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S 2021 35

Zg Verwaltungsgericht · 2022-10-31 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst) — Beschwerde

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 35

A.

Die 1973 geborene A.________ war bei der C.________ als Sozialarbeiterin

angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit ordentlicher Kündigung

vom 21. August 2018 auf den 30. November 2018 aufgelöst, mit der Begründung, dass die

seit 1. Januar 2018 langandauernde (Teil-)Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin aus

betrieblicher Sicht nicht länger zumutbar sei (ALK-act. 44 S. 100 ff. und 47 S. 108 ff.).

Bereits am 28. Juni 2018, meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von

Leistungen an (ALK-act. 46 S. 107). Mit Vorbescheid vom 19. September 2018 wurde sie

von der IV-Stelle Zug orientiert, dass gemäss der Beurteilung des Regional Ärztlichen

Dienstes (RAD) kein in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht relevanter

Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Leistungen

der Invalidenversicherung habe. Dagegen erhob sie den Einwand vom 25. September

2018 und machte eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlicher

Beeinträchtigungen geltend (ALK-act. 32 S. 72 ff. und ALK-act. 37 S. 81). Zudem bezog

A.________ Taggelder aus der kollektiven Krankenversicherung, diese wurden wegen der

Ausschöpfung der Leistungsdauer von 730 Tagen per 8. März 2020 eingestellt (ALK-act.

43 S. 99)

Am 14. April 2020 meldete sich A.________ nun zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) an (ALK-act. 52 S. 120 ff.) und beantragte am

20. April 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung (in Vorleistung; ALK-act. 42 S. 95). Da sie ihre Pflichten

gegenüber dem RAV erfüllte und im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung per 14. April 2020 ein Verfahren bei der Invalidenversicherung

pendent war, wurde die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ab 14. April 2020

vorerst bejaht und Taggelder ausgerichtet (ALK-act. 1 S. 8, ALK-act. 35 S. 79).

Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 hielt die IV-Stelle Zug fest, dass gemäss Beurteilung des

RAD keine wesentliche und anhaltende Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit

im Sinne eines IV-relevanten Gesundheitsschadens vorliege. Eine Invalidität sei weder

eingetreten noch drohend. A.________ habe deswegen keinen Anspruch auf Leistungen

der Invalidenversicherung (ALK-act. 32 S. 72 ff.). Am 29. Juni 2020 erhob A.________,

inzwischen anwaltlich vertreten, hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zug (ALK-act. 20 S. 51).

In der Folge reduzierte die Arbeitslosenkasse ihre Taggeldleistungen. Mit

einsprachefähiger Verfügung vom 28. August 2020 legte sie den versicherten Verdienst

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie – kumulativ zu den anderen in Art. 8 Abs. 1 AVIG genannten Anspruchsvoraussetzungen – vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Legaldefinition der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus (Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 131). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, d.h. bereit, eine Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 m.w.H.).

E. 2.2 Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG) in Art. 15 Abs. 3 AVIV. Danach gilt der, unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähige Behinderte, welcher sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig. Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund von Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger, ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Es ist jedoch nicht schon auf eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit zu erkennen, wenn die ärztlichen Auskünfte kein schlüssiges Bild in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit abgeben (BGer 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.3 und E. 3.3; vgl. auch ARV 2002 N 33 S. 241 E. 3d und S. 242 E. 4b/bb).

E. 2.3 Sinn und Zweck der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustands liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Behinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIV. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE 145 V 399 E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1; BGer 8C_352/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2.2.2). Ist der Schwebezustand beendet oder liegt eine der nachfolgend in E. 2.4 genannten Konstellationen vor, wird der versicherte Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 AVIV) – rückwirkend gemäss Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und Abs. 1bis AVIG

– im Sinne von Art. 40b AVIV an die tatsächlich bestehende Erwerbsfähigkeit angepasst (BGE 136 V 95 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 530 E. 4.1.2).

E. 2.4.1 Die gesetzlich vermutete Vermittlungsfähigkeit und die damit verbundene Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt, weshalb sie endet, wenn das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann dies der der Fall ist, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGer 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 4.1; 8C_53/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2). Der Schwebezustand endet jedoch spätestens, wenn im Verfahren um Leistungen der Invalidenversicherung rechtskräftig über das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit entschieden wurde.

E. 2.4.2 Werden keine Einwände gegen einen Vorbescheid der Invalidenversicherung (vgl. Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) erhoben oder wird eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt, endet der Schwebezustand vor Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung, indem schon damit der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht. Ebenfalls besteht kein Anlass, eine Verfügung über den Rentenanspruch abzuwarten, wenn bereits mit oder vor dem Vorbescheid eine vollständige Erwerbsunfähigkeit mit offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 4.1.2; BGer 8C_53/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2).

E. 2.4.3 Ferner ist auch möglich, dass das Ende des Schwebezustands und der Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen. Dies betrifft vor allem Fälle, wo nach erfolgter Anfechtung der Verfügung über den Rentenanspruch das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht geklärt ist und die Schwebe bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren der Invalidenversicherung anhält (s. dazu den in BGer 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2 ff. beurteilten Sachverhalt). Hier kann eine Anpassung des versicherten Verdienstes nur dann erfolgen, wenn die Arbeitslosenkasse und die versicherte Person sich bereits über ein Mindestmass des Invaliditätsgrades einig sind. In diesem Umfang des von der Sozialversicherung ermittelten Invaliditätsgrades kann der versicherte Verdienst (im Voraus) korrigiert werden, um so einen Ausgleich zur weiter andauernden Vorleistungspflicht zu schaffen (BGE 145 V 399 E. 4.1.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 380 E. 5.2.2).

E. 2.4.4 Über das Ende des Schwebezustands und die konsequente Anpassung des versicherten Verdienstes ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Grunde die (noch

E. 2.5 Art. 40b AVIV besagt, dass bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Die ratio legis dieser Verordnungsnorm besteht darin, über die Korrekturen des versicherten Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern allgemein die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf einen Umfang beschränkt, der sich an der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit orientiert. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 142 V 380 E. 3.3.2 m.w.H.). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.3.2; BGer 8C_919/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.3.2; 8C_746/2014 vom 23. März 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf BGer 8C_824/2013 vom 30. September 2014 E. 5.2).

E. 2.6 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.

E. 3 Urteil S 2021 35 von A.________ ab 1. Juni 2020 neu auf Fr. 664.– fest. Begründend wurde dargelegt, dass die IV-Stelle am 26. Mai 2020 verfügt habe, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hätte. Gemäss Weisungen des Staats- sekretariats für Wirtschaft (SECO) habe dies zur Folge, dass der versicherte Verdienst ab Juni 2020 an die verbleibende Erwerbsfähigkeit angepasst werden müsse. Die Anpassung erfolge ab dem Folgemonat nach Ausstellung der IV-Verfügung. Aus diesem Grund sei der versicherte Verdienst von A.________ ab 1. Juni 2020 der verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 20 % anzupassen, womit dieser Fr. 664.– betrage (ALK-act. 19 S. 44 f.). Am 10. September 2020 erhob A.________ Einsprache gegen diese Verfügung. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die erfolgte Anpassung unzulässig sei, weil das die Erwerbsunfähigkeit betreffende IV-Verfahren nicht abgeschlossen sei und die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung daher andauere (ALK-act. 18 S. 34 f.). Mit Entscheid E 224 20 vom 2. Februar 2021 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 28. August 2020 (ALK-act. 1 S. 3 ff./Bf-act. 2). Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde gegen die IV-Verfügung vom 26. Mai 2020 mit Urteil S 2020 77 vom

E. 3.1 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 auf Fr. 664.– angepasst hat, entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 %.

E. 3.2 Im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 wird von der Beschwerdegegnerin dargelegt, dass die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 26. Mai 2020, selbst wenn diese beschwerdeweise angefochten wurde und nicht rechtskräftig war, eine hinreichende Grundlage zur Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV bilde. Das Urteil des Bundesgerichts BGE 145 V 399 bestätige, dass von der grundsätzlichen Beendigung des Schwebezustands durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle nicht abzuweichen sei und die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes bilde. Bei dieser Sachlage könne die Beschwerdegegnerin ihre Vorleistungspflicht nicht aufrechterhalten. Die Anpassung des versicherten Verdienstes sei in Anwendung der Ziffer C29 AVIG-Praxis ALE zu Art. 40b AVIV ab Beginn des dem Rentenentscheid folgenden Monats erfolgt. Der Anspruch auf IV-Leistungen sei von der IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 26. Mai 2020 abgelehnt worden, womit der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin verwaltungspraxisgemäss ab 1. Juni 2020 – entsprechend der seit dem 14. April 2020 von Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________, beide Assistenzärzte der Klinik F.________ attestierten Arbeitsfähigkeit im reduzierten Pensum von 20 % (ALK-act. 36 S. 80; 31 S. 71; 25 S. 61; 23 S. 59; 14 S. 28;

E. 3.3 In der Beschwerdeschrift vom 5. März 2021 wird seitens Beschwerdeführerin bestritten, dass gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 145 V 399 nach wie vor Konstellationen möglich seien, in denen das Ende des Schwebezustands und der Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen. Dies sei insbesondere in Fällen zutreffend, wo nach der Anfechtung der Verfügung über den Rentenanspruch das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht geklärt sei und der Schwebezustand bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren der Invalidenversicherung anhalte. Die Anpassung des versicherten Verdienstes dürfe bei einem streitigen Erwerbsunfähigkeitsgrad nur erfolgen, wenn die Arbeitslosenkasse und die versicherte Person über das Mindestmass des Invaliditätsgrades einig seien. Ausserdem sei für die Anpassung auch eine Einigung über das Mindestmass des Invaliditätsgrades zwischen der versicherten Person und der Invalidenversicherung notwendig. Vorliegend fehle die vorausgesetzte Einigung; so gelte die Beschwerdeführerin

E. 5 Urteil S 2021 35 rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeschrift enthält eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und auch eine Begründung, womit sie den formellen Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG genügt. Die Beschwerde ist somit zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 5.1 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die nicht rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle Zug vom 26. Mai 2020 (ALK-act. 32 S. 72 ff.) Anlass für eine Anpassung des versicherten Verdienstes geboten hätte, eine rückwirkende Reduktion des versicherten Verdienstes nicht mit Hinweis auf eine verminderte Erwerbsfähigkeit hätte erfolgen dürfen.

E. 5.2 Der Umfang der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung richtet sich im Licht von Art. 40b AVIV nach der Resterwerbsfähigkeit der versicherten Person. Auch wenn mit dieser Verordnungsbestimmung nicht allein die Koordination mit der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezweckt wird, ist dabei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGer 8C_746/2014 vom 23. März 2015 E. 3.3 m.w.H., vgl. auch vorne E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes ab 1. Juni 2021 auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % abgestellt, obwohl die Invalidenversicherung in der Verfügung vom 26. Mai 2020 von einer uneingeschränkten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausging. Dieses Vorgehen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis nicht sachgerecht. Die Arbeitslosenkasse hätte – wie die Invalidenversicherung – von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgehen müssen und den versicherten Verdienst folglich nicht reduzieren dürfen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die von behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit in der Regel auf den bisherigen Beruf bezieht (vgl. Art. 6 ATSG) und nicht auf den gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie es die Definition der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) verlangt. Mit Blick

E. 6 Urteil S 2021 35 In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (sog. Schwebezustand), eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht (BGE 145 V 399 E. 2.3; 142 V 380 E. 3.2; BGer 8C_352/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2.2.2). Somit hat die Arbeitslosenversicherung aufgrund dieser Bestimmungen arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldeten Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Der Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht insbesondere auch, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1 und 136 V 195 E. 7.4; BGer 8C_352/2021 vom

E. 7 Urteil S 2021 35

E. 8 Urteil S 2021 35 nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Basis für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades bilden kann. Die Arbeitslosenkasse darf lediglich in der oben skizzierten Konstellation (E. 2.4.2) bereits auf den Vorbescheid der Invalidenversicherung abstellen (vgl. BGE 142 V 380 E. 5.5).

E. 9 Urteil S 2021 35

E. 10 Urteil S 2021 35

für die Invalidenversicherung als voll arbeitsfähig, wohingegen die

Arbeitslosenversicherung von einer 20%-igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. In diesem Fall, wo

massiv divergierende medizinische Einschätzungen vorliegen, sei das Ende der

Vorleistungspflicht nicht auf das Verfügungsdatum der Invalidenversicherung zu legen.

Diese Sachlage sei nicht vergleichbar mit Fällen, in denen beispielsweise ein nicht

rentenbegründender Invaliditätsgrad von unter 40 % eruiert worden sei. Vielmehr würde

die Beschwerdeführerin hier zwischen "Stuhl und Bank" fallen, indem sie bei Abweisung

der invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerde Arbeitslosentaggelder rückwirkend

nicht mehr beziehen könnte. Hingegen hätte die Beschwerdegegnerin im Falle der

Gutheissung der invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerde die Möglichkeit, zu viel

ausgerichtete Arbeitslosentaggelder bei der Invalidenversicherung zurückzufordern. Die

Arbeitslosenversicherung sei somit nicht dem Risiko ausgesetzt, zu Unrecht Leistungen

auszurichten (act. 1 S. 3 f.).

4.

4.1

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann insofern gefolgt werden, dass, am

1. Juni 2020, im Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss

Verfügung vom 28. August 2020, das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit nach wie

vor strittig war. Zutreffend ist auch, dass es im Anpassungszeitpunkt keine Einigkeit über

ein Mindestmass des Invaliditätsgrades zwischen der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin gab. Einerseits ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

28. August 2020 gestützt auf die Zeugnisse der behandelnden Ärzte von einer

Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 % aus, anderseits ging die

Invalidenversicherung in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2020 – gestützt auf die

Einschätzung des RAD – von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit aus (ALK-act. 32

S. 72 ff.). Die Entscheidung der Invalidenversicherung war wiederum von der

Beschwerdeführerin angefochten worden (ALK-act. 20 S. 51 ff.) und das entsprechende

Verfahren im Zeitpunkt der Anpassung ihres versicherten Verdienstes noch pendent.

4.2

Wie oben dargelegt (E. 2.4.), hält der Schwebezustand gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem strittigen Umfang der Erwerbsunfähigkeit

grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Entscheid hierüber im

Invalidenversicherungsverfahren an (BGE 145 V 399 E. 4.1.3 mit Hinweis auf den

Sachverhalt von BGer 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2–4). Eine Anpassung

des versicherten Verdienstes wäre vorliegend folglich nur dann zulässig gewesen, wenn

sich die Arbeitslosenkasse und die Beschwerdeführerin über das Mindestmass des

E. 11 Urteil S 2021 35 Invaliditätsgrades geeinigt hätten (BGE 142 V 380 E. 5.2.2), was offensichtlich nicht der Fall war. Entgegen dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 ist somit festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 26. Mai 2020 (ALK-act. 32 S. 72 ff.) im hier zu beurteilenden Fall keine gültige Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes der Beschwerdeführerin bilden konnte. Vielmehr hielt der Zustand der Unsicherheit über das Ausmass der tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin an, weshalb weiterhin gestützt auf die gesetzliche Vermutung von einer uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war und die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse weiterhin in vollem Umfang bestand. Somit war das Vorgehen der Arbeitslosenkasse nicht rechtens, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben ist. 5.

E. 12 Urteil S 2021 35 auf die vorne in E. 2.4 dargestellte Rechtsprechung wäre eine Anpassung der Leistungen der Arbeitslosenkasse vorliegend wohl erst dann möglich, wenn das Verfahren in der Invalidenversicherung rechtskräftig abgeschlossen wurde, denn dann ist der Schwebezustand beendet. Damit entfällt zwar nicht die Bindung an den von der Invalidenversicherung ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit, aber es besteht fortan keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung mehr und auch die gesetzliche Vermutung einer grundsätzlichen Vermittlungsfähigkeit gilt nicht mehr. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 28. August 2020 nicht rückwirkend ab 1. Juni 2020 gemäss der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 % anpassen durfte, betreffend das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit eine Beschwerde im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren hängig war und zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin keine Einigung über ein Mindestmass des Invaliditätsgrades bestand. Die Beschwerde ist somit begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

2. Februar 2021 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 1. Juni 2020 hinaus, die ungekürzten Taggelder nach Gesetz (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 f. AVIG) auszurichten. 7. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Mangels entsprechender Bestimmung im Einzelgesetz ist das vorliegende Verfahren kostenfrei. 8. Ausgangsgemäss ist der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 13 Urteil S 2021 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin über den 1. Juni 2020 hinaus die ungekürzten Taggelder nach Massgabe des Gesetzes auszurichten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.— (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 31. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 31. Oktober 2022

[rechtskräftig]

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,

Postfach 857, 6300 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Arbeitslosenversicherung

(versicherter Verdienst)

S 2021 35

2

Urteil S 2021 35

A.

Die 1973 geborene A.________ war bei der C.________ als Sozialarbeiterin

angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit ordentlicher Kündigung

vom 21. August 2018 auf den 30. November 2018 aufgelöst, mit der Begründung, dass die

seit 1. Januar 2018 langandauernde (Teil-)Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin aus

betrieblicher Sicht nicht länger zumutbar sei (ALK-act. 44 S. 100 ff. und 47 S. 108 ff.).

Bereits am 28. Juni 2018, meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von

Leistungen an (ALK-act. 46 S. 107). Mit Vorbescheid vom 19. September 2018 wurde sie

von der IV-Stelle Zug orientiert, dass gemäss der Beurteilung des Regional Ärztlichen

Dienstes (RAD) kein in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht relevanter

Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Leistungen

der Invalidenversicherung habe. Dagegen erhob sie den Einwand vom 25. September

2018 und machte eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit wegen gesundheitlicher

Beeinträchtigungen geltend (ALK-act. 32 S. 72 ff. und ALK-act. 37 S. 81). Zudem bezog

A.________ Taggelder aus der kollektiven Krankenversicherung, diese wurden wegen der

Ausschöpfung der Leistungsdauer von 730 Tagen per 8. März 2020 eingestellt (ALK-act.

43 S. 99)

Am 14. April 2020 meldete sich A.________ nun zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) an (ALK-act. 52 S. 120 ff.) und beantragte am

20. April 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung (in Vorleistung; ALK-act. 42 S. 95). Da sie ihre Pflichten

gegenüber dem RAV erfüllte und im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung per 14. April 2020 ein Verfahren bei der Invalidenversicherung

pendent war, wurde die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ab 14. April 2020

vorerst bejaht und Taggelder ausgerichtet (ALK-act. 1 S. 8, ALK-act. 35 S. 79).

Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 hielt die IV-Stelle Zug fest, dass gemäss Beurteilung des

RAD keine wesentliche und anhaltende Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit

im Sinne eines IV-relevanten Gesundheitsschadens vorliege. Eine Invalidität sei weder

eingetreten noch drohend. A.________ habe deswegen keinen Anspruch auf Leistungen

der Invalidenversicherung (ALK-act. 32 S. 72 ff.). Am 29. Juni 2020 erhob A.________,

inzwischen anwaltlich vertreten, hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zug (ALK-act. 20 S. 51).

In der Folge reduzierte die Arbeitslosenkasse ihre Taggeldleistungen. Mit

einsprachefähiger Verfügung vom 28. August 2020 legte sie den versicherten Verdienst

3

Urteil S 2021 35

von A.________ ab 1. Juni 2020 neu auf Fr. 664.– fest. Begründend wurde dargelegt,

dass die IV-Stelle am 26. Mai 2020 verfügt habe, dass die Versicherte keinen Anspruch

auf Leistungen der Invalidenversicherung hätte. Gemäss Weisungen des Staats-

sekretariats für Wirtschaft (SECO) habe dies zur Folge, dass der versicherte Verdienst ab

Juni 2020 an die verbleibende Erwerbsfähigkeit angepasst werden müsse. Die Anpassung

erfolge ab dem Folgemonat nach Ausstellung der IV-Verfügung. Aus diesem Grund sei der

versicherte Verdienst von A.________ ab 1. Juni 2020 der verbleibenden Erwerbsfähigkeit

von 20 % anzupassen, womit dieser Fr. 664.– betrage (ALK-act. 19 S. 44 f.).

Am 10. September 2020 erhob A.________ Einsprache gegen diese Verfügung. Sie

machte im Wesentlichen geltend, dass die erfolgte Anpassung unzulässig sei, weil das die

Erwerbsunfähigkeit betreffende IV-Verfahren nicht abgeschlossen sei und die

Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung daher andauere (ALK-act. 18 S. 34 f.).

Mit Entscheid E 224 20 vom 2. Februar 2021 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug

die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 28. August 2020 (ALK-act. 1 S. 3

ff./Bf-act. 2).

Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons

Zug die Beschwerde gegen die IV-Verfügung vom 26. Mai 2020 mit Urteil S 2020 77 vom

5. Januar 2022 abwies, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter

Gesundheitsschaden ausgewiesen war. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_93/2022 vom 7.

Juli 2022 ebenfalls abgewiesen.

B.

Gegen den obgenannten Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des

Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte die anwaltlich vertretene

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. März 2021 die vorliegende

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 2. Februar 2021 sowie die Zusprache der ungekürzten

Taggelder nach Gesetz; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. Im Weiteren ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung (act. 1 S. 2). Auf die Begründung der Beschwerde

wird soweit notwendig in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4

Urteil S 2021 35

C.

Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem

Verwaltungsgericht mit, dass sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehe

(act. 3).

D.

Mit Vernehmlassung vom 29. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde vom 5. März 2021. Unter Verweis auf die Ausführungen im

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 (ALK-act. 1 S. 3 ff./Bf-act. 2) wurde auf eine

Begründung der Vernehmlassung verzichtet (act. 4).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid

E 224 20 vom 2. Februar 2021 (ALK-act. 1 S. 3 ff.). Gemäss Art. 56 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine

Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das

Versicherungsgerichts desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person

zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in

Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo

die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR

837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR

837.02]). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine

kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin erfüllte

ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich sowie sachlich zuständig. Die

Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids

einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde wurde am 5. März 2021 der Post

übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG als

5

Urteil S 2021 35

rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid direkt

betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeschrift

enthält eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und auch eine

Begründung, womit sie den formellen Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG genügt. Die

Beschwerde ist somit zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss §

29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie – kumulativ zu den anderen in Art. 8

Abs. 1 AVIG genannten Anspruchsvoraussetzungen – vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie

bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an den

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Legaldefinition der Vermittlungsfähigkeit

schliesst graduelle Abstufungen aus (Barbara Kupfer Bucher, Fokus

Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 131). Entweder ist die versicherte Person

vermittlungsfähig, d.h. bereit, eine Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines

Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 m.w.H.).

2.2

Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich

gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt der

körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine

zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der

Invalidenversicherung (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG) in Art. 15 Abs. 3 AVIV. Danach gilt

der, unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich

vermittlungsunfähige Behinderte, welcher sich bei der Invalidenversicherung (oder einer

anderen Versicherung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum

Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig.

Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV bedeutet, dass

die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund von Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls

gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger, ohne weitere Abklärungen

ersichtlich ist. Es ist jedoch nicht schon auf eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit zu

erkennen, wenn die ärztlichen Auskünfte kein schlüssiges Bild in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit abgeben (BGer 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.3 und E. 3.3; vgl.

auch ARV 2002 N 33 S. 241 E. 3d und S. 242 E. 4b/bb).

6

Urteil S 2021 35

In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass für die Zeit, in welcher der

Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht

feststeht (sog. Schwebezustand), eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung

besteht (BGE 145 V 399 E. 2.3; 142 V 380 E. 3.2; BGer 8C_352/2021 vom 7. Dezember

2021 E. 2.2.2).

Somit hat die Arbeitslosenversicherung aufgrund dieser Bestimmungen arbeitslose, bei

einer anderen Versicherung angemeldeten Personen zu entschädigen, falls ihre

Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Der Anspruch auf eine ungekürzte

Arbeitslosenentschädigung besteht insbesondere auch, wenn die ganz arbeitslose Person

aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im

Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und

bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399

E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1 und 136 V 195 E. 7.4; BGer 8C_352/2021 vom

7. Dezember 2021 E. 2.2.2; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE, Rz. B254). Die

Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art.

70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt jedoch – wie

erwähnt – lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen

Versicherung noch abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht.

2.3

Sinn und Zweck der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustands liegt in der

Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Behinderten bis zum Abschluss

des Verfahrens der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung gemäss Art.

15 Abs. 2 AVIV. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE 145 V

399 E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1; BGer 8C_352/2021 vom 7. Dezember 2021

E. 2.2.2).

Ist der Schwebezustand beendet oder liegt eine der nachfolgend in E. 2.4 genannten

Konstellationen vor, wird der versicherte Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 37 AVIV) – rückwirkend gemäss Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und Abs. 1bis AVIG

– im Sinne von Art. 40b AVIV an die tatsächlich bestehende Erwerbsfähigkeit angepasst

(BGE 136 V 95 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 530 E. 4.1.2).

2.4

7

Urteil S 2021 35

2.4.1

Die gesetzlich vermutete Vermittlungsfähigkeit und die damit verbundene

Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung ist

auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt, weshalb sie endet, wenn das Ausmass der

Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann dies der der Fall ist, muss nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden

(BGer 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 4.1; 8C_53/2014 vom 26. August 2014

E. 4.2). Der Schwebezustand endet jedoch spätestens, wenn im Verfahren um Leistungen

der Invalidenversicherung rechtskräftig über das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit

entschieden wurde.

2.4.2

Werden keine Einwände gegen einen Vorbescheid der Invalidenversicherung (vgl.

Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m.

Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) erhoben oder

wird eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt, endet der Schwebezustand vor Eintritt

der Rechtskraft der Rentenverfügung, indem schon damit der Erwerbsunfähigkeitsgrad

feststeht. Ebenfalls besteht kein Anlass, eine Verfügung über den Rentenanspruch

abzuwarten, wenn bereits mit oder vor dem Vorbescheid eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit mit offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399

E. 4.1.2; BGer 8C_53/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2).

2.4.3

Ferner ist auch möglich, dass das Ende des Schwebezustands und der Zeitpunkt

der Anpassung des versicherten Verdienstes auseinanderfallen. Dies betrifft vor allem

Fälle, wo nach erfolgter Anfechtung der Verfügung über den Rentenanspruch das exakte

Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht geklärt ist und die Schwebe bis zum

rechtskräftigen Entscheid im Verfahren der Invalidenversicherung anhält (s. dazu den in

BGer 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2 ff. beurteilten Sachverhalt). Hier kann

eine Anpassung des versicherten Verdienstes nur dann erfolgen, wenn die

Arbeitslosenkasse und die versicherte Person sich bereits über ein Mindestmass des

Invaliditätsgrades einig sind. In diesem Umfang des von der Sozialversicherung ermittelten

Invaliditätsgrades kann der versicherte Verdienst (im Voraus) korrigiert werden, um so

einen Ausgleich zur weiter andauernden Vorleistungspflicht zu schaffen (BGE 145 V 399

E. 4.1.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 380 E. 5.2.2).

2.4.4

Über das Ende des Schwebezustands und die konsequente Anpassung des

versicherten Verdienstes ist zusammenfassend festzuhalten, dass im Grunde die (noch

8

Urteil S 2021 35

nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen

Sozialversicherung hinreichende Basis für die Anpassung des versicherten Verdienstes an

den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht

umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades bilden kann. Die

Arbeitslosenkasse darf lediglich in der oben skizzierten Konstellation (E. 2.4.2) bereits auf

den Vorbescheid der Invalidenversicherung abstellen (vgl. BGE 142 V 380 E. 5.5).

2.5

Art. 40b AVIV besagt, dass bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der

Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erleiden,

der Verdienst massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Die

ratio legis dieser Verordnungsnorm besteht darin, über die Korrekturen des versicherten

Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine

Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit

Arbeitslosentaggeldern zu verhindern. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die

Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern

allgemein die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber

anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Die Leistungspflicht

der Arbeitslosenversicherung ist auf einen Umfang beschränkt, der sich an der

verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der

Arbeitslosigkeit orientiert. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall

einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der

Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger

Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit

soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt

wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 142 V 380 E. 3.3.2

m.w.H.). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die

Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.3.2;

BGer 8C_919/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.3.2; 8C_746/2014 vom 23. März 2015 E. 3.3

mit Hinweis auf BGer 8C_824/2013 vom 30. September 2014 E. 5.2).

2.6

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.

9

Urteil S 2021 35

3.1

Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 auf Fr. 664.– angepasst

hat, entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 %.

3.2

Im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 wird von der Beschwerdegegnerin

dargelegt, dass die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 26. Mai 2020, selbst wenn diese

beschwerdeweise angefochten wurde und nicht rechtskräftig war, eine hinreichende

Grundlage zur Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV bilde. Das

Urteil des Bundesgerichts BGE 145 V 399 bestätige, dass von der grundsätzlichen

Beendigung des Schwebezustands durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle nicht

abzuweichen sei und die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung

oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des

versicherten Verdienstes bilde. Bei dieser Sachlage könne die Beschwerdegegnerin ihre

Vorleistungspflicht nicht aufrechterhalten. Die Anpassung des versicherten Verdienstes sei

in Anwendung der Ziffer C29 AVIG-Praxis ALE zu Art. 40b AVIV ab Beginn des dem

Rentenentscheid folgenden Monats erfolgt. Der Anspruch auf IV-Leistungen sei von der

IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 26. Mai 2020 abgelehnt worden, womit der versicherte

Verdienst der Beschwerdeführerin verwaltungspraxisgemäss ab 1. Juni 2020 –

entsprechend der seit dem 14. April 2020 von Dr. med. D.________ und Dr. med.

E.________, beide Assistenzärzte der Klinik F.________ attestierten Arbeitsfähigkeit im

reduzierten Pensum von 20 % (ALK-act. 36 S. 80; 31 S. 71; 25 S. 61; 23 S. 59; 14 S. 28;

10 S. 22) – anzupassen sei (Bf-act. 2 S. 6 f.).

3.3

In der Beschwerdeschrift vom 5. März 2021 wird seitens Beschwerdeführerin

bestritten, dass gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 145 V

399 nach wie vor Konstellationen möglich seien, in denen das Ende des

Schwebezustands und der Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes

auseinanderfallen. Dies sei insbesondere in Fällen zutreffend, wo nach der Anfechtung der

Verfügung über den Rentenanspruch das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch

nicht geklärt sei und der Schwebezustand bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren

der Invalidenversicherung anhalte. Die Anpassung des versicherten Verdienstes dürfe bei

einem streitigen Erwerbsunfähigkeitsgrad nur erfolgen, wenn die Arbeitslosenkasse und

die versicherte Person über das Mindestmass des Invaliditätsgrades einig seien.

Ausserdem sei für die Anpassung auch eine Einigung über das Mindestmass des

Invaliditätsgrades zwischen der versicherten Person und der Invalidenversicherung

notwendig. Vorliegend fehle die vorausgesetzte Einigung; so gelte die Beschwerdeführerin

10

Urteil S 2021 35

für die Invalidenversicherung als voll arbeitsfähig, wohingegen die

Arbeitslosenversicherung von einer 20%-igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. In diesem Fall, wo

massiv divergierende medizinische Einschätzungen vorliegen, sei das Ende der

Vorleistungspflicht nicht auf das Verfügungsdatum der Invalidenversicherung zu legen.

Diese Sachlage sei nicht vergleichbar mit Fällen, in denen beispielsweise ein nicht

rentenbegründender Invaliditätsgrad von unter 40 % eruiert worden sei. Vielmehr würde

die Beschwerdeführerin hier zwischen "Stuhl und Bank" fallen, indem sie bei Abweisung

der invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerde Arbeitslosentaggelder rückwirkend

nicht mehr beziehen könnte. Hingegen hätte die Beschwerdegegnerin im Falle der

Gutheissung der invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerde die Möglichkeit, zu viel

ausgerichtete Arbeitslosentaggelder bei der Invalidenversicherung zurückzufordern. Die

Arbeitslosenversicherung sei somit nicht dem Risiko ausgesetzt, zu Unrecht Leistungen

auszurichten (act. 1 S. 3 f.).

4.

4.1

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann insofern gefolgt werden, dass, am

1. Juni 2020, im Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss

Verfügung vom 28. August 2020, das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit nach wie

vor strittig war. Zutreffend ist auch, dass es im Anpassungszeitpunkt keine Einigkeit über

ein Mindestmass des Invaliditätsgrades zwischen der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin gab. Einerseits ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

28. August 2020 gestützt auf die Zeugnisse der behandelnden Ärzte von einer

Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 % aus, anderseits ging die

Invalidenversicherung in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2020 – gestützt auf die

Einschätzung des RAD – von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit aus (ALK-act. 32

S. 72 ff.). Die Entscheidung der Invalidenversicherung war wiederum von der

Beschwerdeführerin angefochten worden (ALK-act. 20 S. 51 ff.) und das entsprechende

Verfahren im Zeitpunkt der Anpassung ihres versicherten Verdienstes noch pendent.

4.2

Wie oben dargelegt (E. 2.4.), hält der Schwebezustand gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem strittigen Umfang der Erwerbsunfähigkeit

grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Entscheid hierüber im

Invalidenversicherungsverfahren an (BGE 145 V 399 E. 4.1.3 mit Hinweis auf den

Sachverhalt von BGer 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2–4). Eine Anpassung

des versicherten Verdienstes wäre vorliegend folglich nur dann zulässig gewesen, wenn

sich die Arbeitslosenkasse und die Beschwerdeführerin über das Mindestmass des

11

Urteil S 2021 35

Invaliditätsgrades geeinigt hätten (BGE 142 V 380 E. 5.2.2), was offensichtlich nicht der

Fall war. Entgegen dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 ist somit festzuhalten,

dass die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 26. Mai 2020 (ALK-act. 32 S. 72 ff.) im hier zu

beurteilenden Fall keine gültige Grundlage für die Anpassung des versicherten

Verdienstes der Beschwerdeführerin bilden konnte. Vielmehr hielt der Zustand der

Unsicherheit über das Ausmass der tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin an, weshalb weiterhin gestützt auf die gesetzliche Vermutung von

einer uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war

und die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse weiterhin in vollem Umfang bestand.

Somit war das Vorgehen der Arbeitslosenkasse nicht rechtens, weshalb der

Einspracheentscheid aufzuheben ist.

5.

5.1

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die nicht rechtskräftige

Verfügung der IV-Stelle Zug vom 26. Mai 2020 (ALK-act. 32 S. 72 ff.) Anlass für eine

Anpassung des versicherten Verdienstes geboten hätte, eine rückwirkende Reduktion des

versicherten Verdienstes nicht mit Hinweis auf eine verminderte Erwerbsfähigkeit hätte

erfolgen dürfen.

5.2

Der Umfang der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung richtet sich im Licht

von Art. 40b AVIV nach der Resterwerbsfähigkeit der versicherten Person. Auch wenn mit

dieser Verordnungsbestimmung nicht allein die Koordination mit der Eidgenössischen

Invalidenversicherung bezweckt wird, ist dabei hinsichtlich der Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad

massgeblich (BGE 142 V 380 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGer 8C_746/2014 vom 23. März

2015 E. 3.3 m.w.H., vgl. auch vorne E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der

rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes ab 1. Juni 2021 auf die von den

behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % abgestellt, obwohl die

Invalidenversicherung in der Verfügung vom 26. Mai 2020 von einer uneingeschränkten

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausging. Dieses Vorgehen ist im Lichte der

bundesgerichtlichen Praxis nicht sachgerecht. Die Arbeitslosenkasse hätte – wie die

Invalidenversicherung – von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgehen müssen und den

versicherten Verdienst folglich nicht reduzieren dürfen. Es ist auch darauf hinzuweisen,

dass sich die von behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit in der Regel auf den

bisherigen Beruf bezieht (vgl. Art. 6 ATSG) und nicht auf den gesamten ausgeglichenen

Arbeitsmarkt, wie es die Definition der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) verlangt. Mit Blick

12

Urteil S 2021 35

auf die vorne in E. 2.4 dargestellte Rechtsprechung wäre eine Anpassung der Leistungen

der Arbeitslosenkasse vorliegend wohl erst dann möglich, wenn das Verfahren in der

Invalidenversicherung rechtskräftig abgeschlossen wurde, denn dann ist der

Schwebezustand beendet. Damit entfällt zwar nicht die Bindung an den von der

Invalidenversicherung ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit, aber es besteht fortan

keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung mehr und auch die gesetzliche

Vermutung einer grundsätzlichen Vermittlungsfähigkeit gilt nicht mehr.

6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den

versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 28. August 2020

nicht rückwirkend ab 1. Juni 2020 gemäss der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 20

% anpassen durfte, betreffend das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit eine Beschwerde im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren hängig war und zwischen der

Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin keine Einigung über ein Mindestmass

des Invaliditätsgrades bestand.

Die Beschwerde ist somit begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

2. Februar 2021 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin über den 1. Juni 2020 hinaus, die ungekürzten Taggelder nach

Gesetz (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 f.

AVIG) auszurichten.

7.

Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im

jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Mangels entsprechender

Bestimmung im Einzelgesetz ist das vorliegende Verfahren kostenfrei.

8.

Ausgangsgemäss ist der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.– (inkl.

Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

13

Urteil S 2021 35

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Einspracheentscheid vom 2. Februar

2021 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin über den 1. Juni 2020 hinaus die ungekürzten Taggelder

nach Massgabe des Gesetzes auszurichten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.— (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft

(SECO), Bern.

Zug, 31. Oktober 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am