Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen (Anspruch) — Beschwerde
Erwägungen (30 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 31 A. Das Ehepaar A.________ (geb. 1963) und B.________ (geb. 1955) meldete sich am 28. April 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2020 wies die Ausgleichskasse Zug den Anspruch von A.________ ab 1. April 2020 ab (AK-act. 41), während sie mit Verfügung vom selben Tag B.________ Ergänzungsleistungen von Fr. 503.– ab 1. Mai 2020 zusprach (AK-act. 40). Am 13. September 2020 verstarb B.________. Am 21. September 2020 meldete sich A.________ wieder zum Bezug von Ergänzungsleistungen an, woraufhin die Ausgleichskasse infolge einer Neuberechnung mit Verfügung vom 22. September 2020 ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2020 erneut abwies (AK-act. 43). Mit Schreiben vom 22. und 24. September 2020 erhob A.________ Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung vom 28. August 2020 und machte im Wesentlichen geltend, dass bei der Berechnung der Ausgleichskasse eine Darlehensrückzahlung, die AHV- Beiträge für Nichterwerbstätige sowie die Bestattungskosten im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemannes nicht berücksichtigt worden seien (AK-act. 45 und 47). Die Einsprache erfolgte auch innert der Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 22. September
2020. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 räumte ihr die Ausgleichskasse eine Frist bis zum 15. Februar 2021 ein, um die Zahlungsbelege des gesamten Zahlungsflusses und die zu Grunde liegenden Darlehensverträge nachzureichen, ansonsten auf der Grundlage der vorhandenen Akten entschieden werde (AK-act. 48 S. 1). Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte A.________ der Ausgleichskasse mit, dass sie nicht in der Lage sei, die angeforderten Belege einzureichen (AK-act. 48 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom
16. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache betreffend "die Verfügungen vom 28. August 2020 und 22. September 2020" ab (AK-act. 49). B. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 1. März 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein, womit sie – sinngemäss – die Zusprache von Ergänzungsleistungen und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2021 beantragte (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2021 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der EL-Berechnung ein Einnahmeüberschuss resultiere und die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen mangels echtzeitiger Belege lediglich möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich seien, weshalb sie nicht beim Vermögensverzicht abgezogen werden könnten. Daran
E. 3 Urteil S 2021 31 würden selbst die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen nichts ändern (act. 3). D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (act. 5 und act. 7). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids – in casu: 16. Februar 2021 – eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die am 22. März 2019 im Rahmen der EL-Reform verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sowie die am 29. Januar 2020 verabschiedeten geänderten Ausführungsbestimmungen der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung des ELG zur Änderung vom 22. März 2019 sieht vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt (Abs. 1). Das Übergangsrecht kommt damit bei denjenigen Ergänzungsleistungsberechtigten zur Anwendung, die vor dem 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen bezogen haben, wobei hierunter auch jene Fälle fallen, bei denen die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt wurden, sofern der Beginn des Ergänzungsleistungsanspruchs vor diesem Datum gelegen hat (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 53). Vorliegend ist der (erstmalige) Bezug von Ergänzungsleistungen ab dem 1. April bzw.
E. 4 Urteil S 2021 31
1. Oktober 2020 strittig, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Vorschriften des ELG und der ELV anwendbar sind und nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 12 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.20]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben. Den angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 16. Februar 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 1. März 2021 der Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Einspracheentscheids ohne Weiteres i.S.v. Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält eine Begründung und ihr lässt sich ein (sinngemässer) Antrag entnehmen, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorab ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse die Grundlage der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren mit voller Kognition, d.h. in Bezug auf den Sachverhalt, die Rechtsanwendung und die Angemessenheit frei überprüfen und entsprechend anpassen durfte (BGE 142 V 337 E. 3.2.2; Susanne Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 52 N 50 f.). Aus dem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 ergeht sodann keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (sog. reformatio in peius; vgl. BGE 142 V 337 E. 3), da die Ausgleichskasse die Abweisung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bereits am 28. August und am 22. September 2020 verfügt hatte. Darin ist – entgegen der sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch kein "Widerruf" einer Leistung zu sehen (vgl. auch E. 5.2). Im angefochtenen Einspracheentscheid ("in Sachen A.________" betreffend die "Verfügungen vom 28. August 2020 und 22. September 2020") wurden über den Anspruch des verstorbenen Ehemannes keine Feststellungen getroffen oder rückwirkend Leistungen abgesprochen (entsprechend wurde dieser im Rubrum des Entscheides auch nicht aufgeführt). Der Leistungsanspruch des Ehemannes ist damit vom vorliegenden Streit-
E. 4.1 Die – vorliegend nicht umstrittenen – allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen ergeben sich aus Art. 4 ff. ELG.
E. 4.2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist im 3. Abschnitt des ELG geregelt; sie entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 4.3 Die als Ausgaben anerkannten Beträge sind in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt. Nach dieser Bestimmung werden als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen von Fr. 19'450.– pro Jahr bzw. bei Ehepaaren von Fr. 29'175.– (Abs. 1 lit. a), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.– bzw. bei Ehepaaren Fr. 15'000.– (Abs. 1 lit. b), Gewinnungskosten (Abs. 3 lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen (Abs. 3 lit. b), bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c und d) sowie geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge (Abs. 3 lit. e).
E. 4.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dementsprechend gehören zu den Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren Fr. 1'500.– übersteigen (Abs. 1 lit. a). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Daneben sind als Einnahmen insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Abs. 1 lit. d) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein
E. 4.5.1 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen dem Wortlaut müssen die Voraussetzungen "ohne rechtliche Pflicht" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" nicht kumulativ erfüllt sein. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente zu bejahen ist (BGE 131 V 329). Folglich kann ein Verzichtstatbestand auch dann vorliegen, wenn zwar eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, hierzu aber keine rechtliche Verpflichtung besteht, oder umgekehrt, wenn eine Rechtspflicht besteht, aber keine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Verhinderung von Missbräuchen, da sich tiefe Vermögenswerte bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen anspruchserhöhend auswirken. Dabei ist unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 624 ff.).
E. 4.5.2 Ein Vermögensverzicht ist nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Eine Pflicht zu eigenverantwortlichem Handeln vor Verwirklichung des versicherten oder vielmehr abgedeckten Risikos lässt sich nur insofern aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ableiten, als eine versicherte Person nicht auf Vermögenswerte verzichten darf (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 481). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes in der Ergänzungsleistungsberechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; BGer 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2).
E. 4.5.3 Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.– vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern
E. 4.6 Das Verwaltungsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (BGE 133 V 196 E. 1.4) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrecht, 2020, Art. 61 N 37 mit Hinweisen). Dennoch gelangt der Untersuchungsgrundsatz auch im Sozialversicherungsrecht nicht ausnahmslos zur Anwendung. Für ergänzende Abklärungen besteht grundsätzlich nur Anlass, wenn hinreichende Anhaltspunkte in den Akten liegen, die weitere Untersuchungen erfordern, sofern entsprechende Rügen erhoben werden und die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt folglich den Untersuchungsgrundsatz (BGer 9C_524/2009 vom 22. Juli 2009 E. 3.3.1). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten und insbesondere der vorhandenen Beweise entscheidet (BGer 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
E. 4.7 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat sie insbesondere bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (zum Ganzen: BGE 146 V 306 E. 2.3.2; BGer 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 5 Urteil S 2021 31 bzw. Anfechtungsgegenstand – entgegen den einleitenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, wonach der Einspracheentscheid alle drei Verfügungen betreffe (act. 3 S. 2) – nicht mitumfasst. 4. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Namentlich ist zu beurteilen, ob die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen von insgesamt Fr. 140'500.– von der Ausgleichskasse zu Recht als Vermögensverzicht bei der EL-Berechnung berücksichtigt wurden.
E. 5.1 Die Ausgleichskasse stellte im Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 (AK- act. 49) einen Einnahmeüberschuss in der Höhe von Fr. 7'250.– fest (Fr. 45'137.– Einnahmen abzüglich Fr. 37'887.– Ausgaben). Die Verwaltung korrigierte dabei die Berechnungsgrundlage der Verfügungen vom 28. August und 22. September 2020, indem sie beim (ursprünglich) ermittelten Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 113'000.– die geltend gemachten (und damals vom Vermögensverzicht abgezogenen) Darlehensrückzahlungen von Fr. 20'500.– an C.________ im Jahr 2015, Fr. 50'000.– an D.________ im Jahr 2016 und Fr. 20'000.– an E.________ im Jahr 2017 anrechnete (vgl. Berechnungsblätter für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV der oben erwähnten Verfügungen [AK-act. 41 S. 3 f. und 43 S. 3 f.]). Die mit der Einsprache zusätzlich geltend gemachte Darlehensrückzahlung von Fr. 50'000.– an F.________ im Jahr 2017 zog die Ausgleichskasse nicht vom Vermögensverzicht ab. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass diese Geldbezüge für rechtspflichtige Darlehensrückzahlungen verwendet worden seien. Zwar würden aktuelle Bestätigungen der angeblichen Zahlungsempfänger und Darlehensgeber vorliegen, wonach sie das Geld der erwähnten Kontobelastungen erhalten hätten und es sich dabei um Darlehensrückzahlungen gehandelt habe. Echtzeitige Belege über den Zahlungsfluss, etwa über die ursprünglichen Darlehenszahlungen an B.________ oder auch die Gutschriften der Darlehensrückzahlungen hätten nicht beigebracht werden können. Da auch keine Darlehensverträge oder anderweitigen Vereinbarungen über die geltend gemachten Zahlungen vorliegen würden, erscheine eine rechtspflichtige Darlehensrückzahlung im Umfang von insgesamt Fr. 140'500.– lediglich möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich. Die Beweislosigkeit gehe damit zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachten Bestattungskosten seien grundsätzlich für den per 1. Januar 2020 anzurechnenden Vermögensverzicht nicht relevant. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin könnten die belegten Bestattungskosten von umgerechnet Fr. 25'995.– jedoch beim Vermögen abgezogen werden, womit ein anrechenbares Vermögen von Fr. 215'153.– resultiere (Fr. 241'148.– abzüglich Fr. 25'995.–). Ein Fünfzehntel davon entspreche rund Fr. 14'344.–. Das Einnahmetotal steige folglich auf Fr. 45'137.– (Fr. 14'344.– anrechenbares Vermögen + Fr. 30'718.– Renten + Fr. 75.– Vermögenserträge). Am Ergebnis eines Einnahmeüberschusses ändere somit auch die Berücksichtigung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige nichts.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die Ausgleichskasse mit den Verfügungen vom 28. August 2020 bereits verschiedene Darlehen akzeptiert habe. Nachträglich werde der Geldfluss verlangt und die Gutheissung vom 28. August 2020 widerrufen. Die Geldgeber seien leider nicht bereit, die Kontoauszüge zu liefern, dies aus Diskretionsgründen, sie möchten ihre Bankbeziehungen nicht offenlegen. Es seien keine Darlehensverträge vorhanden. Sie (die Beschwerdeführerin) möchte ihre Beweispflicht einhalten und habe die damaligen Geldgeber angerufen und diese gebeten, ihr Belege einzureichen, falls sie etwas hätten. Der Beschwerde beigelegt werde der Kaufvertrag für das Auto von D.________, welches er bar bezahlt habe und somit das Geld von Fr. 50'000.– ausgegeben habe (Bf-act. 2). C.________ (Geldgeber) habe ihr nachträglich seinen Bankauszug gegeben (Bf-act. 3). E.________ und F.________ wollten die Kontoauszüge nicht liefern, da es sich um eine private Angelegenheit handle. Sie seien aber bereit, eine schriftliche Bestätigung abzugeben oder eine persönliche Aussage beim Verwaltungsgericht zu machen (act. 1). Beim Abschluss eines Darlehensvertrages gelte die Formfreiheit. Zudem hätten alle Darlehensgeber auf den Kontoauszügen schriftlich bestätigt, dass sie das Geld von ihrem verstorbenen Ehemann zurückerhalten hätten. Dies sei Beweis genug, dass die Darlehen Gültigkeit gehabt hätten (act. 5).
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, dass Sinn und Zweck einer Einsprache die nochmalige Überprüfung der Verfügung durch die erstinstanzlich zuständige Behörde sei. Bei der Überprüfung der Verfügungen im Einspracheverfahren sei aufgefallen, dass die vorgebrachten angeblichen Darlehensrückzahlungen nicht hinreichend nachgewiesen seien. Folglich könnten die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 140'500.– nicht beim Vermögensverzicht abgezogen werden. Hinsichtlich der Verfügung vom 28. August 2020, mit welcher B.________ unter Berücksichtigung der nunmehr wegfallenden Darlehensrückzahlungen ab 1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 503.– zugesprochen worden seien, werde die Beschwerdegegnerin ausserhalb des vorliegenden Verfahrens einen allfälligen Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zu prüfen haben. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Belege vermöchten nichts daran zu ändern, dass die Rechtspflicht der angeblichen Darlehensrückzahlungen nicht hinreichend ausgewiesen sei (act. 3). Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 stelle zudem keine reformatio in peius dar, da der Beschwerdeführerin schon verfügungsweise keine Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien (act. 7). 6. In Würdigung der Aktenlage ist Folgendes festzuhalten:
E. 6 Urteil S 2021 31 Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.– bzw. bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (Abs. 1 lit. c), anzurechnen.
E. 6.1 Die vier handschriftlich geschriebenen und unterzeichneten Darlehensrückzahlungsbestätigungen (von C.________ im Betrag von Fr. 20'500.– [AK- act. 32]; von D.________ im Betrag von Fr. 50'000.– [AK-act. 35]; von E.________ im Betrag von Fr. 20'000.– [AK-act. 36] und von F.________ im Betrag von Fr. 50'000.– [AK- act. 44 S. 4]) sind höchstens geeignet, das Bestehen einer Darlehensschuld glaubhaft zu machen. Bis zum heutigen Tag war die Beschwerdeführerin allerdings nicht in der Lage, echtzeitliche Unterlagen über den Zahlungsfluss der (ursprünglichen) Darlehenszahlungen oder irgendwelche Belege mit Hinweisen auf bestehende Rechtspflichten einzureichen. Weder ergibt sich aus den erwähnten Bestätigungen wie hoch die ursprünglichen Darlehen waren noch wann diese gewährt wurden und unter welchen (Rückzahlungs- )Bedingungen.
E. 6.2 Der Automobil-Kaufvertrag von D.________ vom 28. Februar 2017 (Bf-act. 2) ist für den hier zu erbringenden Beweis untauglich. Mit diesem Vertrag vermag die Beschwerdeführerin nicht die Überzeugung zu schaffen, dass zwischen ihr bzw. ihrem verstorbenen Ehemann und D.________ ein rechtspflichtiges Darlehensverhältnis über Fr. 50'000.– bestanden hat. Für was D.________ die (angebliche) Darlehensrückzahlung nach deren Erhalt im Jahr 2016 (vgl. AK-act. 35) verwendet hat, ist für den Beweis einer der Zahlung zugrundeliegenden Darlehensschuld nicht von Belang.
E. 6.3 Aus dem Kontoauszug der Credit Suisse AG von G.________ und C.________ per 31. Dezember 2015 (Bf-act. 3) kann die Beschwerdeführerin in beweisrechtlicher Hinsicht ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem Kontoauszug kann einzig entnommen werden, dass am 13. November 2015 eine Einzahlung von Fr. 20'500.– einging (einbezahlt in Cham). Aus der aktenkundigen handschriftlichen Darlehensrückzahlungsbestätigung von C.________ über Fr. 20'500.– (angebracht auf dem Postenauszug der Zuger Kantonalbank des Bankkontos des verstorbenen Ehemannes) geht hervor, dass die angebliche Rückzahlung aus Geldbezügen bzw. Auszahlungen von Fr. 5'000.–, Fr. 5'500.–, Fr. 10'502.50 und Fr. 10'526.25 (bezogen im Einkaufszentrum Zugerland bzw. ausbezahlt in Steinhausen) in der Zeitspanne vom 17. bis 22. Januar 2015 (Valutadatum) erfolgt sein soll (AK-act. 32). Ein direkter Zusammenhang zwischen der Einzahlung von Fr. 20'500.– auf das Konto von C.________ im November 2015 und den Auszahlungen im Januar 2015 ist dabei nicht ersichtlich (weder in zeitlicher noch betragsmässiger Hinsicht) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargetan (vgl. act. 1 S. 1).
E. 6.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Formfreiheit für Darlehensverträge beruft, verkennt sie, dass sie dieser Grundsatz nicht davon entbindet, im vorliegenden Verfahren den rechtsgenüglichen Nachweis über ergänzungsleistungsbegründende Tatsachen erbringen zu müssen. Ferner wären hinsichtlich des Erhalts der (behaupteten) Darlehen, nicht bloss Hinweise auf den Kontoauszügen der Darlehensgeber (welche diese im vorliegenden Gerichtsverfahren offenbar nicht einreichen wollen), sondern auch auf jenen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu erwarten gewesen. Belege über den Erhalt der Darlehen, konnte die Beschwerdeführerin jedoch keine beibringen. Dass tatsächlich Darlehen im behaupteten Umfang ohne jegliche Dokumentation gewährt wurden, erscheint jedenfalls höchst ungewöhnlich. Wenn sich Vertragsparteien für Barzahlungen ohne jedwede echtzeitliche Belege (wie Quittungen oder Ähnliches) entscheiden – was als Folge keinerlei Rückschlüsse auf Zahlungsflüsse und Rechtsgründe erlaubt –, haben sie die damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten selber zu verantworten. Die Existenz von rechtspflichtigen Darlehen bleibt in Gesamtwürdigung dieser Umstände (höchstens) möglich, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
E. 6.5 Es wäre im Übrigen an der Beschwerdeführerin gewesen, die offerierten schriftlichen Bestätigungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einzureichen (vgl. vorne E. 4.6 und 4.7). Von weiteren Sachverhaltsabklärungen (etwa den anerbotenen Zeugenaussagen) sind aber ohnehin keine verwertbaren Ergebnisse zu erwarten. Einerseits liegen bereits schriftliche Bestätigungen bei den Akten, welche – wie vorstehend ausgeführt – nicht überzeugen. Andererseits waren die (behaupteten) Darlehensgeber nicht bereit, potentiell beweistaugliche Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Die hierfür angeführten "Diskretionsgründe" dieser nahestehenden, (teilweise) mutmasslich mit der Beschwerdeführerin verwandten Personen leuchten dabei nicht ein, handelt es sich doch vorliegend um ein gerichtliches Verfahren und hätten die hierfür nicht relevanten Positionen ohne Weiteres geschwärzt werden können. Dies ist vielmehr als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die behaupteten Zahlungsflüsse eben nicht belegt werden können.
E. 6.6 Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, den überdurchschnittlichen Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun. Aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt kann sie folglich keine Rechte ableiten, womit
E. 7 Urteil S 2021 31 (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
E. 8 Urteil S 2021 31 5.
E. 9 Urteil S 2021 31
E. 10 Urteil S 2021 31
E. 11 Urteil S 2021 31
E. 12 Urteil S 2021 31 die vier behaupteten Darlehensrückzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 140'500.– als anrechenbarer Vermögensverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren sind. Die Ausgleichkasse hat dem nicht umstrittenen Vermögensverzicht von Fr. 113'000.– die nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Darlehensrückzahlungen von total Fr. 90'500.– folglich zu Recht hinzugerechnet und die mit der Einsprache zusätzlich geltend gemachte Rückzahlung von Fr. 50'000.– zu Recht nicht abgezogen. Nachdem den Akten keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes zu entnehmen sind und die EL-Berechnung im angefochtenen Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht beanstandet wird, kann es damit sein Bewenden haben. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des resultierenden Einnahmeüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, womit der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. Februar 2021 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
E. 13 Urteil S 2021 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 19. Dezember 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Anspruch) S 2021 31
2 Urteil S 2021 31 A. Das Ehepaar A.________ (geb. 1963) und B.________ (geb. 1955) meldete sich am 28. April 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2020 wies die Ausgleichskasse Zug den Anspruch von A.________ ab 1. April 2020 ab (AK-act. 41), während sie mit Verfügung vom selben Tag B.________ Ergänzungsleistungen von Fr. 503.– ab 1. Mai 2020 zusprach (AK-act. 40). Am 13. September 2020 verstarb B.________. Am 21. September 2020 meldete sich A.________ wieder zum Bezug von Ergänzungsleistungen an, woraufhin die Ausgleichskasse infolge einer Neuberechnung mit Verfügung vom 22. September 2020 ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2020 erneut abwies (AK-act. 43). Mit Schreiben vom 22. und 24. September 2020 erhob A.________ Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung vom 28. August 2020 und machte im Wesentlichen geltend, dass bei der Berechnung der Ausgleichskasse eine Darlehensrückzahlung, die AHV- Beiträge für Nichterwerbstätige sowie die Bestattungskosten im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemannes nicht berücksichtigt worden seien (AK-act. 45 und 47). Die Einsprache erfolgte auch innert der Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 22. September
2020. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 räumte ihr die Ausgleichskasse eine Frist bis zum 15. Februar 2021 ein, um die Zahlungsbelege des gesamten Zahlungsflusses und die zu Grunde liegenden Darlehensverträge nachzureichen, ansonsten auf der Grundlage der vorhandenen Akten entschieden werde (AK-act. 48 S. 1). Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte A.________ der Ausgleichskasse mit, dass sie nicht in der Lage sei, die angeforderten Belege einzureichen (AK-act. 48 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom
16. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache betreffend "die Verfügungen vom 28. August 2020 und 22. September 2020" ab (AK-act. 49). B. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 1. März 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein, womit sie – sinngemäss – die Zusprache von Ergänzungsleistungen und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2021 beantragte (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2021 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der EL-Berechnung ein Einnahmeüberschuss resultiere und die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen mangels echtzeitiger Belege lediglich möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich seien, weshalb sie nicht beim Vermögensverzicht abgezogen werden könnten. Daran
3 Urteil S 2021 31 würden selbst die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen nichts ändern (act. 3). D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (act. 5 und act. 7). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids – in casu: 16. Februar 2021 – eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die am 22. März 2019 im Rahmen der EL-Reform verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sowie die am 29. Januar 2020 verabschiedeten geänderten Ausführungsbestimmungen der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung des ELG zur Änderung vom 22. März 2019 sieht vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht gilt (Abs. 1). Das Übergangsrecht kommt damit bei denjenigen Ergänzungsleistungsberechtigten zur Anwendung, die vor dem 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen bezogen haben, wobei hierunter auch jene Fälle fallen, bei denen die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt wurden, sofern der Beginn des Ergänzungsleistungsanspruchs vor diesem Datum gelegen hat (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 53). Vorliegend ist der (erstmalige) Bezug von Ergänzungsleistungen ab dem 1. April bzw.
4 Urteil S 2021 31
1. Oktober 2020 strittig, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Vorschriften des ELG und der ELV anwendbar sind und nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 12 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.20]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben. Den angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 16. Februar 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 1. März 2021 der Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Einspracheentscheids ohne Weiteres i.S.v. Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält eine Begründung und ihr lässt sich ein (sinngemässer) Antrag entnehmen, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorab ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse die Grundlage der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren mit voller Kognition, d.h. in Bezug auf den Sachverhalt, die Rechtsanwendung und die Angemessenheit frei überprüfen und entsprechend anpassen durfte (BGE 142 V 337 E. 3.2.2; Susanne Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 52 N 50 f.). Aus dem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 ergeht sodann keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (sog. reformatio in peius; vgl. BGE 142 V 337 E. 3), da die Ausgleichskasse die Abweisung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bereits am 28. August und am 22. September 2020 verfügt hatte. Darin ist – entgegen der sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch kein "Widerruf" einer Leistung zu sehen (vgl. auch E. 5.2). Im angefochtenen Einspracheentscheid ("in Sachen A.________" betreffend die "Verfügungen vom 28. August 2020 und 22. September 2020") wurden über den Anspruch des verstorbenen Ehemannes keine Feststellungen getroffen oder rückwirkend Leistungen abgesprochen (entsprechend wurde dieser im Rubrum des Entscheides auch nicht aufgeführt). Der Leistungsanspruch des Ehemannes ist damit vom vorliegenden Streit-
5 Urteil S 2021 31 bzw. Anfechtungsgegenstand – entgegen den einleitenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, wonach der Einspracheentscheid alle drei Verfügungen betreffe (act. 3 S. 2) – nicht mitumfasst. 4. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Namentlich ist zu beurteilen, ob die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen von insgesamt Fr. 140'500.– von der Ausgleichskasse zu Recht als Vermögensverzicht bei der EL-Berechnung berücksichtigt wurden. 4.1 Die – vorliegend nicht umstrittenen – allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen ergeben sich aus Art. 4 ff. ELG. 4.2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist im 3. Abschnitt des ELG geregelt; sie entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.3 Die als Ausgaben anerkannten Beträge sind in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt. Nach dieser Bestimmung werden als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen von Fr. 19'450.– pro Jahr bzw. bei Ehepaaren von Fr. 29'175.– (Abs. 1 lit. a), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.– bzw. bei Ehepaaren Fr. 15'000.– (Abs. 1 lit. b), Gewinnungskosten (Abs. 3 lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen (Abs. 3 lit. b), bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c und d) sowie geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge (Abs. 3 lit. e). 4.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dementsprechend gehören zu den Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren Fr. 1'500.– übersteigen (Abs. 1 lit. a). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Daneben sind als Einnahmen insbesondere Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Abs. 1 lit. d) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein
6 Urteil S 2021 31 Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.– bzw. bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (Abs. 1 lit. c), anzurechnen. 4.5 4.5.1 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen dem Wortlaut müssen die Voraussetzungen "ohne rechtliche Pflicht" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" nicht kumulativ erfüllt sein. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente zu bejahen ist (BGE 131 V 329). Folglich kann ein Verzichtstatbestand auch dann vorliegen, wenn zwar eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, hierzu aber keine rechtliche Verpflichtung besteht, oder umgekehrt, wenn eine Rechtspflicht besteht, aber keine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Verhinderung von Missbräuchen, da sich tiefe Vermögenswerte bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen anspruchserhöhend auswirken. Dabei ist unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 624 ff.). 4.5.2 Ein Vermögensverzicht ist nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Eine Pflicht zu eigenverantwortlichem Handeln vor Verwirklichung des versicherten oder vielmehr abgedeckten Risikos lässt sich nur insofern aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ableiten, als eine versicherte Person nicht auf Vermögenswerte verzichten darf (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 481). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes in der Ergänzungsleistungsberechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; BGer 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2). 4.5.3 Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.– vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern
7 Urteil S 2021 31 (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 4.6 Das Verwaltungsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (BGE 133 V 196 E. 1.4) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrecht, 2020, Art. 61 N 37 mit Hinweisen). Dennoch gelangt der Untersuchungsgrundsatz auch im Sozialversicherungsrecht nicht ausnahmslos zur Anwendung. Für ergänzende Abklärungen besteht grundsätzlich nur Anlass, wenn hinreichende Anhaltspunkte in den Akten liegen, die weitere Untersuchungen erfordern, sofern entsprechende Rügen erhoben werden und die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt folglich den Untersuchungsgrundsatz (BGer 9C_524/2009 vom 22. Juli 2009 E. 3.3.1). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten und insbesondere der vorhandenen Beweise entscheidet (BGer 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). 4.7 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat sie insbesondere bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (zum Ganzen: BGE 146 V 306 E. 2.3.2; BGer 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
8 Urteil S 2021 31 5. 5.1 Die Ausgleichskasse stellte im Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 (AK- act. 49) einen Einnahmeüberschuss in der Höhe von Fr. 7'250.– fest (Fr. 45'137.– Einnahmen abzüglich Fr. 37'887.– Ausgaben). Die Verwaltung korrigierte dabei die Berechnungsgrundlage der Verfügungen vom 28. August und 22. September 2020, indem sie beim (ursprünglich) ermittelten Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 113'000.– die geltend gemachten (und damals vom Vermögensverzicht abgezogenen) Darlehensrückzahlungen von Fr. 20'500.– an C.________ im Jahr 2015, Fr. 50'000.– an D.________ im Jahr 2016 und Fr. 20'000.– an E.________ im Jahr 2017 anrechnete (vgl. Berechnungsblätter für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV der oben erwähnten Verfügungen [AK-act. 41 S. 3 f. und 43 S. 3 f.]). Die mit der Einsprache zusätzlich geltend gemachte Darlehensrückzahlung von Fr. 50'000.– an F.________ im Jahr 2017 zog die Ausgleichskasse nicht vom Vermögensverzicht ab. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass diese Geldbezüge für rechtspflichtige Darlehensrückzahlungen verwendet worden seien. Zwar würden aktuelle Bestätigungen der angeblichen Zahlungsempfänger und Darlehensgeber vorliegen, wonach sie das Geld der erwähnten Kontobelastungen erhalten hätten und es sich dabei um Darlehensrückzahlungen gehandelt habe. Echtzeitige Belege über den Zahlungsfluss, etwa über die ursprünglichen Darlehenszahlungen an B.________ oder auch die Gutschriften der Darlehensrückzahlungen hätten nicht beigebracht werden können. Da auch keine Darlehensverträge oder anderweitigen Vereinbarungen über die geltend gemachten Zahlungen vorliegen würden, erscheine eine rechtspflichtige Darlehensrückzahlung im Umfang von insgesamt Fr. 140'500.– lediglich möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich. Die Beweislosigkeit gehe damit zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachten Bestattungskosten seien grundsätzlich für den per 1. Januar 2020 anzurechnenden Vermögensverzicht nicht relevant. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin könnten die belegten Bestattungskosten von umgerechnet Fr. 25'995.– jedoch beim Vermögen abgezogen werden, womit ein anrechenbares Vermögen von Fr. 215'153.– resultiere (Fr. 241'148.– abzüglich Fr. 25'995.–). Ein Fünfzehntel davon entspreche rund Fr. 14'344.–. Das Einnahmetotal steige folglich auf Fr. 45'137.– (Fr. 14'344.– anrechenbares Vermögen + Fr. 30'718.– Renten + Fr. 75.– Vermögenserträge). Am Ergebnis eines Einnahmeüberschusses ändere somit auch die Berücksichtigung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige nichts.
9 Urteil S 2021 31 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die Ausgleichskasse mit den Verfügungen vom 28. August 2020 bereits verschiedene Darlehen akzeptiert habe. Nachträglich werde der Geldfluss verlangt und die Gutheissung vom 28. August 2020 widerrufen. Die Geldgeber seien leider nicht bereit, die Kontoauszüge zu liefern, dies aus Diskretionsgründen, sie möchten ihre Bankbeziehungen nicht offenlegen. Es seien keine Darlehensverträge vorhanden. Sie (die Beschwerdeführerin) möchte ihre Beweispflicht einhalten und habe die damaligen Geldgeber angerufen und diese gebeten, ihr Belege einzureichen, falls sie etwas hätten. Der Beschwerde beigelegt werde der Kaufvertrag für das Auto von D.________, welches er bar bezahlt habe und somit das Geld von Fr. 50'000.– ausgegeben habe (Bf-act. 2). C.________ (Geldgeber) habe ihr nachträglich seinen Bankauszug gegeben (Bf-act. 3). E.________ und F.________ wollten die Kontoauszüge nicht liefern, da es sich um eine private Angelegenheit handle. Sie seien aber bereit, eine schriftliche Bestätigung abzugeben oder eine persönliche Aussage beim Verwaltungsgericht zu machen (act. 1). Beim Abschluss eines Darlehensvertrages gelte die Formfreiheit. Zudem hätten alle Darlehensgeber auf den Kontoauszügen schriftlich bestätigt, dass sie das Geld von ihrem verstorbenen Ehemann zurückerhalten hätten. Dies sei Beweis genug, dass die Darlehen Gültigkeit gehabt hätten (act. 5). 5.3 Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, dass Sinn und Zweck einer Einsprache die nochmalige Überprüfung der Verfügung durch die erstinstanzlich zuständige Behörde sei. Bei der Überprüfung der Verfügungen im Einspracheverfahren sei aufgefallen, dass die vorgebrachten angeblichen Darlehensrückzahlungen nicht hinreichend nachgewiesen seien. Folglich könnten die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 140'500.– nicht beim Vermögensverzicht abgezogen werden. Hinsichtlich der Verfügung vom 28. August 2020, mit welcher B.________ unter Berücksichtigung der nunmehr wegfallenden Darlehensrückzahlungen ab 1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 503.– zugesprochen worden seien, werde die Beschwerdegegnerin ausserhalb des vorliegenden Verfahrens einen allfälligen Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zu prüfen haben. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Belege vermöchten nichts daran zu ändern, dass die Rechtspflicht der angeblichen Darlehensrückzahlungen nicht hinreichend ausgewiesen sei (act. 3). Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 stelle zudem keine reformatio in peius dar, da der Beschwerdeführerin schon verfügungsweise keine Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien (act. 7). 6. In Würdigung der Aktenlage ist Folgendes festzuhalten:
10 Urteil S 2021 31 6.1 Die vier handschriftlich geschriebenen und unterzeichneten Darlehensrückzahlungsbestätigungen (von C.________ im Betrag von Fr. 20'500.– [AK- act. 32]; von D.________ im Betrag von Fr. 50'000.– [AK-act. 35]; von E.________ im Betrag von Fr. 20'000.– [AK-act. 36] und von F.________ im Betrag von Fr. 50'000.– [AK- act. 44 S. 4]) sind höchstens geeignet, das Bestehen einer Darlehensschuld glaubhaft zu machen. Bis zum heutigen Tag war die Beschwerdeführerin allerdings nicht in der Lage, echtzeitliche Unterlagen über den Zahlungsfluss der (ursprünglichen) Darlehenszahlungen oder irgendwelche Belege mit Hinweisen auf bestehende Rechtspflichten einzureichen. Weder ergibt sich aus den erwähnten Bestätigungen wie hoch die ursprünglichen Darlehen waren noch wann diese gewährt wurden und unter welchen (Rückzahlungs- )Bedingungen. 6.2 Der Automobil-Kaufvertrag von D.________ vom 28. Februar 2017 (Bf-act. 2) ist für den hier zu erbringenden Beweis untauglich. Mit diesem Vertrag vermag die Beschwerdeführerin nicht die Überzeugung zu schaffen, dass zwischen ihr bzw. ihrem verstorbenen Ehemann und D.________ ein rechtspflichtiges Darlehensverhältnis über Fr. 50'000.– bestanden hat. Für was D.________ die (angebliche) Darlehensrückzahlung nach deren Erhalt im Jahr 2016 (vgl. AK-act. 35) verwendet hat, ist für den Beweis einer der Zahlung zugrundeliegenden Darlehensschuld nicht von Belang. 6.3 Aus dem Kontoauszug der Credit Suisse AG von G.________ und C.________ per 31. Dezember 2015 (Bf-act. 3) kann die Beschwerdeführerin in beweisrechtlicher Hinsicht ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem Kontoauszug kann einzig entnommen werden, dass am 13. November 2015 eine Einzahlung von Fr. 20'500.– einging (einbezahlt in Cham). Aus der aktenkundigen handschriftlichen Darlehensrückzahlungsbestätigung von C.________ über Fr. 20'500.– (angebracht auf dem Postenauszug der Zuger Kantonalbank des Bankkontos des verstorbenen Ehemannes) geht hervor, dass die angebliche Rückzahlung aus Geldbezügen bzw. Auszahlungen von Fr. 5'000.–, Fr. 5'500.–, Fr. 10'502.50 und Fr. 10'526.25 (bezogen im Einkaufszentrum Zugerland bzw. ausbezahlt in Steinhausen) in der Zeitspanne vom 17. bis 22. Januar 2015 (Valutadatum) erfolgt sein soll (AK-act. 32). Ein direkter Zusammenhang zwischen der Einzahlung von Fr. 20'500.– auf das Konto von C.________ im November 2015 und den Auszahlungen im Januar 2015 ist dabei nicht ersichtlich (weder in zeitlicher noch betragsmässiger Hinsicht) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargetan (vgl. act. 1 S. 1).
11 Urteil S 2021 31 6.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Formfreiheit für Darlehensverträge beruft, verkennt sie, dass sie dieser Grundsatz nicht davon entbindet, im vorliegenden Verfahren den rechtsgenüglichen Nachweis über ergänzungsleistungsbegründende Tatsachen erbringen zu müssen. Ferner wären hinsichtlich des Erhalts der (behaupteten) Darlehen, nicht bloss Hinweise auf den Kontoauszügen der Darlehensgeber (welche diese im vorliegenden Gerichtsverfahren offenbar nicht einreichen wollen), sondern auch auf jenen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu erwarten gewesen. Belege über den Erhalt der Darlehen, konnte die Beschwerdeführerin jedoch keine beibringen. Dass tatsächlich Darlehen im behaupteten Umfang ohne jegliche Dokumentation gewährt wurden, erscheint jedenfalls höchst ungewöhnlich. Wenn sich Vertragsparteien für Barzahlungen ohne jedwede echtzeitliche Belege (wie Quittungen oder Ähnliches) entscheiden – was als Folge keinerlei Rückschlüsse auf Zahlungsflüsse und Rechtsgründe erlaubt –, haben sie die damit einhergehenden Beweisschwierigkeiten selber zu verantworten. Die Existenz von rechtspflichtigen Darlehen bleibt in Gesamtwürdigung dieser Umstände (höchstens) möglich, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. 6.5 Es wäre im Übrigen an der Beschwerdeführerin gewesen, die offerierten schriftlichen Bestätigungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einzureichen (vgl. vorne E. 4.6 und 4.7). Von weiteren Sachverhaltsabklärungen (etwa den anerbotenen Zeugenaussagen) sind aber ohnehin keine verwertbaren Ergebnisse zu erwarten. Einerseits liegen bereits schriftliche Bestätigungen bei den Akten, welche – wie vorstehend ausgeführt – nicht überzeugen. Andererseits waren die (behaupteten) Darlehensgeber nicht bereit, potentiell beweistaugliche Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Die hierfür angeführten "Diskretionsgründe" dieser nahestehenden, (teilweise) mutmasslich mit der Beschwerdeführerin verwandten Personen leuchten dabei nicht ein, handelt es sich doch vorliegend um ein gerichtliches Verfahren und hätten die hierfür nicht relevanten Positionen ohne Weiteres geschwärzt werden können. Dies ist vielmehr als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die behaupteten Zahlungsflüsse eben nicht belegt werden können. 6.6 Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, den überdurchschnittlichen Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun. Aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt kann sie folglich keine Rechte ableiten, womit
12 Urteil S 2021 31 die vier behaupteten Darlehensrückzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 140'500.– als anrechenbarer Vermögensverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren sind. Die Ausgleichkasse hat dem nicht umstrittenen Vermögensverzicht von Fr. 113'000.– die nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Darlehensrückzahlungen von total Fr. 90'500.– folglich zu Recht hinzugerechnet und die mit der Einsprache zusätzlich geltend gemachte Rückzahlung von Fr. 50'000.– zu Recht nicht abgezogen. Nachdem den Akten keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes zu entnehmen sind und die EL-Berechnung im angefochtenen Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht beanstandet wird, kann es damit sein Bewenden haben. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des resultierenden Einnahmeüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, womit der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. Februar 2021 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
13 Urteil S 2021 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 19. Dezember 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am