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S 2021 161

Zg Verwaltungsgericht · 2023-07-12 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) — Beschwerde

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 A.________,

E. 2 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 A. A.a Die D.________ AG hatte ihren ersten Sitz in Zug, ihren letzten Sitz in E.________ und ihr letztes Domizil an der F.________. Die Gesellschaft betrieb gemäss Zweckartikel Handel speziell mit elektronischen Geräten für G.________ und erbrachte Beratungen und Dienstleistungen für den nämlichen Industriezweig. Sie war der Aus- gleichskasse Handel Schweiz (nachfolgend: AK Handel) angeschlossen. Von Juni 1996 bis Februar 2015 waren B.________ als Verwaltungsratspräsident und A.________ als Verwaltungsratsmitglied, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister ein- getragen (BF1-act. 7). A.b Am 15. Januar 2015 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 7. Mai 2015 wurde das Kon- kursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am H.________ im Han- delsregister gelöscht (BF1-act. 7). A.c Mit zwei Schadenersatzverfügungen vom 5. Januar 2017 verpflichtete die AK Handel sowohl A.________ als Verwaltungsratsmitglied als auch B.________ als Ver- waltungsratspräsident – in solidarischer Verbindlichkeit zueinander – ihr als Schadener- satz für entgangene Beiträge Fr. 47'744.05 zu bezahlen. Zur Begründung verwies sie ins- besondere auf Art. 52 AHVG resp. auf die (subsidiäre) Haftung der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einer Gesellschaft. Beide Betroffenen erhoben Ein- sprache gegen die jeweilige Verfügung. In der Folge hielt die AK Handel mit den Einspra- cheentscheiden vom 26. Oktober 2017 an der Schadenersatzforderung fest. Die von A.________ (Verfahren S 17 167) und B.________ (Verfahren S 17 160) dagegen erho- benen Verwaltungsgerichtsbeschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug insoweit gut, als es die Sache zur Neufestsetzung des Schadens in masslicher Hinsicht an die AK Handel zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab (VGer ZG S 17 167 und S 17 161 beide vom 20. Dezember 2018). A.d Nach Vornahme weiterer Abklärungen verfügte die AK Handel am 10. Juni 2021 erneut gegenüber A.________ und B.________, je eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 47'744.05 in solidarischer Verbindlichkeit (BF1-act. 3, BF2-act. 3). Daran hielt sie auch in den hierzu ergangenen – in Begründung und Dispositiv identischen – Ein- spracheentscheiden vom 27. Oktober 2021 fest (BF1-act. 2; BF2-act. 2). B.

E. 2.1 Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den resultierenden Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person an deren Sitz, konkret am letzten Sitz der Ge- sellschaft, zu erheben. Das gleiche Procedere gilt sinngemäss für entsprechende Forde- rungen betreffend die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]), die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzula- gen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 und § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Die D.________ AG hatte ihren letzten Sitz in der Gemeinde E.________, ZG. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

E. 2.2 Die Einspracheentscheide der AK Handel datieren vom 27. Oktober 2021 (BF1- act. 2, BF2-act. 2). Beide Beschwerden wurden am 29. November 2021 der Post überge- benen (S 21 161 und S 21 162 je act. 1) und gelten somit als rechtzeitig innert der 30- tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Beide Beschwerdeschriften entsprechen den formellen Anforderungen und die Beschwer- deführer 1 und 2 sind als direkt Betroffene beschwerdelegitimiert. Somit sind beide Be- schwerden zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 3 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 B.a Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November 2021 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Haftung des Beschwerdeführers besteht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AK Handel (act. 1 im Verfahren S 2021 161). B.b Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November 2021 liess B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Haftung des Beschwerdeführers besteht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AK Handel (act. 1 im Verfahren S 2021 162). C. Mit Verfügung des Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Zug vom 2. Dezember 2021 wurden die zwei Verfahren S 21 161 und S 21 162 vereinigt sowie ein Kostenvorschuss erhoben (act. 3). Der angesetzte Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 3 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 schloss die AK Handel auf Abweisung der Beschwerden soweit darauf einzutreten sei (act. 7). E. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 10 und 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (hier: 27. Ok- tober 2021 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- stands Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).

E. 3.1 In den Vorverfahren S 2017 160 und S 2017 167 setzte sich das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug einlässlich mit den Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG bzw. der AHV-rechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer auseinander. Im Urteil S 2017 167 vom 20. Dezember 2018 betreffend den als Verwaltungsrat der D.________ AG tätig gewesenen Beschwerdeführer 1, bejahte das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG. Es stellte abschliessend fest, dass ein Schaden, die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens des Beschwer- deführers 1 sowie die Kausalität dessen für den entstandenen Schaden, als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten und verneinte das Vorliegen beachtbarer Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die den Beschwerdeführer 1 zu entlasten vermöchten. Die Ver- nachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften müsse im Lichte der einschlägigen Praxis vielmehr als grobfahrlässig beurteilt werden (zusammenfassende E. 10). In Bezug auf den im Grundsatz als erstellt geltenden Schaden (vgl. E. 8.1 sowie E. 6.3.2 und 7) schloss das Verwaltungsgericht allerdings weiter, dieser erweise sich in masslicher Hin- sicht als nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen indiziert seien (E. 10). Zum selben Schluss kam das Verwaltungsgericht im Urteil S 2017 160 vom 20. Dezember 2018 betreffend die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers 2, der zuvor Verwaltungsratspräsident der D.________ AG gewesen war (ebenfalls E. 10). In beiden Urteilen hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insofern gut, als die Sa- che zur Neufestsetzung des Schadens in masslicher Hinsicht an die AK Handel zurück- gewiesen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab.

E. 3.2 Bei diesen in den Vorverfahren ergangenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2). Daran än- dert nichts, dass mit ihnen Teilaspekte der Streitsache, insbesondere das grundsätzliche Bestehen der Verantwortlichkeit im Sinn von Art. 52 AHVG der Beschwerdeführer 1 und 2 für den entstandenen Schaden, bereits materiellrechtlich entschieden wurden (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 4.2). Für die Qualifizierung als Zwischenentscheid spricht unter anderem die Tatsache, dass eine Vollstreckung der Schadenersatzforderung erst möglich ist, wenn nicht nur im Grundsatz, sondern auch betragsmässig über die Forderung ent- schieden wurde (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.5 m. H.). Ein rechtskräftiger materiellrechtlicher Endentscheid über die Schadenersatzpflicht liegt somit noch nicht vor, wie die Beschwer- deführer in ihrer Replik richtig feststellen (act. 10 Ziff. 21).

E. 4 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 2.

E. 4.1 Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Aus- gleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht; dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig ging (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 17). Im Zusam- menhang mit der Pflicht zur Substantiierung der Forderung und der Pflicht zur Substantiie- rung der Bestreitung der Forderung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in ei- nem Entscheid vom 13. Februar 2002 fest, die Einschränkung der Untersuchungsmaxime durch die Substantiierungspflicht bedeute für die Ausgleichskasse, dass sie ihre Forde- rung soweit substantiieren müsse, dass sie überprüft werden könne. Keinesfalls sei es aber Aufgabe des Gerichts, in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach den fraglichen Positionen zu suchen. Die Kasse ihrerseits müsse den Forderungsbetrag allerdings nur insoweit mit Belegen untermauern, als die Forderung masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten worden sei oder sich aufgrund der Akten

E. 4.2 Die Lohnmeldungen eines Arbeitgebers werden in Erfüllung seiner gesetzlichen Abrechnungspflicht nach AHVG und AHVV erstellt und beruhen auf Aufzeichnungen, die der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach Art. 957 ff. OR entspringen. Folglich er- bringen sie grundsätzlich den Beweis für die erfolgten Lohnzahlungen. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Lohndeklaration durch einen offiziellen Vertreter der Gesellschaft un- terschriftlich genehmigt wurde. Dabei kann es sich auch lediglich um einen Buchhaltungs- mitarbeiter oder um den Treuhänder handeln. Eine im Handelsregister ausgewiesene Zeichnungsberechtigung ist mithin nicht vorausgesetzt (vgl. Marco Reichmuth, Die Haf- tung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 446 mit weiteren Hinweisen). Zwar steht dem Arbeitgeber der Nachweis offen, dass effektiv tiefere Löhne zur Auszahlung gelangten. Allerdings ist dies nicht leichthin anzunehmen (EVG H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4.4). Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass auch den Kontrollergebnissen der Revisionsstelle der Ausgleichskassen oder aber den Kassenrevi- sionen vor Ort in der Regel ein höherer Beweiswert zukommt und dass deren Bestreitung nicht gehört werden kann, wenn sie nicht ausreichend substantiiert wurde. 5.

E. 5 Urteil S 2021 161 / S 2021 162

E. 5.1 Die Beschwerdeführer bemängeln insbesondere die Substantiierung der Scha- denersatzforderung. Die AK Handel sei ihrer diesbezüglichen Substantiierungspflicht we- der im Einspracheentscheid noch mit dem im vorliegenden Verfahren von ihr Vorgebrach- ten ausreichend nachgekommen. Sie habe sich um die in den Rückweisungsentscheiden gemachten Vorgaben foutiert und einfach stereotyp nochmals die gleiche Schadenersatz-

E. 5.2 Tatsächlich geht aus der Schadenersatzverfügung vom 10. Juni 2021 hervor, dass sich die Forderung auf die gesamten im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf den beigelegten Kontoauszug, aus welchem die Buchungen in der Periode 1. Januar 2014 bis

31. Dezember 2017 ersichtlich sind, stützt (BF2-act. 3). Ein Kontoauszug vom 19. Januar 2017 über dieselbe Periode war auch einzige Beilage zum angefochtenen Einspracheent- scheid (BF2-act. 2). Dass es sich dabei um den Kontoauszug handelt, der auch bereits in den Vorverfahren bei den Akten lag, ist unbestritten. Der Einspracheentscheid selbst ist zudem sehr knapp und enthält insbesondere auch keine erläuternden Zusammenstellun- gen von Zahlen. Wenn die Beschwerdeführer nun vorbringen, die AK Handel habe es nach wie vor unterlassen für eine ausreichende Substantiierung der Forderung zu sorgen, ist ihnen insoweit zuzustimmen, als sich die AK Handel bis zum angefochtenen Entscheid in keiner Weise bemühte, die Zusammensetzung der Forderung zu erläutern oder wenigs- tens mit neuen Belegen zu substantiieren. Dies holte sie allerdings im vorliegenden Ver- fahren nach. Wenn auch immer noch knapp, sind die im vorliegenden Verfahren einge- reichten Belege dennoch ausreichend, um das massliche des im Grundsatz bereits bei Er- lass der Rückweisungsurteile ausgewiesenen Schadens zu belegen. Neu legte die AK Handel insbesondere den Kontoauszug vom 3. April 2019 (AK-act. 1) ins Recht, der die Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019 und damit auch die Jahre 2012 und 2013 umfasst sowie das zugehörige "Journal" (AK-act. 2). Zudem offerier-

E. 6 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom

27. Oktober 2021 jedoch erneut Einwendungen gegen die Haftungsvoraussetzungen vor- bringen, hilft ihnen dies dennoch nicht. Ein Gericht ist auch an die von ihm in einem Zwi- schenentscheid bereits getroffenen materiellrechtlichen Entscheidungen gebunden (BGE 133 V 477 E. 5.2.3; BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3; 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.5). Eine davon abweichende Beurteilung ist allein bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art. 61 lit. i ATSG zulässig oder aufgrund der Berück- sichtigung von Tatsachen, die sich seit dem Erlass des aufgehobenen Einspracheent- scheids (i.c. die Einspracheentscheide vom 26. Oktober 2017, vgl. VGer ZG S 2017 160 und S 2017 167 beide vom 20. Dezember 2018 ) verwirklichten (BGer 8C_624/2020 vom

16. April 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend wird von den Beschwerdeführern weder das eine noch das andere vorgebracht, geschweige denn substantiiert begründet und be- legt. Vielmehr erschöpfen sich ihre Einwendungen zu den Haftungsvoraussetzungen weit- gehend in den bereits in den früheren Verfahren vorgebrachten Argumenten (vgl. VGer ZG S 2017 160 und S 2017 167 beide vom 20. Dezember 2018). Auch weisen sie selbst dar- auf hin, dass sich die Aktenlage seit den Rückweisungsentscheiden gerade nicht oder nur marginal verändert habe, was gegen das Vorliegen neuer Tatsachen spricht. Folglich ist vorliegend auf die Rügen betreffend die Haftungsvoraussetzungen nicht weiter einzuge- hen. Zu prüfen ist hingegen, was die Beschwerdeführer gegen die mit Einspracheent- scheid vom 27. Oktober 2021 vorgenommene massliche Festsetzung der Schadenssum- me vorbringen. 4.

E. 6.1 Die AK Handel erhob mit Verfügung vom 10. Juni 2021, bestätigt durch den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021, eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 47'744.05. Dieser eingeforderte Betrag entspricht dem in beiden Konto- auszügen per 29. Juni 2016 ausgewiesenen Saldo zu Gunsten der AK Handel (BF2-act. 5; AK-act. 1). Nach dem 29. Juni 2016 erfolgten lediglich noch die Rückverteilung der CO2- Abgabe für Januar 2015 sowie Abschreibungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zur Saldierung des Kontos, wie aus dem Kontoauszug vom 3. April 2019 hervor geht (AK- act. 1).

E. 6.2 Umstritten ist unter den Parteien, ob und inwiefern die von der AK Handel geltend gemachte Schadenersatzforderung auch Restanzen aus der Rückforderung zu viel ausge- richteter Familienzulagen (nachfolgend auch: FAK Rückforderung) enthält. Dies war bereits Thema in den Rückweisungsurteilen, wobei dannzumal aufgrund der Ak- ten nicht beurteilt werden konnte, ob es zu einer Vermischung gekommen war oder nicht. Es wurde jedoch grundlegend festgehalten, dass die Vereinbarung hinsichtlich die Rück- erstattung zu viel ausgerichteter Familienzulagen nicht mit der Haftungsfrage nach Art. 52 AHVG vermengt werden dürfe und dass ohnehin dann, wenn die Raten immer pünktlich bezahlt worden seien – was unstreitig sei –, eine Restanz nicht im Rahmen der vorliegen- den Organhaftung geltend zu machen wäre, dies unbesehen der Tatsache, dass auch ausstehende FAK-Beiträge grundsätzlich von Art. 52 AHVG erfasst seien (VGer ZG S 2017 160 und 167 vom 20. Dezember 2018 je E. 6.3.2).

E. 6.2.1 Im November 2012 hatte die AK Handel die Konkursitin darüber informiert, dass ihr in grösserem Umfang Kinderzulagen falsch vergütet worden waren und nun eine Rück- forderung bestehe. Daraufhin bot ihr die Konkursitin mit Schreiben vom 15. November 2012 an, sie könne die zukünftigen Kinderzulagen mit der Schuld verrechnen, zudem be- zahle man monatliche Raten von Fr. 2'000.– bis zur Tilgung der Schuld, wenn möglich mache man allenfalls auch noch Extrazahlungen (BF2-act. 15 S. 1). Mit "Verfügung Zah- lungsplan" vom 23. November 2012 stellte die AK Handel fest, es bestehe eine Kinderzu- lagen-Rückforderung im Umfang von insgesamt Fr. 61'150.– (Fr. 57'950.– + Fr. 3'200.–) und diese sei in 30 monatlichen Raten (davon 29 à Fr. 2'000.–) zu begleichen (AK-act. 3).

E. 6.2.2 Soweit die AK Handel mit Vernehmlassung vorbringt, die FAK Rückforderung sei längst mehr als gedeckt und nicht nur die vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 2'000.– mit der Rückforderung verrechnet, sondern auch sämtliche ab Dezember 2012 einbehalten FAK-Leistungen (act. 7 Ad 37-39), überzeugt dies nicht. Obwohl die Konkur- sitin dies im Schreiben vom 15. November 2012 (BF2-act. 15 S. 1) angeboten hatte, war die Verrechnung der FAK-Leistungen mit der FAK Rückforderung weder im Tilgungsplan vorgesehen (AK-act. 3), noch wurde sie praktiziert. Vielmehr wurden spätere monatliche FAK-Leistungen jeweils der Akontoforderung der zugehörigen Periode gutgeschrieben und so vom laufenden Saldo abgezogen (z.B. 15. Februar 2013, 15. März 2013, 15. April 2013, 15. Mai 2013 etc.). Die FAK-Leistungen wurden damit fortwährend zur Deckung der offenen Beitragsforderungen genutzt und nicht zur Begleichung der FAK Rückforderung, dies erscheint korrekt und eine Grundlage dafür, dies nachträglich anders zu handhaben fehlt. Insbesondere wird die Verrechnung von FAK Rückforderungen mit fälligen (FAK)Leistungen vom Gesetz nicht vorgesehen und wäre daher wohl unzulässig gewesen (Art. 25 lit. d FamZG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. b und c AHVG). Soweit die Beschwerdeführer aufgrund der bis November 2014 gemäss Tilgungsplan fälli- gen Raten von einer noch bestehenden Rückforderung von Fr. 13'550.– ausgehen (act. 10 Ziff. 13), dringen sie ebenso wenig durch. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf von der Konkursitin zu Beginn der Abzahlung bewusst geleistete Extrazahlungen, wie sie sie im November 2012 in Aussicht stellte, zurückzuführen, dass die Tilgung der FAK Rück- forderung Ende 2014 bereits weiter fortgeschritten war, als geplant. Darin kann kein un- zulässiges Vorgehen erkannt werden.

13 Urteil S 2021 161 / S 2021 162

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine klare Abgrenzung zwischen FAK Rückforderung und Beitragspflicht vorgenommen werden. Die Rückforderungsbuchungen sind in Kombination von Kontoauszug und "Journal" durch- wegs gut gekennzeichnet und bis Juni 2014 konsequent auf die Periode 11.2012 bzw. Be- leg "137'347" gebucht. Es liegt daher keine eigentliche Vermischung/Vermengung vor, auch wenn die Rückforderung ebenfalls in den Kontosaldo einfloss. Die noch bestehende Restanz der Rückforderung von Fr. 5'150.– kann ohne weiteres identifiziert und von der offenen Forderung für Sozialversicherungsbeiträge getrennt werden.

E. 6.3 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, basierend auf der Tilgungsplan- Verfügung vom 29. Oktober 2014 (BF2-act. 19) sei ein Betrag von Fr. 49'641.10 von der Schadenersatzforderung in Abzug zu bringen, da dieser im Zeitpunkt des Entscheides über die Bilanzdeponierung an der Generalversammlung vom 26. November 2014 noch nicht fällig gewesen sei (act. 1 Ziff. 61 und 71). Hierzu hat sich das Gericht bereits in den Vorverfahren ausführlich geäussert und festgehalten, dass dem nicht so ist, zumal dieser Tilgungsplan wegen nichtbezahlter Raten bereits nach kürzester Zeit schon wieder hinfäl- lig geworden war. Beleg dafür sei das Kassenschreiben vom 14. November 2014, dem entnommen werden kann, dass die Konkursitin bereits vor der nämlichen Generalver- sammlung vom 26. November 2014 mit jedenfalls einer Rate im Rückstand war, sowie dass der Tilgungsplan demzufolge hinfällig und die ganze Beitragsschuld somit fällig ge- worden war (BF2-act. 20; sowie VGer ZG S 2017 160 und 167 vom 20. Dezember 2018 je E. 6.3.2). Anlass vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen besteht nicht (vgl. vorne E. 3.2). Insbesondere waren die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Kassen- schreiben vom 14. November 2014 (BF2-act. 20), 25. November 2014 (BF2-act. 21) und

2. Dezember 2014 (BF2-act. 22) auch in den Vorverfahren bekannt und fanden ausrei- chend Berücksichtigung.

E. 6.4 Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die im Kontoauszug aufge- führten Akontobeiträge für die Monate November und Dezember 2014 seien von der For- derungssumme in Abzug zu bringen, da die Konkursitin nach dem Beschluss über die Bi- lanzdeponierung anlässlich der Generalversammlung vom 26. November 2014 keine Zah- lungen mehr hätte erbringen dürfen (act. 1 Ziff. 59 ff.), dringen sie nicht durch. Einerseits ist massgebender Zeitpunkt für den Schadenseintritt bei einer juristischen Person in der Regel die Konkurseröffnung, welche vorliegend am 15. Januar 2015 erfolgte (Felix Frey in: AHVG/IVG Kommentar, 2018, Art. 52 N 8). Andererseits entstehen Beitragsforderungen

14 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 grundsätzlich ex lege im Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; BGer 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.3; Kieser, a.a.O. Art. 14 N 3). Wobei eine Besonderheit gilt, wenn zwischen Ausgleichskasse und Arbeitgeber, wie vorliegend, im Pauschalverfahren abgerechnet wird. Bei diesem werden während des Jahres Akontobei- träge geleistet und zu Beginn des Folgejahres findet gestützt auf die Lohnmeldungen der Arbeitgeberin die definitive Abrechnung samt Ausgleich statt. Bei dieser Abrechnungswei- se besteht eine Haftung grundsätzlich bereits für die (regelmässig) geschuldeten Pauscha- len (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 483; Kieser, a.a.O., Art. 14 N 4). Aus dem Kontoauszug vom 3. April 2019 geht hervor, dass der Konkursitin monatlich Akontobeiträge belastet wurden, so auch am 12. November 2014 für die Periode "11.2014-11.2014" und am 17. Dezember 2014 für die Periode "12.2014-12.2014" je in der Höhe von Fr. 5'885.– (AK-act. 1). Eine Korrektur des Beitragsvolumens für das Jahr 2014 erfolgte gemäss Kontoauszug am 27. Februar 2015 mit der Jahresabrechnung für Lohn- beiträge der Periode "1.2014-12.2014" und führte zu einer Gutschrift von Fr. 15'024.75 (AK-act. 1). Weiter geht aus dem Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 16. April 2015, wel- che infolge des Konkurses durchgeführt worden war, hervor, dass die Löhne für November 2014 voll und jene für Dezember 2014 zum Teil ausbezahlt und der AK Handel korrekt gemeldet worden seien (AK-act. 4). Es besteht damit entgegen der Ansicht der Beschwer- deführer keinerlei Anlass, die Beiträge für November und Dezember 2014 bei der Scha- densbemessung nicht zu berücksichtigen, da man sich einerseits im Pauschalverfahren befand und andererseits auch tatsächlich Löhne ausbezahlt worden waren.

E. 6.5 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die für die Jahre 2012 und 2013 erhobenen Sozialversicherungsbeiträge würden auf zu hohen Lohnmeldungen der D.________ AG basieren. Insbesondere der Beschwerdeführer 2 habe tatsächlich viel weniger Lohn aus- bezahlt erhalten, als der Ausgleichkasse gemeldet worden sei. Dementsprechend müsse die ausstehende Beitragsforderung reduziert werden (act. 1 Ziff. 40 ff.). Selbiges wurde bereits im Vorverfahren vorgebracht, mit im Wesentlichen identischer Begründung (VGer ZG S 2017 160 und 167 vom 20. Dezember 2017 je E. 6.3.2). Die AK Handel hält dem entgegen, im Pauschalverfahren hätten die Arbeitgeber monatlich oder vierteljährlich Pauschalzahlungen zu entrichten und Anfang Jahr die Lohnbescheini- gung für das vergangene Jahr der Ausgleichskasse einzureichen. Diese erstelle aufgrund der eingereichten Zahlen die Schlussabrechnung. Die D.________ AG habe diese Schlussabrechnungen zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die nunmehrigen Einwendungen

E. 6.5.1 Das Verwaltungsgericht führte in den Urteilen S 2017 160 und 167 je in E. 6.3.2 aus, zum Aspekt der zu hohen Lohnbescheinigungen sei zwar einzuräumen, das blosse Lohnanwartschaften AHV-beitragsrechtlich nicht als Lohn gelten würden und deshalb nicht zu verabgaben seien. Nach der höchstrichterlichen Praxis sei eine solche indes mit Zurückhaltung anzunehmen und die Lohndeklaration in der Absicht, dass der Lohn leis- tungsrelevant im IK verbucht werde, spreche grundsätzlich gegen die beitragsrechtliche Nichtbeachtung (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 430 sowie, weniger treffend, EVG H 97/06 vom 15. Mai 2007 E. 5.3 ff.). Soweit die D.________ AG mithin Löhne deklariert und auf deren entsprechende IK-Verbuchung gebaut habe, die fraglichen Löhne aber nicht speziell als Anwartschaften kenntlich gemacht habe, erschiene eine diesbezügliche Beitragsreduk- tion als eher fragwürdig, das Verhalten der Konkursitin als eher rechtsmissbräuchlich, zu- mal im fraglichen Zeitraum anderweitige Lohnzahlungen offensichtlich trotz Liquiditätspro- blemen ungekürzt ausgerichtet worden seien. Im Zusammenhang mit den angeblich zu hohen Lohndeklarationen sei sodann zu bedenken, dass die Rechnungen – zum Teil mit Rechnungsfehlern behaftet – und Tabellen des Beschwerdeführers nicht wirklich nachvoll- ziehbar, die dagegen erhobenen Einwände tatsächlicher Natur indes nicht substantiiert seien (VGer ZG S 2017 160 und 167 vom 20. Dezember 2018 je E. 6.3.2).

E. 6.5.2 Soweit vorliegend mit Beschwerde unter Hinweis auf eine Forderungseingabe beim Konkursamt eine Lohneinbusse des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht wird (act. 1 Ziff. 40), ist dies eine blosse Behauptung, ohne dass hierfür Belege eingereicht worden wären und ist schon deshalb unbeachtlich. Eingegangen wird daher im Folgenden nur auf die Vorbringen zu Beschwerdeführer 2. Die zum Beweis der für ihn erfolgten zu hohen Lohndeklarationen eingereichten Belege vermögen nach wie vor nicht zu überzeu- gen. So stimmen die für den Beschwerdeführer 2 der AK Handel gemäss Einkommensbe- scheinigungen für das Jahr 2012 (Fr. 78'095.– [AK-act. 6 S. 4]) und das Jahr 2013 (Fr. 20'400.– [AK-act. 5 S. 3]) gemeldeten und bei den jeweiligen Jahresabrechnungen berücksichtigten Einkommen überein mit der auf den eingereichten Lohnabrechnungen Dezember 2012 (BF2-act. 18) und Dezember 2013 (BF2-act. 18) jeweils ausgewiesenen Kumulationsbasen AHV (reduziert um den für Arbeitnehmende im Rentenalter abzuzie- henden Freibetrag von Fr. 16'800.–). Aus der Lohnabrechnung Dezember 2012 welche einen negativen Lohn von Brutto minus Fr. 34'125.– ausweist geht zudem hervor, dass

E. 6.6 Weitere substantiierte Kritik an konkret verbuchten Beitragsrechnungen, Einzah- lungen oder Abrechnungen, die falsch verbucht worden wären, bringen die Beschwerde- führer nicht vor. Nach dem Gesagten ist somit die von der AK Handel gestützt auf den Kontosaldo geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 47'744.05 einzig um die noch verbliebene of- fene FAK Rückforderung von Fr. 5'150.– zu reduzieren. Es resultiert ein der AK Handel aufgrund von nicht bezahlten Beiträgen entstandener Schaden von Fr. 42'594.05. 7. Zusammenfassend liegen somit sämtliche Voraussetzungen der subsidiären Or- ganhaftung nach Art. 52 AHVG vor (E. 3.2) und auch das massliche des der AK Handel entstandenen Schadens steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (E. 6). Es ist den Beschwerdeführern nur teilweise gelungen, aufzuzeigen, dass der erlittene Schaden ge- ringer ist, als mit Einspracheentscheiden vom 27. Oktober 2021 festgesetzt (E. 6.2). Ins- gesamt ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der AK Handel aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer 1 und 2 als Organe der

E. 7 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergäben (EVG H 301/00 vom 13. Februar 2002 E. 2c). Der Schaden, den die Ausgleichskasse geltend zu machen berechtigt ist, umfasst die Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbs- ersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 6 E. 2b), die bun- desrechtlichen Beiträge nach FamZG ab 2009 sowie altrechtlich – und bei Vorliegen einer diesbezüglich ausreichenden kantonalen gesetzlichen Grundlage – die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (vgl. BGer-Urteil 9C_704/2007 vom 17. März 2008 E. 6), zudem die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahn- und Betreibungskosten (BGE 121 III 382 E. 3), die Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen (EVG H 173/03 vom 4. De- zember 2003 E. 4.1.1) und schliesslich in besonderen Fällen die Kosten für die Arbeitge- berkontrolle (EVG H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4).

E. 8 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 verfügung mit den gleichen Beilagen erlassen wie im ersten Verfahren. Und auch im Ein- spracheentscheid sei dies nicht behoben worden. Erfülle die Ausgleichskasse die ihr ob- liegende Substantiierungspflicht nicht, müsse dies zur Gutheissung der Beschwerde führen (act. 1 Ziff. II). Mit Replik äusserte sie zudem, auch die ins Recht gelegten Konto- auszüge würden so nicht stimmen bzw. nicht ausreichen um die Begründetheit der Belas- tungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Abgrenzung von Rück- zahlungspflichten und Beitragspflichten (act. 10 Ziff. 10). Dem hält die AK Handel entgegen, aus den Kontoauszügen seien sämtliche Buchungen ersichtlich, und diese könnten von den Beschwerdeführern den an die Konkursitin gerich- teten Rechnungen und Abrechnungen sowie den von dieser getätigten Zahlungen zuge- ordnete werden. Weiter würden es die Beschwerdeführer dabei belassen, die Unterlagen mehr oder weniger pauschal zu bestreiten. Der Kontoauszug im Rahmen einer Abrech- nungsbuchhaltung hätte es den Beschwerdeführern jedoch durchaus ermöglicht, zu ein- zelnen Posten Stellung zu nehmen, was sie unterlassen hätten (act. 7 Ad. II).

E. 8.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Hat, wie vorlie- gend, keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Mit Blick auf den verursachten Aufwand, den Streitwert von Fr. 47'774.05, die Bedeutung der Sache für die Parteien, sowie auch auf die Vereinigung der Parallelverfahren S 2021 161/162, die den weitgehend gleichen Sachverhalt betreffen, erscheint eine Spruchgebühr von Fr. 3'600.– als angemessen (vgl. § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV; BGS 162.12; sowie auch Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG, BGS 162.1]). Die Beschwerdeführer unterliegen im vorliegenden Verfahren ange- sichts der Reduktion der Schadenersatzforderung zu 8/9. Ihnen sind daher 8/9 der ent- standenen Gerichtskosten von Fr. 3'600.– somit Fr. 3'200.–, bzw. je Fr. 1'600.– aufzuerle- gen. Von den bereits geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'800.– werden ihnen je Fr. 200.– zurückbezahlt. Die AK Handel hat 1/9 der Kosten, somit Fr. 400.–, zu überneh- men.

E. 8.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Ob- siegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c; 110 V 54 E. 3a). Es ist hier von denselben Prozessergebnissen wie bei den Gerichtskosten auszu- gehen. In Anwendung dieser Grundsätze und mit Blick auf die früheren Verfahren S 2017 160 und 167 sowie auf den Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerde- führern zu Lasten der AK Handel eine reduzierte Parteientschädigung von ermessenswei- se je Fr. 150.– (zusammen Fr. 300.–, inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

E. 9 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 te sie die Einreichung weiterer Belege wie Rechnungen, Abrechnungen oder Lohnbe- scheinigungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (act. 10 Ziff. 4) tragen diese beiden Dokumente wesentlich zur Klärung des Ausmasses des Schadens bei, denn dieser entstand nicht erst durch ungenügende Beitragszahlungen im Jahr 2014 (vgl. Zeitraum des Kontoauszugs vom 19. Januar 2017 [BF2-act. 5]), sondern auch aufgrund von Ausständen im Jahr 2013, was sich nun nachvollziehen lässt. Weiter lässt sich die Abwick- lung des am 23. November 2012 verfügten Zahlungsplans über die Rückforderung von Familienzulagen, der ebenfalls eingereicht wurde (AK-act. 3), damit substantiieren. Soweit die Beschwerdeführer versuchen, durch Vergleich der Kontoauszüge vom 19. Januar 2017 (BF2-act. 5) und 3. April 2019 (AK-act. 1) die Buchführung der AK Handel zu diskre- ditieren, dringen sie nicht durch. So ist es offensichtlich, dass die Buchungen sehr wohl übereinstimmen und sich die "Abweichungen" allein durch die Sortierung der unter dem- selben Datum eingetragenen Buchungen ergeben, was der Glaubwürdigkeit des neu ein- gereichten Kontoauszuges in keiner Weise entgegensteht. Auch was die Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweistauglichkeit des "Journals" vor- bringen (act. 10 Ziff. 7 f.), vermag nicht zu überzeugen. Die von der AK Handel in ihrer Duplik angeführte Erklärung für Abweichungen zwischen dem "Journal" und dem Konto- auszug vom 3. April 2019, es sei möglich, dass einzelne Buchungen aufgrund des gewähl- ten Filters so oder anders erschienen (act. 13 Ad. 7), ist nachvollziehbar. So ist aus einem Vermerk am Ende des "Journals" (AK-act. 2) ersichtlich, dass Buchungen der Perioden ab

1. Januar 2012 abgebildet wurden. Es überrascht daher wenig, dass die im Kontoauszug vom 3. April 2019 von den Beschwerdeführern rot markierten Buchungen (Beilage 3 zur Replik), die die Perioden aus dem Jahr 2011 betreffen, im ins Recht gelegten Journalaus- zug nicht erscheinen. Gleiches gilt für die markierten Buchungen aus dem Jahr 2014, die keiner Periode zugeordnet wurden. Weiter ist bei Vergleich von "Journal" und Kontoaus- zug auch erkennbar, dass die von den Beschwerdeführern angeführten Buchungen, die nur im "Journal" erscheinen (Beilage 2 zur Replik), keine Auswirkung auf den Saldoverlauf haben, sich folglich nicht auf den letztendlich ausgewiesenen Ausstand auswirken. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführer hilft das "Journal" zudem durchaus, die Geldflüsse besser nachzuvollziehen, da es neben der jeweiligen Periode, der eine Buchung zugeord- net wurde, auch deren Referenz und Beleg ausweist. Insgesamt zeigen die vorliegenden Akten eine nachvollziehbare Kontoführung der AK Handel in Bezug auf die D.________ AG und genügen insbesondere dazu, die Schaden-

E. 10 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 ersatzforderung, soweit sie in masslicher Hinsicht von den Beschwerdeführern konkret be- stritten wurde, zu überprüfen. 6.

E. 11 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 Aufgrund des Kontoauszugs vom 3. April 2019 (AK-act. 1) lässt sich nun erkennen, dass diese Rückforderung dem Konto der D.________ AG belastet worden war. So am 18. Ok- tober 2012 mit einer FAK Rückforderung von Fr. 3'200.– zugehörig zur Periode "10.2012- 10.2012" und am 15. November 2012 mit einer solchen von Fr. 57'950.– zugehörig zur Pe- riode "11.2012-11.2012". Weiter ist ersichtlich, dass die Konkursitin ab Dezember 2012 regelmässig monatliche Einzahlungen à Fr. 2'000.– leistete, welche zur Tilgung der FAK Rückforderung verbucht wurden. Die auf die Periode "10.2012-10.2012" gebuchte Rück- forderung von Fr. 3'200.– war folglich mit der zweiten Rate à Fr. 2'000.– getilgt. Ab hier wurden die monatlichen Einzahlungen à Fr. 2'000.– fortan der FAK Rückforderung Periode "11.2012-11.2012" zugerechnet. Unter Berücksichtigung der Erklärung der AK Handel in Duplik Ziffer 4, lässt sich ohne Weiteres nachverfolgen, wie die noch bestehende FAK Rückforderung der Periode "11.2012-11.2012" regelmässig um Fr. 2'000.– abnahm (u.a. am 17. Januar 2013, 30. Januar 2013, 6. Februar 2013, 8. April 2013, 17. April 2013 etc.), so dass sie am 18. Juni 2014 noch Fr. 17'150.– betrug. Gleiches lässt sich auch im "Jour- nal" nachvollziehen, hier sind die Buchungen zur Periode "11.12" mit Beleg "137'347" zu verfolgen (AK-act. 2). Aus Kontoauszug und "Journal" ergibt sich auch ganz klar, dass nicht willkürlich alle Einzahlungen der Konkursitin der FAK Rückforderung angerechnet wurden, sondern bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich eine monatliche Zahlung von Fr. 2'000.–, wie es der Tilgungsplan vorsah. Die im Kontoauszug ersichtlichen Buchungen zeigen weiter, dass die FAK Rückforderung durchaus separiert von den laufenden Beitragsforderungen geführt wurde. Dies geht im Übrigen auch aus der Verfügung "Belastung Jahresabrechnung / Verfügung" vom 16. April 2013 (AK-act. 6) hervor, in der neben den für das Jahr 2012 noch offenen Beiträgen ("Dif- ferenz zu unseren Gunsten") explizit erwähnt wird: "Ausserdem noch offen zu unseren Gunsten Fr. 49'150.–", was genau der per 8. April 2013 noch offenen FAK Rückforderung gemäss Kontoauszug entspricht (AK-act. 1). Ab Juli 2014 sind im Kontoauszug vom 3. April 2019 sechs weitere monatliche Einzahlun- gen à Fr. 2'000.– ausgewiesen, welche jedoch keiner Periode mehr zugeordnet worden waren (vgl. 17. Juli 2014, 15. August 2014, 15. September 2014, 16. Oktober 2014,

18. November 2014 und 17. Dezember 2014 [AK-act. 1]). Aufgrund von Regelmässigkeit und Betragshöhe sind diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls der Tilgung der FAK Rückforderung anzurechnen. Davon ging auch die AK Handel in ihrer Vernehm- lassung aus (act. 7 Ziff. Ad 37-39). Damit belief sich die Restanz der FAK Rückforderung per Ende 2014 auf Fr. 5'150.–.

E. 12 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 Der Betrag von Fr. 5'150.– deckt sich mit der im Kontoauszug vom 3. April 2019 per

28. September 2017 verbuchten Abschreibung für das Jahr 2012 (Periode 11.2012- 12.2012; Fr. 5'144.80) zuzüglich der am 7. Juni 2017 verbuchten Rückverteilung von CO2- Abgabe für die Periode 1.2015-1.2015 (Fr. 5.20). Dass die Rückverteilung der CO2- Abgabe für Januar 2015 von der FAK-Rückforderung abgezogen wurde, ergibt sich auch aus dem "Journal", wo sie am 7. Juni 2017 unter Beleg "137'347" verbucht wurde. Damit ist erstellt, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über die D.________ AG am

E. 15 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 würden verspätet erfolgen und seien unbegründet. AHV-pflichtig seien die realisierten Löhne. Wieweit sie effektiv ausbezahlt oder z.B. als Darlehen stehen gelassen worden seien, habe keinen Einfluss auf die Beitragspflicht (act. 7 Ad 40-47).

E. 16 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 hier eine deutliche Korrektur des Jahreslohnes erfolgte, welche sich auch auf die Kumula- tionsbasis AHV 2012 und damit auf die gemeldete Lohnsumme für dieses Jahr auswirkte. Aufgrund der Akten ist überwiegend wahrscheinlich, dass mit dieser Lohnkorrektur ge- genüber dem Beschwerdeführer 2 zwar abgerechnete, aber nicht ausbezahlte Löhne be- reinigt wurden. Soweit der Beschwerdeführer 2 weiter durch Auflage von Kontoauszügen seines Privatkontos (IBAN CH78 […] [BF2-act. 18]) nachweisen will, dass er tatsächlich weniger Lohn erhalten hat, als abgerechnet worden war, gelingt ihm dies nicht. So zeigen die ebenfalls eingereichten Zahlungsprotokolle DTA/EZAG, dass die Zahlungen an ihn nicht immer auf dieses Konto erfolgten. Die Auszahlungen an den Beschwerdeführer 2 er- folgten teils auch zu Gunsten eines anderen Kontos mit IBAN CH94 (…) (z.B. Zahlungs- protokoll vom 21. Mai 2012 betreffend Lohn April 2012 [BF2-act. 18 "April 12"] oder vom

31. Mai 2012 betreffend Lohn Mai 2012 [BF2-act. 18 "Mai 12"]). Die Darstellungen der Be- schwerdeführer sind damit nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern auch widersprüch- lich und vermögen nicht zu belegen, dass dem Beschwerdeführer 2 tatsächlich weniger Lohn ausbezahlt worden wäre, als der AK Handel gemeldet worden war. Insgesamt besteht vorliegen jedenfalls kein Anlass, um vom Bestehen allfälliger Lohnan- wartschaften auszugehen und die gestützt auf die Lohnmeldungen der D.________ AG abgerechneten Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 nachträglich anzupassen.

E. 17 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 D.________ AG ein Schaden im Umfang von Fr. 42'594.05 entstanden ist. Hierfür sind die Beschwerdeführer 1 und 2 solidarisch haftbar (vgl. VGer ZG S 2017 160 und S 2017 167 beide vom 20. Dezember 2018). Folglich ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzu- heissen, als Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids so angepasst wird, dass die Schaden- ersatzforderung, welche die Beschwerdeführer 1 und 2 der AK Handel in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen haben, reduziert und neu auf Fr. 42'594.05 festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

E. 18 Urteil S 2021 161 / S 2021 162

E. 19 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatz- forderung, welche die Beschwerdeführer 1 und 2 der AK Handel in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen haben, neu auf Fr. 42'594.05 festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 1'600.– auferlegt und in dieser Höhe mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Je Fr. 200.– werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern 1 und 2 je eine Parteien- tschädigung von Fr. 150.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (dreifach), an die Be- schwerdegegnerin (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern und zum Vollzug von Ziffer 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 12. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen

1. A.________,

2. B.________, Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. iur. C.________ gegen Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL 1 Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2021 161 / S 2021 162

2 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 A. A.a Die D.________ AG hatte ihren ersten Sitz in Zug, ihren letzten Sitz in E.________ und ihr letztes Domizil an der F.________. Die Gesellschaft betrieb gemäss Zweckartikel Handel speziell mit elektronischen Geräten für G.________ und erbrachte Beratungen und Dienstleistungen für den nämlichen Industriezweig. Sie war der Aus- gleichskasse Handel Schweiz (nachfolgend: AK Handel) angeschlossen. Von Juni 1996 bis Februar 2015 waren B.________ als Verwaltungsratspräsident und A.________ als Verwaltungsratsmitglied, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister ein- getragen (BF1-act. 7). A.b Am 15. Januar 2015 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 7. Mai 2015 wurde das Kon- kursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am H.________ im Han- delsregister gelöscht (BF1-act. 7). A.c Mit zwei Schadenersatzverfügungen vom 5. Januar 2017 verpflichtete die AK Handel sowohl A.________ als Verwaltungsratsmitglied als auch B.________ als Ver- waltungsratspräsident – in solidarischer Verbindlichkeit zueinander – ihr als Schadener- satz für entgangene Beiträge Fr. 47'744.05 zu bezahlen. Zur Begründung verwies sie ins- besondere auf Art. 52 AHVG resp. auf die (subsidiäre) Haftung der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einer Gesellschaft. Beide Betroffenen erhoben Ein- sprache gegen die jeweilige Verfügung. In der Folge hielt die AK Handel mit den Einspra- cheentscheiden vom 26. Oktober 2017 an der Schadenersatzforderung fest. Die von A.________ (Verfahren S 17 167) und B.________ (Verfahren S 17 160) dagegen erho- benen Verwaltungsgerichtsbeschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug insoweit gut, als es die Sache zur Neufestsetzung des Schadens in masslicher Hinsicht an die AK Handel zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab (VGer ZG S 17 167 und S 17 161 beide vom 20. Dezember 2018). A.d Nach Vornahme weiterer Abklärungen verfügte die AK Handel am 10. Juni 2021 erneut gegenüber A.________ und B.________, je eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 47'744.05 in solidarischer Verbindlichkeit (BF1-act. 3, BF2-act. 3). Daran hielt sie auch in den hierzu ergangenen – in Begründung und Dispositiv identischen – Ein- spracheentscheiden vom 27. Oktober 2021 fest (BF1-act. 2; BF2-act. 2). B.

3 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 B.a Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November 2021 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Haftung des Beschwerdeführers besteht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AK Handel (act. 1 im Verfahren S 2021 161). B.b Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November 2021 liess B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Haftung des Beschwerdeführers besteht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AK Handel (act. 1 im Verfahren S 2021 162). C. Mit Verfügung des Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Zug vom 2. Dezember 2021 wurden die zwei Verfahren S 21 161 und S 21 162 vereinigt sowie ein Kostenvorschuss erhoben (act. 3). Der angesetzte Kosten- vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 3 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 schloss die AK Handel auf Abweisung der Beschwerden soweit darauf einzutreten sei (act. 7). E. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 10 und 13). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (hier: 27. Ok- tober 2021 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- stands Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).

4 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 2. 2.1 Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den resultierenden Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person an deren Sitz, konkret am letzten Sitz der Ge- sellschaft, zu erheben. Das gleiche Procedere gilt sinngemäss für entsprechende Forde- rungen betreffend die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]), die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzula- gen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 und § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Die D.________ AG hatte ihren letzten Sitz in der Gemeinde E.________, ZG. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 2.2 Die Einspracheentscheide der AK Handel datieren vom 27. Oktober 2021 (BF1- act. 2, BF2-act. 2). Beide Beschwerden wurden am 29. November 2021 der Post überge- benen (S 21 161 und S 21 162 je act. 1) und gelten somit als rechtzeitig innert der 30- tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Beide Beschwerdeschriften entsprechen den formellen Anforderungen und die Beschwer- deführer 1 und 2 sind als direkt Betroffene beschwerdelegitimiert. Somit sind beide Be- schwerden zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

5 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 3.1 In den Vorverfahren S 2017 160 und S 2017 167 setzte sich das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug einlässlich mit den Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG bzw. der AHV-rechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer auseinander. Im Urteil S 2017 167 vom 20. Dezember 2018 betreffend den als Verwaltungsrat der D.________ AG tätig gewesenen Beschwerdeführer 1, bejahte das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG. Es stellte abschliessend fest, dass ein Schaden, die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens des Beschwer- deführers 1 sowie die Kausalität dessen für den entstandenen Schaden, als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten und verneinte das Vorliegen beachtbarer Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die den Beschwerdeführer 1 zu entlasten vermöchten. Die Ver- nachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften müsse im Lichte der einschlägigen Praxis vielmehr als grobfahrlässig beurteilt werden (zusammenfassende E. 10). In Bezug auf den im Grundsatz als erstellt geltenden Schaden (vgl. E. 8.1 sowie E. 6.3.2 und 7) schloss das Verwaltungsgericht allerdings weiter, dieser erweise sich in masslicher Hin- sicht als nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen indiziert seien (E. 10). Zum selben Schluss kam das Verwaltungsgericht im Urteil S 2017 160 vom 20. Dezember 2018 betreffend die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers 2, der zuvor Verwaltungsratspräsident der D.________ AG gewesen war (ebenfalls E. 10). In beiden Urteilen hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insofern gut, als die Sa- che zur Neufestsetzung des Schadens in masslicher Hinsicht an die AK Handel zurück- gewiesen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. 3.2 Bei diesen in den Vorverfahren ergangenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2). Daran än- dert nichts, dass mit ihnen Teilaspekte der Streitsache, insbesondere das grundsätzliche Bestehen der Verantwortlichkeit im Sinn von Art. 52 AHVG der Beschwerdeführer 1 und 2 für den entstandenen Schaden, bereits materiellrechtlich entschieden wurden (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 4.2). Für die Qualifizierung als Zwischenentscheid spricht unter anderem die Tatsache, dass eine Vollstreckung der Schadenersatzforderung erst möglich ist, wenn nicht nur im Grundsatz, sondern auch betragsmässig über die Forderung ent- schieden wurde (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.5 m. H.). Ein rechtskräftiger materiellrechtlicher Endentscheid über die Schadenersatzpflicht liegt somit noch nicht vor, wie die Beschwer- deführer in ihrer Replik richtig feststellen (act. 10 Ziff. 21).

6 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom

27. Oktober 2021 jedoch erneut Einwendungen gegen die Haftungsvoraussetzungen vor- bringen, hilft ihnen dies dennoch nicht. Ein Gericht ist auch an die von ihm in einem Zwi- schenentscheid bereits getroffenen materiellrechtlichen Entscheidungen gebunden (BGE 133 V 477 E. 5.2.3; BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3; 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.5). Eine davon abweichende Beurteilung ist allein bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art. 61 lit. i ATSG zulässig oder aufgrund der Berück- sichtigung von Tatsachen, die sich seit dem Erlass des aufgehobenen Einspracheent- scheids (i.c. die Einspracheentscheide vom 26. Oktober 2017, vgl. VGer ZG S 2017 160 und S 2017 167 beide vom 20. Dezember 2018 ) verwirklichten (BGer 8C_624/2020 vom

16. April 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend wird von den Beschwerdeführern weder das eine noch das andere vorgebracht, geschweige denn substantiiert begründet und be- legt. Vielmehr erschöpfen sich ihre Einwendungen zu den Haftungsvoraussetzungen weit- gehend in den bereits in den früheren Verfahren vorgebrachten Argumenten (vgl. VGer ZG S 2017 160 und S 2017 167 beide vom 20. Dezember 2018). Auch weisen sie selbst dar- auf hin, dass sich die Aktenlage seit den Rückweisungsentscheiden gerade nicht oder nur marginal verändert habe, was gegen das Vorliegen neuer Tatsachen spricht. Folglich ist vorliegend auf die Rügen betreffend die Haftungsvoraussetzungen nicht weiter einzuge- hen. Zu prüfen ist hingegen, was die Beschwerdeführer gegen die mit Einspracheent- scheid vom 27. Oktober 2021 vorgenommene massliche Festsetzung der Schadenssum- me vorbringen. 4. 4.1 Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Aus- gleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht; dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig ging (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 17). Im Zusam- menhang mit der Pflicht zur Substantiierung der Forderung und der Pflicht zur Substantiie- rung der Bestreitung der Forderung hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in ei- nem Entscheid vom 13. Februar 2002 fest, die Einschränkung der Untersuchungsmaxime durch die Substantiierungspflicht bedeute für die Ausgleichskasse, dass sie ihre Forde- rung soweit substantiieren müsse, dass sie überprüft werden könne. Keinesfalls sei es aber Aufgabe des Gerichts, in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach den fraglichen Positionen zu suchen. Die Kasse ihrerseits müsse den Forderungsbetrag allerdings nur insoweit mit Belegen untermauern, als die Forderung masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten worden sei oder sich aufgrund der Akten

7 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergäben (EVG H 301/00 vom 13. Februar 2002 E. 2c). Der Schaden, den die Ausgleichskasse geltend zu machen berechtigt ist, umfasst die Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbs- ersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 6 E. 2b), die bun- desrechtlichen Beiträge nach FamZG ab 2009 sowie altrechtlich – und bei Vorliegen einer diesbezüglich ausreichenden kantonalen gesetzlichen Grundlage – die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (vgl. BGer-Urteil 9C_704/2007 vom 17. März 2008 E. 6), zudem die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahn- und Betreibungskosten (BGE 121 III 382 E. 3), die Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen (EVG H 173/03 vom 4. De- zember 2003 E. 4.1.1) und schliesslich in besonderen Fällen die Kosten für die Arbeitge- berkontrolle (EVG H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4). 4.2 Die Lohnmeldungen eines Arbeitgebers werden in Erfüllung seiner gesetzlichen Abrechnungspflicht nach AHVG und AHVV erstellt und beruhen auf Aufzeichnungen, die der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach Art. 957 ff. OR entspringen. Folglich er- bringen sie grundsätzlich den Beweis für die erfolgten Lohnzahlungen. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Lohndeklaration durch einen offiziellen Vertreter der Gesellschaft un- terschriftlich genehmigt wurde. Dabei kann es sich auch lediglich um einen Buchhaltungs- mitarbeiter oder um den Treuhänder handeln. Eine im Handelsregister ausgewiesene Zeichnungsberechtigung ist mithin nicht vorausgesetzt (vgl. Marco Reichmuth, Die Haf- tung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 446 mit weiteren Hinweisen). Zwar steht dem Arbeitgeber der Nachweis offen, dass effektiv tiefere Löhne zur Auszahlung gelangten. Allerdings ist dies nicht leichthin anzunehmen (EVG H 331/01 vom 5. September 2002 E. 4.4). Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass auch den Kontrollergebnissen der Revisionsstelle der Ausgleichskassen oder aber den Kassenrevi- sionen vor Ort in der Regel ein höherer Beweiswert zukommt und dass deren Bestreitung nicht gehört werden kann, wenn sie nicht ausreichend substantiiert wurde. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer bemängeln insbesondere die Substantiierung der Scha- denersatzforderung. Die AK Handel sei ihrer diesbezüglichen Substantiierungspflicht we- der im Einspracheentscheid noch mit dem im vorliegenden Verfahren von ihr Vorgebrach- ten ausreichend nachgekommen. Sie habe sich um die in den Rückweisungsentscheiden gemachten Vorgaben foutiert und einfach stereotyp nochmals die gleiche Schadenersatz-

8 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 verfügung mit den gleichen Beilagen erlassen wie im ersten Verfahren. Und auch im Ein- spracheentscheid sei dies nicht behoben worden. Erfülle die Ausgleichskasse die ihr ob- liegende Substantiierungspflicht nicht, müsse dies zur Gutheissung der Beschwerde führen (act. 1 Ziff. II). Mit Replik äusserte sie zudem, auch die ins Recht gelegten Konto- auszüge würden so nicht stimmen bzw. nicht ausreichen um die Begründetheit der Belas- tungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Abgrenzung von Rück- zahlungspflichten und Beitragspflichten (act. 10 Ziff. 10). Dem hält die AK Handel entgegen, aus den Kontoauszügen seien sämtliche Buchungen ersichtlich, und diese könnten von den Beschwerdeführern den an die Konkursitin gerich- teten Rechnungen und Abrechnungen sowie den von dieser getätigten Zahlungen zuge- ordnete werden. Weiter würden es die Beschwerdeführer dabei belassen, die Unterlagen mehr oder weniger pauschal zu bestreiten. Der Kontoauszug im Rahmen einer Abrech- nungsbuchhaltung hätte es den Beschwerdeführern jedoch durchaus ermöglicht, zu ein- zelnen Posten Stellung zu nehmen, was sie unterlassen hätten (act. 7 Ad. II). 5.2 Tatsächlich geht aus der Schadenersatzverfügung vom 10. Juni 2021 hervor, dass sich die Forderung auf die gesamten im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf den beigelegten Kontoauszug, aus welchem die Buchungen in der Periode 1. Januar 2014 bis

31. Dezember 2017 ersichtlich sind, stützt (BF2-act. 3). Ein Kontoauszug vom 19. Januar 2017 über dieselbe Periode war auch einzige Beilage zum angefochtenen Einspracheent- scheid (BF2-act. 2). Dass es sich dabei um den Kontoauszug handelt, der auch bereits in den Vorverfahren bei den Akten lag, ist unbestritten. Der Einspracheentscheid selbst ist zudem sehr knapp und enthält insbesondere auch keine erläuternden Zusammenstellun- gen von Zahlen. Wenn die Beschwerdeführer nun vorbringen, die AK Handel habe es nach wie vor unterlassen für eine ausreichende Substantiierung der Forderung zu sorgen, ist ihnen insoweit zuzustimmen, als sich die AK Handel bis zum angefochtenen Entscheid in keiner Weise bemühte, die Zusammensetzung der Forderung zu erläutern oder wenigs- tens mit neuen Belegen zu substantiieren. Dies holte sie allerdings im vorliegenden Ver- fahren nach. Wenn auch immer noch knapp, sind die im vorliegenden Verfahren einge- reichten Belege dennoch ausreichend, um das massliche des im Grundsatz bereits bei Er- lass der Rückweisungsurteile ausgewiesenen Schadens zu belegen. Neu legte die AK Handel insbesondere den Kontoauszug vom 3. April 2019 (AK-act. 1) ins Recht, der die Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019 und damit auch die Jahre 2012 und 2013 umfasst sowie das zugehörige "Journal" (AK-act. 2). Zudem offerier-

9 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 te sie die Einreichung weiterer Belege wie Rechnungen, Abrechnungen oder Lohnbe- scheinigungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (act. 10 Ziff. 4) tragen diese beiden Dokumente wesentlich zur Klärung des Ausmasses des Schadens bei, denn dieser entstand nicht erst durch ungenügende Beitragszahlungen im Jahr 2014 (vgl. Zeitraum des Kontoauszugs vom 19. Januar 2017 [BF2-act. 5]), sondern auch aufgrund von Ausständen im Jahr 2013, was sich nun nachvollziehen lässt. Weiter lässt sich die Abwick- lung des am 23. November 2012 verfügten Zahlungsplans über die Rückforderung von Familienzulagen, der ebenfalls eingereicht wurde (AK-act. 3), damit substantiieren. Soweit die Beschwerdeführer versuchen, durch Vergleich der Kontoauszüge vom 19. Januar 2017 (BF2-act. 5) und 3. April 2019 (AK-act. 1) die Buchführung der AK Handel zu diskre- ditieren, dringen sie nicht durch. So ist es offensichtlich, dass die Buchungen sehr wohl übereinstimmen und sich die "Abweichungen" allein durch die Sortierung der unter dem- selben Datum eingetragenen Buchungen ergeben, was der Glaubwürdigkeit des neu ein- gereichten Kontoauszuges in keiner Weise entgegensteht. Auch was die Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweistauglichkeit des "Journals" vor- bringen (act. 10 Ziff. 7 f.), vermag nicht zu überzeugen. Die von der AK Handel in ihrer Duplik angeführte Erklärung für Abweichungen zwischen dem "Journal" und dem Konto- auszug vom 3. April 2019, es sei möglich, dass einzelne Buchungen aufgrund des gewähl- ten Filters so oder anders erschienen (act. 13 Ad. 7), ist nachvollziehbar. So ist aus einem Vermerk am Ende des "Journals" (AK-act. 2) ersichtlich, dass Buchungen der Perioden ab

1. Januar 2012 abgebildet wurden. Es überrascht daher wenig, dass die im Kontoauszug vom 3. April 2019 von den Beschwerdeführern rot markierten Buchungen (Beilage 3 zur Replik), die die Perioden aus dem Jahr 2011 betreffen, im ins Recht gelegten Journalaus- zug nicht erscheinen. Gleiches gilt für die markierten Buchungen aus dem Jahr 2014, die keiner Periode zugeordnet wurden. Weiter ist bei Vergleich von "Journal" und Kontoaus- zug auch erkennbar, dass die von den Beschwerdeführern angeführten Buchungen, die nur im "Journal" erscheinen (Beilage 2 zur Replik), keine Auswirkung auf den Saldoverlauf haben, sich folglich nicht auf den letztendlich ausgewiesenen Ausstand auswirken. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführer hilft das "Journal" zudem durchaus, die Geldflüsse besser nachzuvollziehen, da es neben der jeweiligen Periode, der eine Buchung zugeord- net wurde, auch deren Referenz und Beleg ausweist. Insgesamt zeigen die vorliegenden Akten eine nachvollziehbare Kontoführung der AK Handel in Bezug auf die D.________ AG und genügen insbesondere dazu, die Schaden-

10 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 ersatzforderung, soweit sie in masslicher Hinsicht von den Beschwerdeführern konkret be- stritten wurde, zu überprüfen. 6. 6.1 Die AK Handel erhob mit Verfügung vom 10. Juni 2021, bestätigt durch den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021, eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 47'744.05. Dieser eingeforderte Betrag entspricht dem in beiden Konto- auszügen per 29. Juni 2016 ausgewiesenen Saldo zu Gunsten der AK Handel (BF2-act. 5; AK-act. 1). Nach dem 29. Juni 2016 erfolgten lediglich noch die Rückverteilung der CO2- Abgabe für Januar 2015 sowie Abschreibungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zur Saldierung des Kontos, wie aus dem Kontoauszug vom 3. April 2019 hervor geht (AK- act. 1). 6.2 Umstritten ist unter den Parteien, ob und inwiefern die von der AK Handel geltend gemachte Schadenersatzforderung auch Restanzen aus der Rückforderung zu viel ausge- richteter Familienzulagen (nachfolgend auch: FAK Rückforderung) enthält. Dies war bereits Thema in den Rückweisungsurteilen, wobei dannzumal aufgrund der Ak- ten nicht beurteilt werden konnte, ob es zu einer Vermischung gekommen war oder nicht. Es wurde jedoch grundlegend festgehalten, dass die Vereinbarung hinsichtlich die Rück- erstattung zu viel ausgerichteter Familienzulagen nicht mit der Haftungsfrage nach Art. 52 AHVG vermengt werden dürfe und dass ohnehin dann, wenn die Raten immer pünktlich bezahlt worden seien – was unstreitig sei –, eine Restanz nicht im Rahmen der vorliegen- den Organhaftung geltend zu machen wäre, dies unbesehen der Tatsache, dass auch ausstehende FAK-Beiträge grundsätzlich von Art. 52 AHVG erfasst seien (VGer ZG S 2017 160 und 167 vom 20. Dezember 2018 je E. 6.3.2). 6.2.1 Im November 2012 hatte die AK Handel die Konkursitin darüber informiert, dass ihr in grösserem Umfang Kinderzulagen falsch vergütet worden waren und nun eine Rück- forderung bestehe. Daraufhin bot ihr die Konkursitin mit Schreiben vom 15. November 2012 an, sie könne die zukünftigen Kinderzulagen mit der Schuld verrechnen, zudem be- zahle man monatliche Raten von Fr. 2'000.– bis zur Tilgung der Schuld, wenn möglich mache man allenfalls auch noch Extrazahlungen (BF2-act. 15 S. 1). Mit "Verfügung Zah- lungsplan" vom 23. November 2012 stellte die AK Handel fest, es bestehe eine Kinderzu- lagen-Rückforderung im Umfang von insgesamt Fr. 61'150.– (Fr. 57'950.– + Fr. 3'200.–) und diese sei in 30 monatlichen Raten (davon 29 à Fr. 2'000.–) zu begleichen (AK-act. 3).

11 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 Aufgrund des Kontoauszugs vom 3. April 2019 (AK-act. 1) lässt sich nun erkennen, dass diese Rückforderung dem Konto der D.________ AG belastet worden war. So am 18. Ok- tober 2012 mit einer FAK Rückforderung von Fr. 3'200.– zugehörig zur Periode "10.2012- 10.2012" und am 15. November 2012 mit einer solchen von Fr. 57'950.– zugehörig zur Pe- riode "11.2012-11.2012". Weiter ist ersichtlich, dass die Konkursitin ab Dezember 2012 regelmässig monatliche Einzahlungen à Fr. 2'000.– leistete, welche zur Tilgung der FAK Rückforderung verbucht wurden. Die auf die Periode "10.2012-10.2012" gebuchte Rück- forderung von Fr. 3'200.– war folglich mit der zweiten Rate à Fr. 2'000.– getilgt. Ab hier wurden die monatlichen Einzahlungen à Fr. 2'000.– fortan der FAK Rückforderung Periode "11.2012-11.2012" zugerechnet. Unter Berücksichtigung der Erklärung der AK Handel in Duplik Ziffer 4, lässt sich ohne Weiteres nachverfolgen, wie die noch bestehende FAK Rückforderung der Periode "11.2012-11.2012" regelmässig um Fr. 2'000.– abnahm (u.a. am 17. Januar 2013, 30. Januar 2013, 6. Februar 2013, 8. April 2013, 17. April 2013 etc.), so dass sie am 18. Juni 2014 noch Fr. 17'150.– betrug. Gleiches lässt sich auch im "Jour- nal" nachvollziehen, hier sind die Buchungen zur Periode "11.12" mit Beleg "137'347" zu verfolgen (AK-act. 2). Aus Kontoauszug und "Journal" ergibt sich auch ganz klar, dass nicht willkürlich alle Einzahlungen der Konkursitin der FAK Rückforderung angerechnet wurden, sondern bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich eine monatliche Zahlung von Fr. 2'000.–, wie es der Tilgungsplan vorsah. Die im Kontoauszug ersichtlichen Buchungen zeigen weiter, dass die FAK Rückforderung durchaus separiert von den laufenden Beitragsforderungen geführt wurde. Dies geht im Übrigen auch aus der Verfügung "Belastung Jahresabrechnung / Verfügung" vom 16. April 2013 (AK-act. 6) hervor, in der neben den für das Jahr 2012 noch offenen Beiträgen ("Dif- ferenz zu unseren Gunsten") explizit erwähnt wird: "Ausserdem noch offen zu unseren Gunsten Fr. 49'150.–", was genau der per 8. April 2013 noch offenen FAK Rückforderung gemäss Kontoauszug entspricht (AK-act. 1). Ab Juli 2014 sind im Kontoauszug vom 3. April 2019 sechs weitere monatliche Einzahlun- gen à Fr. 2'000.– ausgewiesen, welche jedoch keiner Periode mehr zugeordnet worden waren (vgl. 17. Juli 2014, 15. August 2014, 15. September 2014, 16. Oktober 2014,

18. November 2014 und 17. Dezember 2014 [AK-act. 1]). Aufgrund von Regelmässigkeit und Betragshöhe sind diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls der Tilgung der FAK Rückforderung anzurechnen. Davon ging auch die AK Handel in ihrer Vernehm- lassung aus (act. 7 Ziff. Ad 37-39). Damit belief sich die Restanz der FAK Rückforderung per Ende 2014 auf Fr. 5'150.–.

12 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 Der Betrag von Fr. 5'150.– deckt sich mit der im Kontoauszug vom 3. April 2019 per

28. September 2017 verbuchten Abschreibung für das Jahr 2012 (Periode 11.2012- 12.2012; Fr. 5'144.80) zuzüglich der am 7. Juni 2017 verbuchten Rückverteilung von CO2- Abgabe für die Periode 1.2015-1.2015 (Fr. 5.20). Dass die Rückverteilung der CO2- Abgabe für Januar 2015 von der FAK-Rückforderung abgezogen wurde, ergibt sich auch aus dem "Journal", wo sie am 7. Juni 2017 unter Beleg "137'347" verbucht wurde. Damit ist erstellt, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über die D.________ AG am

15. Januar 2014 noch eine FAK Rückforderung im Umfang von Fr. 5'150.– offen war, wel- che im Konto der Konkursitin geführt wurde, jedoch – wie in den Zwischenentscheiden festgehalten – nicht mit der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG vermischt werden darf und daher vom eingeforderten Kontosaldo in Abzug zu bringen ist. 6.2.2 Soweit die AK Handel mit Vernehmlassung vorbringt, die FAK Rückforderung sei längst mehr als gedeckt und nicht nur die vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 2'000.– mit der Rückforderung verrechnet, sondern auch sämtliche ab Dezember 2012 einbehalten FAK-Leistungen (act. 7 Ad 37-39), überzeugt dies nicht. Obwohl die Konkur- sitin dies im Schreiben vom 15. November 2012 (BF2-act. 15 S. 1) angeboten hatte, war die Verrechnung der FAK-Leistungen mit der FAK Rückforderung weder im Tilgungsplan vorgesehen (AK-act. 3), noch wurde sie praktiziert. Vielmehr wurden spätere monatliche FAK-Leistungen jeweils der Akontoforderung der zugehörigen Periode gutgeschrieben und so vom laufenden Saldo abgezogen (z.B. 15. Februar 2013, 15. März 2013, 15. April 2013, 15. Mai 2013 etc.). Die FAK-Leistungen wurden damit fortwährend zur Deckung der offenen Beitragsforderungen genutzt und nicht zur Begleichung der FAK Rückforderung, dies erscheint korrekt und eine Grundlage dafür, dies nachträglich anders zu handhaben fehlt. Insbesondere wird die Verrechnung von FAK Rückforderungen mit fälligen (FAK)Leistungen vom Gesetz nicht vorgesehen und wäre daher wohl unzulässig gewesen (Art. 25 lit. d FamZG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. b und c AHVG). Soweit die Beschwerdeführer aufgrund der bis November 2014 gemäss Tilgungsplan fälli- gen Raten von einer noch bestehenden Rückforderung von Fr. 13'550.– ausgehen (act. 10 Ziff. 13), dringen sie ebenso wenig durch. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf von der Konkursitin zu Beginn der Abzahlung bewusst geleistete Extrazahlungen, wie sie sie im November 2012 in Aussicht stellte, zurückzuführen, dass die Tilgung der FAK Rück- forderung Ende 2014 bereits weiter fortgeschritten war, als geplant. Darin kann kein un- zulässiges Vorgehen erkannt werden.

13 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 6.2.3 Nach dem Gesagten kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine klare Abgrenzung zwischen FAK Rückforderung und Beitragspflicht vorgenommen werden. Die Rückforderungsbuchungen sind in Kombination von Kontoauszug und "Journal" durch- wegs gut gekennzeichnet und bis Juni 2014 konsequent auf die Periode 11.2012 bzw. Be- leg "137'347" gebucht. Es liegt daher keine eigentliche Vermischung/Vermengung vor, auch wenn die Rückforderung ebenfalls in den Kontosaldo einfloss. Die noch bestehende Restanz der Rückforderung von Fr. 5'150.– kann ohne weiteres identifiziert und von der offenen Forderung für Sozialversicherungsbeiträge getrennt werden. 6.3 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, basierend auf der Tilgungsplan- Verfügung vom 29. Oktober 2014 (BF2-act. 19) sei ein Betrag von Fr. 49'641.10 von der Schadenersatzforderung in Abzug zu bringen, da dieser im Zeitpunkt des Entscheides über die Bilanzdeponierung an der Generalversammlung vom 26. November 2014 noch nicht fällig gewesen sei (act. 1 Ziff. 61 und 71). Hierzu hat sich das Gericht bereits in den Vorverfahren ausführlich geäussert und festgehalten, dass dem nicht so ist, zumal dieser Tilgungsplan wegen nichtbezahlter Raten bereits nach kürzester Zeit schon wieder hinfäl- lig geworden war. Beleg dafür sei das Kassenschreiben vom 14. November 2014, dem entnommen werden kann, dass die Konkursitin bereits vor der nämlichen Generalver- sammlung vom 26. November 2014 mit jedenfalls einer Rate im Rückstand war, sowie dass der Tilgungsplan demzufolge hinfällig und die ganze Beitragsschuld somit fällig ge- worden war (BF2-act. 20; sowie VGer ZG S 2017 160 und 167 vom 20. Dezember 2018 je E. 6.3.2). Anlass vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen besteht nicht (vgl. vorne E. 3.2). Insbesondere waren die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Kassen- schreiben vom 14. November 2014 (BF2-act. 20), 25. November 2014 (BF2-act. 21) und

2. Dezember 2014 (BF2-act. 22) auch in den Vorverfahren bekannt und fanden ausrei- chend Berücksichtigung. 6.4 Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die im Kontoauszug aufge- führten Akontobeiträge für die Monate November und Dezember 2014 seien von der For- derungssumme in Abzug zu bringen, da die Konkursitin nach dem Beschluss über die Bi- lanzdeponierung anlässlich der Generalversammlung vom 26. November 2014 keine Zah- lungen mehr hätte erbringen dürfen (act. 1 Ziff. 59 ff.), dringen sie nicht durch. Einerseits ist massgebender Zeitpunkt für den Schadenseintritt bei einer juristischen Person in der Regel die Konkurseröffnung, welche vorliegend am 15. Januar 2015 erfolgte (Felix Frey in: AHVG/IVG Kommentar, 2018, Art. 52 N 8). Andererseits entstehen Beitragsforderungen

14 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 grundsätzlich ex lege im Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; BGer 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.3; Kieser, a.a.O. Art. 14 N 3). Wobei eine Besonderheit gilt, wenn zwischen Ausgleichskasse und Arbeitgeber, wie vorliegend, im Pauschalverfahren abgerechnet wird. Bei diesem werden während des Jahres Akontobei- träge geleistet und zu Beginn des Folgejahres findet gestützt auf die Lohnmeldungen der Arbeitgeberin die definitive Abrechnung samt Ausgleich statt. Bei dieser Abrechnungswei- se besteht eine Haftung grundsätzlich bereits für die (regelmässig) geschuldeten Pauscha- len (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 483; Kieser, a.a.O., Art. 14 N 4). Aus dem Kontoauszug vom 3. April 2019 geht hervor, dass der Konkursitin monatlich Akontobeiträge belastet wurden, so auch am 12. November 2014 für die Periode "11.2014-11.2014" und am 17. Dezember 2014 für die Periode "12.2014-12.2014" je in der Höhe von Fr. 5'885.– (AK-act. 1). Eine Korrektur des Beitragsvolumens für das Jahr 2014 erfolgte gemäss Kontoauszug am 27. Februar 2015 mit der Jahresabrechnung für Lohn- beiträge der Periode "1.2014-12.2014" und führte zu einer Gutschrift von Fr. 15'024.75 (AK-act. 1). Weiter geht aus dem Bericht zur Arbeitgeberkontrolle vom 16. April 2015, wel- che infolge des Konkurses durchgeführt worden war, hervor, dass die Löhne für November 2014 voll und jene für Dezember 2014 zum Teil ausbezahlt und der AK Handel korrekt gemeldet worden seien (AK-act. 4). Es besteht damit entgegen der Ansicht der Beschwer- deführer keinerlei Anlass, die Beiträge für November und Dezember 2014 bei der Scha- densbemessung nicht zu berücksichtigen, da man sich einerseits im Pauschalverfahren befand und andererseits auch tatsächlich Löhne ausbezahlt worden waren. 6.5 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die für die Jahre 2012 und 2013 erhobenen Sozialversicherungsbeiträge würden auf zu hohen Lohnmeldungen der D.________ AG basieren. Insbesondere der Beschwerdeführer 2 habe tatsächlich viel weniger Lohn aus- bezahlt erhalten, als der Ausgleichkasse gemeldet worden sei. Dementsprechend müsse die ausstehende Beitragsforderung reduziert werden (act. 1 Ziff. 40 ff.). Selbiges wurde bereits im Vorverfahren vorgebracht, mit im Wesentlichen identischer Begründung (VGer ZG S 2017 160 und 167 vom 20. Dezember 2017 je E. 6.3.2). Die AK Handel hält dem entgegen, im Pauschalverfahren hätten die Arbeitgeber monatlich oder vierteljährlich Pauschalzahlungen zu entrichten und Anfang Jahr die Lohnbescheini- gung für das vergangene Jahr der Ausgleichskasse einzureichen. Diese erstelle aufgrund der eingereichten Zahlen die Schlussabrechnung. Die D.________ AG habe diese Schlussabrechnungen zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die nunmehrigen Einwendungen

15 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 würden verspätet erfolgen und seien unbegründet. AHV-pflichtig seien die realisierten Löhne. Wieweit sie effektiv ausbezahlt oder z.B. als Darlehen stehen gelassen worden seien, habe keinen Einfluss auf die Beitragspflicht (act. 7 Ad 40-47). 6.5.1 Das Verwaltungsgericht führte in den Urteilen S 2017 160 und 167 je in E. 6.3.2 aus, zum Aspekt der zu hohen Lohnbescheinigungen sei zwar einzuräumen, das blosse Lohnanwartschaften AHV-beitragsrechtlich nicht als Lohn gelten würden und deshalb nicht zu verabgaben seien. Nach der höchstrichterlichen Praxis sei eine solche indes mit Zurückhaltung anzunehmen und die Lohndeklaration in der Absicht, dass der Lohn leis- tungsrelevant im IK verbucht werde, spreche grundsätzlich gegen die beitragsrechtliche Nichtbeachtung (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 430 sowie, weniger treffend, EVG H 97/06 vom 15. Mai 2007 E. 5.3 ff.). Soweit die D.________ AG mithin Löhne deklariert und auf deren entsprechende IK-Verbuchung gebaut habe, die fraglichen Löhne aber nicht speziell als Anwartschaften kenntlich gemacht habe, erschiene eine diesbezügliche Beitragsreduk- tion als eher fragwürdig, das Verhalten der Konkursitin als eher rechtsmissbräuchlich, zu- mal im fraglichen Zeitraum anderweitige Lohnzahlungen offensichtlich trotz Liquiditätspro- blemen ungekürzt ausgerichtet worden seien. Im Zusammenhang mit den angeblich zu hohen Lohndeklarationen sei sodann zu bedenken, dass die Rechnungen – zum Teil mit Rechnungsfehlern behaftet – und Tabellen des Beschwerdeführers nicht wirklich nachvoll- ziehbar, die dagegen erhobenen Einwände tatsächlicher Natur indes nicht substantiiert seien (VGer ZG S 2017 160 und 167 vom 20. Dezember 2018 je E. 6.3.2). 6.5.2 Soweit vorliegend mit Beschwerde unter Hinweis auf eine Forderungseingabe beim Konkursamt eine Lohneinbusse des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht wird (act. 1 Ziff. 40), ist dies eine blosse Behauptung, ohne dass hierfür Belege eingereicht worden wären und ist schon deshalb unbeachtlich. Eingegangen wird daher im Folgenden nur auf die Vorbringen zu Beschwerdeführer 2. Die zum Beweis der für ihn erfolgten zu hohen Lohndeklarationen eingereichten Belege vermögen nach wie vor nicht zu überzeu- gen. So stimmen die für den Beschwerdeführer 2 der AK Handel gemäss Einkommensbe- scheinigungen für das Jahr 2012 (Fr. 78'095.– [AK-act. 6 S. 4]) und das Jahr 2013 (Fr. 20'400.– [AK-act. 5 S. 3]) gemeldeten und bei den jeweiligen Jahresabrechnungen berücksichtigten Einkommen überein mit der auf den eingereichten Lohnabrechnungen Dezember 2012 (BF2-act. 18) und Dezember 2013 (BF2-act. 18) jeweils ausgewiesenen Kumulationsbasen AHV (reduziert um den für Arbeitnehmende im Rentenalter abzuzie- henden Freibetrag von Fr. 16'800.–). Aus der Lohnabrechnung Dezember 2012 welche einen negativen Lohn von Brutto minus Fr. 34'125.– ausweist geht zudem hervor, dass

16 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 hier eine deutliche Korrektur des Jahreslohnes erfolgte, welche sich auch auf die Kumula- tionsbasis AHV 2012 und damit auf die gemeldete Lohnsumme für dieses Jahr auswirkte. Aufgrund der Akten ist überwiegend wahrscheinlich, dass mit dieser Lohnkorrektur ge- genüber dem Beschwerdeführer 2 zwar abgerechnete, aber nicht ausbezahlte Löhne be- reinigt wurden. Soweit der Beschwerdeführer 2 weiter durch Auflage von Kontoauszügen seines Privatkontos (IBAN CH78 […] [BF2-act. 18]) nachweisen will, dass er tatsächlich weniger Lohn erhalten hat, als abgerechnet worden war, gelingt ihm dies nicht. So zeigen die ebenfalls eingereichten Zahlungsprotokolle DTA/EZAG, dass die Zahlungen an ihn nicht immer auf dieses Konto erfolgten. Die Auszahlungen an den Beschwerdeführer 2 er- folgten teils auch zu Gunsten eines anderen Kontos mit IBAN CH94 (…) (z.B. Zahlungs- protokoll vom 21. Mai 2012 betreffend Lohn April 2012 [BF2-act. 18 "April 12"] oder vom

31. Mai 2012 betreffend Lohn Mai 2012 [BF2-act. 18 "Mai 12"]). Die Darstellungen der Be- schwerdeführer sind damit nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern auch widersprüch- lich und vermögen nicht zu belegen, dass dem Beschwerdeführer 2 tatsächlich weniger Lohn ausbezahlt worden wäre, als der AK Handel gemeldet worden war. Insgesamt besteht vorliegen jedenfalls kein Anlass, um vom Bestehen allfälliger Lohnan- wartschaften auszugehen und die gestützt auf die Lohnmeldungen der D.________ AG abgerechneten Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 nachträglich anzupassen. 6.6 Weitere substantiierte Kritik an konkret verbuchten Beitragsrechnungen, Einzah- lungen oder Abrechnungen, die falsch verbucht worden wären, bringen die Beschwerde- führer nicht vor. Nach dem Gesagten ist somit die von der AK Handel gestützt auf den Kontosaldo geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 47'744.05 einzig um die noch verbliebene of- fene FAK Rückforderung von Fr. 5'150.– zu reduzieren. Es resultiert ein der AK Handel aufgrund von nicht bezahlten Beiträgen entstandener Schaden von Fr. 42'594.05. 7. Zusammenfassend liegen somit sämtliche Voraussetzungen der subsidiären Or- ganhaftung nach Art. 52 AHVG vor (E. 3.2) und auch das massliche des der AK Handel entstandenen Schadens steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (E. 6). Es ist den Beschwerdeführern nur teilweise gelungen, aufzuzeigen, dass der erlittene Schaden ge- ringer ist, als mit Einspracheentscheiden vom 27. Oktober 2021 festgesetzt (E. 6.2). Ins- gesamt ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der AK Handel aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer 1 und 2 als Organe der

17 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 D.________ AG ein Schaden im Umfang von Fr. 42'594.05 entstanden ist. Hierfür sind die Beschwerdeführer 1 und 2 solidarisch haftbar (vgl. VGer ZG S 2017 160 und S 2017 167 beide vom 20. Dezember 2018). Folglich ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzu- heissen, als Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids so angepasst wird, dass die Schaden- ersatzforderung, welche die Beschwerdeführer 1 und 2 der AK Handel in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen haben, reduziert und neu auf Fr. 42'594.05 festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Hat, wie vorlie- gend, keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Mit Blick auf den verursachten Aufwand, den Streitwert von Fr. 47'774.05, die Bedeutung der Sache für die Parteien, sowie auch auf die Vereinigung der Parallelverfahren S 2021 161/162, die den weitgehend gleichen Sachverhalt betreffen, erscheint eine Spruchgebühr von Fr. 3'600.– als angemessen (vgl. § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV; BGS 162.12; sowie auch Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG, BGS 162.1]). Die Beschwerdeführer unterliegen im vorliegenden Verfahren ange- sichts der Reduktion der Schadenersatzforderung zu 8/9. Ihnen sind daher 8/9 der ent- standenen Gerichtskosten von Fr. 3'600.– somit Fr. 3'200.–, bzw. je Fr. 1'600.– aufzuerle- gen. Von den bereits geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'800.– werden ihnen je Fr. 200.– zurückbezahlt. Die AK Handel hat 1/9 der Kosten, somit Fr. 400.–, zu überneh- men. 8.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Ob- siegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c; 110 V 54 E. 3a). Es ist hier von denselben Prozessergebnissen wie bei den Gerichtskosten auszu- gehen. In Anwendung dieser Grundsätze und mit Blick auf die früheren Verfahren S 2017 160 und 167 sowie auf den Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerde- führern zu Lasten der AK Handel eine reduzierte Parteientschädigung von ermessenswei- se je Fr. 150.– (zusammen Fr. 300.–, inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

18 Urteil S 2021 161 / S 2021 162

19 Urteil S 2021 161 / S 2021 162 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatz- forderung, welche die Beschwerdeführer 1 und 2 der AK Handel in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen haben, neu auf Fr. 42'594.05 festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 1'600.– auferlegt und in dieser Höhe mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Je Fr. 200.– werden den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern 1 und 2 je eine Parteien- tschädigung von Fr. 150.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (dreifach), an die Be- schwerdegegnerin (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern und zum Vollzug von Ziffer 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. Juli 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am