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S 2021 158

Zg Verwaltungsgericht · 2023-06-26 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) — Beschwerde

Erwägungen (29 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 158 A. Der 1969 geborene A.________ war seit dem 18. März 2013 in diversen Leitungs- funktionen bei der C.________ AG angestellt (Bf-act. 3). Die Arbeitgeberin löste das Ar- beitsverhältnis mit Schreiben vom 17. Juni 2020 aufgrund des Verhaltens des Versicher- ten fristlos auf (ALK-act. 72). A.________ meldete sich daraufhin am 18. Juni 2020 zur Ar- beitsvermittlung (ALK-act. 74) und am 23. Juni 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschä- digung ab 17. Juni 2020 (ALK-act. 66) an. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde A.________ zufolge selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit mit 56 Einstelltagen ab 18. Juni 2022 sanktioniert (ALK-act. 22). Die Arbeits- losenkasse (nachfolgend: ALK) begründete ihren Entscheid damit, dass der Versicherte sich im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses pflichtwidrig verhalten und seine Arbeitgebe- rin damit bewogen habe, ihn fristlos zu entlassen. Er habe die Arbeitslosigkeit folglich selbstverschuldet. Hiergegen liess der Versicherte am 25. November 2020 Einsprache er- heben (ALK-act. 11 S. 79 ff.). Aufgrund des laufenden Schlichtungsverfahrens sistierte die ALK am 18. Dezember 2020 das Einspracheverfahren bis zum Abschluss der arbeitsrecht- lichen Streitigkeit (ALK-act. 6). Am 16. Februar 2021 orientierte der Versicherte die Ver- waltung über den abgeschlossenen Vergleich mit der Arbeitgeberin (Bf-act. 15). Mit Ein- spracheentscheid vom 26. Oktober 2021 wies die ALK schliesslich die Einsprache ab (ALK-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. November 2021 liess der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2021 und das Absehen von ei- ner Einstellung in der Anspruchsberechtigung, eventualiter die Herabsetzung der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung und subeventualiter die Aufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin beantragen (act. 1). C. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies un- ter Verzicht auf eine Stellungnahme auf ihren Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt:

E. 2.1 Eine versicherte Person ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn sie durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

E. 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren

E. 2.3 Beim Einstellungsgrund des Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV genügt der im Sozialversi- cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern es muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststehen. Bei Diffe- renzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Ar- beitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder In- dizien bestätigt erscheinen (BGE 112 V 242 E. 1; BGer 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Der fehlende Nachweis anspruchshindernder Tatsachen geht zu Lasten der Verwaltung (BGer C 281/02 vom 24. September 2003 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3. Die ALK hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Auflösung des Arbeits- verhältnisses mit der C.________ AG als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gewertet und

E. 3 Urteil S 2021 158 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der ALK Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zu- ständig ist. Mit Beschwerde vom 26. November 2021 ist die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde enthält schliesslich einen Antrag und eine Begründung, weshalb darauf einzu- treten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit den Beschwerdeführer für 56 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt hat.

E. 4 Urteil S 2021 158 zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haf- tung nicht übernimmt (BGer 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Ar- beitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosig- keit (SR 0.822.726.8), welches für die Schweiz seit dem 17. Oktober 1991 in Kraft steht, vorsätzlich erfolgt sein, was es bei der Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu berücksichtigen gilt (vgl. BGE 124 V 234; BGer 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2). Nicht vorausgesetzt ist hingegen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR (vgl. BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinwei- sen, BGer 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.1). Es genügt, dass das allgemeine Ver- halten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm (BGer 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die die Arbeitnehme- rin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen liessen; Beanstandun- gen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hin- weisen). Bei der Beurteilung der Untragbarkeit ist jedoch ein strenger Massstab anzuwen- den (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2515, N 837, Fn. 1864 mit Hinweis). Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGer 8C_804/2009 vom 19. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe gegen die Beweisanforde- rungen verstossen und die Beweise falsch gewürdigt. Insbesondere stütze sich die Be- schwerdegegnerin auf nicht belegbare Behauptungen und gehe ohne weitere Beweise von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. Der Untersuchungsbericht stütze sich auf Mutmassungen und beziehe weder die durch den Zeugen, E.________, handschriftlich gemachte Quittung noch das Rechtsöffnungsverfahren mit ein. Dass die Arbeitgeberin die Aussagen, welche zur Kündigung geführt hätten, in den Grundzügen als glaubwürdig erachte, genüge nicht. Auf die im Untersuchungsbericht enthaltene externe Aktennotiz vom 2. Juni 2020 könne nicht abgestellt werden, zumal diese von der Arbeitge- berin in Auftrag gegeben worden sei und daher nicht neutral sei. Letztlich werde darin selbst festgestellt, dass keine Belege vorlägen (act. 1 Rz. 38 ff.).

E. 4.2 Im Schreiben vom 17. Juni 2020 begründete die Arbeitgeberin die fristlose Kündi- gung damit, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ihr aufgrund dessen Verhaltens in einem solchen Mass als zerstört erachte, dass eine Wei- terbeschäftigung unvorstellbar sei (ALK-act. 72). Mit Schreiben vom 6. August 2020 präzi- sierte die Arbeitgeberin, dass Unregelmässigkeiten bei der Abwicklung eines Immobilien- projekts der Arbeitgeberin durch den Beschwerdeführer zur fristlosen Entlassung geführt hätten. Dabei seien die arbeitsvertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten schwer und vor- sätzlich verletzt worden (ALK-act. 45). Ihre Erkenntnisse gewann die Arbeitgeberin auf- grund einer durch die D.________ AG durchgeführte Untersuchung samt Interview des Versicherten (vgl. ALK-act. 31).

E. 4.3 Zunächst unbestritten ist, dass der Zeuge, E.________, an den Beschwerdeführer gelangte und beim Bauprojekt F.________ der C.________ mit seinem Unternehmen mit- wirken wollte. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 31. August 2018 mit dem Zeugen zunächst in Bezug auf das Bauprojekt F.________ getroffen hat, es dort aber auch zu Gesprächen betreffend private Umbauarbeiten für die in G.________ gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers gekommen ist und ein Teil der im Nach- gang offerierten Arbeiten fertiggestellt wurden (ALK-act. 31 S. 132, 149 ff., 260 und 262). Weiter ist unbestritten, dass der Zeuge sein Interesse an der Übernahme der Aussen- geländer im Rahmen des Bauprojektes F.________ bekundete (ALK-act. 31 S. 149 f. und 261).

E. 4.4 Vom Versicherten in Abrede gestellt werden demgegenüber die weiteren, von Sei- ten der Arbeitgeberin, erhobenen Vorwürfe. Diesbezüglich lassen sich dem Untersu- chungsbericht der D.________ AG vom 29. Juni 2020 inkl. der Aktennotiz vom 2. Juni 2020 (ALK-act. 31) folgende zur Last gelegten Verfehlungen entnehmen:

E. 4.4.1 Laut Angaben des Zeugen soll der Beschwerdeführer ihm angeboten haben, die äusseren Geländer der Häuser der Arbeitgeberin an der Strasse H.________ F.________ (nachfolgend: "F.________-Strasse") abmontieren zu können. Im Gegenzug würde der Beschwerdeführer im Namen der Arbeitgeberin eine Rechnung in Höhe von Fr. 70'000.– für den Verkauf der Geländer zu Lasten des Zeugen ausstellen, welche dieser jedoch nicht hätte begleichen müssen. Ausserdem hätte der Zeuge eine Rechnung in der Höhe von Fr. 25'000.– zu Lasten der Arbeitgeberin ausstellen müssen. Auf dieser Rechnung hätte der Zeuge die Kontonummer des Beschwerdeführers angeben sollen, womit das Geld direkt auf das Konto des Beschwerdeführers geflossen wäre. Schliesslich hätte der Zeuge die Rechnung für die privaten Bauarbeiten als saldiert betrachten müssen (vgl. ALK-act. 31 S. 133 und 264).

E. 4.4.2 Weiter ist der Aktennotiz zu entnehmen, als der Zeuge diesen Vorschlag abge- lehnt habe, habe der Beschwerdeführer ihm die äusseren Geländer der Häuser an der F.________-Strasse angeboten. Im Gegenzug hätte der Zeuge die Rechnung für die pri- vaten Umbauarbeiten beim Zuhause des Beschwerdeführers in G.________ als saldiert betrachten müssen (vgl. ALK-act. 31 S. 265). Diesen Vorschlag habe der Zeuge akzep- tiert. Er habe auf seiner Akonto-Rechnung vom 28. September 2018 handschriftlich bestätigt, dass er die für die privaten Umbauarbeiten in Rechnung gestellten Fr. 4'038.75

E. 4.4.3 Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem Zeugen am 27. Februar 2019 ange- boten, ihn bei der Vergabe der Metallbauarbeiten für das Bauprojekt F.________ zu unter- stützen. Dies namentlich, indem er ihm die Preise der anderen offerierenden Unternehmen habe mitteilen wollen. Im Gegenzug hätte der Zeuge die Rechnung in der Höhe von Fr. 4'038.75 als beglichen betrachten müssen und eine neue Pergola auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in G.________ bauen müssen (vgl. ALK-act. 31 S. 269).

E. 4.4.4 Die D.________ AG kommt in ihrem Untersuchungsbericht sodann zum Schluss, dass sich die Vorwürfe, (i) dass der Beschwerdeführer eine fiktive Rechnung im Namen der Arbeitgeberin zu Lasten des Zeugen für den Verkauf der Geländer habe ausstellen wollen, die der Zeuge aber nicht hätte begleichen müssen, (ii) dass der Beschwerdeführer vom Zeugen eine fiktive Rechnung verlangt haben soll, um Gelder von der Arbeitgeberin an sich selbst weiterzuleiten und (iii) dass der Beschwerdeführer dem Zeugen angeboten haben soll, Informationen über Konkurrenzofferten als Gegenleistung für die privaten Um- bauarbeiten bzw. für den Neubau der Pergola habe weiterzuleiten, mit der WhatsApp- Kommunikation weder bestätigen noch entkräften liessen. Bezüglich der fiktiven Rech- nung, die der Beschwerdeführer vom Zeugen verlangt haben soll, sei aber immerhin an- zumerken, dass dieser Umstand in zwei – vom Beschwerdeführer unwidersprochenen – WhatsApp-Nachrichten des Zeugen erwähnt worden sei. Es wird zudem angemerkt, dass die WhatsApp-Kommunikation einzig die Vermutung nahelege, dass der Beschwerdefüh- rer die Rechnung des Zeugen tatsächlich nicht bezahlt habe, sondern diese mit den Geländern der Liegenschaft F.________ hätte beglichen werden sollen (ALK-act. 31 S. 137).

E. 4.5 Zunächst fällt auf, dass ein vom Zeugen unterzeichnetes Protokoll der Befragun- gen nicht in den Akten enthalten ist und ein solches denn auch nur von der Befragung vom

E. 4.6 Auch dem WhatsApp-Chatverlauf kann nichts entnommen werden, was den Standpunkt der Vorinstanz klar bestätigen würde. Wohl sind Angaben enthalten, welche die im Untersuchungsbericht festgehaltenen Aussagen des Zeugen stützen. So forderte der Zeuge den Beschwerdeführer vehement und abermals auf, die Rechnung für die priva- ten Bauarbeiten zu begleichen, da er die Geländer nicht mehr wolle (bspw. am 23. Okto- ber 2018: "[…] E poi ribadisco che i parapetti a J.________ non li voglio più. Per favore mettimi i soldi lavoro presso casa tua sul conto che hai su tua mail numero di conto per versamento", ALK-act. 31 S. 161 und 228). Letzterer unterliess es – wie im Untersu- chungsbericht ausgeführt ist – regelmässig, die Forderung zu bestreiten und schlug statt- dessen vor, eine "Idee" bzw. "Lösung" zu besprechen (so bspw. am 7. November 2018: "Ciao E.________. Domani o venerdi pomeriggio possiamo vederci. Ho una idea per risolvere la situazione…", ALK-act. 31 S. 163 und 223). Der Versicherte erklärte aber sein

9 Urteil S 2021 158 Verhalten im Interview dahingehend, dass er sich nicht auf Diskussionen habe einlassen und er die Situation habe deeskalieren lassen wollen (ALK-act. 31 S. 267 f.). Eine Idee oder auch eine Lösung habe er nicht gehabt (ALK-act. 31 S. 268). Damit stehen sich Aus- sage gegen Aussage gegenüber. Im Übrigen ist festzustellen, dass das protokollierte In- terview vom Beschwerdeführer weder gegengelesen noch unterzeichnet wurde. Nichts anderes geht auch aus dem Untersuchungsbericht hervor. Es wird eingeräumt, dass die WhatsApp-Kommunikation lediglich dazu ausreiche, die Vermutung zu begrün- den, der Beschwerdeführer habe die Rechnung für die privaten Arbeiten nicht bezahlt, sondern diese mit den Geländern der Liegenschaft F.________ habe begleichen wollen. Die weiteren Vorwürfe liessen sich durch keine anderweitigen Dokumente belegen, was auch die Anwälte der D.________ AG klarstellten (ALK-act. 31 S. 135 und 137). Weiter ist lediglich konstatiert, dass die WhatsApp-Nachrichten nicht im Widerspruch zu den Aussa- gen des Zeugen stünden (ALK-act. 31 S. 136). Dies mag vielleicht zutreffen. Indessen ver- fügt der Beschwerdeführer über eine vom Zeugen handschriftlich unterschriebene Quit- tung, welche die Bezahlung der Rechnung in bar bestätigt (ALK-act. 31 S. 178; Bf-act. 4). Diese Quittung genügte dem Friedensrichter, um die provisorische Rechtsöffnung abzu- weisen (ALK-act. 11 S. 85; Bf-act. 5). Hinweise auf eine dagegen erhobene Beschwerde oder Aberkennungsklage sind nicht aktenkundig. Offenbar sagte der Zeuge auch, nicht be- reit gewesen zu sein, eine fiktive Rechnung auszustellen (ALK-act. 31 S. 155), was die Frage in den Raum wirft, weshalb er stattdessen hätte bereit sein sollen, eine fiktive Quit- tung auszustellen. Insgesamt fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kaum gewertet wurden. Insbesondere fanden entlastende Momente keinen Eingang in die Beurteilung. Ganz im Gegenteil gewinnt man den Eindruck, als sei versucht worden, Antworten zu erhalten, die sich mit den Aussagen des Zeugen decken, und als seien lediglich belastende Angaben hervorgehoben worden. Es ist dabei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass D.________ im Auftrag der C.________ tätig wurde, mithin ein parteilicher Untersuchungsbericht vor- liegt, auf welchen nur mit entsprechender Zurückhaltung abgestellt werden könnte.

E. 4.7 Das neben der Zeugenaussage einzige Indiz, die WhatsApp-Kommunikation, ist ambivalent und nicht schlüssig. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass er praktisch nur auf die Aufforderungen des Zeugen, die Rechnung zu begleichen reagierte, seine Antworten knapp ausfielen und er nicht aktiv Kontakt zum Zeugen suchte (vgl. ALK-act. 31 S. 160 ff. und S. 203–231). Ebensowenig liess er sich

10 Urteil S 2021 158 durch die Androhung des Zeugen mit dem Gang an die Medien bzw. zur Arbeitgeberin beirren oder einschüchtern (bspw. reagierte er auf die Nachricht des Zeugen: "Ho ricevuto la mail del contabile, se non vede i soldi dei lavori fatti presso casa tua entro venerdi 16/11/2018 lui parte con precetti, poi decide il giudice ascoltando la registrazione a chi dare ragione. Vedi tu cosa vuoi fare" lediglich mit; "Ok. Sono sempre a disposizione per un caffè…", vgl. ALK-act. 31 S. 162 ff. und 197). Dies entspricht nicht dem zu erwartenden Verhalten einer Person, welche damit rechnen muss, dass ihr möglicherweise strafbares Verhalten aufgedeckt wird, und den Verlust ihrer Arbeitsstelle befürchten muss.

E. 4.8 Schliesslich lässt sich auch kein Motiv des Beschwerdeführers erkennen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er hätte daran interessiert sein sollen, eine (private) Rech- nung in der Höhe von Fr. 4'038.75 mit Geländern, welche den sechs- bis 15-fachen Wert davon hatten (Fr. 25'000.– bis Fr. 35'000.– bzw. Fr. 60'000.– ; ALK-act. 31 S. 133 und 155), zu begleichen und damit seine Arbeitsstelle zu riskieren. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Rechnung bei einem monatlichen Ein- kommen von Fr. xx'xxx.– (zzgl. 13. Monatslohn; Bf-act. 3) ohne Weiteres hätte begleichen können. Im Gegenteil war es der Zeuge, der sein Interesse am Kauf aller Geländer aus rostfreiem Stahl zeigte (ALK-act. 31 S. 150). Ebenso wenig machte die Ausstellung einer fiktiven Rechnung über Fr. 70'000.– Sinn, wie auch die Angabe der Kontonummer des Be- schwerdeführers, da der Geldfluss im Abklärungsfall leicht überprüfbar gewesen wäre. Insgesamt gibt es für diese Unterstellungen keine hinreichenden Beweise (vgl. ALK- act. 31 S. 137).

E. 4.9 Nichts abgeleitet werden kann aus der Reaktion des Beschwerdeführers mit "Im- pressionante!!!" auf die Mitteilung, dass mehr als 10 m der Geländer gestohlen worden seien (ALK-act. 31 S. 265, 281 ff. und 284 ff.) sowie aus dem Hinweis an den Zeugen an die inneren Geländer und dem Vorschlag, zusammen zu schauen, als dieser meinte, er würde nur die äusseren Geländer benötigen (ALK-act. 31 S. 266 und 287 ff.). Dies bestätigt lediglich das ohnehin Unbestrittene, nämlich, dass die Geländer offenbar Teil der Verhandlungen waren (vgl. auch ALK-act. 31 S. 264 und 266). Eine Vermischung von pri- vaten mit beruflichen Angelegenheiten ist damit aber noch keineswegs erstellt.

E. 4.10 Ebenfalls kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Bf-act. 2 S. 7) – auch nichts aus dem abgeschlossenen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich – statt mit den ursprünglich geforderten sechs Monatslöhnen (Fr. xxx'xxx.xx) –

11 Urteil S 2021 158 mit etwas mehr als einem Monatslohn (Fr. xx'xxx.–) zzgl. Anwaltskosten in der Höhe von Fr. x'xxx.– zufrieden gab (Bf-act. 14). Dies lässt aber noch nicht den Schluss zu, der Be- schwerdeführer habe seine Erfolgsaussichten als eher bescheiden eingestuft. Es ist mit dem Versicherten einig zu gehen, dass die Tatsache, dass die Arbeitgeberin bereit gewe- sen sei, eine Entschädigung zu bezahlen, umgekehrt auch dahingehend verstanden wer- den kann, dass sie die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung anerkannt hat bzw. das Risiko in Betracht zog, die fristlose Kündigung könnte nicht geschützt werden. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Erfolg eines gerichtlichen Verfahrens vor allem von den Aussagen des Zeugen sowie deren Glaubhaftigkeit abhängig gewesen wäre, was beides aufgrund des grossen gerichtlichen Ermessens nicht vorhersehbar war und in einem gros- sen Prozessrisiko gemündet hätte. Der Beschwerdeführer musste demnach auch ein vollständiges Unterliegen in Betracht ziehen. Vor diesem Hintergrund, sowie unter Berück- sichtigung der anzufallenden Gerichts- und Anwaltskosten und der Dauer eines allfälligen Gerichtsverfahrens, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Vergleich ab- geschlossen hat. Letztlich ist es in Vergleichsverhandlungen auch üblich, zunächst einen hohen bzw. den gesamten Betrag zu fordern. Und schliesslich ist ein vergleichsweiser Ab- schluss auch mit dem Wegzug des Beschwerdeführers nach I.________ zu erklären. Die Schlichtungsverhandlung fand am 26. Januar 2021 statt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung im November 2021 war er bereits im Ausland. Ein Gerichtsverfahren wäre in die- ser kurzen Zeitspanne kaum zum Abschluss gekommen. Wahrzunehmende Gerichtster- mine hätten ihm, wie er geltend macht (act. 1 Rz. 33), zu Unannehmlichkeiten geführt.

E. 4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer für den Be- weis seiner bezahlten privaten Rechnung auf eine handschriftlich unterzeichnete Quittung stützen kann, welche auch dem Rechtsöffnungsrichter genügte. Dagegen spricht ein Zeu- ge, dessen Aussagen von einer von der Arbeitgeberin beauftragten Anwaltskanzlei ledig- lich als glaubhaft eingestuft wurden, indessen mit keinen weiteren Beweisen untermauert werden konnten. Insbesondere lässt sich nichts aus der WhatsApp-Kommunikation sowie aus dem in der Schlichtungsverhandlung abgeschlossenen Vergleich ableiten. Damit ist es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, den geforderten strikten Beweis zu erbringen. Selbst wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Vermischung von privaten mit berufli- chen Angelegenheiten gegeben sein sollte, so bestehen dennoch ernstliche Zweifel daran. Dies entspricht aber auch dem Fazit des Untersuchungsberichts, in welchem lediglich vermerkt ist, dass die Indizien die Vermutung nahelegen würden (ALK-act. 31 S. 137) und dass sich die vom Zeugen erhobenen Vorwürfe nicht direkt durch Dokumente bzw. WhatsApp-Nachrichten belegen liessen (ALK-act. 31 S. 135). Das dem Beschwerdeführer

E. 5 Urteil S 2021 158 unter die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV sub- sumiert. Als Begründung führte sie den Bericht der C.________ AG, das Management Summary der D.________ AG und das Protokoll des Interviews des Beschwerdeführers an. Danach sei erwiesen, dass es zu Verletzungen der arbeitsvertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten gekommen sei, weshalb es der Arbeitgeberin in nachvollziehbarer Weise – die Vertrauensgrundlage sei dadurch nachhaltig zerstört gewesen – nicht mehr zuzumuten gewesen sei, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Ferner hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Schlichtungsverhandlung mit lediglich einem Monatssalär anstelle der geforderten sechs Monatslöhne zufrieden gegeben. Dies lasse darauf schliessen, dass er seine Erfolgsaussichten als gering eingestuft habe. Es sei ein zusätzliches Indiz für eine gerechtfertigte fristlose Kündigung (ALK-act. 1 E. 4b). 4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist stichhaltig.

E. 6 Urteil S 2021 158

E. 6.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Mangels entsprechender Bestimmung im Einzelgesetz ist das vorliegende Verfahren kostenfrei.

E. 6.2 Ausgangsgemäss ist dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 7 Urteil S 2021 158 in bar erhalten habe ("in contanti saldo fattura"). Dieses Angebot habe der Beschwerde- führer gemacht, weil er bemerkt habe, dass der Zeuge das Gespräch mit seinem Mobilte- lefon aufgezeichnet habe. Im Rahmen des Interviews durch die D.________ AG gab der Zeuge an, dass er den Wert der äusseren Geländer der Liegenschaft F.________ auf Fr. 25'000.– bis Fr. 60'000.– geschätzt habe (ALK-act. 31 S. 133). An anderer Stelle im Un- tersuchungsbericht heisst es, der Zeuge hätte anlässlich des Interviews vom 6. März 2020 den Materialwert der gesamten Brüstungen im Aussenbereich der Häuser in "F.________" auf ca. Fr. 25'000.– geschätzt, wobei bei einem Weiterverkauf sogar Fr. 35'000.– als Ver- kaufswert hätten erzielt werden können (ALK-act. 31 S. 155).

E. 8 Urteil S 2021 158

E. 12 Urteil S 2021 158 zum Vorwurf gemachte Verhalten steht jedenfalls nicht hinreichend klar fest. Eine Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV scheidet demzufolge aus. 5. Da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, welches Anlass für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben soll, nicht hinreichend klar ausgewiesen ist, erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheis- sen. 6.

E. 13 Urteil S 2021 158 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 wird ersatzlos aufgehoben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.— (inkl. Auslagen) zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 26. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 26. Juni 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, Beschwerdeführer vertreten durch B.________, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2021 158

2 Urteil S 2021 158 A. Der 1969 geborene A.________ war seit dem 18. März 2013 in diversen Leitungs- funktionen bei der C.________ AG angestellt (Bf-act. 3). Die Arbeitgeberin löste das Ar- beitsverhältnis mit Schreiben vom 17. Juni 2020 aufgrund des Verhaltens des Versicher- ten fristlos auf (ALK-act. 72). A.________ meldete sich daraufhin am 18. Juni 2020 zur Ar- beitsvermittlung (ALK-act. 74) und am 23. Juni 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschä- digung ab 17. Juni 2020 (ALK-act. 66) an. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde A.________ zufolge selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit mit 56 Einstelltagen ab 18. Juni 2022 sanktioniert (ALK-act. 22). Die Arbeits- losenkasse (nachfolgend: ALK) begründete ihren Entscheid damit, dass der Versicherte sich im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses pflichtwidrig verhalten und seine Arbeitgebe- rin damit bewogen habe, ihn fristlos zu entlassen. Er habe die Arbeitslosigkeit folglich selbstverschuldet. Hiergegen liess der Versicherte am 25. November 2020 Einsprache er- heben (ALK-act. 11 S. 79 ff.). Aufgrund des laufenden Schlichtungsverfahrens sistierte die ALK am 18. Dezember 2020 das Einspracheverfahren bis zum Abschluss der arbeitsrecht- lichen Streitigkeit (ALK-act. 6). Am 16. Februar 2021 orientierte der Versicherte die Ver- waltung über den abgeschlossenen Vergleich mit der Arbeitgeberin (Bf-act. 15). Mit Ein- spracheentscheid vom 26. Oktober 2021 wies die ALK schliesslich die Einsprache ab (ALK-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. November 2021 liess der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2021 und das Absehen von ei- ner Einstellung in der Anspruchsberechtigung, eventualiter die Herabsetzung der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung und subeventualiter die Aufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin beantragen (act. 1). C. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies un- ter Verzicht auf eine Stellungnahme auf ihren Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt:

3 Urteil S 2021 158 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der ALK Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zu- ständig ist. Mit Beschwerde vom 26. November 2021 ist die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde enthält schliesslich einen Antrag und eine Begründung, weshalb darauf einzu- treten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit den Beschwerdeführer für 56 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt hat. 2.1 Eine versicherte Person ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn sie durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren

4 Urteil S 2021 158 zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haf- tung nicht übernimmt (BGer 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Ar- beitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosig- keit (SR 0.822.726.8), welches für die Schweiz seit dem 17. Oktober 1991 in Kraft steht, vorsätzlich erfolgt sein, was es bei der Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu berücksichtigen gilt (vgl. BGE 124 V 234; BGer 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2). Nicht vorausgesetzt ist hingegen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR (vgl. BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinwei- sen, BGer 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.1). Es genügt, dass das allgemeine Ver- halten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm (BGer 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die die Arbeitnehme- rin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen liessen; Beanstandun- gen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hin- weisen). Bei der Beurteilung der Untragbarkeit ist jedoch ein strenger Massstab anzuwen- den (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2515, N 837, Fn. 1864 mit Hinweis). Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGer 8C_804/2009 vom 19. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3 Beim Einstellungsgrund des Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV genügt der im Sozialversi- cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern es muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststehen. Bei Diffe- renzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Ar- beitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder In- dizien bestätigt erscheinen (BGE 112 V 242 E. 1; BGer 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Der fehlende Nachweis anspruchshindernder Tatsachen geht zu Lasten der Verwaltung (BGer C 281/02 vom 24. September 2003 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3. Die ALK hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Auflösung des Arbeits- verhältnisses mit der C.________ AG als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gewertet und

5 Urteil S 2021 158 unter die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV sub- sumiert. Als Begründung führte sie den Bericht der C.________ AG, das Management Summary der D.________ AG und das Protokoll des Interviews des Beschwerdeführers an. Danach sei erwiesen, dass es zu Verletzungen der arbeitsvertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten gekommen sei, weshalb es der Arbeitgeberin in nachvollziehbarer Weise – die Vertrauensgrundlage sei dadurch nachhaltig zerstört gewesen – nicht mehr zuzumuten gewesen sei, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Ferner hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Schlichtungsverhandlung mit lediglich einem Monatssalär anstelle der geforderten sechs Monatslöhne zufrieden gegeben. Dies lasse darauf schliessen, dass er seine Erfolgsaussichten als gering eingestuft habe. Es sei ein zusätzliches Indiz für eine gerechtfertigte fristlose Kündigung (ALK-act. 1 E. 4b). 4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist stichhaltig. 4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe gegen die Beweisanforde- rungen verstossen und die Beweise falsch gewürdigt. Insbesondere stütze sich die Be- schwerdegegnerin auf nicht belegbare Behauptungen und gehe ohne weitere Beweise von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. Der Untersuchungsbericht stütze sich auf Mutmassungen und beziehe weder die durch den Zeugen, E.________, handschriftlich gemachte Quittung noch das Rechtsöffnungsverfahren mit ein. Dass die Arbeitgeberin die Aussagen, welche zur Kündigung geführt hätten, in den Grundzügen als glaubwürdig erachte, genüge nicht. Auf die im Untersuchungsbericht enthaltene externe Aktennotiz vom 2. Juni 2020 könne nicht abgestellt werden, zumal diese von der Arbeitge- berin in Auftrag gegeben worden sei und daher nicht neutral sei. Letztlich werde darin selbst festgestellt, dass keine Belege vorlägen (act. 1 Rz. 38 ff.). 4.2 Im Schreiben vom 17. Juni 2020 begründete die Arbeitgeberin die fristlose Kündi- gung damit, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ihr aufgrund dessen Verhaltens in einem solchen Mass als zerstört erachte, dass eine Wei- terbeschäftigung unvorstellbar sei (ALK-act. 72). Mit Schreiben vom 6. August 2020 präzi- sierte die Arbeitgeberin, dass Unregelmässigkeiten bei der Abwicklung eines Immobilien- projekts der Arbeitgeberin durch den Beschwerdeführer zur fristlosen Entlassung geführt hätten. Dabei seien die arbeitsvertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten schwer und vor- sätzlich verletzt worden (ALK-act. 45). Ihre Erkenntnisse gewann die Arbeitgeberin auf- grund einer durch die D.________ AG durchgeführte Untersuchung samt Interview des Versicherten (vgl. ALK-act. 31).

6 Urteil S 2021 158 4.3 Zunächst unbestritten ist, dass der Zeuge, E.________, an den Beschwerdeführer gelangte und beim Bauprojekt F.________ der C.________ mit seinem Unternehmen mit- wirken wollte. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 31. August 2018 mit dem Zeugen zunächst in Bezug auf das Bauprojekt F.________ getroffen hat, es dort aber auch zu Gesprächen betreffend private Umbauarbeiten für die in G.________ gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers gekommen ist und ein Teil der im Nach- gang offerierten Arbeiten fertiggestellt wurden (ALK-act. 31 S. 132, 149 ff., 260 und 262). Weiter ist unbestritten, dass der Zeuge sein Interesse an der Übernahme der Aussen- geländer im Rahmen des Bauprojektes F.________ bekundete (ALK-act. 31 S. 149 f. und 261). 4.4 Vom Versicherten in Abrede gestellt werden demgegenüber die weiteren, von Sei- ten der Arbeitgeberin, erhobenen Vorwürfe. Diesbezüglich lassen sich dem Untersu- chungsbericht der D.________ AG vom 29. Juni 2020 inkl. der Aktennotiz vom 2. Juni 2020 (ALK-act. 31) folgende zur Last gelegten Verfehlungen entnehmen: 4.4.1 Laut Angaben des Zeugen soll der Beschwerdeführer ihm angeboten haben, die äusseren Geländer der Häuser der Arbeitgeberin an der Strasse H.________ F.________ (nachfolgend: "F.________-Strasse") abmontieren zu können. Im Gegenzug würde der Beschwerdeführer im Namen der Arbeitgeberin eine Rechnung in Höhe von Fr. 70'000.– für den Verkauf der Geländer zu Lasten des Zeugen ausstellen, welche dieser jedoch nicht hätte begleichen müssen. Ausserdem hätte der Zeuge eine Rechnung in der Höhe von Fr. 25'000.– zu Lasten der Arbeitgeberin ausstellen müssen. Auf dieser Rechnung hätte der Zeuge die Kontonummer des Beschwerdeführers angeben sollen, womit das Geld direkt auf das Konto des Beschwerdeführers geflossen wäre. Schliesslich hätte der Zeuge die Rechnung für die privaten Bauarbeiten als saldiert betrachten müssen (vgl. ALK-act. 31 S. 133 und 264). 4.4.2 Weiter ist der Aktennotiz zu entnehmen, als der Zeuge diesen Vorschlag abge- lehnt habe, habe der Beschwerdeführer ihm die äusseren Geländer der Häuser an der F.________-Strasse angeboten. Im Gegenzug hätte der Zeuge die Rechnung für die pri- vaten Umbauarbeiten beim Zuhause des Beschwerdeführers in G.________ als saldiert betrachten müssen (vgl. ALK-act. 31 S. 265). Diesen Vorschlag habe der Zeuge akzep- tiert. Er habe auf seiner Akonto-Rechnung vom 28. September 2018 handschriftlich bestätigt, dass er die für die privaten Umbauarbeiten in Rechnung gestellten Fr. 4'038.75

7 Urteil S 2021 158 in bar erhalten habe ("in contanti saldo fattura"). Dieses Angebot habe der Beschwerde- führer gemacht, weil er bemerkt habe, dass der Zeuge das Gespräch mit seinem Mobilte- lefon aufgezeichnet habe. Im Rahmen des Interviews durch die D.________ AG gab der Zeuge an, dass er den Wert der äusseren Geländer der Liegenschaft F.________ auf Fr. 25'000.– bis Fr. 60'000.– geschätzt habe (ALK-act. 31 S. 133). An anderer Stelle im Un- tersuchungsbericht heisst es, der Zeuge hätte anlässlich des Interviews vom 6. März 2020 den Materialwert der gesamten Brüstungen im Aussenbereich der Häuser in "F.________" auf ca. Fr. 25'000.– geschätzt, wobei bei einem Weiterverkauf sogar Fr. 35'000.– als Ver- kaufswert hätten erzielt werden können (ALK-act. 31 S. 155). 4.4.3 Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem Zeugen am 27. Februar 2019 ange- boten, ihn bei der Vergabe der Metallbauarbeiten für das Bauprojekt F.________ zu unter- stützen. Dies namentlich, indem er ihm die Preise der anderen offerierenden Unternehmen habe mitteilen wollen. Im Gegenzug hätte der Zeuge die Rechnung in der Höhe von Fr. 4'038.75 als beglichen betrachten müssen und eine neue Pergola auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in G.________ bauen müssen (vgl. ALK-act. 31 S. 269). 4.4.4 Die D.________ AG kommt in ihrem Untersuchungsbericht sodann zum Schluss, dass sich die Vorwürfe, (i) dass der Beschwerdeführer eine fiktive Rechnung im Namen der Arbeitgeberin zu Lasten des Zeugen für den Verkauf der Geländer habe ausstellen wollen, die der Zeuge aber nicht hätte begleichen müssen, (ii) dass der Beschwerdeführer vom Zeugen eine fiktive Rechnung verlangt haben soll, um Gelder von der Arbeitgeberin an sich selbst weiterzuleiten und (iii) dass der Beschwerdeführer dem Zeugen angeboten haben soll, Informationen über Konkurrenzofferten als Gegenleistung für die privaten Um- bauarbeiten bzw. für den Neubau der Pergola habe weiterzuleiten, mit der WhatsApp- Kommunikation weder bestätigen noch entkräften liessen. Bezüglich der fiktiven Rech- nung, die der Beschwerdeführer vom Zeugen verlangt haben soll, sei aber immerhin an- zumerken, dass dieser Umstand in zwei – vom Beschwerdeführer unwidersprochenen – WhatsApp-Nachrichten des Zeugen erwähnt worden sei. Es wird zudem angemerkt, dass die WhatsApp-Kommunikation einzig die Vermutung nahelege, dass der Beschwerdefüh- rer die Rechnung des Zeugen tatsächlich nicht bezahlt habe, sondern diese mit den Geländern der Liegenschaft F.________ hätte beglichen werden sollen (ALK-act. 31 S. 137). 4.5 Zunächst fällt auf, dass ein vom Zeugen unterzeichnetes Protokoll der Befragun- gen nicht in den Akten enthalten ist und ein solches denn auch nur von der Befragung vom

8 Urteil S 2021 158

12. Mai 2020, nicht aber jener vom 6. März 2020 existiert. Letzteres wurde übersetzt und das – in den Akten nicht vorhandene – Protokoll vom Zeugen weder gegengelesen noch unterzeichnet (ALK-act. 31 S. 140 und S. 154 f.). Die Aussagen des Zeugen befinden sich somit nur punktuell in den Akten. Es erscheint daher als nicht abwegig, dass mögliche ent- lastenden Momente nicht darin enthalten sind, zumal die Untersuchung von der ehemali- gen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben wurde. Im Weiteren wird im Untersuchungsbericht auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Zeugen hingewiesen, was darauf zurückzuführen sei, dass das Gespräch am 6. März 2020 übersetzt worden sei, was zu möglichen Vereinfachungen in der Darstellung oder Übersetzung geführt haben könne (ALK-act. 31 S. 154 f.). Zwar kann vorliegend nicht be- urteilt werden, ob die Widersprüche tatsächlich auf die unpräzise Protokollierung zurück- zuführen sind oder aber der Zeuge sich widersprochen hat. Dies spricht indessen nicht für die Glaubhaftigkeit bzw. die Glaubwürdigkeit der im vorhandenen Untersuchungsbericht wiedergegebenen Zeugenaussagen. Hinzu kommt, dass der Zeuge gemäss dem Untersu- chungsbericht – ohne Anlass und Wissen des Beschwerdeführers – das Gespräch anläss- lich des Treffens vom 19. Oktober 2019 aufzeichnete (ALK-act. 31 S. 133) und sich an- scheinend bereit zeigte, die Geländer der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Be- zahlung für die private Schuld des Beschwerdeführers entgegenzunehmen (ALK-act. 31 S. 133), was – im Umkehrschluss – durchaus auf ein gewisses fragwürdiges Geschäfts- gebaren des Zeugen hinweist. Mit diesen Zeugenaussagen vermag weder die Arbeitgebe- rin noch die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen hinrei- chend klar darzulegen. Auf die Befragung des Zeugen durch das Gericht kann vorliegend verzichtet werden, wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist. 4.6 Auch dem WhatsApp-Chatverlauf kann nichts entnommen werden, was den Standpunkt der Vorinstanz klar bestätigen würde. Wohl sind Angaben enthalten, welche die im Untersuchungsbericht festgehaltenen Aussagen des Zeugen stützen. So forderte der Zeuge den Beschwerdeführer vehement und abermals auf, die Rechnung für die priva- ten Bauarbeiten zu begleichen, da er die Geländer nicht mehr wolle (bspw. am 23. Okto- ber 2018: "[…] E poi ribadisco che i parapetti a J.________ non li voglio più. Per favore mettimi i soldi lavoro presso casa tua sul conto che hai su tua mail numero di conto per versamento", ALK-act. 31 S. 161 und 228). Letzterer unterliess es – wie im Untersu- chungsbericht ausgeführt ist – regelmässig, die Forderung zu bestreiten und schlug statt- dessen vor, eine "Idee" bzw. "Lösung" zu besprechen (so bspw. am 7. November 2018: "Ciao E.________. Domani o venerdi pomeriggio possiamo vederci. Ho una idea per risolvere la situazione…", ALK-act. 31 S. 163 und 223). Der Versicherte erklärte aber sein

9 Urteil S 2021 158 Verhalten im Interview dahingehend, dass er sich nicht auf Diskussionen habe einlassen und er die Situation habe deeskalieren lassen wollen (ALK-act. 31 S. 267 f.). Eine Idee oder auch eine Lösung habe er nicht gehabt (ALK-act. 31 S. 268). Damit stehen sich Aus- sage gegen Aussage gegenüber. Im Übrigen ist festzustellen, dass das protokollierte In- terview vom Beschwerdeführer weder gegengelesen noch unterzeichnet wurde. Nichts anderes geht auch aus dem Untersuchungsbericht hervor. Es wird eingeräumt, dass die WhatsApp-Kommunikation lediglich dazu ausreiche, die Vermutung zu begrün- den, der Beschwerdeführer habe die Rechnung für die privaten Arbeiten nicht bezahlt, sondern diese mit den Geländern der Liegenschaft F.________ habe begleichen wollen. Die weiteren Vorwürfe liessen sich durch keine anderweitigen Dokumente belegen, was auch die Anwälte der D.________ AG klarstellten (ALK-act. 31 S. 135 und 137). Weiter ist lediglich konstatiert, dass die WhatsApp-Nachrichten nicht im Widerspruch zu den Aussa- gen des Zeugen stünden (ALK-act. 31 S. 136). Dies mag vielleicht zutreffen. Indessen ver- fügt der Beschwerdeführer über eine vom Zeugen handschriftlich unterschriebene Quit- tung, welche die Bezahlung der Rechnung in bar bestätigt (ALK-act. 31 S. 178; Bf-act. 4). Diese Quittung genügte dem Friedensrichter, um die provisorische Rechtsöffnung abzu- weisen (ALK-act. 11 S. 85; Bf-act. 5). Hinweise auf eine dagegen erhobene Beschwerde oder Aberkennungsklage sind nicht aktenkundig. Offenbar sagte der Zeuge auch, nicht be- reit gewesen zu sein, eine fiktive Rechnung auszustellen (ALK-act. 31 S. 155), was die Frage in den Raum wirft, weshalb er stattdessen hätte bereit sein sollen, eine fiktive Quit- tung auszustellen. Insgesamt fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kaum gewertet wurden. Insbesondere fanden entlastende Momente keinen Eingang in die Beurteilung. Ganz im Gegenteil gewinnt man den Eindruck, als sei versucht worden, Antworten zu erhalten, die sich mit den Aussagen des Zeugen decken, und als seien lediglich belastende Angaben hervorgehoben worden. Es ist dabei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass D.________ im Auftrag der C.________ tätig wurde, mithin ein parteilicher Untersuchungsbericht vor- liegt, auf welchen nur mit entsprechender Zurückhaltung abgestellt werden könnte. 4.7 Das neben der Zeugenaussage einzige Indiz, die WhatsApp-Kommunikation, ist ambivalent und nicht schlüssig. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass er praktisch nur auf die Aufforderungen des Zeugen, die Rechnung zu begleichen reagierte, seine Antworten knapp ausfielen und er nicht aktiv Kontakt zum Zeugen suchte (vgl. ALK-act. 31 S. 160 ff. und S. 203–231). Ebensowenig liess er sich

10 Urteil S 2021 158 durch die Androhung des Zeugen mit dem Gang an die Medien bzw. zur Arbeitgeberin beirren oder einschüchtern (bspw. reagierte er auf die Nachricht des Zeugen: "Ho ricevuto la mail del contabile, se non vede i soldi dei lavori fatti presso casa tua entro venerdi 16/11/2018 lui parte con precetti, poi decide il giudice ascoltando la registrazione a chi dare ragione. Vedi tu cosa vuoi fare" lediglich mit; "Ok. Sono sempre a disposizione per un caffè…", vgl. ALK-act. 31 S. 162 ff. und 197). Dies entspricht nicht dem zu erwartenden Verhalten einer Person, welche damit rechnen muss, dass ihr möglicherweise strafbares Verhalten aufgedeckt wird, und den Verlust ihrer Arbeitsstelle befürchten muss. 4.8 Schliesslich lässt sich auch kein Motiv des Beschwerdeführers erkennen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er hätte daran interessiert sein sollen, eine (private) Rech- nung in der Höhe von Fr. 4'038.75 mit Geländern, welche den sechs- bis 15-fachen Wert davon hatten (Fr. 25'000.– bis Fr. 35'000.– bzw. Fr. 60'000.– ; ALK-act. 31 S. 133 und 155), zu begleichen und damit seine Arbeitsstelle zu riskieren. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Rechnung bei einem monatlichen Ein- kommen von Fr. xx'xxx.– (zzgl. 13. Monatslohn; Bf-act. 3) ohne Weiteres hätte begleichen können. Im Gegenteil war es der Zeuge, der sein Interesse am Kauf aller Geländer aus rostfreiem Stahl zeigte (ALK-act. 31 S. 150). Ebenso wenig machte die Ausstellung einer fiktiven Rechnung über Fr. 70'000.– Sinn, wie auch die Angabe der Kontonummer des Be- schwerdeführers, da der Geldfluss im Abklärungsfall leicht überprüfbar gewesen wäre. Insgesamt gibt es für diese Unterstellungen keine hinreichenden Beweise (vgl. ALK- act. 31 S. 137). 4.9 Nichts abgeleitet werden kann aus der Reaktion des Beschwerdeführers mit "Im- pressionante!!!" auf die Mitteilung, dass mehr als 10 m der Geländer gestohlen worden seien (ALK-act. 31 S. 265, 281 ff. und 284 ff.) sowie aus dem Hinweis an den Zeugen an die inneren Geländer und dem Vorschlag, zusammen zu schauen, als dieser meinte, er würde nur die äusseren Geländer benötigen (ALK-act. 31 S. 266 und 287 ff.). Dies bestätigt lediglich das ohnehin Unbestrittene, nämlich, dass die Geländer offenbar Teil der Verhandlungen waren (vgl. auch ALK-act. 31 S. 264 und 266). Eine Vermischung von pri- vaten mit beruflichen Angelegenheiten ist damit aber noch keineswegs erstellt. 4.10 Ebenfalls kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Bf-act. 2 S. 7) – auch nichts aus dem abgeschlossenen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich – statt mit den ursprünglich geforderten sechs Monatslöhnen (Fr. xxx'xxx.xx) –

11 Urteil S 2021 158 mit etwas mehr als einem Monatslohn (Fr. xx'xxx.–) zzgl. Anwaltskosten in der Höhe von Fr. x'xxx.– zufrieden gab (Bf-act. 14). Dies lässt aber noch nicht den Schluss zu, der Be- schwerdeführer habe seine Erfolgsaussichten als eher bescheiden eingestuft. Es ist mit dem Versicherten einig zu gehen, dass die Tatsache, dass die Arbeitgeberin bereit gewe- sen sei, eine Entschädigung zu bezahlen, umgekehrt auch dahingehend verstanden wer- den kann, dass sie die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung anerkannt hat bzw. das Risiko in Betracht zog, die fristlose Kündigung könnte nicht geschützt werden. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Erfolg eines gerichtlichen Verfahrens vor allem von den Aussagen des Zeugen sowie deren Glaubhaftigkeit abhängig gewesen wäre, was beides aufgrund des grossen gerichtlichen Ermessens nicht vorhersehbar war und in einem gros- sen Prozessrisiko gemündet hätte. Der Beschwerdeführer musste demnach auch ein vollständiges Unterliegen in Betracht ziehen. Vor diesem Hintergrund, sowie unter Berück- sichtigung der anzufallenden Gerichts- und Anwaltskosten und der Dauer eines allfälligen Gerichtsverfahrens, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Vergleich ab- geschlossen hat. Letztlich ist es in Vergleichsverhandlungen auch üblich, zunächst einen hohen bzw. den gesamten Betrag zu fordern. Und schliesslich ist ein vergleichsweiser Ab- schluss auch mit dem Wegzug des Beschwerdeführers nach I.________ zu erklären. Die Schlichtungsverhandlung fand am 26. Januar 2021 statt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung im November 2021 war er bereits im Ausland. Ein Gerichtsverfahren wäre in die- ser kurzen Zeitspanne kaum zum Abschluss gekommen. Wahrzunehmende Gerichtster- mine hätten ihm, wie er geltend macht (act. 1 Rz. 33), zu Unannehmlichkeiten geführt. 4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer für den Be- weis seiner bezahlten privaten Rechnung auf eine handschriftlich unterzeichnete Quittung stützen kann, welche auch dem Rechtsöffnungsrichter genügte. Dagegen spricht ein Zeu- ge, dessen Aussagen von einer von der Arbeitgeberin beauftragten Anwaltskanzlei ledig- lich als glaubhaft eingestuft wurden, indessen mit keinen weiteren Beweisen untermauert werden konnten. Insbesondere lässt sich nichts aus der WhatsApp-Kommunikation sowie aus dem in der Schlichtungsverhandlung abgeschlossenen Vergleich ableiten. Damit ist es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, den geforderten strikten Beweis zu erbringen. Selbst wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Vermischung von privaten mit berufli- chen Angelegenheiten gegeben sein sollte, so bestehen dennoch ernstliche Zweifel daran. Dies entspricht aber auch dem Fazit des Untersuchungsberichts, in welchem lediglich vermerkt ist, dass die Indizien die Vermutung nahelegen würden (ALK-act. 31 S. 137) und dass sich die vom Zeugen erhobenen Vorwürfe nicht direkt durch Dokumente bzw. WhatsApp-Nachrichten belegen liessen (ALK-act. 31 S. 135). Das dem Beschwerdeführer

12 Urteil S 2021 158 zum Vorwurf gemachte Verhalten steht jedenfalls nicht hinreichend klar fest. Eine Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV scheidet demzufolge aus. 5. Da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, welches Anlass für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben soll, nicht hinreichend klar ausgewiesen ist, erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheis- sen. 6. 6.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Mangels entsprechender Bestimmung im Einzelgesetz ist das vorliegende Verfahren kostenfrei. 6.2 Ausgangsgemäss ist dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

13 Urteil S 2021 158 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.— (inkl. Auslagen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 26. Juni 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am