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S 2021 159

Zg Verwaltungsgericht · 2023-09-08 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen — Beschwerde

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 159

A.

Der 1950 geborene A.________ bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinter-

lassenenversicherung (AHV). Im März 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Zug

zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an (AK-act. 1). Im Rahmen der An-

spruchsprüfung forderte die Ausgleichskasse Zug von A.________ resp. dessen Vertrete-

rin mit Schreiben vom 17. Mai 2021 namentlich eine Begründung für den anhand der bei-

gezogenen Steuerakten ersichtlichen Vermögensverzehr seit 2014 (AK-act. 11). Am

21. Mai 2021 teilte die Vertreterin von A.________ der Ausgleichskasse Zug mit, der Ver-

mögensverzehr sei aufgrund des Alkoholismus von A.________ nachvollziehbar (AK-

act. 16). Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 wies die Ausgleichskasse Zug darauf hin, dass

ein Vermögensrückgang von mehr als Fr. 10'000.– pro Jahr begründet und dokumentiert

werden müsse und stellte für den Fall des Ausbleibens entsprechender Belege unter

Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 145'000.– die Ablehnung des Ge-

suchs in Aussicht (AK-act. 20). Am 29. Juni 2021 teilte die Vertreterin von A.________ der

Ausgleichskasse Zug mit, es seien keine entsprechenden Unterlagen vorhanden, sodass

die Aufrechnung des Vermögensverzichts akzeptiert werde (AK-act. 25). Mit Verfügung

vom 16. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse Zug das Gesuch um Ergänzungsleistungen

ab (AK-act. 27). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse Zug mit

Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 ab (AK-act. 28, 30 ff.).

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November 2021 liess A.________

die Aufhebung des Einspracheentscheids und Gutheissung des Gesuchs um Ergänzungs-

leistungen, eventualiter die Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen; in prozessualer

Hinsicht liess er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen (act. 1).

C.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 hiess das Gericht den prozessualen An-

trag gut und bewilligte dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic. iur. B.________

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 4).

D.

Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug die Gutheissung der Be-

schwerde insoweit, als ab 1. Januar 2021 ein Vermögensverzicht von Fr. 135'000.– und

ab 1. Januar 2022 ein solcher von Fr. 125'000.–, eventualiter ab 1. Januar 2021 ein sol-

cher von Fr. 127'000.– und ab 1. Januar 2022 ein solcher von Fr. 117'000.– anzurechnen

sei (act. 5).

E. 3 Urteil S 2021 159

E.

Mit Replik vom 25. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest

(act. 9). In der Stellungnahme vom 11. April 2022 verwies die Ausgleichskasse Zug auf die

bisherigen Ausführungen und beantragte erneut die vollumfängliche Abweisung der Be-

schwerde [sic!] (act. 11).

F.

Am 20. April 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kos-

tennote im Umfang von Fr. 6'020.65 ein (act. 13).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles auf den bis

zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids – in casu: 26. Oktober 2021 –

eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Nach den allgemeinen intertempo-

ralrechtlichen Grundsätzen beurteilt sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes

grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses (BGer 9C_667/2021 vom

17. Mai 2022 E. 3.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 22. März 2019 im Rahmen der EL-

Reform verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergän-

zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)

sowie die am 29. Januar 2020 verabschiedeten geänderten Ausführungsbestimmungen

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorliegend ist der erstmalige Bezug von

Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2021 strittig, weshalb die per 1. Januar 2021 gülti-

gen Vorschriften des ELG und der ELV anwendbar sind und nachfolgend in dieser Fas-

sung zitiert werden.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;

BGS 162.1] i.V.m. § 12 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVG; BGS

841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Be-

E. 3.1 Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen voraus, dass der EL-Ansprecher, sofern er alleinstehend ist, über weniger als Fr. 100'000.– Reinvermögen verfügt; ein etwaiger Vermögensverzicht wird zum Reinver- mögen hinzugerechnet (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist der Vermögensstand am ersten Tag des Monats, ab dem eine Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

E. 3.2 Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung von Einkünften und Ver- mögenswerten oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte ohne Rechtspflicht oder (anderem) zwingenden Grund erfolgte und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde. Diese durch die Rechtsprechung erfolgte Definition des Vermögensverzichts (BGE 115 V 352 E. 5c) ist mit der EL-Reform 2021 in die EL- Gesetzgebung – vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 17b ELV – aufgenommen worden. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensver- zichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGer 9C_846/2010 vom 12. August 2011 E. 4.2.2). Artikel 17e ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergän- zungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.– zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

E. 3.3 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Im Bereich der Ergän- zungsleistungen hat sie insbesondere bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermö- gens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor- handen, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hin- weisen). Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkei- ten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögens- rückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermö- gensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (zum Ganzen: BGE 146 V 306 E. 2.3.2; BGer 9C_435/2017 vom

19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 3.4 Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt indessen die Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr- leisten (BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen). In Abschnitt 3.5 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand: 1. Januar 2021) werden "Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist" behandelt; in den Randziffern 3532.09 ff. finden sich Bestimmungen zum Thema "Un- belegter Vermögensrückgang": Wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermö- gensverzicht auszugehen (Rz. 3532.09).

E. 4 Urteil S 2021 159 schwerdeerhebung – gegeben. Den angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Aus- gleichskasse am 26. Oktober 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. November 2021 der Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Be- schwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und damit beschwerde- legitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt schliesslich den formellen Anforderungen, wes- halb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer (in Anwendung von Art. 17e ELV und unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten [gemäss WEL]) per

1. Januar 2021 ein hypothetisches Vermögen von (ursprünglich) Fr. 145'000.– an (AK- act. 26, 30 [Einspracheentscheid]). Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 ging sie von einem hypothetischen Vermögen von nurmehr Fr. 135'000.– aus (act. 5 S. 5 [AK-act. 31]). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die ausseror- dentliche Abnahme des Vermögens nicht hinreichend belegt (act. 5 S. 3).

E. 4.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der Vermögensrückgang seit 2014 sei umfassend und lückenlos erklärt und belegt. Begrün- dend liess er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde Kontoauszüge von 2014 bis 2020 ein- reichen (BF-act. 1a ff.) und die Befragung von Zeugen beantragen. Dadurch erkläre sich insbesondere die Verwendung des Bargeldes (Konsumation von Alkohol im Rahmen von Wirtshausbesuchen) im Umfang von Fr. 241'650.–; ebenso könne den Belegen entnom- men werden, dass er regelmässig Einkäufe für sich getätigt habe. Aus den Kontoauszü- gen gehe zudem hervor, dass mit Ausnahme von Überweisungen an seine Tochter im Gesamtbetrag von Fr. 45'000.–, die als Darlehen für deren Kauf seiner Firma gewährt worden seien, keine nennenswerten Belastungen zugunsten Dritter stattgefunden hätten, welche nicht durch seine Lebenshaltungskosten erklärt würden (act. 1 S. 7 ff.; 9 S. 7).

E. 4.3 Über die Entwicklung des (ergänzungsleistungsrechtlich relevanten [vgl. Rz. 3443.07, 3444.01 WEL]) Vermögens des Beschwerdeführers von 2013 bis 2020 lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (AK-act. 12, 13, 19, 22): Jahr Vermögen am Jahresende 2013 Fr. 7'550.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution) 2014 Fr. 112'438.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution) 2015 Fr. 171'828.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution) 2016 Fr. 123'987.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution) 2017 Fr. 79'974.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution) 2018 Fr. 121'934.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution) 2019 Fr. 66'439.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution) 2020 Fr. 30'929.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution) Unbestritten und ausweislich der Akten erstellt ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Mai 2014 Fr. 96'098.20 und im November 2015 Fr. 96'328.05 aus der gebundenen Selbst-

E. 5 Urteil S 2021 159

E. 6 Urteil S 2021 159

Verfügten die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen in den Jahren, in denen der

Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die

Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dage-

gen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der

Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens,

der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10).

Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag

für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung

des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Per-

son, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich

der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden

und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten (Rz. 3532.11).

Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den all-

gemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entspre-

chenden Faktor nach Anhang 8 multipliziert wird (Rz. 3532.12).

Der Pauschalbetrag erhöht sich um geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtli-

che Unterhaltsbeiträge. Wurde im Scheidungsurteil ein gemeinsamer Unterhaltsbeitrag für

den Ehegatten und die Kinder festgelegt, bleiben die Kinder bei der Wahl des Faktors

nach Anhang 8 unberücksichtigt (Rz. 3532.13).

Zum Einkommen zählen alle wiederkehrenden Leistungen einschliesslich der Einnahmen

nach Art. 11 Abs. 3 ELG. Davon ausgenommen ist der Mietwert der selbstbewohnten Lie-

genschaft. Das Netto-Erwerbseinkommen ist vollumfänglich – d. h. ohne Abzug eines

Freibetrages und ohne Reduktion um einen Drittel bzw. um 20 Prozent – zu berücksichti-

gen (Rz. 3532.14).

Die Höhe des Vermögensteils, der bei einem ungenügenden Einkommen für den Lebens-

unterhalt aufgewendet werden musste, entspricht der Differenz zwischen dem anwendba-

ren Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt einschliesslich Unterhaltsbeiträge und dem

tatsächlichen Einkommen (Rz. 3532.15).

4.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs-

leistungen ab März 2021.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Beschwerdeführer mache vor Gericht nicht geltend, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung zu gewähren; es fehle an einem entsprechenden Antrag. Der Beizug eines An- walts sei indes sowieso nicht erforderlich gewesen; das Einspracheverfahren habe sich nur darum gedreht, ob der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet habe; er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, zu erklären, wofür er sein Vermögen ausgegeben habe (act. 5 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, mit dem Entscheid über die Beschwerde sei auch über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorverfahren neu zu entscheiden; eines separaten Antrags bedürfe es nicht. Aufgrund der unzutreffenden Vorgaben der Vor- instanz sei juristische Unterstützung zwingend notwendig gewesen (act. 9 S. 9).

E. 6.2 Einer Gesuch stellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG) re- sp. für das kantonale Beschwerdeverfahren rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruches auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht- lichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich

E. 6.3 Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor Gericht keinen förmlichen Antrag auf Zusprache der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorverfahren gestellt hat, ist unbestritten. Ein dahingehendes Begehren ergibt sich indes sinngemäss (schon) aus der Beschwerde, liess er dort doch – unter Hinweis auf die Begründung der Be- schwerdegegnerin – ausführen, weshalb der Beizug eines Anwalts geboten gewesen sei (vgl. act. 1 S. 12 f. Ziff. 10). Das Gericht kann folglich prüfen, ob die Vorinstanz des Be- gehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen hat. In Frage steht die Verbeiständung im Rahmen eines nach Anmeldung zum EL- Leistungsbezug ergehenden Einspracheverfahrens. In tatsächlicher Hinsicht stellte sich zwar primär die Frage nach der Nachvollziehbarkeit des Vermögensrückgangs bzw. den Belegen dafür. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, ergeben sich im Zusammenhang mit der Figur des hypothetischen Vermögens resp. dessen Berechnung – als Konsequenz der mangelnden Belege für den Vermögensrückgang – indes nicht einfach zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BGer 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 f.; zum Erfordernis der "überdurchschnittlichen Komplexität" vgl. etwa BGer 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1). Die unentgeltliche Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Instituti- onen (vgl. Einspracheentscheid, AK-act. 30 S. 4) kam entsprechend auch nicht in Frage

E. 7 Urteil S 2021 159

E. 8 Urteil S 2021 159

vorsorge bezog und er sich im Februar 2018 Freizügigkeitsguthaben im Umfang von

Fr. 95'332.50 auszahlen liess (AK-act. 14).

Bei der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Vermögen auf

Fr. 38'201.– belaufe (AK-act. 1). Mit Schreiben vom 16. April 2021 liess er mitteilen, dass

die Wertschriften (inkl. Dividende) im Wert von insgesamt Fr. 7'380.– schon länger ver-

kauft und irrtümlich als Vermögen angegeben worden seien; das Vermögen betrage dem-

entsprechend [nur] Fr. 30'676.– (AK-act. 5).

Daraus ergibt sich von 2013 bis Anfang 2021 ein Vermögensrückgang von insgesamt

Fr. 273'169.55 (2015: Fr. 36'938.05; 2016: Fr. 47'841.–; 2017: Fr. 44'013.–; 2018:

Fr. 53'372.50; 2019: Fr. 55'495.–; 2020: Fr. 35'510.–).

Die Beschwerdegegnerin ging von 2013 bis 2020 von einem Vermögensrückgang von

Fr. 252'816.55 aus. Sie scheint übersehen zu haben, dass der Beschwerdeführer Ende

2020 über ein Vermögen von Fr. 30'929.– (und im Zeitpunkt der Anmeldung von

Fr. 30'676.–) verfügte.

Die Beschwerdegegnerin hat in grundsätzlich korrekter Anwendung von Rz. 3532.11 ff.

WEL (Berechnung "Unbelegter Vermögensrückgang") für die Jahre 2013 bis 2020 zuguns-

ten des Beschwerdeführers Lebenshaltungskosten von Fr. 61'472.–, Fr. 61'472.–,

Fr. 61'728.–, Fr. 61'728.–, Fr. 61'728.–, Fr. 61'728.–, Fr. 62'240.– und Fr. 62'240.– berück-

sichtigt (AK-act. 31). Die vom Beschwerdeführer in dieser Periode geleisteten Unterhalts-

zahlungen (2013: Fr. 7'000.–; 2014: Fr. 6'000.–; 2015: Fr. 6'000.–; 2016: Fr. 6'000.–; 2017:

Fr. 6'000.–; 2018: Fr. 6'000.– [AK-act. 22], 2019: Fr. 6'000.– [AK-act. 12]; 2020: Fr. 6'000.–

[AK-act. 19]) hat sie indes nicht hinzugerechnet (vgl. Rz. 3532.13 WEL). Bei Gegenüber-

stellung des Einkommens (AK-act. 31) mit den um die Unterhaltszahlungen ergänzten Le-

benshaltungskostenpauschalen ergibt sich ein Fehlbetrag von insgesamt Fr. 154'401.–

(2013–2020).

Nach Abzug des Amortisationsbetrages von Fr. 60'000.– (Art. 17e ELV) sowie des Fehlbe-

trages von Fr 154'401.– vom Vermögensrückgang von Fr. 273'169.55 ergibt sich ein (hy-

pothetisches) Vermögen von Fr. 58'768.55. Zusammen mit dem zum Anmeldungszeit-

punkt vorhanden gewesenen Vermögen von Fr. 26'028.– (die Mietkaution [AK-act. 1/3] ist

nicht mitzurechnen [vgl. Rz. 3443.07 WEL]) ergibt sich ein Gesamtvermögen von

Fr. 84'796.55.

E. 9 Urteil S 2021 159 5. Bei diesem Ergebnis fällt der Beschwerdeführer selbst bei Anrechnung eines hy- pothetischen Vermögens von Fr. 58'768.55 per 1. März 2021 unter die Vermögensschwel- le nach Art. 9a Abs. 1 und 3 ELG. Der Einspracheentscheid ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des EL-Anspruchs und Neuverfügung zurückzuweisen. 6. Streitpunkt bildet schliesslich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Be- schwerdeführers im Verfahren vor der Vorinstanz; letztere hat einen entsprechenden An- spruch verneint (vgl. Einspracheentscheid, AK-act. 30).

E. 10 Urteil S 2021 159 muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1). Entscheidend ist die sachliche Gebotenheit der Rechtsvertretung im konkreten Fall. Nach Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachver- haltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Bezüglich die Anforde- rungen an die Anträge ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde reformatorischer Natur ist, weshalb sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen  (mög- lichst) präzisen Antrag zur Sache stellen (BGE 133 III 489). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits. Idealerweise ist es so formuliert, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Jedenfalls muss aus dem Rechtsbegehren hervorgehen, in- wiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, darf das Gericht allerdings nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge abstellen, sondern es muss prüfen bzw. sogar danach forschen, ob sich das Be- gehren aus der Begründung ergibt (BGer 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.4 f.).

E. 11 Urteil S 2021 159 (vgl. auch BGer 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 f.). So sah sich auch die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte C.________ AG nicht in der Lage, den Vorgaben der Beschwerdegegnerin nachzukommen und hat die Aufrechnung des Vermögensverzichts einfach akzeptiert (AK-act. 25). Darüber hinaus korrigierte die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf anlässlich des Beschwerdeverfahrens vernehmlassend mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung ihre Berechnung des Vermögensverzichts und stellte zusätzlich einen Eventualantrag, wobei sie entsprechend nochmals von einem anderen Betrag aus- ging (act. 5). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Einsprachever- fahren ist deshalb vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Die Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers ist ausgewiesen (act. 3 f.). Die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegeh- ren findet im vorliegenden Entscheid ihre Bestätigung. Dem Beschwerdeführer ist für das Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen, welcher durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen ist. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Für das Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren ist dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest- zusetzen ist.

E. 12 Urteil S 2021 159 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1a. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom

26. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Be- rechnung des EL-Anspruchs und Neuverfügung zurückgewiesen wird. 1b. Dem Beschwerdeführer wird für das Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wel- cher durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 8. September 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 8. September 2023

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

vertreten durch RA lic. iur. B.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

S 2021 159

2

Urteil S 2021 159

A.

Der 1950 geborene A.________ bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinter-

lassenenversicherung (AHV). Im März 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Zug

zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an (AK-act. 1). Im Rahmen der An-

spruchsprüfung forderte die Ausgleichskasse Zug von A.________ resp. dessen Vertrete-

rin mit Schreiben vom 17. Mai 2021 namentlich eine Begründung für den anhand der bei-

gezogenen Steuerakten ersichtlichen Vermögensverzehr seit 2014 (AK-act. 11). Am

21. Mai 2021 teilte die Vertreterin von A.________ der Ausgleichskasse Zug mit, der Ver-

mögensverzehr sei aufgrund des Alkoholismus von A.________ nachvollziehbar (AK-

act. 16). Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 wies die Ausgleichskasse Zug darauf hin, dass

ein Vermögensrückgang von mehr als Fr. 10'000.– pro Jahr begründet und dokumentiert

werden müsse und stellte für den Fall des Ausbleibens entsprechender Belege unter

Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 145'000.– die Ablehnung des Ge-

suchs in Aussicht (AK-act. 20). Am 29. Juni 2021 teilte die Vertreterin von A.________ der

Ausgleichskasse Zug mit, es seien keine entsprechenden Unterlagen vorhanden, sodass

die Aufrechnung des Vermögensverzichts akzeptiert werde (AK-act. 25). Mit Verfügung

vom 16. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse Zug das Gesuch um Ergänzungsleistungen

ab (AK-act. 27). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse Zug mit

Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 ab (AK-act. 28, 30 ff.).

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November 2021 liess A.________

die Aufhebung des Einspracheentscheids und Gutheissung des Gesuchs um Ergänzungs-

leistungen, eventualiter die Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen; in prozessualer

Hinsicht liess er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen (act. 1).

C.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 hiess das Gericht den prozessualen An-

trag gut und bewilligte dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic. iur. B.________

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 4).

D.

Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug die Gutheissung der Be-

schwerde insoweit, als ab 1. Januar 2021 ein Vermögensverzicht von Fr. 135'000.– und

ab 1. Januar 2022 ein solcher von Fr. 125'000.–, eventualiter ab 1. Januar 2021 ein sol-

cher von Fr. 127'000.– und ab 1. Januar 2022 ein solcher von Fr. 117'000.– anzurechnen

sei (act. 5).

3

Urteil S 2021 159

E.

Mit Replik vom 25. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest

(act. 9). In der Stellungnahme vom 11. April 2022 verwies die Ausgleichskasse Zug auf die

bisherigen Ausführungen und beantragte erneut die vollumfängliche Abweisung der Be-

schwerde [sic!] (act. 11).

F.

Am 20. April 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kos-

tennote im Umfang von Fr. 6'020.65 ein (act. 13).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles auf den bis

zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids – in casu: 26. Oktober 2021 –

eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Nach den allgemeinen intertempo-

ralrechtlichen Grundsätzen beurteilt sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes

grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses (BGer 9C_667/2021 vom

17. Mai 2022 E. 3.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 22. März 2019 im Rahmen der EL-

Reform verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergän-

zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)

sowie die am 29. Januar 2020 verabschiedeten geänderten Ausführungsbestimmungen

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorliegend ist der erstmalige Bezug von

Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2021 strittig, weshalb die per 1. Januar 2021 gülti-

gen Vorschriften des ELG und der ELV anwendbar sind und nachfolgend in dieser Fas-

sung zitiert werden.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;

BGS 162.1] i.V.m. § 12 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVG; BGS

841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Be-

4

Urteil S 2021 159

schwerdeerhebung – gegeben. Den angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Aus-

gleichskasse am 26. Oktober 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. November 2021

der Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Be-

schwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und damit beschwerde-

legitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt schliesslich den formellen Anforderungen, wes-

halb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

voraus, dass der EL-Ansprecher, sofern er alleinstehend ist, über weniger als

Fr. 100'000.– Reinvermögen verfügt; ein etwaiger Vermögensverzicht wird zum Reinver-

mögen hinzugerechnet (Art. 9a Abs. 3 ELG). Massgebend ist der Vermögensstand am

ersten Tag des Monats, ab dem eine Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2

ELV).

3.2

Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung von Einkünften und Ver-

mögenswerten oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte

ohne Rechtspflicht oder (anderem) zwingenden Grund erfolgte und keine gleichwertige

Gegenleistung vereinbart wurde. Diese durch die Rechtsprechung erfolgte Definition des

Vermögensverzichts (BGE 115 V 352 E. 5c) ist mit der EL-Reform 2021 in die EL-

Gesetzgebung – vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 17b ELV – aufgenommen worden.

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensver-

zichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung

zurückliegt (BGer 9C_846/2010 vom 12. August 2011 E. 4.2.2).

Artikel 17e ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das

gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergän-

zungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.– zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das

auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist

(Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte

Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

5

Urteil S 2021 159

3.3

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an

der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Im Bereich der Ergän-

zungsleistungen hat sie insbesondere bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermö-

gens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen

Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor-

handen, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder

gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die

blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt

der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hin-

weisen). Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkei-

ten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn

es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögens-

rückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermö-

gensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender

Ertrag angerechnet (zum Ganzen: BGE 146 V 306 E. 2.3.2; BGer 9C_435/2017 vom

19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.4

Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt

indessen die Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon

ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-

wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung

der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung

Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr-

leisten (BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).

In Abschnitt 3.5 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL;

Stand: 1. Januar 2021) werden "Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden

ist" behandelt; in den Randziffern 3532.09 ff. finden sich Bestimmungen zum Thema "Un-

belegter Vermögensrückgang":

Wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht

nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermö-

gensverzicht auszugehen (Rz. 3532.09).

6

Urteil S 2021 159

Verfügten die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen in den Jahren, in denen der

Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die

Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dage-

gen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der

Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens,

der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (Rz. 3532.10).

Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag

für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung

des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Per-

son, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich

der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden

und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten (Rz. 3532.11).

Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den all-

gemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entspre-

chenden Faktor nach Anhang 8 multipliziert wird (Rz. 3532.12).

Der Pauschalbetrag erhöht sich um geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtli-

che Unterhaltsbeiträge. Wurde im Scheidungsurteil ein gemeinsamer Unterhaltsbeitrag für

den Ehegatten und die Kinder festgelegt, bleiben die Kinder bei der Wahl des Faktors

nach Anhang 8 unberücksichtigt (Rz. 3532.13).

Zum Einkommen zählen alle wiederkehrenden Leistungen einschliesslich der Einnahmen

nach Art. 11 Abs. 3 ELG. Davon ausgenommen ist der Mietwert der selbstbewohnten Lie-

genschaft. Das Netto-Erwerbseinkommen ist vollumfänglich – d. h. ohne Abzug eines

Freibetrages und ohne Reduktion um einen Drittel bzw. um 20 Prozent – zu berücksichti-

gen (Rz. 3532.14).

Die Höhe des Vermögensteils, der bei einem ungenügenden Einkommen für den Lebens-

unterhalt aufgewendet werden musste, entspricht der Differenz zwischen dem anwendba-

ren Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt einschliesslich Unterhaltsbeiträge und dem

tatsächlichen Einkommen (Rz. 3532.15).

4.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs-

leistungen ab März 2021.

7

Urteil S 2021 159

4.1

Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer (in Anwendung von

Art. 17e ELV und unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten [gemäss WEL]) per

1. Januar 2021 ein hypothetisches Vermögen von (ursprünglich) Fr. 145'000.– an (AK-

act. 26, 30 [Einspracheentscheid]). Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 ging sie von

einem hypothetischen Vermögen von nurmehr Fr. 135'000.– aus (act. 5 S. 5 [AK-act. 31]).

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die ausseror-

dentliche Abnahme des Vermögens nicht hinreichend belegt (act. 5 S. 3).

4.2

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, der

Vermögensrückgang seit 2014 sei umfassend und lückenlos erklärt und belegt. Begrün-

dend liess er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde Kontoauszüge von 2014 bis 2020 ein-

reichen (BF-act. 1a ff.) und die Befragung von Zeugen beantragen. Dadurch erkläre sich

insbesondere die Verwendung des Bargeldes (Konsumation von Alkohol im Rahmen von

Wirtshausbesuchen) im Umfang von Fr. 241'650.–; ebenso könne den Belegen entnom-

men werden, dass er regelmässig Einkäufe für sich getätigt habe. Aus den Kontoauszü-

gen gehe zudem hervor, dass mit Ausnahme von Überweisungen an seine Tochter im

Gesamtbetrag von Fr. 45'000.–, die als Darlehen für deren Kauf seiner Firma gewährt

worden seien, keine nennenswerten Belastungen zugunsten Dritter stattgefunden hätten,

welche nicht durch seine Lebenshaltungskosten erklärt würden (act. 1 S. 7 ff.; 9 S. 7).

4.3

Über die Entwicklung des (ergänzungsleistungsrechtlich relevanten [vgl. Rz.

3443.07, 3444.01 WEL]) Vermögens des Beschwerdeführers von 2013 bis 2020 lässt sich

den Akten Folgendes entnehmen (AK-act. 12, 13, 19, 22):

Jahr

Vermögen am Jahresende

2013

Fr. 7'550.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution)

2014

Fr. 112'438.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution)

2015

Fr. 171'828.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution)

2016

Fr. 123'987.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution)

2017

Fr. 79'974.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution)

2018

Fr. 121'934.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution)

2019

Fr. 66'439.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution)

2020

Fr. 30'929.– (Reinvermögen abzüglich Mietkaution)

Unbestritten und ausweislich der Akten erstellt ist sodann, dass der Beschwerdeführer im

Mai 2014 Fr. 96'098.20 und im November 2015 Fr. 96'328.05 aus der gebundenen Selbst-

8

Urteil S 2021 159

vorsorge bezog und er sich im Februar 2018 Freizügigkeitsguthaben im Umfang von

Fr. 95'332.50 auszahlen liess (AK-act. 14).

Bei der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Vermögen auf

Fr. 38'201.– belaufe (AK-act. 1). Mit Schreiben vom 16. April 2021 liess er mitteilen, dass

die Wertschriften (inkl. Dividende) im Wert von insgesamt Fr. 7'380.– schon länger ver-

kauft und irrtümlich als Vermögen angegeben worden seien; das Vermögen betrage dem-

entsprechend [nur] Fr. 30'676.– (AK-act. 5).

Daraus ergibt sich von 2013 bis Anfang 2021 ein Vermögensrückgang von insgesamt

Fr. 273'169.55 (2015: Fr. 36'938.05; 2016: Fr. 47'841.–; 2017: Fr. 44'013.–; 2018:

Fr. 53'372.50; 2019: Fr. 55'495.–; 2020: Fr. 35'510.–).

Die Beschwerdegegnerin ging von 2013 bis 2020 von einem Vermögensrückgang von

Fr. 252'816.55 aus. Sie scheint übersehen zu haben, dass der Beschwerdeführer Ende

2020 über ein Vermögen von Fr. 30'929.– (und im Zeitpunkt der Anmeldung von

Fr. 30'676.–) verfügte.

Die Beschwerdegegnerin hat in grundsätzlich korrekter Anwendung von Rz. 3532.11 ff.

WEL (Berechnung "Unbelegter Vermögensrückgang") für die Jahre 2013 bis 2020 zuguns-

ten des Beschwerdeführers Lebenshaltungskosten von Fr. 61'472.–, Fr. 61'472.–,

Fr. 61'728.–, Fr. 61'728.–, Fr. 61'728.–, Fr. 61'728.–, Fr. 62'240.– und Fr. 62'240.– berück-

sichtigt (AK-act. 31). Die vom Beschwerdeführer in dieser Periode geleisteten Unterhalts-

zahlungen (2013: Fr. 7'000.–; 2014: Fr. 6'000.–; 2015: Fr. 6'000.–; 2016: Fr. 6'000.–; 2017:

Fr. 6'000.–; 2018: Fr. 6'000.– [AK-act. 22], 2019: Fr. 6'000.– [AK-act. 12]; 2020: Fr. 6'000.–

[AK-act. 19]) hat sie indes nicht hinzugerechnet (vgl. Rz. 3532.13 WEL). Bei Gegenüber-

stellung des Einkommens (AK-act. 31) mit den um die Unterhaltszahlungen ergänzten Le-

benshaltungskostenpauschalen ergibt sich ein Fehlbetrag von insgesamt Fr. 154'401.–

(2013–2020).

Nach Abzug des Amortisationsbetrages von Fr. 60'000.– (Art. 17e ELV) sowie des Fehlbe-

trages von Fr 154'401.– vom Vermögensrückgang von Fr. 273'169.55 ergibt sich ein (hy-

pothetisches) Vermögen von Fr. 58'768.55. Zusammen mit dem zum Anmeldungszeit-

punkt vorhanden gewesenen Vermögen von Fr. 26'028.– (die Mietkaution [AK-act. 1/3] ist

nicht mitzurechnen [vgl. Rz. 3443.07 WEL]) ergibt sich ein Gesamtvermögen von

Fr. 84'796.55.

9

Urteil S 2021 159

5.

Bei diesem Ergebnis fällt der Beschwerdeführer selbst bei Anrechnung eines hy-

pothetischen Vermögens von Fr. 58'768.55 per 1. März 2021 unter die Vermögensschwel-

le nach Art. 9a Abs. 1 und 3 ELG. Der Einspracheentscheid ist demnach in Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung

des EL-Anspruchs und Neuverfügung zurückzuweisen.

6.

Streitpunkt bildet schliesslich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Be-

schwerdeführers im Verfahren vor der Vorinstanz; letztere hat einen entsprechenden An-

spruch verneint (vgl. Einspracheentscheid, AK-act. 30).

6.1

Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Beschwerdeführer mache vor Gericht

nicht geltend, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbei-

ständung zu gewähren; es fehle an einem entsprechenden Antrag. Der Beizug eines An-

walts sei indes sowieso nicht erforderlich gewesen; das Einspracheverfahren habe sich

nur darum gedreht, ob der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet habe; er wäre ohne

Weiteres in der Lage gewesen, zu erklären, wofür er sein Vermögen ausgegeben habe

(act. 5 S. 5 f.).

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, mit dem Entscheid über die Beschwerde sei

auch über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorverfahren neu zu entscheiden;

eines separaten Antrags bedürfe es nicht. Aufgrund der unzutreffenden Vorgaben der Vor-

instanz sei juristische Unterstützung zwingend notwendig gewesen (act. 9 S. 9).

6.2

Einer Gesuch stellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,

wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG) re-

sp. für das kantonale Beschwerdeverfahren rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG; vgl. auch Art.

29 Abs. 3 Satz 2 BV). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung

im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der

Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Die

Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruches auf unent-

geltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren

ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder

tatsächlicher Natur stellen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht-

lichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende

Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich

10

Urteil S 2021 159

muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen

oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (vgl.

BGE 125 V 32 E. 4b; BGer 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1). Entscheidend

ist die sachliche Gebotenheit der Rechtsvertretung im konkreten Fall.

Nach Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachver-

haltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Bezüglich die Anforde-

rungen an die Anträge ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde reformatorischer Natur

ist, weshalb sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen  (mög-

lichst) präzisen Antrag zur Sache stellen (BGE 133 III 489). Das Begehren umschreibt den

Umfang des Rechtsstreits. Idealerweise ist es so formuliert, dass es bei Gutheissung zum

Urteil erhoben werden kann. Jedenfalls muss aus dem Rechtsbegehren hervorgehen, in-

wiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Bei der Beurteilung, ob ein

genügender Antrag vorliegt, darf das Gericht allerdings nicht nur auf die förmlich gestellten

Anträge abstellen, sondern es muss prüfen bzw. sogar danach forschen, ob sich das Be-

gehren aus der Begründung ergibt (BGer 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.4 f.).

6.3

Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor Gericht keinen förmlichen

Antrag auf Zusprache der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorverfahren gestellt

hat, ist unbestritten. Ein dahingehendes Begehren ergibt sich indes sinngemäss (schon)

aus der Beschwerde, liess er dort doch – unter Hinweis auf die Begründung der Be-

schwerdegegnerin – ausführen, weshalb der Beizug eines Anwalts geboten gewesen sei

(vgl. act. 1 S. 12 f. Ziff. 10). Das Gericht kann folglich prüfen, ob die Vorinstanz des Be-

gehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen hat.

In Frage steht die Verbeiständung im Rahmen eines nach Anmeldung zum EL-

Leistungsbezug ergehenden Einspracheverfahrens. In tatsächlicher Hinsicht stellte sich

zwar primär die Frage nach der Nachvollziehbarkeit des Vermögensrückgangs bzw. den

Belegen dafür. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, ergeben sich im Zusammenhang mit

der Figur des hypothetischen Vermögens resp. dessen Berechnung – als Konsequenz der

mangelnden Belege für den Vermögensrückgang – indes nicht einfach zu beantwortende

Rechtsfragen (vgl. BGer 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 f.; zum Erfordernis der

"überdurchschnittlichen Komplexität" vgl. etwa BGer 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018

E. 5.2.1). Die unentgeltliche Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Instituti-

onen (vgl. Einspracheentscheid, AK-act. 30 S. 4) kam entsprechend auch nicht in Frage

11

Urteil S 2021 159

(vgl. auch BGer 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 f.). So sah sich auch die vom

Beschwerdeführer bevollmächtigte C.________ AG nicht in der Lage, den Vorgaben der

Beschwerdegegnerin nachzukommen und hat die Aufrechnung des Vermögensverzichts

einfach akzeptiert (AK-act. 25). Darüber hinaus korrigierte die Beschwerdegegnerin im

weiteren Verlauf anlässlich des Beschwerdeverfahrens vernehmlassend mit dem Antrag

auf teilweise Gutheissung ihre Berechnung des Vermögensverzichts und stellte zusätzlich

einen Eventualantrag, wobei sie entsprechend nochmals von einem anderen Betrag aus-

ging (act. 5). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Einsprachever-

fahren ist deshalb vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Die Bedürftigkeit des Be-

schwerdeführers ist ausgewiesen (act. 3 f.). Die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegeh-

ren findet im vorliegenden Entscheid ihre Bestätigung. Dem Beschwerdeführer ist für das

Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ ein unentgeltli-

cher Rechtsbeistand zu bestellen, welcher durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.–

(inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen ist.

7.

Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Für das Verwaltungsge-

richtsbeschwerdeverfahren ist dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-

rer zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG

auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) fest-

zusetzen ist.

12

Urteil S 2021 159

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1a.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom

26. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Be-

rechnung des EL-Anspruchs und Neuverfügung zurückgewiesen wird.

1b.

Dem Beschwerdeführer wird für das Einspracheverfahren in der Person von

Rechtsanwalt lic. iur. B.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wel-

cher durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah-

ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be-

schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 8. September 2023

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am