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S 2021 18

Zg Verwaltungsgericht · 2022-09-12 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hilflosenentschädigung) — Beschwerde

Erwägungen (30 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 18

A.

Der 1953 geborene A.________ stellte am 20. September 2019 ein Gesuch um

Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; BG-act. 5). In

der Folge nahm die IV-Stelle Zug für die zuständige Ausgleichskasse AGRAPI

(Ausgleichskasse der Kommunikationsbranche) die entsprechenden Abklärungen vor

(Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2020; BG-act. 6). Am 15. Oktober 2020 verfügte die

Ausgleichskasse AGRAPI, dass die Voraussetzungen für eine Hilfslosenentschädigung

gestützt auf die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle nicht erfüllt seien (BG-act. 4).

Dagegen erhob A.________ am 30. Oktober 2020 Einsprache, wobei er im Wesentlichen

auf die Ausführungen seines Hausarztes vom 20. Oktober 2020 verwies (BG-act. 3). Mit

Entscheid vom 12. Januar 2021 wurde die Einsprache des Versicherten abgewiesen (BF-

act. 1).

B.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (Datum Poststempel) gelangte A.________

(nachfolgend Beschwerdeführer) an die Ausgleichskasse Zug und erklärte unter Hinweis

auf das Schreiben seines Hausarztes vom 25. Januar 2021 (BF-act. 2), dass er mit dem

Entscheid vom 12. Januar 2021 nicht einverstanden sei und eine nochmalige Überprüfung

der Sache fordere (act. 1).

Die Ausgleichskasse Zug leitete dieses Schreiben am 3. Februar 2021 zuständigkeits-

halber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter und wies darauf hin, dass die

Ausgleichskasse AGRAPI als AHV-Ausgleichskasse des Versicherten für dessen

Hilfslosenentschädigung zuständig sei. Die Abklärungen für die Hilfslosenentschädigung

für die AHV würden durch die IV-Stelle am Wohnort durchgeführt, weshalb die IV-Stelle

Zug auch den Einspracheentscheid verfasst habe, welcher von der Ausgleichskasse Zug

verschickt worden sei. Aus diesem Grund habe der Versicherte wohl bei der

Ausgleichskasse Zug interveniert (act. 2).

C.

Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 28. Januar 2021 als Beschwerde

entgegen und bat den Versicherten, sich bis am 15. Februar 2021 beim Gericht zu

melden, sollte er keine gerichtliche Beurteilung wünschen (act. 3). Der Beschwerdeführer

bekräftigte seinen Beschwerdewillen daraufhin telefonisch (act. 4).

D.

Die Ausgleichskasse AGRAPI (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin)

beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2021 sinngemäss die Abweisung der

Beschwerde, es ergebe sich auch aus dem Arztbericht vom 25. Januar 2021 nichts, was

die Richtigkeit des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2021 in Frage stellen würde

E. 3 Urteil S 2021 18

(act. 6). Am 22. März 2021 reichte die Beschwerdegegnerin das vollständige Aktendossier

nach (act. 7).

E.

Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung samt

Aktenverzeichnis zur Stellungnahme zu und gab ihm Gelegenheit, allfällige Bemerkungen

bis zum 28. April 2021 einzureichen (act. 8). Hierauf äusserte er sich nicht mehr.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten

Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist

weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG;

SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Ebenso wurde das

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) per

1. Januar 2022 angepasst.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung bzw. des strittigen

Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind,

vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze

massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1,

je mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG

(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen

Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.

Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 12. Januar 2021; die zu

beurteilende Beschwerde wurde am 28. Januar 2021 der Post übergeben. Anwendbar

sind demnach die ab dem 1. Januar 2021 bzw. bis zum 31. Dezember 2021 gültigen

Normen des ATSG, des AHVG, der Verordnung über die Alters- und

E. 3.1 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dem Bezug einer Altersrente ist der Renten- vorbezug gleichgestellt. Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende

E. 3.2 Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind laut Art. 43bis Abs. 5 AHVG die Bestimmungen des IVG resp. laut Art. 66bis Abs. 1 AHVV Art. 37 Abs.1 und 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d IVV sinngemäss anwendbar.

E. 3.3 Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2; Art. 37 f. IVV).

E. 3.3.1 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c); oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). Die sog. lebenspraktische Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung.

E. 3.3.2 Dabei sind praxisgemäss die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: bei

E. 3.3.3 vorstehend). Eine klare Fehleinschätzung ist diesbezüglich auch in Berücksichtigung der eingereichten Arztberichte nicht auszumachen. Im Austrittsbericht des Zuger Kantonsspitals vom 15. April 2020 (BF-act. 2 S. 3 ff.) wird über die Hospitalisation des Beschwerdeführers infolge einer Fraktur am rechten Ellbogen (mehrfragmentäre intraartikuläre Olecranonfraktur, rechts) berichtet. Diese Fraktur hatte sich der Versicherte bei einem Velosturz am 1. April 2020 zugezogen (BF-act. 2 S. 6). Hinweise, dass der Beschwerdeführer trotz der zumutbaren Verwendung eines Rollators auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Fortbewegung angewiesen wäre, ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Schliesslich lassen auch die Berichte des Universitätsspitals Zürich vom 11. März und

30. April 2020 (BF-act. 2 S. 7 ff.) nicht auf eine höhere Hilfsbedürftigkeit schliessen. Darin geht es hauptsächlich um die Diagnosestellung des Normaldruckhydrozephalus im Zusammenhang mit zunehmender Gangverschlechterung und rezidivierenden Stürzen. Festgehalten wird, dass der Patient seit einem halben Jahr einen Gehstock benütze und sich im Wesentlichen selbst versorgen könne (BF-act. 2 S. 7). Im Weiteren wird die operative Behandlung mit einem "VP-Shunt" erwogen (BF-act. 2 S. 9), welche gemäss der Aussage des Hausarztes zwischenzeitlich bereits erfolgt ist (BF-act. 2 S. 1). Der Hausarzt med. pract. C.________ erwähnt erstmals vor Verwaltungsgericht, dass aufgrund der Gleichgewichtsstörungen infolge des Normaldruckhydrozephalus selbst bei der Fortbewegung mit dem Rollator die Hilfe einer Drittperson in fast allen Fällen notwendig sei (BF-act. 2 S. 1). Aktenkundig ist indessen, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Rollator verwendet hatte. Der Hausarzt zeigt denn auch nicht auf, wie sich diese Hilfsbedürftigkeit – trotz Rollator – konkret manifestiert. Anzumerken bleibt, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung

E. 3.3.4 Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung in Art. 37 Abs. 3 lit b IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen und umgekehrt. Insbesondere ist die Sturzgefahr jeweils in der entsprechenden alltäglichen Lebensverrichtung zu berücksichtigen und nicht unter dem Aspekt der Überwachung (BGer 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; KSH, Rz. 2075 und 8006).

E. 3.4 Verwaltungsweisungen – wie das oben zitierte Kreisschreiben – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2).

E. 3.5 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV- Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus medizinischer Sicht bestehenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

E. 4 Urteil S 2021 18 Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Diese Erlasse werden nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert. 1.2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung – gegeben. Die Ausnahmeregelung von Art. 84 AHVG greift nicht, da der angefochtene Einspracheentscheid nicht von einer kantonalen Ausgleichskasse, sondern von einer Verbandsausgleichskasse erlassen wurde (BF-act. 1: unterzeichnet im Namen der Ausgleichskasse AGRAPI). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 12. Januar 2021 und ist dem Beschwerdeführer frühestens am Folgetag zugegangen. Mit der Beschwerdeerhebung am 28. Januar 2021 wurde die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG), weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. 3.

E. 4.1 Die Abklärung für eine Hilflosenentschädigung wurde vorliegend am 1. Oktober 2020 durch die Abklärungsperson, B.________, aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie üblich vor Ort, sondern telefonisch vorgenommen. Dem Abklärungsbericht vom

1. Oktober 2020 (BF-act. 6) kann entnommen werden, dass die Abklärungsperson die Befragung des Versicherten in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beschwerden durchgeführt hat. Zwar wurde die Diagnose des Normaldruckhydrozephalus im Bericht nicht explizit erwähnt, ein (unklarer) Schwindel mit Fallneigung wurde allerdings festgehalten und der Versicherte beschrieb seine körperlichen Einschränkungen ausführlich (BF-act. 6 S. 1). Die Abklärungsperson war folglich über die Beeinträchtigungen des Versicherten im Bild, zumal dieser resp. sein Hausarzt, med. pract. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, im Zusammenhang mit der Diagnose des sog. Altershirndrucks vor allem die daraus folgenden Gleichgewichtsstörungen, welche zu Unsicherheiten und Sturzneigung führen würden, in den Fokus stellt (vgl. BF- act. 2 S. 1 f.). Richtig ist, dass grundsätzlich eine Abklärung vor Ort durchzuführen ist, damit sich die Abklärungsperson auch ein Bild über die konkreten örtlichen Begebenheiten machen kann. Vorliegend konnte dies allerdings aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie gewohnt stattfinden. Aus der Beschwerde lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Versicherte mit einer telefonischen Abklärung nicht einverstanden gewesen wäre oder dass dies zu Verständigungsproblemen geführt hätte. Er bringt insbesondere auch nicht vor, dass die Abklärungsperson seine Aussagen falsch wiedergegeben oder die örtlichen

E. 4.2 Die im Rahmen des Einspracheverfahrens relativ pauschal geäusserte Kritik (Schreiben vom 20. Oktober 2020; BG-act. 3 S. 2) wurde von med. pract. C.________ mit Schreiben vom 25. Januar 2021 ergänzt. Gleichzeitig verwies der Arzt auf einen beigelegten Bericht des Zuger Kantonsspitals und zwei Berichte des Universitätsspitals Zürich (BF-act. 2).

E. 4.2.1 Soweit med. pract. C.________ allerdings Ausführungen hinsichtlich der Körperpflege, etwa die Probleme beim Duschen und waschen der Füsse thematisiert, ist darauf hinzuweisen, dass im Abklärungsbericht in sämtlichen Teilbereichen der Körperpflege ab September 2017 eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt wurde (BG-act. 6 S. 4). Weiterungen zur Lebensverrichtung "Körperpflege" erübrigen sich damit. Betreffend die Lebensverrichtung "Essen" werden keine Einschränkungen geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. BG-act. 6 S. 3), womit es diesbezüglich ebenfalls sein Bewenden haben kann.

E. 4.2.2 Zur Lebensverrichtung "Ankleiden, Auskleiden" ist im Abklärungsbericht festgehalten, dass dies mühsam und umständlich geworden sei. Die Oberkleider könne

E. 4.2.3 Im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" wurde ebenfalls keine Hilfsbedürftigkeit angenommen. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, dass er frei auf den Füssen stehen und sämtliche Transfers regelmässig selber umsetzen könne (BG- act. 6 S. 3). Dass dies vorsichtig gemacht werden muss ("einfachste Mobilisationen müssen vorsichtig gemacht werden und ohne Hilfe fühlt er sich einfach unsicher"; BF- act. 2 S. 1), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sämtliche Teilbereiche dieser alltäglichen Lebensverrichtung selbständig ausführen kann.

E. 4.2.4 Zur Fortbewegung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er sich in der Wohnung regelmässig ohne Hilfsmittel selbständig fortbewegen könne. Seit September 2017 gehe er im Freien in Begleitung mit zwei Gehstöcken. Er könne aber höchstens noch ca. 200 Meter gehen, dann müsse er sich hinsetzen können, um auszuruhen. Er habe Angst und sei unsicher, da er schon öfters gestürzt sei. Für weitere Strecken werde er mit dem Auto gefahren. Die Abklärungsperson hielt in diesem

E. 4.2.5 Was die Verrichtung der Notdurft betrifft, so steht einerseits die Frage im Raum, ob der Beschwerdeführer – im Sinne der indirekten Dritthilfe (vgl. vorne E. 3.3.3) – von seiner Ehefrau aufgrund einer sturzbedingten Verletzungsgefahr überwacht werden muss. Der Hausarzt führt diesbezüglich aus, dass auf der Toilette zwar alles mehr oder weniger gehe, der Patient aber seine Frau in der Nähe brauche, dass sie ihm helfen könne, wenn er hinfalle, was schon mehrfach passiert sei (BF-act. 2 S. 2). Zudem erklärt med. pract. C.________, dass der diagnostizierte Morbus Bechterew auch beim Hinsetzen zur Notdurft Probleme mache (BF-act. 2 S. 1). Zunächst kann festgehalten werden, dass der Versicherte selbst keine Angaben macht, die auf eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Lebensbereich schliessen lassen (BG-act. 6 S. 4). Im Abklärungsbericht finden sich denn auch keine Hinweise darauf, dass eine die Hilfe von Drittpersonen erfordernde Sturzgefahr beim Verrichten der Notdurft besteht. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können sodann nicht zur Annahme einer Notwendigkeit von regelmässiger Dritthilfe führen. Insbesondere in Würdigung der eigenen Aussagen des Versicherten – etwa auch hinsichtlich der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" – ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Hilfe der Ehefrau in diesem Bereich die notwendige Intensität für die Annahme einer indirekten Dritthilfe nicht erreicht (vgl. vorne E. 3.3.3; zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 130 III 321 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist ferner auch keine "dauernde persönliche Überwachung" im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV anzunehmen, zumal rechtsprechungsgemäss insbesondere die Sturzgefahr jeweils in der entsprechenden alltäglichen Lebensverrichtung im Rahmen der indirekten Dritthilfe zu berücksichtigen ist und nicht unter dem Aspekt der Überwachung (vgl. vorstehende E. 3.3.4).

E. 4.3 In Würdigung der gesamten Umstände bestehen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 1. Oktober 2020.

E. 5 Urteil S 2021 18 des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Abs. 2).

E. 6 Urteil S 2021 18 der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; bei der Fortbewegung, wenn der Versicherte im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann; bei der Notdurftverrichtung, wenn der Versicherte seine Kleider nicht selbständig ordnen kann oder der Begleitung (Gang) zur Toilette sowie der dortigen Hilfe beim Absitzen und Aufstehen bedarf (BGE 121 V 88 E. 3c und 6c, mit Hinweisen; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Rz. 2020 ff.).

E. 7 Urteil S 2021 18 sturzbedingter Verletzungsgefahr beim Duschen oder bei der Fortbewegung; EVG I 402/03 vom 11. Mai 2004 E. 5; KSH, Rz. 2015 ff.).

E. 8 Urteil S 2021 18 notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 4.

E. 9 Urteil S 2021 18 und räumlichen Verhältnisse falsch eingeschätzt und aus letzteren falsche Schlussfolgerungen gezogen hätte. Der Einwand des Hausarztes, das durchgeführte Telefon-Interview trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, stützen sich die Einschätzungen der Abklärungsperson und der Beschwerdegegnerin denn auch massgeblich auf die Aussagen des Versicherten. Dass diese nicht der Wahrheit entsprochen hätten, wird weder vom Beschwerdeführer selbst noch von seinem Hausarzt behauptet. Die vom Versicherten gemachten Aussagen anlässlich der telefonischen Abklärung im Oktober 2020 decken sich denn auch mit seinen Angaben in der Anmeldung vom 20. September 2019 (BG-act. 5). Der Bericht ist plausibel und hinsichtlich des festgestellten Hilfsbedarfs schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche den Abklärungsbericht für die Bemessung der Hilfsbedürftigkeit als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht er in Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten den an ihn gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 vorstehend), sodass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

E. 10 Urteil S 2021 18 der Versicherte mehrheitlich selber an- und ausziehen. Die Unterhose könne er teilweise nicht selber anziehen und für die Socken benötige er die Sockenanziehhilfe. Die Schuhe könne er mit dem langen Schuhlöffel selber anziehen. Die Klettverschlüsse an den Schuhen könne er, wenn er die Schuhe an den Füssen trage, nicht selber schliessen. Daher öffne er die Klettverschlüsse mehrheitlich nicht, sodass keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe erforderlich sei. Der Kleiderschrank sei so eingeräumt, dass er die Kleider aus dem Schrank nehmen könne, ohne sich nach oben oder unten beugen zu müssen. Die Kleider könne er regelmässig selber bereitlegen (BG-act. 6 S. 3). Die Abklärungsperson hat damit durchaus erfasst, dass der Beschwerdeführer hierbei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden gewisse Probleme hat. Seine Angaben wurden von der Abklärungsperson denn auch vollumfänglich berücksichtigt. Dass der Versicherte das An- und Auskleiden nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann und dabei auf Hilfsmittel angewiesen ist und allenfalls gelegentlich Hilfe beim Anziehen der Unterhose bedarf, vermag allerdings keine "regelmässige und erhebliche" Dritthilfe im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. vorstehende E. 3.3.3). Der Hausarzt macht demgegenüber pauschal geltend, der Beschwerdeführer brauche die Hilfe einer zweiten Person beim Ankleiden (BF-act. 2 S. 1). Daraus wird allerdings nicht ersichtlich, dass Hilfsbedarf bestehen würde, der über das vom Versicherten anlässlich des Gesprächs vom 1. Oktober 2020 Dargelegten hinaus geht. Insoweit besteht kein Grund an den Feststellungen im Abklärungsbericht zu zweifeln.

E. 11 Urteil S 2021 18 Zusammenhang fest, dass der Versicherte bis jetzt keinen Rollator benütze. Er habe erklärt, dass er wegen einem Rollator mit der Pro Senectute im Gespräch sei. Mit einem Rollator könnte er sich im Freien selber fortbewegen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht könne die Dritthilfe deshalb nicht angerechnet werden (BG-act. 6 S. 4). Nach der Einschätzung der Abklärungsperson können die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Fortbewegung folglich mit einem zumutbaren Hilfsmittel aufgefangen werden, was die Annahme von massgeblicher Dritthilfe ausschliesst (vgl. E.

E. 12 Urteil S 2021 18 bzw. des streitigen Einspracheentscheids verwirklicht hat (vgl. vorne E. 1.1). Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert bzw. seine Hilfsbedürftigkeit – trotz der Zuhilfenahme eines Rollators und der operativen Behandlung des Normaldruckhydrozephalus mittels Shunt – gesteigert haben, wäre dies im Rahmen eines neuen Gesuchs um Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen. Dem Versicherten steht es selbstverständlich frei, erneut ein solches Gesuch zu stellen.

E. 13 Urteil S 2021 18 5. Nach dem Gesagten sind die Einschätzungen der Abklärungsperson plausibel und begründet und es liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle ein Einschreiten erfordern würden. Im Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2020 wurde einzig betreffend die alltätliche Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Hilflosigkeit anerkannt, was für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung nicht ausreicht (vgl. E. 3.3.1 vorstehend). Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AHVG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).

E. 14 Urteil S 2021 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter

U R T E I L vom 12. September 2022

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse AGRAPI, Thunstrasse 55, Postfach, 3000 Bern 6

Beschwerdegegnerin

betreffend

Alters- und Hinterlassenenversicherung

(Hilflosenentschädigung)

S 2021 18

2

Urteil S 2021 18

A.

Der 1953 geborene A.________ stellte am 20. September 2019 ein Gesuch um

Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; BG-act. 5). In

der Folge nahm die IV-Stelle Zug für die zuständige Ausgleichskasse AGRAPI

(Ausgleichskasse der Kommunikationsbranche) die entsprechenden Abklärungen vor

(Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2020; BG-act. 6). Am 15. Oktober 2020 verfügte die

Ausgleichskasse AGRAPI, dass die Voraussetzungen für eine Hilfslosenentschädigung

gestützt auf die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle nicht erfüllt seien (BG-act. 4).

Dagegen erhob A.________ am 30. Oktober 2020 Einsprache, wobei er im Wesentlichen

auf die Ausführungen seines Hausarztes vom 20. Oktober 2020 verwies (BG-act. 3). Mit

Entscheid vom 12. Januar 2021 wurde die Einsprache des Versicherten abgewiesen (BF-

act. 1).

B.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (Datum Poststempel) gelangte A.________

(nachfolgend Beschwerdeführer) an die Ausgleichskasse Zug und erklärte unter Hinweis

auf das Schreiben seines Hausarztes vom 25. Januar 2021 (BF-act. 2), dass er mit dem

Entscheid vom 12. Januar 2021 nicht einverstanden sei und eine nochmalige Überprüfung

der Sache fordere (act. 1).

Die Ausgleichskasse Zug leitete dieses Schreiben am 3. Februar 2021 zuständigkeits-

halber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter und wies darauf hin, dass die

Ausgleichskasse AGRAPI als AHV-Ausgleichskasse des Versicherten für dessen

Hilfslosenentschädigung zuständig sei. Die Abklärungen für die Hilfslosenentschädigung

für die AHV würden durch die IV-Stelle am Wohnort durchgeführt, weshalb die IV-Stelle

Zug auch den Einspracheentscheid verfasst habe, welcher von der Ausgleichskasse Zug

verschickt worden sei. Aus diesem Grund habe der Versicherte wohl bei der

Ausgleichskasse Zug interveniert (act. 2).

C.

Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 28. Januar 2021 als Beschwerde

entgegen und bat den Versicherten, sich bis am 15. Februar 2021 beim Gericht zu

melden, sollte er keine gerichtliche Beurteilung wünschen (act. 3). Der Beschwerdeführer

bekräftigte seinen Beschwerdewillen daraufhin telefonisch (act. 4).

D.

Die Ausgleichskasse AGRAPI (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin)

beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2021 sinngemäss die Abweisung der

Beschwerde, es ergebe sich auch aus dem Arztbericht vom 25. Januar 2021 nichts, was

die Richtigkeit des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2021 in Frage stellen würde

3

Urteil S 2021 18

(act. 6). Am 22. März 2021 reichte die Beschwerdegegnerin das vollständige Aktendossier

nach (act. 7).

E.

Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung samt

Aktenverzeichnis zur Stellungnahme zu und gab ihm Gelegenheit, allfällige Bemerkungen

bis zum 28. April 2021 einzureichen (act. 8). Hierauf äusserte er sich nicht mehr.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten

Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist

weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG;

SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Ebenso wurde das

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) per

1. Januar 2022 angepasst.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung bzw. des strittigen

Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind,

vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze

massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1,

je mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG

(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen

Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.

Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 12. Januar 2021; die zu

beurteilende Beschwerde wurde am 28. Januar 2021 der Post übergeben. Anwendbar

sind demnach die ab dem 1. Januar 2021 bzw. bis zum 31. Dezember 2021 gültigen

Normen des ATSG, des AHVG, der Verordnung über die Alters- und

4

Urteil S 2021 18

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), des IVG sowie der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Diese Erlasse werden nachfolgend in der

entsprechenden Fassung zitiert.

1.2

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;

BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung – gegeben. Die Ausnahmeregelung von Art. 84 AHVG greift nicht,

da der angefochtene Einspracheentscheid nicht von einer kantonalen Ausgleichskasse,

sondern von einer Verbandsausgleichskasse erlassen wurde (BF-act. 1: unterzeichnet im

Namen der Ausgleichskasse AGRAPI). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert

vom 12. Januar 2021 und ist dem Beschwerdeführer frühestens am Folgetag zugegangen.

Mit der Beschwerdeerhebung am 28. Januar 2021 wurde die 30-tägige Frist gemäss Art.

60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen

Einspracheentscheids direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die

Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG),

weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Hilflosenentschädigung der AHV.

3.

3.1

Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder

Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der

Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dem Bezug einer Altersrente ist der Renten-

vorbezug gleichgestellt. Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten

Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche

Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades

ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende

5

Urteil S 2021 18

des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind

(Abs. 2).

3.2

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind laut Art. 43bis Abs. 5 AHVG die

Bestimmungen des IVG resp. laut Art. 66bis Abs. 1 AHVV Art. 37 Abs.1 und 2 lit. a und b

sowie Abs. 3 lit. a–d IVV sinngemäss anwendbar.

3.3

Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden

zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2; Art. 37 f. IVV).

3.3.1

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte

Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist

(lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c); oder

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens

nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte

pflegen kann (lit. d). Die sog. lebenspraktische Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV)

findet in der AHV keine Berücksichtigung.

3.3.2

Dabei sind praxisgemäss die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen

massgebend (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen):

-

Ankleiden, Auskleiden;

-

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

-

Essen;

-

Körperpflege;

-

Verrichtung der Notdurft;

-

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der

Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser

Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte

bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: bei

6

Urteil S 2021 18

der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen oder

rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; bei der Fortbewegung, wenn der

Versicherte im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann; bei der

Notdurftverrichtung, wenn der Versicherte seine Kleider nicht selbständig ordnen kann

oder der Begleitung (Gang) zur Toilette sowie der dortigen Hilfe beim Absitzen und

Aufstehen bedarf (BGE 121 V 88 E. 3c und 6c, mit Hinweisen; vgl. auch das

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH],

Rz. 2020 ff.).

3.3.3

Massgebend ist nur der objektive Hilfebedarf, d.h. die tatsächlich benötigte Hilfe.

Nicht anerkannt wird die Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine

bestimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (BGer

9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4). Berücksichtigt wird die Hilfe, die die versicherte

Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um

ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung

angepasste Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss, Hilfsmittel oder Hilfsvorrichtungen).

Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder

hypothetisch täglich nötig haben kann (BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3;

KSH, Rz. 2006 ff. und 2010 ff.).

Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen

Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann. Indirekte Hilfe von

Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen

Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur

unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133

V 450). Indirekte Hilfe muss eine gewisse Intensität umfassen. Die indirekte Hilfe, die zur

Hauptsache Menschen mit psychischer oder geistiger Behinderung betrifft, setzt voraus,

dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere

bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum

Handeln an- oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft. Sie ist

jedoch zu unterscheiden von der Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische

Begleitung). Eine indirekte Dritthilfe kann aber auch bei Menschen mit körperlicher

Behinderung erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person die

alltäglichen Lebensverrichtungen funktionsmässig zwar selber vornehmen kann, bei

diesen Verrichtungen jedoch persönlich – und nicht nur allgemein – überwacht werden

muss (z.B. wegen Erstickungsgefahr beim Essen, Ertrinkungsgefahr beim Baden,

7

Urteil S 2021 18

sturzbedingter Verletzungsgefahr beim Duschen oder bei der Fortbewegung; EVG I

402/03 vom 11. Mai 2004 E. 5; KSH, Rz. 2015 ff.).

3.3.4

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung in Art. 37 Abs. 3 lit b IVV

bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und ist deshalb von der

indirekten Dritthilfe zu unterscheiden. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer

oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen, geistigen oder

psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Hilfeleistungen, die bereits

als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung

Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der

Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen und umgekehrt.

Insbesondere ist die Sturzgefahr jeweils in der entsprechenden alltäglichen

Lebensverrichtung zu berücksichtigen und nicht unter dem Aspekt der Überwachung

(BGer 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; KSH, Rz. 2075 und

8006).

3.4

Verwaltungsweisungen – wie das oben zitierte Kreisschreiben – richten sich an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses

soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch

interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung

getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2).

3.5

Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-

Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung

eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen.

Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit

(Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als

Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus medizinischer Sicht bestehenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische oder

psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen

sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

8

Urteil S 2021 18

notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen

Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung sein.

Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu

stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage

im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet

insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am

konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).

4.

4.1

Die Abklärung für eine Hilflosenentschädigung wurde vorliegend am 1. Oktober

2020 durch die Abklärungsperson, B.________, aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht

wie üblich vor Ort, sondern telefonisch vorgenommen. Dem Abklärungsbericht vom

1. Oktober 2020 (BF-act. 6) kann entnommen werden, dass die Abklärungsperson die

Befragung des Versicherten in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beschwerden

durchgeführt hat. Zwar wurde die Diagnose des Normaldruckhydrozephalus im Bericht

nicht explizit erwähnt, ein (unklarer) Schwindel mit Fallneigung wurde allerdings

festgehalten und der Versicherte beschrieb seine körperlichen Einschränkungen

ausführlich (BF-act. 6 S. 1). Die Abklärungsperson war folglich über die

Beeinträchtigungen des Versicherten im Bild, zumal dieser resp. sein Hausarzt, med.

pract. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, im Zusammenhang mit der Diagnose

des sog. Altershirndrucks vor allem die daraus folgenden Gleichgewichtsstörungen,

welche zu Unsicherheiten und Sturzneigung führen würden, in den Fokus stellt (vgl. BF-

act. 2 S. 1 f.).

Richtig ist, dass grundsätzlich eine Abklärung vor Ort durchzuführen ist, damit sich die

Abklärungsperson auch ein Bild über die konkreten örtlichen Begebenheiten machen

kann. Vorliegend konnte dies allerdings aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie

gewohnt stattfinden. Aus der Beschwerde lässt sich indes nicht entnehmen, dass der

Versicherte mit einer telefonischen Abklärung nicht einverstanden gewesen wäre oder

dass dies zu Verständigungsproblemen geführt hätte. Er bringt insbesondere auch nicht

vor, dass die Abklärungsperson seine Aussagen falsch wiedergegeben oder die örtlichen

9

Urteil S 2021 18

und räumlichen Verhältnisse falsch eingeschätzt und aus letzteren falsche

Schlussfolgerungen gezogen hätte. Der Einwand des Hausarztes, das durchgeführte

Telefon-Interview trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht

hinreichend Rechnung, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen, stützen sich die Einschätzungen der

Abklärungsperson und der Beschwerdegegnerin denn auch massgeblich auf die

Aussagen des Versicherten. Dass diese nicht der Wahrheit entsprochen hätten, wird

weder vom Beschwerdeführer selbst noch von seinem Hausarzt behauptet. Die vom

Versicherten gemachten Aussagen anlässlich der telefonischen Abklärung im Oktober

2020 decken sich denn auch mit seinen Angaben in der Anmeldung vom 20. September

2019 (BG-act. 5).

Der Bericht ist plausibel und hinsichtlich des festgestellten Hilfsbedarfs schlüssig und

nachvollziehbar. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche den

Abklärungsbericht für die Bemessung der Hilfsbedürftigkeit als mangelhaft oder

ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht er in Berücksichtigung des vorstehend

Ausgeführten den an ihn gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 vorstehend), sodass

grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

4.2

Die im Rahmen des Einspracheverfahrens relativ pauschal geäusserte Kritik

(Schreiben vom 20. Oktober 2020; BG-act. 3 S. 2) wurde von med. pract. C.________ mit

Schreiben vom 25. Januar 2021 ergänzt. Gleichzeitig verwies der Arzt auf einen

beigelegten Bericht des Zuger Kantonsspitals und zwei Berichte des Universitätsspitals

Zürich (BF-act. 2).

4.2.1

Soweit med. pract. C.________ allerdings Ausführungen hinsichtlich der

Körperpflege, etwa die Probleme beim Duschen und waschen der Füsse thematisiert, ist

darauf hinzuweisen, dass im Abklärungsbericht in sämtlichen Teilbereichen der

Körperpflege ab September 2017 eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt wurde (BG-act. 6 S. 4).

Weiterungen zur Lebensverrichtung "Körperpflege" erübrigen sich damit. Betreffend die

Lebensverrichtung "Essen" werden keine Einschränkungen geltend gemacht. Solche sind

auch nicht ersichtlich (vgl. BG-act. 6 S. 3), womit es diesbezüglich ebenfalls sein

Bewenden haben kann.

4.2.2

Zur Lebensverrichtung "Ankleiden, Auskleiden" ist im Abklärungsbericht

festgehalten, dass dies mühsam und umständlich geworden sei. Die Oberkleider könne

10

Urteil S 2021 18

der Versicherte mehrheitlich selber an- und ausziehen. Die Unterhose könne er teilweise

nicht selber anziehen und für die Socken benötige er die Sockenanziehhilfe. Die Schuhe

könne er mit dem langen Schuhlöffel selber anziehen. Die Klettverschlüsse an den

Schuhen könne er, wenn er die Schuhe an den Füssen trage, nicht selber schliessen.

Daher öffne er die Klettverschlüsse mehrheitlich nicht, sodass keine regelmässige und

erhebliche Dritthilfe erforderlich sei. Der Kleiderschrank sei so eingeräumt, dass er die

Kleider aus dem Schrank nehmen könne, ohne sich nach oben oder unten beugen zu

müssen. Die Kleider könne er regelmässig selber bereitlegen (BG-act. 6 S. 3).

Die Abklärungsperson hat damit durchaus erfasst, dass der Beschwerdeführer hierbei

aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden gewisse Probleme hat. Seine Angaben

wurden von der Abklärungsperson denn auch vollumfänglich berücksichtigt. Dass der

Versicherte das An- und Auskleiden nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann und

dabei auf Hilfsmittel angewiesen ist und allenfalls gelegentlich Hilfe beim Anziehen der

Unterhose bedarf, vermag allerdings keine "regelmässige und erhebliche" Dritthilfe im

Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. vorstehende E. 3.3.3). Der Hausarzt macht

demgegenüber pauschal geltend, der Beschwerdeführer brauche die Hilfe einer zweiten

Person beim Ankleiden (BF-act. 2 S. 1). Daraus wird allerdings nicht ersichtlich, dass

Hilfsbedarf bestehen würde, der über das vom Versicherten anlässlich des Gesprächs

vom 1. Oktober 2020 Dargelegten hinaus geht. Insoweit besteht kein Grund an den

Feststellungen im Abklärungsbericht zu zweifeln.

4.2.3

Im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" wurde ebenfalls keine

Hilfsbedürftigkeit angenommen. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, dass er frei auf

den Füssen stehen und sämtliche Transfers regelmässig selber umsetzen könne (BG-

act. 6 S. 3). Dass dies vorsichtig gemacht werden muss ("einfachste Mobilisationen

müssen vorsichtig gemacht werden und ohne Hilfe fühlt er sich einfach unsicher"; BF-

act. 2 S. 1), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sämtliche Teilbereiche dieser

alltäglichen Lebensverrichtung selbständig ausführen kann.

4.2.4

Zur Fortbewegung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er sich in

der Wohnung regelmässig ohne Hilfsmittel selbständig fortbewegen könne. Seit

September 2017 gehe er im Freien in Begleitung mit zwei Gehstöcken. Er könne aber

höchstens noch ca. 200 Meter gehen, dann müsse er sich hinsetzen können, um

auszuruhen. Er habe Angst und sei unsicher, da er schon öfters gestürzt sei. Für weitere

Strecken werde er mit dem Auto gefahren. Die Abklärungsperson hielt in diesem

11

Urteil S 2021 18

Zusammenhang fest, dass der Versicherte bis jetzt keinen Rollator benütze. Er habe

erklärt, dass er wegen einem Rollator mit der Pro Senectute im Gespräch sei. Mit einem

Rollator könnte er sich im Freien selber fortbewegen. Im Sinne der

Schadenminderungspflicht könne die Dritthilfe deshalb nicht angerechnet werden (BG-act.

6 S. 4). Nach der Einschätzung der Abklärungsperson können die Einschränkungen des

Beschwerdeführers bei der Fortbewegung folglich mit einem zumutbaren Hilfsmittel

aufgefangen werden, was die Annahme von massgeblicher Dritthilfe ausschliesst (vgl. E.

3.3.3 vorstehend). Eine klare Fehleinschätzung ist diesbezüglich auch in Berücksichtigung

der eingereichten Arztberichte nicht auszumachen.

Im Austrittsbericht des Zuger Kantonsspitals vom 15. April 2020 (BF-act. 2 S. 3 ff.) wird

über die Hospitalisation des Beschwerdeführers infolge einer Fraktur am rechten Ellbogen

(mehrfragmentäre intraartikuläre Olecranonfraktur, rechts) berichtet. Diese Fraktur hatte

sich der Versicherte bei einem Velosturz am 1. April 2020 zugezogen (BF-act. 2 S. 6).

Hinweise, dass der Beschwerdeführer trotz der zumutbaren Verwendung eines Rollators

auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Fortbewegung angewiesen wäre,

ergeben sich daraus jedenfalls nicht.

Schliesslich lassen auch die Berichte des Universitätsspitals Zürich vom 11. März und

30. April 2020 (BF-act. 2 S. 7 ff.) nicht auf eine höhere Hilfsbedürftigkeit schliessen. Darin

geht es hauptsächlich um die Diagnosestellung des Normaldruckhydrozephalus im

Zusammenhang mit zunehmender Gangverschlechterung und rezidivierenden Stürzen.

Festgehalten wird, dass der Patient seit einem halben Jahr einen Gehstock benütze und

sich im Wesentlichen selbst versorgen könne (BF-act. 2 S. 7). Im Weiteren wird die

operative Behandlung mit einem "VP-Shunt" erwogen (BF-act. 2 S. 9), welche gemäss der

Aussage des Hausarztes zwischenzeitlich bereits erfolgt ist (BF-act. 2 S. 1).

Der Hausarzt med. pract. C.________ erwähnt erstmals vor Verwaltungsgericht, dass

aufgrund der Gleichgewichtsstörungen infolge des Normaldruckhydrozephalus selbst bei

der Fortbewegung mit dem Rollator die Hilfe einer Drittperson in fast allen Fällen

notwendig sei (BF-act. 2 S. 1). Aktenkundig ist indessen, dass der Beschwerdeführer

bisher keinen Rollator verwendet hatte. Der Hausarzt zeigt denn auch nicht auf, wie sich

diese Hilfsbedürftigkeit – trotz Rollator – konkret manifestiert.

Anzumerken bleibt, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den

Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung

12

Urteil S 2021 18

bzw. des streitigen Einspracheentscheids verwirklicht hat (vgl. vorne E. 1.1). Sollte sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert bzw.

seine Hilfsbedürftigkeit – trotz der Zuhilfenahme eines Rollators und der operativen

Behandlung des Normaldruckhydrozephalus mittels Shunt – gesteigert haben, wäre dies

im Rahmen eines neuen Gesuchs um Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen. Dem

Versicherten steht es selbstverständlich frei, erneut ein solches Gesuch zu stellen.

4.2.5

Was die Verrichtung der Notdurft betrifft, so steht einerseits die Frage im Raum,

ob der Beschwerdeführer – im Sinne der indirekten Dritthilfe (vgl. vorne E. 3.3.3) – von

seiner Ehefrau aufgrund einer sturzbedingten Verletzungsgefahr überwacht werden muss.

Der Hausarzt führt diesbezüglich aus, dass auf der Toilette zwar alles mehr oder weniger

gehe, der Patient aber seine Frau in der Nähe brauche, dass sie ihm helfen könne, wenn

er hinfalle, was schon mehrfach passiert sei (BF-act. 2 S. 2). Zudem erklärt med. pract.

C.________, dass der diagnostizierte Morbus Bechterew auch beim Hinsetzen zur

Notdurft Probleme mache (BF-act. 2 S. 1).

Zunächst kann festgehalten werden, dass der Versicherte selbst keine Angaben macht,

die auf eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Lebensbereich schliessen lassen (BG-act. 6 S. 4).

Im Abklärungsbericht finden sich denn auch keine Hinweise darauf, dass eine die Hilfe von

Drittpersonen erfordernde Sturzgefahr beim Verrichten der Notdurft besteht. Gelegentliche

Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können sodann nicht zur Annahme einer

Notwendigkeit von regelmässiger Dritthilfe führen. Insbesondere in Würdigung der eigenen

Aussagen des Versicherten – etwa auch hinsichtlich der Lebensverrichtung "Aufstehen,

Absitzen, Abliegen" – ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

die Hilfe der Ehefrau in diesem Bereich die notwendige Intensität für die Annahme einer

indirekten Dritthilfe nicht erreicht (vgl. vorne E. 3.3.3; zum im Sozialversicherungsrecht

geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 130 III 321 E. 3.2).

In diesem Zusammenhang ist ferner auch keine "dauernde persönliche Überwachung" im

Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV anzunehmen, zumal rechtsprechungsgemäss

insbesondere die Sturzgefahr jeweils in der entsprechenden alltäglichen

Lebensverrichtung im Rahmen der indirekten Dritthilfe zu berücksichtigen ist und nicht

unter dem Aspekt der Überwachung (vgl. vorstehende E. 3.3.4).

4.3

In Würdigung der gesamten Umstände bestehen damit keine Zweifel an der

Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 1. Oktober 2020.

13

Urteil S 2021 18

5.

Nach dem Gesagten sind die Einschätzungen der Abklärungsperson plausibel und

begründet und es liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche im

Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle ein Einschreiten erfordern würden. Im

Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2020 wurde einzig betreffend die alltätliche

Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Hilflosigkeit anerkannt, was für die Zusprache einer

Hilflosenentschädigung nicht ausreicht (vgl. E. 3.3.1 vorstehend). Die Beschwerde ist

folglich als unbegründet abzuweisen.

6.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AHVG ist das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei

diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im

Umkehrschluss).

14

Urteil S 2021 18

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an

die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,

Bern.

Zug, 12. September 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am