Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 149 A. Der 1972 geborene A.________ meldete sich am 20. Februar 2010 erstmals unter Hinweis auf eine Angststörung und eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2011 (IV-act. 25) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 3. August 2011; IV-act. 37). Am 8. Mai 2015 meldete sich A.________ aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 46). Nach Einholung der bidisziplinären Expertise in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie bei lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Dr. C.________ vom 26. und 31. März 2016 (IV-act. 83 und 84) sprach die Verwaltung A.________ berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (Mitteilung vom 23. Mai 2016; IV-act. 88). Anschliessend an die berufliche Abklärung vom 22. August bis 21. November 2016 in der Institution E.________ in F.________ (IV-act. 102) und gestützt auf das neuropsychologische Verlaufsgutachten von lic. phil. D.________ vom 30. Januar 2018 (IV-act. 133) lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch abermals ab (Verfügung vom
14. November 2019; IV-act. 157). Das Verwaltungsgericht Zug bestätigte mit Urteil S 2020 1 vom 22. Februar 2021 die Verfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_288/2021 vom 26. Oktober 2021 insoweit gut, als es in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Sache zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung einer Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen, zurückwies. B. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer S 2021 149 ein neues Dossier. C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 5) beauftragte das Gericht Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 9). Am 4. April 2022 orientierte der Sachverständige das Gericht dahingehend, dass er auch eine neuropsychologische Untersuchung für angezeigt halte (act. 10), womit sich das Gericht einverstanden erklärte (act. 11). Die neuropsychologische Untersuchung wurde durch lic. phil. H.________,
E. 2.1 Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Rente der Invalidenversicherung und des Beweiswertes von Gutachten kann auf das im Urteil S 2020 1 vom 22. Februar 2021 bereits Dargelegte verwiesen werden (E. 3.1 ff.).
E. 2.2 Zu ergänzen ist, dass laut konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den medizinischen Einschätzungen eines gerichtlich einberufenen Experten abweicht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die
E. 3 Urteil S 2021 149 Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, durchgeführt. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am 11. Juli 2022 (act. 14). D. Die Parteien konnten sich sodann zum Ergebnis der Gerichtsexpertise äussern (act. 18 und 19). E. Die Verwaltung verzichtete in der Folge auf eine abschliessende Stellungnahme (act. 22), wogegen sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen liess (act. 23). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Zu den Eintretensvoraussetzungen, zum massgebenden Sachverhalt und zum anwendbaren Recht hat sich das Gericht in Erwägung 1 und 2 des Urteils S 2020 1 vom
22. Februar 2021 bereits eingehend geäussert. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Der Verfügung vom 3. August 2011 (IV-act. 37) lag das Gutachten von Dr. C.________ vom 9. Mai 2011 (IV-act. 25) zugrunde, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde. Diagnostiziert hatte Dr. C.________ eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), bestehend seit Anfang 2009, einen Status nach Panikstörung, remittiert (ICD-10 F41.0), bestehend Ende 2008/Anfang 2009 und eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, welchen er allesamt keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit beimass (IV-act. 25 S. 16).
E. 3.2 In der Zwischenzeit kam ein depressives Geschehen unterschiedlicher Episoden hinzu. Doktor C.________ erklärte dazu in seiner Expertise vom 31. März 2016, wahrscheinlich könne ab 2014 von einer depressiven Episode ausgegangen werden, die initial wahrscheinlich auch ausgeprägter gewesen sei als der aktuell leicht depressive Zustand (IV-act. 84 S. 22). Diese depressive Episode schränkte den Versicherten im Zeitpunkt des Gutachtens zu 20 % in seiner Leistungsfähigkeit ein (IV-act. 84 S. 28). Auch der Gerichtsgutachter Dr. G.________ bescheinigte dem Beschwerdeführer nun eine Arbeitsunfähigkeit und bezifferte diese mit 100 % (act. 14 S. 26 f.). Damit liegt in
E. 4 Urteil S 2021 149 Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Quintessenz ist mithin, dass Gerichtsgutachten in der Rangfolge von Arztberichten zuoberst stehen und grundsätzlich vollen Beweiswert haben. 3. Bei einer Neuanmeldung, wie vorliegend zu beurteilen, richtet sich das Vorgehen analog der Revision. Es bedarf somit einer Änderung des Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Weise. Notwendig ist demnach eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache bzw. Ablehnung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 Der Gerichtsgutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit stufte er den Status nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.4), zurzeit in Remission, ein (act. 14 S. 19). Gestützt darauf attestierte der Sachverständige eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Sekundarlehrer seit Arbeitsaufgabe im Jahr 2008. In eine der Leiden angepassten Tätigkeit bescheinigte er ebenso eine vollständige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (act. 14 S. 26 f.).
E. 4.2 Während der Beschwerdeführer die bidisziplinäre Expertise von Dr. G.________ vom 11. Juli 2022 als voll beweiswertig erachtet (act. 18), bemängelt die IV-Stelle, dass der Sachverständige Aussagen zur Arbeitsfähigkeit mache, welche bis ins Jahr 2008 zurückreichten und damit vor dem Gutachten von Dr. C.________ vom 31. März 2016, worin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert werde. Eine ausreichende Begründung liefere Dr. G.________ indessen nicht (act. 19).
E. 4.2.1 Das Gutachten von Dr. G.________ vom 11. Juli 2022 gründet auf eingehenden Beobachtungen und eigenen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche relevanten Vorakten, gelangt zu schlüssigen Ergebnissen und ist nachvollziehbar begründet. Der Experte diskutierte seine von den vormaligen Gutachtern abweichende Einschätzung und berücksichtigte auch die Indikatoren. Dem Gerichtsgutachten ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. Für das Gericht bestehen keine zwingenden Gründe (vgl. E. 2.2 hiervor), davon abzuweichen.
E. 4.2.2 Entgegen der Auffassung der Verwaltung legte Dr. G.________ ausreichend und insbesondere auch nachvollziehbar dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung kommt. Der Vorgutachter Dr. C.________ ging von einer Momentaufnahme aus und bezog die lebensgeschichtliche Entwicklung nicht mit ein (act. 14 S. 25). Mit anderen Worten fand der Längsschnitt keine Beachtung. Der Sachverständige erklärte schlüssig, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei viel Potential durch seine gute Intelligenz, die akademische
E. 4.3 Weitere Einwände gegen die Gerichtsexpertise bringt die IV-Stelle nicht vor. Im Ergebnis liegt somit ein beweistaugliches Gutachten vor, gegen welches keinerlei Zweifel bestehen. 5. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG; SR 831.20). Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. Mai 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 46), weshalb der Rentenanspruch frühestens im November 2015 entstehen konnte. Da er in diesem Zeitpunkt nach Aussage des Sachverständigen sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war, hat der Versicherte ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen.
E. 5 Urteil S 2021 149 tatsächlicher Hinsicht eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Der Rentenanspruch ist demnach in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4.
E. 6 Urteil S 2021 149 Ausbildung, den wachen Geist und zahlreiche Interessen sowie Aktivitäten habe. Dieses Potential vermöge er indessen aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht im primären Arbeitsmarkt zu realisieren. Ohne die Längsschnittbetrachtung und insbesondere ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsdimension sei die Diskrepanz zwischen der selbst im zweiten Arbeitsmarkt ungenügenden Leistung und dem bestehenden Potential nicht abzugleichen. Bei oberflächlicher Betrachtung oder Übergewichtung der Momentaufnahme gerate man bei der Beurteilung in Versuchung, den Versicherten als gesund zu deklarieren und ihn als arbeitsfähig zu schreiben, ohne die Schwere der Persönlichkeitsstörung zu erfassen (act. 14 S. 22). Diesen Eindruck gewann auch das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten im vorangehenden Verfahren. In Anbetracht der Ausführungen von Dr. G.________ leuchtet es indessen ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer bisher nicht erkannten schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, seine Ressourcen in positivem Sinne auf dem ersten Arbeitsmarkt zu realisieren. Die Berücksichtigung des Längsschnitts ist laut den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) für die Prognose der Leistungsfähigkeit erforderlich. Dies geschah offenbar in der bidisziplinären Expertise vom 26. und 31. März 2016 (IV-act. 83 und 84) nur unzureichend, weshalb dem Beschwerdeführer fälschlicherweise eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, welche er gar nicht umzusetzen vermag. Damit liefert der Gerichtsgutachter eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung, weshalb er zu einer anderen Einschätzung gelangt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind vorliegend auf Fr. 800.– anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
E. 6.2.1 Für das Verfahren S 2020 1 ist dem Beschwerdeführer ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 3'250.– zuzusprechen.
E. 6.2.2 Für das Verfahren S 2021 149 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2022 eine Kostennote in Höhe von Fr. 5'167.– ein (act. 25). Dabei machte sie einen Zeitaufwand von 15,7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– (Honorar von Fr. 4'710.–) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (Fr. 141.30) und Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 315.70) geltend. Im geltend gemachten Zeitaufwand sind auch Arbeiten enthalten, welche nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben (vgl. etwa Schreiben Stadt F.________, E-Mail an Frau I.________, SD F.________). Des Weiteren sind Positionen aufgeführt, welche nicht einer vom Gericht zuvor vorgenommenen Handlung zugeordnet werden können (vgl. etwa
22. Juni 2022: E-Mail an Klient, 30. Juni 2022: E-Mail von Klient). Diese Positionen sind ohne Weiteres zu streichen. Ferner macht die Rechtsvertreterin Aktenstudium geltend (vgl. etwa 9. Februar 2022), welcher keine Berücksichtigung finden kann. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Aktenlage aus dem Vorverfahren bereits bekannt ist. Den Umstand des Vertreterinnenwechsels infolge Ausscheidens der früheren Rechtsvertreterin aus der Anwaltskanzlei hat nicht die IV-Stelle zu tragen. Anrechenbar ist somit gesamthaft ein Zeitaufwand von 11,6 Stunden zu einem Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 250.–. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– (inkl. Auslagen und MWST).
E. 6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist somit für die beiden Verfahren S 2020 1 und S 2021 149 eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 6'450.– zuzusprechen.
E. 7 Urteil S 2021 149 Für die Zusprache einer ganzen Rente bereits ab 2008, wie vom Beschwerdeführer anbegehrt (vgl. act. 23), besteht indessen kein Raum, ist doch einzig die Verfügung vom
14. November 2019 (IV-act. 157) Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6.
E. 8 Urteil S 2021 149
E. 9 Urteil S 2021 149 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 14. November 2019 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'450.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 2. Dezember 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA MLaw B.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2021 149
2 Urteil S 2021 149 A. Der 1972 geborene A.________ meldete sich am 20. Februar 2010 erstmals unter Hinweis auf eine Angststörung und eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2011 (IV-act. 25) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 3. August 2011; IV-act. 37). Am 8. Mai 2015 meldete sich A.________ aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 46). Nach Einholung der bidisziplinären Expertise in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie bei lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Dr. C.________ vom 26. und 31. März 2016 (IV-act. 83 und 84) sprach die Verwaltung A.________ berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (Mitteilung vom 23. Mai 2016; IV-act. 88). Anschliessend an die berufliche Abklärung vom 22. August bis 21. November 2016 in der Institution E.________ in F.________ (IV-act. 102) und gestützt auf das neuropsychologische Verlaufsgutachten von lic. phil. D.________ vom 30. Januar 2018 (IV-act. 133) lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch abermals ab (Verfügung vom
14. November 2019; IV-act. 157). Das Verwaltungsgericht Zug bestätigte mit Urteil S 2020 1 vom 22. Februar 2021 die Verfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_288/2021 vom 26. Oktober 2021 insoweit gut, als es in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Sache zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung einer Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen, zurückwies. B. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer S 2021 149 ein neues Dossier. C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 5) beauftragte das Gericht Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 9). Am 4. April 2022 orientierte der Sachverständige das Gericht dahingehend, dass er auch eine neuropsychologische Untersuchung für angezeigt halte (act. 10), womit sich das Gericht einverstanden erklärte (act. 11). Die neuropsychologische Untersuchung wurde durch lic. phil. H.________,
3 Urteil S 2021 149 Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, durchgeführt. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am 11. Juli 2022 (act. 14). D. Die Parteien konnten sich sodann zum Ergebnis der Gerichtsexpertise äussern (act. 18 und 19). E. Die Verwaltung verzichtete in der Folge auf eine abschliessende Stellungnahme (act. 22), wogegen sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen liess (act. 23). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Zu den Eintretensvoraussetzungen, zum massgebenden Sachverhalt und zum anwendbaren Recht hat sich das Gericht in Erwägung 1 und 2 des Urteils S 2020 1 vom
22. Februar 2021 bereits eingehend geäussert. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Rente der Invalidenversicherung und des Beweiswertes von Gutachten kann auf das im Urteil S 2020 1 vom 22. Februar 2021 bereits Dargelegte verwiesen werden (E. 3.1 ff.). 2.2 Zu ergänzen ist, dass laut konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den medizinischen Einschätzungen eines gerichtlich einberufenen Experten abweicht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die
4 Urteil S 2021 149 Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Quintessenz ist mithin, dass Gerichtsgutachten in der Rangfolge von Arztberichten zuoberst stehen und grundsätzlich vollen Beweiswert haben. 3. Bei einer Neuanmeldung, wie vorliegend zu beurteilen, richtet sich das Vorgehen analog der Revision. Es bedarf somit einer Änderung des Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Weise. Notwendig ist demnach eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache bzw. Ablehnung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.1 Der Verfügung vom 3. August 2011 (IV-act. 37) lag das Gutachten von Dr. C.________ vom 9. Mai 2011 (IV-act. 25) zugrunde, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde. Diagnostiziert hatte Dr. C.________ eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), bestehend seit Anfang 2009, einen Status nach Panikstörung, remittiert (ICD-10 F41.0), bestehend Ende 2008/Anfang 2009 und eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, welchen er allesamt keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit beimass (IV-act. 25 S. 16). 3.2 In der Zwischenzeit kam ein depressives Geschehen unterschiedlicher Episoden hinzu. Doktor C.________ erklärte dazu in seiner Expertise vom 31. März 2016, wahrscheinlich könne ab 2014 von einer depressiven Episode ausgegangen werden, die initial wahrscheinlich auch ausgeprägter gewesen sei als der aktuell leicht depressive Zustand (IV-act. 84 S. 22). Diese depressive Episode schränkte den Versicherten im Zeitpunkt des Gutachtens zu 20 % in seiner Leistungsfähigkeit ein (IV-act. 84 S. 28). Auch der Gerichtsgutachter Dr. G.________ bescheinigte dem Beschwerdeführer nun eine Arbeitsunfähigkeit und bezifferte diese mit 100 % (act. 14 S. 26 f.). Damit liegt in
5 Urteil S 2021 149 tatsächlicher Hinsicht eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Der Rentenanspruch ist demnach in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 4. 4.1 Der Gerichtsgutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit stufte er den Status nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.4), zurzeit in Remission, ein (act. 14 S. 19). Gestützt darauf attestierte der Sachverständige eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Sekundarlehrer seit Arbeitsaufgabe im Jahr 2008. In eine der Leiden angepassten Tätigkeit bescheinigte er ebenso eine vollständige Einschränkung der Leistungsfähigkeit (act. 14 S. 26 f.). 4.2 Während der Beschwerdeführer die bidisziplinäre Expertise von Dr. G.________ vom 11. Juli 2022 als voll beweiswertig erachtet (act. 18), bemängelt die IV-Stelle, dass der Sachverständige Aussagen zur Arbeitsfähigkeit mache, welche bis ins Jahr 2008 zurückreichten und damit vor dem Gutachten von Dr. C.________ vom 31. März 2016, worin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert werde. Eine ausreichende Begründung liefere Dr. G.________ indessen nicht (act. 19). 4.2.1 Das Gutachten von Dr. G.________ vom 11. Juli 2022 gründet auf eingehenden Beobachtungen und eigenen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche relevanten Vorakten, gelangt zu schlüssigen Ergebnissen und ist nachvollziehbar begründet. Der Experte diskutierte seine von den vormaligen Gutachtern abweichende Einschätzung und berücksichtigte auch die Indikatoren. Dem Gerichtsgutachten ist folglich voller Beweiswert zuzuerkennen. Für das Gericht bestehen keine zwingenden Gründe (vgl. E. 2.2 hiervor), davon abzuweichen. 4.2.2 Entgegen der Auffassung der Verwaltung legte Dr. G.________ ausreichend und insbesondere auch nachvollziehbar dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung kommt. Der Vorgutachter Dr. C.________ ging von einer Momentaufnahme aus und bezog die lebensgeschichtliche Entwicklung nicht mit ein (act. 14 S. 25). Mit anderen Worten fand der Längsschnitt keine Beachtung. Der Sachverständige erklärte schlüssig, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei viel Potential durch seine gute Intelligenz, die akademische
6 Urteil S 2021 149 Ausbildung, den wachen Geist und zahlreiche Interessen sowie Aktivitäten habe. Dieses Potential vermöge er indessen aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht im primären Arbeitsmarkt zu realisieren. Ohne die Längsschnittbetrachtung und insbesondere ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsdimension sei die Diskrepanz zwischen der selbst im zweiten Arbeitsmarkt ungenügenden Leistung und dem bestehenden Potential nicht abzugleichen. Bei oberflächlicher Betrachtung oder Übergewichtung der Momentaufnahme gerate man bei der Beurteilung in Versuchung, den Versicherten als gesund zu deklarieren und ihn als arbeitsfähig zu schreiben, ohne die Schwere der Persönlichkeitsstörung zu erfassen (act. 14 S. 22). Diesen Eindruck gewann auch das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten im vorangehenden Verfahren. In Anbetracht der Ausführungen von Dr. G.________ leuchtet es indessen ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer bisher nicht erkannten schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, seine Ressourcen in positivem Sinne auf dem ersten Arbeitsmarkt zu realisieren. Die Berücksichtigung des Längsschnitts ist laut den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) für die Prognose der Leistungsfähigkeit erforderlich. Dies geschah offenbar in der bidisziplinären Expertise vom 26. und 31. März 2016 (IV-act. 83 und 84) nur unzureichend, weshalb dem Beschwerdeführer fälschlicherweise eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, welche er gar nicht umzusetzen vermag. Damit liefert der Gerichtsgutachter eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung, weshalb er zu einer anderen Einschätzung gelangt. 4.3 Weitere Einwände gegen die Gerichtsexpertise bringt die IV-Stelle nicht vor. Im Ergebnis liegt somit ein beweistaugliches Gutachten vor, gegen welches keinerlei Zweifel bestehen. 5. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG; SR 831.20). Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. Mai 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 46), weshalb der Rentenanspruch frühestens im November 2015 entstehen konnte. Da er in diesem Zeitpunkt nach Aussage des Sachverständigen sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war, hat der Versicherte ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen.
7 Urteil S 2021 149 Für die Zusprache einer ganzen Rente bereits ab 2008, wie vom Beschwerdeführer anbegehrt (vgl. act. 23), besteht indessen kein Raum, ist doch einzig die Verfügung vom
14. November 2019 (IV-act. 157) Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6. 6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind vorliegend auf Fr. 800.– anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 6.2 6.2.1 Für das Verfahren S 2020 1 ist dem Beschwerdeführer ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 3'250.– zuzusprechen. 6.2.2 Für das Verfahren S 2021 149 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2022 eine Kostennote in Höhe von Fr. 5'167.– ein (act. 25). Dabei machte sie einen Zeitaufwand von 15,7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– (Honorar von Fr. 4'710.–) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (Fr. 141.30) und Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 315.70) geltend. Im geltend gemachten Zeitaufwand sind auch Arbeiten enthalten, welche nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben (vgl. etwa Schreiben Stadt F.________, E-Mail an Frau I.________, SD F.________). Des Weiteren sind Positionen aufgeführt, welche nicht einer vom Gericht zuvor vorgenommenen Handlung zugeordnet werden können (vgl. etwa
22. Juni 2022: E-Mail an Klient, 30. Juni 2022: E-Mail von Klient). Diese Positionen sind ohne Weiteres zu streichen. Ferner macht die Rechtsvertreterin Aktenstudium geltend (vgl. etwa 9. Februar 2022), welcher keine Berücksichtigung finden kann. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Aktenlage aus dem Vorverfahren bereits bekannt ist. Den Umstand des Vertreterinnenwechsels infolge Ausscheidens der früheren Rechtsvertreterin aus der Anwaltskanzlei hat nicht die IV-Stelle zu tragen. Anrechenbar ist somit gesamthaft ein Zeitaufwand von 11,6 Stunden zu einem Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 250.–. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– (inkl. Auslagen und MWST).
8 Urteil S 2021 149 6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist somit für die beiden Verfahren S 2020 1 und S 2021 149 eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 6'450.– zuzusprechen.
9 Urteil S 2021 149 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 14. November 2019 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'450.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Dezember 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am