Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 172 A. Der 1963 geborene A.________, zuletzt als Hilfsarbeiter im Bereich Logistik tätig gewesen, meldete sich im Juni 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er verwies dabei auf eine traumatische Schultergelenkskontusion rechts mit Supraspi- natussehnenruptur und Infraspinatussehnenläsion mit mehrmaligen Operationen ab Fe- bruar 2016 (IV-act. 1; act. 1 S. 3). Dies nach einem Sturz am 25. August 2015 auf den rechten Oberarm bzw. die rechte Schulter beim Abladen eines Wagens im Betrieb (IV-act.
E. 6 Urteil S 2021 172 beitsfähigkeit nach einem Sturz am 25. August 2015 mit protrahiertem Heilungsverlauf und verschiedenen (Schulter-)Operationen (vgl. IV-act. 144 S. 26 f.). Mit Blick darauf sind ihm Arbeitstätigkeiten mit Gewichten über 2,5 kg körpernah und über 2 kg körperfern nicht mehr zumutbar, ebenso wenig wie solche mit vermehrter Vibrationsbelastung oder repeti- tiven feinmotorischen Anforderungen, Arbeiten in Zwangshaltungen mit dauerhafter Ar- mabduktion oder -flexion sowie in dauerhaft vornübergebeugter oder zurückgelehnter Hal- tung (IV-act. 144 S. 27). Angesichts dessen sei die angestammte Tätigkeit bereits seit dem 1. Februar 2016 (Datum der erstmaligen Schulteroperation) nicht mehr zumutbar. Für eine leichte körperliche Arbeit entsprechend dem formulierten Belastungsprofil habe indes grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-act. 144 S. 27 ff.). Diesbezüglich sei einzig zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der verschiedenen operativen Eingriffe an den Schultern zu wiederholten mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten ge- kommen sei. Insgesamt könne jedoch davon ausgegangen werden, dass etwa seit Juli 2019 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine optimal adaptierte berufliche Verweistätig- keit bestanden habe (IV-act. 144 S. 29 f.). Die Verwaltung verwies in ihrer Begründung insbesondere auf die tabellarische Aufstellung der Arbeitsunfähigkeiten durch den or- thopädischen Gutachter (IV-act. 144 S. 30). Sie stellte fest, ausgehend davon habe eigent- lich bereits vor dem Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden (IV-act. 163 S. 3). Dennoch legte sie ihrer Verfügung eine Arbeitsfähigkeit ab Juli 2019 zu Grunde, wobei sie unter Berufung auf ihren RAD zusätzlich zu Gunsten des Versicherten nicht von voller Arbeitsfähigkeit ausging, sondern lediglich von einer solchen von 80 % sowie beim Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 10 % gewährte. Der- gestalt resultierte ein Invaliditätsgrad von 37 % (IV-act. 163 S. 4, 146 S. 1). Daran hält die Verwaltung im Beschwerdeverfahren fest (act. 5). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Gesundheitszustand ab Juli 2019 derart verbessert habe, dass ihm ab diesem Zeitpunkt bei zuvor bestehender voller Arbeitsunfähigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit habe zugemutet werden können (act. 1 S. 4). Im Gegenteil sei im Sommer 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, welche zum Abbruch der Integrationsmassnahmen geführt habe (act. 1 S. 3). Er berichte seit Jahren unveränderte Beschwerden, die operativ nur wenig hätten verbessert werden können (act. 1 S. 5). Schliesslich habe ein Arbeitsversuch beim früheren Arbeitgeber gezeigt, dass er seine Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht umsetzen kön- ne, was zur Kündigung geführt habe (act. 1 S. 7 f.). Hiermit würden sich die Gutachter nicht auseinandersetzen, sondern sie gingen fälschlich davon aus, es sei eine Eingliede-
E. 7 Urteil S 2021 172 rung in die angestammte Tätigkeit versucht worden, was als Mangel ihres Gutachtens zu werten sei (act. 1 S. 8). Selbst wenn eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit zugrunde zu legen sei, sei beim Einkommensvergleich – so der Beschwerdefüh- rer weiter – auf "bereinigte" LSE-Tabellenwerte abzustellen (act. 1 S. 9 f.). Es resultiere ein IV-Grad von 41 %. Mithin wäre die zugesprochene Rente ab Ende September 2019 jedenfalls nicht gänzlich aufzuheben, sondern einzig zu reduzieren (act. 1 S. 10). 5. 5.1 Die Gutachter haben sich seinerzeit in Kenntnis der Vorakten geäussert (IV- act. 144 S. 32 ff., 49 ff.). Im Gegensatz zum Hausarzt unterschieden sie insbesondere nachvollziehbar zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepass- ten Tätigkeit (IV-act. 144 S. 28 f.). Sie legten detailliert dar, weshalb aufgrund der Schul- terbeschwerden die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit von ca. acht Stunden täglich bestanden habe (IV-act. 144 S. 28 f.). Dabei zeigten sie auch auf, dass letztere ab Februar 2016 mehrmals vorübergehend durch mehrmonatige vollständige Ar- beitsunfähigkeiten im Rahmen der verschiedenen operativen Eingriffe unterbrochen wor- den sei. Aus ihrer tabellarischen Aufstellung der Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf ergibt sich eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis ca. zum 20. April 2017 sowie – nach längerem Unterbruch – erneut eine postoperative Arbeitsunfähigkeit von ca. drei Monaten ab 6. Sep- tember 2018 (IV-act. 144 S. 30). Im Fliesstext gehen die Gutachter hingegen davon aus, "dass etwa seit Juli 2019 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine optimal adaptierte be- rufliche Verweistätigkeit bestanden hat", ohne weitere Erläuterung (IV-act. 144 S. 29). Mit dem Beschwerdeführer lässt sich in der Tat nicht nachvollziehen, weshalb die Gutachter im Fliesstext ihres Gutachtens eine vollständige Arbeitsfähigkeit (erst) ab Juli 2019 attes- tierten (act. 1 S. 4; act. 10 S. 2). Entgegen seiner Auffassung bestehen aber in diesem Zu- sammenhang keine Unklarheiten im medizinischen Sachverhalt, die nachträglich erhellt werden müssten. Vielmehr hielten die Experten in aller wünschenswerten Klarheit fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der objektivierbaren Einschränkungen nie bestanden habe, sondern sich lediglich jeweils während der zahlreichen postoperativen Rekonvaleszenz- phasen eine Arbeitskarenz aufgedrängt habe (IV-act. 144 S. 27 ff, 78 ff.). Das lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, zumal allgemeinnotorisch nach Operationen meist mehr oder weniger lange Perioden der körperlichen Schonung einzuhalten sind. Entsprechend besteht kein Anlass zur Einholung eines Gerichtsgutachtens oder zur Rückweisung der Sache an die Verwaltung.
E. 8 Urteil S 2021 172 5.2 Wie der medizinisch klare Sachverhalt – mit zuletzt bis und mit 20. April 2017 während längerer Zeit aufgehobener Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund eines protrahierten Verlaufs der Schulterbeschwerden rechts mit mehrmaligen Operationen – juristisch einzuordnen ist, ist eine Rechtsfrage. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zusprache einer Rente nicht bloss Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern weitergehend Invalidität, also eine Erwerbsunfähigkeit auch in leidensangepass- ten Tätigkeiten, voraussetzt (vgl. oben E. 3.1). Diesbezüglich ist die Sachlage hier klar: Gemäss beweiskräftiger Expertise – die bezüglich des Belastungsprofils von denselben Einschränkungen ausgeht wie die ergonomische Arbeitsplatzabklärung vom 19. April 2018 (IV-act. 61) – liess sich in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine langanhaltende und er- hebliche Arbeitsunfähigkeit ausserhalb der bereits angesprochenen postoperativen Re- konvaleszenzphasen nie objektivieren. Daran ändert auch die gutachterlich festgestellte psychische Überlagerung der Beschwerden nichts, zumal die Experten nachvollziehbar darlegten, dass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke und ihr im Übrigen mit einem schmerzmodulierenden Antidepressivum sowie Psychoedukation begegnet werden könne (IV-act. 144 S. 97 f.). Fehl geht der vom Beschwerdeführer formulierte Vorwurf, die Gutachter hätten verkannt, welche Arbeiten er während der Integrationsmassnahme ausgeübt habe (act. 1 S. 7). Es ist festzustellen, dass zweimalig versucht wurde, den Beschwerdeführer im bisherigen Be- trieb wieder einzugliedern. Erstmals geschah dies bereits ab April 2018. Im Zuge dieser Massnahme hatte er grundsätzlich die ursprüngliche Arbeit zu verrichten, die im damali- gen Zeitpunkt lediglich teilweise seinen Leiden angepasst werden konnte. Eine Tätigkeit von mehr als 50 % erwies sich solcherart als nicht möglich (IV-act. 53, 58). Die Massnah- me wurde beendet, nachdem die ergonomische Arbeitsplatzabklärung gezeigt hatte, dass die verrichteten Arbeiten nicht in ausreichendem Masse dem ergonomischen Profil ent- sprachen (IV-act. 61, 63). Ausserdem musste sich der Versicherte im April 2018 einer Operation wegen Gallensteinen unterziehen (ohne Zusammenhang mit den Schulterbe- schwerden; IV-act. 80 S. 9). Ein neuerlicher Wiedereingliederungsversuch erfolgte ab Juni 2018 in eine eigens für den Beschwerdeführer neu geschaffene und unter Berücksichti- gung seiner Leiden ausgestaltete Tätigkeit als Staplerführer im bisherigen Betrieb (vgl. et- wa IV-act. 80 S. 11). Diese berufliche Massnahme musste abgebrochen werden, da der Hausarzt des Versicherten diesem zunächst – nota bene ohne Kenntnis der Ergonomie der neu geschaffenen Stelle – eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Bericht vom
22. Juni 2018, IV-act. 73) sowie alsdann ab 30. Juni 2018 eine solche von 100 % aufgrund
E. 9 Urteil S 2021 172 von "Unfall" (IV-act. 80 S. 12 f.; IV-act. 74, 77). Damit konnte in der Praxis – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 7 f.) – in der Tat nicht erprobt werden, ob die Arbeitstätigkeit entsprechend dem durch die Gutachter sowie die ergonomischen Ab- klärungen statuierten Profil (vgl. vorstehend E. 4.1) umsetzbar und dem Beschwerdeführer auch in vollem Umfang zumutbar gewesen wäre, sondern lässt sich lediglich konstatieren, dass in einer teiladaptierten Tätigkeit nachvollziehbar eine Steigerung über 50 % nicht möglich war. Ein Mangel des Gutachtens liegt mithin nicht vor. Im Übrigen kann im Ein- gliederungspunkt auf die Ausführungen der IV-Stelle vom 1. Februar 2022 verwiesen wer- den, wo der exakte Ablauf der Eingliederung detailliert nachgezeichnet wird (act. 5 S. 5). 5.3 Mit Blick auf das Ausgeführte lag spätestens ab dem 20. April 2017 (d.h. drei Mo- nate nach der zweiten Operation der rechten Schulter) keine voraussichtlich längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr vor, nachdem die Schulterproblematik rechts in diesem Zeitpunkt austherapiert war und die – zweifellos vor- handene – Residualsymptomatik allein nach beweiskräftigem polydisziplinärem Gutachten einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht entgegenstand. Damit hat- ten sich die gesundheitlichen Verhältnisse offensichtlich und entscheidend geändert, so dass auch ein klarer Revisionsgrund im Sinne des oben (E. 3.4) Ausgeführten vorlag. Der Rentenanspruch des Versicherten wäre mithin richtigerweise bis maximal zum 31. Juli 2017 zu befristen gewesen, da die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in angepass- ter Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen war, in dem sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hatte und voraussichtlich weiterhin andau- ern würde (Art. 88a Abs. 1 IVV). Daran ändert eine im Herbst 2018 erfolgte Operation an der linken Schulter nichts, führte doch auch diese lediglich zu einer kurzen postoperativen Arbeitsunfähigkeit, ohne die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach- haltig zu reduzieren. Weiterungen zur Umsetzbarkeit des konkreten Belastungsprofils (vgl. IV-act. 144 S. 80) erübrigen sich, nachdem aktenkundig der langjährige Arbeitgeber in der Lage und bereit war, eine optimal eingepasste Arbeitsstelle für den Versicherten einzurichten (IV-act. 61, 80 S. 11). Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass eine Ar- beitstätigkeit entsprechend dem gutachterlichen Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht existieren würde. 5.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer verlangten Berücksichtigung "bereinigter" LSE-Tabellenwerte ist festzuhalten, dass bereits das Bundesgericht in BGE 148 V 174
E. 10 Urteil S 2021 172 (E. 9.2 f.) mit einlässlicher Begründung entschieden hat, dass zu einer Rechtsprechungs- änderung, wie sie hier verlangt wird, kein ernsthafter sachlicher Grund bestehe. Unter Verweis darauf besteht weder Anlass noch Rechtsgrundlage zur Vornahme der entspre- chenden "Bereinigung". Auf weitere Ausführungen zur Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ab dem 1. Januar 2024 kann sodann verzichtet werden, zumal einerseits die Überg- angsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 explizit festhält, dass eine – allfälli- ge – Rentenerhöhung erst auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Ände- rung zu erfolgen hätte (AS 2023 635, Abs. 1 der UeB), anderseits vorliegend so oder an- ders die bis Ende 2021 in Kraft stehende Fassung der IVV zur Anwendung gelangt (vor- stehend E. 1). 5.5. Zusammengefasst hat es hier – maximal – beim von der IV-Stelle errechneten In- validitätsgrad von 37 % sein Bewenden, dies jedoch gestützt auf die Ausführungen im be- weiswertigen medizinischen Gutachten vom 23. Dezember 2020 bereits ab dem 20. April
2017. Mithin ist der Rentenanspruch des Versicherten spätestens ab dem 1. August 2017 dahingefallen. Die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2021 ist entsprechend da- hingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann dabei ausdrücklich offengelassen werden, ob die IV-Stelle zu Recht zu Gunsten des Versicherten ihren Berechnungen eine Arbeits- fähigkeit von lediglich 80 % zugrunde gelegt sowie einen Tabellenlohnabzug von 10 % auf den Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gewährt hat. Dem Versicherten steht es – auch angesichts der allseitig unbestrittenen Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit – selbstredend frei, seinen Anspruch auf Arbeitsver- mittlung sowie Hilfe bei der Eingliederung in eine geeignete, leidensangepasste Tätigkeit gegenüber der IV-Stelle erneut geltend zu machen, sobald er zur Arbeitsaufnahme subjek- tiv bereit ist. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den Beschwer- deführer zu tragen, der mit seinen Anträgen vollständig unterliegt. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 11 Urteil S 2021 172 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom
- November 2021 dahingehend angepasst, dass der Beschwerdeführer lediglich für den Zeitraum ab 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Anspruch hatte auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
- Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 11. Dezember 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2021 172
2 Urteil S 2021 172 A. Der 1963 geborene A.________, zuletzt als Hilfsarbeiter im Bereich Logistik tätig gewesen, meldete sich im Juni 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er verwies dabei auf eine traumatische Schultergelenkskontusion rechts mit Supraspi- natussehnenruptur und Infraspinatussehnenläsion mit mehrmaligen Operationen ab Fe- bruar 2016 (IV-act. 1; act. 1 S. 3). Dies nach einem Sturz am 25. August 2015 auf den rechten Oberarm bzw. die rechte Schulter beim Abladen eines Wagens im Betrieb (IV-act. 6 S. 15 ff.). Die IV-Stelle Zug gewährte ihm in der Folge Massnahmen zur Arbeitsplatzer- haltung und Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten (mehrmalig), eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung und weitere Integrationsmassnahmen am Arbeitsplatz (IV-act. 39, 43 f., 53, 59, 92). Nach Abbruch der Eingliederung und Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses (etwa: IV-act. 80 S. 11 ff., 88) holte sie weiter ein polydisziplinäres Gutachten in den Bereichen Allgemeine und Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie bei der C.________, ein (Expertise vom
23. Dezember 2020, IV-act. 144 S. 13 ff.). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten befristet auf den Zeitraum zwischen 1. Februar 2017 und 30. September 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. November 2021; IV-act. 164). B. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantrag- te, es sei die Verfügung vom 12. November 2021 aufzuheben und die IV-Stelle zu ver- pflichten, ihm über den 30. September 2019 hinaus eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter beantragte er die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das Ge- richt, subeventualiter die Rückweisung an die Verwaltung zu diesem Zweck (act. 1 S. 2). C. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Das Verwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Sep- tember 2023 die Möglichkeit, sich zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äus- sern bzw. gegebenenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen sowie Unklarheiten bezüg- lich seines Valideneinkommens auszuräumen (act. 7). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 6. November 2023 nach, wobei er von der Möglichkeit zum Beschwer- derückzug keinen Gebrauch machte (act. 10).
3 Urteil S 2021 172 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weite- rentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am 12. November 2021. Die zu beurteilende Beschwerde wurde am 14. Dezember 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die am
12. November 2021 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. November 2021 und ging der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unbestritten am 15. Novem- ber 2021 zu (act. 1 S. 2, act. 5). Mit der am 14. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ge- wahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzu- treten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
4 Urteil S 2021 172 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert als voraussichtlich bleibende oder län- gere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Letztere liegt vor, wenn aufgrund einer Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutba- rer Behandlung und Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Sie ist weiter nur dann zu bejahen, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. zum Ganzen etwa BGE 148 V 397 E. 5). 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insb. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Ab- klärungen zum Gesundheitszustand der leistungsansprechenden Person von Amtes we- gen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er- forderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). 3.3 Ein medizinisches Gutachten muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation und der Zusammenhänge einleuchten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Be- weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für ei- ne Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).
5 Urteil S 2021 172 3.4 Sofern eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit initial festgestellt wird, setzt die rückwirkende Zusprache einer befristeten Invaliden- rente in der Regel das Vorhandensein von Revisionsgründen voraus, also dass noch vor Erlass der Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (vgl. etwa BGE 148 V 321 E. 7.3.1; 145 V 215 E. 8.2; 145 V 209 E. 5.3). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Renten- beginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzuset- zende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGer 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1; 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). An- lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3). Mit der entsprechenden Verfügung wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streit- gegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (grund- legend BGE 125 V 413 E. 3b; ausserdem etwa BGE 131 V 164 E. 2.2; BGer 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2). Zu prüfen ist hier dementsprechend der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers als solcher, und nicht lediglich sein Anspruch für den über September 2019 hinausgehenden Zeitraum. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versiche- rungsgericht dabei an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ändern (reformatio in peius) oder ihm mehr zuspre- chen, als er verlangt hat. Bei Feststellung einer Rechtsverletzung ist das kantonale Sozial- versicherungsgericht grundsätzlich – mit Blick auf die genannte Bestimmung, welche die Verwirklichung des materiellen Rechts über das individuelle Rechtsschutzinteresse stellt – verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen (BGE 144 V 153 E. 4.2.4). Den Parteien ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben (BGE 144 V 153 E. 4.1). Dies ist vorliegend geschehen (Sachverhalt lit. D). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.________ vom 23. Dezember 2020. Gemäss den Experten bestehen beim Versicherten verschiedene orthopädische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-
6 Urteil S 2021 172 beitsfähigkeit nach einem Sturz am 25. August 2015 mit protrahiertem Heilungsverlauf und verschiedenen (Schulter-)Operationen (vgl. IV-act. 144 S. 26 f.). Mit Blick darauf sind ihm Arbeitstätigkeiten mit Gewichten über 2,5 kg körpernah und über 2 kg körperfern nicht mehr zumutbar, ebenso wenig wie solche mit vermehrter Vibrationsbelastung oder repeti- tiven feinmotorischen Anforderungen, Arbeiten in Zwangshaltungen mit dauerhafter Ar- mabduktion oder -flexion sowie in dauerhaft vornübergebeugter oder zurückgelehnter Hal- tung (IV-act. 144 S. 27). Angesichts dessen sei die angestammte Tätigkeit bereits seit dem 1. Februar 2016 (Datum der erstmaligen Schulteroperation) nicht mehr zumutbar. Für eine leichte körperliche Arbeit entsprechend dem formulierten Belastungsprofil habe indes grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-act. 144 S. 27 ff.). Diesbezüglich sei einzig zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der verschiedenen operativen Eingriffe an den Schultern zu wiederholten mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten ge- kommen sei. Insgesamt könne jedoch davon ausgegangen werden, dass etwa seit Juli 2019 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine optimal adaptierte berufliche Verweistätig- keit bestanden habe (IV-act. 144 S. 29 f.). Die Verwaltung verwies in ihrer Begründung insbesondere auf die tabellarische Aufstellung der Arbeitsunfähigkeiten durch den or- thopädischen Gutachter (IV-act. 144 S. 30). Sie stellte fest, ausgehend davon habe eigent- lich bereits vor dem Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden (IV-act. 163 S. 3). Dennoch legte sie ihrer Verfügung eine Arbeitsfähigkeit ab Juli 2019 zu Grunde, wobei sie unter Berufung auf ihren RAD zusätzlich zu Gunsten des Versicherten nicht von voller Arbeitsfähigkeit ausging, sondern lediglich von einer solchen von 80 % sowie beim Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 10 % gewährte. Der- gestalt resultierte ein Invaliditätsgrad von 37 % (IV-act. 163 S. 4, 146 S. 1). Daran hält die Verwaltung im Beschwerdeverfahren fest (act. 5). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Gesundheitszustand ab Juli 2019 derart verbessert habe, dass ihm ab diesem Zeitpunkt bei zuvor bestehender voller Arbeitsunfähigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit habe zugemutet werden können (act. 1 S. 4). Im Gegenteil sei im Sommer 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, welche zum Abbruch der Integrationsmassnahmen geführt habe (act. 1 S. 3). Er berichte seit Jahren unveränderte Beschwerden, die operativ nur wenig hätten verbessert werden können (act. 1 S. 5). Schliesslich habe ein Arbeitsversuch beim früheren Arbeitgeber gezeigt, dass er seine Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht umsetzen kön- ne, was zur Kündigung geführt habe (act. 1 S. 7 f.). Hiermit würden sich die Gutachter nicht auseinandersetzen, sondern sie gingen fälschlich davon aus, es sei eine Eingliede-
7 Urteil S 2021 172 rung in die angestammte Tätigkeit versucht worden, was als Mangel ihres Gutachtens zu werten sei (act. 1 S. 8). Selbst wenn eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit zugrunde zu legen sei, sei beim Einkommensvergleich – so der Beschwerdefüh- rer weiter – auf "bereinigte" LSE-Tabellenwerte abzustellen (act. 1 S. 9 f.). Es resultiere ein IV-Grad von 41 %. Mithin wäre die zugesprochene Rente ab Ende September 2019 jedenfalls nicht gänzlich aufzuheben, sondern einzig zu reduzieren (act. 1 S. 10). 5. 5.1 Die Gutachter haben sich seinerzeit in Kenntnis der Vorakten geäussert (IV- act. 144 S. 32 ff., 49 ff.). Im Gegensatz zum Hausarzt unterschieden sie insbesondere nachvollziehbar zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepass- ten Tätigkeit (IV-act. 144 S. 28 f.). Sie legten detailliert dar, weshalb aufgrund der Schul- terbeschwerden die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit von ca. acht Stunden täglich bestanden habe (IV-act. 144 S. 28 f.). Dabei zeigten sie auch auf, dass letztere ab Februar 2016 mehrmals vorübergehend durch mehrmonatige vollständige Ar- beitsunfähigkeiten im Rahmen der verschiedenen operativen Eingriffe unterbrochen wor- den sei. Aus ihrer tabellarischen Aufstellung der Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf ergibt sich eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis ca. zum 20. April 2017 sowie – nach längerem Unterbruch – erneut eine postoperative Arbeitsunfähigkeit von ca. drei Monaten ab 6. Sep- tember 2018 (IV-act. 144 S. 30). Im Fliesstext gehen die Gutachter hingegen davon aus, "dass etwa seit Juli 2019 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine optimal adaptierte be- rufliche Verweistätigkeit bestanden hat", ohne weitere Erläuterung (IV-act. 144 S. 29). Mit dem Beschwerdeführer lässt sich in der Tat nicht nachvollziehen, weshalb die Gutachter im Fliesstext ihres Gutachtens eine vollständige Arbeitsfähigkeit (erst) ab Juli 2019 attes- tierten (act. 1 S. 4; act. 10 S. 2). Entgegen seiner Auffassung bestehen aber in diesem Zu- sammenhang keine Unklarheiten im medizinischen Sachverhalt, die nachträglich erhellt werden müssten. Vielmehr hielten die Experten in aller wünschenswerten Klarheit fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der objektivierbaren Einschränkungen nie bestanden habe, sondern sich lediglich jeweils während der zahlreichen postoperativen Rekonvaleszenz- phasen eine Arbeitskarenz aufgedrängt habe (IV-act. 144 S. 27 ff, 78 ff.). Das lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, zumal allgemeinnotorisch nach Operationen meist mehr oder weniger lange Perioden der körperlichen Schonung einzuhalten sind. Entsprechend besteht kein Anlass zur Einholung eines Gerichtsgutachtens oder zur Rückweisung der Sache an die Verwaltung.
8 Urteil S 2021 172 5.2 Wie der medizinisch klare Sachverhalt – mit zuletzt bis und mit 20. April 2017 während längerer Zeit aufgehobener Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund eines protrahierten Verlaufs der Schulterbeschwerden rechts mit mehrmaligen Operationen – juristisch einzuordnen ist, ist eine Rechtsfrage. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zusprache einer Rente nicht bloss Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern weitergehend Invalidität, also eine Erwerbsunfähigkeit auch in leidensangepass- ten Tätigkeiten, voraussetzt (vgl. oben E. 3.1). Diesbezüglich ist die Sachlage hier klar: Gemäss beweiskräftiger Expertise – die bezüglich des Belastungsprofils von denselben Einschränkungen ausgeht wie die ergonomische Arbeitsplatzabklärung vom 19. April 2018 (IV-act. 61) – liess sich in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine langanhaltende und er- hebliche Arbeitsunfähigkeit ausserhalb der bereits angesprochenen postoperativen Re- konvaleszenzphasen nie objektivieren. Daran ändert auch die gutachterlich festgestellte psychische Überlagerung der Beschwerden nichts, zumal die Experten nachvollziehbar darlegten, dass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke und ihr im Übrigen mit einem schmerzmodulierenden Antidepressivum sowie Psychoedukation begegnet werden könne (IV-act. 144 S. 97 f.). Fehl geht der vom Beschwerdeführer formulierte Vorwurf, die Gutachter hätten verkannt, welche Arbeiten er während der Integrationsmassnahme ausgeübt habe (act. 1 S. 7). Es ist festzustellen, dass zweimalig versucht wurde, den Beschwerdeführer im bisherigen Be- trieb wieder einzugliedern. Erstmals geschah dies bereits ab April 2018. Im Zuge dieser Massnahme hatte er grundsätzlich die ursprüngliche Arbeit zu verrichten, die im damali- gen Zeitpunkt lediglich teilweise seinen Leiden angepasst werden konnte. Eine Tätigkeit von mehr als 50 % erwies sich solcherart als nicht möglich (IV-act. 53, 58). Die Massnah- me wurde beendet, nachdem die ergonomische Arbeitsplatzabklärung gezeigt hatte, dass die verrichteten Arbeiten nicht in ausreichendem Masse dem ergonomischen Profil ent- sprachen (IV-act. 61, 63). Ausserdem musste sich der Versicherte im April 2018 einer Operation wegen Gallensteinen unterziehen (ohne Zusammenhang mit den Schulterbe- schwerden; IV-act. 80 S. 9). Ein neuerlicher Wiedereingliederungsversuch erfolgte ab Juni 2018 in eine eigens für den Beschwerdeführer neu geschaffene und unter Berücksichti- gung seiner Leiden ausgestaltete Tätigkeit als Staplerführer im bisherigen Betrieb (vgl. et- wa IV-act. 80 S. 11). Diese berufliche Massnahme musste abgebrochen werden, da der Hausarzt des Versicherten diesem zunächst – nota bene ohne Kenntnis der Ergonomie der neu geschaffenen Stelle – eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Bericht vom
22. Juni 2018, IV-act. 73) sowie alsdann ab 30. Juni 2018 eine solche von 100 % aufgrund
9 Urteil S 2021 172 von "Unfall" (IV-act. 80 S. 12 f.; IV-act. 74, 77). Damit konnte in der Praxis – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 7 f.) – in der Tat nicht erprobt werden, ob die Arbeitstätigkeit entsprechend dem durch die Gutachter sowie die ergonomischen Ab- klärungen statuierten Profil (vgl. vorstehend E. 4.1) umsetzbar und dem Beschwerdeführer auch in vollem Umfang zumutbar gewesen wäre, sondern lässt sich lediglich konstatieren, dass in einer teiladaptierten Tätigkeit nachvollziehbar eine Steigerung über 50 % nicht möglich war. Ein Mangel des Gutachtens liegt mithin nicht vor. Im Übrigen kann im Ein- gliederungspunkt auf die Ausführungen der IV-Stelle vom 1. Februar 2022 verwiesen wer- den, wo der exakte Ablauf der Eingliederung detailliert nachgezeichnet wird (act. 5 S. 5). 5.3 Mit Blick auf das Ausgeführte lag spätestens ab dem 20. April 2017 (d.h. drei Mo- nate nach der zweiten Operation der rechten Schulter) keine voraussichtlich längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr vor, nachdem die Schulterproblematik rechts in diesem Zeitpunkt austherapiert war und die – zweifellos vor- handene – Residualsymptomatik allein nach beweiskräftigem polydisziplinärem Gutachten einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht entgegenstand. Damit hat- ten sich die gesundheitlichen Verhältnisse offensichtlich und entscheidend geändert, so dass auch ein klarer Revisionsgrund im Sinne des oben (E. 3.4) Ausgeführten vorlag. Der Rentenanspruch des Versicherten wäre mithin richtigerweise bis maximal zum 31. Juli 2017 zu befristen gewesen, da die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in angepass- ter Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen war, in dem sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hatte und voraussichtlich weiterhin andau- ern würde (Art. 88a Abs. 1 IVV). Daran ändert eine im Herbst 2018 erfolgte Operation an der linken Schulter nichts, führte doch auch diese lediglich zu einer kurzen postoperativen Arbeitsunfähigkeit, ohne die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach- haltig zu reduzieren. Weiterungen zur Umsetzbarkeit des konkreten Belastungsprofils (vgl. IV-act. 144 S. 80) erübrigen sich, nachdem aktenkundig der langjährige Arbeitgeber in der Lage und bereit war, eine optimal eingepasste Arbeitsstelle für den Versicherten einzurichten (IV-act. 61, 80 S. 11). Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass eine Ar- beitstätigkeit entsprechend dem gutachterlichen Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht existieren würde. 5.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer verlangten Berücksichtigung "bereinigter" LSE-Tabellenwerte ist festzuhalten, dass bereits das Bundesgericht in BGE 148 V 174
10 Urteil S 2021 172 (E. 9.2 f.) mit einlässlicher Begründung entschieden hat, dass zu einer Rechtsprechungs- änderung, wie sie hier verlangt wird, kein ernsthafter sachlicher Grund bestehe. Unter Verweis darauf besteht weder Anlass noch Rechtsgrundlage zur Vornahme der entspre- chenden "Bereinigung". Auf weitere Ausführungen zur Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ab dem 1. Januar 2024 kann sodann verzichtet werden, zumal einerseits die Überg- angsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 explizit festhält, dass eine – allfälli- ge – Rentenerhöhung erst auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Ände- rung zu erfolgen hätte (AS 2023 635, Abs. 1 der UeB), anderseits vorliegend so oder an- ders die bis Ende 2021 in Kraft stehende Fassung der IVV zur Anwendung gelangt (vor- stehend E. 1). 5.5. Zusammengefasst hat es hier – maximal – beim von der IV-Stelle errechneten In- validitätsgrad von 37 % sein Bewenden, dies jedoch gestützt auf die Ausführungen im be- weiswertigen medizinischen Gutachten vom 23. Dezember 2020 bereits ab dem 20. April
2017. Mithin ist der Rentenanspruch des Versicherten spätestens ab dem 1. August 2017 dahingefallen. Die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2021 ist entsprechend da- hingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann dabei ausdrücklich offengelassen werden, ob die IV-Stelle zu Recht zu Gunsten des Versicherten ihren Berechnungen eine Arbeits- fähigkeit von lediglich 80 % zugrunde gelegt sowie einen Tabellenlohnabzug von 10 % auf den Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gewährt hat. Dem Versicherten steht es – auch angesichts der allseitig unbestrittenen Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit – selbstredend frei, seinen Anspruch auf Arbeitsver- mittlung sowie Hilfe bei der Eingliederung in eine geeignete, leidensangepasste Tätigkeit gegenüber der IV-Stelle erneut geltend zu machen, sobald er zur Arbeitsaufnahme subjek- tiv bereit ist. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens durch den Beschwer- deführer zu tragen, der mit seinen Anträgen vollständig unterliegt. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.
11 Urteil S 2021 172 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom
12. November 2021 dahingehend angepasst, dass der Beschwerdeführer lediglich für den Zeitraum ab 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Anspruch hatte auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Dezember 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am