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S 2021 43

Zg Verwaltungsgericht · 2022-08-18 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 43 A. Der 1986 geborene A.________, gelernter Kaufmann und zuletzt als Geschäftsleitungsassistent bei der D.________ AG, E.________, tätig, meldete sich im Oktober 2019 unter Verweis auf wiederkehrende Depressionen und deren Begleiterscheinungen seit seinem 16. Lebensjahr bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (IV-act. 5 ff.) und zog insbesondere die Akten des Taggeldversicherers bei (IV-act. 13 und 14), inkl. von diesem in Auftrag gegebener versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilungen vom 4. Dezember 2019 und 22. April 2020 (IV-act. 14 S. 84 ff., 90 ff.). Gestützt darauf sowie auf die Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Oktober 2020 (IV-act. 24), verfügte die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen der Versicherte u.a. auf eine neu diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hinwies und die Einreichung neuer Akten in Aussicht stellte (IV-act. 26) – am 25. Februar 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 31). B. Hiergegen erhob A.________ am 23. März 2021 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) und reichte verschiedene Dokumente zu den Akten (BF-act. 1-6). Er beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und verlangte eventualiter die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung. C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 12. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Berücksichtigung der verspäteten Berichtseinreichung durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Kostenverlegung (act. 7). D. A.________ replizierte – nunmehr anwaltlich vertreten – mit Eingabe vom

E. 5 November 2021 (act. 12) unter Einreichung zusätzlicher Akten (RA-act. 1-22). Dabei präzisierte er sein Leistungsbegehren und verlangte die Zusprache einer Rente sowie die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen bei Ausrichtung von Taggeldern (act. 12 S. 2). Die IV-Stelle duplizierte am 29. November 2021 (act. 14). Weiter äusserten sich die Parteien mit Eingaben vom 30. Dezember 2021 (Triplik Beschwerdeführer, act. 18), vom

20. Januar 2022 (Quadruplik IV-Stelle, act. 20) sowie vom 25. Januar 2022 (abschliessende Stellungnahme Beschwerdeführer, act. 22).

3 Urteil S 2021 43 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V

E. 9 Urteil S 2021 43 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Damit wird ein deutlich überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand der Rechtsvertretung von ca. zwei vollen Arbeitstagen zu je acht Stunden und einem Stundensatz von Fr. 250.– abgegolten. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die klar ungenügenden Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, die nachvollziehbar zu einem erhöhten Arbeits- und Abklärungsaufwand der Rechtsvertreter geführt haben. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeeinreichung durch den damals noch unvertretenen Beschwerdeführer selber erfolgte. Dessen Zuschrift enthielt bereits die entscheidende Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes deutlich, wenn auch nicht in diesen Worten. Die aktuellen Rechtsvertreter traten erst interprozessual in das Verfahren ein. Dass sie dabei zunächst sehr ausführlich den Sachverhalt referiert (vgl. etwa act. 12 S. 4-

11) und grundlegende Ausführungen zur Rechtslage angefügt haben (etwa: act. 12 S. 22) war mit Blick auf den auch im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) sowie die Rechtsanwendung von Amtes wegen unnötig und ist nicht durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Der durch die Rechtsvertreter mit Kostennote vom 22. Juli 2022 geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 16'365.50 (entsprechend einem Arbeitsaufwand von 29,2 Stunden zu Fr. 300.– sowie 30,5 Stunden zu Fr. 200.– zuzüglich Auslagen von Fr. 361.30 und MWST; act.

25) wird nicht näher detailliert und lässt sich damit nicht nachvollziehen, so dass es bei der ermessensweisen Festsetzung der Parteientschädigung sein Bewenden hat.

E. 10 Urteil S 2021 43 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 25. Februar 2021 aufgehoben wird. Die Sache wird an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 18. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 18. August 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ und/oder RA Dr. iur. C.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2021 43

2 Urteil S 2021 43 A. Der 1986 geborene A.________, gelernter Kaufmann und zuletzt als Geschäftsleitungsassistent bei der D.________ AG, E.________, tätig, meldete sich im Oktober 2019 unter Verweis auf wiederkehrende Depressionen und deren Begleiterscheinungen seit seinem 16. Lebensjahr bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (IV-act. 5 ff.) und zog insbesondere die Akten des Taggeldversicherers bei (IV-act. 13 und 14), inkl. von diesem in Auftrag gegebener versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilungen vom 4. Dezember 2019 und 22. April 2020 (IV-act. 14 S. 84 ff., 90 ff.). Gestützt darauf sowie auf die Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Oktober 2020 (IV-act. 24), verfügte die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen der Versicherte u.a. auf eine neu diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hinwies und die Einreichung neuer Akten in Aussicht stellte (IV-act. 26) – am 25. Februar 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 31). B. Hiergegen erhob A.________ am 23. März 2021 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) und reichte verschiedene Dokumente zu den Akten (BF-act. 1-6). Er beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und verlangte eventualiter die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung. C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 12. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Berücksichtigung der verspäteten Berichtseinreichung durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Kostenverlegung (act. 7). D. A.________ replizierte – nunmehr anwaltlich vertreten – mit Eingabe vom

5. November 2021 (act. 12) unter Einreichung zusätzlicher Akten (RA-act. 1-22). Dabei präzisierte er sein Leistungsbegehren und verlangte die Zusprache einer Rente sowie die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen bei Ausrichtung von Taggeldern (act. 12 S. 2). Die IV-Stelle duplizierte am 29. November 2021 (act. 14). Weiter äusserten sich die Parteien mit Eingaben vom 30. Dezember 2021 (Triplik Beschwerdeführer, act. 18), vom

20. Januar 2022 (Quadruplik IV-Stelle, act. 20) sowie vom 25. Januar 2022 (abschliessende Stellungnahme Beschwerdeführer, act. 22).

3 Urteil S 2021 43 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am

25. Februar 2021; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 23. März 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. Februar

2021. Mit der am 23. März 2021 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

4 Urteil S 2021 43 Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen. 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft dabei eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Leistungsansprechers von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Die Abklärungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person, die anhand schlüssiger medizinischer Berichte zu ermitteln ist. Lässt sich die Arbeitsfähigkeit mangels schlüssiger medizinischer Berichte noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, sind grundsätzlich weitere Abklärungen zu treffen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Art. 43 N 22 mit Hinweisen). 3.3 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur invalidisierend sein, wenn sie schwer sowie von einer gewissen Dauer ist (zuletzt BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). So lässt sich etwa eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Auch bedeutende therapeutische Potentiale können die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage stellen. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Im Rahmen einer – allfälligen – Begutachtung ist ggf. durch den medizinischen Sachverständigen oder die medizinische Sachverständige nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern im Einzelfall funktionelle

5 Urteil S 2021 43 Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Gegebenenfalls ordnet die IV- Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht ausserdem therapeutische Massnahmen an und führt, falls nötig, diesbezüglich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer leidet aktenkundig und grundsätzlich unbestritten seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Computerspielsucht sowie verschiedenen stoffgebundenen Abhängigkeitssyndromen (insbesondere: Alkohol, Cannabis; vgl. zum Ganzen etwa IV-act. 12; BF-act. 3 ff.; RA-act. 9, 14 f.). Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass er – nach stationären Aufenthalten in der Klinik F.________ in den Jahren 2009 sowie 2015 zwecks Entzugs sowie psychotherapeutischer Behandlung (IV-act. 12 S. 13 ff.) – im Jahr 2019 vor seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung erneut stationär in der Klinik F.________ behandelt wurde (Aufenthalte vom 29. April bis 18. Juni sowie vom 17. Juli bis 23. August 2019, IV-act. 12 S. 2 ff. sowie IV-act. 6 S. 2 ff.). Dabei attestierten die Klinikärzte für die Dauer der stationären Aufenthalte sowie die Zeit zwischen den beiden Aufenthalten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und erwarteten zwei Wochen nach Klinikaustritt, d.h. im Verlauf des Septembers 2019, eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (etwa: IV-act. 14 S. 97). Nach Entlassung aus der Klinik stellte sich der Versicherte offenbar in der Praxis seines Hausarztes vor, weilte hernach vom 9. September bis

8. Oktober 2019 in den Ferien und nahm dann ab dem 15. Oktober 2019 seine Arbeitstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % wieder auf (IV- act. 14 S. 24, IV-act. 9 S. 8). Für den Zeitraum vom 15. bis 28. Oktober und ab dem

22. November 2019 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt, zunächst durch den Hausarzt und danach durch die behandelnde Psychiaterin, in beiden Fällen ohne nähere Begründung. Die behandelnde Psychiaterin rechnete gemäss Bericht vom

31. März 2020 mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ab dem 30. April 2020 und berichtete: "Herr A.________ konnte wieder den Alltag strukturieren und der Arbeit nachgehen. Verminderung der Suchtpotentiale" (IV-act. 14 S. 87 ff., 93 f.). 4.2 Am 22. Juli 2020 teilte indes die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der IV- Stelle mit, dass am 21. April 2020 eine "Neuerkrankung" eingetreten sei (IV-act. 19); am

4. August 2020 meldete der Versicherte spontan einen Umzug in den Kanton G.________ und teilte Namen und E-Mail-Adressen seiner neuen Psychiaterin und der Psychologin mit

6 Urteil S 2021 43 (IV-act. 20). Am 29. Oktober 2020 orientierte die H.________ als Trägerin der Taggeldversicherung die IV-Stelle darüber, dass sie sich mit einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit 21. April 2020 befasse (IV-act. 23). Am 22. Februar 2021 erreichte die IV-Stelle sodann ein Akteneinsichtsgesuch der Klinik I.________. Diesem war u.a. zu entnehmen, dass sich der Versicherte seit dem 8. Februar 2021 für eine vorgesehene Dauer von 169 Tagen stationär daselbst aufhalte (IV-act. 28). Ein vom 25. Januar 2021 datierter Bericht der behandelnden Psychiaterin erreichte die IV- Stelle gemäss deren Eingangsstempel erst am 26. Februar 2021 (IV-act. 32), mithin einen Tag nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Ärztin berichtete darin von einer akuten Belastungsreaktion auf ein Ereignis im April 2020 (abruptes Versterben des Mitbewohners an einer Lungenembolie im Beisein des Versicherten sowie des Rettungsdienstes, vgl. Einvernahmeprotokoll der J.________ Polizei vom 21. April 2020, RA-act. 3). Dadurch sei der Versicherte wieder in alte Verhaltensmuster zurückgefallen. Sie diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), rezidivierende depressive Störung, psychische und Verhaltensstörungen durch multiple Substanzen, soziale Phobien, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie pathologisches Spielen/exzessives Online-Gamen seit der Jugend. Weiter verwies sie auf zwei weitere Hospitalisationen in der Klinik F.________ vom 6. bis 17. Juli sowie zum Jahresende 2020 und schliesslich in der Klinik I.________, ab Februar 2021. Der Patient habe zu Behandlungsbeginn (bei ihr am 11. Mai 2020) deutlich depressive Symptome, Antriebslosigkeit, Erschöpfung, massive Schlafstörungen mit Tag-Nacht-Umkehr, Konzentrationsprobleme sowie eine Angstsymptomatik aufgewiesen; weiter hätten sich die sozialen Phobien verschlechtert (IV-act. 32). Der Versicherte hielt sich schliesslich vom

8. Februar bis zum 13. Juli 2021 insgesamt fünf Monate stationär in der Klinik I.________, auf. Diese verweist in ihrem Austrittsbericht auf eine geplante weitere Traumatherapie wiederum in der Klinik F.________ mit Erstgespräch im Oktober 2021 sowie auf eine Nachsorge durch die Psychiatriespitex G.________ (RA-act. 15, vgl. auch Bericht der delegierten Psychologin vom 27. Oktober 2021, RA-act. 18 sowie Bericht der Klinik F.________ vom 20. Oktober 2021, RA-act. 22). 4.3 Nach dem Dargelegten ist zwar festzuhalten, dass die IV-Stelle im Verfügungszeitpunkt keine nähere Kenntnis des Ereignisses vom 21. April 2020 oder der darauf folgenden Dekompensation des Versicherten hatte. Hingegen erreichten sie von verschiedenen Seiten Hinweise darauf, dass sich dessen Gesundheitszustand ab dem

21. April 2020 verschlechtert hatte und dass er sich erneut in intensiver psychiatrischer

7 Urteil S 2021 43 Behandlung befand, zunächst ambulant und dann auch stationär. Angesichts dessen mutet es nachgerade zynisch an, wenn sich die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom

29. November 2021 auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer hätte – in Nachachtung seiner Mitwirkungspflicht und mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz – "ja auch im Einwand bloss anmerken müssen, dass es seitens der H.________, Frau Dr. K.________ oder der Klinik F.________ neue Akten gebe, welche die IV-Stelle einholen sollte" (act. 14 ad 96, S. 6). Nach wie vor ist es unzulässig, Abklärungen in das Einwandverfahren zu verlagern (im Gegensatz zum rechtlichen Gehör, das gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG auch ins Einwandverfahren verlegt werden darf; vgl. etwa BGer 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.1) oder gar gänzlich dem Versicherten zu überbinden. Die IV-Stelle hatte bereits vor Erlass ihres Vorbescheids am 5. November 2020 (IV-act. 25) mehrere Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung beim Versicherten und verfügte auch über die Kontaktdaten der neuen (ambulant) behandelnden Psychiaterin sowie der delegierten Psychologin. Abgesehen von einer Berichtsanfrage bei der neuen Psychiaterin (die soweit ersichtlich direkt gemahnt wurde, ohne dass eine erstmalige Berichtsanforderung aktenkundig wäre, IV-act. 22), deren Rückmeldung die IV-Stelle indes nicht abgewartet und bei der sie auch nicht nachhakte, sind keine weiteren Bemühungen der Verwaltung um Abklärung des Sachverhalts ersichtlich. Damit hat die IV-Stelle ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht Genüge getan. Daran ändert im Übrigen nichts, dass sie offenbar erst am

22. Februar 2021 Kenntnis darüber erlangte, dass sich ihr Versicherter seit dem

8. Februar 2021 erneut und voraussichtlich für die Dauer von sechs Monaten in einer auf Sucht- und Traumaerkrankungen spezialisierten Klinik aufhielt. Dass in diesem Zeitpunkt die rentenabweisende Verfügung allenfalls bereits vorbereitet (aber noch nicht beschlossen!) war, vermag – worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (act. 18 Ziff. 21 f.) – die IV-Stelle keinesfalls davon zu entbinden, ihr neu zur Kenntnis gebrachte Entwicklungen, die noch vor Verfügungserlass eingetreten sind, zu berücksichtigen. Von "nachvollziehbaren logistischen Gründen", aus denen der neuerliche, lange Klinikaufenthalt in der Verfügung vom 25. Februar 2021 nicht mehr hätte berücksichtigt werden können (act. 14 ad 76 f., S. 3), kann demnach keine Rede sein. Vielmehr hat die IV-Stelle durch den Verzicht auf weitere Abklärungen oder nur schon Nachfragen beim Versicherten selbst offensichtlich den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 4.4 Unzureichend sind die Abklärungen der Verwaltung aber auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Zeitraum zwischen

8 Urteil S 2021 43 April 2019 und April 2020. In diesem Zeitraum litt der Versicherte jedenfalls unbestritten an verschiedenen Abhängigkeitssyndromen und befand sich hierfür ambulant und wiederholt und über längere Zeiträume auch stationär in Behandlung. Die Frage nach den Auswirkungen seiner verschiedenen psychischen Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen wäre – bei offensichtlichem Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen –unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten gewesen (BGE 145 V 215 E. 6.2 f.), was indes nicht geschehen und deshalb durch die Verwaltung nachzuholen ist. 4.5 Zusammenfassend drängt sich eine unabhängige psychiatrische Begutachtung nach aktuellem Gutachtensstandard auf. Diese wird Aufschluss zu geben haben insbesondere über die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab April

2019. Die IV-Stelle wird eine solche zu veranlassen und hernach die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu zu prüfen haben. Erst nach Vorliegen einer beweiskräftigen Expertise unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens wird sich auch beurteilen lassen, in welchem Zeitpunkt der Versicherte gegebenenfalls das "Wartejahr" erfüllt hat. Dies hängt nicht zuletzt von der Frage ab, ob eine allfällig bereits vor dem 21. April 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit für mehr als 30 Tage unterbrochen wurde (vgl. oben E. 3.1 und Art. 29ter IVV). Insofern kann der Auffassung der IV-Stelle nicht gefolgt werden, wonach eine Grundlage zur Begutachtung im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht bestehe, weil das Wartejahr "so oder anders zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses […] noch nicht abgelaufen" sei (act.14 ad Ziff. 112 S. 8). 5. Die Sache ist nach dem Gesagten zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden Neuentscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als im Eventualantrag begründet und ist gutzuheissen. Nachdem es darum geht, der bisher vollständig ungeklärten Frage nach der gesundheitlichen Entwicklung nach dem 21. April 2020 nachzugehen und bezüglich des davorliegenden Zeitraums die Arbeitsfähigkeit gutachterlich zu klären, erweist sich eine Rückweisung auch unter dem Gesichtswinkel von BGE 139 V 99 E. 1.1 als rechtmässig. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.

9 Urteil S 2021 43 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Damit wird ein deutlich überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand der Rechtsvertretung von ca. zwei vollen Arbeitstagen zu je acht Stunden und einem Stundensatz von Fr. 250.– abgegolten. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die klar ungenügenden Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, die nachvollziehbar zu einem erhöhten Arbeits- und Abklärungsaufwand der Rechtsvertreter geführt haben. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeeinreichung durch den damals noch unvertretenen Beschwerdeführer selber erfolgte. Dessen Zuschrift enthielt bereits die entscheidende Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes deutlich, wenn auch nicht in diesen Worten. Die aktuellen Rechtsvertreter traten erst interprozessual in das Verfahren ein. Dass sie dabei zunächst sehr ausführlich den Sachverhalt referiert (vgl. etwa act. 12 S. 4-

11) und grundlegende Ausführungen zur Rechtslage angefügt haben (etwa: act. 12 S. 22) war mit Blick auf den auch im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) sowie die Rechtsanwendung von Amtes wegen unnötig und ist nicht durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Der durch die Rechtsvertreter mit Kostennote vom 22. Juli 2022 geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 16'365.50 (entsprechend einem Arbeitsaufwand von 29,2 Stunden zu Fr. 300.– sowie 30,5 Stunden zu Fr. 200.– zuzüglich Auslagen von Fr. 361.30 und MWST; act.

25) wird nicht näher detailliert und lässt sich damit nicht nachvollziehen, so dass es bei der ermessensweisen Festsetzung der Parteientschädigung sein Bewenden hat.

10 Urteil S 2021 43 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 25. Februar 2021 aufgehoben wird. Die Sache wird an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 18. August 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

11 Urteil S 2021 43 versandt am