Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 151 A. A.a. Der 1971 geborene A.________, kaufmännischer Angestellter und zuletzt bis zum
31. August 2018 als Disponent bei der C.________ AG angestellt (letzter effektiver Ar- beitstag im Januar 2018; IV-act. 30, 46 S. 15), meldete sich erstmals im November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle traf erwerb- liche und medizinische Abklärungen (IV-act. 5 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 lehnte sie einen Leistungsanspruch ab (IV-act. 18). Im September 2015 erfolgte eine Neuanmel- dung unter Verweis auf eine psychische Beeinträchtigung (IV-act. 19), worauf die Verwal- tung nicht eintrat (Verfügung vom 7. März 2016, IV-act. 23). A.b. Nach einem Treppensturz in alkoholisiertem Zustand mit Knochenbruch am
13. April 2017 bezog A.________ bis zum 31. März 2021 Taggelder der Unfall- und Kran- kentaggeldversicherungen (IV-act. 24 S. 6 ff., 54 S. 76, 46 S. 28, 110 S. 11). Zudem er- hielt er von der Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung von zunächst Fr. 22'230.– zur Kompensation der verbleibenden Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter (15 % gemäss Verfügung vom 18. Juni 2019; IV-act. 75 S. 51). Diese wurde später aufgrund einer persistierenden residualen Sensibilitätsstörung der Hand um 10 % (Fr. 14'820.–) erhöht auf total 25 %. Gleichzeitig verneinte die Suva einen Rentenanspruch unter Verweis auf die durch ihren Kreisarzt aus somatischer Sicht attestierte volle Arbeits- fähigkeit in der angestammten Bürotätigkeit seit dem 1. April 2021 (Verfügung vom 1. Sep- tember 2021, IV-act. 110 S. 302 ff.). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. April 2022 fest, der im Rentenpunkt ebenfalls beim Verwaltungsgericht angefochten wurde (hängiges Verfahren S 2022 59 act. 1 und Suva-act. 288). A.c. Im April 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs- bezug an unter Verweis auf Einschränkungen an Hand und Schulter (IV-act. 25). Die Ver- waltung traf erneut Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der Suva (IV-act. 24, 36, 43, 52, 54, 58, 75) sowie der Krankentaggeldversicherung (IV-act. 46, 62) bei. Auf Vor- schlag ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) holte sie bei Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (IV- act. 73, 91; Expertise vom 23. Februar 2021, IV-act. 97). Gestützt darauf sowie auf die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 4. März 2021 (IV-act. 98) stellte sie am
16. März 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 99). Auf Ein- wand des Versicherten hin (IV-act. 102) holte sie zunächst die aktuellen Akten der Suva ein (IV-act. 110), die sie zur Beurteilung der somatischen Beschwerden einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ihres RAD vorlegte (Stellungnahme vom 10. September 2021,
E. 3 Urteil S 2021 151 IV-act. 111). Weiter nahm sie ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. September 2021 (IV-act. 112) sowie Austrittsberichte bezüglich dreier Hospitalisationen des Versi- cherten per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringungen im Jahr 2020 zu den Akten (IV- act. 113). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsan- spruch (IV-act. 114). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. November 2021 (Poststempel) Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2021 auf- zuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Even- tualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (act. 1 S. 2). C. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Mit spontaner Eingabe vom 3. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer einen Wech- sel seines Wohnortes mit und reichte eine Aktenbeurteilung durch Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, F.________, vom 27. Februar 2022 zu den Akten, ebenso wie einen Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 17. Mai 2022 zu seinem zehnten stationären Aufenthalt daselbst vom 13. April bis 3. Mai 2022 (act. 7, BF- act. 3 f.). Er beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Aktenbeurteilung durch Dr. E.________ zu übernehmen (act. 7 S. 2). Die IV-Stelle nahm hierzu am 7. Juli 2022 Stellung, wobei sie weiterhin auf Abweisung der Beschwerde sowie auch des neu gestellten Antrags schliesst (act. 10). E. Das Verwaltungsgericht zog – mit Einverständnis des Versicherten (act. 14) – die Akten aus den Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung VGer ZG F 2013 45, F 2015 44, F 2017 24, F 2018 15 und F 2020 41 bei und holte ein psychiatrisches Ge- richtsgutachten bei Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera- pie, F.________, ein (Expertise vom 10. Februar 2023, act. 18). Weiter nahm es die durch den Beschwerdeführer eingereichten Klinikberichte aus dem Jahr 2015 zu den Akten (act. 16). F. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 6. März 2023 abschliessend Stel- lung, wobei er sein Rentenbegehren dahingehend präzisierte, dass ihm ab Januar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen sei (act. 22 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine ab- schliessende Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (act. 23).
E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen.
E. 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insb. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft dabei eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Leistungsansprechers von Amtes wegen vor- zunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Okto- ber 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Die Ab- klärungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf die Arbeits(un)fähigkeit der versicher- ten Person, die anhand schlüssiger medizinischer Berichte zu ermitteln ist. Lässt sich die Arbeitsfähigkeit mangels schlüssiger medizinischer Berichte noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, sind grundsätzlich weitere Abklärungen zu treffen, ansons- ten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Art. 43 N 22 mit Hinweisen).
E. 3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
E. 3.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativex- pertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist hingegen zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklär- ten Frage ein Gutachten einzuholen, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4; ausserdem etwa BGer 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
E. 3.4.2 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er de- ren Kosten dennoch, wenn sie für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Bei Neuanmeldung im April 2018 konnte ein Rentenan- spruch frühestens sechs Monate später, d.h. ab Oktober 2018 entstehen, durchschnittliche und fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent seit spätestens Oktober 2017 vorausgesetzt (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 4 Urteil S 2021 151 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weite- rentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am 14. Oktober 2021; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 15. November 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die ab
1. Januar 2021 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Inva- lidenversicherung (IVV; SR 831.201); wo nicht anders erwähnt, ist fortan die in diesem Zeitpunkt gültige Fassung dieser Erlasse gemeint. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Oktober 2021 und ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag zu (act. 1 Ziff. 1). Mit der am Montag, 15. November 2021 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerde- schrift ist die 30-tägige Frist (mit letztem Tag am Sonntag, 14. November 2021) gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt be- troffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und ei- ne Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Be-
E. 4.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2021 (IV-act. 114) war der Versicherte zwischen dem 13. April 2017 und dem 24. September 2017 nach einer komplizierten Oberarm-Fraktur arbeitsunfähig. Anschliessend habe er sich am 16. Januar 2018 erneut einer Operation unterziehen müssen. Im Verlauf sei er indes ab dem 10. Ok- tober 2018 aus somatischer Sicht wieder voll arbeitsfähig gewesen für die bisherige Tätig- keit als Sachbearbeiter Ersatzteildienst. Seit April 2018 sei zwar zusätzlich aus psychiatri- scher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; das eingeholte psychiatrische Gut- achten vom 23. Februar 2021 habe indes keinen Gesundheitsschaden bestätigen können, der sich dauerhaft einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei seit Juni 2006 we- gen einer bipolaren Störung mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung gewe- sen. Nach seinem Unfall vom April 2017 sei er im April 2018 psychisch dekompensiert und habe zum sechsten Mal notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Die behandelnde Psychiaterin habe seither eine andauernde, volle Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der bipolaren Störung diagnostiziert (act. 1 Ziff. 7 ff.). Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ leide an gravierenden Mängeln. So sei angesichts der dokumentier- ten Vorgeschichte nicht nachvollziehbar, wenn der Gutachter die manisch-psychotischen Zustände allesamt auf psychosoziale Faktoren und einen problematischen Alkoholkonsum zurückführe und das Vorliegen einer bipolaren Störung verneine (act. 1 Ziff. 20 ff.). Gemäss der behandelnden Psychiaterin bestehe eine solche zweifelsohne; der chroni- sche, problematische Alkoholkonsum sei hierzu nur (aber immerhin) eine Komorbidität. Sobald Belastungen irgendwelcher Art aufträten, führe dies zur Dekompensation sowie zum Rückgriff auf den Alkohol, was bei seit über zehn Jahren bestehender Problematik bereits zu irreversiblen Veränderungen im Gehirn geführt habe (act.1 Ziff. 26 f.). Der Griff zum Alkohol erfolge jeweils als Folge hypomanischer oder manischer Zustände. Dies er- gebe sich aus den Berichten insbesondere bezüglich der zahlreichen unfreiwilligen Hospi- talisationen des Beschwerdeführers (act. 7 Ziff. 8 ff.) und sei auch durch eine Dekompen- sation vom August bis November 2020 eindrücklich belegt. Eine Tätigkeit im ers- ten Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich (act. 1 Ziff. 27).
E. 4.3 Aufgrund früherer Verfahren des Versicherten bezüglich fürsorgerischer Unter- bringungen (VGer ZG F 2013 45, F 2015 44, F 2017 24, F 2018 15, F 2020 41) ist ge- richtsnotorisch, dass bei ihm eine bipolare Störung vorliegt, wobei insbesondere manische Zustände auch ausserhalb akuter Alkoholintoxikation bestanden haben. Dies ergibt sich im Übrigen ohne jeden vernünftigen Zweifel aus den Berichten der Klinik G.________, die der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren einreichte (BF-act. 4, 5), sowie aus den Akten der IV-Stelle (vgl. beispielhaft etwa IV-act. 75 S. 299 f., woraus klar ersichtlich wird, dass eine bipolare Störung bestanden habe, die auch nach Abklingen der akuten Alkoholintoxi- kation während des einmonatigen Klinikaufenthalts vom 24. Mai bis zum 27. Juni 2017 ei- ne Medikation mit dem potenten Neuroleptikum Olanzapin erfordert habe). Insofern lassen sich die Ausführungen des Dr. D.________, wonach die in der Vergangenheit aufgetrete- nen Dekompensationen immer im Zusammenhang mit akuter Alkoholisierung gestanden
E. 4.4 Der Gerichtsgutachter Dr. H.________ bestätigte mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit den weiteren Fortbestand der bipolaren Grunderkrankung, wobei im Begutach- tungszeitpunkt eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe unter phasenprophylaktischer Dauermedikation (ICD-10 F31.3; act. 18 S. 19 ff., 27). Er setzte sich insbesondere eingehend mit dem abweichenden Schluss des IV-Gutachters ausein- ander und zeigte im Detail auf, weshalb dieser nicht haltbar sei (act. 18 S. 6 f., 21 ff.). Wei- ter erhob er einen Status nach Hirninfarkt mit persistierender, mittelgradiger neurokogniti- ver Beeinträchtigung (ICD-10 I63.9, act. 18 S. 19, 27). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden, zumal der Sachverständige hinsichtlich der Diagnose einer bipolaren Störung im Wesentlichen zusätzlich bekräftigt, was dem Gericht bereits aufgrund der Aktenlage of- fenkundig war (E. 4.3 soeben). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ging der Gerichtsgutachter von einer vollen Arbeitsun- fähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt (spätestens) ab April 2018 aus, als ein (letzter)
E. 5 Urteil S 2021 151 schwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.
E. 5.1 Das Gerichtsgutachten des Dr. H.________ erfüllt ohne Weiteres die rechtspre- chungsgemässen Anforderungen an medizinische Entscheidgrundlagen (vgl. oben E. 3.3). Es enthält die nötigen Angaben zu den gemäss BGE 141 V 281 bei psychischen Erkran- kungen massgeblichen Indikatoren (act. 18 S. 24 f.). Die durch den Gutachter gestützt darauf abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht lässt sich auch juristisch ohne Weiteres nachvollziehen, so dass darauf verwiesen werden kann.
E. 5.2 Was den Beginn der Anspruchsberechtigung angeht, so kann dazu festgehalten werden, was folgt: Grundsätzlich führen materiell unterschiedliche Invaliditätsursachen zu je separaten Versicherungsfällen, mit auch je unterschiedlichem Lauf des Wartejahres (BGer 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2). Vorliegend besteht indes der nun invalidisie- rende psychische Gesundheitsschaden bereits seit dem Jahr 2006 und hat sich offenkun- dig über die Jahre verschlechtert; es ist ausgewiesen, dass der Versicherte in hypomani- schen und manischen Phasen immer wieder im Übermass Alkohol konsumiert hat. Vor diesem Hintergrund kann der Treppensturz im April 2017 in alkoholisiertem Zustand nicht losgelöst von der psychischen Grunderkrankung gesehen werden. Folglich ist das Warte- jahr zu berechnen ab der im Januar 2018 im Zusammenhang damit notwendig geworde- nen Folgeoperation der linken Schulter, da nach diesem Zeitpunkt der Versicherte gemäss den Akten seine Arbeitstätigkeit nicht mehr hat aufnehmen können. Demgegenüber war ihm dies offenbar zuvor zuletzt zwischen Mitte September 2017 und Mitte Januar 2018 weitestgehend möglich, mit Pensen zwischen 70 und 100 % (IV-act. 30 S. 9 ff.). Damit be- steht Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Januar 2019.
E. 5.3 Der IV-Stelle bleibt es selbstverständlich unbenommen, dem Versicherten im Sin- ne der gutachterlichen Ausführungen Schadenminderungspflichten aufzuerlegen (insbe- sondere hinsichtlich der adäquaten Behandlung seiner Grunderkrankung und der notwen- digen Alkoholabstinenz) sowie ihn – sobald sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert wer- den kann – auch zur Teilnahme an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen anzuhalten (BGE 145 V 2 E. 4.3.1). Da indes im aktuellen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob, wann und in welchem Umfang eine Wiedereingliederung sich dereinst wird umsetzen lassen, ist der Rentenanspruch nicht zum vornherein zu befristen, sondern wird er vielmehr bei ent- sprechendem Behandlungs- und Eingliederungserfolg zu gegebener Zeit durch die IV- Stelle revisionsweise zu überprüfen sein (BGE 145 V 215 E. 8.2). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
E. 6 Urteil S 2021 151 Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 7 Urteil S 2021 151 würde. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 bekräftigte die IV-Stelle ihre Auffas- sung, wonach das Gutachten des Dr. D.________ nachvollziehbar und beweiskräftig sei.
E. 7.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG (in der aktuell geltenden Fassung; zur sofortigen Anwendbarkeit geänderter Verfahrensbestimmungen des ATSG vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerde- führer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Damit wird ein überdurchschnittlicher Ar- beitsaufwand der Rechtsvertretung von ca. zwei vollen Arbeitstagen zu je acht Stunden und einem Stundensatz von Fr. 250.– abgegolten. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf das umfangreiche Dossier sowie die offensichtlich ungenügenden Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, die sowohl für das Gericht wie auch für den Rechtsvertreter zu einem erhöhten Arbeits- und Abklärungsaufwand im vorliegenden Verfahren geführt ha- ben. Der Rechtsvertreter hatte im aktuellen Verfahren nicht zuletzt ein gerichtliches Gut- achten zu sichten, wobei ihm bei der Entschädigung seiner Aufwendungen nicht negativ angerechnet werden darf, dass seine Stellungnahme hierzu letztlich in erfreulicher Kom- paktheit daherkommt und er auf unnötige Weiterungen verzichtet hat.
E. 7.2 Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung (betragend total Fr. 8'603.90 inklusi- ve Laborrechnung, act. 19) sind der IV-Stelle aufzuerlegen, da die weitere Abklärung nach dem in E. 4.3 Gesagten für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unabdingbar war (E. 3.4.2 hiervor). Nicht durch die Beschwerdegegnerin zu tragen sind hingegen die Kosten von Fr. 1'200.– für die Aktenbegutachtung durch Dr. E.________ (BF-act. 3, 6): Diese erschöpft sich im Wesentlichen in einer Würdigung des Beweiswerts des Gutachtens des Dr. D.________ – was Aufgabe des Gerichts ist –, und liefert hingegen keine zusätzlichen Informationen zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts.
E. 8 Urteil S 2021 151 hätten (IV-act. 97 S. 14), nicht nachvollziehen. Nachdem es sich zudem bei einer bipola- ren Störung um eine chronische Erkrankung handelt, die episodisch verläuft (vgl. etwa Klaus Lieb, in: Lieb/Frauenknecht (Hrsg.), Intensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 222), lässt sich eine Abkehr von dieser Diagnose keinesfalls allein mit Ver- weis auf ein in der Untersuchungssituation asymptomatisches Bild verneinen (zumal bipo- lare Patientinnen und Patienten offenbar gut 50 % der Zeit asymptomatisch sind, vgl. Lieb, a.a.O.). Dies gilt natürlich umso mehr, wenn – wie hier der Fall – die Diagnose bzw. die Befunde manisch-psychotischer Episoden in der Vergangenheit bereits von gut zwei Dut- zend Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie bestätigt wurde, wovon zahlreiche in keinem Auftragsverhältnis zum Beschwerdeführer standen (mithin bei ihnen die Erfahrungstatsache zum vornherein nicht zum Tragen kommt, wonach die be- handelnden Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, so BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; BGer 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6). Mit Blick auf das so- eben Gesagte besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer bipolaren Störung besteht. Zu prüfen bleiben deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Da sich der IV-Gutachter nach Ver- neinung einer psychischen Gesundheitsstörung dazu nicht mehr äusserte (IV-act. 97 S. 20), holte das Gericht in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere zur Abklärung der Auswirkungen der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein gerichtliches Gutachten ein (vgl. oben E. 3.2).
E. 9 Urteil S 2021 151 Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber gescheitert sei (act. 18 S. 28). Funktionell einschränkend seien die emotionale Instabilität (mit raschen Wechseln von manischen und depressiven, möglicherweise auch gemischten Phasen), die deutlich reduzierte Belastbar- keit und Stresstoleranz, ausgeprägter Antriebsmangel, anhaltende Erschöpfung, gestei- gerte Ermüdbarkeit sowie eine mittelschwer imponierende kognitive Leistungseinbusse. Zwischen Februar 2018 und Mai 2022 seien fünf psychiatrische Notfallhospitalisationen aktenkundig; der Explorand berichte glaubhaft von depressiven Nachschwankungen nach dem Abklingen manischer Episoden, so dass nicht vom raschen Erreichen einer Arbeits- fähigkeit jeweils nach dem Abklingen der manischen Symptomatik respektive der Klinik- entlassung auszugehen sei. Die reduzierte Aufmerksamkeits- und Auffassungsleistung wirke sich demotivierend und blockierend aus; das negative, stark defizitäre Denken und Erleben werde durch die zusätzlichen somatischen Einschränkungen verstärkt (act. 18 S. 28 f.). Eine angepasste Tätigkeit dürfte aufgrund der im Detail erhobenen Einschrän- kungen gemäss Mini-ICF-APP (act. 18 S. 26) keinen hohen Anspruch an die Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsfähigkeit stellen, müsste die Möglichkeit zu vermehrten Pau- sen beinhalten und nach Möglichkeit alleine, ohne Interaktion mit Mitarbeitern oder Kun- den, auszuführen sein. Berufliche Massnahmen seien erst nach drei- bis sechsmonatiger psychischer Stabilität zu empfehlen; aktuell seien kaum Ressourcen auszumachen, die ein positives Belastungsprofil formulieren liessen. Eine adaptierte Tätigkeit wäre gegenwärtig mit einer Präsenz von höchstens einer bis zwei Stunden bei zusätzlich reduzierter Leis- tung denkbar (n.B. verbringe der Versicherte seine Tage alleine, passiv, mit der Hauptbe- schäftigung Fernsehen und verlasse sein durch die Sozialhilfe vermitteltes Notzimmer fast ausschliesslich zum Beschaffen von Nahrungsmitteln). Bei konsequenter Behandlung (le- ge artis mit Stimmungsstabilisator in Depotform sowie allenfalls zusätzlichen Medikamen- ten, die individuell einzustellen seien) sei eine Verbesserung der künftigen Arbeitsfähigkeit möglich, wobei darauf geachtet werden müsse, den Versicherten nicht zu überfordern. Die Behandlung der Grunderkrankung sowie eine Abstinenz von Alkohol seien aus medizini- scher Sicht zumutbar (act. 18 S. 22 ff.). 5.
E. 10 Urteil S 2021 151 Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in diese Einschätzung Elemente eingeflossen wären, die rechtlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (etwa: reine Dekon- ditionierung oder psychosoziale Faktoren mit direkten Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit).
E. 11 Urteil S 2021 151 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen fortbe- stehenden somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ebenso wie eine Rückweisung zu ergänzender Abklärung und/oder Begutachtung in dieser Hinsicht. 7.
E. 12 Urteil S 2021 151 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 14. Ok- tober 2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2019 An- spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten der gerichtlichen Begutachtung in Höhe von Fr. 8'603.90.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnungen folgen nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffern 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 14. April 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2021 151
2 Urteil S 2021 151 A. A.a. Der 1971 geborene A.________, kaufmännischer Angestellter und zuletzt bis zum
31. August 2018 als Disponent bei der C.________ AG angestellt (letzter effektiver Ar- beitstag im Januar 2018; IV-act. 30, 46 S. 15), meldete sich erstmals im November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle traf erwerb- liche und medizinische Abklärungen (IV-act. 5 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 lehnte sie einen Leistungsanspruch ab (IV-act. 18). Im September 2015 erfolgte eine Neuanmel- dung unter Verweis auf eine psychische Beeinträchtigung (IV-act. 19), worauf die Verwal- tung nicht eintrat (Verfügung vom 7. März 2016, IV-act. 23). A.b. Nach einem Treppensturz in alkoholisiertem Zustand mit Knochenbruch am
13. April 2017 bezog A.________ bis zum 31. März 2021 Taggelder der Unfall- und Kran- kentaggeldversicherungen (IV-act. 24 S. 6 ff., 54 S. 76, 46 S. 28, 110 S. 11). Zudem er- hielt er von der Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung von zunächst Fr. 22'230.– zur Kompensation der verbleibenden Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter (15 % gemäss Verfügung vom 18. Juni 2019; IV-act. 75 S. 51). Diese wurde später aufgrund einer persistierenden residualen Sensibilitätsstörung der Hand um 10 % (Fr. 14'820.–) erhöht auf total 25 %. Gleichzeitig verneinte die Suva einen Rentenanspruch unter Verweis auf die durch ihren Kreisarzt aus somatischer Sicht attestierte volle Arbeits- fähigkeit in der angestammten Bürotätigkeit seit dem 1. April 2021 (Verfügung vom 1. Sep- tember 2021, IV-act. 110 S. 302 ff.). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. April 2022 fest, der im Rentenpunkt ebenfalls beim Verwaltungsgericht angefochten wurde (hängiges Verfahren S 2022 59 act. 1 und Suva-act. 288). A.c. Im April 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs- bezug an unter Verweis auf Einschränkungen an Hand und Schulter (IV-act. 25). Die Ver- waltung traf erneut Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der Suva (IV-act. 24, 36, 43, 52, 54, 58, 75) sowie der Krankentaggeldversicherung (IV-act. 46, 62) bei. Auf Vor- schlag ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) holte sie bei Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (IV- act. 73, 91; Expertise vom 23. Februar 2021, IV-act. 97). Gestützt darauf sowie auf die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 4. März 2021 (IV-act. 98) stellte sie am
16. März 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 99). Auf Ein- wand des Versicherten hin (IV-act. 102) holte sie zunächst die aktuellen Akten der Suva ein (IV-act. 110), die sie zur Beurteilung der somatischen Beschwerden einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ihres RAD vorlegte (Stellungnahme vom 10. September 2021,
3 Urteil S 2021 151 IV-act. 111). Weiter nahm sie ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. September 2021 (IV-act. 112) sowie Austrittsberichte bezüglich dreier Hospitalisationen des Versi- cherten per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringungen im Jahr 2020 zu den Akten (IV- act. 113). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsan- spruch (IV-act. 114). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. November 2021 (Poststempel) Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2021 auf- zuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Even- tualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (act. 1 S. 2). C. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Mit spontaner Eingabe vom 3. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer einen Wech- sel seines Wohnortes mit und reichte eine Aktenbeurteilung durch Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, F.________, vom 27. Februar 2022 zu den Akten, ebenso wie einen Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 17. Mai 2022 zu seinem zehnten stationären Aufenthalt daselbst vom 13. April bis 3. Mai 2022 (act. 7, BF- act. 3 f.). Er beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Aktenbeurteilung durch Dr. E.________ zu übernehmen (act. 7 S. 2). Die IV-Stelle nahm hierzu am 7. Juli 2022 Stellung, wobei sie weiterhin auf Abweisung der Beschwerde sowie auch des neu gestellten Antrags schliesst (act. 10). E. Das Verwaltungsgericht zog – mit Einverständnis des Versicherten (act. 14) – die Akten aus den Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung VGer ZG F 2013 45, F 2015 44, F 2017 24, F 2018 15 und F 2020 41 bei und holte ein psychiatrisches Ge- richtsgutachten bei Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera- pie, F.________, ein (Expertise vom 10. Februar 2023, act. 18). Weiter nahm es die durch den Beschwerdeführer eingereichten Klinikberichte aus dem Jahr 2015 zu den Akten (act. 16). F. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 6. März 2023 abschliessend Stel- lung, wobei er sein Rentenbegehren dahingehend präzisierte, dass ihm ab Januar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen sei (act. 22 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine ab- schliessende Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (act. 23).
4 Urteil S 2021 151 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weite- rentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am 14. Oktober 2021; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 15. November 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die ab
1. Januar 2021 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Inva- lidenversicherung (IVV; SR 831.201); wo nicht anders erwähnt, ist fortan die in diesem Zeitpunkt gültige Fassung dieser Erlasse gemeint. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Oktober 2021 und ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag zu (act. 1 Ziff. 1). Mit der am Montag, 15. November 2021 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerde- schrift ist die 30-tägige Frist (mit letztem Tag am Sonntag, 14. November 2021) gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt be- troffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und ei- ne Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Be-
5 Urteil S 2021 151 schwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen. 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insb. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft dabei eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Leistungsansprechers von Amtes wegen vor- zunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Okto- ber 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Die Ab- klärungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf die Arbeits(un)fähigkeit der versicher- ten Person, die anhand schlüssiger medizinischer Berichte zu ermitteln ist. Lässt sich die Arbeitsfähigkeit mangels schlüssiger medizinischer Berichte noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, sind grundsätzlich weitere Abklärungen zu treffen, ansons- ten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Art. 43 N 22 mit Hinweisen). 3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
6 Urteil S 2021 151 Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.4 3.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativex- pertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist hingegen zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklär- ten Frage ein Gutachten einzuholen, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4; ausserdem etwa BGer 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). 3.4.2 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er de- ren Kosten dennoch, wenn sie für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Bei Neuanmeldung im April 2018 konnte ein Rentenan- spruch frühestens sechs Monate später, d.h. ab Oktober 2018 entstehen, durchschnittliche und fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent seit spätestens Oktober 2017 vorausgesetzt (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG). 4.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2021 (IV-act. 114) war der Versicherte zwischen dem 13. April 2017 und dem 24. September 2017 nach einer komplizierten Oberarm-Fraktur arbeitsunfähig. Anschliessend habe er sich am 16. Januar 2018 erneut einer Operation unterziehen müssen. Im Verlauf sei er indes ab dem 10. Ok- tober 2018 aus somatischer Sicht wieder voll arbeitsfähig gewesen für die bisherige Tätig- keit als Sachbearbeiter Ersatzteildienst. Seit April 2018 sei zwar zusätzlich aus psychiatri- scher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; das eingeholte psychiatrische Gut- achten vom 23. Februar 2021 habe indes keinen Gesundheitsschaden bestätigen können, der sich dauerhaft einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken
7 Urteil S 2021 151 würde. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 bekräftigte die IV-Stelle ihre Auffas- sung, wonach das Gutachten des Dr. D.________ nachvollziehbar und beweiskräftig sei. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei seit Juni 2006 we- gen einer bipolaren Störung mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung gewe- sen. Nach seinem Unfall vom April 2017 sei er im April 2018 psychisch dekompensiert und habe zum sechsten Mal notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Die behandelnde Psychiaterin habe seither eine andauernde, volle Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der bipolaren Störung diagnostiziert (act. 1 Ziff. 7 ff.). Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.________ leide an gravierenden Mängeln. So sei angesichts der dokumentier- ten Vorgeschichte nicht nachvollziehbar, wenn der Gutachter die manisch-psychotischen Zustände allesamt auf psychosoziale Faktoren und einen problematischen Alkoholkonsum zurückführe und das Vorliegen einer bipolaren Störung verneine (act. 1 Ziff. 20 ff.). Gemäss der behandelnden Psychiaterin bestehe eine solche zweifelsohne; der chroni- sche, problematische Alkoholkonsum sei hierzu nur (aber immerhin) eine Komorbidität. Sobald Belastungen irgendwelcher Art aufträten, führe dies zur Dekompensation sowie zum Rückgriff auf den Alkohol, was bei seit über zehn Jahren bestehender Problematik bereits zu irreversiblen Veränderungen im Gehirn geführt habe (act.1 Ziff. 26 f.). Der Griff zum Alkohol erfolge jeweils als Folge hypomanischer oder manischer Zustände. Dies er- gebe sich aus den Berichten insbesondere bezüglich der zahlreichen unfreiwilligen Hospi- talisationen des Beschwerdeführers (act. 7 Ziff. 8 ff.) und sei auch durch eine Dekompen- sation vom August bis November 2020 eindrücklich belegt. Eine Tätigkeit im ers- ten Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich (act. 1 Ziff. 27). 4.3 Aufgrund früherer Verfahren des Versicherten bezüglich fürsorgerischer Unter- bringungen (VGer ZG F 2013 45, F 2015 44, F 2017 24, F 2018 15, F 2020 41) ist ge- richtsnotorisch, dass bei ihm eine bipolare Störung vorliegt, wobei insbesondere manische Zustände auch ausserhalb akuter Alkoholintoxikation bestanden haben. Dies ergibt sich im Übrigen ohne jeden vernünftigen Zweifel aus den Berichten der Klinik G.________, die der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren einreichte (BF-act. 4, 5), sowie aus den Akten der IV-Stelle (vgl. beispielhaft etwa IV-act. 75 S. 299 f., woraus klar ersichtlich wird, dass eine bipolare Störung bestanden habe, die auch nach Abklingen der akuten Alkoholintoxi- kation während des einmonatigen Klinikaufenthalts vom 24. Mai bis zum 27. Juni 2017 ei- ne Medikation mit dem potenten Neuroleptikum Olanzapin erfordert habe). Insofern lassen sich die Ausführungen des Dr. D.________, wonach die in der Vergangenheit aufgetrete- nen Dekompensationen immer im Zusammenhang mit akuter Alkoholisierung gestanden
8 Urteil S 2021 151 hätten (IV-act. 97 S. 14), nicht nachvollziehen. Nachdem es sich zudem bei einer bipola- ren Störung um eine chronische Erkrankung handelt, die episodisch verläuft (vgl. etwa Klaus Lieb, in: Lieb/Frauenknecht (Hrsg.), Intensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 222), lässt sich eine Abkehr von dieser Diagnose keinesfalls allein mit Ver- weis auf ein in der Untersuchungssituation asymptomatisches Bild verneinen (zumal bipo- lare Patientinnen und Patienten offenbar gut 50 % der Zeit asymptomatisch sind, vgl. Lieb, a.a.O.). Dies gilt natürlich umso mehr, wenn – wie hier der Fall – die Diagnose bzw. die Befunde manisch-psychotischer Episoden in der Vergangenheit bereits von gut zwei Dut- zend Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie bestätigt wurde, wovon zahlreiche in keinem Auftragsverhältnis zum Beschwerdeführer standen (mithin bei ihnen die Erfahrungstatsache zum vornherein nicht zum Tragen kommt, wonach die be- handelnden Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, so BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; BGer 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6). Mit Blick auf das so- eben Gesagte besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer bipolaren Störung besteht. Zu prüfen bleiben deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Da sich der IV-Gutachter nach Ver- neinung einer psychischen Gesundheitsstörung dazu nicht mehr äusserte (IV-act. 97 S. 20), holte das Gericht in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere zur Abklärung der Auswirkungen der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein gerichtliches Gutachten ein (vgl. oben E. 3.2). 4.4 Der Gerichtsgutachter Dr. H.________ bestätigte mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit den weiteren Fortbestand der bipolaren Grunderkrankung, wobei im Begutach- tungszeitpunkt eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe unter phasenprophylaktischer Dauermedikation (ICD-10 F31.3; act. 18 S. 19 ff., 27). Er setzte sich insbesondere eingehend mit dem abweichenden Schluss des IV-Gutachters ausein- ander und zeigte im Detail auf, weshalb dieser nicht haltbar sei (act. 18 S. 6 f., 21 ff.). Wei- ter erhob er einen Status nach Hirninfarkt mit persistierender, mittelgradiger neurokogniti- ver Beeinträchtigung (ICD-10 I63.9, act. 18 S. 19, 27). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden, zumal der Sachverständige hinsichtlich der Diagnose einer bipolaren Störung im Wesentlichen zusätzlich bekräftigt, was dem Gericht bereits aufgrund der Aktenlage of- fenkundig war (E. 4.3 soeben). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ging der Gerichtsgutachter von einer vollen Arbeitsun- fähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt (spätestens) ab April 2018 aus, als ein (letzter)
9 Urteil S 2021 151 Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber gescheitert sei (act. 18 S. 28). Funktionell einschränkend seien die emotionale Instabilität (mit raschen Wechseln von manischen und depressiven, möglicherweise auch gemischten Phasen), die deutlich reduzierte Belastbar- keit und Stresstoleranz, ausgeprägter Antriebsmangel, anhaltende Erschöpfung, gestei- gerte Ermüdbarkeit sowie eine mittelschwer imponierende kognitive Leistungseinbusse. Zwischen Februar 2018 und Mai 2022 seien fünf psychiatrische Notfallhospitalisationen aktenkundig; der Explorand berichte glaubhaft von depressiven Nachschwankungen nach dem Abklingen manischer Episoden, so dass nicht vom raschen Erreichen einer Arbeits- fähigkeit jeweils nach dem Abklingen der manischen Symptomatik respektive der Klinik- entlassung auszugehen sei. Die reduzierte Aufmerksamkeits- und Auffassungsleistung wirke sich demotivierend und blockierend aus; das negative, stark defizitäre Denken und Erleben werde durch die zusätzlichen somatischen Einschränkungen verstärkt (act. 18 S. 28 f.). Eine angepasste Tätigkeit dürfte aufgrund der im Detail erhobenen Einschrän- kungen gemäss Mini-ICF-APP (act. 18 S. 26) keinen hohen Anspruch an die Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsfähigkeit stellen, müsste die Möglichkeit zu vermehrten Pau- sen beinhalten und nach Möglichkeit alleine, ohne Interaktion mit Mitarbeitern oder Kun- den, auszuführen sein. Berufliche Massnahmen seien erst nach drei- bis sechsmonatiger psychischer Stabilität zu empfehlen; aktuell seien kaum Ressourcen auszumachen, die ein positives Belastungsprofil formulieren liessen. Eine adaptierte Tätigkeit wäre gegenwärtig mit einer Präsenz von höchstens einer bis zwei Stunden bei zusätzlich reduzierter Leis- tung denkbar (n.B. verbringe der Versicherte seine Tage alleine, passiv, mit der Hauptbe- schäftigung Fernsehen und verlasse sein durch die Sozialhilfe vermitteltes Notzimmer fast ausschliesslich zum Beschaffen von Nahrungsmitteln). Bei konsequenter Behandlung (le- ge artis mit Stimmungsstabilisator in Depotform sowie allenfalls zusätzlichen Medikamen- ten, die individuell einzustellen seien) sei eine Verbesserung der künftigen Arbeitsfähigkeit möglich, wobei darauf geachtet werden müsse, den Versicherten nicht zu überfordern. Die Behandlung der Grunderkrankung sowie eine Abstinenz von Alkohol seien aus medizini- scher Sicht zumutbar (act. 18 S. 22 ff.). 5. 5.1 Das Gerichtsgutachten des Dr. H.________ erfüllt ohne Weiteres die rechtspre- chungsgemässen Anforderungen an medizinische Entscheidgrundlagen (vgl. oben E. 3.3). Es enthält die nötigen Angaben zu den gemäss BGE 141 V 281 bei psychischen Erkran- kungen massgeblichen Indikatoren (act. 18 S. 24 f.). Die durch den Gutachter gestützt darauf abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht lässt sich auch juristisch ohne Weiteres nachvollziehen, so dass darauf verwiesen werden kann.
10 Urteil S 2021 151 Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in diese Einschätzung Elemente eingeflossen wären, die rechtlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (etwa: reine Dekon- ditionierung oder psychosoziale Faktoren mit direkten Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit). 5.2 Was den Beginn der Anspruchsberechtigung angeht, so kann dazu festgehalten werden, was folgt: Grundsätzlich führen materiell unterschiedliche Invaliditätsursachen zu je separaten Versicherungsfällen, mit auch je unterschiedlichem Lauf des Wartejahres (BGer 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2). Vorliegend besteht indes der nun invalidisie- rende psychische Gesundheitsschaden bereits seit dem Jahr 2006 und hat sich offenkun- dig über die Jahre verschlechtert; es ist ausgewiesen, dass der Versicherte in hypomani- schen und manischen Phasen immer wieder im Übermass Alkohol konsumiert hat. Vor diesem Hintergrund kann der Treppensturz im April 2017 in alkoholisiertem Zustand nicht losgelöst von der psychischen Grunderkrankung gesehen werden. Folglich ist das Warte- jahr zu berechnen ab der im Januar 2018 im Zusammenhang damit notwendig geworde- nen Folgeoperation der linken Schulter, da nach diesem Zeitpunkt der Versicherte gemäss den Akten seine Arbeitstätigkeit nicht mehr hat aufnehmen können. Demgegenüber war ihm dies offenbar zuvor zuletzt zwischen Mitte September 2017 und Mitte Januar 2018 weitestgehend möglich, mit Pensen zwischen 70 und 100 % (IV-act. 30 S. 9 ff.). Damit be- steht Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Januar 2019. 5.3 Der IV-Stelle bleibt es selbstverständlich unbenommen, dem Versicherten im Sin- ne der gutachterlichen Ausführungen Schadenminderungspflichten aufzuerlegen (insbe- sondere hinsichtlich der adäquaten Behandlung seiner Grunderkrankung und der notwen- digen Alkoholabstinenz) sowie ihn – sobald sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert wer- den kann – auch zur Teilnahme an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen anzuhalten (BGE 145 V 2 E. 4.3.1). Da indes im aktuellen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob, wann und in welchem Umfang eine Wiedereingliederung sich dereinst wird umsetzen lassen, ist der Rentenanspruch nicht zum vornherein zu befristen, sondern wird er vielmehr bei ent- sprechendem Behandlungs- und Eingliederungserfolg zu gegebener Zeit durch die IV- Stelle revisionsweise zu überprüfen sein (BGE 145 V 215 E. 8.2). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
11 Urteil S 2021 151 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen fortbe- stehenden somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ebenso wie eine Rückweisung zu ergänzender Abklärung und/oder Begutachtung in dieser Hinsicht. 7. 7.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG (in der aktuell geltenden Fassung; zur sofortigen Anwendbarkeit geänderter Verfahrensbestimmungen des ATSG vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 1'000.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerde- führer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Damit wird ein überdurchschnittlicher Ar- beitsaufwand der Rechtsvertretung von ca. zwei vollen Arbeitstagen zu je acht Stunden und einem Stundensatz von Fr. 250.– abgegolten. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf das umfangreiche Dossier sowie die offensichtlich ungenügenden Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, die sowohl für das Gericht wie auch für den Rechtsvertreter zu einem erhöhten Arbeits- und Abklärungsaufwand im vorliegenden Verfahren geführt ha- ben. Der Rechtsvertreter hatte im aktuellen Verfahren nicht zuletzt ein gerichtliches Gut- achten zu sichten, wobei ihm bei der Entschädigung seiner Aufwendungen nicht negativ angerechnet werden darf, dass seine Stellungnahme hierzu letztlich in erfreulicher Kom- paktheit daherkommt und er auf unnötige Weiterungen verzichtet hat. 7.2 Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung (betragend total Fr. 8'603.90 inklusi- ve Laborrechnung, act. 19) sind der IV-Stelle aufzuerlegen, da die weitere Abklärung nach dem in E. 4.3 Gesagten für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unabdingbar war (E. 3.4.2 hiervor). Nicht durch die Beschwerdegegnerin zu tragen sind hingegen die Kosten von Fr. 1'200.– für die Aktenbegutachtung durch Dr. E.________ (BF-act. 3, 6): Diese erschöpft sich im Wesentlichen in einer Würdigung des Beweiswerts des Gutachtens des Dr. D.________ – was Aufgabe des Gerichts ist –, und liefert hingegen keine zusätzlichen Informationen zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts.
12 Urteil S 2021 151 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 14. Ok- tober 2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2019 An- spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten der gerichtlichen Begutachtung in Höhe von Fr. 8'603.90. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnungen folgen nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffern 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. April 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG