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S 2021 145

Zg Verwaltungsgericht · 2023-05-31 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde

Erwägungen (34 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 145 A. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 31. Mai 1999 wegen der Folgen eines 1989 erlittenen Sportunfalls (Kniebeschwerden) erstmals bei der IV-Stelle des Kan- tons Zug (fortan: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Aufgrund der Beschwerden im rech- ten Knie war er ab Januar 1999 in seiner bisherigen Tätigkeit als angelernter Maurer er- heblich eingeschränkt, weshalb ihm die IV-Stelle berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Kranführer gewährte (Mitteilung der IV-Stelle vom 11. April 2000; IV- act. 1/186). Aufgrund der bestehenden Einschränkungen wurde dem Versicherten mit Ver- fügung vom 17. Mai 2002 (IV-act. 1/211 ff.) ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente der Inva- lidenversicherung (IV) zugesprochen, welche im Rahmen eines von Amtes wegen einge- leiteten Revisionsverfahrens mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 (IV- act. 18/4 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 43 % bestätigt wurde. Am 28. November 2007 verunfallte A.________ bei der Arbeit erneut und erlitt dabei Pfäh- lungsverletzungen an beiden Oberschenkeln. In der Folge klagte er über anhaltende Schmerzen. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der C.________ vom 6. Dezember 2012 ein. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 10. Mai 2013 (IV-act. 93) eine Rentenerhöhung bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ab. Zwar war der Beschwerdeführer nun auch als Kranführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, eine wechselbelastende Tätigkeit mit ei- nem Sitzanteil von deutlich über 50 %, bei der er weder wiederholte Arbeiten mit dem lin- ken Arm noch Arbeiten über dem Schulterniveau ausführen musste und die keine Tätigkei- ten auf Leitern und Gerüsten beinhaltete, war ihm laut Gutachten jedoch zu 90 % zumut- bar. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil VGer ZG S 2013 78 vom 31. Januar 2014 bestätigt. Ab September 2013 arbeitete A.________ in einer Autogarage als Mitarbeiter Autoaufbe- reitung in einem vollen Pensum bei 60 % Leistung. Wegen der anhaltenden Kniebe- schwerden musste er sich den Operationen vom 11. September 2015 und 4. November 2016 unterziehen (IV-act. 189/11 f.). In dieser Zeit wurde ihm seine Arbeitsstelle als Au- toaufbereiter per Ende November 2016 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (IV- act. 146). Bereits im Januar 2016 hatte die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Über- prüfung des Rentenanspruchs eingeleitet (IV-act. 126). Hierzu holte sie die Verlaufsberich- te der behandelnden Ärzte ein, zog die Akten der Suva bei und unterbreitete das Dossier mehrmals dem Regionalen Ärztlichen Dienst (fortan: RAD) zur medizinischen Beurteilung. Auf Empfehlung des RAD gab sie weiter das polydisziplinäre Gutachten der D.________ vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189) in Auftrag.

E. 3 Urteil S 2021 145 Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 (IV-act. 195) meldete der Versicherte der IV-Stelle eine zwischenzeitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die IV-Stelle ergänzte ihre medizinischen Akten abermals; sodann gewährte sie A.________ berufliche Mass- nahmen in Form von Arbeitsvermittlung und einer beruflichen Abklärung bei der E.________. Letztere brach er im Februar 2020 aufgrund seiner Beschwerden vorzeitig ab (IV-act. 230). Daraufhin legte die IV-Stelle das Dossier erneut dem RAD zur versiche- rungsmedizinischen Beurteilung vor, welcher sich mit Stellungnahme vom 3. April 2020 (IV-act. 232) abschliessend äusserte. Mit Vorbescheid vom 28. April 2020 (IV-act. 234) stellte die Versicherung A.________ in Aussicht, es bestehe vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente, ebenso vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018, dies als Folge der Knieoperatio- nen, dazwischen und ab 1. September 2018 bestehe zudem weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 46 %. Aufgrund der vom Versicherten erho- benen Einwände holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme der D.________ zum abgebrochenen Eingliederungsversuch ein (IV-act. 243). Am 27. September 2021 verfügte sie schliesslich über den Rentenanspruch so, wie mit Vorbescheid in Aussicht gestellt (IV- act. 247). B. Dagegen liess A.________ am 2. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act.1). C. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht substanziiert war, wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses oder Einreichung eines substantiierten Gesuchs gesetzt (act. 2). Er verzichtete auf das Einrei- chen weiterer Unterlagen in diesem Zusammenhang und bezahlte den Kostenvorschuss (act. 3), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wurde. D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 auf vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. März 2022 wurden namens des Beschwerde- führers Ausführungen zur aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGer

E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen.

E. 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Ren- te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge- setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit ihrer Zusprache, die geeignet ist, den Grad der Invalidität und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere kommt eine Revision bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands in Frage. Dem- gegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge-

E. 3.4 Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht- lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).

E. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärz- tin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

E. 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). 4. Im Rahmen des im Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens (IV-act. 126) hatte die Vorinstanz den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung vom 27. September 2021 zeigte, mit jenem im Zeitpunkt der letzten umfassenden Rentenüberprüfung mit Verfügung vom 10. Mai 2013 (IV-act. 93; bestätigt durch VGer ZG S 2013 78 vom 31. Januar 2014) zu vergleichen (vgl. E. 3.3). Gestützt auf das Gutachten der D.________ vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189) ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich von einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im September 2015 aus, was unbestritten ist. Damals musste sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung der Knie- problematik am 11. September 2015 einer Knieoperation unterziehen, was zu einer vorü- bergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mehr als drei Monate führte. Ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, ist der Rentenan- spruch allseitig neu zu prüfen (E. 3.3), was die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ange- fochtenen Verfügung tat. 5.

E. 4 Urteil S 2021 145 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) eingereicht (act. 7). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 22. April 2022 Stellung (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

27. September 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.2; 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. etwa BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1, je mit Hinweisen). Am 1. Januar 2022 sind die am 19. Juni 2020 verabschiedeten, geänderten Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getre- ten. Weil die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten dieser IVG-Änderung datiert, finden die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf den vorliegenden Fall Anwendung und wer- den in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AH- VIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 27. September 2021 und wurde dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 1. Oktober 2021 zugestellt. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 2. November 2021 und wurde am selben Tag der Post übergeben. Damit ist die 30- tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertags- regelung von Art. 38 Abs. 3 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefoch-

E. 5 Urteil S 2021 145 tenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genü- ge getan (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 5.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 sprach die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer folgende abgestufte Renten zu:

- 1. Januar 2016 bis 30 April 2016 eine ganze Rente;

- 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 eine Viertelsrente;

- 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 eine ganze Rente;

- Ab 1. September 2018 eine Viertelsrente.

E. 5.2 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und dessen Leistungsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Sep- tember 2021 insbesondere auf die Stellungnahmen ihres RAD (u.a. IV-act. 190 und 232) sowie auf das polydisziplinäre Gutachten der D.________ vom 27. Februar 2019 (IV-act.

189) und deren Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (IV-act. 243). Eine summarische Prü- fung des Gutachtens der D.________ ergibt, dass dieses den gestellten Beweisanforde- rungen (oben E. 3.6) genügt, weshalb ihm vorliegend vom Gericht Beweiswert zuerkannt wird, gleiches gilt für die Berichte des RAD. Gegenteiliges bringt auch der Beschwerdefüh- rer nicht vor. Immerhin hatte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung eingehend mit den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden zum medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt. Vorliegend brachte der Beschwerdeführer nun keine entsprechenden Einwände mehr vor und äusserte nichts, was auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen der D.________-Gutachter oder des RAD und deren Schlüssigkeit weckt. Damit ist auch vorliegend darauf abzustellen.

E. 5.3 Gestützt auf das Gutachten der D.________ hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Beschwerdeführer die von ihm zuletzt ausgeüb- te Tätigkeit als Autoaufbereiter seit September 2015 nicht mehr zumutbar war, was unbe- stritten ist. Ebenso unbestritten sind die von der Beschwerdegegnerin – in Nachachtung der gutachterlichen Einschätzung – berücksichtigten Phasen voller Arbeitsunfähigkeit auf- grund der Knieoperationen vom 11. September 2015 und 4. November 2016 und der an- schliessenden Rekonvaleszenz sowie dass diese, jeweils unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartefrist (E. 3.4), vorübergehend zu einer ganze Rente vom 1. Januar bis

30. April 2016 und vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 führten. Beides kann auf- grund der Akten auch ohne Weiteres nachvollzogen werden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 5.4 Umstritten ist hingegen der Anspruch auf eine Viertelsrente von 1. Mai 2016 bis

31. Januar 2017 sowie ab September 2018. Hier verlangt der Beschwerdeführer die Zu- sprache einer (höheren) Rente nach Gesetz. Er übt diesbezüglich Kritik am von der IV- Stelle vorgenommenen Einkommensvergleich und dabei speziell an der Berechnung des Invalideneinkommens in Bezug auf die Höhe des zu gewährenden leidensbedingten Ab- zugs.

E. 6 Urteil S 2021 145 bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (statt vieler: BGE 147 V 167 E. 4.1 mit Hinweisen) Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate- riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vor- behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 7 Urteil S 2021 145

E. 7.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti- schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein- kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände- rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; 128 V 174; BGer 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1). Vorliegend sind für die Invaliditätsbemessung die Verhältnisse relevant, wie sie sich im Zeitpunkt der Herabsetzung der Invalidenrente per Mai 2016 und per September 2018 darstellten.

E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf das bei früheren Einkommens- vergleichen in den Jahren 2006 und 2012 (IV-act. 18 und 80) herangezogene Validenein- kommen, angepasst an die Nominallohnerhöhung per 2016, ein hypothetisches Validen- einkommen in der Höhe von Fr. 83'943.– (vgl. IV-act. 235). Dies erscheint angemessen und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, weshalb vorliegend für die An- passung per Mai 2016 darauf abzustellen ist. Für die Invaliditätsbemessung per September 2018 ist das Valideneinkommen wiederum an die Nominallohnerhöhung per 2018 anzupassen. Dies ergibt ein Valideneinkommen

E. 7.3.1 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ta- bellenlöhne der LSE 2016. Dabei ging sie vom Durchschnittslohn der Männer, Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer durchschnittlichen Ar- beitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung einer wegen erhöhten Pausenbedarfs auf 80 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 15 % ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 45'426.– (vgl. IV-act. 235).

E. 7.3.2 Unter Bezugnahme auf das BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 und das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 führt der Beschwerdeführer aus, allein die Tatsache, dass er ge- sundheitlich beeinträchtigt sei, verursache – gegenüber dem herangezogenen LSE Medi- anwert – eine Lohneinbusse von 15–20 %. Hinzu kämen weitere lohnmindernde Faktoren wie die Aufenthaltskategorie (C), die fehlenden Deutschkenntnisse und fehlende berufliche Erfahrung für andere Tätigkeiten. Daher rechtfertige sich der Maximalabzug von 25 % (act. 1 Ziff. 18). In seiner Eingabe vom 24. März 2022 untermauert er sein Vorbringen mit Voten von Bundesrichtern aus der öffentlichen Urteilsberatung vom 9. März 2022 zu BGer 8C_256/2021 (BGE 148 V 174). Neben den körperlichen Einschränkungen und der Auf- enthaltskategorie führt er zudem neu auch sein Alter – er wurde 2022 58-jährig – als lohnmindernder Faktor an (act. 7).

E. 7.3.3 Mit BGE 148 V 174 hat das Bundesgericht entschieden, dass keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte vorliegen. Betreffend Fälle, welche – wie vorliegend (E. 1) – nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen sind, hält das Bundesge- richt somit ausdrücklich an der Anwendbarkeit der LSE-Tabellen fest und stellt dabei wei- terhin auf den LSE-Medianlohn statt das unterste Quartil Q1 des Tabellenwerts ab. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrach- tung verweist das Bundesgericht auf die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung. Wie das soeben Dargelegte zeigt, entspricht das Abstellen auf die Tabelle TA1, Totalwert und Zentralwert (Median), der Rechtsprechung. Gemäss den

E. 7.3.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert – wie erwähnt – allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und be- rufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nati- onalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohn- höhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die ver- bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.3; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten An- rechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; BGer 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.2)

E. 7.3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend den von der Beschwerdegegnerin vorge- nommenen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als zu tief und verlangt einen solchen von 25 %; dem kann nicht entsprochen werden. Zunächst ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzuneh- men ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermes- sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2). Vorliegend besteht gerade kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Die Beschwerdegegnerin ging bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan- gepassten Tätigkeit von einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 20 % wegen er- höhtem Pausenbedarf aufgrund von Schmerzen aus und rechnete dementsprechend mit einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Zusätzlich gewährte sie dem Beschwerdeführer einen

E. 7.3.5 Für das Jahr 2018 ergibt sich unter Beizug der LSE 2018 und in Anwendung der von der Beschwerdegegnerin korrekt gewählten, an das Jahr 2018 angepassten, Parame- tern (E. 7.3.1), ein Invalideneinkommen von Fr. 46'081.– (Fr. 5'417.– / 40 x 41.7 x 12 x 80 % x 85 %).

E. 7.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'943.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'426.– ergibt sich für 2016 ein Minderverdienst von Fr. 38'517.– und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 %. Zum selben Resultat führt auch ein Gegenüberstel- lung der Vergleichseinkommen für das Jahr 2018 ([Fr. 84'677.– - Fr. 46'081.–]/ Fr. 84'677.– x 100 = 46 %). Damit erweist sich die Zusprache einer Viertelsrente sowohl für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 als auch ab 1. September 2018 als rechtmässig (E. 3.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit unbegründet und folglich vollumfänglich ab- zuweisen. 8. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 8 Urteil S 2021 145

E. 9 Urteil S 2021 145 6. Grundlage für die Invaliditätsbemessung bildet die ärztliche Schätzung der Ar- beitsfähigkeit (E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer in der Zeit zwischen den Knieoperationen (Februar 2016 bis November 2016), sowie nach Abschluss des Genesungsprozesses des zweiten Eingriffs ab Juni 2018 in einer kör- perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit relevantem Sitzanteil, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, ohne Arbeiten in und über Kopfhöhe, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltung, ohne Hitze-, Kälte- und Nässeexposition und ohne Arbeiten mit einer er- höhten Anforderung an die Standsicherheit vollschichtig arbeitsfähig war bzw. ist. Auf- grund eines erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigte sie zudem eine Leistungsreduktion von 20 %. Diesbezüglich beliess es der Beschwerdeführer bei einer pauschalen Bestrei- tung seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne diese weiter zu substantiieren (act. 1 S. 9). Das von der Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zu Grunde gelegte Zumutbarkeitsprofil für eine leidensadaptierte Tätigkeit ergibt sich aus dem polydisziplinären D.________- Gutachten vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189, insb. Ziff. 4.3 [IV-act. 189/10]) sowie aus der gestützt darauf verfassten RAD-Stellungnahme vom 26. März 2019 (IV-act. 190). Da- bei relativierte RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, das von der D.________ erhobene Zumutbarkeitsprofil in der Hinsicht, als dass er anfügte, aus allgemein internistischer Sicht sei zusätzlich zu den genannten Einschränkungen eine Leistungsreduktion in der Grössenordnung von 10 bis max. 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (Schmerzen) zu gewähren (IV-act. 190/2), was die Beschwerdegegnerin maximal berücksichtigte. Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit geht aus dem D.________- Gutachten sowie den Berichten des RAD schlüssig hervor. Die Gutachter gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit nach der Operation vom 11. September 2015 zwischenzeitlich aufgehoben, jedoch im Februar 2016 wiederhergestellt war und dass ihm nach der zweiten Knieoperation vom 4. November 2016 die Wiederaufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit per Juni 2018 zumutbar war (IV-act. 189/11 Ziff. 4.8). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange- passten Tätigkeit, insbesondere mit Blick auf die abgebrochene berufliche Abklärung bei der E.________ (4. November 2019 bis 9. Februar 2020; IV-act. 230), äusserte sich RAD- Arzt Dr. F.________ in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 (IV-act. 232). Er hielt fest, die gescheiterte Eingliederungsmassnahme werde mit den vordergründig beklagten Schmerzen begründet, welche gutachterlich (von der D.________) bereits hinlänglich ge- würdigt worden seien. Weiter könnten auch den übrigen vorgelegten Neuakten im Verlauf

E. 10 Urteil S 2021 145 keine objektiven Befunde und hieraus resultierende funktionelle Einschränkungen ent- nommen werden, welche eine von der bisherigen abweichende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer den orthopädischen Problemen angepassten Tätigkeit zu begründen vermöchten. Zum selben Schluss kamen auch die Gutachter der D.________ in ihrem Schreiben vom 4. Januar 2021 (IV-act. 243). Wie erwähnt, bringt der Beschwer- deführer zudem nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen der D.________-Gutachter oder des RAD sowie am festgehaltenen Zumutbarkeits- und Leis- tungsprofil weckt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 80 % (vollschichtig bei 20 % Leistungsminderung wegen Schmerzen) für die Zeit vom Februar 2016 bis zur zwei- ten Knieoperation sowie ab Juni 2018 ausging und gestützt darauf jeweils die Invalidität neu bemessen hat. 7.

E. 11 Urteil S 2021 145 von Fr. 84'677.– (Nominallohnindex [T1.1.10], Männer, Baugewerbe/Bau, 2016: 102.9 und 2018: 103.8).

E. 12 Urteil S 2021 145 Erwägungen des Bundesgerichts besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer, soweit er diesbezüglichen Einwänden vorbringt, nicht zu hören ist.

E. 13 Urteil S 2021 145 leidensbedingten Abzug von 15 %. Mit dem gewährten Abzug und der Wahl des Kompe- tenzniveau 1 wurde unter anderem dem orthopädisch eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche gesundheitlichen Ein- schränkungen für eine adaptierte, leichte Tätigkeit in dieser Beurteilung nicht bereits ent- halten sein sollen und daher eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs begründen könnten (E. 7.3.4.1). Insbesondere der Umstand, dass er in seiner Arbeit schmerzbedingt einen höheren Pausenbedarf aufweist, wurde zudem bereits im Rahmen der Arbeitsfähig- keitsbemessung und deren Festsetzung auf 80 % berücksichtigt und kann nicht ein zwei- tes Mal herangezogen werden. Weiter sprach sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 unter altem – auch hier anwendbarem – Recht gegen einen standardmässigen Abzug vom Zentralwert bei Versicherten, die selbst in einer Hilfsarbeitertätigkeit in der Leitungsfähig- keit eingeschränkt sind – wie ihn der Beschwerdeführer fordert –, aus (BGer 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1.1 i.f., mit Hinweis auf BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3). Weiter verfügt der seit 1988 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer mit italienischer Staatsangehörigkeit über eine Niederlassungsbewilligung C. Tatsache ist, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C gemäss LSE- Tabelle TA12 im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt ein tendenziell tieferes Einkommen erzielen. Aus der Tabelle TA12 der LSE 2016 geht hervor, dass der Lohn von Männern ohne Kaderfunktion im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt rund 3 % geringer ausfällt, wenn es sich – wie beim Beschwerdeführer – um Ausländer mit Niederlassungsbewilli- gung (Kategorie C) handelt (vgl. BGer 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2). Dies ist in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. In Zusammenhang mit den geltend gemachten fehlenden Deutschkenntnissen ist zu be- merken, dass der Beschwerdeführer bereits 1988 in die Schweiz eingereist ist (IV- act. 1/9), 2016 somit bereits seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz lebte und auch arbei- tete. Mangelnde Sprachkenntnisse sind zudem regelmässig nicht abzugsrelevant, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (BGer 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3; 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4). Diesem Umstand sowie den geltend gemachten fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wurde ferner bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigs- ten Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, sodass auch dieser Umstand nicht noch ein zweites Mal beim Leidensabzug geltend gemacht werden kann. Ebenso wenig vermag das Alter des Beschwerdeführers von 57 Jahren im Verfügungszeitpunkt einen leidensbe-

E. 14 Urteil S 2021 145 dingten Abzug zu rechtfertigen, werden doch gerade Hilfsarbeiter auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; vgl. auch BGer 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Indem die Beschwerdegegnerin neben der Berücksichtigung einer eingeschränkten Leis- tungsfähigkeit von 20 % zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt hat, hat sie somit den konkreten Umständen ausreichend Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Zusammenfassend kann jedenfalls nicht gesagt werden, in der Gewährung eines Abzugs von 15 % liege ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüber- oder -unterschreitung, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug als korrekt erweist. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin für 2016 errechnete Invalideneinkommen von Fr. 45'426.– (bei einer 80%igen Leistungsfähigkeit) nicht zu beanstanden.

E. 15 Urteil S 2021 145 Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

E. 16 Urteil S 2021 145 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 31. Mai 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2021 145

2 Urteil S 2021 145 A. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 31. Mai 1999 wegen der Folgen eines 1989 erlittenen Sportunfalls (Kniebeschwerden) erstmals bei der IV-Stelle des Kan- tons Zug (fortan: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Aufgrund der Beschwerden im rech- ten Knie war er ab Januar 1999 in seiner bisherigen Tätigkeit als angelernter Maurer er- heblich eingeschränkt, weshalb ihm die IV-Stelle berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Kranführer gewährte (Mitteilung der IV-Stelle vom 11. April 2000; IV- act. 1/186). Aufgrund der bestehenden Einschränkungen wurde dem Versicherten mit Ver- fügung vom 17. Mai 2002 (IV-act. 1/211 ff.) ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente der Inva- lidenversicherung (IV) zugesprochen, welche im Rahmen eines von Amtes wegen einge- leiteten Revisionsverfahrens mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 (IV- act. 18/4 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 43 % bestätigt wurde. Am 28. November 2007 verunfallte A.________ bei der Arbeit erneut und erlitt dabei Pfäh- lungsverletzungen an beiden Oberschenkeln. In der Folge klagte er über anhaltende Schmerzen. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der C.________ vom 6. Dezember 2012 ein. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 10. Mai 2013 (IV-act. 93) eine Rentenerhöhung bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ab. Zwar war der Beschwerdeführer nun auch als Kranführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, eine wechselbelastende Tätigkeit mit ei- nem Sitzanteil von deutlich über 50 %, bei der er weder wiederholte Arbeiten mit dem lin- ken Arm noch Arbeiten über dem Schulterniveau ausführen musste und die keine Tätigkei- ten auf Leitern und Gerüsten beinhaltete, war ihm laut Gutachten jedoch zu 90 % zumut- bar. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil VGer ZG S 2013 78 vom 31. Januar 2014 bestätigt. Ab September 2013 arbeitete A.________ in einer Autogarage als Mitarbeiter Autoaufbe- reitung in einem vollen Pensum bei 60 % Leistung. Wegen der anhaltenden Kniebe- schwerden musste er sich den Operationen vom 11. September 2015 und 4. November 2016 unterziehen (IV-act. 189/11 f.). In dieser Zeit wurde ihm seine Arbeitsstelle als Au- toaufbereiter per Ende November 2016 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (IV- act. 146). Bereits im Januar 2016 hatte die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Über- prüfung des Rentenanspruchs eingeleitet (IV-act. 126). Hierzu holte sie die Verlaufsberich- te der behandelnden Ärzte ein, zog die Akten der Suva bei und unterbreitete das Dossier mehrmals dem Regionalen Ärztlichen Dienst (fortan: RAD) zur medizinischen Beurteilung. Auf Empfehlung des RAD gab sie weiter das polydisziplinäre Gutachten der D.________ vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189) in Auftrag.

3 Urteil S 2021 145 Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 (IV-act. 195) meldete der Versicherte der IV-Stelle eine zwischenzeitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die IV-Stelle ergänzte ihre medizinischen Akten abermals; sodann gewährte sie A.________ berufliche Mass- nahmen in Form von Arbeitsvermittlung und einer beruflichen Abklärung bei der E.________. Letztere brach er im Februar 2020 aufgrund seiner Beschwerden vorzeitig ab (IV-act. 230). Daraufhin legte die IV-Stelle das Dossier erneut dem RAD zur versiche- rungsmedizinischen Beurteilung vor, welcher sich mit Stellungnahme vom 3. April 2020 (IV-act. 232) abschliessend äusserte. Mit Vorbescheid vom 28. April 2020 (IV-act. 234) stellte die Versicherung A.________ in Aussicht, es bestehe vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente, ebenso vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018, dies als Folge der Knieoperatio- nen, dazwischen und ab 1. September 2018 bestehe zudem weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 46 %. Aufgrund der vom Versicherten erho- benen Einwände holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme der D.________ zum abgebrochenen Eingliederungsversuch ein (IV-act. 243). Am 27. September 2021 verfügte sie schliesslich über den Rentenanspruch so, wie mit Vorbescheid in Aussicht gestellt (IV- act. 247). B. Dagegen liess A.________ am 2. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act.1). C. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht substanziiert war, wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses oder Einreichung eines substantiierten Gesuchs gesetzt (act. 2). Er verzichtete auf das Einrei- chen weiterer Unterlagen in diesem Zusammenhang und bezahlte den Kostenvorschuss (act. 3), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wurde. D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 auf vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. März 2022 wurden namens des Beschwerde- führers Ausführungen zur aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGer

4 Urteil S 2021 145 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) eingereicht (act. 7). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 22. April 2022 Stellung (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

27. September 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.2; 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. etwa BGE 148 V 174 E. 4.1; 146 V 364 E. 7.1, je mit Hinweisen). Am 1. Januar 2022 sind die am 19. Juni 2020 verabschiedeten, geänderten Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getre- ten. Weil die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten dieser IVG-Änderung datiert, finden die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf den vorliegenden Fall Anwendung und wer- den in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes; VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AH- VIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 27. September 2021 und wurde dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 1. Oktober 2021 zugestellt. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 2. November 2021 und wurde am selben Tag der Post übergeben. Damit ist die 30- tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertags- regelung von Art. 38 Abs. 3 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefoch-

5 Urteil S 2021 145 tenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genü- ge getan (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen. 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Ren- te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge- setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit ihrer Zusprache, die geeignet ist, den Grad der Invalidität und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere kommt eine Revision bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands in Frage. Dem- gegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge-

6 Urteil S 2021 145 bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (statt vieler: BGE 147 V 167 E. 4.1 mit Hinweisen) Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate- riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vor- behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.4 Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht- lich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärz- tin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

7 Urteil S 2021 145 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). 4. Im Rahmen des im Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens (IV-act. 126) hatte die Vorinstanz den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung vom 27. September 2021 zeigte, mit jenem im Zeitpunkt der letzten umfassenden Rentenüberprüfung mit Verfügung vom 10. Mai 2013 (IV-act. 93; bestätigt durch VGer ZG S 2013 78 vom 31. Januar 2014) zu vergleichen (vgl. E. 3.3). Gestützt auf das Gutachten der D.________ vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189) ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich von einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im September 2015 aus, was unbestritten ist. Damals musste sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung der Knie- problematik am 11. September 2015 einer Knieoperation unterziehen, was zu einer vorü- bergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mehr als drei Monate führte. Ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, ist der Rentenan- spruch allseitig neu zu prüfen (E. 3.3), was die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ange- fochtenen Verfügung tat. 5. 5.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 sprach die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer folgende abgestufte Renten zu:

- 1. Januar 2016 bis 30 April 2016 eine ganze Rente;

- 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 eine Viertelsrente;

- 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 eine ganze Rente;

- Ab 1. September 2018 eine Viertelsrente.

8 Urteil S 2021 145 5.2 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und dessen Leistungsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Sep- tember 2021 insbesondere auf die Stellungnahmen ihres RAD (u.a. IV-act. 190 und 232) sowie auf das polydisziplinäre Gutachten der D.________ vom 27. Februar 2019 (IV-act.

189) und deren Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (IV-act. 243). Eine summarische Prü- fung des Gutachtens der D.________ ergibt, dass dieses den gestellten Beweisanforde- rungen (oben E. 3.6) genügt, weshalb ihm vorliegend vom Gericht Beweiswert zuerkannt wird, gleiches gilt für die Berichte des RAD. Gegenteiliges bringt auch der Beschwerdefüh- rer nicht vor. Immerhin hatte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung eingehend mit den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden zum medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt. Vorliegend brachte der Beschwerdeführer nun keine entsprechenden Einwände mehr vor und äusserte nichts, was auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen der D.________-Gutachter oder des RAD und deren Schlüssigkeit weckt. Damit ist auch vorliegend darauf abzustellen. 5.3 Gestützt auf das Gutachten der D.________ hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Beschwerdeführer die von ihm zuletzt ausgeüb- te Tätigkeit als Autoaufbereiter seit September 2015 nicht mehr zumutbar war, was unbe- stritten ist. Ebenso unbestritten sind die von der Beschwerdegegnerin – in Nachachtung der gutachterlichen Einschätzung – berücksichtigten Phasen voller Arbeitsunfähigkeit auf- grund der Knieoperationen vom 11. September 2015 und 4. November 2016 und der an- schliessenden Rekonvaleszenz sowie dass diese, jeweils unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartefrist (E. 3.4), vorübergehend zu einer ganze Rente vom 1. Januar bis

30. April 2016 und vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 führten. Beides kann auf- grund der Akten auch ohne Weiteres nachvollzogen werden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.4 Umstritten ist hingegen der Anspruch auf eine Viertelsrente von 1. Mai 2016 bis

31. Januar 2017 sowie ab September 2018. Hier verlangt der Beschwerdeführer die Zu- sprache einer (höheren) Rente nach Gesetz. Er übt diesbezüglich Kritik am von der IV- Stelle vorgenommenen Einkommensvergleich und dabei speziell an der Berechnung des Invalideneinkommens in Bezug auf die Höhe des zu gewährenden leidensbedingten Ab- zugs.

9 Urteil S 2021 145 6. Grundlage für die Invaliditätsbemessung bildet die ärztliche Schätzung der Ar- beitsfähigkeit (E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer in der Zeit zwischen den Knieoperationen (Februar 2016 bis November 2016), sowie nach Abschluss des Genesungsprozesses des zweiten Eingriffs ab Juni 2018 in einer kör- perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit relevantem Sitzanteil, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, ohne Arbeiten in und über Kopfhöhe, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltung, ohne Hitze-, Kälte- und Nässeexposition und ohne Arbeiten mit einer er- höhten Anforderung an die Standsicherheit vollschichtig arbeitsfähig war bzw. ist. Auf- grund eines erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigte sie zudem eine Leistungsreduktion von 20 %. Diesbezüglich beliess es der Beschwerdeführer bei einer pauschalen Bestrei- tung seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne diese weiter zu substantiieren (act. 1 S. 9). Das von der Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zu Grunde gelegte Zumutbarkeitsprofil für eine leidensadaptierte Tätigkeit ergibt sich aus dem polydisziplinären D.________- Gutachten vom 27. Februar 2019 (IV-act. 189, insb. Ziff. 4.3 [IV-act. 189/10]) sowie aus der gestützt darauf verfassten RAD-Stellungnahme vom 26. März 2019 (IV-act. 190). Da- bei relativierte RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, das von der D.________ erhobene Zumutbarkeitsprofil in der Hinsicht, als dass er anfügte, aus allgemein internistischer Sicht sei zusätzlich zu den genannten Einschränkungen eine Leistungsreduktion in der Grössenordnung von 10 bis max. 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs (Schmerzen) zu gewähren (IV-act. 190/2), was die Beschwerdegegnerin maximal berücksichtigte. Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit geht aus dem D.________- Gutachten sowie den Berichten des RAD schlüssig hervor. Die Gutachter gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit nach der Operation vom 11. September 2015 zwischenzeitlich aufgehoben, jedoch im Februar 2016 wiederhergestellt war und dass ihm nach der zweiten Knieoperation vom 4. November 2016 die Wiederaufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit per Juni 2018 zumutbar war (IV-act. 189/11 Ziff. 4.8). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensange- passten Tätigkeit, insbesondere mit Blick auf die abgebrochene berufliche Abklärung bei der E.________ (4. November 2019 bis 9. Februar 2020; IV-act. 230), äusserte sich RAD- Arzt Dr. F.________ in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 (IV-act. 232). Er hielt fest, die gescheiterte Eingliederungsmassnahme werde mit den vordergründig beklagten Schmerzen begründet, welche gutachterlich (von der D.________) bereits hinlänglich ge- würdigt worden seien. Weiter könnten auch den übrigen vorgelegten Neuakten im Verlauf

10 Urteil S 2021 145 keine objektiven Befunde und hieraus resultierende funktionelle Einschränkungen ent- nommen werden, welche eine von der bisherigen abweichende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer den orthopädischen Problemen angepassten Tätigkeit zu begründen vermöchten. Zum selben Schluss kamen auch die Gutachter der D.________ in ihrem Schreiben vom 4. Januar 2021 (IV-act. 243). Wie erwähnt, bringt der Beschwer- deführer zudem nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen der D.________-Gutachter oder des RAD sowie am festgehaltenen Zumutbarkeits- und Leis- tungsprofil weckt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 80 % (vollschichtig bei 20 % Leistungsminderung wegen Schmerzen) für die Zeit vom Februar 2016 bis zur zwei- ten Knieoperation sowie ab Juni 2018 ausging und gestützt darauf jeweils die Invalidität neu bemessen hat. 7. 7.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti- schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalidenein- kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände- rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; 128 V 174; BGer 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1). Vorliegend sind für die Invaliditätsbemessung die Verhältnisse relevant, wie sie sich im Zeitpunkt der Herabsetzung der Invalidenrente per Mai 2016 und per September 2018 darstellten. 7.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf das bei früheren Einkommens- vergleichen in den Jahren 2006 und 2012 (IV-act. 18 und 80) herangezogene Validenein- kommen, angepasst an die Nominallohnerhöhung per 2016, ein hypothetisches Validen- einkommen in der Höhe von Fr. 83'943.– (vgl. IV-act. 235). Dies erscheint angemessen und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, weshalb vorliegend für die An- passung per Mai 2016 darauf abzustellen ist. Für die Invaliditätsbemessung per September 2018 ist das Valideneinkommen wiederum an die Nominallohnerhöhung per 2018 anzupassen. Dies ergibt ein Valideneinkommen

11 Urteil S 2021 145 von Fr. 84'677.– (Nominallohnindex [T1.1.10], Männer, Baugewerbe/Bau, 2016: 102.9 und 2018: 103.8). 7.3 7.3.1 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ta- bellenlöhne der LSE 2016. Dabei ging sie vom Durchschnittslohn der Männer, Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer durchschnittlichen Ar- beitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung einer wegen erhöhten Pausenbedarfs auf 80 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 15 % ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 45'426.– (vgl. IV-act. 235). 7.3.2 Unter Bezugnahme auf das BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 und das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 führt der Beschwerdeführer aus, allein die Tatsache, dass er ge- sundheitlich beeinträchtigt sei, verursache – gegenüber dem herangezogenen LSE Medi- anwert – eine Lohneinbusse von 15–20 %. Hinzu kämen weitere lohnmindernde Faktoren wie die Aufenthaltskategorie (C), die fehlenden Deutschkenntnisse und fehlende berufliche Erfahrung für andere Tätigkeiten. Daher rechtfertige sich der Maximalabzug von 25 % (act. 1 Ziff. 18). In seiner Eingabe vom 24. März 2022 untermauert er sein Vorbringen mit Voten von Bundesrichtern aus der öffentlichen Urteilsberatung vom 9. März 2022 zu BGer 8C_256/2021 (BGE 148 V 174). Neben den körperlichen Einschränkungen und der Auf- enthaltskategorie führt er zudem neu auch sein Alter – er wurde 2022 58-jährig – als lohnmindernder Faktor an (act. 7). 7.3.3 Mit BGE 148 V 174 hat das Bundesgericht entschieden, dass keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte vorliegen. Betreffend Fälle, welche – wie vorliegend (E. 1) – nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen sind, hält das Bundesge- richt somit ausdrücklich an der Anwendbarkeit der LSE-Tabellen fest und stellt dabei wei- terhin auf den LSE-Medianlohn statt das unterste Quartil Q1 des Tabellenwerts ab. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrach- tung verweist das Bundesgericht auf die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung. Wie das soeben Dargelegte zeigt, entspricht das Abstellen auf die Tabelle TA1, Totalwert und Zentralwert (Median), der Rechtsprechung. Gemäss den

12 Urteil S 2021 145 Erwägungen des Bundesgerichts besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer, soweit er diesbezüglichen Einwänden vorbringt, nicht zu hören ist. 7.3.4 7.3.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert – wie erwähnt – allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und be- rufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nati- onalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohn- höhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die ver- bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch- schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.3; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten An- rechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; BGer 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.2) 7.3.4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend den von der Beschwerdegegnerin vorge- nommenen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als zu tief und verlangt einen solchen von 25 %; dem kann nicht entsprochen werden. Zunächst ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzuneh- men ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermes- sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2). Vorliegend besteht gerade kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Die Beschwerdegegnerin ging bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan- gepassten Tätigkeit von einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 20 % wegen er- höhtem Pausenbedarf aufgrund von Schmerzen aus und rechnete dementsprechend mit einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Zusätzlich gewährte sie dem Beschwerdeführer einen

13 Urteil S 2021 145 leidensbedingten Abzug von 15 %. Mit dem gewährten Abzug und der Wahl des Kompe- tenzniveau 1 wurde unter anderem dem orthopädisch eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche gesundheitlichen Ein- schränkungen für eine adaptierte, leichte Tätigkeit in dieser Beurteilung nicht bereits ent- halten sein sollen und daher eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs begründen könnten (E. 7.3.4.1). Insbesondere der Umstand, dass er in seiner Arbeit schmerzbedingt einen höheren Pausenbedarf aufweist, wurde zudem bereits im Rahmen der Arbeitsfähig- keitsbemessung und deren Festsetzung auf 80 % berücksichtigt und kann nicht ein zwei- tes Mal herangezogen werden. Weiter sprach sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 unter altem – auch hier anwendbarem – Recht gegen einen standardmässigen Abzug vom Zentralwert bei Versicherten, die selbst in einer Hilfsarbeitertätigkeit in der Leitungsfähig- keit eingeschränkt sind – wie ihn der Beschwerdeführer fordert –, aus (BGer 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1.1 i.f., mit Hinweis auf BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3). Weiter verfügt der seit 1988 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer mit italienischer Staatsangehörigkeit über eine Niederlassungsbewilligung C. Tatsache ist, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C gemäss LSE- Tabelle TA12 im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt ein tendenziell tieferes Einkommen erzielen. Aus der Tabelle TA12 der LSE 2016 geht hervor, dass der Lohn von Männern ohne Kaderfunktion im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt rund 3 % geringer ausfällt, wenn es sich – wie beim Beschwerdeführer – um Ausländer mit Niederlassungsbewilli- gung (Kategorie C) handelt (vgl. BGer 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2). Dies ist in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. In Zusammenhang mit den geltend gemachten fehlenden Deutschkenntnissen ist zu be- merken, dass der Beschwerdeführer bereits 1988 in die Schweiz eingereist ist (IV- act. 1/9), 2016 somit bereits seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz lebte und auch arbei- tete. Mangelnde Sprachkenntnisse sind zudem regelmässig nicht abzugsrelevant, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (BGer 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3; 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4). Diesem Umstand sowie den geltend gemachten fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wurde ferner bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigs- ten Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, sodass auch dieser Umstand nicht noch ein zweites Mal beim Leidensabzug geltend gemacht werden kann. Ebenso wenig vermag das Alter des Beschwerdeführers von 57 Jahren im Verfügungszeitpunkt einen leidensbe-

14 Urteil S 2021 145 dingten Abzug zu rechtfertigen, werden doch gerade Hilfsarbeiter auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; vgl. auch BGer 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Indem die Beschwerdegegnerin neben der Berücksichtigung einer eingeschränkten Leis- tungsfähigkeit von 20 % zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt hat, hat sie somit den konkreten Umständen ausreichend Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Zusammenfassend kann jedenfalls nicht gesagt werden, in der Gewährung eines Abzugs von 15 % liege ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüber- oder -unterschreitung, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug als korrekt erweist. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin für 2016 errechnete Invalideneinkommen von Fr. 45'426.– (bei einer 80%igen Leistungsfähigkeit) nicht zu beanstanden. 7.3.5 Für das Jahr 2018 ergibt sich unter Beizug der LSE 2018 und in Anwendung der von der Beschwerdegegnerin korrekt gewählten, an das Jahr 2018 angepassten, Parame- tern (E. 7.3.1), ein Invalideneinkommen von Fr. 46'081.– (Fr. 5'417.– / 40 x 41.7 x 12 x 80 % x 85 %). 7.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'943.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'426.– ergibt sich für 2016 ein Minderverdienst von Fr. 38'517.– und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 %. Zum selben Resultat führt auch ein Gegenüberstel- lung der Vergleichseinkommen für das Jahr 2018 ([Fr. 84'677.– - Fr. 46'081.–]/ Fr. 84'677.– x 100 = 46 %). Damit erweist sich die Zusprache einer Viertelsrente sowohl für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 als auch ab 1. September 2018 als rechtmässig (E. 3.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit unbegründet und folglich vollumfänglich ab- zuweisen. 8. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

15 Urteil S 2021 145 Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

16 Urteil S 2021 145 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. Mai 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am