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S 2021 6

Zg Verwaltungsgericht · 2021-12-20 · Deutsch ZG

Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) — Beschwerde

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 6 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1975, meldete sich am 7. März 1999 erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Zug an und bat aufgrund seiner Rückenprobleme um Umschulung (IV-act. 1 S. 13 ff.). Die IV-Stelle gewährte ihm berufliche Massnahmen, errechnete nach Durchführung derselben einen Invaliditätsgrad von 36 % und wies mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (IV-act. 16) bzw. Einspracheentscheid vom 2. November 2005 (IV-act. 22 S. 2 ff.) die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Auf ein am 30. März 2007 gestelltes neues Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nicht ein (IV- act. 38). Die bis dato letzte Neuanmeldung – unter Hinweis auf seit 2000 bestehende Rückenschmerzen und ein am 19. Juli 2016 erstmals festgestelltes Asperger-Syndrom sowie ein ADHS – datiert vom 26. April 2017 (IV-act. 45). Nach Würdigung der alten und neuen medizinischen Aktenlage durch RAD-Arzt Dr. C.________ und RAD-Psychiater D.________ (IV-act. 48 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2018 auf das Leistungsbegehren wiederum nicht ein (IV-act. 61). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2018 18 vom 26. September 2018 in dem Sinne gut, als die Verfügung vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die IV- Stelle verpflichtet wurde, auf das Leistungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen (IV-act. 67). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie (IV-act. 94, 97 und 100). Das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (nachfolgend ZIMB) erstattete sein Gutachten am 23. Juni 2020. Dabei kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, während in einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 105). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2020 an, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 119). Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2020 Einwand erheben und in diesem Zusammenhang unter anderem die Bestellung von RA lic. iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen (IV-act. 121). Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab mit der Begründung, es liege keine komplexe rechtliche oder tatsächliche Situation vor. Zudem hätte sich die Versicherte durch einen Verbandsvertreter oder eine Fürsorgestelle vertreten lassen können (IV-act. 123). Am

E. 5 Urteil S 2021 6 sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1; 125 V 32 E. 2; 114 V 228 E. 5b). Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen). 4. Strittig ist vorliegend die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Vorab gilt es somit zu prüfen, ob im laufenden Verwaltungsverfahren ein besonders starker Eingriff in die Rechtstellung des Beschwerdeführers drohte, welcher eine anwaltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde (BGE 125 V 32 E. 4b, der auch in invalidenversicherungsrechtlichen Entscheiden beigezogen wird, namentlich BGer 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1). Vorliegend geht es nicht um eine angedrohte Aufhebung einer zuvor erteilten Leistung, sondern darum, den Gesundheitszustand des Versicherten sowie dessen Verlauf im Rahmen der Neuanmeldung vom 26. April 2017 zu klären. Somit kann bei dieser Sachlage nicht von einem drohenden starken Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

E. 5.1 Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abzustellen (BBl 1999 4595; BGE 132 V 200 E. 4.1; SVR 2000 IV Nr. 18 E. 2a). Das Bundesgericht bejahte beispielsweise die Komplexität – und damit die Erforderlichkeit – in einem Verfahren, bei welchem im Rahmen der Rückweisung an die IV-Stelle die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangte. Als Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und somit eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Die Beachtung der Verfahrensgarantien sei in dieser Konstellation bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam (BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1). Von besonderen Umständen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen, ging das Bundesgericht auch in einem Fall aus, in dem die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hatte, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (BGer 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (BGer 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015). Darüber hinaus bejahte das Bundesgericht eine erhöhte Komplexität in einem langwierigen Verfahren, in dem zuerst über einen Rentenanspruch entschieden wurde, aber anschliessend verschiedene medizinische Abklärungen gemacht werden mussten, da die vorherige Abklärung nicht genügend war und die Stellungnahme zu den vorgesehenen Fragen als komplex bezeichnet werden musste und sich das Verfahren nicht mehr in einer frühen Phase befand (SVR 2009 IV Nr. 5 E. 2.2).

E. 5.2 Vorliegend ging es im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung darum, zur angekündigten Leistungsablehnung, welche im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 23. Juni 2020 abstellte, Stellung zu nehmen. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermag für sich allein die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum mehr je verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (BGer 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2). Hier hatte das hiesige Gericht den auf die Neuanmeldung hin ergangenen Nichteintretensentscheid der IV-Stelle mit Urteil vom 26. September 2018 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, das Leistungsbegehren materiell zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist somit die Besonderheit zu beachten, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren im Anschluss an eine gerichtliche Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung handelt. Die Situation stellt sich dementsprechend anders dar, als in einem erstmaligen Verwaltungsverfahren, bei welchem das Gericht noch nicht eingeschaltet ist. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts um einen Zwischenentscheid handelt, ist das sich dem Rückweisungsentscheid anschliessende Verfahren als mit dem Verwaltungsgerichtsverfahren zusammenhängend zu betrachten. Im damaligen gerichtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer bereits durch die heute nach wie vor gleiche Rechtsbeiständin vertreten. Diese Umstände sprechen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGer 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen u.a. auch auf BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2 und 9C_692/2013 vom

16. Dezember 2013 E. 4.2). Nach Auffassung des hiesigen Gerichts ist es in dieser Situation jedenfalls angezeigt, bei der Anwendung von Art. 37 Abs. 4 ATSG einen weniger strengen Massstab anzulegen, als wenn es sich um ein Verfahren handelt, bei welchem das kantonale Gericht noch in keiner Art und Weise einbezogen war. Hierfür spricht auch das Gebot der Waffengleichheit, ist der Rechtsdienst der IV-Stelle in einer solchen Situation doch bereits substanziell im Verfahren involviert. Zu berücksichtigen ist sodann,

E. 5.3 Nach dem soeben Dargelegten ist die Erforderlichkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 37 Abs. 4 ATSG mit Blick auf die dargelegten Grundsätze für die Dauer der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens seit Einreichung des entsprechenden Gesuches vom 6. November 2020 ausnahmsweise zu bejahen. Des Weiteren kann auch – trotz der inzwischen ergangenen Verfügung vom

5. Januar 2021 – nicht davon ausgegangen werden, der Einwand vom 6. November 2020 sei von vornherein aussichtslos gewesen. Und nachdem das Gericht mit Verfügung vom

2. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsgerichtsverfahren bewilligte, herrscht auch Klarheit über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2020 ist somit aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festsetze und ausbezahle. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Allerdings sei der Hinweis erlaubt, dass die Akten im Wesentlichen als bekannt vorausgesetzt werden

E. 6 Urteil S 2021 6 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich um einen komplexen Fall handelt, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist.

E. 7 Urteil S 2021 6

E. 8 Urteil S 2021 6 dass das Verwaltungsgericht im genannten Rückweisungsentscheid offenliess, wie die Abklärungen der IV-Stelle genau auszusehen hätten. Es war zwar klar, dass das Leistungsbegehren materiell zu prüfen war, ob die IV-Stelle hierfür jedoch eine Begutachtung in Auftrag zu geben hatte, gab das Gericht nicht vor. Die Angelegenheit wurde somit nicht zur Vornahme von präzise umschriebenen Abklärungen zurück- gewiesen, sodass die IV-Stelle lediglich diesen Anweisungen ohne eigenen Ermessensspielraum hätte Folge leisten müssen und eine unentgeltliche Verbeiständung wohl nicht angebracht gewesen wäre. Insofern war der weitere Gang des Verwaltungsverfahrens nicht genau vorgezeichnet; klare gerichtliche Vorgaben fehlten jedenfalls. Die polydisziplinäre Begutachtung wurde denn auch nicht auf Anordnung des hiesigen Gerichts, sondern vielmehr auf Empfehlung des RAD angeordnet. Angesichts der zusätzlichen, von der IV-Stelle nach der Rückweisung eigenständig in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung und der damit – ohne das Verschulden des Versicherten – verbundenen weiteren Verlängerung des Verfahrens kann nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt gesprochen werden. Im Sinne einer Gesamtwürdigung kommt daher das Gericht zur Überzeugung, dass der vorliegende Fall im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 6. November 2020 einen Schwierigkeitsgrad erreicht hatte, der eine anwaltliche Verbeiständung rechtfertigt. Aufgrund dessen erübrigen sich Weiterungen zur Thematik, wonach sich die versicherte Person in Fällen ohne komplexe Fragestellung mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institution zu behelfen habe.

E. 9 Urteil S 2021 6 können und der Einwand vom 6. November 2020 entsprechend keinen übermässigen Aufwand generiert haben dürfte. 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der IV-Stelle Zug sind indes keine Kosten aufzuerlegen (§ 24 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

E. 10 Urteil S 2021 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen wird, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festzusetzen und auszubezahlen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'400.– (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 20. Dezember 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) S 2021 6

2 Urteil S 2021 6 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1975, meldete sich am 7. März 1999 erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Zug an und bat aufgrund seiner Rückenprobleme um Umschulung (IV-act. 1 S. 13 ff.). Die IV-Stelle gewährte ihm berufliche Massnahmen, errechnete nach Durchführung derselben einen Invaliditätsgrad von 36 % und wies mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (IV-act. 16) bzw. Einspracheentscheid vom 2. November 2005 (IV-act. 22 S. 2 ff.) die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Auf ein am 30. März 2007 gestelltes neues Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nicht ein (IV- act. 38). Die bis dato letzte Neuanmeldung – unter Hinweis auf seit 2000 bestehende Rückenschmerzen und ein am 19. Juli 2016 erstmals festgestelltes Asperger-Syndrom sowie ein ADHS – datiert vom 26. April 2017 (IV-act. 45). Nach Würdigung der alten und neuen medizinischen Aktenlage durch RAD-Arzt Dr. C.________ und RAD-Psychiater D.________ (IV-act. 48 f.) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2018 auf das Leistungsbegehren wiederum nicht ein (IV-act. 61). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2018 18 vom 26. September 2018 in dem Sinne gut, als die Verfügung vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die IV- Stelle verpflichtet wurde, auf das Leistungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen (IV-act. 67). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie (IV-act. 94, 97 und 100). Das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (nachfolgend ZIMB) erstattete sein Gutachten am 23. Juni 2020. Dabei kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, während in einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 105). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2020 an, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 119). Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2020 Einwand erheben und in diesem Zusammenhang unter anderem die Bestellung von RA lic. iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen (IV-act. 121). Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab mit der Begründung, es liege keine komplexe rechtliche oder tatsächliche Situation vor. Zudem hätte sich die Versicherte durch einen Verbandsvertreter oder eine Fürsorgestelle vertreten lassen können (IV-act. 123). Am

5. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle sodann wie vorbeschieden (IV-act. 124).

3 Urteil S 2021 6 B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Januar 2021 liess A.________ beantragen, die Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Unterzeichnende mit Wirkung ab 27. Oktober 2020 als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das IV-Verfahren zu bestellen. Des Weiteren sei ihm, dem Beschwerdeführer, für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 bewilligte der Vorsitzende der Sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA lic. iur. B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei (act. 4). D. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2021 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Zwischenverfügung am 21. Dezember 2020; diese ging gemäss Eingangsstempel am 22. Dezember 2020 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 8. Januar 2021 der Post übergeben und ging am 11. Januar 2021 beim

4 Urteil S 2021 6 Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

21. Dezember 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). 3.2 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46; 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden, beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt

5 Urteil S 2021 6 sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1; 125 V 32 E. 2; 114 V 228 E. 5b). Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen). 4. Strittig ist vorliegend die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Vorab gilt es somit zu prüfen, ob im laufenden Verwaltungsverfahren ein besonders starker Eingriff in die Rechtstellung des Beschwerdeführers drohte, welcher eine anwaltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde (BGE 125 V 32 E. 4b, der auch in invalidenversicherungsrechtlichen Entscheiden beigezogen wird, namentlich BGer 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1). Vorliegend geht es nicht um eine angedrohte Aufhebung einer zuvor erteilten Leistung, sondern darum, den Gesundheitszustand des Versicherten sowie dessen Verlauf im Rahmen der Neuanmeldung vom 26. April 2017 zu klären. Somit kann bei dieser Sachlage nicht von einem drohenden starken Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

6 Urteil S 2021 6 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich um einen komplexen Fall handelt, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist. 5.1 Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abzustellen (BBl 1999 4595; BGE 132 V 200 E. 4.1; SVR 2000 IV Nr. 18 E. 2a). Das Bundesgericht bejahte beispielsweise die Komplexität – und damit die Erforderlichkeit – in einem Verfahren, bei welchem im Rahmen der Rückweisung an die IV-Stelle die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangte. Als Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und somit eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Die Beachtung der Verfahrensgarantien sei in dieser Konstellation bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam (BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1). Von besonderen Umständen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen, ging das Bundesgericht auch in einem Fall aus, in dem die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hatte, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (BGer 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (BGer 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015). Darüber hinaus bejahte das Bundesgericht eine erhöhte Komplexität in einem langwierigen Verfahren, in dem zuerst über einen Rentenanspruch entschieden wurde, aber anschliessend verschiedene medizinische Abklärungen gemacht werden mussten, da die vorherige Abklärung nicht genügend war und die Stellungnahme zu den vorgesehenen Fragen als komplex bezeichnet werden musste und sich das Verfahren nicht mehr in einer frühen Phase befand (SVR 2009 IV Nr. 5 E. 2.2).

7 Urteil S 2021 6 5.2 Vorliegend ging es im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung darum, zur angekündigten Leistungsablehnung, welche im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 23. Juni 2020 abstellte, Stellung zu nehmen. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermag für sich allein die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum mehr je verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (BGer 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2). Hier hatte das hiesige Gericht den auf die Neuanmeldung hin ergangenen Nichteintretensentscheid der IV-Stelle mit Urteil vom 26. September 2018 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, das Leistungsbegehren materiell zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist somit die Besonderheit zu beachten, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren im Anschluss an eine gerichtliche Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung handelt. Die Situation stellt sich dementsprechend anders dar, als in einem erstmaligen Verwaltungsverfahren, bei welchem das Gericht noch nicht eingeschaltet ist. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts um einen Zwischenentscheid handelt, ist das sich dem Rückweisungsentscheid anschliessende Verfahren als mit dem Verwaltungsgerichtsverfahren zusammenhängend zu betrachten. Im damaligen gerichtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer bereits durch die heute nach wie vor gleiche Rechtsbeiständin vertreten. Diese Umstände sprechen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGer 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen u.a. auch auf BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2 und 9C_692/2013 vom

16. Dezember 2013 E. 4.2). Nach Auffassung des hiesigen Gerichts ist es in dieser Situation jedenfalls angezeigt, bei der Anwendung von Art. 37 Abs. 4 ATSG einen weniger strengen Massstab anzulegen, als wenn es sich um ein Verfahren handelt, bei welchem das kantonale Gericht noch in keiner Art und Weise einbezogen war. Hierfür spricht auch das Gebot der Waffengleichheit, ist der Rechtsdienst der IV-Stelle in einer solchen Situation doch bereits substanziell im Verfahren involviert. Zu berücksichtigen ist sodann,

8 Urteil S 2021 6 dass das Verwaltungsgericht im genannten Rückweisungsentscheid offenliess, wie die Abklärungen der IV-Stelle genau auszusehen hätten. Es war zwar klar, dass das Leistungsbegehren materiell zu prüfen war, ob die IV-Stelle hierfür jedoch eine Begutachtung in Auftrag zu geben hatte, gab das Gericht nicht vor. Die Angelegenheit wurde somit nicht zur Vornahme von präzise umschriebenen Abklärungen zurück- gewiesen, sodass die IV-Stelle lediglich diesen Anweisungen ohne eigenen Ermessensspielraum hätte Folge leisten müssen und eine unentgeltliche Verbeiständung wohl nicht angebracht gewesen wäre. Insofern war der weitere Gang des Verwaltungsverfahrens nicht genau vorgezeichnet; klare gerichtliche Vorgaben fehlten jedenfalls. Die polydisziplinäre Begutachtung wurde denn auch nicht auf Anordnung des hiesigen Gerichts, sondern vielmehr auf Empfehlung des RAD angeordnet. Angesichts der zusätzlichen, von der IV-Stelle nach der Rückweisung eigenständig in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung und der damit – ohne das Verschulden des Versicherten – verbundenen weiteren Verlängerung des Verfahrens kann nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt gesprochen werden. Im Sinne einer Gesamtwürdigung kommt daher das Gericht zur Überzeugung, dass der vorliegende Fall im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 6. November 2020 einen Schwierigkeitsgrad erreicht hatte, der eine anwaltliche Verbeiständung rechtfertigt. Aufgrund dessen erübrigen sich Weiterungen zur Thematik, wonach sich die versicherte Person in Fällen ohne komplexe Fragestellung mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institution zu behelfen habe. 5.3 Nach dem soeben Dargelegten ist die Erforderlichkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 37 Abs. 4 ATSG mit Blick auf die dargelegten Grundsätze für die Dauer der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens seit Einreichung des entsprechenden Gesuches vom 6. November 2020 ausnahmsweise zu bejahen. Des Weiteren kann auch – trotz der inzwischen ergangenen Verfügung vom

5. Januar 2021 – nicht davon ausgegangen werden, der Einwand vom 6. November 2020 sei von vornherein aussichtslos gewesen. Und nachdem das Gericht mit Verfügung vom

2. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsgerichtsverfahren bewilligte, herrscht auch Klarheit über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2020 ist somit aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festsetze und ausbezahle. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Allerdings sei der Hinweis erlaubt, dass die Akten im Wesentlichen als bekannt vorausgesetzt werden

9 Urteil S 2021 6 können und der Einwand vom 6. November 2020 entsprechend keinen übermässigen Aufwand generiert haben dürfte. 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der IV-Stelle Zug sind indes keine Kosten aufzuerlegen (§ 24 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

10 Urteil S 2021 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen wird, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festzusetzen und auszubezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'400.– (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. Dezember 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am