Arbeitgeberbescheinigung nicht rechtzeitig eingereicht hätte. Gemäss eigenen Angaben leitete die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberbescheinigung Anfangs Juli 2020 zwar ihrem Arbeitgeber zur Bearbeitung weiter, dort blieb das Formular in der Folge jedoch liegen. Erst am 29. Juli 2020 wurde es von F.________ ausgefüllt und schliesslich leitete es die Beschwerdeführerin zusammen
E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. April 2021 als rechtmässig und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 5 Urteil S 2021 76 dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (BGer 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2). 4.
E. 6 Urteil S 2021 76 Geschäftsführer und Gesellschafter der C.________ GmbH, unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung des Restaurants B.________ vom 29. Juli 2020, ein Schreiben von F.________ vom 17. August 2020, wonach er vom 15. Juli bis 2. August 2020 aufgrund seiner Krebserkrankung nicht habe vor Ort sein können und er der einzige bevollmächtigte Zeichnungsberechtigte des Restaurants B.________ sei und so nicht vertreten werden könne sowie mehrere Schreiben des Kantonsspitals E.________ im Zusammenhang mit seiner Krebsbehandlung (Schreiben vom 9. Juli 2020: ambulante Operation vom 15. Juli 2020; Schreiben vom 4. August 2020: Informationsblatt nach ambulantem Eingriff; Schreiben vom 5. August 2020: ambulanter Bericht vom 5. August 2020; Schreiben vom 5. August 2020: nächster Termin vom 18. August 2020; ALK-act. 3).
E. 7 Urteil S 2021 76 mit ihrer Einsprache sogar erst am 27. August 2020 an die Arbeitslosenkasse weiter. Die Beschwerdeführerin hat somit die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Formular bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber liegen blieb. Zunächst ist nicht nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin innert der bis 31. Juli 2020 laufenden Verwirkungsfrist bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber um beförderliche Erledigung der Angelegenheit bemüht hätte. Weder macht die Beschwerdeführerin geltend noch ist den Akten zu entnehmen, dass sie den Arbeitgeber aufgefordert und gemahnt hätte, die Bescheinigung auszufüllen und fristgerecht einzureichen und dies obwohl der Arbeitgeber das genannte Formular auf Verlangen der versicherten Person dieser bereits innerhalb einer Woche zuzustellen hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 AVIG). Durch das Schreiben vom 3. Juli 2020 wusste die Beschwerdeführerin, dass die Bescheinigung noch fehlte. Hätte sie ihren damaligen Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt aufgefordert, ihr die Arbeitgeberbescheinigung innert einer Woche ausgefüllt wieder zuzustellen, hätte sie das Formular höchst wahrscheinlich fristgerecht einreichen können, zumal F.________ erst ab dem 15. Juli 2020 gesundheitsbedingt abwesend war. Sodann gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass F.________ während seines Krankenhausaufenthalts handlungsunfähig gewesen wäre. Vielmehr war der Genannte ja auch gerade im Stande, die Arbeitgeberbescheinigung während seiner Hospitalisation im Kantonsspital E.________ auszufüllen, datiert das genannte Formular doch vom 29. Juli 2020. Nach dem Gesagten wäre es der Beschwerdeführerin somit trotz Erkrankung ihres ehemaligen Arbeitgebers im Grundsatz möglich gewesen, die Arbeitgeberbescheinigung beizubringen. Sollte sie aufgrund der Krebserkrankung ihres ehemaligen Arbeitgebers und dem damit verbundenen Krankenhausaufenthalts dennoch Schwierigkeiten gehabt haben, die Arbeitgeberbescheinigung rechtzeitig erhältlich zu machen, hätte sie hierüber die Arbeitslosenkasse informieren müssen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2020 zu Recht darauf hingewiesen, dass die innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist zu erfolgende Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung der versicherten Person obliege. Ging die Beschwerdeführerin daher davon aus, ihr Arbeitgeber würde die Bescheinigung direkt der Arbeitslosenkasse zustellen, hätte sie somit sicherzustellen gehabt, dass dies fristgerecht erfolgen würde. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzustellen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, sich rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist bei der Arbeitslosenkasse nach der Zustellung der Bescheinigung durch den Arbeitgeber zu erkundigen. Vorliegend kontaktierte die Beschwerdeführerin das RAV
E. 8 Urteil S 2021 76 gemäss eigenen Angaben erst am 2. August 2020 und stellte dabei fest, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht eingereicht hatte. Eine Nachfrage hat somit innert der Verwirkungsfrist, d.h. bis zum 31. Juli 2020, unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Kam die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit dementsprechend nicht nach, hat sie für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einzustehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin bis anhin noch nie arbeitslos war und sie trotz Corona-Krise schnell wieder eine Anstellung fand. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, stehen diese Umstände jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Frage, ob die Arbeitgeberbescheinigung fristgerecht zugestellt wurde. Somit kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dem soeben Ausgeführten kommt eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht in Betracht. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2020 ist dementsprechend verwirkt.
E. 9 Urteil S 2021 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 28. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 28. März 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Erlöschen des Anspruchs) S 2021 76
2 Urteil S 2021 76 A. Die 1989 geborene A.________ arbeitete vom 1. Mai 2015 bis 31. März 2020 beim Restaurant B.________, C.________ GmbH, in D.________. Am 27. März 2020 meldete sie sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 15) und stellte am 19. April 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2020 (ALK-act. 13). Mit Verfügung vom 3. August 2020 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug der Versicherten mit, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2020 mangels fristgerechter Vervollständigung der Unterlagen erloschen sei (ALK- act. 4). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-act. 2 f.) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 30. April 2021 ab (ALK-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Mai 2021 (Datum des Poststempels) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
30. April 2021 und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung für den Monat April
2020. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei am 3. Juli 2020 aufgefordert worden, die Arbeitgeberbescheinigung vollständig ausgefüllt fristgerecht einzureichen. Daraufhin habe sie die Arbeitgeberbescheinigung ihrem Chef, F.________, abgegeben und ihn gebeten, dies sofort und vollständig auszufüllen und zeitgerecht dem RAV zuzusenden. Ihr Chef sei jedoch vom 15. Juli bis 4. August 2020 wegen Krankheit nicht im Betrieb gewesen und habe die Bescheinigung nicht fristgerecht weitergesendet. Am
2. August 2020 habe sie mit dem RAV telefoniert und ihr sei mitgeteilt worden, dass die Arbeitgeberbescheinigung nicht angekommen sei und es zu spät sei. Sie habe trotz Corona-Krise einen Job im Gastgewerbe gefunden und sei bis auf den Monat April 2020 noch nie arbeitslos gewesen. Sie finde es daher nicht fair, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, nur weil ihr ehemaliger Chef nicht fähig gewesen sei, die Bescheinigung fristgerecht einzureichen (act. 1). C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Auf die Einreichung einer Vernehmlassung wurde verzichtet und stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen (act. 3).
3 Urteil S 2021 76 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versiche- rungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2020. 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
4 Urteil S 2021 76 3.2 Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AIVG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV legt die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Kasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vor. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 3.4 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1). Bei der in Art. 20 Abs. 3 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a). Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (BGE 114 V 123). Artikel 41 ATSG bestimmt, dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb
5 Urteil S 2021 76 dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (BGer 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2). 4. 4.1 Die Versicherte meldete sich am 27. März 2020 zur Arbeitsvermittlung an (ALK- act. 15) und am 4. Mai 2020 ging bei der Arbeitslosenkasse der Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung für den Monat April 2020 ein (ALK-act. 13). Beigelegt waren dem Anmeldeformular die Lohnabrechnung per Januar 2020 (ALK-act. 9), der Arbeitsvertrag (ALK-act. 10 f.) und das Kündigungsschreiben (ALK-act. 12). Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte auf, die beiliegende Arbeitgeberbescheinigung(en) denjenigen Arbeitgebern zur Bearbeitung zuzusenden, bei denen sie innerhalb der letzten zwei Jahre tätig gewesen sei. Es sei aber zu beachten, dass es dennoch ihr obliege, die ausgefüllten und unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung(en) rechtzeitig innert der erwähnten Frist von drei Monaten bei der Arbeitslosenkasse einzureichen. Die Versicherte wurde im erwähnten Schreiben zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch erlösche, wenn die verlangten Unterlagen nicht innert drei Monaten nach dem Ende des Monats, für welchen der Anspruch erhoben werde, vollständig eingereicht würden (ALK-act. 8). Nachdem die Versicherte trotz dieser Aufforderung die vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung nicht eingereicht hatte, forderte die Arbeitslosenkasse sie mit Schreiben vom 3. Juli 2020 auf, die Arbeitgeberbescheinigung des Restaurants B.________ einzureichen und zwar spätestens bis 31. Juli 2020. Es wurde erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Eingabe der verlangten Unterlagen spätestens innert drei Monaten nach Ende des Monats, für welchen der Anspruch erhoben werde, zu erfolgen habe. Bei nicht fristgerechter Einreichung der Akten würde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlöschen (ALK-act. 5). Nachdem bei der Arbeitslosenkasse auch innert dieser Frist die Arbeitgeberbescheinigung des Restaurants B.________ nicht eingegangen war, wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2020 mitgeteilt, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2020 erloschen sei (ALK-act. 4). Am 27. August 2020 erhob die Versicherte dagegen Einsprache. Beigelegt waren der Einsprache unter anderem die von F.________,
6 Urteil S 2021 76 Geschäftsführer und Gesellschafter der C.________ GmbH, unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung des Restaurants B.________ vom 29. Juli 2020, ein Schreiben von F.________ vom 17. August 2020, wonach er vom 15. Juli bis 2. August 2020 aufgrund seiner Krebserkrankung nicht habe vor Ort sein können und er der einzige bevollmächtigte Zeichnungsberechtigte des Restaurants B.________ sei und so nicht vertreten werden könne sowie mehrere Schreiben des Kantonsspitals E.________ im Zusammenhang mit seiner Krebsbehandlung (Schreiben vom 9. Juli 2020: ambulante Operation vom 15. Juli 2020; Schreiben vom 4. August 2020: Informationsblatt nach ambulantem Eingriff; Schreiben vom 5. August 2020: ambulanter Bericht vom 5. August 2020; Schreiben vom 5. August 2020: nächster Termin vom 18. August 2020; ALK-act. 3). 4.2 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg über die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs, über die einzureichenden Unterlagen sowie über die Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hinreichend ins Bild gesetzt war. Im Weiteren steht – zu Recht – ausser Streit, dass es für die Abklärung der Anspruchsberechtigung einer Arbeitgeberbescheinigung bedurfte bzw. es sich hierbei um ein Dokument i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV handelt. Die Arbeitgeberbescheinigung dient dazu, die Kasse in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. So soll die Verwaltung neben der beitragspflichtigen Beschäftigung insbesondere auch abklären können, ob die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldete, und ob eventuell Ansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber bestehen. Ebenso steht unbestrittenermassen fest, dass die vom 29. Juli 2020 datierende Arbeitgeberbescheinigung des Restaurants B.________ der Beschwerdegegnerin nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist, d.h. bis spätestens 31. Juli 2020, eingereicht wurde. Somit war der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2020 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. August 2020 verwirkt. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Gründe vorbringt, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es dürfte ihr nicht angelastet werden, dass ihr Chef die Arbeitgeberbescheinigung nicht rechtzeitig eingereicht hätte. Gemäss eigenen Angaben leitete die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberbescheinigung Anfangs Juli 2020 zwar ihrem Arbeitgeber zur Bearbeitung weiter, dort blieb das Formular in der Folge jedoch liegen. Erst am 29. Juli 2020 wurde es von F.________ ausgefüllt und schliesslich leitete es die Beschwerdeführerin zusammen
7 Urteil S 2021 76 mit ihrer Einsprache sogar erst am 27. August 2020 an die Arbeitslosenkasse weiter. Die Beschwerdeführerin hat somit die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Formular bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber liegen blieb. Zunächst ist nicht nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin innert der bis 31. Juli 2020 laufenden Verwirkungsfrist bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber um beförderliche Erledigung der Angelegenheit bemüht hätte. Weder macht die Beschwerdeführerin geltend noch ist den Akten zu entnehmen, dass sie den Arbeitgeber aufgefordert und gemahnt hätte, die Bescheinigung auszufüllen und fristgerecht einzureichen und dies obwohl der Arbeitgeber das genannte Formular auf Verlangen der versicherten Person dieser bereits innerhalb einer Woche zuzustellen hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 AVIG). Durch das Schreiben vom 3. Juli 2020 wusste die Beschwerdeführerin, dass die Bescheinigung noch fehlte. Hätte sie ihren damaligen Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt aufgefordert, ihr die Arbeitgeberbescheinigung innert einer Woche ausgefüllt wieder zuzustellen, hätte sie das Formular höchst wahrscheinlich fristgerecht einreichen können, zumal F.________ erst ab dem 15. Juli 2020 gesundheitsbedingt abwesend war. Sodann gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass F.________ während seines Krankenhausaufenthalts handlungsunfähig gewesen wäre. Vielmehr war der Genannte ja auch gerade im Stande, die Arbeitgeberbescheinigung während seiner Hospitalisation im Kantonsspital E.________ auszufüllen, datiert das genannte Formular doch vom 29. Juli 2020. Nach dem Gesagten wäre es der Beschwerdeführerin somit trotz Erkrankung ihres ehemaligen Arbeitgebers im Grundsatz möglich gewesen, die Arbeitgeberbescheinigung beizubringen. Sollte sie aufgrund der Krebserkrankung ihres ehemaligen Arbeitgebers und dem damit verbundenen Krankenhausaufenthalts dennoch Schwierigkeiten gehabt haben, die Arbeitgeberbescheinigung rechtzeitig erhältlich zu machen, hätte sie hierüber die Arbeitslosenkasse informieren müssen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2020 zu Recht darauf hingewiesen, dass die innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist zu erfolgende Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung der versicherten Person obliege. Ging die Beschwerdeführerin daher davon aus, ihr Arbeitgeber würde die Bescheinigung direkt der Arbeitslosenkasse zustellen, hätte sie somit sicherzustellen gehabt, dass dies fristgerecht erfolgen würde. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzustellen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, sich rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist bei der Arbeitslosenkasse nach der Zustellung der Bescheinigung durch den Arbeitgeber zu erkundigen. Vorliegend kontaktierte die Beschwerdeführerin das RAV
8 Urteil S 2021 76 gemäss eigenen Angaben erst am 2. August 2020 und stellte dabei fest, dass der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht eingereicht hatte. Eine Nachfrage hat somit innert der Verwirkungsfrist, d.h. bis zum 31. Juli 2020, unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Kam die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit dementsprechend nicht nach, hat sie für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einzustehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin bis anhin noch nie arbeitslos war und sie trotz Corona-Krise schnell wieder eine Anstellung fand. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, stehen diese Umstände jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Frage, ob die Arbeitgeberbescheinigung fristgerecht zugestellt wurde. Somit kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dem soeben Ausgeführten kommt eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht in Betracht. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2020 ist dementsprechend verwirkt. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. April 2021 als rechtmässig und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
9 Urteil S 2021 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 28. März 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am