Ergänzungsleistungen (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (28 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 58 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1941, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente. Aufgrund der gesetzlichen Neuerungen ab Januar 2021 berechnete die Ausgleichskasse Zug die Ergänzungsleistungen neu und setzte den Anspruch des Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ab Januar 2021 auf monatlich Fr. 1'553.– (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest (AK- act. 5 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 13 ff.) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. April 2021 ab (AK-act. 28 ff.). B. Mit als "Beschwerde", "Verfassungsbeschwerde", "Rechtsverweigerungsbeschwerde" und "Sozialversicherungsgesetzesbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 17. April 2021, unter anderem gerichtet gegen die Schweiz, die Justizministerin der Schweiz, die UNO, Dr. med. dent. C.________, 187 Chemiefirmen in D.________ und Region, die Ausgleichskasse Zug, die SWICA Gesundheitsorganisation und die Gemeinde E.________, stellte A.________ diverse Rechtsbegehren, worunter auch die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 6. April 2021 verbunden mit der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich den Auslagen (Krankenkassenprämien, Mietkosten und Lebensbedarf) sei das gesetzliche Maximum ausgeschöpft. Weitergehende Ausgaben in diesen Bereichen könnten nicht berücksichtigt werden. Zudem würden andere Auslagen, welche gemäss der abschliessenden Aufzählung von Art. 10 ELG zu berücksichtigen wären, nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Einnahmen werde schliesslich das Minimum in Form der AHV-Rente angerechnet (act. 3). D. Mit u.a. als "Zivilklage", "Menschenrechtsklage", "Völkerrechtsklage" und "Antifolterkonventionsverletzungsklage" bezeichneter Replik vom 29. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer wiederum ganze 28 Rechtsbegehren, wobei unter anderem auch beantragt wurde, es sei von Amtes wegen eine fachkompetente Expertise bei Dr. Dr. med. dent. B.________, Kieferorthopäde, in Auftrag zu geben und das Verfahren bis zum Vorliegen dieser Fachexpertise zu sistieren (act. 5). E. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wies der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (act. 7).
E. 2.1 Gemäss § 9 Abs. 1 VRG treten Richter und Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts in den Ausstand, wenn sie a) in der Sache ein persönliches Interesse haben, b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge in der gleichen Sache tätig waren, c) mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, d) aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter befangen sein könnten. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§ 9 Abs. 2 VRG).
E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Artikel 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass dieser sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden hat (BGer 2C_8/2007, 2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4.). Der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis eines früheren Verfahrens nicht genehm ist, stellt keinen Grund für den Ausstand einer in jenem Verfahren mitwirkenden Gerichtsperson dar. Um Vorbefassung annehmen zu können, müssen konkrete Punkte dafür vorliegen, dass sich die einzelne Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint. Dies gilt nicht nur, wenn dieselbe Justizperson im Verfahren gegen die gleiche Person mehrmals als gleiche Instanz dieselben oder ähnliche Funktionen wahrnimmt, sondern auch dann, wenn ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Verfahren zu beurteilen ist. Auch der zweiten Konstellation von Mehrfachbefassung steht die Unabhängigkeitsgarantie nicht entgegen, solange der Ausgang des zweiten Verfahrens als weiterhin offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGer 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2.4 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 2.4 Einleitend ist anzumerken, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts, Dr. iur. Aldo Elsener, und die Gerichtsschreiberin, lic. iur. Claudia Meier, im vorliegenden Verfahren nicht dem Spruchkörper des Verwaltungsgerichts angehören, sodass sich Weiterungen zum gegen diese Personen gestellten Ausstandsbegehren ohnehin erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle mit Verweis auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt, dass ein Ausstandsbegehren als unzulässig zu bezeichnen ist, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird (vgl. E. 2.3 vorstehend). Was schliesslich das gegen Verwaltungsrichter lic. iur. Adrian Willimann gestellte Ausstandsbegehren anbelangt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe für dieses Ausstandsbegehren vorbringt. Solche Gründe sind denn auch nicht erkennbar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann die "Nominierung" von Oskar Müller als mitwirkender Richter für das
E. 3 Urteil S 2021 58 F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine einlässliche Duplik und verwies stattdessen auf ihre Vernehmlassung und den angefochtenen Einspracheentscheid (act. 8). G. Mit Urteil vom 25. August 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2021 – Abweisung des Sistierungsantrags – nicht ein (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch in der Gemeinde E.________, ZG. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 6. April 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. April 2021 der Post übergeben. Die Beschwerde gilt folglich als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich einen Antrag und eine Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Zunächst ist über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zu befinden. Er verlangt, Dr. iur. Aldo Elsener, lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Claudia Meier sollten wegen Befangenheit in den Ausstand treten. Der Beschwerdeführer erklärt gleichzeitig, es sei Ersatz-Verwaltungsrichter Oskar Müller zu beauftragen.
E. 3.1 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom
E. 4 Urteil S 2021 58
E. 4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bestehen die
E. 4.2 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine Altersrente, eine Witwen- /Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG bzw. nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und bezieht eine Altersrente nach dem AHVG. Demgemäss ist er grundsätzlich hinsichtlich Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG anspruchsberechtigt.
E. 4.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; oder 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 4.3.1 Die als Ausgaben anerkannten Beträge sind in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt. Nach dieser Bestimmung werden als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen von Fr. 19'610.– pro Jahr (Abs. 1 lit. a), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis
E. 4.3.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dementsprechend gehören zu den Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren Fr. 1'500.– übersteigen (Abs. 1 lit. a). Daneben sind als Einnahmen insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. b), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Abs. 1 lit. d) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.– übersteigt (Abs. 1 lit. c), anzurechnen. Zeitlich massgebend bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 5. In Bezug auf die umstrittenen Berechnungspositionen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist und dabei insbesondere das ELG, das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BGS 841.7) und die dazugehörenden Verordnungen massgebend sind.
E. 5 Urteil S 2021 58
E. 5.1.1 Hinsichtlich der Mietkosten verlangt der Beschwerdeführer die Anrechnung von Fr. 1'750.– für seine 4-Zimmerwohnung inkl. Abstellplatz von Fr. 50.– und Fr. 505.– für ein Büro in F.________. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, können Mietausgaben für Abstellplätze und Geschäftsräume nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden (vgl. BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7 mit Hinweisen sowie Rz. 3235.01 der
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Krankenkassenprämien würden monatlich Fr. 409.65 betragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem Pauschalbetrag der kantonalen Durchschnittsprämie zu entsprechen haben. Gemäss Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 831.309.1) gilt für die Anrechnung der Krankenversicherungskosten im Kanton Zug ein Höchstbetrag von Fr. 4'776.–. Damit bleibt für die Anrechnung individueller, höherer Krankenkassenprämien kein Raum. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.
E. 5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Fr. 1'000.– unter der Position "Lebensbedarf, Nahrung, Kleider" sowie Umtriebs-, Strafuntersuchungs- und Prozesskosten als auch diverse Ausgaben unter anderem für Mobiliar, Materialkosten, Strom und Transport geltend macht, können auch diese nicht berücksichtigt werden, sind sie doch grösstenteils bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt (vgl. etwa BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7). Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf mit Fr. 19'610.– denn auch korrekt festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Die zusätzliche Berücksichtigung von Ausgaben für beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kommunikation, Transport, Mobiliar und Korrespondenz ist nicht vorgesehen und damit unzulässig. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine entsprechenden Belege ins Recht zu legen.
E. 5.1.4 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten anerkannten Ausgaben von jährlich insgesamt Fr. 44'086.– den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Bedarfs ist von Gesetzes wegen nicht möglich, sind doch die Verwaltung und die Gerichte an die geltenden Bestimmungen und Ansätze gebunden.
E. 5.2 Was schliesslich die Einnahmen anbelangt, ergibt sich aus dem entsprechenden Berechnungsblatt, dass dem Beschwerdeführer lediglich seine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'723.– bzw. jährlich Fr. 20'676.– angerechnet wurde. Was daran falsch sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher geltend gemacht. Die AHV-Rente wurde daher korrekt in die Berechnung einbezogen. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass darüber hinaus keine weiteren Einnahmen angerechnet wurden. Damit sind auch die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Einnahmepositionen nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Nachdem aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die anerkannten Ausgaben und die angerechneten Einnahmen nicht richtig festgesetzt worden wären, hat es dabei sein Bewenden. Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Vergleichsrechnung – Berechnung nach den altrechtlichen versus die neurechtlichen ELG-Bestimmungen (vgl. AK-act. 9 ff.) – zeigt sodann, dass die Beschwerdegegnerin auch die Übergangsbestimmungen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019) korrekt umgesetzt
E. 6 April 2021 als auch in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 17. Dezember 2020 einzig über die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 zukommenden Ergänzungsleistungsanspruchs entschieden und sich dabei mit den einzelnen Berechnungspositionen (monatliche Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers) auseinandergesetzt, was somit einziger beschwerdeweise weiterziehbarer Anfechtungsgegenstand bilden kann. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens wiederum Ausführungen zur Zahnbehandlung, der Höhe der Krankenkassenprämien, der (zivilrechtlichen) Haftung verschiedenster Personen, gesundheitlichen Problemen und Coronahilfen macht, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist dies doch gerade nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. April 2021 und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Weiterungen dazu erübrigen sich daher ebenso wie zu den seitens des Beschwerdeführers erhobenen unzähligen, unsachlichen Vorwürfen gegen zahlreiche Amtsstellen und -personen. Darauf ist in diesem Verfahren jedenfalls auch nicht weiter einzugehen. 4. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren daher nur, ob die Ausgleichskasse den monatlichen Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2021 korrekt festgesetzt hat.
E. 7 Urteil S 2021 58 Ergänzungsleistungen aus a) der jährlichen Ergänzungsleistung und b) der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Während es sich bei den in den Artikeln 9 bis 13 ELG geregelten jährlichen Ergänzungsleistungen um Geldleistungen i.S.v. Art. 15 ATSG handelt, stellen die in den Artikeln 14 bis 16 ELG geregelten Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten Sachleistungen nach Art. 14 ATSG dar. Entsprechend sind diese beiden Leistungsarten nicht zu vermengen. Die Krankheits- und Behinderungskosten sind denn auch nicht im Katalog der anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG enthalten und folglich bei der Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist nach Art. 14 Abs. 1 ELG aber doch, dass eine jährliche Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
E. 8 Urteil S 2021 58 zum jährlichen Höchstbetrag (Abs. 1 lit. b) bzw. sinngemässes bei Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht an einer Liegenschaft (Abs. 1 lit. c), Gewinnungskosten (Abs. 3 lit. a), Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinsen (Abs. 3 lit. b), bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c und d [unter anderem der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung]), geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge (Abs. 3 lit. e) und Kinderbetreuungskosten (Abs. 3 lit. f).
E. 9 Urteil S 2021 58 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die unter dem Titel "Mietzins einer Wohnung" in Betracht fallenden Ausgaben reduzieren sich daher schon aus diesem Grund auf monatlich Fr. 1'700.– bzw. jährlich Fr. 20'400.– (Brutto-Mietzins Wohnung abzüglich des Abstellplatzes und ohne Berücksichtigung der Geschäftsraummiete). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten nur bis zu einem bestimmten Betrag, dem sogenannten Mietzinsmaximum, als Ausgabe anerkannt werden kann (Rz. 3231.01 WEL), wobei sich das Mietzinsmaximum nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion bestimmt (Rz. 3232.01 WEL). Für eine allein lebende Person beträgt der jährliche Höchstbetrag in der Region 2 – gemäss Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 831.301.114) gilt für alle Zuger Gemeinden die Wohnregion 2 – Fr. 15'900.– (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). An diesen Betrag hat sich die Beschwerdegegnerin mit den in ihrer Berechnung eingesetzten Fr. 15'900.– für eine allein lebende Person gehalten. Da demnach bei den Mietkosten bereits der im Gesetz vorgesehene Höchstbetrag berücksichtigt worden ist, können diesbezüglich keine weitergehenden Kosten anerkannt werden. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher die das gesetzliche Maximum übersteigenden Mietkosten des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass als kantonale Ergänzungsleistungen zusätzliche Ausgaben für Mietzinse bis zu Fr. 3'800.– angerechnet werden (§ 7 Abs. 1 lit. b EG ELG), was die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung berücksichtigt hat.
E. 10 Urteil S 2021 58
E. 11 Urteil S 2021 58 hat, resultiert nach den neurechtlichen ELG-Bestimmungen doch ein höherer Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers. Dies wird seitens des Beschwerdeführers denn auch gar nicht bestritten. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2021 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG), sodass sich weitere Ausführungen zur beantragten unentgeltlichen Prozessführung erübrigen. Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständiges Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 12 Urteil S 2021 58 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 8. November 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Berechnung) S 2021 58
2 Urteil S 2021 58 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1941, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente. Aufgrund der gesetzlichen Neuerungen ab Januar 2021 berechnete die Ausgleichskasse Zug die Ergänzungsleistungen neu und setzte den Anspruch des Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ab Januar 2021 auf monatlich Fr. 1'553.– (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest (AK- act. 5 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 13 ff.) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. April 2021 ab (AK-act. 28 ff.). B. Mit als "Beschwerde", "Verfassungsbeschwerde", "Rechtsverweigerungsbeschwerde" und "Sozialversicherungsgesetzesbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 17. April 2021, unter anderem gerichtet gegen die Schweiz, die Justizministerin der Schweiz, die UNO, Dr. med. dent. C.________, 187 Chemiefirmen in D.________ und Region, die Ausgleichskasse Zug, die SWICA Gesundheitsorganisation und die Gemeinde E.________, stellte A.________ diverse Rechtsbegehren, worunter auch die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 6. April 2021 verbunden mit der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich den Auslagen (Krankenkassenprämien, Mietkosten und Lebensbedarf) sei das gesetzliche Maximum ausgeschöpft. Weitergehende Ausgaben in diesen Bereichen könnten nicht berücksichtigt werden. Zudem würden andere Auslagen, welche gemäss der abschliessenden Aufzählung von Art. 10 ELG zu berücksichtigen wären, nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Einnahmen werde schliesslich das Minimum in Form der AHV-Rente angerechnet (act. 3). D. Mit u.a. als "Zivilklage", "Menschenrechtsklage", "Völkerrechtsklage" und "Antifolterkonventionsverletzungsklage" bezeichneter Replik vom 29. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer wiederum ganze 28 Rechtsbegehren, wobei unter anderem auch beantragt wurde, es sei von Amtes wegen eine fachkompetente Expertise bei Dr. Dr. med. dent. B.________, Kieferorthopäde, in Auftrag zu geben und das Verfahren bis zum Vorliegen dieser Fachexpertise zu sistieren (act. 5). E. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wies der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (act. 7).
3 Urteil S 2021 58 F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine einlässliche Duplik und verwies stattdessen auf ihre Vernehmlassung und den angefochtenen Einspracheentscheid (act. 8). G. Mit Urteil vom 25. August 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2021 – Abweisung des Sistierungsantrags – nicht ein (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch in der Gemeinde E.________, ZG. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 6. April 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. April 2021 der Post übergeben. Die Beschwerde gilt folglich als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich einen Antrag und eine Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Zunächst ist über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zu befinden. Er verlangt, Dr. iur. Aldo Elsener, lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Claudia Meier sollten wegen Befangenheit in den Ausstand treten. Der Beschwerdeführer erklärt gleichzeitig, es sei Ersatz-Verwaltungsrichter Oskar Müller zu beauftragen.
4 Urteil S 2021 58 2.1 Gemäss § 9 Abs. 1 VRG treten Richter und Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts in den Ausstand, wenn sie a) in der Sache ein persönliches Interesse haben, b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge in der gleichen Sache tätig waren, c) mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, d) aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter befangen sein könnten. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§ 9 Abs. 2 VRG). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Artikel 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass dieser sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen).
5 Urteil S 2021 58 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden hat (BGer 2C_8/2007, 2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4.). Der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis eines früheren Verfahrens nicht genehm ist, stellt keinen Grund für den Ausstand einer in jenem Verfahren mitwirkenden Gerichtsperson dar. Um Vorbefassung annehmen zu können, müssen konkrete Punkte dafür vorliegen, dass sich die einzelne Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint. Dies gilt nicht nur, wenn dieselbe Justizperson im Verfahren gegen die gleiche Person mehrmals als gleiche Instanz dieselben oder ähnliche Funktionen wahrnimmt, sondern auch dann, wenn ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Verfahren zu beurteilen ist. Auch der zweiten Konstellation von Mehrfachbefassung steht die Unabhängigkeitsgarantie nicht entgegen, solange der Ausgang des zweiten Verfahrens als weiterhin offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGer 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2.4 f. mit weiteren Hinweisen). 2.4 Einleitend ist anzumerken, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts, Dr. iur. Aldo Elsener, und die Gerichtsschreiberin, lic. iur. Claudia Meier, im vorliegenden Verfahren nicht dem Spruchkörper des Verwaltungsgerichts angehören, sodass sich Weiterungen zum gegen diese Personen gestellten Ausstandsbegehren ohnehin erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle mit Verweis auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt, dass ein Ausstandsbegehren als unzulässig zu bezeichnen ist, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird (vgl. E. 2.3 vorstehend). Was schliesslich das gegen Verwaltungsrichter lic. iur. Adrian Willimann gestellte Ausstandsbegehren anbelangt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe für dieses Ausstandsbegehren vorbringt. Solche Gründe sind denn auch nicht erkennbar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann die "Nominierung" von Oskar Müller als mitwirkender Richter für das
6 Urteil S 2021 58 vorliegende Verfahren durch den Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg haben, weil Oskar Müller per Ende 2018 sein Richteramt niedergelegt hat. 3. 3.1 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom
6. April 2021 als auch in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 17. Dezember 2020 einzig über die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 zukommenden Ergänzungsleistungsanspruchs entschieden und sich dabei mit den einzelnen Berechnungspositionen (monatliche Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers) auseinandergesetzt, was somit einziger beschwerdeweise weiterziehbarer Anfechtungsgegenstand bilden kann. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens wiederum Ausführungen zur Zahnbehandlung, der Höhe der Krankenkassenprämien, der (zivilrechtlichen) Haftung verschiedenster Personen, gesundheitlichen Problemen und Coronahilfen macht, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist dies doch gerade nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. April 2021 und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Weiterungen dazu erübrigen sich daher ebenso wie zu den seitens des Beschwerdeführers erhobenen unzähligen, unsachlichen Vorwürfen gegen zahlreiche Amtsstellen und -personen. Darauf ist in diesem Verfahren jedenfalls auch nicht weiter einzugehen. 4. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren daher nur, ob die Ausgleichskasse den monatlichen Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2021 korrekt festgesetzt hat. 4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bestehen die
7 Urteil S 2021 58 Ergänzungsleistungen aus a) der jährlichen Ergänzungsleistung und b) der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Während es sich bei den in den Artikeln 9 bis 13 ELG geregelten jährlichen Ergänzungsleistungen um Geldleistungen i.S.v. Art. 15 ATSG handelt, stellen die in den Artikeln 14 bis 16 ELG geregelten Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten Sachleistungen nach Art. 14 ATSG dar. Entsprechend sind diese beiden Leistungsarten nicht zu vermengen. Die Krankheits- und Behinderungskosten sind denn auch nicht im Katalog der anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG enthalten und folglich bei der Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist nach Art. 14 Abs. 1 ELG aber doch, dass eine jährliche Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. 4.2 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine Altersrente, eine Witwen- /Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG bzw. nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und bezieht eine Altersrente nach dem AHVG. Demgemäss ist er grundsätzlich hinsichtlich Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG anspruchsberechtigt. 4.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; oder 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.3.1 Die als Ausgaben anerkannten Beträge sind in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt. Nach dieser Bestimmung werden als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen von Fr. 19'610.– pro Jahr (Abs. 1 lit. a), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis
8 Urteil S 2021 58 zum jährlichen Höchstbetrag (Abs. 1 lit. b) bzw. sinngemässes bei Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht an einer Liegenschaft (Abs. 1 lit. c), Gewinnungskosten (Abs. 3 lit. a), Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinsen (Abs. 3 lit. b), bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c und d [unter anderem der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung]), geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge (Abs. 3 lit. e) und Kinderbetreuungskosten (Abs. 3 lit. f). 4.3.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dementsprechend gehören zu den Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren Fr. 1'500.– übersteigen (Abs. 1 lit. a). Daneben sind als Einnahmen insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. b), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Abs. 1 lit. d) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.– übersteigt (Abs. 1 lit. c), anzurechnen. Zeitlich massgebend bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 5. In Bezug auf die umstrittenen Berechnungspositionen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist und dabei insbesondere das ELG, das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BGS 841.7) und die dazugehörenden Verordnungen massgebend sind. 5.1 5.1.1 Hinsichtlich der Mietkosten verlangt der Beschwerdeführer die Anrechnung von Fr. 1'750.– für seine 4-Zimmerwohnung inkl. Abstellplatz von Fr. 50.– und Fr. 505.– für ein Büro in F.________. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, können Mietausgaben für Abstellplätze und Geschäftsräume nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden (vgl. BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7 mit Hinweisen sowie Rz. 3235.01 der
9 Urteil S 2021 58 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Die unter dem Titel "Mietzins einer Wohnung" in Betracht fallenden Ausgaben reduzieren sich daher schon aus diesem Grund auf monatlich Fr. 1'700.– bzw. jährlich Fr. 20'400.– (Brutto-Mietzins Wohnung abzüglich des Abstellplatzes und ohne Berücksichtigung der Geschäftsraummiete). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten nur bis zu einem bestimmten Betrag, dem sogenannten Mietzinsmaximum, als Ausgabe anerkannt werden kann (Rz. 3231.01 WEL), wobei sich das Mietzinsmaximum nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion bestimmt (Rz. 3232.01 WEL). Für eine allein lebende Person beträgt der jährliche Höchstbetrag in der Region 2 – gemäss Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 831.301.114) gilt für alle Zuger Gemeinden die Wohnregion 2 – Fr. 15'900.– (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). An diesen Betrag hat sich die Beschwerdegegnerin mit den in ihrer Berechnung eingesetzten Fr. 15'900.– für eine allein lebende Person gehalten. Da demnach bei den Mietkosten bereits der im Gesetz vorgesehene Höchstbetrag berücksichtigt worden ist, können diesbezüglich keine weitergehenden Kosten anerkannt werden. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher die das gesetzliche Maximum übersteigenden Mietkosten des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass als kantonale Ergänzungsleistungen zusätzliche Ausgaben für Mietzinse bis zu Fr. 3'800.– angerechnet werden (§ 7 Abs. 1 lit. b EG ELG), was die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung berücksichtigt hat. 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Krankenkassenprämien würden monatlich Fr. 409.65 betragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem Pauschalbetrag der kantonalen Durchschnittsprämie zu entsprechen haben. Gemäss Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (SR 831.309.1) gilt für die Anrechnung der Krankenversicherungskosten im Kanton Zug ein Höchstbetrag von Fr. 4'776.–. Damit bleibt für die Anrechnung individueller, höherer Krankenkassenprämien kein Raum. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.
10 Urteil S 2021 58 5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Fr. 1'000.– unter der Position "Lebensbedarf, Nahrung, Kleider" sowie Umtriebs-, Strafuntersuchungs- und Prozesskosten als auch diverse Ausgaben unter anderem für Mobiliar, Materialkosten, Strom und Transport geltend macht, können auch diese nicht berücksichtigt werden, sind sie doch grösstenteils bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt (vgl. etwa BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7). Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf mit Fr. 19'610.– denn auch korrekt festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Die zusätzliche Berücksichtigung von Ausgaben für beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kommunikation, Transport, Mobiliar und Korrespondenz ist nicht vorgesehen und damit unzulässig. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine entsprechenden Belege ins Recht zu legen. 5.1.4 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten anerkannten Ausgaben von jährlich insgesamt Fr. 44'086.– den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Bedarfs ist von Gesetzes wegen nicht möglich, sind doch die Verwaltung und die Gerichte an die geltenden Bestimmungen und Ansätze gebunden. 5.2 Was schliesslich die Einnahmen anbelangt, ergibt sich aus dem entsprechenden Berechnungsblatt, dass dem Beschwerdeführer lediglich seine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'723.– bzw. jährlich Fr. 20'676.– angerechnet wurde. Was daran falsch sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher geltend gemacht. Die AHV-Rente wurde daher korrekt in die Berechnung einbezogen. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann festzustellen, dass darüber hinaus keine weiteren Einnahmen angerechnet wurden. Damit sind auch die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Einnahmepositionen nicht zu beanstanden. 5.3 Nachdem aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die anerkannten Ausgaben und die angerechneten Einnahmen nicht richtig festgesetzt worden wären, hat es dabei sein Bewenden. Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Vergleichsrechnung – Berechnung nach den altrechtlichen versus die neurechtlichen ELG-Bestimmungen (vgl. AK-act. 9 ff.) – zeigt sodann, dass die Beschwerdegegnerin auch die Übergangsbestimmungen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019) korrekt umgesetzt
11 Urteil S 2021 58 hat, resultiert nach den neurechtlichen ELG-Bestimmungen doch ein höherer Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers. Dies wird seitens des Beschwerdeführers denn auch gar nicht bestritten. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2021 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG), sodass sich weitere Ausführungen zur beantragten unentgeltlichen Prozessführung erübrigen. Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständiges Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
12 Urteil S 2021 58 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 8. November 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am