Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 170
A.
Die 1983 geborene A.________, gelernte kaufmännische Angestellte und zuletzt
im Stundenlohn als Kinderbetreuerin und Kinderfitness-Instruktorin sowie als Hausfrau und
Mutter tätig, meldete sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leis-
tungsbezug an, unter Verweis auf seit ihrem siebzehnten Lebensjahr bestehende Depres-
sionen sowie zwei Bandscheibenvorfälle an der Halswirbelsäule mit Operation im Jahr
2018 (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Ab-
klärungen (IV-act. 2 ff.) und klärte zudem die Einschränkungen im Haushalt ab (Ab-
klärungsbericht vom 14. Oktober 2019, IV-act. 23). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2020 ge-
währte sie der Versicherten Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliede-
rungsmöglichkeiten (IV-act. 38). Die Eingliederung wurde in der Folge aufgrund subjektiv
fehlender Eingliederungsfähigkeit abgeschlossen (IV-act. 46). In der Folge holte die IV-
Stelle insbesondere eine Stellungnahme eines Psychiaters ihres Regionalen Ärztlichen
Dienstes ein (RAD; Stellungnahme vom 27. November 2020, IV-act. 52) und veranlasste
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.________, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, D.________ (Expertise vom 21. September 2021, IV-act. 63). Ge-
stützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 10. November 2021 einen Leistungsan-
spruch (IV-act. 70).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2021 auf-
zuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach ergänzen-
den medizinischen Abklärungen (Einholung eines polydisziplinären Gutachtens) und
Haushaltsabklärungen neu über den Rentenanspruch entscheide. In prozessualer Hinsicht
verlangte sie die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ (act. 1 S. 2).
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 bewilligte die (damalige) Vorsitzende das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von Rechtsanwältin lic. iur.
B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei (act. 4).
D.
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 auf Abweisung
der Beschwerde (act. 5).
E. 3 Urteil S 2021 170
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundes-
gesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwick-
lung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der stritti-
gen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich ab-
weichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147
V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier
angefochtene Verfügung erging am 10. November 2021; die zu beurteilende Beschwerde
wurde am 9. Dezember 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die ab 1. Ja-
nuar 2021 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invaliden-
versicherung (IVV; SR 831.201).
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetz über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS
162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die ört-
liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf
Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. November
2021. Mit der am 9. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwer-
deschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Be-
schwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen An-
forderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt
auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
(GO VG; BGS 162.11).
E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
E. 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insb. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbe- griff, der psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit ausklammert, als diese di- rekt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2); d.h.: nicht jede Beeinträchtigung des (psychischen) Befindens ist auch auto- matisch krankheitswertig im Sinne der Invalidenversicherung.
E. 3.3 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur invalidi- sierend sein, wenn sie schwer ist (zuletzt BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Im Rah- men einer Begutachtung ist ggf. durch den medizinischen Sachverständigen nachvollzieh- bar aufzuzeigen, weshalb im Einzelfall (trotzdem) funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
E. 3.4 Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Ab- klärungen zum Gesundheitszustand der leistungsansprechenden Person von Amtes we- gen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er- forderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Ergibt sich aufgrund der bereits erhobenen Akten schlüssig und mit überwiegender
E. 3.5 Ein medizinisches Gutachten muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Ken- ntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Situati- on und der Zusammenhänge einleuchten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Wei- ter ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Rechtsanwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfas- senden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbe- reichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, obwohl der Sachverhalt erschöpfend abgeklärt wurde, ist der Beweis für eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.
E. 4 Urteil S 2021 170 benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
E. 4.1 Vorliegend muss nicht geprüft werden, ob die IV-Stelle mit Blick auf das Gesagte (E. 3.4 soeben) berechtigt gewesen wäre, auf die Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens gänzlich zu verzichten. Tatsächlich wurde – auf Anraten des RAD (IV-act. 52) – ein solches eingeholt. Der Gutachter hat sich dabei in Kenntnis der Vorakten geäussert (IV-act. 63 S. 4 ff.) und sich auch mit darin enthaltenen, abweichenden Einschätzungen auseinandergesetzt (IV-act. 63 S. 15 ff.). Weiter hat er sowohl seine objektiven Wahrneh- mungen als auch die Laborbefunde sowie die Ergebnisse der Beschwerdenvalidierung festgehalten (IV-act. 63 S. 10 f.). Er hat die spontan und auf Nachfrage hin berichteten Be- schwerden, den Tagesablauf und die Anamnese der Versicherten berücksichtigt (IV- act. 63 S. 8 f.). Seine versicherungsmedizinische Beurteilung (IV-act. 63 S. 12 ff.) beruht mithin auf allseitigen Untersuchungen. Schliesslich leuchtet sie auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge ein, zumal sich jedenfalls die Aus- führungen bezüglich der psychosozialen Belastungsfaktoren zwanglos mit denjenigen der ambulant behandelnden Ärztin decken (vgl. sogleich). Die von der Beschwerdeführerin er-
E. 4.2 Der psychiatrische Gutachter vermochte eine schwere, verselbständigte psychi-
sche Gesundheitsstörung (oben E. 3.3) mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit nicht zu plausibilisieren. Er verwies dabei u.a. auf die wenig verlässliche, sehr vage,
generalisierende Beschwerdeschilderung der Versicherten (IV-act. 63 S. 14) sowie auf das
gänzliche Fehlen objektivierbarer psychopathologischer Befunde in der Untersuchungssi-
tuation (IV-act. 63 S. 10). Dies spreche zumindest gegen das Vorliegen einer Depression
mittelschwerer Ausprägung (IV-act. 63 S. 17). Die Limitationen der Explorandin führte er
nachvollziehbar direkt auf die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren zurück (im
Wesentlichen: alleinerziehende Mutter, fehlendes soziales Umfeld, finanzielle Engpässe,
Druck des Sozialamtes zum Ausbau der Erwerbstätigkeit; vgl. etwa IV-act. 63 S. 12 ff.).
Darin stimmt er überein sowohl mit dem Bericht der Klinik E.________ vom 23. Juli 2014
über eine erste (und bisher offenbar einzige) Hospitalisation der Versicherten vom 17. Ap-
ril 2014 bis zum 14. Juli 2014 (stationäre Behandlung in akuter familiärer Belastungssitua-
tion um "Kraft zu tanken" und sich von der Verantwortung für Wohnungspflege, Kinderbe-
treuung etc. zu entlasten, wodurch es der Patientin offenbar bereits merklich besser ging,
IV-act. 2 S. 6) als auch mit den Berichten der ambulant behandelnden Psychiaterin. Diese
führte am 13. November 2018 aus, ein Erwerbspensum von ca. 50 % nebst Kinderbetreu-
ung und Haushalt sei realistisch, wobei eine weitergehende Eingliederung an psychosozi-
alen Faktoren scheitere (alleinerziehende Mutter ohne familiären oder sozialen Rückhalt).
Die jeweils vorübergehenden depressiven Einbrüche mit ebenfalls transienten Einschrän-
kungen ordnete sie als reaktiv auf externe Belastungssituationen ein (IV-act. 14 S. 3, 5).
Eine offenbar seit Mai/Juni 2019 eingetretene Verschlechterung verortete sie ebenfalls re-
aktiv vor dem Hintergrund einer damals versuchten Aufnahme einer kaufmännischen Er-
werbstätigkeit im 40 %-Pensum sowie des zunehmenden Drucks des Sozialamtes betref-
fend Steigerung der Erwerbstätigkeit (Bericht vom 21. Januar 2020, IV-act. 29 S. 1). Auch
in den weiteren Berichten vom 7. Mai und 22. Oktober 2020 (IV-act. 36, 50) verwies die
behandelnde Psychiaterin primär auf die bekannten psychosozialen Belastungsfaktoren.
Ihren Berichten lässt sich in aller Deutlichkeit entnehmen, dass diese einerseits die psych-
iatrische Symptomatik unterhalten und anderseits direkt die Arbeitsunfähigkeiten begrün-
den (etwa: da die Versicherte mit Blick auf die Kinderbetreuung müsse "flexibel reagieren"
können), wobei offenbar eine Verselbständigung/Chronifizierung der Depression von den
psychosozialen Faktoren (noch) nicht eingetreten ist (IV-act. 36 S. 2). Mit Bericht vom
E. 4.3 Kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen bestand mit Blick auf die Band- scheibenproblematik im Halswirbelsäulenbereich. Entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin (act. 1 S. 7 f.) wurde diesbezüglich nicht zuletzt im Oktober 2018 eine (leichte) Verschlechterung berichtet (IV-act. 18 S. 1). Vielmehr hielt mit Bericht vom
20. Dezember 2018 die behandelnde Neurochirurgin fest, es gehe der Patientin deutlich besser. Insbesondere die im Oktober 2018 aufgetretene Schmerzausstrahlung in die linke Schulter habe sich unter physiotherapeutischen Massnahmen stark gebessert. Erwerbli- che Einschränkungen bezüglich einer Bürotätigkeit wurden nicht berichtet (IV-act. 26; vgl. zum immerhin leicht eingeschränkten ergonomischen Profil IV-act. 37 S. 1).
E. 4.4 Aufgrund der Angabe der Versicherten in der Haushaltsabklärung, wonach sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von maximal 60 % im Büro erwerbstätig wäre (IV-act. 23 S. 4), stufte die IV-Stelle sie entsprechend als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Auf- gabenbereich tätig ein. Dies ist insoweit unbestritten und gibt zu keinen Weiterungen An- lass. Soweit den erwerblichen Bereich betreffend, steht nach dem Gesagten in Würdigung der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweismass etwa BGE 138 V 218 E. 6) fest, dass der Beschwerdeführerin – aus rein gesundheitlicher Sicht
– die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte weiterhin im Pensum von 60 % zumutbar wäre, da weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht nennenswer- te funktionelle Einschränkungen objektiviert werden konnten (E. 4.2 f. oben). Bei Zumut- barkeit der angestammten, kaufmännischen Erwerbstätigkeit in einem 60 %-Pensum und unter Anwendung der gemischten Methode resultierte ein Rentenanspruch aufgrund von Einschränkungen im (mit 40 % gewichteten) Aufgabenbereich einzig bei vollumfänglicher Einschränkung der Versicherten in Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Eine solche ist
E. 5 Urteil S 2021 170 Wahrscheinlichkeit das Bild einer Limitierung allein durch (invaliditätsfremde, vgl. einge- hend etwa BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2) psychosoziale Belastungsfaktoren, ohne Anhaltspunkte für ein verselbständigtes krank- heitswertiges Geschehen, ist die Einholung eines externen Gutachtens nicht notwendig und darf die IV-Stelle folglich darauf verzichten (vgl. nur BGE 143 V 409 a.a.O.).
E. 6 Urteil S 2021 170 hobenen Rügen fehlender Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens (act. 1 S. 9 ff.) gehen fehl. Auf die Expertise vom 21. September 2021 kann abgestellt werden.
E. 7 Urteil S 2021 170
22. Oktober 2020 erwähnt sie erstmals Persönlichkeitsakzentuierungen (anankastische und impulsive, IV-act. 50), ohne indes aufzuzeigen, inwiefern diese ein verselbständigtes depressives Geschehen aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen ver- schlimmern würden (vgl. etwa BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Konkrete Angaben zu allfälligen funktionellen Einschränkungen fehlen weit- gehend, bzw. können zufolge Widersprüchlichkeit nicht nachvollzogen werden (etwa: gleichzeitige Angabe von zunehmender Antriebsschwäche und Putzzwängen mit Putzen im Umfang von acht bis zehn Stunden täglich, IV-act. 50 S. 1). Ebenso wenig findet sich eine medizinische Begründung fehlender Zumutbarkeit einer Teilnahme an Eingliede- rungsmassnahmen im geschützten Rahmen, abgesehen von den psychosozialen Belas- tungsfaktoren (mit dem Wunsch nach Freiraum, um flexibel für die Kinder da zu sein).
E. 8 Urteil S 2021 170 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Ergonomisch wirken sich die leichten Einschränkungen in der Hebe- und Tragebelastung sowie die eingeschränkte Möglichkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen aus (IV-act. 37 S. 1), was denn auch im Abklärungsbericht seinen Niederschlag gefunden hat (IV-act. 23 S. 7 f.). Im Übrigen scheint führend eine Überforderung zu sein, da die Versicherte nie gelernt habe, einen ei- genen Haushalt zu führen (IV-act. 23 S. 2 unten). Da bei – aus gesundheitlicher Sicht – indes weitgehend erhaltener Fähigkeit zur Haushaltsführung selbst eine vollständige Ein- schränkung in der Kinderbetreuung nicht zur Bejahung eines Rentenanspruchs führen würde, kann auf die verlangte Aktenedition bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (act. 1 S. 5, 11) mangels Entscheidwesentlichkeit verzichtet werden, ebenso wie auf die beantragte Wiederholung der Haushaltsabklärung (act. 1 S. 2, 7). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt, inwiefern und inwieweit sie aus gesundheitlichen Gründen in der Kinderbetreuung eingeschränkt sein sollte, und diesbe- züglich Hilfe nicht bloss – wie zahlreiche "gesunde" Eltern auch – zur persönlichen Entlas- tung bzw. zur besseren Förderung und Sozialisierung der Kinder in Anspruch nimmt (vgl. auch Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2019, IV-act. 23 S. 8; zum Wunsch nach exter- ner Kinderbetreuung, damit sie "Zeit für sich selbst in Anspruch nehmen könne" vgl. be- reits auch Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 23. Juli 2014, IV-act. 2 S. 7). 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerde- führerin zu tragen, indes mit Blick auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung auf die Staatskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin lic. iur. B.________ ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin für ihren not- wendigen Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, entsprechend einem Aufwand von ca. einem Arbeitstag.
E. 9 Urteil S 2021 170 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, indes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Rechtsanwältin lic. iur. B.________ wird mit Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und (lediglich im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffern 2 und 3) an die Finanzver- waltung des Kantons Zug. Zug, 24. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 24. Oktober 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2021 170
2 Urteil S 2021 170 A. Die 1983 geborene A.________, gelernte kaufmännische Angestellte und zuletzt im Stundenlohn als Kinderbetreuerin und Kinderfitness-Instruktorin sowie als Hausfrau und Mutter tätig, meldete sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an, unter Verweis auf seit ihrem siebzehnten Lebensjahr bestehende Depres- sionen sowie zwei Bandscheibenvorfälle an der Halswirbelsäule mit Operation im Jahr 2018 (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Ab- klärungen (IV-act. 2 ff.) und klärte zudem die Einschränkungen im Haushalt ab (Ab- klärungsbericht vom 14. Oktober 2019, IV-act. 23). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2020 ge- währte sie der Versicherten Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliede- rungsmöglichkeiten (IV-act. 38). Die Eingliederung wurde in der Folge aufgrund subjektiv fehlender Eingliederungsfähigkeit abgeschlossen (IV-act. 46). In der Folge holte die IV- Stelle insbesondere eine Stellungnahme eines Psychiaters ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes ein (RAD; Stellungnahme vom 27. November 2020, IV-act. 52) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, D.________ (Expertise vom 21. September 2021, IV-act. 63). Ge- stützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 10. November 2021 einen Leistungsan- spruch (IV-act. 70). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2021 auf- zuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach ergänzen- den medizinischen Abklärungen (Einholung eines polydisziplinären Gutachtens) und Haushaltsabklärungen neu über den Rentenanspruch entscheide. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ (act. 1 S. 2). C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 bewilligte die (damalige) Vorsitzende das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei (act. 4). D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
3 Urteil S 2021 170 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwick- lung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der stritti- gen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich ab- weichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am 10. November 2021; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 9. Dezember 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die ab 1. Ja- nuar 2021 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201). 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. November
2021. Mit der am 9. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwer- deschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen An- forderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
4 Urteil S 2021 170 benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insb. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbe- griff, der psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit ausklammert, als diese di- rekt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2); d.h.: nicht jede Beeinträchtigung des (psychischen) Befindens ist auch auto- matisch krankheitswertig im Sinne der Invalidenversicherung. 3.3 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur invalidi- sierend sein, wenn sie schwer ist (zuletzt BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Im Rah- men einer Begutachtung ist ggf. durch den medizinischen Sachverständigen nachvollzieh- bar aufzuzeigen, weshalb im Einzelfall (trotzdem) funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 3.4 Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Ab- klärungen zum Gesundheitszustand der leistungsansprechenden Person von Amtes we- gen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er- forderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Ergibt sich aufgrund der bereits erhobenen Akten schlüssig und mit überwiegender
5 Urteil S 2021 170 Wahrscheinlichkeit das Bild einer Limitierung allein durch (invaliditätsfremde, vgl. einge- hend etwa BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2) psychosoziale Belastungsfaktoren, ohne Anhaltspunkte für ein verselbständigtes krank- heitswertiges Geschehen, ist die Einholung eines externen Gutachtens nicht notwendig und darf die IV-Stelle folglich darauf verzichten (vgl. nur BGE 143 V 409 a.a.O.). 3.5 Ein medizinisches Gutachten muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Ken- ntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Situati- on und der Zusammenhänge einleuchten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Wei- ter ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Rechtsanwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfas- senden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbe- reichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, obwohl der Sachverhalt erschöpfend abgeklärt wurde, ist der Beweis für eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Vorliegend muss nicht geprüft werden, ob die IV-Stelle mit Blick auf das Gesagte (E. 3.4 soeben) berechtigt gewesen wäre, auf die Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens gänzlich zu verzichten. Tatsächlich wurde – auf Anraten des RAD (IV-act. 52) – ein solches eingeholt. Der Gutachter hat sich dabei in Kenntnis der Vorakten geäussert (IV-act. 63 S. 4 ff.) und sich auch mit darin enthaltenen, abweichenden Einschätzungen auseinandergesetzt (IV-act. 63 S. 15 ff.). Weiter hat er sowohl seine objektiven Wahrneh- mungen als auch die Laborbefunde sowie die Ergebnisse der Beschwerdenvalidierung festgehalten (IV-act. 63 S. 10 f.). Er hat die spontan und auf Nachfrage hin berichteten Be- schwerden, den Tagesablauf und die Anamnese der Versicherten berücksichtigt (IV- act. 63 S. 8 f.). Seine versicherungsmedizinische Beurteilung (IV-act. 63 S. 12 ff.) beruht mithin auf allseitigen Untersuchungen. Schliesslich leuchtet sie auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge ein, zumal sich jedenfalls die Aus- führungen bezüglich der psychosozialen Belastungsfaktoren zwanglos mit denjenigen der ambulant behandelnden Ärztin decken (vgl. sogleich). Die von der Beschwerdeführerin er-
6 Urteil S 2021 170 hobenen Rügen fehlender Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens (act. 1 S. 9 ff.) gehen fehl. Auf die Expertise vom 21. September 2021 kann abgestellt werden. 4.2 Der psychiatrische Gutachter vermochte eine schwere, verselbständigte psychi- sche Gesundheitsstörung (oben E. 3.3) mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit nicht zu plausibilisieren. Er verwies dabei u.a. auf die wenig verlässliche, sehr vage, generalisierende Beschwerdeschilderung der Versicherten (IV-act. 63 S. 14) sowie auf das gänzliche Fehlen objektivierbarer psychopathologischer Befunde in der Untersuchungssi- tuation (IV-act. 63 S. 10). Dies spreche zumindest gegen das Vorliegen einer Depression mittelschwerer Ausprägung (IV-act. 63 S. 17). Die Limitationen der Explorandin führte er nachvollziehbar direkt auf die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren zurück (im Wesentlichen: alleinerziehende Mutter, fehlendes soziales Umfeld, finanzielle Engpässe, Druck des Sozialamtes zum Ausbau der Erwerbstätigkeit; vgl. etwa IV-act. 63 S. 12 ff.). Darin stimmt er überein sowohl mit dem Bericht der Klinik E.________ vom 23. Juli 2014 über eine erste (und bisher offenbar einzige) Hospitalisation der Versicherten vom 17. Ap- ril 2014 bis zum 14. Juli 2014 (stationäre Behandlung in akuter familiärer Belastungssitua- tion um "Kraft zu tanken" und sich von der Verantwortung für Wohnungspflege, Kinderbe- treuung etc. zu entlasten, wodurch es der Patientin offenbar bereits merklich besser ging, IV-act. 2 S. 6) als auch mit den Berichten der ambulant behandelnden Psychiaterin. Diese führte am 13. November 2018 aus, ein Erwerbspensum von ca. 50 % nebst Kinderbetreu- ung und Haushalt sei realistisch, wobei eine weitergehende Eingliederung an psychosozi- alen Faktoren scheitere (alleinerziehende Mutter ohne familiären oder sozialen Rückhalt). Die jeweils vorübergehenden depressiven Einbrüche mit ebenfalls transienten Einschrän- kungen ordnete sie als reaktiv auf externe Belastungssituationen ein (IV-act. 14 S. 3, 5). Eine offenbar seit Mai/Juni 2019 eingetretene Verschlechterung verortete sie ebenfalls re- aktiv vor dem Hintergrund einer damals versuchten Aufnahme einer kaufmännischen Er- werbstätigkeit im 40 %-Pensum sowie des zunehmenden Drucks des Sozialamtes betref- fend Steigerung der Erwerbstätigkeit (Bericht vom 21. Januar 2020, IV-act. 29 S. 1). Auch in den weiteren Berichten vom 7. Mai und 22. Oktober 2020 (IV-act. 36, 50) verwies die behandelnde Psychiaterin primär auf die bekannten psychosozialen Belastungsfaktoren. Ihren Berichten lässt sich in aller Deutlichkeit entnehmen, dass diese einerseits die psych- iatrische Symptomatik unterhalten und anderseits direkt die Arbeitsunfähigkeiten begrün- den (etwa: da die Versicherte mit Blick auf die Kinderbetreuung müsse "flexibel reagieren" können), wobei offenbar eine Verselbständigung/Chronifizierung der Depression von den psychosozialen Faktoren (noch) nicht eingetreten ist (IV-act. 36 S. 2). Mit Bericht vom
7 Urteil S 2021 170
22. Oktober 2020 erwähnt sie erstmals Persönlichkeitsakzentuierungen (anankastische und impulsive, IV-act. 50), ohne indes aufzuzeigen, inwiefern diese ein verselbständigtes depressives Geschehen aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen ver- schlimmern würden (vgl. etwa BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Konkrete Angaben zu allfälligen funktionellen Einschränkungen fehlen weit- gehend, bzw. können zufolge Widersprüchlichkeit nicht nachvollzogen werden (etwa: gleichzeitige Angabe von zunehmender Antriebsschwäche und Putzzwängen mit Putzen im Umfang von acht bis zehn Stunden täglich, IV-act. 50 S. 1). Ebenso wenig findet sich eine medizinische Begründung fehlender Zumutbarkeit einer Teilnahme an Eingliede- rungsmassnahmen im geschützten Rahmen, abgesehen von den psychosozialen Belas- tungsfaktoren (mit dem Wunsch nach Freiraum, um flexibel für die Kinder da zu sein). 4.3 Kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen bestand mit Blick auf die Band- scheibenproblematik im Halswirbelsäulenbereich. Entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin (act. 1 S. 7 f.) wurde diesbezüglich nicht zuletzt im Oktober 2018 eine (leichte) Verschlechterung berichtet (IV-act. 18 S. 1). Vielmehr hielt mit Bericht vom
20. Dezember 2018 die behandelnde Neurochirurgin fest, es gehe der Patientin deutlich besser. Insbesondere die im Oktober 2018 aufgetretene Schmerzausstrahlung in die linke Schulter habe sich unter physiotherapeutischen Massnahmen stark gebessert. Erwerbli- che Einschränkungen bezüglich einer Bürotätigkeit wurden nicht berichtet (IV-act. 26; vgl. zum immerhin leicht eingeschränkten ergonomischen Profil IV-act. 37 S. 1). 4.4 Aufgrund der Angabe der Versicherten in der Haushaltsabklärung, wonach sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von maximal 60 % im Büro erwerbstätig wäre (IV-act. 23 S. 4), stufte die IV-Stelle sie entsprechend als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Auf- gabenbereich tätig ein. Dies ist insoweit unbestritten und gibt zu keinen Weiterungen An- lass. Soweit den erwerblichen Bereich betreffend, steht nach dem Gesagten in Würdigung der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweismass etwa BGE 138 V 218 E. 6) fest, dass der Beschwerdeführerin – aus rein gesundheitlicher Sicht
– die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte weiterhin im Pensum von 60 % zumutbar wäre, da weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht nennenswer- te funktionelle Einschränkungen objektiviert werden konnten (E. 4.2 f. oben). Bei Zumut- barkeit der angestammten, kaufmännischen Erwerbstätigkeit in einem 60 %-Pensum und unter Anwendung der gemischten Methode resultierte ein Rentenanspruch aufgrund von Einschränkungen im (mit 40 % gewichteten) Aufgabenbereich einzig bei vollumfänglicher Einschränkung der Versicherten in Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Eine solche ist
8 Urteil S 2021 170 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Ergonomisch wirken sich die leichten Einschränkungen in der Hebe- und Tragebelastung sowie die eingeschränkte Möglichkeit zur Einnahme von Zwangshaltungen aus (IV-act. 37 S. 1), was denn auch im Abklärungsbericht seinen Niederschlag gefunden hat (IV-act. 23 S. 7 f.). Im Übrigen scheint führend eine Überforderung zu sein, da die Versicherte nie gelernt habe, einen ei- genen Haushalt zu führen (IV-act. 23 S. 2 unten). Da bei – aus gesundheitlicher Sicht – indes weitgehend erhaltener Fähigkeit zur Haushaltsführung selbst eine vollständige Ein- schränkung in der Kinderbetreuung nicht zur Bejahung eines Rentenanspruchs führen würde, kann auf die verlangte Aktenedition bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (act. 1 S. 5, 11) mangels Entscheidwesentlichkeit verzichtet werden, ebenso wie auf die beantragte Wiederholung der Haushaltsabklärung (act. 1 S. 2, 7). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt, inwiefern und inwieweit sie aus gesundheitlichen Gründen in der Kinderbetreuung eingeschränkt sein sollte, und diesbe- züglich Hilfe nicht bloss – wie zahlreiche "gesunde" Eltern auch – zur persönlichen Entlas- tung bzw. zur besseren Förderung und Sozialisierung der Kinder in Anspruch nimmt (vgl. auch Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2019, IV-act. 23 S. 8; zum Wunsch nach exter- ner Kinderbetreuung, damit sie "Zeit für sich selbst in Anspruch nehmen könne" vgl. be- reits auch Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 23. Juli 2014, IV-act. 2 S. 7). 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– fest- gesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerde- führerin zu tragen, indes mit Blick auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung auf die Staatskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin lic. iur. B.________ ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin für ihren not- wendigen Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, entsprechend einem Aufwand von ca. einem Arbeitstag.
9 Urteil S 2021 170 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, indes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Rechtsanwältin lic. iur. B.________ wird mit Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und (lediglich im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffern 2 und 3) an die Finanzver- waltung des Kantons Zug. Zug, 24. Oktober 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am