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S 2021 38

Zg Verwaltungsgericht · 2023-01-31 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 A. Die verheirateten Versicherten, A.________ und B.________, meldeten sich Ende Juli 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse Zug an, worauf letztere mit Ver- fügungen vom 27. Februar 2018 von ersteren je Fr. 23'668.55 als Akontobeiträge für Nich- terwerbstätige für das Jahr 2018 einforderte (AK-act. 1 f.; 13 ff.). Am 22. März 2018 teilte A.________ der Ausgleichskasse Zug mit, sie werde ab 1. April 2018 bei der D.________ (nachfolgend D.________) in Zug arbeiten und dort AHV-Beiträge bezahlen. Im Arbeits- vertrag zwischen der D.________ und A.________ vom 26. bzw. 28. März 2018 wurde für ein Pensum von 25 % ein Monatslohn von Fr. 1'500.– vereinbart; als Arbeitsbeginn wurde der 1. April 2018 festgelegt (AK-act. 19 ff.). Nachdem die Ausgleichskasse Zug A.________ mitgeteilt hatte, dass bei einem 25 %-Pensum keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV gegeben sei und deshalb das Abrechnungskonto als Nichterwerbstätige nicht gelöscht werden könne, liess A.________ der Ausgleichskasse Zug am 21. April 2018 den am 16. resp. 17. April 2018 geschlossenen Vertrag zwischen ihr und der D.________ zukommen, worin bei einem Pensum von 50 % ein Monatslohn von Fr. 2'000.– vorgesehen wurde; als Arbeitsbeginn wurde wiederum der 1. April 2018 ver- einbart (AK-act. 25 ff.). Mit E-Mail vom 7. Juni 2018 teilte die Ausgleichskasse Zug A.________ mit, dass die Befreiung von der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige nicht möglich sei, da sie – hochgerechnet auf das ganze Jahr – weniger als 50 % arbeite (AK- act. 37). Im Rahmen der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz teilte die Ausgleichskas- se Zug A.________ am 11. Juni 2018 mit, dass sie, falls sie ihr Pensum auf 75 % erhöhen und für das ganze Jahr 2018 im Durchschnitt ein 50 %-Pensum erreichen würde, die Bei- träge grundsätzlich aus Erwerbstätigkeit leisten könnte, worauf A.________ der Aus- gleichskasse Zug am 26. Juni 2018 den am 22. resp. 25. Juni 2018 geschlossenen, einen Arbeitsbeginn am 1. Juni 2018, ein 100 %-Pensum und einen Monatslohn von Fr. 2'500.– vorsehenden Arbeitsvertrag zwischen ihr und der D.________ einreichte (AK-act. 34 ff.; 44 ff.). Am 9. Juli 2018 stellte die Ausgleichskasse Zug verfügungsweise fest, dass A.________ für das Jahr 2018 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei (AK-act. 47 ff.). Am 2. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse Zug gleichlautend zugunsten von B.________ (AK-act. 51 ff.). Nach Erhalt der Steuermeldung der kantona- len Steuerverwaltung forderte die Ausgleichskasse Zug mit "Definitive[r] Verfügung für das Jahr 2018" vom 6. Januar 2020 von A.________ und B.________ als Beiträge für Nich- terwerbstätige für das Jahr 2018 je Fr. 23'512.50 ein (AK-act. 69 ff.; 76 ff.). Am 18. Januar 2020 sandte A.________ die Verfügungen samt Einzahlungsscheine an die Ausgleichs- kasse Zug zurück, was von letzterer als Einsprache gegen ebendiese Verfügungen be- handelt wurde (AK-act. 82 ff.). Die begründete Einsprache vom 13. Februar 2020 wies die

E. 3 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 Ausgleichskasse Zug am 8. Februar 2021 mit zwei Einspracheentscheiden ab (AK-act. 107 ff.). B. Mit (separaten) Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 8. März 2021 (Datum Post- stempel) liessen A.________ und B.________ die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021 sowie die Anerkennung des Beitragsstatus von A.________ als Er- werbstätige für das Jahr 2018 resp. die aus dieser Anerkennung folgende Befreiung von der Beitragspflicht für das Jahr 2018 beantragen (S 2021 38, act. 1; S 2021 39, act.1). C. Am 9. März 2021 verfügte der Vorsitzende die Vereinigung der Verfahren S 2021 38 und S 2021 39 (ab dann als S 2021 38 geführt; Hinweise auf beschwerdeführerische Belege ["BF-act."] beziehen sich im Folgenden auf das Verfahren S 2021 38) sowie die Bezahlung eines Kostenvorschusses zulasten der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.– (act. 2). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde(n) (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung bzw. des strittigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 147 V 278 E. 2.1; 131 V 9 E. 1). Verfah- rensvorschriften sind mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu- ständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwer-

E. 3.1 Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Er- werbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbs- tätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als be- zahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbei- trages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).

E. 3.2 Das AHVG geht davon aus, dass eine AHV-rechtliche Erfassung nur entweder als erwerbstätige oder als nichterwerbstätige Person erfolgt. Aus Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ergibt sich (indi- rekt), dass drei Kategorien von Personen zu unterscheiden sind: Personen, die überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausüben (Nichterwerbstätige); Personen, die eine volle Erwerbs- tätigkeit ausüben (Erwerbstätige); Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Auf letztere Personenkategorie bezieht sich Art. 28bis AHVV. Die Abgrenzung der nicht dau-

E. 3.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung betrifft die an- fängliche rechtliche Unrichtigkeit eines formell rechtskräftigen Entscheids. Ihr Gegenstand ist die Korrektur eines Fehlers in der Rechtsanwendung, der bei der ursprünglichen An- spruchsbeurteilung vorgekommen ist. Der Inhalt des Entscheids ist unerheblich, solange der materielle Verfügungsbegriff erfüllt ist (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 53 N 56 f.). Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Leistungszu- sprache oder -verweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn mass- gebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Wenn der Wiedererwä- gungsgrund die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen betrifft, welche not- wendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist zweifellose Unrichtigkeit eher zurückhaltend anzunehmen (Thomas Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 62 und 67). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzi-

E. 3.4 Die Organe der AHV sind ebensowenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbind- lich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Beitragsumgehung vorliegt. Eine Beitragsumgehung ist in Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin ent- wickelten Kriterien anzunehmen, wenn: die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegeben- heiten völlig unangemessen erscheint; anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sach- gemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären; und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen würde, wenn es von den Orga- nen der AHV hingenommen würde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist zu ent- scheiden, wie wenn die Umgehungshandlung nicht stattgefunden hätte, und der Beitrags- pflicht ist die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss dem vom Beitragspflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck entsprochen hätte (BGE 113 V 92 E. 4b). 4. Anfechtungsobjekte sind die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021, in wel- chen die Beschwerdegegnerin über die Einsprachen betreffend die Beitragsverfügungen vom 6. Januar 2020 entschieden hat. Die Beschwerdeführer bestreiten, die mit Verfügun- gen vom 6. Januar 2020 eingeforderten Beträge zu schulden. 5.

E. 4 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 den gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ent- scheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVG; SR 830.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Bei den vorliegenden Anfechtungsob- jekten handelt es sich um Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- den örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess die vorliegend ange- fochtenen Einspracheentscheide am 8. Februar 2021. Die Beschwerdeschriften wurden am 8. März 2021 der Post übergeben und gingen tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die angefochtenen Entscheide betreffen die AHV-Beitragspflicht der Beschwer- deführer für das Jahr 2018. Folglich gelten diese als in der Sache betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Sodann erfüllen die Beschwerdeschriften auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen sind. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 5 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 ernd voll erwerbstätigen Personen von den dauernd voll erwerbstätigen Personen beurteilt sich nach der Verwaltungspraxis danach, ob die betreffende Person während mindestens neun Kalendermonaten und (kumulativ) zu während mindestens der halben üblichen Ar- beitszeit erwerbstätig war (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,

4. Aufl. 2020, S. 213 f., mit Verweis auf Rz. 2035 und 2039 Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbs- tätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitge- bers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindest- beitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGer 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E. 1). Soweit eine beitragspflichtige Person praktisch gesehen vom Vermögen oder vom Ertrag desselben lebt, darf nicht leichthin auf die An- nahme einer Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn die betreffende Person eine Tätigkeit ausübt, deren Erwerbscharakter nicht klar erstellt ist und deren wirtschaftliche Bedeutung gering ist (BGer H 217/06 vom 30. August 2007 E. 2.1.4). Besteht eine Bei- tragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin führte materiell zusammengefasst aus, das durchschnitt- liche Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 habe sich zwar auf 62.5 % belaufen. Indes beständen Indizien dafür, dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit [recte wohl: die Arbeitsverträge] zwecks Verhinderung der Qualifikation als Nichterwerbstätige vorgeschoben worden sei[en] (BF-act. 3 S. 4 ff.; vgl. insbesondere zum "Zweifel an der Korrektheit der schriftlichen Arbeitsverträge" act. 5 S. 2). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die volle Erwerbstätigkeit 2018 zwecks Einsparung von Sozialversiche- rungsbeiträgen vorgeschoben worden sei. Die Berufung auf die volle Erwerbstätigkeit müsse damit als rechtsmissbräuchlich bewertet werden und es sei davon auszugehen,

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügungen vom 9. Juli und 2. Oktober 2018 formell in Rechtskraft erwachsen sind. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher insofern ei- nig zu gehen, als auf diese Verfügungen nur nach Massgabe von Art. 53 ATSG, nament- lich im Rahmen einer Wiedererwägung, zurückgekommen werden kann. Der Beschwerde- führer wurde nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG von der Beitragspflicht befreit (AK-act. 50 ff.). Ob die ihn betreffende Feststellungsverfügung in Wiedererwägung gezogen werden konn- te, hängt somit direkt davon ab, ob dies für die die Beschwerdeführerin betreffende Fest- stellungsverfügung bejaht werden kann.

E. 5.2.1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen sind anhand der Angaben der Versicherten zunächst in einer (provisorischen) Akontobeitragsverfügung einzufordern und nach Ein- gang der definitiven Steuerdaten definitiv festzulegen resp. auszugleichen (vgl. Rz. 2129 ff. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in

E. 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Juli resp. Oktober 2018 von einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aus. Heute beurteilt die Beschwer- degegnerin den Sachverhalt anders und verneint den Erwerbstätigen-Status. Wie die Be- schwerdegegnerin selbst ausführt, erfüllte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 mit einem durchschnittlichen Pensum von 62.5 % die Voraussetzung zur Qualifikation als dauernd voll Erwerbstätige. Schon daraus ergibt sich, dass die Feststellungsverfügungen nicht zweifellos unrichtig sein konnten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in casu An- zeichen für eine Beitragsumgehung vorliegen. Auch daraus kann nämlich nicht geschlos- sen werden, dass im Zeitpunkt der Feststellungsverfügungen vernünftigerweise einzig von einer Beitragsumgehung hätte ausgegangen werden dürfen und in der Folge die Qualifika- tion der Beschwerdeführerin als dauernd voll Erwerbstätige geradezu unvertretbar gewe- sen ist.

E. 5.2.3 Zusammenfassend kann somit nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Ver- fügungen vom 9. Juli resp. 2. Oktober 2018 ausgegangen werden, womit es bereits an der ersten Wiedererwägungsvoraussetzung fehlte. Im Ergebnis erweisen sich die Verfügun- gen vom 6. Januar 2020 resp. die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021, mit wel- chen aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige von den

E. 6 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 ge Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der An- spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2).

E. 7 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 dass die Erwerbstätigkeit nicht "voll" im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gewesen sei. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 8'177'622.50 "Beiträge für Nichterwerbstätige" in Höhe von Fr. 23'512.50 zu entrichten (BF-act. 3 S. 6). Mangels Erwerbstätigkeit der Beschwer- deführerin im Jahre 2018 könne der Beschwerdeführer nicht nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG von der Beitragspflicht befreit werden, weshalb er beim gleichen mass- gebenden Vermögen ebenfalls "Beiträge für Nichterwerbstätige" im Umfang von Fr. 23'512.50 zu entrichten habe (AK-act. 114). In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, die bisherigen Beitragsverfügungen hätten unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Steuerveranlagung gestanden. So seien die Bei- träge gemäss Verfügungen vom 13. Februar 2018 (AK-act. 4 ff.) ausdrücklich als Akonto- beiträge bezeichnet worden und es sei angekündigt worden, dass die definitiven Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt würden. Gleiches sei auf den Verfügungen vom 27. Februar 2018 (AK-act. 13 ff.) festgehalten worden. Die Verfügungen vom 6. Januar 2020 ersetzten die bisherigen Verfügungen. Sie zögen insbesondere dieje- nige vom 9. Juli 2018 in Wiedererwägung resp. hätten diejenige vom 2. Oktober 2018 auf- gehoben. Die damalige Verfügung [betreffend die Beschwerdeführerin], welche festhalte, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit und der darauf bezahlten Beiträge keine Nichterwerbs- tätigenbeiträge geschuldet seien, erweise sich mit der eingegangenen Steuermeldung und unter Berücksichtigung der Erwägungen als zweifellos unrichtig (BF-act. 3 S. 6 f.; AK-act. 113).

E. 8 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 der AHV, IV und EO [WSN]). Dieser Ablauf setzt jedoch voraus, dass sich zwischen dem Erlass dieser Verfügungen nichts am Beitragsstatus der Versicherten ändert. Dies war vor- liegend nicht der Fall: Mit Verfügungen vom 9. Juli und 2. Oktober 2018, welche die provi- sorischen Beitragsverfügungen vom 27. Februar 2018 ersetzten, stellte die Beschwerde- gegnerin verfügungsweise fest, dass die Beschwerdeführer für das Jahr 2018 keine Bei- tragspflicht als Nichterwerbstätige treffe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin führte das Ersetzen der Verfügungen vom 27. Februar 2018 jedoch nicht dazu, dass die Anerkennung des Status des Beschwerdeführerin als dauernd voll Erwerbstätige (eben- falls) provisorischer Natur war; vielmehr lagen dadurch den "definitiven" Verfügungen vom

6. Januar 2020 gar keine provisorischen mehr zugrunde. Die Steuermeldung, die die be- schwerdeführerischen Angaben zum Vermögen und Taggeldeinkommen im Übrigen grundsätzlich bestätigte, war insofern gar nicht mehr von Belang. Schliesslich wird weder dargetan noch ist ersichtlich, warum aufgrund der Steuermeldung davon auszugehen sein soll, dass die Verfügung vom 9. Juli 2018 (resp. vom 2. Oktober 2018) und mithin die Qua- lifikation der Beschwerdeführerin als dauernd voll Erwerbstätige im Jahr 2018 zweifellos unrichtig war.

E. 9 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 Beschwerdeführern entsprechende Beiträge eingefordert wurden, als unrechtmässig, weshalb die Einspracheentscheide in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben sind. Die Einspracheentscheide haben die Verfügungen vom 6. Januar 2020 ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführer die Veranlagung als Erwerbstätige resp. die Befreiung von der Beitragspflicht für das Jahr 2018 verlangen, ist darauf nicht einzutreten. 6. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt. Den obsiegenden Beschwerdeführern ist der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzuerstat- ten und zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt wird.

E. 10 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden insofern gutgeheissen, als die angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 8. Februar 2021 aufgehoben werden.
  2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzu- erstatten.
  3. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bun- desamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziff. 2 an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Zug (im Dispositiv). Zug, 31. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 31. Januar 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ B.________ beide vertreten durch RA lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2021 38 / S 2021 39

2 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 A. Die verheirateten Versicherten, A.________ und B.________, meldeten sich Ende Juli 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse Zug an, worauf letztere mit Ver- fügungen vom 27. Februar 2018 von ersteren je Fr. 23'668.55 als Akontobeiträge für Nich- terwerbstätige für das Jahr 2018 einforderte (AK-act. 1 f.; 13 ff.). Am 22. März 2018 teilte A.________ der Ausgleichskasse Zug mit, sie werde ab 1. April 2018 bei der D.________ (nachfolgend D.________) in Zug arbeiten und dort AHV-Beiträge bezahlen. Im Arbeits- vertrag zwischen der D.________ und A.________ vom 26. bzw. 28. März 2018 wurde für ein Pensum von 25 % ein Monatslohn von Fr. 1'500.– vereinbart; als Arbeitsbeginn wurde der 1. April 2018 festgelegt (AK-act. 19 ff.). Nachdem die Ausgleichskasse Zug A.________ mitgeteilt hatte, dass bei einem 25 %-Pensum keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV gegeben sei und deshalb das Abrechnungskonto als Nichterwerbstätige nicht gelöscht werden könne, liess A.________ der Ausgleichskasse Zug am 21. April 2018 den am 16. resp. 17. April 2018 geschlossenen Vertrag zwischen ihr und der D.________ zukommen, worin bei einem Pensum von 50 % ein Monatslohn von Fr. 2'000.– vorgesehen wurde; als Arbeitsbeginn wurde wiederum der 1. April 2018 ver- einbart (AK-act. 25 ff.). Mit E-Mail vom 7. Juni 2018 teilte die Ausgleichskasse Zug A.________ mit, dass die Befreiung von der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige nicht möglich sei, da sie – hochgerechnet auf das ganze Jahr – weniger als 50 % arbeite (AK- act. 37). Im Rahmen der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz teilte die Ausgleichskas- se Zug A.________ am 11. Juni 2018 mit, dass sie, falls sie ihr Pensum auf 75 % erhöhen und für das ganze Jahr 2018 im Durchschnitt ein 50 %-Pensum erreichen würde, die Bei- träge grundsätzlich aus Erwerbstätigkeit leisten könnte, worauf A.________ der Aus- gleichskasse Zug am 26. Juni 2018 den am 22. resp. 25. Juni 2018 geschlossenen, einen Arbeitsbeginn am 1. Juni 2018, ein 100 %-Pensum und einen Monatslohn von Fr. 2'500.– vorsehenden Arbeitsvertrag zwischen ihr und der D.________ einreichte (AK-act. 34 ff.; 44 ff.). Am 9. Juli 2018 stellte die Ausgleichskasse Zug verfügungsweise fest, dass A.________ für das Jahr 2018 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit sei (AK-act. 47 ff.). Am 2. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse Zug gleichlautend zugunsten von B.________ (AK-act. 51 ff.). Nach Erhalt der Steuermeldung der kantona- len Steuerverwaltung forderte die Ausgleichskasse Zug mit "Definitive[r] Verfügung für das Jahr 2018" vom 6. Januar 2020 von A.________ und B.________ als Beiträge für Nich- terwerbstätige für das Jahr 2018 je Fr. 23'512.50 ein (AK-act. 69 ff.; 76 ff.). Am 18. Januar 2020 sandte A.________ die Verfügungen samt Einzahlungsscheine an die Ausgleichs- kasse Zug zurück, was von letzterer als Einsprache gegen ebendiese Verfügungen be- handelt wurde (AK-act. 82 ff.). Die begründete Einsprache vom 13. Februar 2020 wies die

3 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 Ausgleichskasse Zug am 8. Februar 2021 mit zwei Einspracheentscheiden ab (AK-act. 107 ff.). B. Mit (separaten) Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 8. März 2021 (Datum Post- stempel) liessen A.________ und B.________ die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021 sowie die Anerkennung des Beitragsstatus von A.________ als Er- werbstätige für das Jahr 2018 resp. die aus dieser Anerkennung folgende Befreiung von der Beitragspflicht für das Jahr 2018 beantragen (S 2021 38, act. 1; S 2021 39, act.1). C. Am 9. März 2021 verfügte der Vorsitzende die Vereinigung der Verfahren S 2021 38 und S 2021 39 (ab dann als S 2021 38 geführt; Hinweise auf beschwerdeführerische Belege ["BF-act."] beziehen sich im Folgenden auf das Verfahren S 2021 38) sowie die Bezahlung eines Kostenvorschusses zulasten der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.– (act. 2). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde(n) (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung bzw. des strittigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 147 V 278 E. 2.1; 131 V 9 E. 1). Verfah- rensvorschriften sind mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu- ständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwer-

4 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 den gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ent- scheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVG; SR 830.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Bei den vorliegenden Anfechtungsob- jekten handelt es sich um Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- den örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess die vorliegend ange- fochtenen Einspracheentscheide am 8. Februar 2021. Die Beschwerdeschriften wurden am 8. März 2021 der Post übergeben und gingen tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die angefochtenen Entscheide betreffen die AHV-Beitragspflicht der Beschwer- deführer für das Jahr 2018. Folglich gelten diese als in der Sache betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Sodann erfüllen die Beschwerdeschriften auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen sind. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Er- werbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbs- tätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als be- zahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbei- trages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a). 3.2 Das AHVG geht davon aus, dass eine AHV-rechtliche Erfassung nur entweder als erwerbstätige oder als nichterwerbstätige Person erfolgt. Aus Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ergibt sich (indi- rekt), dass drei Kategorien von Personen zu unterscheiden sind: Personen, die überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausüben (Nichterwerbstätige); Personen, die eine volle Erwerbs- tätigkeit ausüben (Erwerbstätige); Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Auf letztere Personenkategorie bezieht sich Art. 28bis AHVV. Die Abgrenzung der nicht dau-

5 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 ernd voll erwerbstätigen Personen von den dauernd voll erwerbstätigen Personen beurteilt sich nach der Verwaltungspraxis danach, ob die betreffende Person während mindestens neun Kalendermonaten und (kumulativ) zu während mindestens der halben üblichen Ar- beitszeit erwerbstätig war (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,

4. Aufl. 2020, S. 213 f., mit Verweis auf Rz. 2035 und 2039 Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbs- tätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitge- bers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindest- beitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGer 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E. 1). Soweit eine beitragspflichtige Person praktisch gesehen vom Vermögen oder vom Ertrag desselben lebt, darf nicht leichthin auf die An- nahme einer Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn die betreffende Person eine Tätigkeit ausübt, deren Erwerbscharakter nicht klar erstellt ist und deren wirtschaftliche Bedeutung gering ist (BGer H 217/06 vom 30. August 2007 E. 2.1.4). Besteht eine Bei- tragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV). 3.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung betrifft die an- fängliche rechtliche Unrichtigkeit eines formell rechtskräftigen Entscheids. Ihr Gegenstand ist die Korrektur eines Fehlers in der Rechtsanwendung, der bei der ursprünglichen An- spruchsbeurteilung vorgekommen ist. Der Inhalt des Entscheids ist unerheblich, solange der materielle Verfügungsbegriff erfüllt ist (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 53 N 56 f.). Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Leistungszu- sprache oder -verweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn mass- gebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Wenn der Wiedererwä- gungsgrund die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen betrifft, welche not- wendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist zweifellose Unrichtigkeit eher zurückhaltend anzunehmen (Thomas Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 62 und 67). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzi-

6 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 ge Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der An- spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2). 3.4 Die Organe der AHV sind ebensowenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbind- lich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Beitragsumgehung vorliegt. Eine Beitragsumgehung ist in Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin ent- wickelten Kriterien anzunehmen, wenn: die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegeben- heiten völlig unangemessen erscheint; anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sach- gemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären; und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen würde, wenn es von den Orga- nen der AHV hingenommen würde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist zu ent- scheiden, wie wenn die Umgehungshandlung nicht stattgefunden hätte, und der Beitrags- pflicht ist die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss dem vom Beitragspflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck entsprochen hätte (BGE 113 V 92 E. 4b). 4. Anfechtungsobjekte sind die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021, in wel- chen die Beschwerdegegnerin über die Einsprachen betreffend die Beitragsverfügungen vom 6. Januar 2020 entschieden hat. Die Beschwerdeführer bestreiten, die mit Verfügun- gen vom 6. Januar 2020 eingeforderten Beträge zu schulden. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin führte materiell zusammengefasst aus, das durchschnitt- liche Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 habe sich zwar auf 62.5 % belaufen. Indes beständen Indizien dafür, dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit [recte wohl: die Arbeitsverträge] zwecks Verhinderung der Qualifikation als Nichterwerbstätige vorgeschoben worden sei[en] (BF-act. 3 S. 4 ff.; vgl. insbesondere zum "Zweifel an der Korrektheit der schriftlichen Arbeitsverträge" act. 5 S. 2). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die volle Erwerbstätigkeit 2018 zwecks Einsparung von Sozialversiche- rungsbeiträgen vorgeschoben worden sei. Die Berufung auf die volle Erwerbstätigkeit müsse damit als rechtsmissbräuchlich bewertet werden und es sei davon auszugehen,

7 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 dass die Erwerbstätigkeit nicht "voll" im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gewesen sei. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 8'177'622.50 "Beiträge für Nichterwerbstätige" in Höhe von Fr. 23'512.50 zu entrichten (BF-act. 3 S. 6). Mangels Erwerbstätigkeit der Beschwer- deführerin im Jahre 2018 könne der Beschwerdeführer nicht nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG von der Beitragspflicht befreit werden, weshalb er beim gleichen mass- gebenden Vermögen ebenfalls "Beiträge für Nichterwerbstätige" im Umfang von Fr. 23'512.50 zu entrichten habe (AK-act. 114). In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, die bisherigen Beitragsverfügungen hätten unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Steuerveranlagung gestanden. So seien die Bei- träge gemäss Verfügungen vom 13. Februar 2018 (AK-act. 4 ff.) ausdrücklich als Akonto- beiträge bezeichnet worden und es sei angekündigt worden, dass die definitiven Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt würden. Gleiches sei auf den Verfügungen vom 27. Februar 2018 (AK-act. 13 ff.) festgehalten worden. Die Verfügungen vom 6. Januar 2020 ersetzten die bisherigen Verfügungen. Sie zögen insbesondere dieje- nige vom 9. Juli 2018 in Wiedererwägung resp. hätten diejenige vom 2. Oktober 2018 auf- gehoben. Die damalige Verfügung [betreffend die Beschwerdeführerin], welche festhalte, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit und der darauf bezahlten Beiträge keine Nichterwerbs- tätigenbeiträge geschuldet seien, erweise sich mit der eingegangenen Steuermeldung und unter Berücksichtigung der Erwägungen als zweifellos unrichtig (BF-act. 3 S. 6 f.; AK-act. 113). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügungen vom 9. Juli und 2. Oktober 2018 formell in Rechtskraft erwachsen sind. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher insofern ei- nig zu gehen, als auf diese Verfügungen nur nach Massgabe von Art. 53 ATSG, nament- lich im Rahmen einer Wiedererwägung, zurückgekommen werden kann. Der Beschwerde- führer wurde nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG von der Beitragspflicht befreit (AK-act. 50 ff.). Ob die ihn betreffende Feststellungsverfügung in Wiedererwägung gezogen werden konn- te, hängt somit direkt davon ab, ob dies für die die Beschwerdeführerin betreffende Fest- stellungsverfügung bejaht werden kann. 5.2.1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen sind anhand der Angaben der Versicherten zunächst in einer (provisorischen) Akontobeitragsverfügung einzufordern und nach Ein- gang der definitiven Steuerdaten definitiv festzulegen resp. auszugleichen (vgl. Rz. 2129 ff. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in

8 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 der AHV, IV und EO [WSN]). Dieser Ablauf setzt jedoch voraus, dass sich zwischen dem Erlass dieser Verfügungen nichts am Beitragsstatus der Versicherten ändert. Dies war vor- liegend nicht der Fall: Mit Verfügungen vom 9. Juli und 2. Oktober 2018, welche die provi- sorischen Beitragsverfügungen vom 27. Februar 2018 ersetzten, stellte die Beschwerde- gegnerin verfügungsweise fest, dass die Beschwerdeführer für das Jahr 2018 keine Bei- tragspflicht als Nichterwerbstätige treffe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin führte das Ersetzen der Verfügungen vom 27. Februar 2018 jedoch nicht dazu, dass die Anerkennung des Status des Beschwerdeführerin als dauernd voll Erwerbstätige (eben- falls) provisorischer Natur war; vielmehr lagen dadurch den "definitiven" Verfügungen vom

6. Januar 2020 gar keine provisorischen mehr zugrunde. Die Steuermeldung, die die be- schwerdeführerischen Angaben zum Vermögen und Taggeldeinkommen im Übrigen grundsätzlich bestätigte, war insofern gar nicht mehr von Belang. Schliesslich wird weder dargetan noch ist ersichtlich, warum aufgrund der Steuermeldung davon auszugehen sein soll, dass die Verfügung vom 9. Juli 2018 (resp. vom 2. Oktober 2018) und mithin die Qua- lifikation der Beschwerdeführerin als dauernd voll Erwerbstätige im Jahr 2018 zweifellos unrichtig war. 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Juli resp. Oktober 2018 von einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 aus. Heute beurteilt die Beschwer- degegnerin den Sachverhalt anders und verneint den Erwerbstätigen-Status. Wie die Be- schwerdegegnerin selbst ausführt, erfüllte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 mit einem durchschnittlichen Pensum von 62.5 % die Voraussetzung zur Qualifikation als dauernd voll Erwerbstätige. Schon daraus ergibt sich, dass die Feststellungsverfügungen nicht zweifellos unrichtig sein konnten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in casu An- zeichen für eine Beitragsumgehung vorliegen. Auch daraus kann nämlich nicht geschlos- sen werden, dass im Zeitpunkt der Feststellungsverfügungen vernünftigerweise einzig von einer Beitragsumgehung hätte ausgegangen werden dürfen und in der Folge die Qualifika- tion der Beschwerdeführerin als dauernd voll Erwerbstätige geradezu unvertretbar gewe- sen ist. 5.2.3 Zusammenfassend kann somit nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Ver- fügungen vom 9. Juli resp. 2. Oktober 2018 ausgegangen werden, womit es bereits an der ersten Wiedererwägungsvoraussetzung fehlte. Im Ergebnis erweisen sich die Verfügun- gen vom 6. Januar 2020 resp. die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2021, mit wel- chen aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige von den

9 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 Beschwerdeführern entsprechende Beiträge eingefordert wurden, als unrechtmässig, weshalb die Einspracheentscheide in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben sind. Die Einspracheentscheide haben die Verfügungen vom 6. Januar 2020 ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführer die Veranlagung als Erwerbstätige resp. die Befreiung von der Beitragspflicht für das Jahr 2018 verlangen, ist darauf nicht einzutreten. 6. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt. Den obsiegenden Beschwerdeführern ist der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzuerstat- ten und zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt wird.

10 Urteil S 2021 38 / S 2021 39 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden insofern gutgeheissen, als die angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 8. Februar 2021 aufgehoben werden. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzu- erstatten. 3. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bun- desamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziff. 2 an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Zug (im Dispositiv). Zug, 31. Januar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG