Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) — Beschwerde
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 164 A. A.a Die 2000 geborene A.________ leidet an einer angeborenen komplexen Wir- belsäulendeformität und Fehlbildung des Nervensystems (vgl. IV-act. 26 f.: Geburtsgebre- chen Ziffer 381 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]; in Kraft ab 1. Januar 2022; bzw. bis Ende 2021 des Anhangs zur Ver- ordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die IV-Stelle lehnte ihre Leis- tungspflicht für medizinische Massnahmen zunächst ab, da das Gebrechen bereits bei der Einreise in die Schweiz bestand (IV-act. 17). In der Folge unterzog sich A.________ im Jahr 2014 einer Operation, die zu einer unvollständigen Lähmung des rechten Beines führte (vgl. IV-act. 31). In diesem Zusammenhang leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für Hilfsmittel (Unterschenkel-Orthesen, IV-act. 33). Weiter gewährte sie ab Sommer 2017 Kostengutsprache für verschiedene Massnahmen der beruflichen Eingliederung, darunter unter anderem für die erstmalige berufliche Ausbildung zur ICT-Fachfrau EFZ inklusive Taggeld von zuletzt Fr. 122.10 pro Eingliederungstag (IV-act. 41, 52, 66, 78, 80, 82, 91 ff.,104 f., 109 f.). A.b Im November 2020 meldete sich A.________ zudem für den Bezug einer Hilflo- senentschädigung an. Sie gab an, wegen der teilweisen Lähmung aufgrund ihrer vom Nervensystem ausgehenden Wirbelsäulendeformität benötige sie seit Februar 2019 Hilfe beim Verrichten der Notdurft (Blasen-Katheter) sowie bei der Fortbewegung und der Pfle- ge gesellschaftlicher Kontakte, da sie nur sehr kurze Strecken zu Fuss bewältigen könne, schnell ermüde, Schmerzen bekomme und keine Treppen steigen könne, sondern einen Lift benötige. Ausserdem benötige sie seit ihrer Jugend lebenspraktische Begleitung, da sie gesundheitsbedingt nicht putzen, aufräumen, Lebensmittel einkaufen, Wäsche wa- schen, bügeln, kochen oder Abfälle entsorgen könne. Einkäufe und Freizeitaktivitäten könne sie nicht viele machen, da sie nur bedingt mobil sei und kein Auto habe. Deshalb bleibe sie auch oft zuhause und habe sich sehr zurückgezogen (IV-act. 112). Die IV-Stelle holte diesbezüglich einen Bericht der Universitätsklinik C.________ ein (IV-act. 113) und veranlasste eine Abklärung zuhause (Abklärungsbericht vom 26. April 2021, IV-act. 119). Gestützt darauf stellte sie die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (IV-act. 120). Auf Ein- wand hin (IV-act. 125, 129) zog sie weitere Berichte bei (IV-act. 124, 138) und liess den Abklärungsbericht ergänzen (Ergänzungen der Abklärungsperson vom 23. September 2021, IV-act. 139); hinsichtlich des Arbeitswegs nahm sie schliesslich die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. November 2021 zu den Akten (IV-act. 140). Gleichentags verfügte sie entsprechend ihrem Vorbescheid (IV-act. 141).
E. 3 Urteil S 2021 164 B. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2021 erhob A.________ am
2. Dezember 2021 mit Hilfe des gemeinnützigen Vereins D.________ Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, eventualiter die Rückweisung der Angele- genheit an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen. Weiter beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1 S. 1 f.). C. Das Verwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. De- zember 2021 Frist, ihre Bedürftigkeit darzulegen (act. 2). Letztere reagierte hierauf – trotz zwischenzeitlich mandatierter Rechtsvertretung (vgl. Anzeige vom 30. Dezember 2021, act. 3) – nicht. Den alsdann verfügten Kostenvorschuss von Fr. 800.– (act. 5) leistete sie fristgerecht (act. 6). D. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (act. 8). E. Mit Replik vom 29. August 2022 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Anträge, ergänzte ihre Beschwerdebegründung und stellte zahlreiche Beweisanträge (im Wesentli- chen: Abnahme von Partei- und Zeugenaussagen sowie Einholung eines Gutachtens zur kombinierten Leistungsfähigkeit als Erwerbstätige und im Haushalt, act. 13). F. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 15. September 2022 an ihrem Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest (act. 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar
2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1; BGer 8C_31/2023 vom 25. Mai 2023 E. 3.2).
E. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli- chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
E. 3.1.1 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit die folgen- den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Ver- richtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 3.1.2 In Art. 37 IVV sind drei Hilflosigkeitsgrade vorgesehen. Gemäss Abs. 3 dieser Be- stimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
E. 3.1.3 Vorliegend ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a–d IVV vorliegt. Diesbezüglich geben die Akten auch zu kei- nen weiteren Abklärungen oder Bemerkungen Anlass, sodass sich Weiterungen erübri- gen. Es bleibt zu erörtern, ob die Versicherte im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (i.V.m. Art. 42 Abs. 3 IVG) an- gewiesen ist. Laut Art. 38 Abs. 1 IVV ist dies der Fall, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Als regelmässig gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan- spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtspre- chung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichter- statter wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den ärztlicherseits gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträch- tigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück-
E. 4 Urteil S 2021 164 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die strittige Verfügung erging am 4. November 2021. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) wurde mit der Beschwerde vom 2. De- zember 2021 gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung di- rekt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann An- trag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat eine Hilfsbedürftigkeit lediglich im Bereich Verrichten der Notdurft erhoben und damit eine relevante Hilflosigkeit verneint (IV-act. 141).
E. 4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend. Diesen begründet sie primär damit, dass im Haushalt Unterstützung benötige, die über das Mass hinausgehe, das von ihren Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangt werden könne (act. 1, 13). 5.
E. 5 Urteil S 2021 164
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
E. 5.1 Wie bereits die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 4. November 2021 korrekt fest- gehalten hat, leidet die Beschwerdeführerin an einer angeborenen komplexen Wirbelsäu- lendeformität und Fehlbildung des Nervensystems, mit u.a. teilweiser Lähmung des rech- ten Beins, was zu einem deutlich hinkenden Gangbild und Einschränkungen der Mobilität im Alltag führt und sie bei der Haushaltsführung beeinträchtigen kann. Unbestritten ist ins- besondere, dass die Gehdistanz der Beschwerdeführerin auf ca. 20 Minuten limitiert ist und diese keine Gewichte über fünf Kilogramm tragen kann, sowie auch die Notwendig- keit, dass sie sich aufgrund einer bestehenden Blasenfunktionsstörung regelmässig selber katheterisiert (IV-act. 141 S. 1).
E. 5.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie aber bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendba- ren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung ge- tragen (statt vieler: BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 278 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 5.2.1 Hier ist als einschlägige Verwaltungsweisung das Kreisschreiben des Bundesam- tes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit (KSH) zu berücksichtigen. Dieses führt in seinen Ziffern 2085 ff. genauer aus, welche Hilfeleistungen konkret unter dem Titel der le- benspraktischen Begleitung fallen, d.h. für das selbständige Wohnen als absolut erforder- lich erachtet werden und ohne die die versicherte Person verwahrlosen würde oder in ein Heim eintreten müsste. Explizit äussert sich die Weisung bezüglich gewisser Einschrän- kungen in der Wohnungspflege. So führt praxisgemäss etwa eine Unfähigkeit zu bügeln, Fenster zu putzen, Staub zu saugen oder aufzuräumen noch nicht zu einer Verwahrlo- sung, weswegen Hilfeleistungen in diesem Bereich nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden könnten (KSH Ziffer 2098). Diese Auslegung der gesetzlichen Bestim- mungen stellt eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsrecht- lichen Bestimmungen dar, weshalb das Gericht davon grundsätzlich nicht abweicht.
E. 5.2.2 Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in einem Haushalt mit total vier Personen über 16 Jahren lebt, von denen grundsätzlich erwartet werden darf, dass sie sich gleichberechtigt an den anfallenden Haushaltsarbeiten beteiligen. Dabei ist den Fami- lienmitgliedern über ihren (ohnehin zu leistenden) eigenen Anteil an der Hausarbeit hinaus im Sinne einer Schadenminderungspflicht nach ständiger Rechtsprechung eine Mithilfe anzurechnen, die über das Mass hinausgeht, das bei voller Gesundheit ihrer Hausgenos- sin zu erwarten wäre. Es ist danach zu fragen, wie sich eine Familiengemeinschaft einstel- len würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2; EVG I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E. 7.1.2; vgl. ausserdem KSH Ziffer 2100). Dies führt dazu, dass selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ange- führten Hausarbeiten wie Bügeln, Staubsaugen, etc. – entgegen der soeben zitierten Ver- waltungsweisung – die von der Abklärungsperson vorgenommene Einschätzung nicht zu beanstanden wäre. Diese erscheint in der Tat als eher grosszügig, mit Blick auch darauf, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich leichte, wechselbelastende Arbeiten im Haus- halt möglich und zumutbar sind (etwa: leichte Reinigungsarbeiten, Aufräumarbeiten, Rüs-
E. 5.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sodann anzutönen scheint, es sei hauptsächlich ihre Mutter für Kochen, Haushalt etc. zuständig, die ihren Aufgaben aber invaliditätsbe- dingt nicht (mehr) vollumfänglich nachzukommen vermöge (act. 13 Ziff. 16 f.), ist darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen Invalidität der Mutter im Aufgabenbereich primär durch eine Invalidenrente zu deren Gunsten Rechnung zu tragen wäre (was ggf. näherer Ab- klärung bedürfte), und nicht im Rahmen der Bemessung einer Hilflosenentschädigung zu- gunsten der Tochter. Weiter ist auch zu bedenken, dass es der Familie erst recht bei Ein- schränkungen von Mutter und Tochter zumutbar sein dürfte, auf Hilfsmittel wie etwa einen ergonomischen Stehhocker zurückzugreifen, mit dem auch längere Arbeiten in der Küche weiterhin ermöglicht würden. Auf die Berücksichtigung einer durch – im Vergleich zur Aus- richtung einer Hilflosenentschädigung günstigeren – Hilfsmittel möglichen Entlastung hat denn auch bereits die Abklärungsperson verschiedentlich hingewiesen (IV-act. 119).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin erkennt sodann zutreffend, dass die Notwendigkeit einer Dritthilfe sich objektiv nach ihrem Gesundheitszustand beurteilt. Abgesehen vom Aufent- halt in einem Heim ist die Umgebung, in der sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Insbesondere darf bei der lebenspraktischen Begleitung keine Rolle spielen, ob die versi- cherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder
E. 5.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson aufzuzeigen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb kein Anlass besteht, von der Beurteilung im Abklärungsbericht vom
26. April 2021 (IV-act. 119), ergänzt am 23. September 2021 (IV-act. 139), abzuweichen. Insbesondere liegen diesem die Angaben "der ersten Stunde" (vgl. zu deren erhöhter Überzeugungskraft statt vieler BGer 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3) zugrunde, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vor Ort machte und war der Ab- klärungsperson auch das ärztlicherseits festgelegte ergonomische Profil der Versicherten bekannt (IV-act. 139 S. 1).
E. 5.5 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die IV-Stelle zu Recht von einem Hilfsbedarf im Bereich Verrichtung der Notdurft ausging, zumal diesbezüglich lediglich festgestellt wird, dass sich die Versicherte mehrmals täglich selber katheterisieren müsse, nicht aber, inwiefern sie dabei auf Dritthilfe angewiesen wäre (IV-act. 119 S. 3). In antizipierter Beweiswürdigung besteht sodann kein Anlass zur Durchführung der ver- langten Zeugen- und Parteibefragungen, nachdem die Versicherte sich im schriftlichen Verfahren bereits hinlänglich hat äussern können. Ebenso kann auf ein Gutachten zur kombinierten Leistungsfähigkeit der Versicherten als Erwerbstätige und im Haushalt ver- zichtet werden. Soweit sie auf eine unterdurchschnittliche Belastbarkeit und ein über-
E. 6 Urteil S 2021 164 fragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands- mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Sodann hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverläs- sige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Ab- klärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Ge- sichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. BGer 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). 4.
E. 7 Urteil S 2021 164
E. 8 Urteil S 2021 164 ten und Kochen, Sortieren der Wäsche, Tätigen kleinerer Einkäufe, etc., vgl. IV-act. 119, 139). Der Familiengemeinschaft ist es sodann zuzumuten, sich so zu organisieren, dass die Versicherte von den schwereren körperlichen Arbeiten verschont wird (etwa: schwere Einkäufe tragen), und sie sich stattdessen vermehrt an den leichten Arbeiten (etwa: Tisch decken, Wäsche falten) beteiligt. Vor dem Hintergrund einer grundsätzlich egalitären Auf- teilung der Haushaltsarbeiten verfängt auch der Hinweis darauf nicht, es seien der Vater und der 16-jährige Bruder der Versicherten bereits – wie diese selber sowie unzählige an- dere Versicherte und ihre Familienangehörigen nota bene auch – in einem Vollpensum mit Arbeit und Ausbildung beschäftigt, weshalb ihnen nur eine sehr untergeordnete Mithilfe zugemutet werden dürfe (act. 13 Ziff. 18 f.). Tatsächlich ist nicht einzusehen, weshalb nicht etwa beispielsweise der Bruder – der keine körperlichen Gebrechen zu haben scheint – das Pastawasser abgiessen könnte bevor er sich an den Tisch setzt, wenn die Beschwerdeführerin für die Familie kocht (act. 13 Ziff. 25). Ebenso wenig lässt sich etwa nachvollziehen, weshalb es ihr selber nicht möglich sein sollte, für ihre Ernährung entwe- der auf – allgemeinnotorisch vitaminreiche – gefrorene Lebensmittel zurückzugreifen oder auf ihrem täglichen Heimweg von der Arbeit jeweils die nötigen Frischprodukte für die Mahlzeiten des Folgetags einzukaufen (act. 13 Ziff. 24).
E. 9 Urteil S 2021 164 in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob sie – auf sich alleine gestellt – erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde (BGE 146 V 322 E. 2.3; 133 V 450 E. 5). Das bedeutet aber insbesondere auch
– worauf bereits oben in E. 5.2.2 sowie durch die Verwaltung (act. 15 S. 2) hingewiesen wurde –, dass es bei der Ermittlung der Hilflosigkeit nicht angeht, sämtliche Haushalts- tätigkeiten in einem Mehrpersonenhaushalt der gesundheitlich beeinträchtigten Person zuzuschreiben und basierend darauf eine Entschädigung durch die Invalidenversicherung geltend zu machen. Vielmehr entspricht es umgekehrt ständiger Praxis und Rechtspre- chung, dass als Frage der Schadenminderungspflicht in einem zweiten Schritt die tatsäch- lich erbrachte oder zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen ist. Demnach durfte die IV-Stelle im Rahmen der Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung – jeden- falls in einem zweiten Schritt – auch der zumutbaren Mithilfe insbesondere durch Vater und Bruder der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. Dass diesen dadurch eine unver- hältnismässige Belastung entstünde, vermag die Versicherte nicht darzutun (vgl. zum Ganzen BGer 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.5.2).
E. 10 Urteil S 2021 164 durchschnittliches Schlafbedürfnis verweist (act. 13 Ziff. 20), begnügt sie sich mit einer – nota bene erstmals replicando – vorgetragenen, unsubstantiierten Behauptung, die in der Abklärung zuhause unerwähnt blieb, in den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine Stütze findet und mithin keinen weiteren Abklärungsbedarf zu begründen vermag. Schliesslich erübrigt sich auch die beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung (act. 1, 13), nachdem spätestens mit der Ergänzung vom 23. September 2021 (IV-act. 139) hin- reichende Klarheit darüber herrscht, in welchen Verrichtungen die Abklärungsperson von einer Selbständigkeit der Versicherten ausging – und mithin bereits einen Hilfsbedarf be- jahte – und in welchen sie den Hilfsbedarf erst in einem zweiten Schritt deshalb nicht an- rechnete, weil eine Unterstützung durch Familienangehörige zumutbar sei. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche insgesamt auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen und mit dem vor ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.
E. 11 Urteil S 2021 164 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 23. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 23. August 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) S 2021 164
2 Urteil S 2021 164 A. A.a Die 2000 geborene A.________ leidet an einer angeborenen komplexen Wir- belsäulendeformität und Fehlbildung des Nervensystems (vgl. IV-act. 26 f.: Geburtsgebre- chen Ziffer 381 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]; in Kraft ab 1. Januar 2022; bzw. bis Ende 2021 des Anhangs zur Ver- ordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die IV-Stelle lehnte ihre Leis- tungspflicht für medizinische Massnahmen zunächst ab, da das Gebrechen bereits bei der Einreise in die Schweiz bestand (IV-act. 17). In der Folge unterzog sich A.________ im Jahr 2014 einer Operation, die zu einer unvollständigen Lähmung des rechten Beines führte (vgl. IV-act. 31). In diesem Zusammenhang leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für Hilfsmittel (Unterschenkel-Orthesen, IV-act. 33). Weiter gewährte sie ab Sommer 2017 Kostengutsprache für verschiedene Massnahmen der beruflichen Eingliederung, darunter unter anderem für die erstmalige berufliche Ausbildung zur ICT-Fachfrau EFZ inklusive Taggeld von zuletzt Fr. 122.10 pro Eingliederungstag (IV-act. 41, 52, 66, 78, 80, 82, 91 ff.,104 f., 109 f.). A.b Im November 2020 meldete sich A.________ zudem für den Bezug einer Hilflo- senentschädigung an. Sie gab an, wegen der teilweisen Lähmung aufgrund ihrer vom Nervensystem ausgehenden Wirbelsäulendeformität benötige sie seit Februar 2019 Hilfe beim Verrichten der Notdurft (Blasen-Katheter) sowie bei der Fortbewegung und der Pfle- ge gesellschaftlicher Kontakte, da sie nur sehr kurze Strecken zu Fuss bewältigen könne, schnell ermüde, Schmerzen bekomme und keine Treppen steigen könne, sondern einen Lift benötige. Ausserdem benötige sie seit ihrer Jugend lebenspraktische Begleitung, da sie gesundheitsbedingt nicht putzen, aufräumen, Lebensmittel einkaufen, Wäsche wa- schen, bügeln, kochen oder Abfälle entsorgen könne. Einkäufe und Freizeitaktivitäten könne sie nicht viele machen, da sie nur bedingt mobil sei und kein Auto habe. Deshalb bleibe sie auch oft zuhause und habe sich sehr zurückgezogen (IV-act. 112). Die IV-Stelle holte diesbezüglich einen Bericht der Universitätsklinik C.________ ein (IV-act. 113) und veranlasste eine Abklärung zuhause (Abklärungsbericht vom 26. April 2021, IV-act. 119). Gestützt darauf stellte sie die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (IV-act. 120). Auf Ein- wand hin (IV-act. 125, 129) zog sie weitere Berichte bei (IV-act. 124, 138) und liess den Abklärungsbericht ergänzen (Ergänzungen der Abklärungsperson vom 23. September 2021, IV-act. 139); hinsichtlich des Arbeitswegs nahm sie schliesslich die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. November 2021 zu den Akten (IV-act. 140). Gleichentags verfügte sie entsprechend ihrem Vorbescheid (IV-act. 141).
3 Urteil S 2021 164 B. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2021 erhob A.________ am
2. Dezember 2021 mit Hilfe des gemeinnützigen Vereins D.________ Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, eventualiter die Rückweisung der Angele- genheit an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen. Weiter beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1 S. 1 f.). C. Das Verwaltungsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. De- zember 2021 Frist, ihre Bedürftigkeit darzulegen (act. 2). Letztere reagierte hierauf – trotz zwischenzeitlich mandatierter Rechtsvertretung (vgl. Anzeige vom 30. Dezember 2021, act. 3) – nicht. Den alsdann verfügten Kostenvorschuss von Fr. 800.– (act. 5) leistete sie fristgerecht (act. 6). D. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (act. 8). E. Mit Replik vom 29. August 2022 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Anträge, ergänzte ihre Beschwerdebegründung und stellte zahlreiche Beweisanträge (im Wesentli- chen: Abnahme von Partei- und Zeugenaussagen sowie Einholung eines Gutachtens zur kombinierten Leistungsfähigkeit als Erwerbstätige und im Haushalt, act. 13). F. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 15. September 2022 an ihrem Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest (act. 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar
2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1; BGer 8C_31/2023 vom 25. Mai 2023 E. 3.2).
4 Urteil S 2021 164 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die strittige Verfügung erging am 4. November 2021. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) wurde mit der Beschwerde vom 2. De- zember 2021 gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung di- rekt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann An- trag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli- chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 3.1.1 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit die folgen- den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Ver- richtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 3.1.2 In Art. 37 IVV sind drei Hilflosigkeitsgrade vorgesehen. Gemäss Abs. 3 dieser Be- stimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
5 Urteil S 2021 164
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 3.1.3 Vorliegend ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a–d IVV vorliegt. Diesbezüglich geben die Akten auch zu kei- nen weiteren Abklärungen oder Bemerkungen Anlass, sodass sich Weiterungen erübri- gen. Es bleibt zu erörtern, ob die Versicherte im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (i.V.m. Art. 42 Abs. 3 IVG) an- gewiesen ist. Laut Art. 38 Abs. 1 IVV ist dies der Fall, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Als regelmässig gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan- spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtspre- chung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichter- statter wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den ärztlicherseits gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträch- tigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück-
6 Urteil S 2021 164 fragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands- mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Sodann hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverläs- sige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Ab- klärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Ge- sichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. BGer 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat eine Hilfsbedürftigkeit lediglich im Bereich Verrichten der Notdurft erhoben und damit eine relevante Hilflosigkeit verneint (IV-act. 141). 4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend. Diesen begründet sie primär damit, dass im Haushalt Unterstützung benötige, die über das Mass hinausgehe, das von ihren Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangt werden könne (act. 1, 13). 5. 5.1 Wie bereits die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 4. November 2021 korrekt fest- gehalten hat, leidet die Beschwerdeführerin an einer angeborenen komplexen Wirbelsäu- lendeformität und Fehlbildung des Nervensystems, mit u.a. teilweiser Lähmung des rech- ten Beins, was zu einem deutlich hinkenden Gangbild und Einschränkungen der Mobilität im Alltag führt und sie bei der Haushaltsführung beeinträchtigen kann. Unbestritten ist ins- besondere, dass die Gehdistanz der Beschwerdeführerin auf ca. 20 Minuten limitiert ist und diese keine Gewichte über fünf Kilogramm tragen kann, sowie auch die Notwendig- keit, dass sie sich aufgrund einer bestehenden Blasenfunktionsstörung regelmässig selber katheterisiert (IV-act. 141 S. 1).
7 Urteil S 2021 164 5.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie aber bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendba- ren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung ge- tragen (statt vieler: BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 278 E. 2.2, je mit Hinweisen). 5.2.1 Hier ist als einschlägige Verwaltungsweisung das Kreisschreiben des Bundesam- tes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit (KSH) zu berücksichtigen. Dieses führt in seinen Ziffern 2085 ff. genauer aus, welche Hilfeleistungen konkret unter dem Titel der le- benspraktischen Begleitung fallen, d.h. für das selbständige Wohnen als absolut erforder- lich erachtet werden und ohne die die versicherte Person verwahrlosen würde oder in ein Heim eintreten müsste. Explizit äussert sich die Weisung bezüglich gewisser Einschrän- kungen in der Wohnungspflege. So führt praxisgemäss etwa eine Unfähigkeit zu bügeln, Fenster zu putzen, Staub zu saugen oder aufzuräumen noch nicht zu einer Verwahrlo- sung, weswegen Hilfeleistungen in diesem Bereich nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden könnten (KSH Ziffer 2098). Diese Auslegung der gesetzlichen Bestim- mungen stellt eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsrecht- lichen Bestimmungen dar, weshalb das Gericht davon grundsätzlich nicht abweicht. 5.2.2 Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in einem Haushalt mit total vier Personen über 16 Jahren lebt, von denen grundsätzlich erwartet werden darf, dass sie sich gleichberechtigt an den anfallenden Haushaltsarbeiten beteiligen. Dabei ist den Fami- lienmitgliedern über ihren (ohnehin zu leistenden) eigenen Anteil an der Hausarbeit hinaus im Sinne einer Schadenminderungspflicht nach ständiger Rechtsprechung eine Mithilfe anzurechnen, die über das Mass hinausgeht, das bei voller Gesundheit ihrer Hausgenos- sin zu erwarten wäre. Es ist danach zu fragen, wie sich eine Familiengemeinschaft einstel- len würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2; EVG I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E. 7.1.2; vgl. ausserdem KSH Ziffer 2100). Dies führt dazu, dass selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ange- führten Hausarbeiten wie Bügeln, Staubsaugen, etc. – entgegen der soeben zitierten Ver- waltungsweisung – die von der Abklärungsperson vorgenommene Einschätzung nicht zu beanstanden wäre. Diese erscheint in der Tat als eher grosszügig, mit Blick auch darauf, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich leichte, wechselbelastende Arbeiten im Haus- halt möglich und zumutbar sind (etwa: leichte Reinigungsarbeiten, Aufräumarbeiten, Rüs-
8 Urteil S 2021 164 ten und Kochen, Sortieren der Wäsche, Tätigen kleinerer Einkäufe, etc., vgl. IV-act. 119, 139). Der Familiengemeinschaft ist es sodann zuzumuten, sich so zu organisieren, dass die Versicherte von den schwereren körperlichen Arbeiten verschont wird (etwa: schwere Einkäufe tragen), und sie sich stattdessen vermehrt an den leichten Arbeiten (etwa: Tisch decken, Wäsche falten) beteiligt. Vor dem Hintergrund einer grundsätzlich egalitären Auf- teilung der Haushaltsarbeiten verfängt auch der Hinweis darauf nicht, es seien der Vater und der 16-jährige Bruder der Versicherten bereits – wie diese selber sowie unzählige an- dere Versicherte und ihre Familienangehörigen nota bene auch – in einem Vollpensum mit Arbeit und Ausbildung beschäftigt, weshalb ihnen nur eine sehr untergeordnete Mithilfe zugemutet werden dürfe (act. 13 Ziff. 18 f.). Tatsächlich ist nicht einzusehen, weshalb nicht etwa beispielsweise der Bruder – der keine körperlichen Gebrechen zu haben scheint – das Pastawasser abgiessen könnte bevor er sich an den Tisch setzt, wenn die Beschwerdeführerin für die Familie kocht (act. 13 Ziff. 25). Ebenso wenig lässt sich etwa nachvollziehen, weshalb es ihr selber nicht möglich sein sollte, für ihre Ernährung entwe- der auf – allgemeinnotorisch vitaminreiche – gefrorene Lebensmittel zurückzugreifen oder auf ihrem täglichen Heimweg von der Arbeit jeweils die nötigen Frischprodukte für die Mahlzeiten des Folgetags einzukaufen (act. 13 Ziff. 24). 5.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sodann anzutönen scheint, es sei hauptsächlich ihre Mutter für Kochen, Haushalt etc. zuständig, die ihren Aufgaben aber invaliditätsbe- dingt nicht (mehr) vollumfänglich nachzukommen vermöge (act. 13 Ziff. 16 f.), ist darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen Invalidität der Mutter im Aufgabenbereich primär durch eine Invalidenrente zu deren Gunsten Rechnung zu tragen wäre (was ggf. näherer Ab- klärung bedürfte), und nicht im Rahmen der Bemessung einer Hilflosenentschädigung zu- gunsten der Tochter. Weiter ist auch zu bedenken, dass es der Familie erst recht bei Ein- schränkungen von Mutter und Tochter zumutbar sein dürfte, auf Hilfsmittel wie etwa einen ergonomischen Stehhocker zurückzugreifen, mit dem auch längere Arbeiten in der Küche weiterhin ermöglicht würden. Auf die Berücksichtigung einer durch – im Vergleich zur Aus- richtung einer Hilflosenentschädigung günstigeren – Hilfsmittel möglichen Entlastung hat denn auch bereits die Abklärungsperson verschiedentlich hingewiesen (IV-act. 119). 5.3 Die Beschwerdeführerin erkennt sodann zutreffend, dass die Notwendigkeit einer Dritthilfe sich objektiv nach ihrem Gesundheitszustand beurteilt. Abgesehen vom Aufent- halt in einem Heim ist die Umgebung, in der sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Insbesondere darf bei der lebenspraktischen Begleitung keine Rolle spielen, ob die versi- cherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder
9 Urteil S 2021 164 in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob sie – auf sich alleine gestellt – erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benöti- gen würde (BGE 146 V 322 E. 2.3; 133 V 450 E. 5). Das bedeutet aber insbesondere auch
– worauf bereits oben in E. 5.2.2 sowie durch die Verwaltung (act. 15 S. 2) hingewiesen wurde –, dass es bei der Ermittlung der Hilflosigkeit nicht angeht, sämtliche Haushalts- tätigkeiten in einem Mehrpersonenhaushalt der gesundheitlich beeinträchtigten Person zuzuschreiben und basierend darauf eine Entschädigung durch die Invalidenversicherung geltend zu machen. Vielmehr entspricht es umgekehrt ständiger Praxis und Rechtspre- chung, dass als Frage der Schadenminderungspflicht in einem zweiten Schritt die tatsäch- lich erbrachte oder zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen ist. Demnach durfte die IV-Stelle im Rahmen der Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung – jeden- falls in einem zweiten Schritt – auch der zumutbaren Mithilfe insbesondere durch Vater und Bruder der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. Dass diesen dadurch eine unver- hältnismässige Belastung entstünde, vermag die Versicherte nicht darzutun (vgl. zum Ganzen BGer 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.5.2). 5.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson aufzuzeigen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb kein Anlass besteht, von der Beurteilung im Abklärungsbericht vom
26. April 2021 (IV-act. 119), ergänzt am 23. September 2021 (IV-act. 139), abzuweichen. Insbesondere liegen diesem die Angaben "der ersten Stunde" (vgl. zu deren erhöhter Überzeugungskraft statt vieler BGer 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3) zugrunde, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vor Ort machte und war der Ab- klärungsperson auch das ärztlicherseits festgelegte ergonomische Profil der Versicherten bekannt (IV-act. 139 S. 1). 5.5 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die IV-Stelle zu Recht von einem Hilfsbedarf im Bereich Verrichtung der Notdurft ausging, zumal diesbezüglich lediglich festgestellt wird, dass sich die Versicherte mehrmals täglich selber katheterisieren müsse, nicht aber, inwiefern sie dabei auf Dritthilfe angewiesen wäre (IV-act. 119 S. 3). In antizipierter Beweiswürdigung besteht sodann kein Anlass zur Durchführung der ver- langten Zeugen- und Parteibefragungen, nachdem die Versicherte sich im schriftlichen Verfahren bereits hinlänglich hat äussern können. Ebenso kann auf ein Gutachten zur kombinierten Leistungsfähigkeit der Versicherten als Erwerbstätige und im Haushalt ver- zichtet werden. Soweit sie auf eine unterdurchschnittliche Belastbarkeit und ein über-
10 Urteil S 2021 164 durchschnittliches Schlafbedürfnis verweist (act. 13 Ziff. 20), begnügt sie sich mit einer – nota bene erstmals replicando – vorgetragenen, unsubstantiierten Behauptung, die in der Abklärung zuhause unerwähnt blieb, in den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine Stütze findet und mithin keinen weiteren Abklärungsbedarf zu begründen vermag. Schliesslich erübrigt sich auch die beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung (act. 1, 13), nachdem spätestens mit der Ergänzung vom 23. September 2021 (IV-act. 139) hin- reichende Klarheit darüber herrscht, in welchen Verrichtungen die Abklärungsperson von einer Selbständigkeit der Versicherten ausging – und mithin bereits einen Hilfsbedarf be- jahte – und in welchen sie den Hilfsbedarf erst in einem zweiten Schritt deshalb nicht an- rechnete, weil eine Unterstützung durch Familienangehörige zumutbar sei. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche insgesamt auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen und mit dem vor ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.
11 Urteil S 2021 164 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 23. August 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am