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S 2021 4

Zg Verwaltungsgericht · 2020-09-02 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 4 A. a) A._______, geb. 1961, war als selbständiger Kundenschreiner freiwillig durch die Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. Februar 2020 auf das linke Knie stürzte. In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen. b) Mit Verfügung vom 2. September 2020 schloss die Suva den Fall per 31. Mai 2020 ab, stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Zur Begründung legte sie dar, gemäss medizinischer Beurteilung sei der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 16. Februar 2020 eingestellt hätte, spätestens am 31. Mai 2020 erreicht worden. c) Gegen die Verfügung der Suva vom 2. September 2020 erhob die Krankenkasse von A.________ am 30. September 2020 vorsorglich Einsprache. Nach der Prüfung der Unterlagen zog sie die Einsprache am 9. Oktober 2020 wieder zurück. d) Gegen die Verfügung der Suva vom 2. September 2020 erhob schliesslich auch A.________ am 9. Dezember 2020 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezem- ber 2020 trat die Suva nicht darauf ein, da er die Einsprache verspätet eingereicht habe. B. Mit - an die Suva adressierter - Beschwerde vom 25. Dezember 2020 (Poststempel: 29. Dezember 2020) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2020 und legte zur Begründung dar, nach der Ansicht von Dr. med. B.________ sei die Erstdiagnose nach dem Unfall von Dr. med. C.________, eine klare Fehlbeurteilung. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, er habe während seines mehrmonatigen Sprachaufenthalts in D.________ vor Ort keinen Vertrauensarzt gehabt, den er hätte konsultieren und seine Situation klären können. Sofort nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er sich von Dr. med. B.________ untersuchen lassen und sich für die Durchführung einer notwendigen Operation entschieden. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 überwies die Suva die Angelegenheit gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung. D. Am 7. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, seiner Beschwerde vom 25. Dezember 2020 lasse sich nichts Konkretes zur von der Suva verneinten Rechtzeitigkeit seiner Einsprache vom 9. Dezember 2020 entnehmen. Er

E. 3 Urteil S 2021 4 werde daher ersucht, bis 22. Januar 2021 einen konkreten Antrag und eine kurze Begründung zu diesem Thema einzureichen. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen, unter anderem den Bericht von Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2020, ein und legte dar, er sei vom 1. Juli 2020 bis 29. November 2020 aufgrund eines Sprachaufenthalts im Ausland gewesen und habe sich nicht früher bei der Suva melden können. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 14. Dezember 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No- vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 16. Feb- ruar 2020 ereignet, weshalb – entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln – die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Artikel 83 ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 29. Dezember 2020 der Post übergeben, weshalb die

E. 3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag; massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG).

E. 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Es ist den Behörden freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart “A-Post Plus“ bedienen. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem "Track & Trace"-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 3.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. September 2020, wurde gleichentags mit der Sendung Nr. 98.01.048915.01661011 per A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am 3. September 2020 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung "Track & Trace" vom 14. Dezember 2020, Beilage zu BF-act. 1). Zwar vermag der "Track & Trace"-Auszug bei der Versandmethode A-Post Plus keinen direkten Beweis dafür zu erbringen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt und von diesem auch zur Kenntnis genommen worden ist. Immerhin ist der Auszug jedoch als ein wichtiges Indiz dafür zu werten, dass die Verfügung am 3. September 2020 in den Briefkasten oder in das Postfach des Beschwerdeführers gelegt und ihm damit zugestellt worden ist (vgl. E. 3.2 vorstehend). Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als sie vom Beschwerdeführer in keinster Weise bestritten worden ist. In casu ist daher davon auszugehen, dass die 30- tägige Einsprachefrist am 4. September 2020 begonnen und - unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG) - am

5. Oktober 2020 geendet hat. Gerichtsferien im Sinne von Art. 38 Abs. 4 ATSG fallen nicht in den vorliegend relevanten Zeitraum. Die erst am 9. Dezember 2020 (BF-act. 5, Beilage 2) der Post übergebene Einsprache ist mithin unbestrittenerweise verspätet eingereicht worden. 4. Nachdem die Einsprache unbestrittenermassen verspätet eingereicht worden ist, bleibt zu prüfen, ob die versäumte Frist im Sinne von Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist. Mit viel Goodwill kann nämlich aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ein solcher Fristwiederherstellungsantrag herausgelesen werden. So machte er in der Beschwerdeschrift geltend, er habe einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt in D.________ absolviert. Er habe dort keinen Vertrauensarzt gehabt, den er hätte konsultieren und seine Situation klären können. Sofort nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er sich von Dr. med. B.________ untersuchen lassen und habe sich für die Durchführung einer notwendigen Operation entschieden. Nachdem er vom Verwaltungsgericht explizit aufgefordert worden war, sich zur von der Suva verneinten Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern, brachte er zu diesem Thema in der Eingabe vom 12. Januar 2021 lediglich vor, aufgrund des Auslandsaufenthalts vom 1. Juli 2020 bis

29. November 2020 habe er sich nicht früher bei der Suva melden können.

E. 4 Urteil S 2021 4 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer in E.________ wohnt. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 14. Dezember 2020. Die - an die Suva adressierte - Beschwerdeschrift trägt das Datum des 25. Dezember 2020 und wurde am 29. Dezember 2020 der Post übergeben, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Die irrtümliche Einreichung der Beschwerde bei der Suva schadet dem Beschwerdeführer nicht, da Eingaben an eine unzuständige Instanz von Amtes wegen und unter Mitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind und für die Einhaltung von Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 VRG; Art. 39 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer ist schliesslich vom angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen sinngemässen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die gegen die Verfügung der Suva vom

2. September 2020 erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2020 rechtzeitig erfolgt ist bzw. ob die Frist im Falle der verspäteten Einreichung im Sinne von Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist. Demgegenüber bildet die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2020 aufgeworfene Frage, ob die Leistungseinstellung der Suva per 31. Mai 2020 korrekt gewesen ist oder nicht, nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2020 und somit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

E. 4.1 Eine gesetzliche Frist, wie sie in Art. 52 Abs. 1 ATSG statuiert wird, kann – im Gegensatz zu einer richterlichen Frist – nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist

E. 4.2 In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Unfall vom 16. Februar 2020 der Suva gemeldet und Leistungen beantragt hat, woraufhin sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht hat. Die medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers und die Leistungsabwicklung durch die Suva verursachten durch die damit einhergehende Korrespondenz einen gewissen administrativen Aufwand. Auch wenn noch kein Prozessverhältnis bestand, musste der Beschwerdeführer aus diesem Grund nach Treu und Glauben mit weiterer Korrespondenz und auch mit einer Verfügung der Suva betreffend ihre Leistungsausrichtung rechnen. Er hätte somit dafür besorgt sein müssen, dass er auch während seines fünfmonatigen Sprachaufenthalts in D.________ vom 1. Juli 2020 bis 29. November 2020 für die Suva weiterhin erreichbar bleibt. Beispielsweise hätte er der Suva die neue vorübergehende ausländische Adresse mitteilen, sich die Post ins Ausland nachsenden oder allenfalls einen Vertreter bestimmen können, der seine Post öffnet, ihn informiert und Weisungen zur Postbearbeitung entgegennimmt. Es lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht

E. 5 Urteil S 2021 4

E. 6 Urteil S 2021 4

E. 7 Urteil S 2021 4 die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung jedoch unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Auslandsabwesenheit während einem hängigen Verfahren grundsätzlich kein Wiederherstellungsgrund dar, weil die nötigen Vorkehren bei Abwesenheit vom Zustellort zu treffen sind (BGer I 720/00 vom

6. Februar 2001). Wer sich also während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 117 V 131 E. 4a mit Hinweis) und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 115 Ia 12 E. 3a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen (BGE 119 V 89 E. 4b/aa mit Hinweisen).

E. 8 Urteil S 2021 4 entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er gegenüber der Suva derartige Vorkehrungen getroffen hat. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis, er habe in D.________ keinen Vertrauensarzt gehabt, den er hätte konsultieren und seine Situation klären können, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser Umstand hat nichts mit seinem Versäumnis zu tun, gegen die Verfügung der Suva fristgerecht Einsprache zu erheben. In Nachachtung der in Erwägung 4.1 vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die am bisherigen Ort erfolgte Zustellung der Verfügung vom 2. September 2020 nicht zu beanstanden und sie hat als korrekt erfolgt zu gelten. Es bleibt mithin festzuhalten, dass in casu nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist bei der Suva eine Einsprache zu erheben. Das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrunds nach Art. 41 ATSG ist somit zu verneinen. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG unbestrittenermassen nicht eingehalten und die Einsprache vom

E. 9 Dezember 2020 gegen die Verfügung vom 2. September 2020 demnach verspätet ein- gereicht worden ist. Die versäumte Frist kann mangels triftiger und unverschuldeter Hinde- rungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG auch nicht wiederhergestellt werden. Auf die verspätet eingereichte Einsprache trat die Suva in ihrem Einspracheentscheid vom

E. 14 Dezember 2020 daher zu Recht nicht ein, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos und eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. a und g ATSG).

9 Urteil S 2021 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Suva und an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 24. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann U R T E I L vom 24. März 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2021 4

2 Urteil S 2021 4 A. a) A._______, geb. 1961, war als selbständiger Kundenschreiner freiwillig durch die Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. Februar 2020 auf das linke Knie stürzte. In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen. b) Mit Verfügung vom 2. September 2020 schloss die Suva den Fall per 31. Mai 2020 ab, stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Zur Begründung legte sie dar, gemäss medizinischer Beurteilung sei der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 16. Februar 2020 eingestellt hätte, spätestens am 31. Mai 2020 erreicht worden. c) Gegen die Verfügung der Suva vom 2. September 2020 erhob die Krankenkasse von A.________ am 30. September 2020 vorsorglich Einsprache. Nach der Prüfung der Unterlagen zog sie die Einsprache am 9. Oktober 2020 wieder zurück. d) Gegen die Verfügung der Suva vom 2. September 2020 erhob schliesslich auch A.________ am 9. Dezember 2020 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezem- ber 2020 trat die Suva nicht darauf ein, da er die Einsprache verspätet eingereicht habe. B. Mit - an die Suva adressierter - Beschwerde vom 25. Dezember 2020 (Poststempel: 29. Dezember 2020) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2020 und legte zur Begründung dar, nach der Ansicht von Dr. med. B.________ sei die Erstdiagnose nach dem Unfall von Dr. med. C.________, eine klare Fehlbeurteilung. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, er habe während seines mehrmonatigen Sprachaufenthalts in D.________ vor Ort keinen Vertrauensarzt gehabt, den er hätte konsultieren und seine Situation klären können. Sofort nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er sich von Dr. med. B.________ untersuchen lassen und sich für die Durchführung einer notwendigen Operation entschieden. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 überwies die Suva die Angelegenheit gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung. D. Am 7. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, seiner Beschwerde vom 25. Dezember 2020 lasse sich nichts Konkretes zur von der Suva verneinten Rechtzeitigkeit seiner Einsprache vom 9. Dezember 2020 entnehmen. Er

3 Urteil S 2021 4 werde daher ersucht, bis 22. Januar 2021 einen konkreten Antrag und eine kurze Begründung zu diesem Thema einzureichen. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen, unter anderem den Bericht von Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2020, ein und legte dar, er sei vom 1. Juli 2020 bis 29. November 2020 aufgrund eines Sprachaufenthalts im Ausland gewesen und habe sich nicht früher bei der Suva melden können. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 14. Dezember 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No- vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 16. Feb- ruar 2020 ereignet, weshalb – entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln – die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Artikel 83 ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 29. Dezember 2020 der Post übergeben, weshalb die

4 Urteil S 2021 4 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer in E.________ wohnt. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 14. Dezember 2020. Die - an die Suva adressierte - Beschwerdeschrift trägt das Datum des 25. Dezember 2020 und wurde am 29. Dezember 2020 der Post übergeben, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Die irrtümliche Einreichung der Beschwerde bei der Suva schadet dem Beschwerdeführer nicht, da Eingaben an eine unzuständige Instanz von Amtes wegen und unter Mitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind und für die Einhaltung von Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 VRG; Art. 39 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer ist schliesslich vom angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen sinngemässen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die gegen die Verfügung der Suva vom

2. September 2020 erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2020 rechtzeitig erfolgt ist bzw. ob die Frist im Falle der verspäteten Einreichung im Sinne von Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist. Demgegenüber bildet die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2020 aufgeworfene Frage, ob die Leistungseinstellung der Suva per 31. Mai 2020 korrekt gewesen ist oder nicht, nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2020 und somit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

5 Urteil S 2021 4 3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag; massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Es ist den Behörden freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart “A-Post Plus“ bedienen. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem "Track & Trace"-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

6 Urteil S 2021 4 3.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. September 2020, wurde gleichentags mit der Sendung Nr. 98.01.048915.01661011 per A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am 3. September 2020 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung "Track & Trace" vom 14. Dezember 2020, Beilage zu BF-act. 1). Zwar vermag der "Track & Trace"-Auszug bei der Versandmethode A-Post Plus keinen direkten Beweis dafür zu erbringen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt und von diesem auch zur Kenntnis genommen worden ist. Immerhin ist der Auszug jedoch als ein wichtiges Indiz dafür zu werten, dass die Verfügung am 3. September 2020 in den Briefkasten oder in das Postfach des Beschwerdeführers gelegt und ihm damit zugestellt worden ist (vgl. E. 3.2 vorstehend). Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als sie vom Beschwerdeführer in keinster Weise bestritten worden ist. In casu ist daher davon auszugehen, dass die 30- tägige Einsprachefrist am 4. September 2020 begonnen und - unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG) - am

5. Oktober 2020 geendet hat. Gerichtsferien im Sinne von Art. 38 Abs. 4 ATSG fallen nicht in den vorliegend relevanten Zeitraum. Die erst am 9. Dezember 2020 (BF-act. 5, Beilage 2) der Post übergebene Einsprache ist mithin unbestrittenerweise verspätet eingereicht worden. 4. Nachdem die Einsprache unbestrittenermassen verspätet eingereicht worden ist, bleibt zu prüfen, ob die versäumte Frist im Sinne von Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist. Mit viel Goodwill kann nämlich aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ein solcher Fristwiederherstellungsantrag herausgelesen werden. So machte er in der Beschwerdeschrift geltend, er habe einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt in D.________ absolviert. Er habe dort keinen Vertrauensarzt gehabt, den er hätte konsultieren und seine Situation klären können. Sofort nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er sich von Dr. med. B.________ untersuchen lassen und habe sich für die Durchführung einer notwendigen Operation entschieden. Nachdem er vom Verwaltungsgericht explizit aufgefordert worden war, sich zur von der Suva verneinten Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern, brachte er zu diesem Thema in der Eingabe vom 12. Januar 2021 lediglich vor, aufgrund des Auslandsaufenthalts vom 1. Juli 2020 bis

29. November 2020 habe er sich nicht früher bei der Suva melden können. 4.1 Eine gesetzliche Frist, wie sie in Art. 52 Abs. 1 ATSG statuiert wird, kann – im Gegensatz zu einer richterlichen Frist – nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist

7 Urteil S 2021 4 die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung jedoch unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Auslandsabwesenheit während einem hängigen Verfahren grundsätzlich kein Wiederherstellungsgrund dar, weil die nötigen Vorkehren bei Abwesenheit vom Zustellort zu treffen sind (BGer I 720/00 vom

6. Februar 2001). Wer sich also während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 117 V 131 E. 4a mit Hinweis) und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 115 Ia 12 E. 3a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen (BGE 119 V 89 E. 4b/aa mit Hinweisen). 4.2 In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Unfall vom 16. Februar 2020 der Suva gemeldet und Leistungen beantragt hat, woraufhin sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht hat. Die medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers und die Leistungsabwicklung durch die Suva verursachten durch die damit einhergehende Korrespondenz einen gewissen administrativen Aufwand. Auch wenn noch kein Prozessverhältnis bestand, musste der Beschwerdeführer aus diesem Grund nach Treu und Glauben mit weiterer Korrespondenz und auch mit einer Verfügung der Suva betreffend ihre Leistungsausrichtung rechnen. Er hätte somit dafür besorgt sein müssen, dass er auch während seines fünfmonatigen Sprachaufenthalts in D.________ vom 1. Juli 2020 bis 29. November 2020 für die Suva weiterhin erreichbar bleibt. Beispielsweise hätte er der Suva die neue vorübergehende ausländische Adresse mitteilen, sich die Post ins Ausland nachsenden oder allenfalls einen Vertreter bestimmen können, der seine Post öffnet, ihn informiert und Weisungen zur Postbearbeitung entgegennimmt. Es lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht

8 Urteil S 2021 4 entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er gegenüber der Suva derartige Vorkehrungen getroffen hat. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis, er habe in D.________ keinen Vertrauensarzt gehabt, den er hätte konsultieren und seine Situation klären können, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser Umstand hat nichts mit seinem Versäumnis zu tun, gegen die Verfügung der Suva fristgerecht Einsprache zu erheben. In Nachachtung der in Erwägung 4.1 vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die am bisherigen Ort erfolgte Zustellung der Verfügung vom 2. September 2020 nicht zu beanstanden und sie hat als korrekt erfolgt zu gelten. Es bleibt mithin festzuhalten, dass in casu nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist bei der Suva eine Einsprache zu erheben. Das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrunds nach Art. 41 ATSG ist somit zu verneinen. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG unbestrittenermassen nicht eingehalten und die Einsprache vom

9. Dezember 2020 gegen die Verfügung vom 2. September 2020 demnach verspätet ein- gereicht worden ist. Die versäumte Frist kann mangels triftiger und unverschuldeter Hinde- rungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG auch nicht wiederhergestellt werden. Auf die verspätet eingereichte Einsprache trat die Suva in ihrem Einspracheentscheid vom

14. Dezember 2020 daher zu Recht nicht ein, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos und eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. a und g ATSG).

9 Urteil S 2021 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Suva und an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 24. März 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am