Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (30 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 147 A. Die 1975 geborene A.________, gelernte Blumenverkäuferin mit Zusatzausbil- dung (Lehrgang Bürofachdiplom; IV-act. 30 S. 23), war zu 100 % als Sachbearbeiterin bei der C.________ AG, D.________/ZG, beschäftigt, als bei ihr im Verlauf des Jahres 2018 ein Burnout, eine mittelgradige Depression sowie Brustkrebs diagnostiziert wurden (IV- act. 7, 13). Im November 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug eines Hilfsmittels an (Perücke; IV-act. 1). Im Dezember 2018 erfolgte die Anmeldung für die berufliche Integration und Rente (IV-act. 7). Die IV-Stelle traf medizinische und berufli- che Abklärungen (IV-act. 10 ff.). Weiter erfolgte am 13. Februar 2020 ein Triage-Gespräch mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und der behandelnden Psychologin (IV-act. 35), woraufhin berufliche Massnahmen gewährt wurden (Arbeitsvermittlung, berufliche Ab- klärung; IV-act. 36, 46). Vom 10. August 2020 bis zum 9. Februar 2021 absolvierte die Versicherte eine berufliche Abklärung im kaufmännischen Bereich bei E.________ in F.________/ZG (IV-act. 46) und bezog entsprechende Taggelder (IV-act. 51). Während der Massnahme liess sich das Startpensum von 50 % nicht steigern (Bericht vom 10. Fe- bruar 2021, IV-act. 60). Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2021 stellte die IV-Stelle die Zu- sprache einer ganzen Invalidenrente zwischen dem 1. Juli 2019 bis 30. April 2020, einer Dreiviertelsrente ab 1. Mai bis 31. August 2020 sowie einer halben Rente ab 1. Februar 2021 in Aussicht (IV-act. 68). Am 20. Oktober 2021 verfügte sie entsprechend (IV-act. 82, 79). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. November 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Sie verlangte die teilweise Aufhebung bzw. Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Oktober 2021 dahingehend, dass ihr über den 1. April 2021 hinaus (recte: wohl über den 1. Februar 2021 hinaus) mindestens eine Dreiviertelsrente auszu- richten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung (act. 1). C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung datiert vom 9. Dezember 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). D. Mit spontaner Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführe- rin an ihren Anträgen – insbesondere ihren Beweisanträgen – fest und wies auf eine un- abhängig der Erkrankung bestehende Überforderung am letzten Arbeitsplatz hin (act. 7). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Duplik vom 19. Januar 2022 Stellung (act. 9).
E. 3 Urteil S 2021 147 E. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2023 die Möglichkeit, sich zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äussern bzw. gegebenenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen (act. 13). Mit Stellungnahme vom
2. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ersuchte das Gericht, selbst die nötigen medizinischen Abklärungen durchzuführen oder eine Begutach- tung an die Vorinstanz zu delegieren. Von einer reformatio in peius sei vorderhand Ab- stand zu nehmen, zumal der erfahrene RAD-Arzt Dr. med. G.________ gestützt auf die vorhandenen Akten die Arbeitsfähigkeit "nachvollziehbar und schlüssig mit 50 %" beurteilt habe (act. 16). Die Vorinstanz stellte sich mit abschliessender Stellungnahme vom 22. No- vember 2023 auf den Standpunkt, die medizinische Situation auch nach April 2020 sei hin- reichend abgeklärt, weshalb von einer Rückweisung abzusehen sei (act. 19). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwick- lung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der stritti- gen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich ab- weichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging im Oktober 2021; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 3. November 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. De- zember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG sowie des IVG. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).
E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbe- griff. Dieser klammert psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit aus, als diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2). Insbesondere nicht in der Invalidenversicherung versichert ist arbeitsplatzbe- zogene Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines belasteten Arbeitsumfelds (vgl. BGer 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 4).
E. 3.3 Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Ab- klärungen zum Gesundheitszustand der leistungsansprechenden Person von Amtes we- gen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er- forderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem
E. 3.4 Bestehen Zweifel, Widersprüche oder Unklarheiten, ist über den Rentenanspruch i.d.R. nicht allein gestützt auf Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu entschei- den, sondern als objektive Beurteilungsgrundlage ein medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. etwa BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a und 3b/cc). Diese Zurückhaltung grün- det auf der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler BGer 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6). Ein medizinisches Gutachten muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseiti- gen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Bei psychisch begründeten Beschwerden ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Rechts- anwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt, mithin eine – soweit möglich – objektivierte Entscheidungsgrundlage liefert für Nachvollzug und Plausibilisierung der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie von der medizinisch-psychiatrischen Facharztperson abschliessend eingeschätzt worden ist. Es ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebli- che gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 3.5 Eine krebsbedingte Fatigue (Cancer Related Fatigue) ist ein multidimensionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und -patienten während der Therapie leidet, und das in ca. 30 bis 40 % der Fälle auch noch längere Zeit nach Thera- pieabschluss andauern kann. Ursachen und Entstehung sind nach derzeitigem For- schungsstand nicht gänzlich geklärt. Es besteht aber in der medizinischen Fachwelt Einig- keit darüber, dass sie komplex sind und dass somatische, emotionale, kognitive und psy-
E. 3.6 Sofern eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit initial festgestellt wird, setzt die rückwirkende Zusprache einer befristeten oder abge- stuften Invalidenrente in der Regel das Vorhandensein von Revisionsgründen voraus. D.h. es müssen noch vor Erlass der Rentenverfügung anspruchsbeeinflussende Änderungen eingetreten sein (vgl. etwa BGE 148 V 321 E. 7.3.1; 145 V 215 E. 8.2; 145 V 209 E. 2.3 und 5.3). Massgebende Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Renten- beginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verord- nung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung (BGE 133 V 263 E. 6.1; BGer 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). Mit der entsprechenden Verfügung wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streit- gegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (grund- legend BGE 125 V 413 E. 3b; ausserdem etwa BGE 131 V 164 E. 2.2; BGer 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2). Zu prüfen ist hier dementsprechend der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin als solcher, und nicht lediglich Höhe und Bestand ihres Anspruchs ab
1. Februar 2021. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht dabei an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ändern (reformatio in peius) oder ihr mehr zusprechen, als sie ver- langt hat. Bei Feststellung einer Rechtsverletzung ist das kantonale Sozialversicherungs- gericht grundsätzlich – mit Blick auf die genannte Bestimmung, welche die Verwirklichung des materiellen Rechts über das individuelle Rechtsschutzinteresse stellt – verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen (BGE 144 V 153 E. 4.2.4).
E. 4 Urteil S 2021 147 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom
20. Oktober 2021. Mit der am 3. November 2021 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beur- teilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.
E. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung (IV-act. 79) im Wesentlichen auf die Angaben der behandelnden Ärzte, die dokumentierten Ergebnisse der beruflichen Eingliederung sowie die abschliessende Aktenbeurteilung ihres RAD (IV-act. 67; abschliessende Stel- lungnahme des Dr. med. G.________ vom 10. Mai 2021).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, auch nach beruflicher Eingliederung habe sie eine Arbeitsfähigkeit von lediglich zwischen 40 bis 45 % erreichen können (act. 1 S. 5). Weiter bemängelt sie den von der Verwaltung vorgenom- menen Einkommensvergleich unter Verweis darauf, dass sie einerseits über keine abge- schlossene Berufslehre im kaufmännischen Bereich verfüge, anderseits aufgrund ihrer starken Ermüdbarkeit regelmässige Pausen benötige und zusätzlich mit Blick auf die Ver- fügbarkeit lediglich in Teilzeit für einen Arbeitgeber ohnehin weniger attraktiv sei. Infolge- dessen seien die Tabellenlöhne für Blumenverkäuferinnen oder bloss Angelernte im kauf- männischen Sektor zugrunde zu legen und es sei von diesen ein leidensbedingter Abzug von rund 20 % zu gewähren (act. 1 S. 6 f.). 5.
E. 5 Urteil S 2021 147 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20).
E. 5.1.1 In Würdigung der vorhandenen Aktenlage lassen sich eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten zwischen 70 bis 100 % bis Februar 2020 – mit letztmaliger Operation im No- vember 2019 und anschliessender Rehabilitation und Erholungsphase – sowie von rund 60 % bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung unter Verweis auf die Krebserkran- kung sowie deren Folgen nachvollziehen. Bis Ende 2019 attestierte der behandelnde On- kologe eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab 5. Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (IV- act. 35, 40 S. 6, Austrittsbericht der Klinik H.________ vom 24. März 2020). Spätestens ab
1. Februar 2020 bestand sodann – insoweit unbestritten – eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (IV-act. 35, 40 S. 5 f.) in einer angepassten Arbeit. Gleichzeitig verwies der Onkologe dar- auf, dass in der bestehenden Arbeit "aus psychologischer Sicht" eine volle Arbeitsunfähig- keit bis 1. Februar 2020 bestanden habe (IV-act. 40 S. 6). Wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 7. August 2023 (act. 13) erläutert, lässt sich indes anhand der Akten nicht nachvollziehen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkung(en) die Beschwerde- führerin auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sein soll. Immerhin hat die Einschätzung des RAD, es habe wohl weiterhin eine Ein- schränkung von maximal 50 % vorgelegen aufgrund einer fortbestehenden Cancer Rela-
E. 5.1.2 Echtzeitliche Arztberichte, die während der Durchführung der beruflichen Mass- nahme nachvollziehbar eine höhere Arbeitsunfähigkeit als maximal 50 % attestieren wür- den, existieren soweit ersichtlich nicht. Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführe- rin aus dem nachträglichen Bericht ihres Hausarztes vom 30. Oktober 2023. Diesem ist lediglich die Mutmassung zu entnehmen, es könnte eine Cancer Related Fatigue fortbe- stehen, ohne jegliche Plausibilisierung oder Objektivierung anhand konkreter Befunde. Immerhin wiederholt der Hausarzt seine früheren Ausführungen, wonach sich auf die Ar- beitsfähigkeit wohl seit Sommer 2019 primär die bereits vor der Krebserkrankung beste- hende depressive Störung sowie die psychosoziale Belastung am Arbeitsplatz (Mobbing) auswirken würden (BF-act. 3; vgl. bereits Bericht vom 12. Juli 2019, IV-act. 17 S. 1). Die arbeitsplatzbezogene psychosoziale Belastung ist indes als invaliditätsfremd auszuklam- mern (vgl. oben E. 3.2). Wie die Verwaltung richtig erkennt (act. 5 S. 3), darf von der Ver- sicherten auch verlangt werden, im Rahmen insbesondere ihrer psychotherapeutischen Behandlung daran zu arbeiten, sich vom früheren – offenbar toxischen – Arbeitsumfeld zu distanzieren und damit ihre Kräfte für die Zukunft, statt die Vergangenheit einzusetzen.
E. 5.1.3 Mit Bezug auf das depressive Geschehen wären sodann – anders als bei der Cancer Related Fatigue – die Auswirkungen im Rahmen eines strukturierten Beweisver- fahrens zu plausibilisieren, in welchem insbesondere die Konsistenz der geklagten Ein- schränkungen unter Würdigung der Auswirkungen in allen Lebensbereichen abzuklären
E. 5.1.4 Zusammenfassend war nach dem Ausgeführten zwar nicht mit Sicherheit, aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht mass- geblichen Beweisgrad statt vieler etwa BGer 8C_258/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.2) von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von dauerhaft mindestens 50 % im Rahmen der beruflichen Eingliederung auszugehen (dazu, dass zwar die absch- liessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache der Ärztin oder dem Arzt obliegt, indessen der kon- kret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurtei- lung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen ist, vgl. BGer 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3).
E. 5.2.1 Hinsichtlich des Einkommensvergleichs bemängelt die Beschwerdeführerin einer- seits die Auswahl des zugrunde gelegten Tabellenlohns; anderseits verlangt sie, dass von
E. 5.2.2 Offenbleiben kann, ob vom Invalideneinkommen ein Tabellenlohnabzug angezeigt ist, da dem erhöhten Erholungsbedarf bereits mit einer lediglich halbtags umsetzbaren Ar- beitstätigkeit Rechnung getragen wurde und zusätzliche Einschränkungen der Leistungs- fähigkeit nach Erfahrung in der beruflichen Abklärung im Rahmen der Eingliederung zwar vorübergehend auftraten (nota bene jeweils aber erst nach Versuchen, das Pensum zu erhöhen oder über das vereinbarte Pensum hinaus zu arbeiten, vgl. etwa act. 5 S. 3), die Arbeitsfähigkeit aber selbst vorübergehend nie unter 40 bis 45 % sank. Abgesehen davon, dass es sich dabei offensichtlich nicht um einen Dauerzustand handelte, vermöchte das Geschilderte so oder anders keinen Tabellenlohnabzug von 20 % oder höher zu rechtferti- gen. Es führt mithin zu keiner Änderung des Rentenanspruchs, da damit der Invaliditäts- grad jedenfalls zwischen 50 bis maximal 59 % beträgt und sich infolgedessen kein An- spruch begründen lässt auf mehr als eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 massgeblichen Fassung; gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV] bleibt bis zu einer revisi-
E. 5.3 Nach dem Ausgeführten besteht – mit der Vorinstanz – jedenfalls kein Anspruch auf mehr als eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6. Zu prüfen bleibt, ob – wie mit Verfügung vom 7. August 2023 in Aussicht gestellt – die Verwaltung ab 1. Februar 2021 weniger als eine halbe Rente hätte zusprechen sollen.
E. 6 Urteil S 2021 147 chosoziale Faktoren zusammenspielen (vgl. aus medizinischer Sicht etwa Markus Horne- ber et al., Cancer Related Fatigue, Deutsches Ärzteblatt International 2012 S. 161 ff., 163, abrufbar unter https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/22461866). Entsprechend sind die resultie- renden Einschränkungen rechtsprechungsgemäss nicht nach dem strukturierten Beweis- verfahren (BGE 141 V 281) bzw. früher nach dem zu den somatoformen Schmerzstörun- gen entwickelten Grundsätzen zu prüfen (vgl. BGE 139 V 346 E. 3.2 f.; ausserdem etwa BGer 8C_163/2022 vom 11. August 2022 E. 4.5).
E. 6.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass zwar initial nachvollziehbar die Dia- gnose einer Cancer Related Fatigue bestanden hat. Jedoch hat bereits vor der Krebser- krankung eine psychische Problematik bestanden sowie auch eine arbeitsplatzbezogene Belastungssituation (vgl. etwa IV-act. 13, 30 S. 52, 19). Offenbar wurde die Beschwerde- führerin im Jahr 2018 erneut einem Vorgesetzten unterstellt, der ihr gegenüber schon früher einmal übergriffig geworden war (nach ihren Angaben: sexuell sowie im Rahmen von Mobbing, vgl. IV-act. 30 S. 22 f., 111 f.). Die Auswirkungen der psychischen Störung wurden indes nie in einer dem Untersuchungsgrundsatz genügenden Weise abgeklärt (vgl. dazu vorne E. 3.3), obwohl sie zusammen mit den psychosozialen Belastungsfakto- ren offensichtlich die tumorassoziierte Fatigue überlagerten (vgl. zum diesbezüglichen Ab- klärungs- und Abgrenzungsbedarf etwa BGer 8C_168/2021 vom 2. Juli 2021 E. 6.1). Da- mit erweist sich der von der IV-Stelle erstellte Sachverhalt als lückenhaft und unvollstän- dig. Wie bereits ausgeführt, lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit immerhin ei- ne Arbeitsfähigkeit von dauerhaft mindestens 50 % spätestens im Zeitpunkt der Durch- führung der beruflichen Eingliederung nachweisen. Ob diese allenfalls auch höher gewe- sen sein mag, lässt sich im Nachhinein kaum mehr erstellen. Grössere Klarheit hätte eine psychiatrische Begutachtung mit zusätzlicher neuropsychologischer Testung zu bringen vermocht (vgl. zum Einsatz neuropsychologischer Testungen in ähnlichen Fällen etwa BGer 8C_534/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1; 9C_122/2014 vom 11. September 2014 E. 3.4; auf die Möglichkeit zur Objektivierung einer Fatigue mittels neuropsychologischer Testung wies denn auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2021 hin, vgl. IV- act. 67).
E. 6.2 Mit der Beschwerdeführerin verhält es sich indes mit Blick auf die Anwendbarkeit der revisionsrechtlichen Rechtsprechung (oben E. 3.6) tatsächlich so, dass ihr in dieser Konstellation die fehlenden Abklärungen der IV-Stelle nicht entgegengehalten werden dür- fen: Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente kann nämlich – abgesehen vom hier nicht relevanten Fall einer bewusst zu Unrecht erwirkten Leistung oder einer Verletzung von Meldepflichten im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV – nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Der Sachverhalt muss mithin zwingend vor Erlass der renten- aufhebenden Verfügung abgeklärt und der Revisionsgrund in diesem Zeitpunkt ausgewie- sen sein, wobei die Rechtsmittelinstanz höchstens punktuell ergänzende Abklärungen vornehmen kann. Ist eine entsprechende Veränderung nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen, ist auf die revisionsweise Änderung (vorerst) zu verzichten (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 N 73 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass die einmal rechtmässig zugesprochene Rente weiter auszurichten ist, bis – allenfalls – zu einem späteren Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Veränderung nachgewiesen werden kann. Infolgedessen muss es hier bei der bereits von der Verwal- tung verfügten Herabsetzung auf eine halbe Rente per 1. Februar 2021 sein Bewenden haben. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum ist zwar eine fortbestehende gesund- heitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin keineswegs nachgewiesen oder nach- vollziehbar. Die Anwendung der revisionsrechtlichen Grundsätze führt aber dazu, dass die mangelhafte Abklärung durch die IV-Stelle sich zugunsten der Versicherten auswirkt, der- gestalt, dass dieser die halbe Rente bis auf Weiteres weiter auszurichten ist, bis die Ver- waltung den Sachverhalt im Rahmen einer erneuten Revision rechtsgenüglich geprüft und die Arbeitsfähigkeit gutachterlich geklärt hat (wobei auch die Versicherte selbst zu Recht auf die grosse Ungenauigkeit in der Bemessung ihrer Arbeitsfähigkeit hinweist, die eine rasche revisionsweise Überprüfung rechtfertige, act. 1 S. 5). Zu einer Revision wird die Verwaltung so oder anders spätestens bis 2027 gezwungen sein (vgl. oben E. 5.2.2 i.f.). 7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungs- gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Untersuchungsgrundsatz; Art. 61 lit. c ATSG). Es liegt damit in der Verantwortung des Gerichts, zu prüfen, ob von beantragten Beweismitteln ein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2) verzichtet werden. Vorliegend besteht kein Anlass für das Gericht, eine neuropsychologische Abklärung der Fatigue in Auftrag zu geben, da solches nach dem bereits Gesagten Aufgabe der IV-Stelle im Rahmen eines künftigen Revisionsverfahrens sein wird. Weiter ist nicht ersichtlich, wel- che Erkenntnisse sich aus einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin ergeben
E. 7 Urteil S 2021 147 4.
E. 8 Urteil S 2021 147 ted Fatigue, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Dass die Arbeitsunfähigkeit gegen Ende der beruflichen Massnahmen dauerhaft (i.S.v. Art. 88a IVV) maximal noch 50 % be- tragen hat, belegt der Einsatz bei E.________. Gemäss Abschlussbericht startete die Ver- sicherte dort im August 2020 mit einem Pensum von 50 %. Nach einem Monat wurde die- ses plangemäss um 10 % erhöht, was indes zu vermehrter Erschöpfung sowie vorüberge- henden Pensenreduktionen auf jeweils 40 % führte. Abgebrochen wurde die berufliche Eingliederung auf Wunsch der Versicherten (IV-act. 60, Bericht vom 10. Februar 2021). Wie der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2021 zusammenfasste, bestand grundsätzlich die dauerhafte Arbeitsfähigkeit von 50 %, auch wenn eine weitere Steige- rung (vorerst) nicht umgesetzt werden konnte (was der RAD einerseits auf die Fatigue, anderseits aber auch auf eine ungenügende psychische Belastbarkeit zurückführte; IV- act. 67; vgl. bereits Einschätzung vom 21. Februar 2020, IV-act. 35). Mittlerweile aner- kennt selbst die Beschwerdeführerin, dass eine Arbeitsfähigkeit von (mindestens) rund 50 %, wie durch den RAD-Arzt eingeschätzt, "nachvollziehbar und schlüssig" sei (act. 16 S. 3).
E. 9 Urteil S 2021 147 wäre (BGE 141 V 281; vgl. hierzu oben E. 3.4 f.). Eine solche Abklärung ist hier nie erfolgt. Aktenkundig sind entsprechend einzig die Krankschreibungen durch den Hausarzt. Des- sen Bericht vom 30. Oktober 2023 ist allerdings ohne jeden Zweifel zu entnehmen, dass Dauer und Umfang der Krankschreibung sich nicht nach allenfalls bestehenden, objekti- vierten oder plausibilisierten Einschränkungen richteten, sondern allein gestützt auf die subjektiven Schilderungen sowie die Wünsche seiner Patientin erfolgte. Dies anerkennen zumindest dem Grundsatz nach auch die Parteien: So verweist die IV-Stelle darauf, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % basiere eigentlich allein auf den Angaben der Beschwerde- führerin; diese wiederum führt aus, es bestehe lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ihre Fatigue nach wie vor auf die Krebserkrankung zurückzuführen sei (vgl. act. 9 S. 2 sowie act. 16 S. 4). Auch der Hausarzt bringt deutlich zum Ausdruck, dass sein Au- genmerk nicht der Erfassung der medizinischen Befundlage galt, sondern der möglichst nahtlosen finanziellen Absicherung seiner Patientin durch die verschiedenen Sozialversi- cherungen. Als medizinischer Bericht taugt seine Aufstellung vom 30. Oktober 2023 infol- gedessen kaum (vgl. dazu, dass von einem Arzt verlangt werden kann, nicht nur die sub- jektive Wahrnehmung der versicherten Person zu referieren, sondern nachvollziehbar auf- zuzeigen, welche Befunde vorliegen, etwa BGer 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als der Hausarzt die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ent- scheidende Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit offenbar vollständig ausblendete, und vielmehr einzig den bisherigen, erheblich belasteten Arbeits- platz berücksichtigte.
E. 10 Urteil S 2021 147 diesem ein Abzug von 20 % vorzunehmen sei aufgrund von Teilzeitarbeit sowie eines er- höhten Pausenbedarfs. Aktenkundig ist, dass die Versicherte an ihrem letzten Arbeitsplatz ein Einkommen von Fr. 5'600.– erzielte (IV-act. 7 S. 6). Der Tabellenlohn für Frauen im Bereich Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens, Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Administration) betrug im Jahr 2020 damit übereinstimmend Fr. 5'666.– (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2020, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_skill-level). Mit Blick darauf lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin – die nota bene nicht einzig beim letzten Arbeitgeber, sondern bereits in verschiedenen Unter- nehmen als Sachbearbeiterin Immobilien gewirkt und auch eine Ausbildung im Bereich Bürofachdiplom absolviert hat (vgl. etwa IV-act. 30 S. 23) – nicht aufgrund fehlender kauf- männischer Ausbildung ein bloss unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, wie sie dies in ihrer Beschwerde zu insinuieren scheint. Gerichtsnotorisch ist weiter, dass sie zwischenzeitlich erneut eine vergleichbare Position in einem Immobilienunternehmen in- nehat (Sachbearbeiterin bei der I.________ GmbH, J.________/ZG, vgl. Verfahren S 2022 119 act. 1 Ziff. 8). Da auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Versicherte krankheitsbedingt qualitative Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit erlitten hätte, sondern vielmehr be- reits dem Bericht der E.________ vom 10. Februar 2021 zu entnehmen ist, dass die Ar- beitsqualität sehr gut war (IV-act. 60), ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung grundsätzlich bei Validen- und Invalideneinkommen vom selben massgeblichen Lohn aus- ging.
E. 11 Urteil S 2021 147 onsweisen Änderung des Invaliditätsgrads der bisherige Rentenanspruch bestehen; gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 ist innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser neuesten Änderung der IVV [am 1. Januar 2024] eine Revision einzuleiten anlässlich der vom Tabellenlohn ein Abzug von 20 % vor- zunehmen sein wird).
E. 12 Urteil S 2021 147
E. 13 Urteil S 2021 147 sollten, die sich bereits auf schriftlichem Wege einlässlich hat äussern können. Schliess- lich erübrigt sich auch eine Befragung der Betreuungsperson im E.________, nachdem auch diese bereits schriftlich Bericht erstattet hat (Beweisanträge vgl. act. 1 S. 7). 8. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die Spruchgebühr, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird, durch die Beschwerdeführerin zu tragen und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die unterliegende Be- schwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 14 Urteil S 2021 147 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe ver- rechnet wird.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 19. Dezember 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2021 147
2 Urteil S 2021 147 A. Die 1975 geborene A.________, gelernte Blumenverkäuferin mit Zusatzausbil- dung (Lehrgang Bürofachdiplom; IV-act. 30 S. 23), war zu 100 % als Sachbearbeiterin bei der C.________ AG, D.________/ZG, beschäftigt, als bei ihr im Verlauf des Jahres 2018 ein Burnout, eine mittelgradige Depression sowie Brustkrebs diagnostiziert wurden (IV- act. 7, 13). Im November 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug eines Hilfsmittels an (Perücke; IV-act. 1). Im Dezember 2018 erfolgte die Anmeldung für die berufliche Integration und Rente (IV-act. 7). Die IV-Stelle traf medizinische und berufli- che Abklärungen (IV-act. 10 ff.). Weiter erfolgte am 13. Februar 2020 ein Triage-Gespräch mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und der behandelnden Psychologin (IV-act. 35), woraufhin berufliche Massnahmen gewährt wurden (Arbeitsvermittlung, berufliche Ab- klärung; IV-act. 36, 46). Vom 10. August 2020 bis zum 9. Februar 2021 absolvierte die Versicherte eine berufliche Abklärung im kaufmännischen Bereich bei E.________ in F.________/ZG (IV-act. 46) und bezog entsprechende Taggelder (IV-act. 51). Während der Massnahme liess sich das Startpensum von 50 % nicht steigern (Bericht vom 10. Fe- bruar 2021, IV-act. 60). Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2021 stellte die IV-Stelle die Zu- sprache einer ganzen Invalidenrente zwischen dem 1. Juli 2019 bis 30. April 2020, einer Dreiviertelsrente ab 1. Mai bis 31. August 2020 sowie einer halben Rente ab 1. Februar 2021 in Aussicht (IV-act. 68). Am 20. Oktober 2021 verfügte sie entsprechend (IV-act. 82, 79). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. November 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Sie verlangte die teilweise Aufhebung bzw. Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Oktober 2021 dahingehend, dass ihr über den 1. April 2021 hinaus (recte: wohl über den 1. Februar 2021 hinaus) mindestens eine Dreiviertelsrente auszu- richten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung (act. 1). C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung datiert vom 9. Dezember 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). D. Mit spontaner Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführe- rin an ihren Anträgen – insbesondere ihren Beweisanträgen – fest und wies auf eine un- abhängig der Erkrankung bestehende Überforderung am letzten Arbeitsplatz hin (act. 7). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Duplik vom 19. Januar 2022 Stellung (act. 9).
3 Urteil S 2021 147 E. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2023 die Möglichkeit, sich zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äussern bzw. gegebenenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen (act. 13). Mit Stellungnahme vom
2. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ersuchte das Gericht, selbst die nötigen medizinischen Abklärungen durchzuführen oder eine Begutach- tung an die Vorinstanz zu delegieren. Von einer reformatio in peius sei vorderhand Ab- stand zu nehmen, zumal der erfahrene RAD-Arzt Dr. med. G.________ gestützt auf die vorhandenen Akten die Arbeitsfähigkeit "nachvollziehbar und schlüssig mit 50 %" beurteilt habe (act. 16). Die Vorinstanz stellte sich mit abschliessender Stellungnahme vom 22. No- vember 2023 auf den Standpunkt, die medizinische Situation auch nach April 2020 sei hin- reichend abgeklärt, weshalb von einer Rückweisung abzusehen sei (act. 19). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestim- mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwick- lung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der stritti- gen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich ab- weichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging im Oktober 2021; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 3. November 2021 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. De- zember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG sowie des IVG. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).
4 Urteil S 2021 147 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge- stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom
20. Oktober 2021. Mit der am 3. November 2021 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beur- teilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbe- griff. Dieser klammert psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit aus, als diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2). Insbesondere nicht in der Invalidenversicherung versichert ist arbeitsplatzbe- zogene Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines belasteten Arbeitsumfelds (vgl. BGer 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 4). 3.3 Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Ab- klärungen zum Gesundheitszustand der leistungsansprechenden Person von Amtes we- gen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er- forderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem
5 Urteil S 2021 147 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). 3.4 Bestehen Zweifel, Widersprüche oder Unklarheiten, ist über den Rentenanspruch i.d.R. nicht allein gestützt auf Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu entschei- den, sondern als objektive Beurteilungsgrundlage ein medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. etwa BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a und 3b/cc). Diese Zurückhaltung grün- det auf der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler BGer 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.6). Ein medizinisches Gutachten muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseiti- gen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Bei psychisch begründeten Beschwerden ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Rechts- anwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt, mithin eine – soweit möglich – objektivierte Entscheidungsgrundlage liefert für Nachvollzug und Plausibilisierung der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie von der medizinisch-psychiatrischen Facharztperson abschliessend eingeschätzt worden ist. Es ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebli- che gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.5 Eine krebsbedingte Fatigue (Cancer Related Fatigue) ist ein multidimensionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatientinnen und -patienten während der Therapie leidet, und das in ca. 30 bis 40 % der Fälle auch noch längere Zeit nach Thera- pieabschluss andauern kann. Ursachen und Entstehung sind nach derzeitigem For- schungsstand nicht gänzlich geklärt. Es besteht aber in der medizinischen Fachwelt Einig- keit darüber, dass sie komplex sind und dass somatische, emotionale, kognitive und psy-
6 Urteil S 2021 147 chosoziale Faktoren zusammenspielen (vgl. aus medizinischer Sicht etwa Markus Horne- ber et al., Cancer Related Fatigue, Deutsches Ärzteblatt International 2012 S. 161 ff., 163, abrufbar unter https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/22461866). Entsprechend sind die resultie- renden Einschränkungen rechtsprechungsgemäss nicht nach dem strukturierten Beweis- verfahren (BGE 141 V 281) bzw. früher nach dem zu den somatoformen Schmerzstörun- gen entwickelten Grundsätzen zu prüfen (vgl. BGE 139 V 346 E. 3.2 f.; ausserdem etwa BGer 8C_163/2022 vom 11. August 2022 E. 4.5). 3.6 Sofern eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit initial festgestellt wird, setzt die rückwirkende Zusprache einer befristeten oder abge- stuften Invalidenrente in der Regel das Vorhandensein von Revisionsgründen voraus. D.h. es müssen noch vor Erlass der Rentenverfügung anspruchsbeeinflussende Änderungen eingetreten sein (vgl. etwa BGE 148 V 321 E. 7.3.1; 145 V 215 E. 8.2; 145 V 209 E. 2.3 und 5.3). Massgebende Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Renten- beginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verord- nung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung (BGE 133 V 263 E. 6.1; BGer 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). Mit der entsprechenden Verfügung wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streit- gegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (grund- legend BGE 125 V 413 E. 3b; ausserdem etwa BGE 131 V 164 E. 2.2; BGer 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2). Zu prüfen ist hier dementsprechend der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin als solcher, und nicht lediglich Höhe und Bestand ihres Anspruchs ab
1. Februar 2021. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht dabei an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ändern (reformatio in peius) oder ihr mehr zusprechen, als sie ver- langt hat. Bei Feststellung einer Rechtsverletzung ist das kantonale Sozialversicherungs- gericht grundsätzlich – mit Blick auf die genannte Bestimmung, welche die Verwirklichung des materiellen Rechts über das individuelle Rechtsschutzinteresse stellt – verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen (BGE 144 V 153 E. 4.2.4).
7 Urteil S 2021 147 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung (IV-act. 79) im Wesentlichen auf die Angaben der behandelnden Ärzte, die dokumentierten Ergebnisse der beruflichen Eingliederung sowie die abschliessende Aktenbeurteilung ihres RAD (IV-act. 67; abschliessende Stel- lungnahme des Dr. med. G.________ vom 10. Mai 2021). 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, auch nach beruflicher Eingliederung habe sie eine Arbeitsfähigkeit von lediglich zwischen 40 bis 45 % erreichen können (act. 1 S. 5). Weiter bemängelt sie den von der Verwaltung vorgenom- menen Einkommensvergleich unter Verweis darauf, dass sie einerseits über keine abge- schlossene Berufslehre im kaufmännischen Bereich verfüge, anderseits aufgrund ihrer starken Ermüdbarkeit regelmässige Pausen benötige und zusätzlich mit Blick auf die Ver- fügbarkeit lediglich in Teilzeit für einen Arbeitgeber ohnehin weniger attraktiv sei. Infolge- dessen seien die Tabellenlöhne für Blumenverkäuferinnen oder bloss Angelernte im kauf- männischen Sektor zugrunde zu legen und es sei von diesen ein leidensbedingter Abzug von rund 20 % zu gewähren (act. 1 S. 6 f.). 5. 5.1 5.1.1 In Würdigung der vorhandenen Aktenlage lassen sich eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten zwischen 70 bis 100 % bis Februar 2020 – mit letztmaliger Operation im No- vember 2019 und anschliessender Rehabilitation und Erholungsphase – sowie von rund 60 % bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung unter Verweis auf die Krebserkran- kung sowie deren Folgen nachvollziehen. Bis Ende 2019 attestierte der behandelnde On- kologe eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab 5. Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (IV- act. 35, 40 S. 6, Austrittsbericht der Klinik H.________ vom 24. März 2020). Spätestens ab
1. Februar 2020 bestand sodann – insoweit unbestritten – eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (IV-act. 35, 40 S. 5 f.) in einer angepassten Arbeit. Gleichzeitig verwies der Onkologe dar- auf, dass in der bestehenden Arbeit "aus psychologischer Sicht" eine volle Arbeitsunfähig- keit bis 1. Februar 2020 bestanden habe (IV-act. 40 S. 6). Wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 7. August 2023 (act. 13) erläutert, lässt sich indes anhand der Akten nicht nachvollziehen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkung(en) die Beschwerde- führerin auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sein soll. Immerhin hat die Einschätzung des RAD, es habe wohl weiterhin eine Ein- schränkung von maximal 50 % vorgelegen aufgrund einer fortbestehenden Cancer Rela-
8 Urteil S 2021 147 ted Fatigue, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Dass die Arbeitsunfähigkeit gegen Ende der beruflichen Massnahmen dauerhaft (i.S.v. Art. 88a IVV) maximal noch 50 % be- tragen hat, belegt der Einsatz bei E.________. Gemäss Abschlussbericht startete die Ver- sicherte dort im August 2020 mit einem Pensum von 50 %. Nach einem Monat wurde die- ses plangemäss um 10 % erhöht, was indes zu vermehrter Erschöpfung sowie vorüberge- henden Pensenreduktionen auf jeweils 40 % führte. Abgebrochen wurde die berufliche Eingliederung auf Wunsch der Versicherten (IV-act. 60, Bericht vom 10. Februar 2021). Wie der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2021 zusammenfasste, bestand grundsätzlich die dauerhafte Arbeitsfähigkeit von 50 %, auch wenn eine weitere Steige- rung (vorerst) nicht umgesetzt werden konnte (was der RAD einerseits auf die Fatigue, anderseits aber auch auf eine ungenügende psychische Belastbarkeit zurückführte; IV- act. 67; vgl. bereits Einschätzung vom 21. Februar 2020, IV-act. 35). Mittlerweile aner- kennt selbst die Beschwerdeführerin, dass eine Arbeitsfähigkeit von (mindestens) rund 50 %, wie durch den RAD-Arzt eingeschätzt, "nachvollziehbar und schlüssig" sei (act. 16 S. 3). 5.1.2 Echtzeitliche Arztberichte, die während der Durchführung der beruflichen Mass- nahme nachvollziehbar eine höhere Arbeitsunfähigkeit als maximal 50 % attestieren wür- den, existieren soweit ersichtlich nicht. Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführe- rin aus dem nachträglichen Bericht ihres Hausarztes vom 30. Oktober 2023. Diesem ist lediglich die Mutmassung zu entnehmen, es könnte eine Cancer Related Fatigue fortbe- stehen, ohne jegliche Plausibilisierung oder Objektivierung anhand konkreter Befunde. Immerhin wiederholt der Hausarzt seine früheren Ausführungen, wonach sich auf die Ar- beitsfähigkeit wohl seit Sommer 2019 primär die bereits vor der Krebserkrankung beste- hende depressive Störung sowie die psychosoziale Belastung am Arbeitsplatz (Mobbing) auswirken würden (BF-act. 3; vgl. bereits Bericht vom 12. Juli 2019, IV-act. 17 S. 1). Die arbeitsplatzbezogene psychosoziale Belastung ist indes als invaliditätsfremd auszuklam- mern (vgl. oben E. 3.2). Wie die Verwaltung richtig erkennt (act. 5 S. 3), darf von der Ver- sicherten auch verlangt werden, im Rahmen insbesondere ihrer psychotherapeutischen Behandlung daran zu arbeiten, sich vom früheren – offenbar toxischen – Arbeitsumfeld zu distanzieren und damit ihre Kräfte für die Zukunft, statt die Vergangenheit einzusetzen. 5.1.3 Mit Bezug auf das depressive Geschehen wären sodann – anders als bei der Cancer Related Fatigue – die Auswirkungen im Rahmen eines strukturierten Beweisver- fahrens zu plausibilisieren, in welchem insbesondere die Konsistenz der geklagten Ein- schränkungen unter Würdigung der Auswirkungen in allen Lebensbereichen abzuklären
9 Urteil S 2021 147 wäre (BGE 141 V 281; vgl. hierzu oben E. 3.4 f.). Eine solche Abklärung ist hier nie erfolgt. Aktenkundig sind entsprechend einzig die Krankschreibungen durch den Hausarzt. Des- sen Bericht vom 30. Oktober 2023 ist allerdings ohne jeden Zweifel zu entnehmen, dass Dauer und Umfang der Krankschreibung sich nicht nach allenfalls bestehenden, objekti- vierten oder plausibilisierten Einschränkungen richteten, sondern allein gestützt auf die subjektiven Schilderungen sowie die Wünsche seiner Patientin erfolgte. Dies anerkennen zumindest dem Grundsatz nach auch die Parteien: So verweist die IV-Stelle darauf, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % basiere eigentlich allein auf den Angaben der Beschwerde- führerin; diese wiederum führt aus, es bestehe lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ihre Fatigue nach wie vor auf die Krebserkrankung zurückzuführen sei (vgl. act. 9 S. 2 sowie act. 16 S. 4). Auch der Hausarzt bringt deutlich zum Ausdruck, dass sein Au- genmerk nicht der Erfassung der medizinischen Befundlage galt, sondern der möglichst nahtlosen finanziellen Absicherung seiner Patientin durch die verschiedenen Sozialversi- cherungen. Als medizinischer Bericht taugt seine Aufstellung vom 30. Oktober 2023 infol- gedessen kaum (vgl. dazu, dass von einem Arzt verlangt werden kann, nicht nur die sub- jektive Wahrnehmung der versicherten Person zu referieren, sondern nachvollziehbar auf- zuzeigen, welche Befunde vorliegen, etwa BGer 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als der Hausarzt die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ent- scheidende Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit offenbar vollständig ausblendete, und vielmehr einzig den bisherigen, erheblich belasteten Arbeits- platz berücksichtigte. 5.1.4 Zusammenfassend war nach dem Ausgeführten zwar nicht mit Sicherheit, aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht mass- geblichen Beweisgrad statt vieler etwa BGer 8C_258/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.2) von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von dauerhaft mindestens 50 % im Rahmen der beruflichen Eingliederung auszugehen (dazu, dass zwar die absch- liessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache der Ärztin oder dem Arzt obliegt, indessen der kon- kret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurtei- lung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen ist, vgl. BGer 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich des Einkommensvergleichs bemängelt die Beschwerdeführerin einer- seits die Auswahl des zugrunde gelegten Tabellenlohns; anderseits verlangt sie, dass von
10 Urteil S 2021 147 diesem ein Abzug von 20 % vorzunehmen sei aufgrund von Teilzeitarbeit sowie eines er- höhten Pausenbedarfs. Aktenkundig ist, dass die Versicherte an ihrem letzten Arbeitsplatz ein Einkommen von Fr. 5'600.– erzielte (IV-act. 7 S. 6). Der Tabellenlohn für Frauen im Bereich Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens, Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Administration) betrug im Jahr 2020 damit übereinstimmend Fr. 5'666.– (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2020, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_skill-level). Mit Blick darauf lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin – die nota bene nicht einzig beim letzten Arbeitgeber, sondern bereits in verschiedenen Unter- nehmen als Sachbearbeiterin Immobilien gewirkt und auch eine Ausbildung im Bereich Bürofachdiplom absolviert hat (vgl. etwa IV-act. 30 S. 23) – nicht aufgrund fehlender kauf- männischer Ausbildung ein bloss unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, wie sie dies in ihrer Beschwerde zu insinuieren scheint. Gerichtsnotorisch ist weiter, dass sie zwischenzeitlich erneut eine vergleichbare Position in einem Immobilienunternehmen in- nehat (Sachbearbeiterin bei der I.________ GmbH, J.________/ZG, vgl. Verfahren S 2022 119 act. 1 Ziff. 8). Da auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Versicherte krankheitsbedingt qualitative Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit erlitten hätte, sondern vielmehr be- reits dem Bericht der E.________ vom 10. Februar 2021 zu entnehmen ist, dass die Ar- beitsqualität sehr gut war (IV-act. 60), ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung grundsätzlich bei Validen- und Invalideneinkommen vom selben massgeblichen Lohn aus- ging. 5.2.2 Offenbleiben kann, ob vom Invalideneinkommen ein Tabellenlohnabzug angezeigt ist, da dem erhöhten Erholungsbedarf bereits mit einer lediglich halbtags umsetzbaren Ar- beitstätigkeit Rechnung getragen wurde und zusätzliche Einschränkungen der Leistungs- fähigkeit nach Erfahrung in der beruflichen Abklärung im Rahmen der Eingliederung zwar vorübergehend auftraten (nota bene jeweils aber erst nach Versuchen, das Pensum zu erhöhen oder über das vereinbarte Pensum hinaus zu arbeiten, vgl. etwa act. 5 S. 3), die Arbeitsfähigkeit aber selbst vorübergehend nie unter 40 bis 45 % sank. Abgesehen davon, dass es sich dabei offensichtlich nicht um einen Dauerzustand handelte, vermöchte das Geschilderte so oder anders keinen Tabellenlohnabzug von 20 % oder höher zu rechtferti- gen. Es führt mithin zu keiner Änderung des Rentenanspruchs, da damit der Invaliditäts- grad jedenfalls zwischen 50 bis maximal 59 % beträgt und sich infolgedessen kein An- spruch begründen lässt auf mehr als eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 massgeblichen Fassung; gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV] bleibt bis zu einer revisi-
11 Urteil S 2021 147 onsweisen Änderung des Invaliditätsgrads der bisherige Rentenanspruch bestehen; gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 ist innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser neuesten Änderung der IVV [am 1. Januar 2024] eine Revision einzuleiten anlässlich der vom Tabellenlohn ein Abzug von 20 % vor- zunehmen sein wird). 5.3 Nach dem Ausgeführten besteht – mit der Vorinstanz – jedenfalls kein Anspruch auf mehr als eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6. Zu prüfen bleibt, ob – wie mit Verfügung vom 7. August 2023 in Aussicht gestellt – die Verwaltung ab 1. Februar 2021 weniger als eine halbe Rente hätte zusprechen sollen. 6.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass zwar initial nachvollziehbar die Dia- gnose einer Cancer Related Fatigue bestanden hat. Jedoch hat bereits vor der Krebser- krankung eine psychische Problematik bestanden sowie auch eine arbeitsplatzbezogene Belastungssituation (vgl. etwa IV-act. 13, 30 S. 52, 19). Offenbar wurde die Beschwerde- führerin im Jahr 2018 erneut einem Vorgesetzten unterstellt, der ihr gegenüber schon früher einmal übergriffig geworden war (nach ihren Angaben: sexuell sowie im Rahmen von Mobbing, vgl. IV-act. 30 S. 22 f., 111 f.). Die Auswirkungen der psychischen Störung wurden indes nie in einer dem Untersuchungsgrundsatz genügenden Weise abgeklärt (vgl. dazu vorne E. 3.3), obwohl sie zusammen mit den psychosozialen Belastungsfakto- ren offensichtlich die tumorassoziierte Fatigue überlagerten (vgl. zum diesbezüglichen Ab- klärungs- und Abgrenzungsbedarf etwa BGer 8C_168/2021 vom 2. Juli 2021 E. 6.1). Da- mit erweist sich der von der IV-Stelle erstellte Sachverhalt als lückenhaft und unvollstän- dig. Wie bereits ausgeführt, lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit immerhin ei- ne Arbeitsfähigkeit von dauerhaft mindestens 50 % spätestens im Zeitpunkt der Durch- führung der beruflichen Eingliederung nachweisen. Ob diese allenfalls auch höher gewe- sen sein mag, lässt sich im Nachhinein kaum mehr erstellen. Grössere Klarheit hätte eine psychiatrische Begutachtung mit zusätzlicher neuropsychologischer Testung zu bringen vermocht (vgl. zum Einsatz neuropsychologischer Testungen in ähnlichen Fällen etwa BGer 8C_534/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1; 9C_122/2014 vom 11. September 2014 E. 3.4; auf die Möglichkeit zur Objektivierung einer Fatigue mittels neuropsychologischer Testung wies denn auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2021 hin, vgl. IV- act. 67).
12 Urteil S 2021 147 6.2 Mit der Beschwerdeführerin verhält es sich indes mit Blick auf die Anwendbarkeit der revisionsrechtlichen Rechtsprechung (oben E. 3.6) tatsächlich so, dass ihr in dieser Konstellation die fehlenden Abklärungen der IV-Stelle nicht entgegengehalten werden dür- fen: Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente kann nämlich – abgesehen vom hier nicht relevanten Fall einer bewusst zu Unrecht erwirkten Leistung oder einer Verletzung von Meldepflichten im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV – nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Der Sachverhalt muss mithin zwingend vor Erlass der renten- aufhebenden Verfügung abgeklärt und der Revisionsgrund in diesem Zeitpunkt ausgewie- sen sein, wobei die Rechtsmittelinstanz höchstens punktuell ergänzende Abklärungen vornehmen kann. Ist eine entsprechende Veränderung nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen, ist auf die revisionsweise Änderung (vorerst) zu verzichten (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 N 73 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass die einmal rechtmässig zugesprochene Rente weiter auszurichten ist, bis – allenfalls – zu einem späteren Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Veränderung nachgewiesen werden kann. Infolgedessen muss es hier bei der bereits von der Verwal- tung verfügten Herabsetzung auf eine halbe Rente per 1. Februar 2021 sein Bewenden haben. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum ist zwar eine fortbestehende gesund- heitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin keineswegs nachgewiesen oder nach- vollziehbar. Die Anwendung der revisionsrechtlichen Grundsätze führt aber dazu, dass die mangelhafte Abklärung durch die IV-Stelle sich zugunsten der Versicherten auswirkt, der- gestalt, dass dieser die halbe Rente bis auf Weiteres weiter auszurichten ist, bis die Ver- waltung den Sachverhalt im Rahmen einer erneuten Revision rechtsgenüglich geprüft und die Arbeitsfähigkeit gutachterlich geklärt hat (wobei auch die Versicherte selbst zu Recht auf die grosse Ungenauigkeit in der Bemessung ihrer Arbeitsfähigkeit hinweist, die eine rasche revisionsweise Überprüfung rechtfertige, act. 1 S. 5). Zu einer Revision wird die Verwaltung so oder anders spätestens bis 2027 gezwungen sein (vgl. oben E. 5.2.2 i.f.). 7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungs- gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Untersuchungsgrundsatz; Art. 61 lit. c ATSG). Es liegt damit in der Verantwortung des Gerichts, zu prüfen, ob von beantragten Beweismitteln ein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2) verzichtet werden. Vorliegend besteht kein Anlass für das Gericht, eine neuropsychologische Abklärung der Fatigue in Auftrag zu geben, da solches nach dem bereits Gesagten Aufgabe der IV-Stelle im Rahmen eines künftigen Revisionsverfahrens sein wird. Weiter ist nicht ersichtlich, wel- che Erkenntnisse sich aus einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin ergeben
13 Urteil S 2021 147 sollten, die sich bereits auf schriftlichem Wege einlässlich hat äussern können. Schliess- lich erübrigt sich auch eine Befragung der Betreuungsperson im E.________, nachdem auch diese bereits schriftlich Bericht erstattet hat (Beweisanträge vgl. act. 1 S. 7). 8. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die Spruchgebühr, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird, durch die Beschwerdeführerin zu tragen und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die unterliegende Be- schwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14 Urteil S 2021 147 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe ver- rechnet wird. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Dezember 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am