Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (54 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 165 A. Der 1950 geborene A.________ arbeitete als selbständiger Rechtsanwalt und war in dieser Funktion bei der Basler Versicherung AG, Basel (nachfolgend: Basler) obligato- risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Oktober 2020 beim Wandern ausrutschte und den Sturz mit dem rechten Arm mittels Stock aufzufangen versuchte. In der Folge litt er an Schmerzen in der rechten Schulter, weshalb er am 3. November 2020 den Hausarzt aufsuchte (UV-act. 2/2 und 2/3). Eine Magnetresonanztomographie (MRI) vom 29. Dezember 2020 zeigte einen vollständigen Abriss der Supraspinatussehnen rechts (UV-act. 3/5). In der Folge wurde die rechte Schulter am 25. Januar 2021 von Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rats, operativ versorgt (UV-act. 3/2, 3/15). Nachdem die Basler laufend die medizinischen Berichte eingeholt und mehrfach ihre beratenden Ärzte konsultiert hatte, stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 4. Februar 2021 per 20. Dezember 2020 ein und lehnte die Übernahme der Kosten für die Operation vom 25. Januar 2021 ab. Begrün- dend führte sie an, der Status quo sine vel ante sei acht Wochen nach dem Ereignis vom
24. Oktober 2020 erreicht gewesen, danach fehle ein kausaler Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall (UV-act. 5/7). Die dagegen erhobene Einspra- che wies die Basler mit Entscheid vom 4. November 2021 (UV-act 5/12) gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. C.________, Spezialarzt für Chirurgie und Unfallchirurgie vom 25. Oktober 2021 (UV-act. 4/2) ab. B. Am 2. Dezember 2021 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 4. November 2021 sei aufzuheben und es seien ihm die Unfallversicherungsleistungen gemäss UVG, insbesondere Heilbehand- lungskosten und allenfalls Taggeldleistungen, über den 20. Oktober 2020 (recte: 20. De- zember 2020) hinaus zu gewähren. Zudem sei er durch das Gericht medizinisch begut- achten zu lassen; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Basler (act. 1). C. Die Basler schloss mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. November 2021 (act. 6). Dies unter anderem gestützt auf eine ergänzende Beurteilung ihres Aktengutachters vom
22. Dezember 2021 (BG-act. 2.1). D. Mit Replik vom 25. April 2022 liess der Beschwerdeführer das fachorthopädische Aktengutachten der D.________ (nachfolgend: D.________) vom 19. Januar 2022 (BF- act. 6) einreichen und die gestellten Rechtsbegehren mit dem Antrag ergänzen, die Basler sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichte Gutachten in der Höhe von Fr. 1'250.– zu ersetzen (act. 10).
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (hier: 4. No- vember 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hin- sicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).
E. 2.2 Im ATSG sind am 1. Januar 2021 die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänder- ten Bestimmungen in Kraft getreten sowie am 1. Januar 2022 die Änderungen vom
19. Juni 2020 und am 1. Januar 2024 die Änderungen vom 17. Juni 2022. Materiellrechtli- che Bestimmungen des ATSG sind, gleich wie die Bestimmungen des UVG, bei Unfall- sachverhalten (bei denen es sich gerade nicht um Dauersachverhalte handelt, wie sie in BGE 148 V 162 E. 3.2.1 sowie 147 V 278 E. 2.1 zu beurteilen waren) in der Fassung an- wendbar, die im Unfallzeitpunkt Geltung hatte (BGE 134 V 109 E. 2.2; 130 V 1 E. 3.2). So- fort anwendbar sind die geänderten allgemeinen Verfahrensbestimmungen (BGE 130 V 1 E. 3.2). Soweit materiellrechtliche Bestimmungen des ATSG zur Anwendung gelangen, ist demnach die am 24. Oktober 2020 geltende Gesetzesfassung beizuziehen; soweit es um reine Verfahrensbestimmungen geht, kommen die seit 1. Januar 2024 geltenden Bestim- mungen zur Anwendung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in Art. 82 und 82a ATSG enthaltenen Übergangsbestimmungen (vgl. zum Ganzen etwa VGer ZG S 2021 34 vom 16. Januar 2023 E. 2.2). 3.
E. 3 Urteil S 2021 165 Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 7. Juli 2022 und hielt am Begehren um Abwei- sung der Beschwerde fest, nachdem sie erneut ihren Aktengutachter konsultiert hatte (act. 15, BG-act. 3). E. Auch im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 18 und 22). F. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 26) beauftragte das Gericht Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, am 27. März 2024 mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens (act. 30). Das entsprechende Gutachten datiert vom 23. Mai 2024 (act. 32). G. Die Parteien nahmen in der Folge zum Ergebnis der Gerichtsexpertise Stellung, letztmals am 16. September 2024 (act. 34, 36, 38 und 39). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in F.________ (ZG). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin er- liess den angefochtenen Einspracheentscheid am 4. November 2021; dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers wurde er am 5. November 2021 zugestellt. Die Beschwerde- schrift wurde am 2. Dezember 2021 der Post übergeben. Damit wurde die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Be- schwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und der Beschwerdefüh- rer ist als direkt Betroffener beschwerdelegitimiert. Folglich ist die Beschwerde vom Ge-
E. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person (u.a.) An- spruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen und bei unfallbedingter Ar- beitsunfähigkeit auf ein Taggeld.
E. 3.1.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vor- liegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötz- liche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 3.1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausal- zusammenhang besteht. Die natürliche Kausalität ist zu bejahen, wenn ohne den Unfall der Schaden nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann, auch wenn der Unfall nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen ist. Es genügt, dass das schädi- gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte- grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weg- gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (etwa: BGE 142 V 435 E. 1; BGer 8C_ 305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung, beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht (etwa: BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung ist es Sache der Ärztinnen und Ärzte, Feststellungen zur natürlichen Kausalität zu machen. Demgegenüber ist die Adäquanz eine Rechtsfrage, die nur von den Rechtsanwendern beantwortet werden kann (vgl. statt vieler BGer 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 7.3 mit Hinweisen).
E. 3.2 Bei einem durch einen Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest ge- wordenen krankhaften Vorzustand, entfällt die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; siehe BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende Verschlimmerung (vgl. etwa BGer 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E. 5.1; 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2).
E. 3.3 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung sowie Taggelder hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prü- fung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzusch-
E. 3.4 Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche muss auf ver- lässlichen medizinischen Entscheidgrundlagen beruhen (statt vieler: BGer 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3). Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Vielmehr muss das Gericht aufgrund der Würdigung aller rele- vanter Sachumstände zur Überzeugung gelangen, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallender Geschehensabläufe ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (BGE 126 V 353 E. 5b; BGer 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2). In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist das Gericht frei.
E. 3.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag- ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung ei- nes an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (BGer 8C_448/2022 vom
23. November 2022 E. 4.3.3; 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3).
E. 3.5.2 Praxisgemäss kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abge- stellt werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.2; 139 V 225 E. 5.2; vgl. auch BGer 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3).
E. 3.5.3 Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlini- en für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auf- fassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich be- stellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c).
E. 3.5.4 Laut konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung weicht ein Gericht zudem "nicht ohne zwingende Gründe" von den medizinischen Einschätzungen eines gerichtlich einberufenen Experten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4). Auch der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungswei- se hohes Gewicht zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen ge- langt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Er- gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; BGer 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). Quintessenz ist mithin, dass Gerichtsgutachten in der Rangfolge von Arztberichten zuoberst stehen und grundsätzlich vollen Beweiswert haben. 4.
E. 4 Urteil S 2021 165 richt zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (UV-act. 5/12), der Status quo sine sei spätestens am 20. Dezember 2020 eingetreten gewesen. Seither leide der Beschwerdeführer an krankheitsbedingten Leiden. Sie stützte sich dabei auf die Be- richte ihrer beratenden Ärzte Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Dr. med. H.________, Fachärztin für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie auf das von ihr eingeholte Aktengutachten von Dr. C.________ vom 25. Oktober 2021 (UV-act. 5/12 S. 3). Doktor G.________ habe im Bericht vom 12. Januar 2021 die Auffassung vertreten, die Läsion in der rechten Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Sturz vom 24. Oktober 2020 zurückzuführen. Eine traumatische Ruptur der Supraspina-
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, auf das verwaltungsinter- ne Aktengutachten von Dr. C.________ dürfe nicht abgestellt werden. So erwähne er die zuvor nie gestellte Diagnosen eines schweren vorbestehenden subacromialen Impinge- ments bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose sowie fortgeschrittener retrahierter, transmuraler, degenerativer Ruptur der Supraspinatussehne (UV-act. 4/2 S. 4) und stütze sich dabei genauso wie der Orthopäde Dr. B.________, der den Beschwerdeführer be- handelt und operiert habe, auf die einzige, bei den Akten liegende, MRI-Bildgebung vom
29. Dezember 2020 (act. 1 Ziff. 17). Doktor B.________ seinerseits sei aufgrund der MRI- Bildgebung und des zugehörigen MRI-Berichts von Dr. med. I.________, Facharzt für Ra- diologie (UV-act. 3/5) jedoch nicht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine ausschliesslich degenerative Schulterpathologie vorgelegen habe (act. 1 Ziff. 18). Er stelle die Diagnose einer Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 24. Oktober 2020 (UV- act. 3/1, 3/2, 3/15) und habe festgehalten, es zeige sich eine vollständige Ruptur der Su- praspinatussehne mit bereits beginnender Retraktion aber ohne Atrophie sowie eine gute Sehnendicke (UV-act. 3/2). Der Orthopäde sei somit höchstens von einer allenfalls begin- nenden Atrophie ausgegangen, was der Ansicht von Dr. C.________, dass eine "offen- sichtlich lange vorbestehende Fetteinlagerung (Goutallier Stadium II)" vorliege, widerspre-
E. 4.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdegegnerin die Ange- legenheit erneut Dr. C.________ vor, der sich mit ergänzender Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2021 äusserte, wobei er bei seiner bisherigen Einschätzung blieb (BG-act. 2.1). Die Beschwerdegegnerin wies mit der Vernehmlassung insbesondere darauf hin, dass die behandelnden Ärzte zu keinem Zeitpunkt die Unfallkausalität mit Blick auf die Versiche- rungsleistungen diskutiert hätten. Es lägen keine medizinischen Berichte vor, die das Ak- tengutachten beurteilen, geschweige denn infrage stellten würden, somit könnten auch keine Zweifel begründet werden (act. 6 Ziff. 17). Soweit ein Widerspruch zwischen den Einschätzungen von Dr. B.________ und Dr. C.________ darin gesehen werde, dass Letzterer eine offensichtlich lange vorbestehende Fetteinlagerung (Goutallier Stadium II) erwähne, sei darauf hinzuweisen, dass Dr. B.________ diese für die Beurteilung relevante Fetteinlagerung überhaupt nicht erwähnt habe, obwohl sie im radiologischen Befund bestätigt sei (act. 6 Ziff. 19). Der Versicherte argumentiere hingegen mit der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" und verschweige zudem, dass er an einer Er-
E. 4.4 Mit Replik hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest. Er bemängelte zudem, dass sich insbesondere aus der ergänzenden Aktenbeurteilung von Dr. C.________ dessen Befangenheit ergebe, was ein weiterer Grund sei, weshalb sein Ak- tengutachten nicht geeignet sei, um den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ab- schliessend festzustellen (act. 10 Ziff. 5 ff.). Ebenfalls gegen die Zuverlässigkeit des Ak- tengutachtens spreche im konkreten Fall die Verwendung des Schultertrauma Checks (act. 10 Ziff. 13). Des Weiteren kämen die Orthopäden der D.________ im Gutachten vom
19. Januar 2022 – welches neu zu den Akten gereicht wurde – zum Schluss, eine unfall- bedingte Teilkausalität im Rahmen einer richtunggebenden Verschlimmerung der bildmor- phologisch geringen Vorschädigung der Rotatorenmanschette sei zu bejahen und das Er- reichen des Status quo sine per 20. Dezember 2020 zu verneinen (act. 10 Ziff. 19). Nach Einholen einer Stellungnahme von Dr. C.________ zum fachorthopädischen Akten- gutachten der D.________ (BG-act. 2.1) blieb die Beschwerdegegnerin mit Duplik bei ih- rem Standpunkt, dass sie über den 30. Dezember 2020 (recte: 20. Dezember 2020) hin- aus keine Leistungen erbringen müsse. Sie hielt zudem fest, das eingereichte Parteigut- achten genüge aus verschiedenen Gründen den Beweisanforderungen nicht (act. 15 Ziff.
60) und vermöge auch nicht die geringsten Zweifel an den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen von Dr. C.________ zu wecken (act. 15 Ziff. 57).
E. 4.5 Das eingeholte Gerichtsgutachten erachtete der Beschwerdeführer sodann als nachvollziehbar und schlüssig (act. 36, 39), wohingegen die Beschwerdegegnerin, unter
E. 5 Urteil S 2021 165
E. 5.1 Die früheste Unfallschilderung, die sich in den Akten findet, ist jene in der vom Be- schwerdeführer eigens ausgefüllten Unfallmeldung vom 5. November 2020 (UV-act. 2/1). Er hielt folgendes fest: "Beim Wandern über stark abschüssigen Weg auf Laub ausge- rutscht. Hatte einen Stock in rechter Hand und versuchte Sturz aufzufangen, was aber nur halbwegs gelang. Gab einen unmittelbaren starken Druck auf rechten Oberarm/Schulter mit sofortigem grossem Schmerz. Vermutlich Anriss oder Riss Sehne oder Muskel, zumin- dest sicher Zerrung. Nachdem Schmerzen (speziell nachts intensiv) nur unwesentlich zurückgingen, am 3. November 2020 zum Arzt gegangen." Von diesem Sachverhalt: aus- rutschen und mit dem Stock in der rechten Hand versuchen den Sturz aufzufangen, gin- gen in der Folge auch die Versicherungsärzte Dr. G.________ und Dr. H.________ aus (UV-act. 3/7, 3/14), ebenso die Gutachter der D.________ (BF-act. 6 S. 12 und 14) und die Gerichtsgutachterin (act. 32 S. 5). Er wurde zudem der Verfügung vom 15. Januar 2020 (UV-act. 5/1) und dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde gelegt (BF- act. 2). Auf diesen Unfallhergang ist auch vorliegend abzustellen. Insbesondere ist in der Schilderung des Hausarztes des Beschwerdeführers im UVG Arztzeugnis vom 12. Januar 2021: "Beim Wandern im Wald nach hinten ausgerutscht und mit rechtem Arm Sturz auf- gefangen, dabei Schulter rechts gezerrt" (UV-act. 3/6), kein Widerspruch dazu zu erken- nen, auch wenn bei dieser verknappten Darstellung der Wanderstock keine Erwähnung fand. Zudem ist nicht relevant, ob der Beschwerdeführer letztendlich auf dem Boden lan- dete oder nicht, da das hier massgebende, sinnfällige Ereignis mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit im Ausrutschen und dem Versuch sich mit dem Stock in der rechten Hand aufzufangen bestand. Die diesbezügliche Kritik von Aktengutachter Dr. C.________ geht ins Leere, soweit er damit nicht gar seinen Kompetenzbereich überschritt (vgl. hinten E. 7).
E. 5.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den
20. Dezember 2020 hinausgehenden Anspruch des Versicherten auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen verneinte, mit der Begründung, dass die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht mehr in einem natürlich kau- salen Zusammenhang zum Ereignis vom 24. Oktober 2020 stehen würden, da der Status
E. 6 Urteil S 2021 165 liessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 116 V 41 E. 2c; BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1; vgl. auch BGer 8C_639/2014 vom 2. Dezem- ber 2014 E. 3).
E. 6.1 Aufgrund anhaltender Schmerzen in der Schulter (insbesondere nachts) konsul- tierte der Beschwerdeführer am 3. November 2020 seinen Hausarzt Dr. med. K.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, der ihn Anfangs Dezember 2020 an den Orthopäden Dr. B.________, überwies. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 und erhob folgenden Befund: Seitengleiches Schulterrelief, keine Atrophiezeichen. Keine lokalen Druckdolenzen. Aktive globale Flexion sowie Elevation nahezu uneinge- schränkt frei. Innenrotation knapp lumbal. Passive glenohumerale Abduktion frei. Im- pingementzeichen positiv. Kraftminderung sowie Schmerzangabe bei forcierter Abduktion sowie Innenrotation gegen Widerstand. Positiver Lift off-Test. Bizepszeichen angedeutet positiv. Peripher DMS intakt. Zudem hielt er gestützt auf eine bildgebende Zusatzuntersu- chung (Schulter rechts a.p. und nach Neer vom 16. Dezember 2020) fest: zentriertes Schultergelenk, noch keine fortgeschrittenen arthrosetypischen Veränderungen glenohu- meral, deutliche AC-Gelenksarthrose. Er diagnostizierte einen Verdacht auf Rotatoren- manschettenläsion nach Sturz am 24. Oktober 2020 und empfahl zur Objektivierung sei- nes Befundes ein Arthro-MRI (UV-act. 3/1). Am 29. Dezember 2020 untersuchte Dr. I.________ die rechte Schulter des Beschwerde- führers mittels Arthro-MRI und erkannte einen vollständigen Abriss der Supraspinatusseh- ne. Im Befund hielt er weiter intakte Verhältnisse bezüglich des vorderen und hinteren La- brums sowie der Sehnen des Musculus subscapularis und Musculus infraspinatus fest. Die Supraspinatussehne sei am Ansatz am Tuberculum majus abgerissen. Sie sei um 37 mm retrahiert und der Musculus supraspinatus zeige eine leichte Fettinvolution Goutallier II. Der Verlauf der Bizepssehne intraartikulär und im Sulcus intertubercularis sei normal, eine SLAP-Läsion werde verneint. Weiter zeige sich eine AC-Gelenksarthrose, welche den subacromialen Raum nur leicht einenge. Omarthrotische Veränderungen seien nicht nachgewiesen (UV-act. 3/5). Gestützt auf das Arthro-MRI vom 29. Dezember 2020 hielt Dr. B.________ im Bericht vom
6. Januar 2021 fest, die durchgeführte Untersuchung bestätige seinen klinischen Ver- dacht. Sie zeige eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit bereits beginnender Retraktion (Retraktion bis knapp über dem Humeruskopf) aber ohne Atrophie (allenfalls
E. 6.2 Es folgten verschiedene Aktenbeurteilungen. Neben den Stellungnahmen versi- cherungsinterner und beratender Ärzte vom Januar 2021 (UV-act. 3/7 und 3/14) holte die Beschwerdegegnerin das erwähnte Aktengutachten von Dr. C.________ vom 25. Oktober 2021 ein (UV-act. 4/2; vgl. vorne E. 4.1). Doktor C.________ stellte aufgrund der ihm vorgelegten Berichte, die Diagnose eines schweren vorbestehenden subacromialen Impingements bei fortgeschrittener AC- Gelenksarthrose und fortgeschrittener retrahierter, transmuraler, degenerativer Ruptur der Supraspinatussehne. Gemäss Dr. C.________ ergaben sich die relevanten Befunde aus der Bildgebung im MRI vom 29. Dezember 2020. Darin komme ein klassischer degenera- tiver Vorzustand zur Darstellung. Dies in Form einer schweren AC-Gelenksarthrose mit tiefreichenden osteophytären Anbauten und ihrem intensiven Kontakt zur Supraspinatus- sehne, welche dadurch eingedellt, über Jahre gescheuert und aufgrund der offensichtlich lange vorbestehenden Fetteinlagerungen (Goutallier Stadium II) in Form und Funktion zu einem lang vorbestehenden degenerativen Schaden und der hier vorliegenden bildgeben- den Befunde geführt habe. Zudem würden sich weder am Humeruskopf noch im vorderen, hinteren oder unteren Bereich der Gelenkpfanne Anzeichen kürzlich abgelaufener Gewalt- einwirkung (Limbus- und/oder Hill Sachs Läsion) zeigen, welche zu einer signifikanten Ur- sache einer Ruptur von Sehnen und/oder Kapselbandstrukturen gleichzeitig gefordert werden müssten. Schliesslich zeige die abgerundete Form und Lage des degenerativ ex- ponierten, weit retrahierten (um 37 mm) Supraspinatussehnenstumpfes die weit überwie-
E. 6.3 Im fachorthopädischen Aktengutachten der D.________ vom 19. Januar 2022 wurde ein Status nach Schulterdistraktionsverletzung im Rahmen eines vereitelten Stur- zereignisses (Wanderstock) vom 24. Oktober 2020 mit/bei: Supraspinatussehnenteilruptur im Sinne einer "acute on chronic" Läsion; Arthroskopisch nachgewiesene Infraspinatus- sehnenteilruptur; vorbestehende Verschleisserscheinungen des Schultergelenks rechts (ACG-Arthrose) sowie ein Diabetes mellitus Typ II und eine Cholesterin senkende Medika- tion mit Crestastatin 5 mg diagnostiziert (BF-act. 6). Die Gutachter gingen von einer krankhaft vorbestehenden, degenerativ bedingten Vor- schädigung der Schulterregion, bedingt durch die fettige Degeneration und durch die vor- bestehende AC-Gelenksarthrose aus, wobei sie die Degenerationszeichen als eher mild/gering betrachteten (BF-act. 6 S. 15). Es sei zumindest als wahrscheinlich anzuneh- men, dass durch das beschriebene Unfallereignis vom 24. Oktober 2020 eine sogenannte "acute on chronic" Läsion der Supraspinatussehne ausgelöst worden sei (BF-act. 6 S. 16). Insgesamt schlossen sie auf eine Teilunfallkausalität im Rahmen einer richtungsgebenden Verschlimmerung (BF-act. 6 S. 15). Bezüglich Dr. C.________ hielten sie insbesondere fest, seiner Einschätzung, es handle sich ausschliesslich um krankhafte Vorzustände, wel- che die Beschwerdesituation exazerbierten, lasse sich nicht folgen. Auch wenn der ge- naue Ablauf des Unfallereignisses nicht vollständig zu rekonstruieren sei, halte man die einwirkenden Kräfte für durchaus geeignet, im Sinne einer "acute on chronic" Läsion, die genannte Beschwerdeproblematik der Schulter mit Belastungs- und Bewegungsein- schränkungen auszulösen. Insofern bestehe eine Unfallteilkausalität (BF-act. 6 S. 19).
E. 7 Urteil S 2021 165
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. C.________ nehme in seinem Gutachten unzulässige juristische Ausführungen vor (act. 10 Ziff. 5 ff.), ist sein Einwand zutreffend. So liess sich Dr. C.________ bereits im Aktengutachten zur Anmerkung hinreissen, der beschriebene Ereignisablauf lasse offen, ob der Versicherte überhaupt gestürzt sei oder nicht. Damit stelle sich für ihn vorerst einmal die Frage, ob eine Unfallversicherer ein so beschriebenes Ereignis als Unfall im klassischen Sinn oder ebenso gut nachvollziehbar als UKS (unfallähnliche Körperschädigung) abwickeln könnte (UVG-act. 4/2 S. 1). Dies betrifft eine juristische Frage, die nicht vom medizinischen Gutachter zu beantworten ist. Doktor C.________ überschritt seine Kompetenz aber definitiv, als er in der Aktenbeurteilung vom
22. Dezember 2021 ausführte: "Im vorliegenden Fall handelt es sich unzweifelhaft um eine UKS (trotz wiederholt widersprüchlichen Angaben) an klar vorbestehenden degenerativen Schulterbefunden rechts. Damit wäre ein Unfallversicherer nicht leistungspflichtig, weil re- levante degenerative Vorbefunde (Abnützung) vorliegen. Ich gestatte mir daher den nochmaligen Hinweis, dass ich von Seiten des Unfallversicherers im vorliegenden Fall ein Unfallereignis im definierten Sinn nicht nachvollziehen kann. Nicht zuletzt, weil das geltend gemachte Ereignis von mehreren Seiten widersprüchlich zur Darstellung kommt" (BG- act. 2.1). Damit äusserte er sich zur vom Rechtsanwender zu beantwortenden rechtlichen Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt ist oder nicht, welche die Unfallversicherung in diesem Zeitpunkt bereits mit Verfügung und Einspracheentscheid implizit bejahte, indem sie die Einstellung der Versicherungsleistungen mit dem Erreichen des Status quo sine begründe- te. Er machte allzu deutlich klar, dass er damit nicht einverstanden ist. Gleiches gilt für seine Äusserung in der Aktenbeurteilung vom 9. Juni 2022, mit der Bezeichnung "vollständiger Abriss der Supraspinatussehne" werde natürlich im allgemeinen Sprachge- brauch – durch die Privatgutachter – ein Unfallereignis suggeriert (BG-act. 3 S. 1). Die Vornahme der juristischen Beurteilung eines Falls ist nicht Sache des medizinischen Sachverständigen. Entsprechende Ausführungen eines Gutachters schmälern den Be- weiswert seiner Aussagen, sind sie doch Zeichen dafür, dass der zur Unparteilichkeit ver- pflichtete Sachverständige seine Kompetenzen überschreitet und den Anschein erweckt, er wisse nicht um die Grenzen seines Auftrags (vgl. BGer 8C_448/2015 vom 17. Dezem- ber 2015 E. 4.2 m.H.). Vorliegend entsteht aufgrund der Äusserungen im Gutachten un- weigerlich der Eindruck, dass Dr. C.________ sich nicht als sachlicher und unabhängiger Aktengutachter äussert, sondern den Fall in seinem Sinn erledigt sehen will, versucht er doch mit seinen Bemerkungen auch gleich die juristische Beurteilung vorwegzunehmen. Selbst wenn man das Aktengutachten als versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme qualifiziert, hinterlassen diese Äusserungen einen fahlen Beigeschmack und lassen zu-
E. 7.2 Auch gestützt auf die medizinische Aktenlage ergeben sich gewisse Zweifel an den Einschätzungen von Dr. C.________. Insbesondere ging er von einer ausschliesslich degenerativen Schulterpathologie aus (UV-act. 4/2 S. 3 f.), wohingegen der behandelnde Orthopäde klar einen Riss der Supraspinatussehnen "nach Sturz" erkannte, was mindes- tens für eine Teilkausalität spricht (UV-act. 3/2, 3/15). Die Aktengutachter der D.________ schlossen auf eine "acute on chronic" Läsion infolge einer Schulterdistraktion im Rahmen eines vereitelten Sturzereignisses (Wanderstock) bei vorbestehenden Verschleisserschei- nungen des Schultergelenks (BF-act. 6). Auffallend ist zudem, dass sowohl der behan- delnde Orthopäde wie auch der Radiologe, der das MRI durchgeführt hatte, die degenera- tiven Befunde als weniger gravierend darstellten als Dr. C.________. So sprach der Dr. B.________ gestützt auf das MRI vom 29. Dezember 2020 von einer beginnenden Retrak- tion der Supraspinatussehne, wohingegen Dr. C.________ von einer fortgeschritten bzw. weit retrahierten Supraspinatussehne ausging (UV-act. 4/2 S. 3). Weiter erwähnte der Ra- diologe eine AC-Gelenksarthrose, welche den subakromialen Raum nur leicht einenge und verneinte omarthrotische Veränderungen, wohingegen Dr. C.________ von einer fort- geschrittenen schweren AC-Gelenksarthrose mit tiefreichenden osteophytären Anbauten ausging. Letztlich lässt auch die Tatsache, dass die Gutachter der D.________, gestützt auf dieselben medizinischen Befunde und Akten – welche sie gemäss Dr. C.________ korrekt aufgelistet hatten (BG-act. 3) – unter Berücksichtigung des massgebenden Unfall- hergangs zu einem anderen Schluss bezüglich der Unfallkausaliät gelangten als der Ver- sicherungsgutachter, mindestens Zweifel an dessen Beurteilung aufkommen. Diese ver- mochte er zudem mit seiner Stellungnahme zum Gutachten der D.________ vom 9. Juni 2022 (BG-act. 3) nicht auszuräumen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten kann somit, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, nicht auf das Gutachten von Dr. C.________ abgestellt werden, da Zweifel daran beste- hen. Aber auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten der D.________ bietet im vorliegenden Kontext keine ausreichende Grundlage für die abschliessende Be- urteilung der Unfallkausalität der über den 20. Dezember 2020 hinaus geklagten Schulter- beschwerden (vgl. vorne E. 3.5). Damit sind die Abklärungsergebnisse aus dem Unfallversicherungsverfahren nicht ausrei- chend beweiswertig und es ist die Einholung eines orthopädischen Gutachtens geboten.
E. 8 Urteil S 2021 165 tussehne führe zu einer unmittelbaren massiven Funktionseinschränkung der Schulter, die einer ereigniszeitnahen ärztlichen Behandlung bedürfe. Die Erstbehandlung sei erst ei- neinhalb Wochen nach dem Ereignis erfolgt. Der Hausarzt habe damals eine volle aktive Abduktion festgestellt, was bei einer akuten traumatischen Supraspinatussehnenruptur nicht der Fall wäre. Zudem zeige die Magnetresonanztomografie (MRI) vom 29. Dezember 2020 eine massive Retraktion der Sehne und eine Atrophie/fettige Degeneration des Mus- culus supraspinatus Grad Goutallier II. Bis zum Auftreten einer solchen Atrophie dauere es deutlich mehr als drei Monate, entsprechend sei die Ruptur mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit vorbestehend. Gemäss Dr. G.________ habe das Ereignis zu einer vorü- bergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, der Status quo sine sei jedoch acht Wochen danach erreicht gewesen (UV-act. 3/7). Doktor H.________ habe dieser Einschätzung mit Bericht vom 21. Januar 2021 zugestimmt (UV-act. 3/14). Auch Dr. C.________ habe in seinem Aktengutachten vom 25. Oktober 2021 den Schluss, die Befunde an der rechten Schulter seien nicht (mehr) unfallkausal, bestätigt. Doktor C.________ sei zum Schluss gelangt, dass zwar von einer unfallkausalen Zerrung oder Kontusion im Schulterbereich ausgegangen werden könne, in deren Folge es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden, krankheitsbedingten Rotatoren- manschettenruptur gekommen sei. Den Status quo sine bei einer Zerrung/Kontusion habe er jedoch sechs Wochen nach dem Ereignis als erreicht erachtet (UV-act. 4/2).
E. 9 Urteil S 2021 165 che (act. 1 Ziff. 19; UV-act. 3/2, 4/2). Auch würden weder der Bericht von Dr. I.________ noch jener von Dr. B.________ darauf hindeuten, dass aufgrund der MRI-Bildgebung beim Beschwerdeführer bereits ein schweres vorbestehendes Subacromiales Impingement bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose bestehe, wie es Dr. C.________ erwähne (act. 1 Ziff. 20; UV-act. 3/2, 4/2). Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, entgegen der Ansicht von Dr. C.________ sei das Unfallereignis klar definiert und geeignet gewesen, die beste- hende Verletzung zu verursachen (act. 1 Ziff. 23). Doktor C.________ habe es unterlas- sen ausreichend konkret zu begründen, weshalb er von einer Erreichung des Status quo sine bereits nach sechs Wochen seit dem Unfallereignis ausgehe. Der Nachweis eines Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs könne weder mit den Berichten von Dr. G.________ und Dr. H.________ noch mit dem Aktengutachten von Dr. C.________ er- bracht werden (act. 1 Ziff. 25). Letztlich verwies der Beschwerdeführer auf aktuelle medi- zinische Literatur, die zeige, dass ein direktes Schultertrauma durchaus zu einer Rotato- renmanschettenruptur führen könne, wobei die von Dr. B.________ gemäss Operations- bericht vom 25. Januar 2021 festgestellte subacromiale mässiggradige Bursitis – zu der sich Dr. C.________ nicht geäussert habe – einen Hinweis für die Unfallkausalität der Ver- letzung sei, welche über den 20. Dezember 2020 hinaus zu bejahen sei (act. 1 Ziff. 26 f.). Insgesamt beständen mindestens geringe Zweifel an der Einschätzung der Aktenbeurtei- lung von Dr. C.________, weshalb nicht abschliessend darauf abgestellt werden dürfe (act. 1 Ziff. 28). Weiter führte sie aus, aufgrund der widersprechenden Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen treffen müssen und es sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens notwendig (act. 1 Ziff. 30 ff.).
E. 9.1 Das eingeholte Gerichtsgutachten vom 23. Mai 2024 entspricht ohne Weiteres den an eine beweistaugliche Expertise gestellten Anforderungen (vgl. vorne E. 3.5.1). Es ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten (Ana- mnese, Befunde, Bildgebung) abgeben. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerde- führers war nicht zwingend angezeigt, da es um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden, durch die echtzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte mit Anamnese, Befund und Bildgebung dokumentierten Sachverhalts ging. Die von der Gutachterin vor- genommene Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist zudem schlüssig und ein- leuchtend begründet. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern.
E. 9.2 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.________ vom 27. Juli 2024 (BG-act. 4) kritisierte die Beschwerdegegnerin das Gerichtsgutachten in verschiedenen Punkten. So wird bemängelt, die Gutachterin berücksichtige nur eine Variante der Unfallschilderung, hätte aber alle in den Akten geschilderten Versionen berücksichtigen müssen (act. 34 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin selbst im angefochtenen Entscheid, ging die Expertin von einem Unfallereignis aus, wie es in der Schadensmeldung beschrieben wurde und auch dem vorliegenden Urteil zu Grunde gelegt wird (vgl. vorne E. 5.1). Da die exakte Krafteinwirkung auf den rechten betroffenen Arm allerdings nicht rekonstruiert werden
21 Urteil S 2021 165 könne, diskutiert die Gerichtsgutachterin die verschiedenen möglichen Mechanismen vor dem Hintergrund der gängigen Literatur (act. 32 S. 5). Die vorgebrachte Kritik ist somit un- zutreffend. Soweit die Beschwerdegegnerin die Vollständigkeit der Aktenlage, welche der Gutachterin vorlag in Zweifel ziehen will, gehen ihre Vorbringen ebenfalls ins Leere (act. 34 S. 2: feh- lender Hinweis auf die bildgebende Abklärung vom 16. Dezember 2020 und keine Erwäh- nung der CD "Schulterstandardaufnahmen"). Aus dem Gutachten ist ohne Weiteres er- kennbar, dass der Gutachterin sämtliche bildgebenden Untersuchungen vorlagen. So er- wähnt sie – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin – die bildgebende Unter- suchung vom 26. Dezember 2020 (recte 16. Dezember 2020) "Schulter ap / Neer rechts" in ihrer Aktenzusammenfassung ausdrücklich (act. 32 S. 8), wobei der Verschrieb im Da- tum bei Aktenkenntnis offensichtlich ist. Ebenso sind an derselben Stelle auch die weite- ren Bildgebungen aufgeführt, welche der Gutachterin vorlagen, nämlich das Arthro MRI Schulter rechts vom 29. Dezember 2020 und das Röntgen "Schulter ap / Neer rechts" vom
14. Juli 2021. Die Gerichtsgutachterin verfügte somit über die gesamte aktenkundige Bild- gebung und äusserte sich ausführlich dazu. Auch die wenig substantiierte Kritik der Beschwerdegegnerin an der im Gerichtsgutachten sehr nachvollziehbar dargelegten Interpretation der Bildgebung lässt keine Zweifel auf- kommen. Die Gerichtsgutachterin erklärt, bezugnehmend auf die verschiedenen Varianten der Gewichtung (T1, T2) von MRI-Bildern, ausführlich, weshalb sie zu einem von früheren Beurteilungen abweichenden Resultat kommt. Wohingegen Dr. C.________, auf dessen Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin stützt, dem Argument der verschieden ge- wichteten MRI-Aufnahmen schlicht keine Beachtung schenkt. Er kommentiert die Aus- führungen der Gerichtsgutachterin zu Bild 2, in welchem sie aufgrund weisser Stellen ein Muskelödem erkannte, als nicht nachvollziehbar, da Flüssigkeitsansammlungen hypotens (dunkel) dargestellt würden (BG-act. 4). Dies irritiert, braucht es doch keine tiefgehenden medizinischen Recherchen, um Kenntnis davon zu haben, dass Flüssigkeit je nach Ge- wichtung der MRI-Aufnahmen auch weiss dargestellt werden kann. So ist im Pschyrembel zur Magnetresonanztomografie unter Technik zu lesen, Flüssigkeiten und pathologische Strukturen sind im T1-gewichteten Bild signalarm, im T2-gewichteten Bild dagegen signal- reich (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 268. Aufl., Berlin 2020, S. 1064). Wobei signalreiche Strukturen hell dargestellt werden (vgl. zum Ganzen auch Alfred M. Debrun- ner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., 2002, S. 226 ff. insb. Tabelle 13.1 S. 229).
22 Urteil S 2021 165 Doktor E.________ stellt sehr ausführlich und nachvollziehbar begründet dar, weshalb sie auf den T2-gewichteten MRI-Bildern keine Fettinvolutionen, sondern Flüssig- keitseinschlüsse (Ödeme) erkennt, welche eben nicht auf Degeneration, sondern auf eine traumatische Verletzung hindeuten. Was sie aus den MRI-Aufnahmen folgert, deckt sich zudem mit den Befunden des behandelnden Orthopäden Dr. B.________, der die MRI- Aufnahmen in Auftrag gegeben hatte. Auch er erhob – im Gegensatz zum Radiologen (UV-act. 3/5) – gestützt auf die MRI-Bilder keine fettige Involution (UV-act. 3/2). Soweit die versicherungsinternen Mediziner solche erwähnen, scheint es, dass sie schlicht auf die Beurteilung des Radiologen abstellten, welche gemäss Gerichtsgutachten nicht vollends zutreffend ist. Weiter diskutiert die Gerichtsgutachterin den Beschwerdeverlauf anhand der klinischen Befunde der behandelnden Ärzte ausreichend und kommt nachvollziehbar zum Schluss, anhand von Anamnese und Befunden könne keine schlüssige, überwiegend wahrscheinli- che Beurteilung der Unfallkausalität der Ruptur gemacht werden (act. 32 S. 7). Da weder eine Pseudoparalyse (die gemäss Schultertraumacheck nicht zwingend vorzuliegen habe) noch eine Decrescendo oder Crescendo Symptomatik beschrieben werde, könne der do- kumentierte Verlauf nicht zur Beurteilung der Kausalität herangezogen werden (act. 32 S. 13). In dieser Einschätzung der Gerichtsgutachterin bezüglich des Verlaufs der Sympto- matik ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (act. 34 Ziff. 10) keine Ak- tenwidrigkeit zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin erachtete es als nicht schlüssig, wenn eine traumatische Verletzung bejaht würde, zuvor aber festgehalten werde, die dokumen- tierte Anamnese und die klinischen Befunde liessen keine schlüssige Beurteilung der Un- fallkausaliät der Ruptur zu. Dem ist zu widersprechen. Aus dem Gerichtsgutachten geht im Gesamtkontext nachvollziehbar hervor, dass Anamnese und klinische Befunde zwar kein eindeutiges Bild zeigten, dies für die Gutachterin aber aufgrund der ausreichend klaren Bildgebung vernachlässigbar war. Für sie ergab sich bereits aus der Bildgebung allein, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Ruptur der Rotatorenman- schette vorliegen musste. Auch der Vorwurf, die Gutachterin ziehe unzulässige post hoc ergo propter hoc Schlüsse, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Letztlich kritisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Gutachterin als nicht Radiologin die fachärztliche Beurteilung von Dr. I.________ in Frage stelle, ohne diesen oder einen ande- ren Radiologen beizuziehen, obwohl für sie die Beurteilung der Bildgebung bei der Kausa- litätsbeurteilung einer Rotatorenmanschettenruptur schwer einschätzbar sei (act. 34 Ziff. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gerichtsgutachterin als erfahrene Orthopädin im Bereich Schulter- und Ellenbo-
23 Urteil S 2021 165 gen über ausreichende Fachkompetenz zur Interpretation entsprechender MRI-Bildgebung verfügt. Mithin gehört der Erwerb von Kenntnissen bezüglich Kenntnis, Interpretation und kritischer Gewichtung der klinischen und technisch-apparativen diagnostischen Verfahren in der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie zu den zwingenden Inhalten der or- thopädischen Facharztausbildung (vgl. SWIF, Fachärztin oder Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Weiterbildungsprogramm vom
1. Juli 2022, Ziff. 3.2.4, abrufbar unter https://www.siwf.ch/weiterbildung/ facharzttitel-und-schwerpunkte/orthopaedische-chirurgie-traum.cfm). Zudem lässt die ge- stützt auf Dr. C.________ vorgebrachte Kritik, wie oben ausgeführt, keine auch nur gerin- gen Zweifel an der Einschätzung der Gerichtsgutachterin aufkommen.
E. 9.3 Insgesamt vermag die Gerichtsexpertise vollumfänglich zu überzeugen. Sie ver- fügt über die notwendige fachliche Tiefe, wurde aufgrund einer umfassenden Kenntnis der medizinischen Akten, insbesondere der vorhanden bildgebenden Untersuchungen, erstellt und ist in sich schlüssig. Es bestehen damit weder Widersprüche noch andere Unstimmig- keiten, die ein Abweichen von der Gerichtsexpertise rechtfertigen würden (vgl. E. 3.5.4), weshalb vorliegend vollumfänglich darauf abzustellen ist. 10. Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist somit davon auszugehen, dass mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vorlag (act. 32 S. 13), welche über den 20. Dezember 2020 hinaus behandlungsbedürftig war, wobei insbesondere die am 25. Januar 2021 erfolgte operative Behandlung der Rupturen des Supraspinatus und teilweise des Infraspinatus gemäss dem Gerichtsgutachten auf den Unfall zurückzuführen waren (act. 32 S. 14). Damit war eine namhafte Besserung der unfallkausalen Schulterbeschwerden Ende Dezember 2020 offensichtlich noch möglich und zu erwarten. Ein Endzustand in Bezug auf die unfallkausalen Folgen an der Schulter war noch nicht erreicht. Folglich erfolgte der mit Einspracheentscheid rückwirkend verfüg- te Fallabschluss per 20. Dezember 2020 verfrüht (vgl. vorne E. 3.3) und die Beschwerde- gegnerin hat über diesen Zeitpunkt hinaus für die Behandlung der entsprechenden Schulterproblematik aufzukommen. Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich gutzuheissen und der Ein- spracheentscheid vom 4. November 2021 sowie die Verfügung vom 4. Februar 2021 sind aufzuheben. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über den 20. Dezember 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen nach UVG hat.
E. 10 Urteil S 2021 165 krankung (Diabetes mellitus Typ II) leide, welche die degenerativen Veränderungen auch an der Schulter – nebst seinem Alter – begünstige (act. 6 Ziff. 23 f.). Gemäss des Ergän- zungsgutachtens von Dr. C.________ seien die bildgebend zeitnah erhobenen Befunde im MRI an einer Deutlichkeit einer vorbestehenden degenerativen Ruptur der Supraspinatus- sehne bei AC-Gelenksarthrose nicht zu überbieten (BG-act. 2.1 S. 2; act. 6 Ziff. 24). Auch zum Operationsbericht von Dr. B.________ habe Dr. C.________ nachvollziehbar und schlüssig begründet, dass die Operationsschritte ausschliesslich die invasive Intervention an vorbestehenden, degenerativen Schulterbefunden betroffen habe (act. 6 Ziff. 27). Letzt- lich erachte sie die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten aktuellen medizinischen Pu- blikationen als nicht fallbezogen und daher ungeeignet, um Zweifel an der Zulässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken (act. 6 Ziff. 25 ff.). Insgesamt sei das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten beweiswertig und beweiskräftig, der Untersu- chungsgrundsatz nicht verletzt und ein Gerichtsgutachten nicht notwendig (act. 6 Ziff. 31 ff.).
E. 11 Urteil S 2021 165 Beizug von Dr. C.________, vielfältige Kritik am Gerichtsgutachten übte. Insbesondere sei es nicht überzeugend und widersprüchlich und somit als Entscheidgrundlage untauglich (act. 34, BF-act. 4). 5. Es steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 24. Oktober 2020 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellte. Die Beschwerdegegnerin richtete in diesem Kontext auch vorerst die gesetzlichen Leistungen aus.
E. 11.1 Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, somit ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, es darf keine Spruchgebühr erhoben werden.
E. 11.2 Zur Frage nach der Kostentragung des orthopädischen Gerichtsgutachtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Ver- waltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Exper- tise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; 139 V 496 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre- chung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Vorakten ge- langte das Gericht zur Auffassung, dass ein orthopädisches Gutachten einzuholen ist, da Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Einschätzungen be- standen (E. 7.3). Die Gerichtsgutachterin kam in schlüssiger Weise zu einer von jener des Aktengutachters der Beschwerdegegnerin abweichenden Einschätzung. Entsprechend konnte vorliegend auf die als versicherungsintern zu qualifizierenden Aktenbeurteilungen von Dr. C.________ nicht abgestellt werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden. Doktor E.________ stellte dem Gericht für ihre Ex- pertise vom 23. Mai 2024 Fr. 5'250.– in Rechnung (act. 31). Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgutachten im Um- fang von Fr. 5'250.– zu ersetzen. 12.
E. 12 Urteil S 2021 165 quo sine erreicht war. Es ist insbesondere zu klären, ob der Unfall geeignet war, die fest- gestellte Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen oder ob diese bereits vorbeste- hend und ausschliesslich degenerativ bedingt war. 6. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
E. 12.1 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den
E. 12.2 Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5c; BGer 8C_11/2022 vom
18. März 2022 E. 12). Der Beschwerdeführer verlangt die Erstattung von Kosten in der Höhe von Fr. 1'250.– für das von ihm im vorliegenden Verfahren eingeholte Privatgutach- ten der D.________ GmbH (act. 10). Den Ausführungen im Privatgutachten kommt vorlie- gend für die Entscheidfindung keine massgebende Bedeutung zu, so war es weder aus- schlaggebend für die Einholung des vom Beschwerdeführer bereits zuvor beantragten Ge- richtsgutachten oder eine notwendige Grundlage für dieses, noch konnte das Verwal- tungsgericht für die vorliegende Beurteilung darauf abstellen. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Privatgutachten und der Antrag auf deren Überbindung ist abzuweisen.
E. 13 Urteil S 2021 165 beginnende Atrophie bei noch negativem Tangentenzeichen). Er äusserte zudem den Verdacht auf eine kraniale Partialläsion der Subscapularissehe und empfahl dem Be- schwerdeführer eine operative Versorgung der Schulter (UV-act. 3/2). Am 25. Januar 2021 operierte Dr. B.________ die rechte Schulter des Beschwerdefüh- rers. Er nahm unter anderem eine Refixation der Supraspinatussehne und Infraspinatus- sehne vor. Eine im Rahmen der Operation durchgeführte diagnostische Arthroskopie zeig- te eine deutliche Synovialitis im Intervallbereich sowie im Verlauf der langen Bizepssehne, ein intakter Bizeps Anker. Eine vollständig rupturierte Supraspinatussehne mit Retraktion bis auf Humeruskopfmitte. Der Riss erstrecke sich in den ventralen Infraspinatus. Eine in- takte Subscapularissehne, eine subacromial mässiggradige Bursitis, das Acromion sei konvex, den Subacromialraum einengend. Das AC-Gelenk sei destruiert, hier zeige sich eine deutliche Verkalkung der intraartikulären Strukturen (UV-act. 3/15). Als Diagnose hielt er betreffend die rechte Schulter eine Ruptur der Supraspinatus/Infraspinatussehne sowie AC-Arthrose nach Sturz am 24. Oktober 2020 fest (UV-act. 3/15).
E. 14 Urteil S 2021 165 gende Wahrscheinlichkeit einer ausschliesslich degenerativen Schulterpathologie (UV- act. 4/2 S. 3 f.). Die Frage, ob die Befunde in der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise in Zusammenhang zum Ereignis vom 24. Oktober 2020 stünden, ver- neinte Dr. C.________ unter Verweis auf den von ihm diskutierten Ereignisablauf sowie die von ihm festgestellten morphologisch fassbaren, bildgebenden Befunde (UV-act. 4/2 S. 4 f.). In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 bekräftigte er seine Ein- schätzungen und verwies zudem auf den Schultertrauma-Check (BG-act. 2.1).
E. 15 Urteil S 2021 165 7.
E. 16 Urteil S 2021 165 mindest Zweifel an den Einschätzungen des Aktengutachters aufkommen. Folglich kann darauf nicht abgestellt werden.
E. 17 Urteil S 2021 165 Dieses ist vorliegend durch das kantonale Gericht zu veranlassen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). 8. Das vorliegend eingeholte Gerichtsgutachten wurde am 23. Mai 2024 in Form ei- nes orthopädischen Aktengutachtens erstattet. Die Gerichtsgutachterin Dr. E.________ stellte die Diagnose: • Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts (Supraspinatus total, Infraspinatus teilweise) vom 24. Oktober 2020, - Rotatorenmanschettenrekonstruktion 25. Oktober 2021. Gestützt auf Anamnese und Befunde, welche die behandelnden Ärzte erhoben hatten, hielt die Gutachterin fest, der Explorand habe den Arm 1,5 Wochen nach dem Unfallereig- nis aktiv abduzieren können. Die Schmerzen seien als im Verlauf gleichbleibend, allenfalls abnehmend dokumentiert (in der zweiten Untersuchung würden nur noch Nachtschmerzen dokumentiert). Bezüglich funktionellem Schadensbild bzw. Schmerzverlauf werde bei einer traumatischen Läsion sofort sehr starke Beschwerden und im Weiteren eine Decrescendo Symptomatik erwartet. Bei einer degenerativen Läsion hingegen ein Crescendocharakter der Schmerzen. Weiter müsse die in den ärztlichen Beurteilungen als zwingendes Beurtei- lungskriterium angeführte Pseudoparalyse (Verlust der aktiven Abduktion/Flexion) gemäss Schultertrauma-Check bei einer traumatischen Ruptur nicht zwingend vorliegen. Sie werde in der Publikation nicht aufgelistet. Die Gutachterin subsumierte, folglich könne (allein) an- hand der dokumentierten Anamnese und Befunde keine schlüssige überwiegend wahr- scheinliche Beurteilung der Unfallkausalität der Ruptur gemacht werden (act. 32 S. 7). In einem nächsten Schritt befasste sie sich eingehend mit den vorhandenen bildgebenden Untersuchungen (act. 32 S. 8) und nahm eine eigene Beurteilung der MRI-Bildgebung der rechten Schulter vom 29. Dezember 2020 vor. Doktor E.________ druckte die Bilder im Gutachten ab, da deren Befundung strittig sei. Sie führte aus, in allen ärztlichen Beurtei- lungen inklusive des Berichts des Radiologen werde eine Verfettung der Muskulatur Gou- tallier II beschreiben. Einzig der Operateur beschreibe lediglich eine allenfalls beginnende Atrophie bei negativem Tangentenzeichen. Diese beschriebene Verfettung Goutallier II (deutliche fettige Infiltration) könne bei der eigenen Beurteilung nicht entsprechend festge- stellt werden. Zu Bild 1 hielt sie fest, dieses sei T1 gewichtet. In einem T1 Bild würden fett- reiche Körperregionen hyperintens (weiss) dargestellt. Der Supraspinatusmuskel zeige – auf diesem Bild – keine Fetteinlagerungen. Wenn man dieses Bild mit – im Gutachten ebenfalls dargestellten – Bildern zur Klassifikation von Goutallier vergleiche, stelle man fest, dass es sich bei der dargestellten Supraspinatusmuskulatur um ein Goutallier-
E. 18 Urteil S 2021 165 Zustand Grad 0 maximal I handle. Es gebe in dieser Muskulatur keine Fetteinschlüsse (act. 32 S. 9 f.). Zu Bild 2 führte sie aus, dieses sei T2 gewichtet und fettsaturiert. In einem solchen Bild würden sich sich stationäre Flüssigkeiten (Ödeme, Ergussbildungen) hyperin- tens (weiss) darstellen. Im Supraspinatusmuskel habe es – auf Bild 2 – hyperintense, weisse Anteile, die am ehesten einem Muskelödem entsprechen würden. Muskelödeme würden nach traumatischen Rupturen auftreten und innerhalb von Wochen resorbiert wer- den. Das Vorliegen eines Muskelödems mache eine traumatische Ruptur überwiegend wahrscheinlich (act. 32 S. 9). Weiter analysierte die Gutachterin das zur Beurteilung der Muskelqualität zu berücksichtigende Tangentenzeichen und kam zum Schluss, dass die- ses trotz Retraktion negativ sei und somit keine relevante Atrophie der Supraspinatusmus- kulatur vorliege (act. 32 S. 10). Sie hielt weiter fest, in den coronaren Schichten lasse sich eine Sehnenretraktion des Sehnenstummels graduieren. Die Retraktion der Supraspina- tussehne sei gemäss Klassifikation von Patte eine Stadium II, der Sehnenstumpf liege auf Höhe des Humeruskopfes, zwischen Apex humeri und Genoidrand. Bei einer traumati- schen Ruptur könnten sich die Sehnen sehr schnell retrahieren. Eine Retraktion Patte II schliesse eine kürzlich stattgehabte Ruptur gemäss den aktuellen Publikationen, auf die sie verweist, nicht aus. Zudem müsse festgehalten werden, dass das Tuberculum majus keine degenerativen ossären Veränderungen aufweise. Dies sei ein zusätzlicher Hinweis, dass die Ruptur kürzlich stattgehabt habe und keine chronische Situation vorliege (act. 32 S. 10 f.). Weiter analysierte die Gutachterin auch die vorhandenen konventionellen Röntgenbilder. Insgesamt kam sie aufgrund der Bildgebung zum Schluss, radiologisch liege mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vor. Die sich repetierende Beurteilung, dass ein massiver degenerativer Vorzustand vorliegen solle, könne bei eigener Beurteilung der Bilder nicht bestätigt werden (act. 32 S. 11). Unter dem Titel Diskussion (act. 32 S. 11 f.) hielt Dr. E.________ sodann fest, die Beurtei- lung der Bildgebung wiege bei der Kausalitätsbeurteilung einer Rotatorenmanschettenrup- tur schwer. Radiologisch liege hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumati- sche Rotatorenmanschettenruptur vor. Das Glenohumeralgelenk zeige weder konventio- nell radiologisch noch mr-tomografisch degenerative Veränderung. Das Gelenk sei har- monisch, gut zentriert, der Knorpel sei intakt. Der Critical shoulder angel sei in der Norm. Das AC-Gelenk sei arthrotisch verändert. Diese Arthrose zeige sich vor allem in einem deutlich verschmälerten Gelenkspalt und osteophytären Anbauten an der lateralen Clavi- cula. Die arthrotische Veränderung des AC-Gelenkes allein würde aber nicht als Argument taugen, dass eine degenerative Rotatorenmanschettenruptur vorliegen müsse. Die hier
E. 19 Urteil S 2021 165 vorliegende Arthrose habe mässige caudale Osteophyten und weder auf den konventio- nellen noch den mr-tomografischen Bildern könne ein Kontakt mit der Supraspinatussehne vermutet werden. Im MRI-Bericht vom 29. Dezember 2020 werde festgehalten, dass der Musculus supraspi- natus eine leichte Fettinvolution Goutallier II aufweisen würde. Der behandelnde Orthopä- de habe festgehalten, dass allenfalls eine beginnende Atrophie bei noch negativen Tan- gentenzeichen vorliegen würde. Die Beurteilung des Radiologen, welche in allen weiteren ärztlichen Beurteilungen wiederholt werde, könne nach eigener Beurteilung der MRI-Bilder nicht nachvollzogen werden. Die Muskulatur des Supraspinatus des Exploranden habe zum Zeitpunkt der Bildgebung keine fettige Infiltration aufgewiesen. Die Muskulatur ent- spreche einem Goutallier Grad 0, maximal Grad 1. Was aber festgehalten werden könne, sei, dass in der T2 Gewichtung ein Muskelödem abgebildet werde, welches für eine fri- sche traumatische Ruptur spreche. Trotz des Alters des Exploranden und erhöhten Risiken bei Diabetes und Hypercholeste- rinämie sowie der fehlenden Beurteilbarkeit der funktionellen Schadensbildes bzw. des Schmerzverlaufes müsse bei dieser eindeutigen Bildgebung und gemäss Unfallmeldung geeignetem Unfallmechanismus festgehalten werden, dass hier mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vorgelegen habe (act. 32 S. 12). Doktor E.________ setzte sich weiter mit den bei den Akten liegenden ärztlichen Ein- schätzungen auseinander. Sie hielt fest, in den Beurteilungen von Dr. G.________ und Dr. H.________ werde als Hauptargument die fettige Infiltration Grad II und die AC- Arthrose angeführt. Wie bereits ausgeführt, liege hier aber keine fettige Infiltration Grad II vor und das AC-Gelenk sei arthrotisch wohl verändert, was in der hier vorliegenden Art je- doch nicht als Ursache für eine degenerative Ruptur anzusehen sei (act. 32 S. 12). Weiter äussere Dr. C.________, dass die bildgebend zeitnah erhobenen Befunde im MRI vom
29. Dezember 2020 an Deutlichkeit einer vorbestehenden degenerativen Ruptur der Su- praspinatussehne bei AC-Gelenksarthrose nicht zu überbieten seien. Genau das Gegen- teil sei jedoch der Fall. Es lägen keine radiologischen Zeichen vor, die auf eine degenera- tive Genese der Ruptur hindeuten würden. Das Glenohumeralgelenk sei nicht degenerativ verändert, die Muskulatur sei nicht fettig infiltriert, das Tangentenzeichen sei negativ, die Retraktion mit Patte II sei mässig und die AC-Gelenksarthrose sei nicht derart ausgeprägt, dass sie einen Konflikt mit der Supraspinatussehne hätte verursachen können. Das vorlie- gende Muskelödem werde von Dr. C.________ zudem nicht beschrieben (act. 32 S. 12).
E. 20 Urteil S 2021 165 Im Gutachten von Dr. med. J.________, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates (D.________) werde sodann ein degenerativer Vorzu- stand beschrieben und eine "acute on chronic" Beurteilung gefällt. Wie sie im Gutachten bereits zuvor ausgeführt habe, liege entgegen dem kein degenerativer Vorzustand vor (act. 32 S. 12). Zusammenfassend hielt die Gutachterin zur Kausalität fest, dass das Unfallereignis vom
E. 24 Urteil S 2021 165 11.
E. 25 Urteil S 2021 165 Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Der Beschwerdeführer obsiegt in casu vollumfänglich, so dass ihm eine angemessene Parteientschädigung zum Ersatz der anwaltlichen Vertretungskosten zusteht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich in der vorliegenden Streitig- keit von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, gestützt auf den geschätzten, aktenmäs- sig ausgewiesenen Aufwand bei einem durchgeführten dreifachen Schriftenwechsel sowie der Einholung eines Gerichtsgutachtens, eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 3'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzuerkennen. Diese ist von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
E. 26 Urteil S 2021 165 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. November 2021 sowie der Verfügung vom 4. Februar 2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 24. Oktober 2020 über den 20. Dezember 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversiche- rung hat.
- Es wird keine Spruchgebühr erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der ge- richtlichen Begutachtung in der Höhe von Fr. 5'250.– zu erstatten.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 3'900.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (im Doppel) und das Bundesamt für Ge- sundheit, Bern sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 3) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 18. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 18. Juli 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Rainer Deecke, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch RA lic. iur. Oskar Müller, Steinhauserstrasse 51, Postfach, 6302 Zug betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2021 165
2 Urteil S 2021 165 A. Der 1950 geborene A.________ arbeitete als selbständiger Rechtsanwalt und war in dieser Funktion bei der Basler Versicherung AG, Basel (nachfolgend: Basler) obligato- risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Oktober 2020 beim Wandern ausrutschte und den Sturz mit dem rechten Arm mittels Stock aufzufangen versuchte. In der Folge litt er an Schmerzen in der rechten Schulter, weshalb er am 3. November 2020 den Hausarzt aufsuchte (UV-act. 2/2 und 2/3). Eine Magnetresonanztomographie (MRI) vom 29. Dezember 2020 zeigte einen vollständigen Abriss der Supraspinatussehnen rechts (UV-act. 3/5). In der Folge wurde die rechte Schulter am 25. Januar 2021 von Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rats, operativ versorgt (UV-act. 3/2, 3/15). Nachdem die Basler laufend die medizinischen Berichte eingeholt und mehrfach ihre beratenden Ärzte konsultiert hatte, stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 4. Februar 2021 per 20. Dezember 2020 ein und lehnte die Übernahme der Kosten für die Operation vom 25. Januar 2021 ab. Begrün- dend führte sie an, der Status quo sine vel ante sei acht Wochen nach dem Ereignis vom
24. Oktober 2020 erreicht gewesen, danach fehle ein kausaler Zusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall (UV-act. 5/7). Die dagegen erhobene Einspra- che wies die Basler mit Entscheid vom 4. November 2021 (UV-act 5/12) gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. C.________, Spezialarzt für Chirurgie und Unfallchirurgie vom 25. Oktober 2021 (UV-act. 4/2) ab. B. Am 2. Dezember 2021 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 4. November 2021 sei aufzuheben und es seien ihm die Unfallversicherungsleistungen gemäss UVG, insbesondere Heilbehand- lungskosten und allenfalls Taggeldleistungen, über den 20. Oktober 2020 (recte: 20. De- zember 2020) hinaus zu gewähren. Zudem sei er durch das Gericht medizinisch begut- achten zu lassen; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Basler (act. 1). C. Die Basler schloss mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. November 2021 (act. 6). Dies unter anderem gestützt auf eine ergänzende Beurteilung ihres Aktengutachters vom
22. Dezember 2021 (BG-act. 2.1). D. Mit Replik vom 25. April 2022 liess der Beschwerdeführer das fachorthopädische Aktengutachten der D.________ (nachfolgend: D.________) vom 19. Januar 2022 (BF- act. 6) einreichen und die gestellten Rechtsbegehren mit dem Antrag ergänzen, die Basler sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichte Gutachten in der Höhe von Fr. 1'250.– zu ersetzen (act. 10).
3 Urteil S 2021 165 Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 7. Juli 2022 und hielt am Begehren um Abwei- sung der Beschwerde fest, nachdem sie erneut ihren Aktengutachter konsultiert hatte (act. 15, BG-act. 3). E. Auch im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 18 und 22). F. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 26) beauftragte das Gericht Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, am 27. März 2024 mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens (act. 30). Das entsprechende Gutachten datiert vom 23. Mai 2024 (act. 32). G. Die Parteien nahmen in der Folge zum Ergebnis der Gerichtsexpertise Stellung, letztmals am 16. September 2024 (act. 34, 36, 38 und 39). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in F.________ (ZG). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin er- liess den angefochtenen Einspracheentscheid am 4. November 2021; dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers wurde er am 5. November 2021 zugestellt. Die Beschwerde- schrift wurde am 2. Dezember 2021 der Post übergeben. Damit wurde die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Be- schwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und der Beschwerdefüh- rer ist als direkt Betroffener beschwerdelegitimiert. Folglich ist die Beschwerde vom Ge-
4 Urteil S 2021 165 richt zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (hier: 4. No- vember 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hin- sicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). 2.2 Im ATSG sind am 1. Januar 2021 die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänder- ten Bestimmungen in Kraft getreten sowie am 1. Januar 2022 die Änderungen vom
19. Juni 2020 und am 1. Januar 2024 die Änderungen vom 17. Juni 2022. Materiellrechtli- che Bestimmungen des ATSG sind, gleich wie die Bestimmungen des UVG, bei Unfall- sachverhalten (bei denen es sich gerade nicht um Dauersachverhalte handelt, wie sie in BGE 148 V 162 E. 3.2.1 sowie 147 V 278 E. 2.1 zu beurteilen waren) in der Fassung an- wendbar, die im Unfallzeitpunkt Geltung hatte (BGE 134 V 109 E. 2.2; 130 V 1 E. 3.2). So- fort anwendbar sind die geänderten allgemeinen Verfahrensbestimmungen (BGE 130 V 1 E. 3.2). Soweit materiellrechtliche Bestimmungen des ATSG zur Anwendung gelangen, ist demnach die am 24. Oktober 2020 geltende Gesetzesfassung beizuziehen; soweit es um reine Verfahrensbestimmungen geht, kommen die seit 1. Januar 2024 geltenden Bestim- mungen zur Anwendung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in Art. 82 und 82a ATSG enthaltenen Übergangsbestimmungen (vgl. zum Ganzen etwa VGer ZG S 2021 34 vom 16. Januar 2023 E. 2.2). 3. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person (u.a.) An- spruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen und bei unfallbedingter Ar- beitsunfähigkeit auf ein Taggeld. 3.1.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vor- liegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötz- liche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
5 Urteil S 2021 165 3.1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausal- zusammenhang besteht. Die natürliche Kausalität ist zu bejahen, wenn ohne den Unfall der Schaden nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann, auch wenn der Unfall nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen ist. Es genügt, dass das schädi- gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte- grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weg- gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (etwa: BGE 142 V 435 E. 1; BGer 8C_ 305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung, beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht (etwa: BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung ist es Sache der Ärztinnen und Ärzte, Feststellungen zur natürlichen Kausalität zu machen. Demgegenüber ist die Adäquanz eine Rechtsfrage, die nur von den Rechtsanwendern beantwortet werden kann (vgl. statt vieler BGer 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 7.3 mit Hinweisen). 3.2 Bei einem durch einen Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest ge- wordenen krankhaften Vorzustand, entfällt die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; siehe BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende Verschlimmerung (vgl. etwa BGer 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E. 5.1; 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2). 3.3. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung sowie Taggelder hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prü- fung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzusch-
6 Urteil S 2021 165 liessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 116 V 41 E. 2c; BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1; vgl. auch BGer 8C_639/2014 vom 2. Dezem- ber 2014 E. 3). 3.4 Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche muss auf ver- lässlichen medizinischen Entscheidgrundlagen beruhen (statt vieler: BGer 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3). Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Vielmehr muss das Gericht aufgrund der Würdigung aller rele- vanter Sachumstände zur Überzeugung gelangen, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallender Geschehensabläufe ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (BGE 126 V 353 E. 5b; BGer 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2). In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist das Gericht frei. 3.5 3.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag- ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung ei- nes an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (BGer 8C_448/2022 vom
23. November 2022 E. 4.3.3; 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). 3.5.2 Praxisgemäss kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abge- stellt werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.2; 139 V 225 E. 5.2; vgl. auch BGer 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3).
7 Urteil S 2021 165 3.5.3 Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlini- en für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auf- fassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich be- stellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c). 3.5.4 Laut konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung weicht ein Gericht zudem "nicht ohne zwingende Gründe" von den medizinischen Einschätzungen eines gerichtlich einberufenen Experten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4). Auch der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungswei- se hohes Gewicht zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen ge- langt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Er- gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; BGer 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). Quintessenz ist mithin, dass Gerichtsgutachten in der Rangfolge von Arztberichten zuoberst stehen und grundsätzlich vollen Beweiswert haben. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (UV-act. 5/12), der Status quo sine sei spätestens am 20. Dezember 2020 eingetreten gewesen. Seither leide der Beschwerdeführer an krankheitsbedingten Leiden. Sie stützte sich dabei auf die Be- richte ihrer beratenden Ärzte Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Dr. med. H.________, Fachärztin für or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie auf das von ihr eingeholte Aktengutachten von Dr. C.________ vom 25. Oktober 2021 (UV-act. 5/12 S. 3). Doktor G.________ habe im Bericht vom 12. Januar 2021 die Auffassung vertreten, die Läsion in der rechten Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Sturz vom 24. Oktober 2020 zurückzuführen. Eine traumatische Ruptur der Supraspina-
8 Urteil S 2021 165 tussehne führe zu einer unmittelbaren massiven Funktionseinschränkung der Schulter, die einer ereigniszeitnahen ärztlichen Behandlung bedürfe. Die Erstbehandlung sei erst ei- neinhalb Wochen nach dem Ereignis erfolgt. Der Hausarzt habe damals eine volle aktive Abduktion festgestellt, was bei einer akuten traumatischen Supraspinatussehnenruptur nicht der Fall wäre. Zudem zeige die Magnetresonanztomografie (MRI) vom 29. Dezember 2020 eine massive Retraktion der Sehne und eine Atrophie/fettige Degeneration des Mus- culus supraspinatus Grad Goutallier II. Bis zum Auftreten einer solchen Atrophie dauere es deutlich mehr als drei Monate, entsprechend sei die Ruptur mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit vorbestehend. Gemäss Dr. G.________ habe das Ereignis zu einer vorü- bergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, der Status quo sine sei jedoch acht Wochen danach erreicht gewesen (UV-act. 3/7). Doktor H.________ habe dieser Einschätzung mit Bericht vom 21. Januar 2021 zugestimmt (UV-act. 3/14). Auch Dr. C.________ habe in seinem Aktengutachten vom 25. Oktober 2021 den Schluss, die Befunde an der rechten Schulter seien nicht (mehr) unfallkausal, bestätigt. Doktor C.________ sei zum Schluss gelangt, dass zwar von einer unfallkausalen Zerrung oder Kontusion im Schulterbereich ausgegangen werden könne, in deren Folge es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden, krankheitsbedingten Rotatoren- manschettenruptur gekommen sei. Den Status quo sine bei einer Zerrung/Kontusion habe er jedoch sechs Wochen nach dem Ereignis als erreicht erachtet (UV-act. 4/2). 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, auf das verwaltungsinter- ne Aktengutachten von Dr. C.________ dürfe nicht abgestellt werden. So erwähne er die zuvor nie gestellte Diagnosen eines schweren vorbestehenden subacromialen Impinge- ments bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose sowie fortgeschrittener retrahierter, transmuraler, degenerativer Ruptur der Supraspinatussehne (UV-act. 4/2 S. 4) und stütze sich dabei genauso wie der Orthopäde Dr. B.________, der den Beschwerdeführer be- handelt und operiert habe, auf die einzige, bei den Akten liegende, MRI-Bildgebung vom
29. Dezember 2020 (act. 1 Ziff. 17). Doktor B.________ seinerseits sei aufgrund der MRI- Bildgebung und des zugehörigen MRI-Berichts von Dr. med. I.________, Facharzt für Ra- diologie (UV-act. 3/5) jedoch nicht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine ausschliesslich degenerative Schulterpathologie vorgelegen habe (act. 1 Ziff. 18). Er stelle die Diagnose einer Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 24. Oktober 2020 (UV- act. 3/1, 3/2, 3/15) und habe festgehalten, es zeige sich eine vollständige Ruptur der Su- praspinatussehne mit bereits beginnender Retraktion aber ohne Atrophie sowie eine gute Sehnendicke (UV-act. 3/2). Der Orthopäde sei somit höchstens von einer allenfalls begin- nenden Atrophie ausgegangen, was der Ansicht von Dr. C.________, dass eine "offen- sichtlich lange vorbestehende Fetteinlagerung (Goutallier Stadium II)" vorliege, widerspre-
9 Urteil S 2021 165 che (act. 1 Ziff. 19; UV-act. 3/2, 4/2). Auch würden weder der Bericht von Dr. I.________ noch jener von Dr. B.________ darauf hindeuten, dass aufgrund der MRI-Bildgebung beim Beschwerdeführer bereits ein schweres vorbestehendes Subacromiales Impingement bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose bestehe, wie es Dr. C.________ erwähne (act. 1 Ziff. 20; UV-act. 3/2, 4/2). Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, entgegen der Ansicht von Dr. C.________ sei das Unfallereignis klar definiert und geeignet gewesen, die beste- hende Verletzung zu verursachen (act. 1 Ziff. 23). Doktor C.________ habe es unterlas- sen ausreichend konkret zu begründen, weshalb er von einer Erreichung des Status quo sine bereits nach sechs Wochen seit dem Unfallereignis ausgehe. Der Nachweis eines Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs könne weder mit den Berichten von Dr. G.________ und Dr. H.________ noch mit dem Aktengutachten von Dr. C.________ er- bracht werden (act. 1 Ziff. 25). Letztlich verwies der Beschwerdeführer auf aktuelle medi- zinische Literatur, die zeige, dass ein direktes Schultertrauma durchaus zu einer Rotato- renmanschettenruptur führen könne, wobei die von Dr. B.________ gemäss Operations- bericht vom 25. Januar 2021 festgestellte subacromiale mässiggradige Bursitis – zu der sich Dr. C.________ nicht geäussert habe – einen Hinweis für die Unfallkausalität der Ver- letzung sei, welche über den 20. Dezember 2020 hinaus zu bejahen sei (act. 1 Ziff. 26 f.). Insgesamt beständen mindestens geringe Zweifel an der Einschätzung der Aktenbeurtei- lung von Dr. C.________, weshalb nicht abschliessend darauf abgestellt werden dürfe (act. 1 Ziff. 28). Weiter führte sie aus, aufgrund der widersprechenden Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen treffen müssen und es sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens notwendig (act. 1 Ziff. 30 ff.). 4.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdegegnerin die Ange- legenheit erneut Dr. C.________ vor, der sich mit ergänzender Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2021 äusserte, wobei er bei seiner bisherigen Einschätzung blieb (BG-act. 2.1). Die Beschwerdegegnerin wies mit der Vernehmlassung insbesondere darauf hin, dass die behandelnden Ärzte zu keinem Zeitpunkt die Unfallkausalität mit Blick auf die Versiche- rungsleistungen diskutiert hätten. Es lägen keine medizinischen Berichte vor, die das Ak- tengutachten beurteilen, geschweige denn infrage stellten würden, somit könnten auch keine Zweifel begründet werden (act. 6 Ziff. 17). Soweit ein Widerspruch zwischen den Einschätzungen von Dr. B.________ und Dr. C.________ darin gesehen werde, dass Letzterer eine offensichtlich lange vorbestehende Fetteinlagerung (Goutallier Stadium II) erwähne, sei darauf hinzuweisen, dass Dr. B.________ diese für die Beurteilung relevante Fetteinlagerung überhaupt nicht erwähnt habe, obwohl sie im radiologischen Befund bestätigt sei (act. 6 Ziff. 19). Der Versicherte argumentiere hingegen mit der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" und verschweige zudem, dass er an einer Er-
10 Urteil S 2021 165 krankung (Diabetes mellitus Typ II) leide, welche die degenerativen Veränderungen auch an der Schulter – nebst seinem Alter – begünstige (act. 6 Ziff. 23 f.). Gemäss des Ergän- zungsgutachtens von Dr. C.________ seien die bildgebend zeitnah erhobenen Befunde im MRI an einer Deutlichkeit einer vorbestehenden degenerativen Ruptur der Supraspinatus- sehne bei AC-Gelenksarthrose nicht zu überbieten (BG-act. 2.1 S. 2; act. 6 Ziff. 24). Auch zum Operationsbericht von Dr. B.________ habe Dr. C.________ nachvollziehbar und schlüssig begründet, dass die Operationsschritte ausschliesslich die invasive Intervention an vorbestehenden, degenerativen Schulterbefunden betroffen habe (act. 6 Ziff. 27). Letzt- lich erachte sie die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten aktuellen medizinischen Pu- blikationen als nicht fallbezogen und daher ungeeignet, um Zweifel an der Zulässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken (act. 6 Ziff. 25 ff.). Insgesamt sei das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten beweiswertig und beweiskräftig, der Untersu- chungsgrundsatz nicht verletzt und ein Gerichtsgutachten nicht notwendig (act. 6 Ziff. 31 ff.). 4.4 Mit Replik hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest. Er bemängelte zudem, dass sich insbesondere aus der ergänzenden Aktenbeurteilung von Dr. C.________ dessen Befangenheit ergebe, was ein weiterer Grund sei, weshalb sein Ak- tengutachten nicht geeignet sei, um den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ab- schliessend festzustellen (act. 10 Ziff. 5 ff.). Ebenfalls gegen die Zuverlässigkeit des Ak- tengutachtens spreche im konkreten Fall die Verwendung des Schultertrauma Checks (act. 10 Ziff. 13). Des Weiteren kämen die Orthopäden der D.________ im Gutachten vom
19. Januar 2022 – welches neu zu den Akten gereicht wurde – zum Schluss, eine unfall- bedingte Teilkausalität im Rahmen einer richtunggebenden Verschlimmerung der bildmor- phologisch geringen Vorschädigung der Rotatorenmanschette sei zu bejahen und das Er- reichen des Status quo sine per 20. Dezember 2020 zu verneinen (act. 10 Ziff. 19). Nach Einholen einer Stellungnahme von Dr. C.________ zum fachorthopädischen Akten- gutachten der D.________ (BG-act. 2.1) blieb die Beschwerdegegnerin mit Duplik bei ih- rem Standpunkt, dass sie über den 30. Dezember 2020 (recte: 20. Dezember 2020) hin- aus keine Leistungen erbringen müsse. Sie hielt zudem fest, das eingereichte Parteigut- achten genüge aus verschiedenen Gründen den Beweisanforderungen nicht (act. 15 Ziff.
60) und vermöge auch nicht die geringsten Zweifel an den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen von Dr. C.________ zu wecken (act. 15 Ziff. 57). 4.5 Das eingeholte Gerichtsgutachten erachtete der Beschwerdeführer sodann als nachvollziehbar und schlüssig (act. 36, 39), wohingegen die Beschwerdegegnerin, unter
11 Urteil S 2021 165 Beizug von Dr. C.________, vielfältige Kritik am Gerichtsgutachten übte. Insbesondere sei es nicht überzeugend und widersprüchlich und somit als Entscheidgrundlage untauglich (act. 34, BF-act. 4). 5. Es steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 24. Oktober 2020 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellte. Die Beschwerdegegnerin richtete in diesem Kontext auch vorerst die gesetzlichen Leistungen aus. 5.1 Die früheste Unfallschilderung, die sich in den Akten findet, ist jene in der vom Be- schwerdeführer eigens ausgefüllten Unfallmeldung vom 5. November 2020 (UV-act. 2/1). Er hielt folgendes fest: "Beim Wandern über stark abschüssigen Weg auf Laub ausge- rutscht. Hatte einen Stock in rechter Hand und versuchte Sturz aufzufangen, was aber nur halbwegs gelang. Gab einen unmittelbaren starken Druck auf rechten Oberarm/Schulter mit sofortigem grossem Schmerz. Vermutlich Anriss oder Riss Sehne oder Muskel, zumin- dest sicher Zerrung. Nachdem Schmerzen (speziell nachts intensiv) nur unwesentlich zurückgingen, am 3. November 2020 zum Arzt gegangen." Von diesem Sachverhalt: aus- rutschen und mit dem Stock in der rechten Hand versuchen den Sturz aufzufangen, gin- gen in der Folge auch die Versicherungsärzte Dr. G.________ und Dr. H.________ aus (UV-act. 3/7, 3/14), ebenso die Gutachter der D.________ (BF-act. 6 S. 12 und 14) und die Gerichtsgutachterin (act. 32 S. 5). Er wurde zudem der Verfügung vom 15. Januar 2020 (UV-act. 5/1) und dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde gelegt (BF- act. 2). Auf diesen Unfallhergang ist auch vorliegend abzustellen. Insbesondere ist in der Schilderung des Hausarztes des Beschwerdeführers im UVG Arztzeugnis vom 12. Januar 2021: "Beim Wandern im Wald nach hinten ausgerutscht und mit rechtem Arm Sturz auf- gefangen, dabei Schulter rechts gezerrt" (UV-act. 3/6), kein Widerspruch dazu zu erken- nen, auch wenn bei dieser verknappten Darstellung der Wanderstock keine Erwähnung fand. Zudem ist nicht relevant, ob der Beschwerdeführer letztendlich auf dem Boden lan- dete oder nicht, da das hier massgebende, sinnfällige Ereignis mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit im Ausrutschen und dem Versuch sich mit dem Stock in der rechten Hand aufzufangen bestand. Die diesbezügliche Kritik von Aktengutachter Dr. C.________ geht ins Leere, soweit er damit nicht gar seinen Kompetenzbereich überschritt (vgl. hinten E. 7). 5.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den
20. Dezember 2020 hinausgehenden Anspruch des Versicherten auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen verneinte, mit der Begründung, dass die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht mehr in einem natürlich kau- salen Zusammenhang zum Ereignis vom 24. Oktober 2020 stehen würden, da der Status
12 Urteil S 2021 165 quo sine erreicht war. Es ist insbesondere zu klären, ob der Unfall geeignet war, die fest- gestellte Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen oder ob diese bereits vorbeste- hend und ausschliesslich degenerativ bedingt war. 6. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 6.1 Aufgrund anhaltender Schmerzen in der Schulter (insbesondere nachts) konsul- tierte der Beschwerdeführer am 3. November 2020 seinen Hausarzt Dr. med. K.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, der ihn Anfangs Dezember 2020 an den Orthopäden Dr. B.________, überwies. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 und erhob folgenden Befund: Seitengleiches Schulterrelief, keine Atrophiezeichen. Keine lokalen Druckdolenzen. Aktive globale Flexion sowie Elevation nahezu uneinge- schränkt frei. Innenrotation knapp lumbal. Passive glenohumerale Abduktion frei. Im- pingementzeichen positiv. Kraftminderung sowie Schmerzangabe bei forcierter Abduktion sowie Innenrotation gegen Widerstand. Positiver Lift off-Test. Bizepszeichen angedeutet positiv. Peripher DMS intakt. Zudem hielt er gestützt auf eine bildgebende Zusatzuntersu- chung (Schulter rechts a.p. und nach Neer vom 16. Dezember 2020) fest: zentriertes Schultergelenk, noch keine fortgeschrittenen arthrosetypischen Veränderungen glenohu- meral, deutliche AC-Gelenksarthrose. Er diagnostizierte einen Verdacht auf Rotatoren- manschettenläsion nach Sturz am 24. Oktober 2020 und empfahl zur Objektivierung sei- nes Befundes ein Arthro-MRI (UV-act. 3/1). Am 29. Dezember 2020 untersuchte Dr. I.________ die rechte Schulter des Beschwerde- führers mittels Arthro-MRI und erkannte einen vollständigen Abriss der Supraspinatusseh- ne. Im Befund hielt er weiter intakte Verhältnisse bezüglich des vorderen und hinteren La- brums sowie der Sehnen des Musculus subscapularis und Musculus infraspinatus fest. Die Supraspinatussehne sei am Ansatz am Tuberculum majus abgerissen. Sie sei um 37 mm retrahiert und der Musculus supraspinatus zeige eine leichte Fettinvolution Goutallier II. Der Verlauf der Bizepssehne intraartikulär und im Sulcus intertubercularis sei normal, eine SLAP-Läsion werde verneint. Weiter zeige sich eine AC-Gelenksarthrose, welche den subacromialen Raum nur leicht einenge. Omarthrotische Veränderungen seien nicht nachgewiesen (UV-act. 3/5). Gestützt auf das Arthro-MRI vom 29. Dezember 2020 hielt Dr. B.________ im Bericht vom
6. Januar 2021 fest, die durchgeführte Untersuchung bestätige seinen klinischen Ver- dacht. Sie zeige eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit bereits beginnender Retraktion (Retraktion bis knapp über dem Humeruskopf) aber ohne Atrophie (allenfalls
13 Urteil S 2021 165 beginnende Atrophie bei noch negativem Tangentenzeichen). Er äusserte zudem den Verdacht auf eine kraniale Partialläsion der Subscapularissehe und empfahl dem Be- schwerdeführer eine operative Versorgung der Schulter (UV-act. 3/2). Am 25. Januar 2021 operierte Dr. B.________ die rechte Schulter des Beschwerdefüh- rers. Er nahm unter anderem eine Refixation der Supraspinatussehne und Infraspinatus- sehne vor. Eine im Rahmen der Operation durchgeführte diagnostische Arthroskopie zeig- te eine deutliche Synovialitis im Intervallbereich sowie im Verlauf der langen Bizepssehne, ein intakter Bizeps Anker. Eine vollständig rupturierte Supraspinatussehne mit Retraktion bis auf Humeruskopfmitte. Der Riss erstrecke sich in den ventralen Infraspinatus. Eine in- takte Subscapularissehne, eine subacromial mässiggradige Bursitis, das Acromion sei konvex, den Subacromialraum einengend. Das AC-Gelenk sei destruiert, hier zeige sich eine deutliche Verkalkung der intraartikulären Strukturen (UV-act. 3/15). Als Diagnose hielt er betreffend die rechte Schulter eine Ruptur der Supraspinatus/Infraspinatussehne sowie AC-Arthrose nach Sturz am 24. Oktober 2020 fest (UV-act. 3/15). 6.2 Es folgten verschiedene Aktenbeurteilungen. Neben den Stellungnahmen versi- cherungsinterner und beratender Ärzte vom Januar 2021 (UV-act. 3/7 und 3/14) holte die Beschwerdegegnerin das erwähnte Aktengutachten von Dr. C.________ vom 25. Oktober 2021 ein (UV-act. 4/2; vgl. vorne E. 4.1). Doktor C.________ stellte aufgrund der ihm vorgelegten Berichte, die Diagnose eines schweren vorbestehenden subacromialen Impingements bei fortgeschrittener AC- Gelenksarthrose und fortgeschrittener retrahierter, transmuraler, degenerativer Ruptur der Supraspinatussehne. Gemäss Dr. C.________ ergaben sich die relevanten Befunde aus der Bildgebung im MRI vom 29. Dezember 2020. Darin komme ein klassischer degenera- tiver Vorzustand zur Darstellung. Dies in Form einer schweren AC-Gelenksarthrose mit tiefreichenden osteophytären Anbauten und ihrem intensiven Kontakt zur Supraspinatus- sehne, welche dadurch eingedellt, über Jahre gescheuert und aufgrund der offensichtlich lange vorbestehenden Fetteinlagerungen (Goutallier Stadium II) in Form und Funktion zu einem lang vorbestehenden degenerativen Schaden und der hier vorliegenden bildgeben- den Befunde geführt habe. Zudem würden sich weder am Humeruskopf noch im vorderen, hinteren oder unteren Bereich der Gelenkpfanne Anzeichen kürzlich abgelaufener Gewalt- einwirkung (Limbus- und/oder Hill Sachs Läsion) zeigen, welche zu einer signifikanten Ur- sache einer Ruptur von Sehnen und/oder Kapselbandstrukturen gleichzeitig gefordert werden müssten. Schliesslich zeige die abgerundete Form und Lage des degenerativ ex- ponierten, weit retrahierten (um 37 mm) Supraspinatussehnenstumpfes die weit überwie-
14 Urteil S 2021 165 gende Wahrscheinlichkeit einer ausschliesslich degenerativen Schulterpathologie (UV- act. 4/2 S. 3 f.). Die Frage, ob die Befunde in der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise in Zusammenhang zum Ereignis vom 24. Oktober 2020 stünden, ver- neinte Dr. C.________ unter Verweis auf den von ihm diskutierten Ereignisablauf sowie die von ihm festgestellten morphologisch fassbaren, bildgebenden Befunde (UV-act. 4/2 S. 4 f.). In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 bekräftigte er seine Ein- schätzungen und verwies zudem auf den Schultertrauma-Check (BG-act. 2.1). 6.3. Im fachorthopädischen Aktengutachten der D.________ vom 19. Januar 2022 wurde ein Status nach Schulterdistraktionsverletzung im Rahmen eines vereitelten Stur- zereignisses (Wanderstock) vom 24. Oktober 2020 mit/bei: Supraspinatussehnenteilruptur im Sinne einer "acute on chronic" Läsion; Arthroskopisch nachgewiesene Infraspinatus- sehnenteilruptur; vorbestehende Verschleisserscheinungen des Schultergelenks rechts (ACG-Arthrose) sowie ein Diabetes mellitus Typ II und eine Cholesterin senkende Medika- tion mit Crestastatin 5 mg diagnostiziert (BF-act. 6). Die Gutachter gingen von einer krankhaft vorbestehenden, degenerativ bedingten Vor- schädigung der Schulterregion, bedingt durch die fettige Degeneration und durch die vor- bestehende AC-Gelenksarthrose aus, wobei sie die Degenerationszeichen als eher mild/gering betrachteten (BF-act. 6 S. 15). Es sei zumindest als wahrscheinlich anzuneh- men, dass durch das beschriebene Unfallereignis vom 24. Oktober 2020 eine sogenannte "acute on chronic" Läsion der Supraspinatussehne ausgelöst worden sei (BF-act. 6 S. 16). Insgesamt schlossen sie auf eine Teilunfallkausalität im Rahmen einer richtungsgebenden Verschlimmerung (BF-act. 6 S. 15). Bezüglich Dr. C.________ hielten sie insbesondere fest, seiner Einschätzung, es handle sich ausschliesslich um krankhafte Vorzustände, wel- che die Beschwerdesituation exazerbierten, lasse sich nicht folgen. Auch wenn der ge- naue Ablauf des Unfallereignisses nicht vollständig zu rekonstruieren sei, halte man die einwirkenden Kräfte für durchaus geeignet, im Sinne einer "acute on chronic" Läsion, die genannte Beschwerdeproblematik der Schulter mit Belastungs- und Bewegungsein- schränkungen auszulösen. Insofern bestehe eine Unfallteilkausalität (BF-act. 6 S. 19).
15 Urteil S 2021 165 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. C.________ nehme in seinem Gutachten unzulässige juristische Ausführungen vor (act. 10 Ziff. 5 ff.), ist sein Einwand zutreffend. So liess sich Dr. C.________ bereits im Aktengutachten zur Anmerkung hinreissen, der beschriebene Ereignisablauf lasse offen, ob der Versicherte überhaupt gestürzt sei oder nicht. Damit stelle sich für ihn vorerst einmal die Frage, ob eine Unfallversicherer ein so beschriebenes Ereignis als Unfall im klassischen Sinn oder ebenso gut nachvollziehbar als UKS (unfallähnliche Körperschädigung) abwickeln könnte (UVG-act. 4/2 S. 1). Dies betrifft eine juristische Frage, die nicht vom medizinischen Gutachter zu beantworten ist. Doktor C.________ überschritt seine Kompetenz aber definitiv, als er in der Aktenbeurteilung vom
22. Dezember 2021 ausführte: "Im vorliegenden Fall handelt es sich unzweifelhaft um eine UKS (trotz wiederholt widersprüchlichen Angaben) an klar vorbestehenden degenerativen Schulterbefunden rechts. Damit wäre ein Unfallversicherer nicht leistungspflichtig, weil re- levante degenerative Vorbefunde (Abnützung) vorliegen. Ich gestatte mir daher den nochmaligen Hinweis, dass ich von Seiten des Unfallversicherers im vorliegenden Fall ein Unfallereignis im definierten Sinn nicht nachvollziehen kann. Nicht zuletzt, weil das geltend gemachte Ereignis von mehreren Seiten widersprüchlich zur Darstellung kommt" (BG- act. 2.1). Damit äusserte er sich zur vom Rechtsanwender zu beantwortenden rechtlichen Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt ist oder nicht, welche die Unfallversicherung in diesem Zeitpunkt bereits mit Verfügung und Einspracheentscheid implizit bejahte, indem sie die Einstellung der Versicherungsleistungen mit dem Erreichen des Status quo sine begründe- te. Er machte allzu deutlich klar, dass er damit nicht einverstanden ist. Gleiches gilt für seine Äusserung in der Aktenbeurteilung vom 9. Juni 2022, mit der Bezeichnung "vollständiger Abriss der Supraspinatussehne" werde natürlich im allgemeinen Sprachge- brauch – durch die Privatgutachter – ein Unfallereignis suggeriert (BG-act. 3 S. 1). Die Vornahme der juristischen Beurteilung eines Falls ist nicht Sache des medizinischen Sachverständigen. Entsprechende Ausführungen eines Gutachters schmälern den Be- weiswert seiner Aussagen, sind sie doch Zeichen dafür, dass der zur Unparteilichkeit ver- pflichtete Sachverständige seine Kompetenzen überschreitet und den Anschein erweckt, er wisse nicht um die Grenzen seines Auftrags (vgl. BGer 8C_448/2015 vom 17. Dezem- ber 2015 E. 4.2 m.H.). Vorliegend entsteht aufgrund der Äusserungen im Gutachten un- weigerlich der Eindruck, dass Dr. C.________ sich nicht als sachlicher und unabhängiger Aktengutachter äussert, sondern den Fall in seinem Sinn erledigt sehen will, versucht er doch mit seinen Bemerkungen auch gleich die juristische Beurteilung vorwegzunehmen. Selbst wenn man das Aktengutachten als versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme qualifiziert, hinterlassen diese Äusserungen einen fahlen Beigeschmack und lassen zu-
16 Urteil S 2021 165 mindest Zweifel an den Einschätzungen des Aktengutachters aufkommen. Folglich kann darauf nicht abgestellt werden. 7.2 Auch gestützt auf die medizinische Aktenlage ergeben sich gewisse Zweifel an den Einschätzungen von Dr. C.________. Insbesondere ging er von einer ausschliesslich degenerativen Schulterpathologie aus (UV-act. 4/2 S. 3 f.), wohingegen der behandelnde Orthopäde klar einen Riss der Supraspinatussehnen "nach Sturz" erkannte, was mindes- tens für eine Teilkausalität spricht (UV-act. 3/2, 3/15). Die Aktengutachter der D.________ schlossen auf eine "acute on chronic" Läsion infolge einer Schulterdistraktion im Rahmen eines vereitelten Sturzereignisses (Wanderstock) bei vorbestehenden Verschleisserschei- nungen des Schultergelenks (BF-act. 6). Auffallend ist zudem, dass sowohl der behan- delnde Orthopäde wie auch der Radiologe, der das MRI durchgeführt hatte, die degenera- tiven Befunde als weniger gravierend darstellten als Dr. C.________. So sprach der Dr. B.________ gestützt auf das MRI vom 29. Dezember 2020 von einer beginnenden Retrak- tion der Supraspinatussehne, wohingegen Dr. C.________ von einer fortgeschritten bzw. weit retrahierten Supraspinatussehne ausging (UV-act. 4/2 S. 3). Weiter erwähnte der Ra- diologe eine AC-Gelenksarthrose, welche den subakromialen Raum nur leicht einenge und verneinte omarthrotische Veränderungen, wohingegen Dr. C.________ von einer fort- geschrittenen schweren AC-Gelenksarthrose mit tiefreichenden osteophytären Anbauten ausging. Letztlich lässt auch die Tatsache, dass die Gutachter der D.________, gestützt auf dieselben medizinischen Befunde und Akten – welche sie gemäss Dr. C.________ korrekt aufgelistet hatten (BG-act. 3) – unter Berücksichtigung des massgebenden Unfall- hergangs zu einem anderen Schluss bezüglich der Unfallkausaliät gelangten als der Ver- sicherungsgutachter, mindestens Zweifel an dessen Beurteilung aufkommen. Diese ver- mochte er zudem mit seiner Stellungnahme zum Gutachten der D.________ vom 9. Juni 2022 (BG-act. 3) nicht auszuräumen. 7.3 Nach dem Gesagten kann somit, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, nicht auf das Gutachten von Dr. C.________ abgestellt werden, da Zweifel daran beste- hen. Aber auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten der D.________ bietet im vorliegenden Kontext keine ausreichende Grundlage für die abschliessende Be- urteilung der Unfallkausalität der über den 20. Dezember 2020 hinaus geklagten Schulter- beschwerden (vgl. vorne E. 3.5). Damit sind die Abklärungsergebnisse aus dem Unfallversicherungsverfahren nicht ausrei- chend beweiswertig und es ist die Einholung eines orthopädischen Gutachtens geboten.
17 Urteil S 2021 165 Dieses ist vorliegend durch das kantonale Gericht zu veranlassen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). 8. Das vorliegend eingeholte Gerichtsgutachten wurde am 23. Mai 2024 in Form ei- nes orthopädischen Aktengutachtens erstattet. Die Gerichtsgutachterin Dr. E.________ stellte die Diagnose: • Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts (Supraspinatus total, Infraspinatus teilweise) vom 24. Oktober 2020, - Rotatorenmanschettenrekonstruktion 25. Oktober 2021. Gestützt auf Anamnese und Befunde, welche die behandelnden Ärzte erhoben hatten, hielt die Gutachterin fest, der Explorand habe den Arm 1,5 Wochen nach dem Unfallereig- nis aktiv abduzieren können. Die Schmerzen seien als im Verlauf gleichbleibend, allenfalls abnehmend dokumentiert (in der zweiten Untersuchung würden nur noch Nachtschmerzen dokumentiert). Bezüglich funktionellem Schadensbild bzw. Schmerzverlauf werde bei einer traumatischen Läsion sofort sehr starke Beschwerden und im Weiteren eine Decrescendo Symptomatik erwartet. Bei einer degenerativen Läsion hingegen ein Crescendocharakter der Schmerzen. Weiter müsse die in den ärztlichen Beurteilungen als zwingendes Beurtei- lungskriterium angeführte Pseudoparalyse (Verlust der aktiven Abduktion/Flexion) gemäss Schultertrauma-Check bei einer traumatischen Ruptur nicht zwingend vorliegen. Sie werde in der Publikation nicht aufgelistet. Die Gutachterin subsumierte, folglich könne (allein) an- hand der dokumentierten Anamnese und Befunde keine schlüssige überwiegend wahr- scheinliche Beurteilung der Unfallkausalität der Ruptur gemacht werden (act. 32 S. 7). In einem nächsten Schritt befasste sie sich eingehend mit den vorhandenen bildgebenden Untersuchungen (act. 32 S. 8) und nahm eine eigene Beurteilung der MRI-Bildgebung der rechten Schulter vom 29. Dezember 2020 vor. Doktor E.________ druckte die Bilder im Gutachten ab, da deren Befundung strittig sei. Sie führte aus, in allen ärztlichen Beurtei- lungen inklusive des Berichts des Radiologen werde eine Verfettung der Muskulatur Gou- tallier II beschreiben. Einzig der Operateur beschreibe lediglich eine allenfalls beginnende Atrophie bei negativem Tangentenzeichen. Diese beschriebene Verfettung Goutallier II (deutliche fettige Infiltration) könne bei der eigenen Beurteilung nicht entsprechend festge- stellt werden. Zu Bild 1 hielt sie fest, dieses sei T1 gewichtet. In einem T1 Bild würden fett- reiche Körperregionen hyperintens (weiss) dargestellt. Der Supraspinatusmuskel zeige – auf diesem Bild – keine Fetteinlagerungen. Wenn man dieses Bild mit – im Gutachten ebenfalls dargestellten – Bildern zur Klassifikation von Goutallier vergleiche, stelle man fest, dass es sich bei der dargestellten Supraspinatusmuskulatur um ein Goutallier-
18 Urteil S 2021 165 Zustand Grad 0 maximal I handle. Es gebe in dieser Muskulatur keine Fetteinschlüsse (act. 32 S. 9 f.). Zu Bild 2 führte sie aus, dieses sei T2 gewichtet und fettsaturiert. In einem solchen Bild würden sich sich stationäre Flüssigkeiten (Ödeme, Ergussbildungen) hyperin- tens (weiss) darstellen. Im Supraspinatusmuskel habe es – auf Bild 2 – hyperintense, weisse Anteile, die am ehesten einem Muskelödem entsprechen würden. Muskelödeme würden nach traumatischen Rupturen auftreten und innerhalb von Wochen resorbiert wer- den. Das Vorliegen eines Muskelödems mache eine traumatische Ruptur überwiegend wahrscheinlich (act. 32 S. 9). Weiter analysierte die Gutachterin das zur Beurteilung der Muskelqualität zu berücksichtigende Tangentenzeichen und kam zum Schluss, dass die- ses trotz Retraktion negativ sei und somit keine relevante Atrophie der Supraspinatusmus- kulatur vorliege (act. 32 S. 10). Sie hielt weiter fest, in den coronaren Schichten lasse sich eine Sehnenretraktion des Sehnenstummels graduieren. Die Retraktion der Supraspina- tussehne sei gemäss Klassifikation von Patte eine Stadium II, der Sehnenstumpf liege auf Höhe des Humeruskopfes, zwischen Apex humeri und Genoidrand. Bei einer traumati- schen Ruptur könnten sich die Sehnen sehr schnell retrahieren. Eine Retraktion Patte II schliesse eine kürzlich stattgehabte Ruptur gemäss den aktuellen Publikationen, auf die sie verweist, nicht aus. Zudem müsse festgehalten werden, dass das Tuberculum majus keine degenerativen ossären Veränderungen aufweise. Dies sei ein zusätzlicher Hinweis, dass die Ruptur kürzlich stattgehabt habe und keine chronische Situation vorliege (act. 32 S. 10 f.). Weiter analysierte die Gutachterin auch die vorhandenen konventionellen Röntgenbilder. Insgesamt kam sie aufgrund der Bildgebung zum Schluss, radiologisch liege mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vor. Die sich repetierende Beurteilung, dass ein massiver degenerativer Vorzustand vorliegen solle, könne bei eigener Beurteilung der Bilder nicht bestätigt werden (act. 32 S. 11). Unter dem Titel Diskussion (act. 32 S. 11 f.) hielt Dr. E.________ sodann fest, die Beurtei- lung der Bildgebung wiege bei der Kausalitätsbeurteilung einer Rotatorenmanschettenrup- tur schwer. Radiologisch liege hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumati- sche Rotatorenmanschettenruptur vor. Das Glenohumeralgelenk zeige weder konventio- nell radiologisch noch mr-tomografisch degenerative Veränderung. Das Gelenk sei har- monisch, gut zentriert, der Knorpel sei intakt. Der Critical shoulder angel sei in der Norm. Das AC-Gelenk sei arthrotisch verändert. Diese Arthrose zeige sich vor allem in einem deutlich verschmälerten Gelenkspalt und osteophytären Anbauten an der lateralen Clavi- cula. Die arthrotische Veränderung des AC-Gelenkes allein würde aber nicht als Argument taugen, dass eine degenerative Rotatorenmanschettenruptur vorliegen müsse. Die hier
19 Urteil S 2021 165 vorliegende Arthrose habe mässige caudale Osteophyten und weder auf den konventio- nellen noch den mr-tomografischen Bildern könne ein Kontakt mit der Supraspinatussehne vermutet werden. Im MRI-Bericht vom 29. Dezember 2020 werde festgehalten, dass der Musculus supraspi- natus eine leichte Fettinvolution Goutallier II aufweisen würde. Der behandelnde Orthopä- de habe festgehalten, dass allenfalls eine beginnende Atrophie bei noch negativen Tan- gentenzeichen vorliegen würde. Die Beurteilung des Radiologen, welche in allen weiteren ärztlichen Beurteilungen wiederholt werde, könne nach eigener Beurteilung der MRI-Bilder nicht nachvollzogen werden. Die Muskulatur des Supraspinatus des Exploranden habe zum Zeitpunkt der Bildgebung keine fettige Infiltration aufgewiesen. Die Muskulatur ent- spreche einem Goutallier Grad 0, maximal Grad 1. Was aber festgehalten werden könne, sei, dass in der T2 Gewichtung ein Muskelödem abgebildet werde, welches für eine fri- sche traumatische Ruptur spreche. Trotz des Alters des Exploranden und erhöhten Risiken bei Diabetes und Hypercholeste- rinämie sowie der fehlenden Beurteilbarkeit der funktionellen Schadensbildes bzw. des Schmerzverlaufes müsse bei dieser eindeutigen Bildgebung und gemäss Unfallmeldung geeignetem Unfallmechanismus festgehalten werden, dass hier mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vorgelegen habe (act. 32 S. 12). Doktor E.________ setzte sich weiter mit den bei den Akten liegenden ärztlichen Ein- schätzungen auseinander. Sie hielt fest, in den Beurteilungen von Dr. G.________ und Dr. H.________ werde als Hauptargument die fettige Infiltration Grad II und die AC- Arthrose angeführt. Wie bereits ausgeführt, liege hier aber keine fettige Infiltration Grad II vor und das AC-Gelenk sei arthrotisch wohl verändert, was in der hier vorliegenden Art je- doch nicht als Ursache für eine degenerative Ruptur anzusehen sei (act. 32 S. 12). Weiter äussere Dr. C.________, dass die bildgebend zeitnah erhobenen Befunde im MRI vom
29. Dezember 2020 an Deutlichkeit einer vorbestehenden degenerativen Ruptur der Su- praspinatussehne bei AC-Gelenksarthrose nicht zu überbieten seien. Genau das Gegen- teil sei jedoch der Fall. Es lägen keine radiologischen Zeichen vor, die auf eine degenera- tive Genese der Ruptur hindeuten würden. Das Glenohumeralgelenk sei nicht degenerativ verändert, die Muskulatur sei nicht fettig infiltriert, das Tangentenzeichen sei negativ, die Retraktion mit Patte II sei mässig und die AC-Gelenksarthrose sei nicht derart ausgeprägt, dass sie einen Konflikt mit der Supraspinatussehne hätte verursachen können. Das vorlie- gende Muskelödem werde von Dr. C.________ zudem nicht beschrieben (act. 32 S. 12).
20 Urteil S 2021 165 Im Gutachten von Dr. med. J.________, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates (D.________) werde sodann ein degenerativer Vorzu- stand beschrieben und eine "acute on chronic" Beurteilung gefällt. Wie sie im Gutachten bereits zuvor ausgeführt habe, liege entgegen dem kein degenerativer Vorzustand vor (act. 32 S. 12). Zusammenfassend hielt die Gutachterin zur Kausalität fest, dass das Unfallereignis vom
24. Oktober 2020 so, wie es in der Unfallmeldung beschrieben wurde, geeignet war, eine unfallkausale strukturelle Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen. Da weder eine Pseudoparalyse, noch eine Decrescendo oder Crescendo Symptomatik beschrieben sei- en, könne der dokumentierte Verlauf nicht zur Beurteilung der Kausalität herangezogen werden. Radiologisch werde hingegen eine traumatische Ruptur dargestellt. Somit liege trotz des Alters des Beschwerdeführers und der risikobehafteten Erkrankungen (Diabetes, Hypercholesterinämie) bei geeignetem Unfallmechanismus, zügiger Abklärung und ein- deutiger Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Rotatoren- manschettenruptur vor (act. 32 S. 13). 9. 9.1 Das eingeholte Gerichtsgutachten vom 23. Mai 2024 entspricht ohne Weiteres den an eine beweistaugliche Expertise gestellten Anforderungen (vgl. vorne E. 3.5.1). Es ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten (Ana- mnese, Befunde, Bildgebung) abgeben. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerde- führers war nicht zwingend angezeigt, da es um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden, durch die echtzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte mit Anamnese, Befund und Bildgebung dokumentierten Sachverhalts ging. Die von der Gutachterin vor- genommene Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist zudem schlüssig und ein- leuchtend begründet. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. 9.2. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.________ vom 27. Juli 2024 (BG-act. 4) kritisierte die Beschwerdegegnerin das Gerichtsgutachten in verschiedenen Punkten. So wird bemängelt, die Gutachterin berücksichtige nur eine Variante der Unfallschilderung, hätte aber alle in den Akten geschilderten Versionen berücksichtigen müssen (act. 34 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin selbst im angefochtenen Entscheid, ging die Expertin von einem Unfallereignis aus, wie es in der Schadensmeldung beschrieben wurde und auch dem vorliegenden Urteil zu Grunde gelegt wird (vgl. vorne E. 5.1). Da die exakte Krafteinwirkung auf den rechten betroffenen Arm allerdings nicht rekonstruiert werden
21 Urteil S 2021 165 könne, diskutiert die Gerichtsgutachterin die verschiedenen möglichen Mechanismen vor dem Hintergrund der gängigen Literatur (act. 32 S. 5). Die vorgebrachte Kritik ist somit un- zutreffend. Soweit die Beschwerdegegnerin die Vollständigkeit der Aktenlage, welche der Gutachterin vorlag in Zweifel ziehen will, gehen ihre Vorbringen ebenfalls ins Leere (act. 34 S. 2: feh- lender Hinweis auf die bildgebende Abklärung vom 16. Dezember 2020 und keine Erwäh- nung der CD "Schulterstandardaufnahmen"). Aus dem Gutachten ist ohne Weiteres er- kennbar, dass der Gutachterin sämtliche bildgebenden Untersuchungen vorlagen. So er- wähnt sie – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin – die bildgebende Unter- suchung vom 26. Dezember 2020 (recte 16. Dezember 2020) "Schulter ap / Neer rechts" in ihrer Aktenzusammenfassung ausdrücklich (act. 32 S. 8), wobei der Verschrieb im Da- tum bei Aktenkenntnis offensichtlich ist. Ebenso sind an derselben Stelle auch die weite- ren Bildgebungen aufgeführt, welche der Gutachterin vorlagen, nämlich das Arthro MRI Schulter rechts vom 29. Dezember 2020 und das Röntgen "Schulter ap / Neer rechts" vom
14. Juli 2021. Die Gerichtsgutachterin verfügte somit über die gesamte aktenkundige Bild- gebung und äusserte sich ausführlich dazu. Auch die wenig substantiierte Kritik der Beschwerdegegnerin an der im Gerichtsgutachten sehr nachvollziehbar dargelegten Interpretation der Bildgebung lässt keine Zweifel auf- kommen. Die Gerichtsgutachterin erklärt, bezugnehmend auf die verschiedenen Varianten der Gewichtung (T1, T2) von MRI-Bildern, ausführlich, weshalb sie zu einem von früheren Beurteilungen abweichenden Resultat kommt. Wohingegen Dr. C.________, auf dessen Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin stützt, dem Argument der verschieden ge- wichteten MRI-Aufnahmen schlicht keine Beachtung schenkt. Er kommentiert die Aus- führungen der Gerichtsgutachterin zu Bild 2, in welchem sie aufgrund weisser Stellen ein Muskelödem erkannte, als nicht nachvollziehbar, da Flüssigkeitsansammlungen hypotens (dunkel) dargestellt würden (BG-act. 4). Dies irritiert, braucht es doch keine tiefgehenden medizinischen Recherchen, um Kenntnis davon zu haben, dass Flüssigkeit je nach Ge- wichtung der MRI-Aufnahmen auch weiss dargestellt werden kann. So ist im Pschyrembel zur Magnetresonanztomografie unter Technik zu lesen, Flüssigkeiten und pathologische Strukturen sind im T1-gewichteten Bild signalarm, im T2-gewichteten Bild dagegen signal- reich (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 268. Aufl., Berlin 2020, S. 1064). Wobei signalreiche Strukturen hell dargestellt werden (vgl. zum Ganzen auch Alfred M. Debrun- ner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., 2002, S. 226 ff. insb. Tabelle 13.1 S. 229).
22 Urteil S 2021 165 Doktor E.________ stellt sehr ausführlich und nachvollziehbar begründet dar, weshalb sie auf den T2-gewichteten MRI-Bildern keine Fettinvolutionen, sondern Flüssig- keitseinschlüsse (Ödeme) erkennt, welche eben nicht auf Degeneration, sondern auf eine traumatische Verletzung hindeuten. Was sie aus den MRI-Aufnahmen folgert, deckt sich zudem mit den Befunden des behandelnden Orthopäden Dr. B.________, der die MRI- Aufnahmen in Auftrag gegeben hatte. Auch er erhob – im Gegensatz zum Radiologen (UV-act. 3/5) – gestützt auf die MRI-Bilder keine fettige Involution (UV-act. 3/2). Soweit die versicherungsinternen Mediziner solche erwähnen, scheint es, dass sie schlicht auf die Beurteilung des Radiologen abstellten, welche gemäss Gerichtsgutachten nicht vollends zutreffend ist. Weiter diskutiert die Gerichtsgutachterin den Beschwerdeverlauf anhand der klinischen Befunde der behandelnden Ärzte ausreichend und kommt nachvollziehbar zum Schluss, anhand von Anamnese und Befunden könne keine schlüssige, überwiegend wahrscheinli- che Beurteilung der Unfallkausalität der Ruptur gemacht werden (act. 32 S. 7). Da weder eine Pseudoparalyse (die gemäss Schultertraumacheck nicht zwingend vorzuliegen habe) noch eine Decrescendo oder Crescendo Symptomatik beschrieben werde, könne der do- kumentierte Verlauf nicht zur Beurteilung der Kausalität herangezogen werden (act. 32 S. 13). In dieser Einschätzung der Gerichtsgutachterin bezüglich des Verlaufs der Sympto- matik ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (act. 34 Ziff. 10) keine Ak- tenwidrigkeit zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin erachtete es als nicht schlüssig, wenn eine traumatische Verletzung bejaht würde, zuvor aber festgehalten werde, die dokumen- tierte Anamnese und die klinischen Befunde liessen keine schlüssige Beurteilung der Un- fallkausaliät der Ruptur zu. Dem ist zu widersprechen. Aus dem Gerichtsgutachten geht im Gesamtkontext nachvollziehbar hervor, dass Anamnese und klinische Befunde zwar kein eindeutiges Bild zeigten, dies für die Gutachterin aber aufgrund der ausreichend klaren Bildgebung vernachlässigbar war. Für sie ergab sich bereits aus der Bildgebung allein, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Ruptur der Rotatorenman- schette vorliegen musste. Auch der Vorwurf, die Gutachterin ziehe unzulässige post hoc ergo propter hoc Schlüsse, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Letztlich kritisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Gutachterin als nicht Radiologin die fachärztliche Beurteilung von Dr. I.________ in Frage stelle, ohne diesen oder einen ande- ren Radiologen beizuziehen, obwohl für sie die Beurteilung der Bildgebung bei der Kausa- litätsbeurteilung einer Rotatorenmanschettenruptur schwer einschätzbar sei (act. 34 Ziff. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gerichtsgutachterin als erfahrene Orthopädin im Bereich Schulter- und Ellenbo-
23 Urteil S 2021 165 gen über ausreichende Fachkompetenz zur Interpretation entsprechender MRI-Bildgebung verfügt. Mithin gehört der Erwerb von Kenntnissen bezüglich Kenntnis, Interpretation und kritischer Gewichtung der klinischen und technisch-apparativen diagnostischen Verfahren in der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie zu den zwingenden Inhalten der or- thopädischen Facharztausbildung (vgl. SWIF, Fachärztin oder Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Weiterbildungsprogramm vom
1. Juli 2022, Ziff. 3.2.4, abrufbar unter https://www.siwf.ch/weiterbildung/ facharzttitel-und-schwerpunkte/orthopaedische-chirurgie-traum.cfm). Zudem lässt die ge- stützt auf Dr. C.________ vorgebrachte Kritik, wie oben ausgeführt, keine auch nur gerin- gen Zweifel an der Einschätzung der Gerichtsgutachterin aufkommen. 9.3 Insgesamt vermag die Gerichtsexpertise vollumfänglich zu überzeugen. Sie ver- fügt über die notwendige fachliche Tiefe, wurde aufgrund einer umfassenden Kenntnis der medizinischen Akten, insbesondere der vorhanden bildgebenden Untersuchungen, erstellt und ist in sich schlüssig. Es bestehen damit weder Widersprüche noch andere Unstimmig- keiten, die ein Abweichen von der Gerichtsexpertise rechtfertigen würden (vgl. E. 3.5.4), weshalb vorliegend vollumfänglich darauf abzustellen ist. 10. Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist somit davon auszugehen, dass mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vorlag (act. 32 S. 13), welche über den 20. Dezember 2020 hinaus behandlungsbedürftig war, wobei insbesondere die am 25. Januar 2021 erfolgte operative Behandlung der Rupturen des Supraspinatus und teilweise des Infraspinatus gemäss dem Gerichtsgutachten auf den Unfall zurückzuführen waren (act. 32 S. 14). Damit war eine namhafte Besserung der unfallkausalen Schulterbeschwerden Ende Dezember 2020 offensichtlich noch möglich und zu erwarten. Ein Endzustand in Bezug auf die unfallkausalen Folgen an der Schulter war noch nicht erreicht. Folglich erfolgte der mit Einspracheentscheid rückwirkend verfüg- te Fallabschluss per 20. Dezember 2020 verfrüht (vgl. vorne E. 3.3) und die Beschwerde- gegnerin hat über diesen Zeitpunkt hinaus für die Behandlung der entsprechenden Schulterproblematik aufzukommen. Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich gutzuheissen und der Ein- spracheentscheid vom 4. November 2021 sowie die Verfügung vom 4. Februar 2021 sind aufzuheben. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über den 20. Dezember 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen nach UVG hat.
24 Urteil S 2021 165 11. 11.1 Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, somit ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, es darf keine Spruchgebühr erhoben werden. 11.2 Zur Frage nach der Kostentragung des orthopädischen Gerichtsgutachtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Ver- waltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Exper- tise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; 139 V 496 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre- chung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Vorakten ge- langte das Gericht zur Auffassung, dass ein orthopädisches Gutachten einzuholen ist, da Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Einschätzungen be- standen (E. 7.3). Die Gerichtsgutachterin kam in schlüssiger Weise zu einer von jener des Aktengutachters der Beschwerdegegnerin abweichenden Einschätzung. Entsprechend konnte vorliegend auf die als versicherungsintern zu qualifizierenden Aktenbeurteilungen von Dr. C.________ nicht abgestellt werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden. Doktor E.________ stellte dem Gericht für ihre Ex- pertise vom 23. Mai 2024 Fr. 5'250.– in Rechnung (act. 31). Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgutachten im Um- fang von Fr. 5'250.– zu ersetzen. 12. 12.1 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den
25 Urteil S 2021 165 Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Der Beschwerdeführer obsiegt in casu vollumfänglich, so dass ihm eine angemessene Parteientschädigung zum Ersatz der anwaltlichen Vertretungskosten zusteht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich in der vorliegenden Streitig- keit von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, gestützt auf den geschätzten, aktenmäs- sig ausgewiesenen Aufwand bei einem durchgeführten dreifachen Schriftenwechsel sowie der Einholung eines Gerichtsgutachtens, eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 3'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzuerkennen. Diese ist von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 12.2 Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5c; BGer 8C_11/2022 vom
18. März 2022 E. 12). Der Beschwerdeführer verlangt die Erstattung von Kosten in der Höhe von Fr. 1'250.– für das von ihm im vorliegenden Verfahren eingeholte Privatgutach- ten der D.________ GmbH (act. 10). Den Ausführungen im Privatgutachten kommt vorlie- gend für die Entscheidfindung keine massgebende Bedeutung zu, so war es weder aus- schlaggebend für die Einholung des vom Beschwerdeführer bereits zuvor beantragten Ge- richtsgutachten oder eine notwendige Grundlage für dieses, noch konnte das Verwal- tungsgericht für die vorliegende Beurteilung darauf abstellen. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Privatgutachten und der Antrag auf deren Überbindung ist abzuweisen.
26 Urteil S 2021 165 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. November 2021 sowie der Verfügung vom 4. Februar 2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 24. Oktober 2020 über den 20. Dezember 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversiche- rung hat. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der ge- richtlichen Begutachtung in der Höhe von Fr. 5'250.– zu erstatten. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 3'900.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (im Doppel) und das Bundesamt für Ge- sundheit, Bern sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 3) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 18. Juli 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am