Erwerbsersatz gemäss COVID-19 Verordnung — Beschwerde
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 62 A. Der Selbstständigerwerbende A.________ ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Zug eingetragenen Einzelunternehmens "B.________". Er meldete seinen Mitarbeiter, C.________, bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug für den Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Quarantäne vom 10. bis 20. Januar 2021 an (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 10. März 2021 wies die Ausgleichskasse den Anspruch von C.________ auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab, da dieser aufgrund einer eigenen Erkrankung im genannten Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei, womit es sich nicht um eine Quarantänemassnahme im Sinne der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall handle (AK-act. 5). Mit Einsprache vom 26. März 2021 machte A.________ geltend, sein Mitarbeiter habe in Quarantäne gehen müssen, weil dessen Tochter Kontakt mit einer Schulkollegin gehabt habe (AK-act. 6). Die Ausgleichkasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
16. April 2021 ab (AK-act. 7). B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. April 2021. Begründend führte er aus, die Einsprache sei aufgrund der Erkrankung abgewiesen worden, was er eigentlich auch verstehe. Die Schule D.________ habe aber die Quarantäne mit einem Rund-Telefon gestartet. Somit sei C.________ von der Schule unter Quarantäne gestellt worden. Dieser habe sich sofort an die BAG-Vorschriften gehalten und sich testen lassen (act. 1). C. Die Ausgleichskasse (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid sei nochmals festzuhalten, dass sich die Entschädigung an Personen richte, welche nicht selber am Virus erkrankt seien. Im Weiteren bedinge die Entschädigung eine ärztliche oder behördliche Anordnung der Quarantäne, woran es vorliegend ebenfalls mangeln würde. Eine telefonische Quarantäne-Anordnung durch die Schule reiche dazu jedenfalls nicht (act. 3).
E. 2.1 Der in Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall enthaltene Verweis auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bezieht sich gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nicht auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen kantonaler Beschwerdeverfahren. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall – analog zu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) – das Verwaltungsgericht am Ort der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren (BGE 147 V 423 E. 1 mit Hinweis auf BGer 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3; vgl. dazu auch bereits VGer ZG S 2020 69 vom 16. September 2020 E.1). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug; somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2021 wurde am 3. Mai 2021 der Post übergeben und damit rechtzeitig erhoben. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die wenigen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
E. 2.3 Vorliegend führt der Arbeitgeber der anspruchsberechtigten Person Beschwerde, als solcher hatte er Lohnfortzahlung geleistet (vgl. AK-act. 1 S. 2), die Anmeldung zum Corona-Erwerbsersatz für seinen Arbeitnehmer vorgenommen und war bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei aufgetreten (vgl. AK-act. 7). Der Arbeitgeber wird in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht als anspruchsberechtigte Person genannt. Der Corona-Erwerbsersatz ist laut Art. 7 COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall durch die Leistungsberechtigten (Abs. 1) oder, bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, durch diesen geltend zu machen (Abs. 2; vgl. auch das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz [KS CE, Stand 15. April 2021, Rz. 1006]). Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt (Art. 8 Abs. 1 COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall). Indessen kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt (Art. 19 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall). Dass der Corona-Erwerbsersatz von Art. 19 Abs. 2 ATSG erfasst wird, steht ausser Frage. Hinsichtlich des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz ergibt sich die Anmelde- und Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers somit in erster Linie aus Art. 7 Abs. 2 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ATSG (vgl. BGE 142 V 43 E. 3.1). Artikel 7 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist indessen nicht auf die hier interessierende Konstellation zugeschnitten, wo eine Lohneinbusse Anspruchsvoraussetzung ist. Die Arbeitgeberin ist zwar bei einer Lohnfortzahlung anmelde- und beschwerdeberechtigt, aber gleichzeitig ist eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. Umgekehrt lässt sich bei einem Lohnausfall (und insoweit erfüllter Anspruchsvoraussetzung) deren Anmelde- und Beschwerdebefugnis nicht aus Art. 7 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ATSG) herleiten. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers kann sich vorliegend einzig aus § 41 Abs. 1
E. 2.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.
E. 3 Urteil S 2021 62 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 16. April 2021 [AK-act. 7]) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (COVID-19- Gesetz; SR 818.102), der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) und der Verordnung über die Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31; vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). Diese Erlasse sind somit in der zum Entscheidzeitpunkt gültigen Fassung anwendbar und werden nachfolgend auch in dieser Fassung (Stand
1. April 2021) zitiert. 2.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sind, sofern sie die Voraussetzungen nach Abs. 1bis erfüllen, folgende Personen zum Bezug von Corona- Erwerbsersatz berechtigt: a. Eltern mit Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr; b. Eltern mit Minderjährigen, die Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben; c. Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn diese eine Sonderschule besuchen; d. weitere Personen.
E. 3.2 Art. 2 Abs. 1bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hält sodann fest, dass die Personen nach Abs.1 anspruchsberechtigt sind, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a oder b, Art. 35 oder Art. 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstätigkeit unterbrechen und erleiden einen Erwerbsausfall: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes: - aufgrund einer angeordneten vorübergehenden Schliessung der Einrichtung, namentlich des Kindergartens, der Kindertagesstätte, der Schule oder der Anstalt oder Werkstätte nach Art. 27 Abs. 1 IVG, oder - aufgrund einer angeordneten Quarantäne der für die Fremdbetreuung
E. 3.3 Zum Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Quarantäne präzisiert das KS CE in Rz. 1035 ff., dass sich diese an Personen richtet, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind oder aber aus einem Risikogebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden. Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund einer für ihr Kind angeordneten Quarantäne unterbrechen müssen, besteht ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung ab dem Beginn der angeordneten Quarantäne. Die Quarantäne muss ärztlich oder behördlich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolation genügt für den Anspruch nicht. 4.
E. 4 Urteil S 2021 62
E. 4.1 Vorliegend ist einzig ausgewiesen, dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer vom 10. bis 20. Januar 2021 mit kantonsärztlichem Zeugnis krankgeschrieben war (AK- act. 2); er also selbst an Corona erkrankt gewesen war. Unbestrittenermassen richtet sich die Entschädigung infolge Quarantäne nicht an Personen, die selbst erkrankt sind. Gestützt auf dieses ärztliche Attest besteht folglich kein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz infolge Quarantäne.
E. 4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte (ebenfalls vom 10. bis 20. Januar 2021 bestehende) Quarantäne der Tochter des Arbeitnehmers ist demgegenüber gänzlich unbelegt. Wie die Beschwerdegegnerin richtig dargelegt hat, bedarf es einer ärztlich oder behördlich angeordneten Quarantäne. Im Rahmen der auch im Sozialversicherungsprozess herrschenden Mitwirkungspflicht sowie mit Blick auf Art. 15 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11), wonach bei der Geltendmachung eines Anspruchs mit der Anmeldung die erforderlichen Belege beizulegen sind, hätte der Beschwerdeführer diesbezügliche Beweismittel einreichen müssen (vgl. auch das Anmeldeformular mit dem Hinweis auf die einzureichenden Beilagen: "Nachweis Quarantäne [ärztliches Attest oder behördliche Anordnung]; sowie KS CE, Rz. 1007,
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht weiter von Belang, ob der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer überhaupt einen Erwerbsausfall erlitten hat (vgl. vorne E. 2.3). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang trotzdem auf die Subsidiarität der Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. auch den zur Publikation vorgesehenen BGer 9C_356/2021 vom 10. Mai 2022 E. 5.3.5).
8 Urteil S 2021 62 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, als anspruchsberechtigte Person, die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, im COVID-19-Gesetz oder im EOG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
9 Urteil S 2021 62 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
E. 5 Urteil S 2021 62 lit. a VRG ergeben, obschon Art. 59 ATSG für die Beschwerdelegitimation eine besondere Berührtheit oder ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorsieht. Ob der Arbeitgeber aus einem anderen Grund ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und Beschwerde haben könnte, wird von den Parteien nicht dargelegt. Wie es sich damit verhält, braucht in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens allerdings nicht entschieden zu werden (zum Ganzen: den zur Publikation vorgesehene BGer 9C_356/2021 vom 10. Mai 2022 E. 1.4.2 f.).
E. 6 Urteil S 2021 62 vorgesehenen Person; oder 2. infolge einer für sie oder das Kind angeordneten Quarantäne. b. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG; oder 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG. c. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert.
E. 7 Urteil S 2021 62 wonach die antragsstellende Person ihre Angaben zu belegen hat). Der Beschwerdeführer vermag auch im vorliegenden Verfahren keine Belege bezüglich einer ab 10. Januar 2021 angeordneten Quarantäne (betreffend den Arbeitnehmer oder dessen Tochter) vorzulegen, obschon ihm spätestens nach dem abschlägigen Einspracheentscheid klar sein musste, dass eine solche Anordnung verlangt ist. Das in der Beschwerde erwähnte "Rund-Telefon" der Schule D.________ vermag diese Anforderung jedenfalls nicht zu erfüllen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Tochter des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der behaupteten Quarantäneanordnung durch die Schule (noch) nicht selbst erkrankt (vgl. AK-act. 6: "Herr C.________ musste in Quarantäne, weil seine Tochter Kontakt mit einer Schulkollegin hatte"), womit für den Arbeitnehmer selbst – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – zu jenem Zeitpunkt keine Kontaktquarantäne bestanden haben dürfte (vgl. Art. 3d COVID-19-Verordnung besondere Lage). Aus dem mit der Einsprache vom 26. März 2021 eingereichten positiven Laborbefund betreffend E.________, geb. _______ 2006, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Abstrich vom 12. Januar 2021; AK-act. 6 S. 2). Wie vorstehend dargelegt, besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur für Eltern mit Kindern bis zum 12. Altersjahr. Die im Mai 2006 geborene E.________ war im Januar 2021 bereits 14- jährig (vgl. aber immerhin AK-act. 3 S. 3 wonach für zwei Kinder Kinderzulage bezogen wurde [bis 12 Jahre, 12–16 Jahre], eine Quarantänemassnahme ein zweites Kind betreffend wird allerdings nicht geltend gemacht). Der am 12. Januar 2021 durchgeführte Corona-Test der Tochter lässt zudem eindeutig den Schluss zu, dass der Vater am
E. 10 Januar 2021 zuerst erkrankt war (AK-act. 2). Grund für den Unterbruch der Erwerbstätigkeit vom 10. bis 20. Januar 2021 war damit überwiegend wahrscheinlich einzig die Erkrankung des Vaters (vgl. zum Regelbeweismass BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). Damit können weitere Sachverhaltsabklärungen unterbleiben, so etwa zur Betreuungssituation der Kinder und zur Notwendigkeit des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers (beispielsweise ob die Mutter ebenfalls arbeitstätig war).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 14. Juli 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung S 2021 62
2 Urteil S 2021 62 A. Der Selbstständigerwerbende A.________ ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Zug eingetragenen Einzelunternehmens "B.________". Er meldete seinen Mitarbeiter, C.________, bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug für den Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Quarantäne vom 10. bis 20. Januar 2021 an (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 10. März 2021 wies die Ausgleichskasse den Anspruch von C.________ auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab, da dieser aufgrund einer eigenen Erkrankung im genannten Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei, womit es sich nicht um eine Quarantänemassnahme im Sinne der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall handle (AK-act. 5). Mit Einsprache vom 26. März 2021 machte A.________ geltend, sein Mitarbeiter habe in Quarantäne gehen müssen, weil dessen Tochter Kontakt mit einer Schulkollegin gehabt habe (AK-act. 6). Die Ausgleichkasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
16. April 2021 ab (AK-act. 7). B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. April 2021. Begründend führte er aus, die Einsprache sei aufgrund der Erkrankung abgewiesen worden, was er eigentlich auch verstehe. Die Schule D.________ habe aber die Quarantäne mit einem Rund-Telefon gestartet. Somit sei C.________ von der Schule unter Quarantäne gestellt worden. Dieser habe sich sofort an die BAG-Vorschriften gehalten und sich testen lassen (act. 1). C. Die Ausgleichskasse (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid sei nochmals festzuhalten, dass sich die Entschädigung an Personen richte, welche nicht selber am Virus erkrankt seien. Im Weiteren bedinge die Entschädigung eine ärztliche oder behördliche Anordnung der Quarantäne, woran es vorliegend ebenfalls mangeln würde. Eine telefonische Quarantäne-Anordnung durch die Schule reiche dazu jedenfalls nicht (act. 3).
3 Urteil S 2021 62 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 16. April 2021 [AK-act. 7]) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (COVID-19- Gesetz; SR 818.102), der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) und der Verordnung über die Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31; vgl. auch BGE 147 V 278 E. 2.1). Diese Erlasse sind somit in der zum Entscheidzeitpunkt gültigen Fassung anwendbar und werden nachfolgend auch in dieser Fassung (Stand
1. April 2021) zitiert. 2. 2.1 Der in Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall enthaltene Verweis auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bezieht sich gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nicht auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen kantonaler Beschwerdeverfahren. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall – analog zu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) – das Verwaltungsgericht am Ort der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren (BGE 147 V 423 E. 1 mit Hinweis auf BGer 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3; vgl. dazu auch bereits VGer ZG S 2020 69 vom 16. September 2020 E.1). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
4 Urteil S 2021 62 2.2 Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug; somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2021 wurde am 3. Mai 2021 der Post übergeben und damit rechtzeitig erhoben. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die wenigen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. 2.3 Vorliegend führt der Arbeitgeber der anspruchsberechtigten Person Beschwerde, als solcher hatte er Lohnfortzahlung geleistet (vgl. AK-act. 1 S. 2), die Anmeldung zum Corona-Erwerbsersatz für seinen Arbeitnehmer vorgenommen und war bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei aufgetreten (vgl. AK-act. 7). Der Arbeitgeber wird in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht als anspruchsberechtigte Person genannt. Der Corona-Erwerbsersatz ist laut Art. 7 COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall durch die Leistungsberechtigten (Abs. 1) oder, bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, durch diesen geltend zu machen (Abs. 2; vgl. auch das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz [KS CE, Stand 15. April 2021, Rz. 1006]). Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt (Art. 8 Abs. 1 COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall). Indessen kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt (Art. 19 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall). Dass der Corona-Erwerbsersatz von Art. 19 Abs. 2 ATSG erfasst wird, steht ausser Frage. Hinsichtlich des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz ergibt sich die Anmelde- und Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers somit in erster Linie aus Art. 7 Abs. 2 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ATSG (vgl. BGE 142 V 43 E. 3.1). Artikel 7 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist indessen nicht auf die hier interessierende Konstellation zugeschnitten, wo eine Lohneinbusse Anspruchsvoraussetzung ist. Die Arbeitgeberin ist zwar bei einer Lohnfortzahlung anmelde- und beschwerdeberechtigt, aber gleichzeitig ist eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. Umgekehrt lässt sich bei einem Lohnausfall (und insoweit erfüllter Anspruchsvoraussetzung) deren Anmelde- und Beschwerdebefugnis nicht aus Art. 7 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 ATSG) herleiten. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers kann sich vorliegend einzig aus § 41 Abs. 1
5 Urteil S 2021 62 lit. a VRG ergeben, obschon Art. 59 ATSG für die Beschwerdelegitimation eine besondere Berührtheit oder ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorsieht. Ob der Arbeitgeber aus einem anderen Grund ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und Beschwerde haben könnte, wird von den Parteien nicht dargelegt. Wie es sich damit verhält, braucht in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens allerdings nicht entschieden zu werden (zum Ganzen: den zur Publikation vorgesehene BGer 9C_356/2021 vom 10. Mai 2022 E. 1.4.2 f.). 2.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sind, sofern sie die Voraussetzungen nach Abs. 1bis erfüllen, folgende Personen zum Bezug von Corona- Erwerbsersatz berechtigt: a. Eltern mit Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr; b. Eltern mit Minderjährigen, die Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben; c. Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn diese eine Sonderschule besuchen; d. weitere Personen. 3.2 Art. 2 Abs. 1bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hält sodann fest, dass die Personen nach Abs.1 anspruchsberechtigt sind, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a oder b, Art. 35 oder Art. 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstätigkeit unterbrechen und erleiden einen Erwerbsausfall: 1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes: - aufgrund einer angeordneten vorübergehenden Schliessung der Einrichtung, namentlich des Kindergartens, der Kindertagesstätte, der Schule oder der Anstalt oder Werkstätte nach Art. 27 Abs. 1 IVG, oder - aufgrund einer angeordneten Quarantäne der für die Fremdbetreuung
6 Urteil S 2021 62 vorgesehenen Person; oder 2. infolge einer für sie oder das Kind angeordneten Quarantäne. b. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG; oder 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG. c. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert. 3.3 Zum Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Quarantäne präzisiert das KS CE in Rz. 1035 ff., dass sich diese an Personen richtet, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind oder aber aus einem Risikogebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden. Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund einer für ihr Kind angeordneten Quarantäne unterbrechen müssen, besteht ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung ab dem Beginn der angeordneten Quarantäne. Die Quarantäne muss ärztlich oder behördlich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolation genügt für den Anspruch nicht. 4. 4.1 Vorliegend ist einzig ausgewiesen, dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer vom 10. bis 20. Januar 2021 mit kantonsärztlichem Zeugnis krankgeschrieben war (AK- act. 2); er also selbst an Corona erkrankt gewesen war. Unbestrittenermassen richtet sich die Entschädigung infolge Quarantäne nicht an Personen, die selbst erkrankt sind. Gestützt auf dieses ärztliche Attest besteht folglich kein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz infolge Quarantäne. 4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte (ebenfalls vom 10. bis 20. Januar 2021 bestehende) Quarantäne der Tochter des Arbeitnehmers ist demgegenüber gänzlich unbelegt. Wie die Beschwerdegegnerin richtig dargelegt hat, bedarf es einer ärztlich oder behördlich angeordneten Quarantäne. Im Rahmen der auch im Sozialversicherungsprozess herrschenden Mitwirkungspflicht sowie mit Blick auf Art. 15 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11), wonach bei der Geltendmachung eines Anspruchs mit der Anmeldung die erforderlichen Belege beizulegen sind, hätte der Beschwerdeführer diesbezügliche Beweismittel einreichen müssen (vgl. auch das Anmeldeformular mit dem Hinweis auf die einzureichenden Beilagen: "Nachweis Quarantäne [ärztliches Attest oder behördliche Anordnung]; sowie KS CE, Rz. 1007,
7 Urteil S 2021 62 wonach die antragsstellende Person ihre Angaben zu belegen hat). Der Beschwerdeführer vermag auch im vorliegenden Verfahren keine Belege bezüglich einer ab 10. Januar 2021 angeordneten Quarantäne (betreffend den Arbeitnehmer oder dessen Tochter) vorzulegen, obschon ihm spätestens nach dem abschlägigen Einspracheentscheid klar sein musste, dass eine solche Anordnung verlangt ist. Das in der Beschwerde erwähnte "Rund-Telefon" der Schule D.________ vermag diese Anforderung jedenfalls nicht zu erfüllen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Tochter des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der behaupteten Quarantäneanordnung durch die Schule (noch) nicht selbst erkrankt (vgl. AK-act. 6: "Herr C.________ musste in Quarantäne, weil seine Tochter Kontakt mit einer Schulkollegin hatte"), womit für den Arbeitnehmer selbst – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – zu jenem Zeitpunkt keine Kontaktquarantäne bestanden haben dürfte (vgl. Art. 3d COVID-19-Verordnung besondere Lage). Aus dem mit der Einsprache vom 26. März 2021 eingereichten positiven Laborbefund betreffend E.________, geb. _______ 2006, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Abstrich vom 12. Januar 2021; AK-act. 6 S. 2). Wie vorstehend dargelegt, besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur für Eltern mit Kindern bis zum 12. Altersjahr. Die im Mai 2006 geborene E.________ war im Januar 2021 bereits 14- jährig (vgl. aber immerhin AK-act. 3 S. 3 wonach für zwei Kinder Kinderzulage bezogen wurde [bis 12 Jahre, 12–16 Jahre], eine Quarantänemassnahme ein zweites Kind betreffend wird allerdings nicht geltend gemacht). Der am 12. Januar 2021 durchgeführte Corona-Test der Tochter lässt zudem eindeutig den Schluss zu, dass der Vater am
10. Januar 2021 zuerst erkrankt war (AK-act. 2). Grund für den Unterbruch der Erwerbstätigkeit vom 10. bis 20. Januar 2021 war damit überwiegend wahrscheinlich einzig die Erkrankung des Vaters (vgl. zum Regelbeweismass BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). Damit können weitere Sachverhaltsabklärungen unterbleiben, so etwa zur Betreuungssituation der Kinder und zur Notwendigkeit des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers (beispielsweise ob die Mutter ebenfalls arbeitstätig war). 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht weiter von Belang, ob der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer überhaupt einen Erwerbsausfall erlitten hat (vgl. vorne E. 2.3). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang trotzdem auf die Subsidiarität der Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. auch den zur Publikation vorgesehenen BGer 9C_356/2021 vom 10. Mai 2022 E. 5.3.5).
8 Urteil S 2021 62 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers, als anspruchsberechtigte Person, die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, im COVID-19-Gesetz oder im EOG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
9 Urteil S 2021 62 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. Juli 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am