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S 2021 144

Zg Verwaltungsgericht · 2023-09-14 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 144

A.

Die 1961 geborene A.________ war am 25. Juli 2019 im Alterswohnheim

C.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsge-

sellschaft AG unfallversichert, als ihr gemäss Unfallmeldung bei Reinigungsarbeiten in der

hausinternen Kapelle die Osterkerze vom Kerzenständer auf Kopf und linke Schulter fiel.

Wegen Nackenschmerzen suchte die Versicherte am 9. September 2019 ihre Hausarzt-

praxis auf. Da die ärztliche Behandlung anfänglich als Krankheitsfall abgewickelt worden

war, erfolgte die Unfallmeldung erst am 24. September 2020 (UV-act. 4). Im Verlauf wurde

die Diagnose einer Atlanto-Odontoid-Dental-Arthrose C1/2 mit linksseitiger Fusion und

Entzündungstumor mit Raumforderung sowie Myelopathie-Signal C1 gestellt. Am 16. No-

vember 2020 unterzog sich die Versicherte einer Spondylodese kraniozervikal (UV-

act. 66).

Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 stellte die Versicherung ihre Leistungen per 19. Sep-

tember 2019 ein mit der Begründung, dass die im damaligen Zeitpunkt noch bestehenden

Beschwerden ausschliesslich degenerativ bedingt seien und daher nicht mehr mit über-

wiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juli 2019

stünden (UV-act. 45). Nachdem die Versicherte am 3. März 2021 Einsprache erhoben hat-

te (UV-act. 75), tätigte die Versicherung weitere Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere

gab sie ihrem beratenden Arzt ein chirurgisches Aktengutachten in Auftrag und bestätigte

gestützt darauf mit Einspracheentscheid vom 28. September 2021 die Leistungseinstel-

lung (UV-act. 203).

B.

Dagegen erhob A.________ am 28. Oktober 2021 Beschwerde mit dem Rechts-

begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung der

ihr zustehenden Leistungen nach UVG. Im Eventualbegehren beantragte sie die Einho-

lung eines Gerichtsgutachtens (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführe-

rin geltend, dass der Gutachter mit Bezug auf die Dimensionen der Kerze von einem fal-

schen Sachverhalt ausgegangen sei, weshalb auf dessen Schlussfolgerungen nicht abge-

stellt werden dürfe (act. 1 S. 7 ff.). Weiter habe der Unfall vom 25. Juli 2019 eine Mitursa-

che des eingetretenen Gesundheitsschadens gesetzt, womit die Unfallversicherung leis-

tungspflichtig sei (act. 1 S. 9 f.).

C.

Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2022 schloss die Versicherung auf Abweisung

der Beschwerde (act. 4 S. 2), denn sämtliche Befunde liessen sich unfallunabhängig er-

klären (act. 4 S. 4). So hätten die im Juli 2019 vorhanden gewesenen Beschwerden wie-

der gebessert und erneute Beschwerden seien erst nach Rückkehr aus den Sommerferien

E. 3 Urteil S 2021 144

aufgetreten. Die Konsultation eines Arztes eineinhalb Monate nach dem Unfallereignis

spreche gegen eine Aktivierung des vorbestehenden Zustands (act. 4 S. 6–8). Abschlies-

send wies die Beschwerdegegnerin auf eine nachträgliche Dramatisierung hinsichtlich der

Grösse der betroffenen Kerze und der Heftigkeit des Vorfalls hin (act. 4 S. 6, 10, 12).

D.

Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 im Wesentli-

chen, den Arzt nicht sofort nach dem Unfall aufgesucht zu haben, weil sie von einer ge-

wöhnlichen Prellung ausgegangen sei. Weiter weist sie auf das diagnostizierte Bone brui-

se als Beweis für eine traumatische Mitursache der Beschwerden hin (act. 6 S. 4 ff.).

E.

Mit Duplik vom 1. März 2022 verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

auf das eingeholte Aktengutachten und die eigenen, früheren Ausführungen (act. 9).

F.

Am 14. März 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bone bruise

(act. 11). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien mehr ein.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die

örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf

Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Be-

schwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da die

Beschwerdeführerin im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert

vom 28. September 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 28. Oktober 2021 der Post

übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die

30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG jedenfalls gewahrt. Die Beschwerdeführerin

ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Be-

schwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den

formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3.1 Zum Ereignis vom 25. Juli 2019 lässt sich den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärungen für die erste Infiltration im altantoaxialen Gelenk entnehmen, dass nach dem Ereignis initial starke Schmerzen in der Schulter und im Nacken auftraten. Nach einiger Besserung traten nach der Rückkehr aus den Sommerferien im Heimatland deutlich höher liegende, links dominante, belastungsabhängige Schmerzen auf (vgl. Be- richt des Spitals D.________ vom 5. November 2019; UV-act. 103). Als sie sich am

22. Oktober 2020 Dr. med. E.________, Chefarzt am Interdisziplinären Wirbelsäulenzen- trum des Spitals F.________, vorstellte, ergänzte sie, neben einer Beule am Schädel hät- ten Schmerzen und in der Folge Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich links bestanden. Nach dem Ereignis habe sie noch eine Woche gearbeitet und sei dann ab

15. August 2019 in den Ferien gewesen. Sukzessive sei es zu vernichtenden Schmerzen über dem oberen Nackenabschnitt bis hinter das Ohr mit Ausstrahlungen und zu heftigen Schultergürtelverspannungen linksbetont gekommen (vgl. Sprechstundenbericht vom

22. Oktober 2020; UV-act. 15).

E. 3.2 Am 16. Oktober 2019 wurde eine Kernspintomographie (CT) sowie eine Magne- tresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Os odontoideum als anatomische Variante vorliegt. Daneben ergab die Untersuchung eine hochgradige, stark aktivierte Arthrose im linksseiti- gen Atlasbogen, mit kräftigem Bone bruise im angrenzenden Axis wie auch praktisch im gesamten linksseitigen Atlasbogen, eine mässige Arthrose zwischen dem Os odontoideum und dem vorderen Atlasbogen sowie eine leichtere Arthrose atlantooccipital beidseits, hier aber ohne Zeichen einer Aktivation. Eine frische Fraktur war nicht ersichtlich (Bericht des Radiologiezentrums Zug vom 16. Oktober 2019; UV-act. 98). Der die Beschwerdeführerin später operierende Dr. E.________ sah in diesen Bildauf- nahmen zudem eine erhebliche zervikale Myelopathie in Höhe C1 bei deutlicher Myelon- kompression durch einen entzündlichen C1/C2-Tumor (vgl. Sprechstundenbericht vom

22. Oktober 2020; UV-act. 15).

E. 3.3 Im Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2021 (UV-act. 74) sprach sich der Ope- rateur Dr. E.________ für eine Unfallkausalität der Beschwerden aus. Der akut nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschaden beziehe sich nicht nur auf unfallfremde Ursachen oder Probleme von Seiten einer vorbestehenden Spinalkanal-Enge durch die anatomische Variation mit Odontoideum, Ankylosierung und Arthrose mit Entzündung der Kopfgelenke C1/C2. Vielmehr seien die Symptome erst im Zusammenhang mit dem Unfallhergang auf- getreten und hätten zur Diagnose eines vorher nie symptomatisch gewordenen Vorzu- standes geführt. Ohne den Unfall wäre der klinische Verlauf erfahrungsgemäss ein ande- rer gewesen, mit langsamer Entwicklung einer Gangunsicherheit über Jahre im Rahmen einer klinisch stabilen Plateau-Phase einer Myelopathie. Somit habe sich hier auch kein schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften Vorzustandes, wie auch ohne Unfall früher oder später wahrscheinlich, eingestellt. Vielmehr bestehe ein erhebliches Traumaereignis mit einer grossen Kerze mit einer Standhöhe der Basis auf Höhe der hinknienden Patientin und einem Sturz auf Kopf-Nacken-Schulter. Dies habe mit überwiegender Wahrscheinlich- keit zu der klinisch und bildgebend manifestierten Myelopathie geführt. Die Gewichtung der unfallfremden zu den unfallbedingten Ursachen schätzte Dr. E.________ auf 50 % zu 50 %.

E. 3.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, führte im Aktengutachten vom 11. August 2021 (UV-act. 174) aus, dass bei ei- nem Os odontoideum, d.h. einer nicht vollständigen ossären Fusion des Dens, die Gelen-

E. 3.5 In einem E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin räumte der Ope- rateur Dr. E.________ am 28. Oktober 2021 (BF-act. 4) ein, dass eine bereits erhebliche Pathologie bestanden habe und sofort erkennbare Verletzungen von Bändern und Kno- chen bzw. Gelenken in den CT- und MRI-Aufnahmen 2 ½ Monate nach dem Unfall nicht erkennbar gewesen seien. Er gab jedoch an, dass das Ganze aber wie ein entzündlicher Tumor sei, der sich auf einen heftigen Reiz entzündlich-tumorös vergrössere und zur Ein- engung und Erweichung des Rückenmarks am kraniozervikalen Übergang führe. Die Be- schwerdeführerin habe einen heftigen Mechanismus geschildert, der fähig sei, das zuvor stabile Bild zu destabilisieren. Bildgebend könne dies mangels Vorbilder nicht bewiesen werden. Entsprechend sei der beschwerdefreie Vorlauf auch die beste Argumentation. Der Unfall sei wie ein Katalysator. Das Ganze hätte sich aber auch nach Jahren oder Jahr- zehnten im chronischen Verlauf entwickeln können.

E. 3.6 Am 22. Februar 2022 (UV-act. 226) nahm der Gutachter Dr. G.________ zu den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen Stellung. Unter Hinweis auf die Literatur zum Thema kam er erneut zum Schluss, dass Knochen- marködeme und Bone bruise sich insbesondere auch bei schweren arthrotischen Verän- derungen klinisch bemerkbar machen würden. Mit einer Direkttraumatisierung könnte es sicher bei einer Fraktur zu zusätzlichen Knochenmarködemen kommen. Im vorliegenden Fall sei es mit dem Fall der Kerze auf den Kopf zu einer Kontusion des Kopfes gekommen, eventuell auch mit leichter Seitwärtskippung. Dieses Ereignis habe aber in der Folge zu keinen relevanten Beschwerden geführt, die relativ ereigniszeitnah zu einer Arztkonsultati- on geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe als Reinigungskraft weiterarbeiten kön- nen, was eine relativ freie Rotation auch der Halswirbelsäule voraussetze. Sie habe Wo- chen nach dem Ereignis sogar noch in die Ferien fahren können und sei auch danach in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Postuliere man, dass es mit dem Ereignis und der Kontusion des Kopfes zu Knochen- marködemen der oberen Halswirbelsäule gekommen sei, hätten sich diese innerhalb der ersten Woche stark bemerkbar gemacht. Die Tatsache, dass es damit zu Mikroblutungen und intraossären Ödemen komme, führe reaktiv zu einer intraossären Druckerhöhung mit entsprechend auftretenden sofortigen starken Schmerzen. Insofern sei der vorliegende

E. 4 Urteil S 2021 144 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom

28. September 2021 die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundla- gen zutreffend dargelegt. Dies betrifft die Ausführungen zu den Voraussetzungen des An- spruchs auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere zum Er- fordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. dazu auch BGE 142 V 435 E. 1) sowie den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall be- stand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; vgl. dazu auch BGE 146 V 51 E. 5.1). Richtig wiedergegeben werden auch die Grundsätze zur Beurtei- lung des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (vgl. dazu auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2) sowie von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (vgl. dazu auch BGE 145 V 97 E. 8.5) und schliesslich zum massgebenden Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu auch BGE 146 V 51 E. 5.1). Darauf wird verwie- sen. 3.

E. 4.1 Bei der Würdigung des Aktengutachtens von Dr. G.________ ist zunächst zu be- denken, dass Dr. G.________ Facharzt für Chirurgie ist. Er durfte somit für seine Ein- schätzung weniger auf fachspezifische Kenntnisse und eigene Berufserfahrung zurück- greifen können, was die vertiefte Literaturrecherche erklärt. Demgegenüber verfügt der Operateur Dr. E.________ über den Facharzttitel der Neuro- chirurgie mit interdisziplinärem Schwerpunkt Wirbelsäulenchirurgie. Gemäss Beschreibung des SIWF, Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, umfasst die Neu- rochirurgie die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems mit seinen Hüllen und Gefässen, des Hirnschädels und der Wirbelsäule sowie des peripheren und vegetativen Nervensystems und die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und die Rehabilitation sowie die allgemeine Schmerztherapie dieser Strukturen (vgl. htt- ps://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/neurochirurgie.cfm konsul- tiert am 14. September 2023). Vor diesem Hintergrund sind fachliche Meinungsverschie- denheiten zwischen Dr. G.________ und Dr. E.________ besonders aufmerksam zu un- tersuchen.

E. 4.2 Gegen die Beweiskraft des Aktengutachtens von Dr. G.________ wendet die Be- schwerdeführerin zunächst ein, dieser sei mit Bezug auf das Unfallereignis vom 25. Juli 2019 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (act. 1 S. 7 ff.). Es trifft zu, dass der beratende Arzt Dr. G.________ aufgrund der unterschiedlichen Schil- derungen in den Akten Mühe bekundete, das Ereignis vom 25. Juli 2019 in seinen Einzel- heiten zu rekonstruieren. Er berücksichtigte zwar in seinen Überlegungen im Sinne von Hypothesen die verschiedenen möglichen Sachverhaltsvarianten, somit auch die Kontusi- on am (Hinter-) Kopf durch den Aufprall der Kerze, eine allenfalls dadurch verursachte Ak- tivierung des Vorzustandes sowie die Entwicklung von Bones bruise. Es ist jedoch zu be- denken, dass die fragliche Kerze offenbar ein Durchmesser von 8 cm (0,08 m) und (im

E. 4.3 Eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den beratenden Arzt hat unbestrittenermassen weder vor noch nach dem operativen Eingriff stattgefunden. Die Verneinung eines Kausalzusammenhangs wird hauptsächlich mit dem in den Akten dokumentierten Beschwerdenverlauf begründet, welcher von der Umschreibung in Fach- publikationen und Lehrbüchern zur Thematik divergiert. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass der aktenkundige Beschwerdeverlauf laut dem Operateur Dr. E.________ auch deut- lich von dem ohne Unfallereignis zu erwartenden klinischen Verlauf abweicht (langsame Entwicklung einer Gangunsicherheit über Jahre im Rahmen einer klinisch stabilen Pla- teau-Phase einer Myelopathie; vgl. dazu E. 3.3). Dazu äussert sich der beratende Arzt Dr. G.________ nicht. Angesichts dieser ungeklärten Diskrepanz lässt sich nicht von der Hand weisen, dass das Ereignis vom 25. Juli 2019 am Auftreten und an der daraufhin ra- schen Zunahme der Symptomatik (mit-) beteiligt sein dürfte.

E. 4.4 Unter diesen Umständen wäre der beratende Arzt gehalten gewesen, die Be- schwerdeführerin persönlich zu untersuchen oder aber zusätzliche, fachärztliche Ab- klärungen zu empfehlen. Seine Schlussfolgerungen beruhen folglich weder auf der Würdi- gung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönli-

E. 5 Urteil S 2021 144

E. 5.1 Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist.

E. 5.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine vom Gericht nach Ermessen festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 3'200.– (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 6 Urteil S 2021 144

ke zwischen dem 1. und dem 2. Halswirbel nicht mehr absolut kongruent seien und es

langfristig zu einer Instabilität dieser Gelenke kommen könne, was sich auch im vorliegen-

den Fall unfallunabhängig entwickelt habe. Intraoperativ sei am 16. November 2020 (vgl.

dazu den Operationsbericht von Dr. E.________ vom 1. Dezember 2020; UV-act. 66) so-

gar schon eine Asymmetrie der Gelenke festgestellt worden. Konsekutiv habe sich auf-

grund dieser pathologischen anatomischen Verhältnisse eine massive linksseitige atlan-

toaxiale Arthrose mit einer Instabilität C1/C2 und einer konsekutiven Spinalkanalstenose

gebildet, die wiederum zur Kompression des Rückenmarks mit einer nachgewiesenen

Myelopathie genau auf Höhe der komprimierenden Spinalkanalstenose geführt habe (UV-

act. 174 S. 19).

In der Literatur werde immer wieder darauf hingewiesen, dass es aufgrund einer vorerst

nicht festgestellten Instabilität als Folge des Os odontoideum spontan zu schwerwiegen-

den Folgen kommen könne. Damit stelle sich die Frage, inwieweit der Hergang vom

25. Juli 2019 zu einer richtunggebenden oder auch temporären Verschlimmerung des

Vorzustandes geführt habe. Gemäss der Unfallmeldung vom 24. September 2020 (UV-

act. 4) habe die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2019 einen Kerzenständer gesäubert, auf

dem eine grosse Osterkerze gestanden habe. Die Kerze sei heruntergefallen und habe sie

an Kopf und Schulter getroffen. In der Folge seien mehrere Hergänge mit zum Teil we-

sentlich grösseren Krafteinwirkungen und insbesondere verschiedenen Höhenangaben

der fallenden Kerze beschrieben worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die sogenannte

Kapelle im Alterswohnheim C.________ sehr rudimentär ausgestattet sei und gemäss den

Fotos nur eine knapp tischhohe Kerze mit Ständer im Raum stehe. Diese Kerze könne

selbst eine knieende Person kaum am Kopf treffen (UV-act. 174 S. 19 f.).

Mit dem Aufprall der Kerze sei es links zur Beule gekommen, sodass gemäss der Scha-

densmeldung von einer Contusio capitis auszugehen sei. Anschlussbeschwerden hätten

sich vorerst nicht ergeben. Postuliere man, dass es damit zur Aktivierung des Vorzustan-

des gekommen sein solle, so spreche der Verlauf dagegen. Die Beschwerdeführerin habe

im Putzdienst weiterarbeiten und anschliessend für mehrere Wochen in die Ferien fahren

können, wo sich dann Nacken- und Kopfschmerzen linksbetont entwickelt hätten, ohne

dass die Beschwerdeführerin dort einen Arzt aufgesucht habe. Mit einer Aktivierung des

Vorzustandes und dem Postulat eines unfallbedingten Knochenödems wäre es zeitnah zu

ausgeprägten Schmerzen mit entsprechender, zeitnaher ärztlicher Konsultation gekom-

men. Bei der ersten Konsultation am 9. September 2019 sei dieses aber nicht einmal er-

wähnt worden. Postuliere man, dass das sich im MRI vom 16. Oktober 2019 darstellende

E. 7 Urteil S 2021 144

Bone bruise durch das Ereignis verursacht worden sei, so wären damit ad hoc massive

Schmerzen aufgetreten und sowohl eine Arbeitsfähigkeit wie auch die Ferien im Heimat-

land wären ausgeschlossen gewesen. Der Anprall mit der linksseitigen Schädelprellung

stelle kein Trauma mit einer hohen kinetischen Einwirkung dar. Die Prellung sei an sich

nicht geeignet, die multiplen Bone bruise der oberen Halswirbelsäule zu verursachen (UV-

act. 174 S. 20).

Wenn Dr. E.________ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2020 (UV-act. 15), also weit

über einem Jahr nach dem Unfall, postuliere, dass es mit dem Ereignis, das von ihm deut-

lich dramatisiert angegeben werde (vgl. dessen Schreiben vom 25. Februar 2021 [UV-

act. 74]), zur unfallbedingten Schädigung des Myelons mit einer Myelopathie gekommen

sein solle, so ergebe sich dafür nicht der geringste Hinweis während des ersten Jahres

nach dem Ereignis (UV-act. 174 S. 20).

In Bezug auf die Aktivierung der Arthrose gab der Gutachter an, bei einer derartigen hoch-

gradigen atlantoaxialen Arthrose mit intraoperativ festgestellter Asymmetrie hätten sich

Bone bruise entwickelt, unter anderem auch bereits im linksseitigen Atlasbogen. Hier habe

die Arteria vertebralis bereits zu Knochenarrosionen geführt, was reaktiv zu Bone bruise

geführt habe. Zusätzlich hätten sich diese ausgeprägten Bone bruise im MRI noch 2 ½

Monate nach dem Ereignis ergeben. In der Regel wäre bei einem unfallbedingten Bone

bruise ein Abflauen zu erwarten gewesen, da diese sich innerhalb von einem bis drei Mo-

naten weitgehend resorbierten. Mit frischen, unfallbedingten Knochenmarksödemen hätten

unfallzeitnahe massive Beschwerden bestanden, was nicht der Fall gewesen sei. Es wäre

sofort zur Rotationsblockierung der Halswirbelsäule gekommen, da die Rotation der Hals-

wirbelsäule in den Kopfgelenken starte. Frische unfallbedingte Bone bruise seien sehr

schmerzhaft, während chronische Überlastungsschäden mit Bone bruise im Rahmen von

Arthrosen dauerhaft vorliegen könnten und deshalb eher toleriert würden, was anschei-

nend vorliegend der Fall gewesen sei (UV-act. 174 S. 20 f.).

Gehe man trotzdem davon aus, dass der hochvulnerable C1/C2-Komplex durch den Ker-

zenanprall am Schädel indirekt traumatisiert und schmerzhaft geworden sei, dies mit aty-

pischer Verzögerung, so habe sich klinisch vorerst ein Verlauf entwickelt, der eine dauer-

hafte Verschlimmerung des Vorzustandes ausschliesse. Es sei zu einem Status quo sine

gekommen. Eine funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei

erstmals zum Zeitpunkt der ersten Arztkonsultation vom 9. September 2019 dokumentiert,

wobei zu diesem Zeitpunkt nicht einmal das Ereignis vom 25. Juli 2019 erwähnt worden

E. 8 Urteil S 2021 144

sei. Erstmals am 8. Oktober 2019, über 2 ½ Monate nach dem Ereignis, habe die Be-

schwerdeführerin mit dem Fall eines Kerzenständers eine damit mögliche Ursache ihrer

Nacken- und Kopfschmerzen angegeben (vgl. Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Juni 2021; UV-act. 113). Mit dem MRI vom 16. Ok-

tober 2019 hätten sich dann ausschliesslich degenerativ bedingte Schäden als Folgeent-

wicklung des Os odontoideum gestellt. Die unfallvorbestehenden Veränderungen seien

schwerwiegend und hätten auch unfallunabhängig ein erhebliches Potential, symptoma-

tisch zu werden. Die Aussage von Dr. E.________, dass es ohne Unfall nicht zu der aktu-

ellen Entwicklung, sondern zu einem anderen protrahierten Verlauf gekommen wäre (vgl.

Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2021; UV-act. 74), sei zu relativieren, auch vor

dem Hintergrund der von ihm selbst intraoperativ festgestellten Schäden. Derartige unfal-

lunabhängig bestehende Schäden der Halswirbelsäule könnten auch ad hoc ohne Unfall

symptomatisch werden mit plötzlichen Lähmungen und sogar Todesfällen. Irreversible

strukturelle Unfallschäden seien mit dem MRI vom 16. Oktober 2019 ausgeschlossen

worden. Postuliere man trotz dagegen sprechender initialen Klinik, dass die Prellungen zu

einer Irritation des zervikalen, hochgradig geschädigten C1/C2-Komplexes geführt hätten,

so könne doch festgestellt werden, dass sich im Verlauf der ersten Monate keine starken

Beschwerden entwickelt hätten. Erst ab dem 18. Oktober 2019 (UV-act. 5), also erstmals

knapp drei Monate nach dem Ereignis, sei krankheitsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit im

Reinigungsdienst wegen Kopf-/Nackenschmerzen und einer eingeschränkten Rotation at-

testiert worden. Zweifellos könne eine eingeschränkte Rotation auf eine aktivierte Arthrose

der Kopfgelenke zurückgeführt werden können; dies aber auch ohne ein Ereignis. Die in-

itiale Klinik habe eben nicht mit einer unfallbedingten Aktivierung der atlantoaxialen Ar-

throse korreliert. Mit der angenommenen Contusio capitis habe sich bis zum 14. Januar

2020 dann aber vorerst ein positiver Verlauf entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe wei-

terarbeiten und in die Ferien fahren können. Dann habe sie Analgetika eingenommen und

es sei kurzzeitig eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert worden. Ab dem 14. Januar 2020

habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel mehr eingenommen. Selbst nach Wie-

deraufnahme der Arbeit am 31. Dezember 2019 seien keine Schmerzen mehr aufgetreten.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe aufgrund des Kerzenanpralls am Schädel ein Status

quo sine bestanden; dies selbst unter der Annahme einer temporären Aktivierung der At-

lantodentalarthrose. Dass sich der Zustand dann wieder verschlechtert habe, sei auf die

vorbestehenden Schäden zurückzuführen (UV-act. 174 S. 21).

Abschliessend wies der Gutachter darauf hin, dass sich die Schlussfolgerungen von

Dr. E.________, wonach es mit dem Ereignis vom 25. Juli 2019 unfallbedingt zur Myelo-

E. 9 Urteil S 2021 144 pathie gekommen sei, aufgrund der Echtzeitdokumentation nicht halten liessen. Dafür hät- ten während des einjährigen posttraumatischen Verlaufes nicht die geringsten Hinweise bestanden (UV-act. 174 S. 21 f.).

E. 10 Urteil S 2021 144 Verlauf unvereinbar mit einer ereignisbedingten Traumatisierung der vorgeschädigten at- lantoaxialen Gelenke. Insbesondere hätten während des ersten Jahres auch nie neurolo- gische Defizite bestanden, die sich ad hoc mit einer unfallbedingten Myelopathie entwi- ckelt hätten. Insofern seien die Ausführungen von Dr. E.________, dass es unfallbedingt sogar zu einer Myelopathie C1/C2 gekommen sei, nicht evidenzbasiert. 4.

E. 11 Urteil S 2021 144 ungebrauchten Zustand) eine Länge von 80 cm (0,8 m) aufwies (vgl. dazu die Abklärun- gen der Beschwerdeführerin in BF-act. 3), weshalb von einem etwa 3 kg schweren Ge- genstand auszugehen ist ([0,08 m / 2] 2 x π x 0,8 m x 750 kg/m3). Gemäss den bei den Ak- ten liegenden Bildaufnahmen ist die Kapelle in einen erhöhten Chorraum und einen tiefer liegenden Schiffsraum unterteilt. Die Osterkerze steht auf einem Kerzenständer im Chor- raum, nahe der Stufe zum Schiff. Es erscheint somit als durchaus möglich, dass die Be- schwerdeführerin beim Reinigen des Kerzenständers im tiefer liegenden Schiff in knien- der, gebückter Stellung arbeitete und die vom Ständer kippende Kerze sie an (Hinter-) Kopf und linkem Schulterblatt traf. Der Schlag einer etwa 3 kg schweren Kerze auf Kopf und Schulterblatt dürfte mit einer gewissen Krafteinwirkung auf die Halswirbelsäule ver- bunden gewesen sein. Dass ein solches – wohl kaum alltägliches – Trauma an sich ge- eignet sein dürfte, die Aktivierung des vorbestehenden und bisher asymptomatischen krankhaften Zustands herbeizuführen, erscheint per se nachvollziehbar. Da Dr. G.________ von einem anderen Sachverhalt ausging, lässt sich der Eindruck nicht von der Hand weisen, dass er den von der Beschwerdeführerin erlittenen Schlag unterschätzt hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kerzenständer auf der von ihm herangezogenen Bildquelle kleiner ist als jener auf den von der Beschwerdeführe- rin eingereichten Bildern.

E. 12 Urteil S 2021 144 chen Untersuchung der Beschwerdeführerin, weshalb darauf nicht abgestellt werden darf. Andererseits entsprechen auch die – wohl aus Zeitgründen – eher konzisen Ausführungen von Dr. E.________ nicht einer umfassenden medizinischen Abklärung, wie sie für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nötig wäre. Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinreichende beziehungsweise rechtsgenügende Grundlage zur Klärung der Frage nach der natürlichen Kausalität der Beschwerden und damit der (weiteren) Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin darstellen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 28. September 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen fachärztlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung neu verfüge. 5.

E. 13 Urteil S 2021 144 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 28. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen, neu verfüge.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrag von Fr. 3'200.– (inklusive Auslagen und MWST) zugespro- chen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 14. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 14. September 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________, gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2021 144

2 Urteil S 2021 144 A. Die 1961 geborene A.________ war am 25. Juli 2019 im Alterswohnheim C.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsge- sellschaft AG unfallversichert, als ihr gemäss Unfallmeldung bei Reinigungsarbeiten in der hausinternen Kapelle die Osterkerze vom Kerzenständer auf Kopf und linke Schulter fiel. Wegen Nackenschmerzen suchte die Versicherte am 9. September 2019 ihre Hausarzt- praxis auf. Da die ärztliche Behandlung anfänglich als Krankheitsfall abgewickelt worden war, erfolgte die Unfallmeldung erst am 24. September 2020 (UV-act. 4). Im Verlauf wurde die Diagnose einer Atlanto-Odontoid-Dental-Arthrose C1/2 mit linksseitiger Fusion und Entzündungstumor mit Raumforderung sowie Myelopathie-Signal C1 gestellt. Am 16. No- vember 2020 unterzog sich die Versicherte einer Spondylodese kraniozervikal (UV- act. 66). Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 stellte die Versicherung ihre Leistungen per 19. Sep- tember 2019 ein mit der Begründung, dass die im damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden ausschliesslich degenerativ bedingt seien und daher nicht mehr mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juli 2019 stünden (UV-act. 45). Nachdem die Versicherte am 3. März 2021 Einsprache erhoben hat- te (UV-act. 75), tätigte die Versicherung weitere Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere gab sie ihrem beratenden Arzt ein chirurgisches Aktengutachten in Auftrag und bestätigte gestützt darauf mit Einspracheentscheid vom 28. September 2021 die Leistungseinstel- lung (UV-act. 203). B. Dagegen erhob A.________ am 28. Oktober 2021 Beschwerde mit dem Rechts- begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung der ihr zustehenden Leistungen nach UVG. Im Eventualbegehren beantragte sie die Einho- lung eines Gerichtsgutachtens (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführe- rin geltend, dass der Gutachter mit Bezug auf die Dimensionen der Kerze von einem fal- schen Sachverhalt ausgegangen sei, weshalb auf dessen Schlussfolgerungen nicht abge- stellt werden dürfe (act. 1 S. 7 ff.). Weiter habe der Unfall vom 25. Juli 2019 eine Mitursa- che des eingetretenen Gesundheitsschadens gesetzt, womit die Unfallversicherung leis- tungspflichtig sei (act. 1 S. 9 f.). C. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2022 schloss die Versicherung auf Abweisung der Beschwerde (act. 4 S. 2), denn sämtliche Befunde liessen sich unfallunabhängig er- klären (act. 4 S. 4). So hätten die im Juli 2019 vorhanden gewesenen Beschwerden wie- der gebessert und erneute Beschwerden seien erst nach Rückkehr aus den Sommerferien

3 Urteil S 2021 144 aufgetreten. Die Konsultation eines Arztes eineinhalb Monate nach dem Unfallereignis spreche gegen eine Aktivierung des vorbestehenden Zustands (act. 4 S. 6–8). Abschlies- send wies die Beschwerdegegnerin auf eine nachträgliche Dramatisierung hinsichtlich der Grösse der betroffenen Kerze und der Heftigkeit des Vorfalls hin (act. 4 S. 6, 10, 12). D. Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 im Wesentli- chen, den Arzt nicht sofort nach dem Unfall aufgesucht zu haben, weil sie von einer ge- wöhnlichen Prellung ausgegangen sei. Weiter weist sie auf das diagnostizierte Bone brui- se als Beweis für eine traumatische Mitursache der Beschwerden hin (act. 6 S. 4 ff.). E. Mit Duplik vom 1. März 2022 verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das eingeholte Aktengutachten und die eigenen, früheren Ausführungen (act. 9). F. Am 14. März 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bone bruise (act. 11). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Be- schwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da die Beschwerdeführerin im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 28. September 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 28. Oktober 2021 der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG jedenfalls gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

4 Urteil S 2021 144 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom

28. September 2021 die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundla- gen zutreffend dargelegt. Dies betrifft die Ausführungen zu den Voraussetzungen des An- spruchs auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere zum Er- fordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. dazu auch BGE 142 V 435 E. 1) sowie den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall be- stand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; vgl. dazu auch BGE 146 V 51 E. 5.1). Richtig wiedergegeben werden auch die Grundsätze zur Beurtei- lung des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (vgl. dazu auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2) sowie von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (vgl. dazu auch BGE 145 V 97 E. 8.5) und schliesslich zum massgebenden Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu auch BGE 146 V 51 E. 5.1). Darauf wird verwie- sen. 3. 3.1 Zum Ereignis vom 25. Juli 2019 lässt sich den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärungen für die erste Infiltration im altantoaxialen Gelenk entnehmen, dass nach dem Ereignis initial starke Schmerzen in der Schulter und im Nacken auftraten. Nach einiger Besserung traten nach der Rückkehr aus den Sommerferien im Heimatland deutlich höher liegende, links dominante, belastungsabhängige Schmerzen auf (vgl. Be- richt des Spitals D.________ vom 5. November 2019; UV-act. 103). Als sie sich am

22. Oktober 2020 Dr. med. E.________, Chefarzt am Interdisziplinären Wirbelsäulenzen- trum des Spitals F.________, vorstellte, ergänzte sie, neben einer Beule am Schädel hät- ten Schmerzen und in der Folge Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich links bestanden. Nach dem Ereignis habe sie noch eine Woche gearbeitet und sei dann ab

15. August 2019 in den Ferien gewesen. Sukzessive sei es zu vernichtenden Schmerzen über dem oberen Nackenabschnitt bis hinter das Ohr mit Ausstrahlungen und zu heftigen Schultergürtelverspannungen linksbetont gekommen (vgl. Sprechstundenbericht vom

22. Oktober 2020; UV-act. 15).

5 Urteil S 2021 144 3.2 Am 16. Oktober 2019 wurde eine Kernspintomographie (CT) sowie eine Magne- tresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Os odontoideum als anatomische Variante vorliegt. Daneben ergab die Untersuchung eine hochgradige, stark aktivierte Arthrose im linksseiti- gen Atlasbogen, mit kräftigem Bone bruise im angrenzenden Axis wie auch praktisch im gesamten linksseitigen Atlasbogen, eine mässige Arthrose zwischen dem Os odontoideum und dem vorderen Atlasbogen sowie eine leichtere Arthrose atlantooccipital beidseits, hier aber ohne Zeichen einer Aktivation. Eine frische Fraktur war nicht ersichtlich (Bericht des Radiologiezentrums Zug vom 16. Oktober 2019; UV-act. 98). Der die Beschwerdeführerin später operierende Dr. E.________ sah in diesen Bildauf- nahmen zudem eine erhebliche zervikale Myelopathie in Höhe C1 bei deutlicher Myelon- kompression durch einen entzündlichen C1/C2-Tumor (vgl. Sprechstundenbericht vom

22. Oktober 2020; UV-act. 15). 3.3 Im Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2021 (UV-act. 74) sprach sich der Ope- rateur Dr. E.________ für eine Unfallkausalität der Beschwerden aus. Der akut nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschaden beziehe sich nicht nur auf unfallfremde Ursachen oder Probleme von Seiten einer vorbestehenden Spinalkanal-Enge durch die anatomische Variation mit Odontoideum, Ankylosierung und Arthrose mit Entzündung der Kopfgelenke C1/C2. Vielmehr seien die Symptome erst im Zusammenhang mit dem Unfallhergang auf- getreten und hätten zur Diagnose eines vorher nie symptomatisch gewordenen Vorzu- standes geführt. Ohne den Unfall wäre der klinische Verlauf erfahrungsgemäss ein ande- rer gewesen, mit langsamer Entwicklung einer Gangunsicherheit über Jahre im Rahmen einer klinisch stabilen Plateau-Phase einer Myelopathie. Somit habe sich hier auch kein schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften Vorzustandes, wie auch ohne Unfall früher oder später wahrscheinlich, eingestellt. Vielmehr bestehe ein erhebliches Traumaereignis mit einer grossen Kerze mit einer Standhöhe der Basis auf Höhe der hinknienden Patientin und einem Sturz auf Kopf-Nacken-Schulter. Dies habe mit überwiegender Wahrscheinlich- keit zu der klinisch und bildgebend manifestierten Myelopathie geführt. Die Gewichtung der unfallfremden zu den unfallbedingten Ursachen schätzte Dr. E.________ auf 50 % zu 50 %. 3.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, führte im Aktengutachten vom 11. August 2021 (UV-act. 174) aus, dass bei ei- nem Os odontoideum, d.h. einer nicht vollständigen ossären Fusion des Dens, die Gelen-

6 Urteil S 2021 144 ke zwischen dem 1. und dem 2. Halswirbel nicht mehr absolut kongruent seien und es langfristig zu einer Instabilität dieser Gelenke kommen könne, was sich auch im vorliegen- den Fall unfallunabhängig entwickelt habe. Intraoperativ sei am 16. November 2020 (vgl. dazu den Operationsbericht von Dr. E.________ vom 1. Dezember 2020; UV-act. 66) so- gar schon eine Asymmetrie der Gelenke festgestellt worden. Konsekutiv habe sich auf- grund dieser pathologischen anatomischen Verhältnisse eine massive linksseitige atlan- toaxiale Arthrose mit einer Instabilität C1/C2 und einer konsekutiven Spinalkanalstenose gebildet, die wiederum zur Kompression des Rückenmarks mit einer nachgewiesenen Myelopathie genau auf Höhe der komprimierenden Spinalkanalstenose geführt habe (UV- act. 174 S. 19). In der Literatur werde immer wieder darauf hingewiesen, dass es aufgrund einer vorerst nicht festgestellten Instabilität als Folge des Os odontoideum spontan zu schwerwiegen- den Folgen kommen könne. Damit stelle sich die Frage, inwieweit der Hergang vom

25. Juli 2019 zu einer richtunggebenden oder auch temporären Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Gemäss der Unfallmeldung vom 24. September 2020 (UV- act. 4) habe die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2019 einen Kerzenständer gesäubert, auf dem eine grosse Osterkerze gestanden habe. Die Kerze sei heruntergefallen und habe sie an Kopf und Schulter getroffen. In der Folge seien mehrere Hergänge mit zum Teil we- sentlich grösseren Krafteinwirkungen und insbesondere verschiedenen Höhenangaben der fallenden Kerze beschrieben worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die sogenannte Kapelle im Alterswohnheim C.________ sehr rudimentär ausgestattet sei und gemäss den Fotos nur eine knapp tischhohe Kerze mit Ständer im Raum stehe. Diese Kerze könne selbst eine knieende Person kaum am Kopf treffen (UV-act. 174 S. 19 f.). Mit dem Aufprall der Kerze sei es links zur Beule gekommen, sodass gemäss der Scha- densmeldung von einer Contusio capitis auszugehen sei. Anschlussbeschwerden hätten sich vorerst nicht ergeben. Postuliere man, dass es damit zur Aktivierung des Vorzustan- des gekommen sein solle, so spreche der Verlauf dagegen. Die Beschwerdeführerin habe im Putzdienst weiterarbeiten und anschliessend für mehrere Wochen in die Ferien fahren können, wo sich dann Nacken- und Kopfschmerzen linksbetont entwickelt hätten, ohne dass die Beschwerdeführerin dort einen Arzt aufgesucht habe. Mit einer Aktivierung des Vorzustandes und dem Postulat eines unfallbedingten Knochenödems wäre es zeitnah zu ausgeprägten Schmerzen mit entsprechender, zeitnaher ärztlicher Konsultation gekom- men. Bei der ersten Konsultation am 9. September 2019 sei dieses aber nicht einmal er- wähnt worden. Postuliere man, dass das sich im MRI vom 16. Oktober 2019 darstellende

7 Urteil S 2021 144 Bone bruise durch das Ereignis verursacht worden sei, so wären damit ad hoc massive Schmerzen aufgetreten und sowohl eine Arbeitsfähigkeit wie auch die Ferien im Heimat- land wären ausgeschlossen gewesen. Der Anprall mit der linksseitigen Schädelprellung stelle kein Trauma mit einer hohen kinetischen Einwirkung dar. Die Prellung sei an sich nicht geeignet, die multiplen Bone bruise der oberen Halswirbelsäule zu verursachen (UV- act. 174 S. 20). Wenn Dr. E.________ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2020 (UV-act. 15), also weit über einem Jahr nach dem Unfall, postuliere, dass es mit dem Ereignis, das von ihm deut- lich dramatisiert angegeben werde (vgl. dessen Schreiben vom 25. Februar 2021 [UV- act. 74]), zur unfallbedingten Schädigung des Myelons mit einer Myelopathie gekommen sein solle, so ergebe sich dafür nicht der geringste Hinweis während des ersten Jahres nach dem Ereignis (UV-act. 174 S. 20). In Bezug auf die Aktivierung der Arthrose gab der Gutachter an, bei einer derartigen hoch- gradigen atlantoaxialen Arthrose mit intraoperativ festgestellter Asymmetrie hätten sich Bone bruise entwickelt, unter anderem auch bereits im linksseitigen Atlasbogen. Hier habe die Arteria vertebralis bereits zu Knochenarrosionen geführt, was reaktiv zu Bone bruise geführt habe. Zusätzlich hätten sich diese ausgeprägten Bone bruise im MRI noch 2 ½ Monate nach dem Ereignis ergeben. In der Regel wäre bei einem unfallbedingten Bone bruise ein Abflauen zu erwarten gewesen, da diese sich innerhalb von einem bis drei Mo- naten weitgehend resorbierten. Mit frischen, unfallbedingten Knochenmarksödemen hätten unfallzeitnahe massive Beschwerden bestanden, was nicht der Fall gewesen sei. Es wäre sofort zur Rotationsblockierung der Halswirbelsäule gekommen, da die Rotation der Hals- wirbelsäule in den Kopfgelenken starte. Frische unfallbedingte Bone bruise seien sehr schmerzhaft, während chronische Überlastungsschäden mit Bone bruise im Rahmen von Arthrosen dauerhaft vorliegen könnten und deshalb eher toleriert würden, was anschei- nend vorliegend der Fall gewesen sei (UV-act. 174 S. 20 f.). Gehe man trotzdem davon aus, dass der hochvulnerable C1/C2-Komplex durch den Ker- zenanprall am Schädel indirekt traumatisiert und schmerzhaft geworden sei, dies mit aty- pischer Verzögerung, so habe sich klinisch vorerst ein Verlauf entwickelt, der eine dauer- hafte Verschlimmerung des Vorzustandes ausschliesse. Es sei zu einem Status quo sine gekommen. Eine funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei erstmals zum Zeitpunkt der ersten Arztkonsultation vom 9. September 2019 dokumentiert, wobei zu diesem Zeitpunkt nicht einmal das Ereignis vom 25. Juli 2019 erwähnt worden

8 Urteil S 2021 144 sei. Erstmals am 8. Oktober 2019, über 2 ½ Monate nach dem Ereignis, habe die Be- schwerdeführerin mit dem Fall eines Kerzenständers eine damit mögliche Ursache ihrer Nacken- und Kopfschmerzen angegeben (vgl. Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Juni 2021; UV-act. 113). Mit dem MRI vom 16. Ok- tober 2019 hätten sich dann ausschliesslich degenerativ bedingte Schäden als Folgeent- wicklung des Os odontoideum gestellt. Die unfallvorbestehenden Veränderungen seien schwerwiegend und hätten auch unfallunabhängig ein erhebliches Potential, symptoma- tisch zu werden. Die Aussage von Dr. E.________, dass es ohne Unfall nicht zu der aktu- ellen Entwicklung, sondern zu einem anderen protrahierten Verlauf gekommen wäre (vgl. Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2021; UV-act. 74), sei zu relativieren, auch vor dem Hintergrund der von ihm selbst intraoperativ festgestellten Schäden. Derartige unfal- lunabhängig bestehende Schäden der Halswirbelsäule könnten auch ad hoc ohne Unfall symptomatisch werden mit plötzlichen Lähmungen und sogar Todesfällen. Irreversible strukturelle Unfallschäden seien mit dem MRI vom 16. Oktober 2019 ausgeschlossen worden. Postuliere man trotz dagegen sprechender initialen Klinik, dass die Prellungen zu einer Irritation des zervikalen, hochgradig geschädigten C1/C2-Komplexes geführt hätten, so könne doch festgestellt werden, dass sich im Verlauf der ersten Monate keine starken Beschwerden entwickelt hätten. Erst ab dem 18. Oktober 2019 (UV-act. 5), also erstmals knapp drei Monate nach dem Ereignis, sei krankheitsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst wegen Kopf-/Nackenschmerzen und einer eingeschränkten Rotation at- testiert worden. Zweifellos könne eine eingeschränkte Rotation auf eine aktivierte Arthrose der Kopfgelenke zurückgeführt werden können; dies aber auch ohne ein Ereignis. Die in- itiale Klinik habe eben nicht mit einer unfallbedingten Aktivierung der atlantoaxialen Ar- throse korreliert. Mit der angenommenen Contusio capitis habe sich bis zum 14. Januar 2020 dann aber vorerst ein positiver Verlauf entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe wei- terarbeiten und in die Ferien fahren können. Dann habe sie Analgetika eingenommen und es sei kurzzeitig eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert worden. Ab dem 14. Januar 2020 habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel mehr eingenommen. Selbst nach Wie- deraufnahme der Arbeit am 31. Dezember 2019 seien keine Schmerzen mehr aufgetreten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe aufgrund des Kerzenanpralls am Schädel ein Status quo sine bestanden; dies selbst unter der Annahme einer temporären Aktivierung der At- lantodentalarthrose. Dass sich der Zustand dann wieder verschlechtert habe, sei auf die vorbestehenden Schäden zurückzuführen (UV-act. 174 S. 21). Abschliessend wies der Gutachter darauf hin, dass sich die Schlussfolgerungen von Dr. E.________, wonach es mit dem Ereignis vom 25. Juli 2019 unfallbedingt zur Myelo-

9 Urteil S 2021 144 pathie gekommen sei, aufgrund der Echtzeitdokumentation nicht halten liessen. Dafür hät- ten während des einjährigen posttraumatischen Verlaufes nicht die geringsten Hinweise bestanden (UV-act. 174 S. 21 f.). 3.5 In einem E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin räumte der Ope- rateur Dr. E.________ am 28. Oktober 2021 (BF-act. 4) ein, dass eine bereits erhebliche Pathologie bestanden habe und sofort erkennbare Verletzungen von Bändern und Kno- chen bzw. Gelenken in den CT- und MRI-Aufnahmen 2 ½ Monate nach dem Unfall nicht erkennbar gewesen seien. Er gab jedoch an, dass das Ganze aber wie ein entzündlicher Tumor sei, der sich auf einen heftigen Reiz entzündlich-tumorös vergrössere und zur Ein- engung und Erweichung des Rückenmarks am kraniozervikalen Übergang führe. Die Be- schwerdeführerin habe einen heftigen Mechanismus geschildert, der fähig sei, das zuvor stabile Bild zu destabilisieren. Bildgebend könne dies mangels Vorbilder nicht bewiesen werden. Entsprechend sei der beschwerdefreie Vorlauf auch die beste Argumentation. Der Unfall sei wie ein Katalysator. Das Ganze hätte sich aber auch nach Jahren oder Jahr- zehnten im chronischen Verlauf entwickeln können. 3.6 Am 22. Februar 2022 (UV-act. 226) nahm der Gutachter Dr. G.________ zu den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen Stellung. Unter Hinweis auf die Literatur zum Thema kam er erneut zum Schluss, dass Knochen- marködeme und Bone bruise sich insbesondere auch bei schweren arthrotischen Verän- derungen klinisch bemerkbar machen würden. Mit einer Direkttraumatisierung könnte es sicher bei einer Fraktur zu zusätzlichen Knochenmarködemen kommen. Im vorliegenden Fall sei es mit dem Fall der Kerze auf den Kopf zu einer Kontusion des Kopfes gekommen, eventuell auch mit leichter Seitwärtskippung. Dieses Ereignis habe aber in der Folge zu keinen relevanten Beschwerden geführt, die relativ ereigniszeitnah zu einer Arztkonsultati- on geführt hätten. Die Beschwerdeführerin habe als Reinigungskraft weiterarbeiten kön- nen, was eine relativ freie Rotation auch der Halswirbelsäule voraussetze. Sie habe Wo- chen nach dem Ereignis sogar noch in die Ferien fahren können und sei auch danach in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Postuliere man, dass es mit dem Ereignis und der Kontusion des Kopfes zu Knochen- marködemen der oberen Halswirbelsäule gekommen sei, hätten sich diese innerhalb der ersten Woche stark bemerkbar gemacht. Die Tatsache, dass es damit zu Mikroblutungen und intraossären Ödemen komme, führe reaktiv zu einer intraossären Druckerhöhung mit entsprechend auftretenden sofortigen starken Schmerzen. Insofern sei der vorliegende

10 Urteil S 2021 144 Verlauf unvereinbar mit einer ereignisbedingten Traumatisierung der vorgeschädigten at- lantoaxialen Gelenke. Insbesondere hätten während des ersten Jahres auch nie neurolo- gische Defizite bestanden, die sich ad hoc mit einer unfallbedingten Myelopathie entwi- ckelt hätten. Insofern seien die Ausführungen von Dr. E.________, dass es unfallbedingt sogar zu einer Myelopathie C1/C2 gekommen sei, nicht evidenzbasiert. 4. 4.1 Bei der Würdigung des Aktengutachtens von Dr. G.________ ist zunächst zu be- denken, dass Dr. G.________ Facharzt für Chirurgie ist. Er durfte somit für seine Ein- schätzung weniger auf fachspezifische Kenntnisse und eigene Berufserfahrung zurück- greifen können, was die vertiefte Literaturrecherche erklärt. Demgegenüber verfügt der Operateur Dr. E.________ über den Facharzttitel der Neuro- chirurgie mit interdisziplinärem Schwerpunkt Wirbelsäulenchirurgie. Gemäss Beschreibung des SIWF, Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, umfasst die Neu- rochirurgie die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems mit seinen Hüllen und Gefässen, des Hirnschädels und der Wirbelsäule sowie des peripheren und vegetativen Nervensystems und die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und die Rehabilitation sowie die allgemeine Schmerztherapie dieser Strukturen (vgl. htt- ps://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/neurochirurgie.cfm konsul- tiert am 14. September 2023). Vor diesem Hintergrund sind fachliche Meinungsverschie- denheiten zwischen Dr. G.________ und Dr. E.________ besonders aufmerksam zu un- tersuchen. 4.2 Gegen die Beweiskraft des Aktengutachtens von Dr. G.________ wendet die Be- schwerdeführerin zunächst ein, dieser sei mit Bezug auf das Unfallereignis vom 25. Juli 2019 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (act. 1 S. 7 ff.). Es trifft zu, dass der beratende Arzt Dr. G.________ aufgrund der unterschiedlichen Schil- derungen in den Akten Mühe bekundete, das Ereignis vom 25. Juli 2019 in seinen Einzel- heiten zu rekonstruieren. Er berücksichtigte zwar in seinen Überlegungen im Sinne von Hypothesen die verschiedenen möglichen Sachverhaltsvarianten, somit auch die Kontusi- on am (Hinter-) Kopf durch den Aufprall der Kerze, eine allenfalls dadurch verursachte Ak- tivierung des Vorzustandes sowie die Entwicklung von Bones bruise. Es ist jedoch zu be- denken, dass die fragliche Kerze offenbar ein Durchmesser von 8 cm (0,08 m) und (im

11 Urteil S 2021 144 ungebrauchten Zustand) eine Länge von 80 cm (0,8 m) aufwies (vgl. dazu die Abklärun- gen der Beschwerdeführerin in BF-act. 3), weshalb von einem etwa 3 kg schweren Ge- genstand auszugehen ist ([0,08 m / 2] 2 x π x 0,8 m x 750 kg/m3). Gemäss den bei den Ak- ten liegenden Bildaufnahmen ist die Kapelle in einen erhöhten Chorraum und einen tiefer liegenden Schiffsraum unterteilt. Die Osterkerze steht auf einem Kerzenständer im Chor- raum, nahe der Stufe zum Schiff. Es erscheint somit als durchaus möglich, dass die Be- schwerdeführerin beim Reinigen des Kerzenständers im tiefer liegenden Schiff in knien- der, gebückter Stellung arbeitete und die vom Ständer kippende Kerze sie an (Hinter-) Kopf und linkem Schulterblatt traf. Der Schlag einer etwa 3 kg schweren Kerze auf Kopf und Schulterblatt dürfte mit einer gewissen Krafteinwirkung auf die Halswirbelsäule ver- bunden gewesen sein. Dass ein solches – wohl kaum alltägliches – Trauma an sich ge- eignet sein dürfte, die Aktivierung des vorbestehenden und bisher asymptomatischen krankhaften Zustands herbeizuführen, erscheint per se nachvollziehbar. Da Dr. G.________ von einem anderen Sachverhalt ausging, lässt sich der Eindruck nicht von der Hand weisen, dass er den von der Beschwerdeführerin erlittenen Schlag unterschätzt hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kerzenständer auf der von ihm herangezogenen Bildquelle kleiner ist als jener auf den von der Beschwerdeführe- rin eingereichten Bildern. 4.3 Eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den beratenden Arzt hat unbestrittenermassen weder vor noch nach dem operativen Eingriff stattgefunden. Die Verneinung eines Kausalzusammenhangs wird hauptsächlich mit dem in den Akten dokumentierten Beschwerdenverlauf begründet, welcher von der Umschreibung in Fach- publikationen und Lehrbüchern zur Thematik divergiert. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass der aktenkundige Beschwerdeverlauf laut dem Operateur Dr. E.________ auch deut- lich von dem ohne Unfallereignis zu erwartenden klinischen Verlauf abweicht (langsame Entwicklung einer Gangunsicherheit über Jahre im Rahmen einer klinisch stabilen Pla- teau-Phase einer Myelopathie; vgl. dazu E. 3.3). Dazu äussert sich der beratende Arzt Dr. G.________ nicht. Angesichts dieser ungeklärten Diskrepanz lässt sich nicht von der Hand weisen, dass das Ereignis vom 25. Juli 2019 am Auftreten und an der daraufhin ra- schen Zunahme der Symptomatik (mit-) beteiligt sein dürfte. 4.4 Unter diesen Umständen wäre der beratende Arzt gehalten gewesen, die Be- schwerdeführerin persönlich zu untersuchen oder aber zusätzliche, fachärztliche Ab- klärungen zu empfehlen. Seine Schlussfolgerungen beruhen folglich weder auf der Würdi- gung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönli-

12 Urteil S 2021 144 chen Untersuchung der Beschwerdeführerin, weshalb darauf nicht abgestellt werden darf. Andererseits entsprechen auch die – wohl aus Zeitgründen – eher konzisen Ausführungen von Dr. E.________ nicht einer umfassenden medizinischen Abklärung, wie sie für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nötig wäre. Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinreichende beziehungsweise rechtsgenügende Grundlage zur Klärung der Frage nach der natürlichen Kausalität der Beschwerden und damit der (weiteren) Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin darstellen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 28. September 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen fachärztlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung neu verfüge. 5. 5.1 Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfah- ren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. 5.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine vom Gericht nach Ermessen festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 3'200.– (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

13 Urteil S 2021 144 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 28. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen, neu verfüge. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrag von Fr. 3'200.– (inklusive Auslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 14. September 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am