Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 142 A. a) Die B.________ AG schloss sich per 1. März 2017 der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Helvetia) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 1). b) Mit Schreiben vom 24. April 2018 erinnerte die Helvetia die B.________ AG daran, dass per 24. April 2018 ein Beitragsausstand von Fr. 14'783.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– und somit insgesamt eine Forderung von Fr. 15'083.60 bestehe. Der Verzugszinssatz betrage zurzeit 5 %. Die Helvetia forderte die B.________ AG auf, den Ausstand innerhalb von 14 Tagen seit Versand dieser Mahnung zu begleichen. Andernfalls sehe sie sich veranlasst, den Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und ihr eine weitere Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu belasten. Gestützt auf Ziff. 7.3 des Anschlussvertrages bestehe die Möglichkeit, den Anschlussvertrag nach ungenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen (Kl-act. 6.2). c) Am 7. September 2020 mahnte die Helvetia die B.________ AG, den per 7. September 2020 ausstehenden Beitragsausstand von Fr. 34'293.– und die Umtriebsentschädigung gemäss Kostenreglement von Fr. 300.–, d.h. insgesamt den Betrag von Fr. 34'593.– innerhalb von 14 Tagen seit Versand dieser Mahnung zu begleichen; erneut mit dem Hinweis, andernfalls sehe sie sich veranlasst, den Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und ihr eine weitere Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu belasten. Gestützt auf Ziff. 7.3 bestehe die Möglichkeit, den Anschlussvertrag nach ungenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Verzugszinssatz betrage zurzeit 5 % (Kl-act. 6.1). d) Am 12. Juli 2021 stellte die Helvetia der B.________ AG eine Beitragsrechnung in der Höhe von insgesamt Fr. 70'776.15 zu (Kl-act. 3). Am 19. Juli 2021 kündigte sie sodann das Anschlussverhältnis mit der B.________ AG per 1. August 2021 (Kl-act. 2). e) Weil die B.________ AG die offenen Ausstände trotz Mahnung und Aufforderung, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, nicht beglich, sah sich die Helvetia gezwungen, am
E. 3 Urteil S 2021 142 2021 und der Zinsbetrag von Fr. 2'034.10. Dagegen erhob die B.________ AG am
20. August 2020 [recte: wohl 2021] ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (Kl-act. 7). f) Am 14. September 2021 stellte die Helvetia der B.________ AG einen Kontoauszug zu, wonach sie ihr einen Betrag von Fr. 80'451.15 schulde. Der Soll-Zinssatz betrage seit 1. März 2017 5 %. Ohne Gegenbericht innert 30 Tagen gelte der Kontoauszug als genehmigt (Kl-act. 5). B. Mit Klageschrift vom 27. Oktober 2021 beantragte die Helvetia, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalforderung von Fr. 80'347.85, den Zins von Fr. 2'034.10 plus Zins zu 5 % seit 3. August 2021 auf der Kapitalforderung zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren Nr. x.________ des Betreibungsamtes A.________ sei der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung – mit Ausnahme der Kosten für den Zahlungsbefehl gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG – zu beseitigen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Beklagte habe sich per 1. März 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angemeldet, was mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 2. März 2017 bestätigt worden sei. Innerhalb der Sammelstiftung sei das so errichtete Vorsorgewerk unter der Nummer y.________ verzeichnet. Die Klägerin habe den Anschlussvertrag per 1. August 2021 gekündigt. Weiter wurde ausgeführt, für jede zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldete Person sei bei Gehaltsmutationen, bei Überweisungen und entsprechenden Gutschriften von Freizügigkeitsleistungen ein Vorsorgeausweis zuhanden der versicherten Person sowie ein Sammelausweis und eine Beitragsrechnung zuhanden der versicherten Person sowie ein Sammelausweis und eine Beitragsrechnung an die Beklagte übermittelt worden. Als Beitragsrechnungen käme eine pro rata Rechnung oder eine Jahresrechnung in Frage. Nach unterjährigen Dienstaustritten sei jeweils eine sogenannte Beitragsentlastung erfolgt. Berechnungsgrundlage für die Beitragsrechnungen würden die im Anschluss- und Versicherungsvertrag vereinbarten Vorsorgeleistungen sowie der von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigte Kollektivversicherungstarif bilden. Der Sammelausweis zeige im Wesentlichen die Personaldaten, die versicherten Leistungen, die jährlichen Kosten und die monatlichen Arbeitnehmerabzüge. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schulde die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin die gesamten Vorsorgebeiträge. Die Höhe der geforderten Zinsen richte sich nach Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages. Die Regelung verpflichte sie, die künftigen Zinssätze der angeschlossenen Unternehmung bekannt zu geben und diese Bekanntgabe sei jeweils zusammen mit dem Versand des Kontoauszugs erfolgt. Gemäss dem Kostenreglement,
E. 3.1 Dem Verwaltungsgericht liegen folgende von der Klägerin eingereichten Unterlagen vor: Anschlussvertrag vom 2. bzw. 15. März 2017 (Kl-act. 1), Mahnungen vom
24. April 2018 sowie 7. September 2020 (Kl-act. 6.1 und 6.2), Kündigung vom 19. Juli 2021 per 1. August 2021 (Kl-act. 2), Beitragsrechnung per 11. Juli 2021 (Kl-act. 3), Personalvorsorge-Sammelausweis vom 12. Juli 2021 (Kl-act. 4), Kontoauszug vom 14. September 2021 (Kl-act. 5) und Zahlungsbefehl vom 4. August 2021 (Kl-act. 7).
E. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Basel (vgl. Verzeichnis der BVG registrierten Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Basel-Stadt, Stichtag: 1. Januar 2022). Mit ihr schloss die Beklagte am 2. bzw. 15. März 2017 rückwirkend per 1. März 2017 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge in Form der Spar-, Risiko- und Verwaltungsbeiträge sowie der Beiträge für den Sicherheitsfonds nach Gesetz, Kassenreglement, Vorsorgeplänen sowie dem fraglichen Vertrag samt Anhängen zu schulden. Soweit die Beklagte teilweise auch Zahlungen erbrachte, kann dies – per analogiam zu den obligationsrechtlichen Bestimmungen zur Schuldanerkennung – als Anerkennung einer prinzipiellen Leistungspflicht gewertet werden.
E. 3.3 Die Klägerin klagte die Kapitalforderung von Fr. 80'347.85 sowie einen Zins von Fr. 2'034.10 plus Zins zu 5 % seit 3. August 2021 auf der Kapitalforderung ein. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes:
E. 3.3.1 Der Kontoauszug der Klägerin vom 14. September 2021, welcher den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 14. September 2021 umfasst, enthält sämtliche Fakturierungen für Beiträge, alle Aufrechnungen von Zinsen, von Mahn- und Betreibungskosten wie auch Umtriebsentschädigungen (Kl-act. 5). Der Kontoauszug weist seit dem 8. Mai 2020 durchwegs ein Saldo zu Lasten der Beklagten aus. Eine Rüge der Beklagten, wonach der Kontoauszug nicht korrekt wäre, liegt nicht bei den Akten. Im Gegenteil, der Kontoauszug
E. 3.3.2 In der Kapitalforderung von Fr. 80'347.85 sind neben den Prämienausständen die Kosten für die Mahnung vom 7. September 2020 sowie eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 800.– enthalten (vgl. Buchungspositionen im Kontoauszug, Kl-act. 5). Während sich die Berechnungsbasis der Prämien aus dem Vorsorgeplan (vgl. S. 3–6 des Anschlussvertrages, Kl-act. 1) ergeben, haben die Kosten für die Mahnung (Fr. 300.–) und die Umtriebsentschädigung (Fr. 500.–), ihre rechtliche Grundlage in Ziff. 2.1 des Anschlussvertrages und diese werden in Ziff. 2.1 des Kostenreglements konkretisiert (vgl. Anschlussvertrag und Kostenreglement, Kl-act. 1). Da das Kostenreglement einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages bildet, sind die kostenpflichtigen Aufwendungen nicht zu beanstanden. Der Kontoauszug weist zudem Betreibungskosten von Fr. 103.30 aus. Dabei handelt es sich um die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 4. August 2021 und sind daher auch nicht zu beanstanden. Der Betrag von Fr. 103.30 ist in der Kapitalforderung nicht enthalten und für diesen Betrag verlangt die Klägerin denn auch zu Recht nicht die Aufhebung des Rechtsvorschlags, sieht doch Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von Gesetzes wegen den Ersatz der Betreibungskosten vor (vgl. BGer 5A_446/2020 vom 30. April 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis).
E. 3.3.3 Die Klägerin beantragt ferner die Zusprechung einer Zinsforderung von Fr. 2'034.10 plus Zins zu 5 % seit 3. August 2021 auf der Kapitalforderung von Fr. 80'347.85. Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, aber auch in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages, wonach auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt und im Übrigen auf eine marktkonforme Verzinsung verwiesen wird. Die marktkonforme Verzinsung liegt bei einem Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Gestützt auf Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages hat die Klägerin der Beklagten die künftigen Zinssätze bekannt gegeben. Sowohl in der Mahnung vom 7. September 2020 (Kl-act. 6.1) als auch in der Beitragsrechnung vom 12. Juli 2021 (Kl-act. 3) sowie dem Kontoauszug vom 14. September 2021 (Kl-act. 5) wies die Klägerin die Beklagte auf einen Verzugszins von 5 % hin. Wählt die Klägerin nun diesen klar marktkonformen Zinssatz, ist dies nicht zu beanstanden.
E. 3.3.4 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die geltend gemachten Forderungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben sind. Sie basieren auf einer ausreichenden gesetzlichen bzw. vertraglichen Grundlage und sind daher sowohl grundsätzlich als auch masslich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat somit zu Recht die Kapitalforderung von Fr. 80'347.85, den Zinsbetrag von Fr. 2'034.10 sowie den Zins von 5 % seit dem 3. August 2021 auf der Kapitalforderung eingeklagt. 4. In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage im erwähnten Umfang gutzuheissen und der Klägerin sind Fr. 80'347.85, der Zinsbetrag von Fr. 2'034.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 3. August 2021 zuzusprechen. 5. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 4. August 2021 ist für die eingeklagte Forderung in der Höhe von Fr. 80'347.85 sowie die Zinsforderung in der Höhe von Fr. 2'034.10 nebst Zins von 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 3. August 2021 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. x.________ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG
E. 4 Urteil S 2021 142 das integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bilde, sei die Klägerin berechtigt, für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen Fr. 300.– und für Betreibungen Fr. 500.– in Rechnung zu stellen. Die Klägerin habe ihre entsprechenden Pflichten aus dem Vertragsverhältnis vollumfänglich erfüllt und der Beklagten zuhanden der Versicherten die Reglemente zugestellt. Sie habe die Beklagte mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, sie förmlich gemahnt und auch betrieben. Die Beklagte habe weder das Anschlussverhältnis noch die Kontoauszüge je bestritten und habe gegen den Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben (act. 1). C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beklagte, bis zum 29. November 2021 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post kann entnommen werden, dass das Schreiben am 4. November 2021 am Schalter der Poststelle in C.________ / LU abgeholt wurde. Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in A.________ / ZG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen
E. 5 Urteil S 2021 142 geregelt. Hiernach wird die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt. 3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 27. Oktober 2021 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 80'347.85 sowie eines Zinses von Fr. 2'034.10 plus Zins zu 5 % seit 3. August 2021 auf der Kapitalforderung. Zu prüfen sind demnach die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderung. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge,
3. Aufl. 2013, Art. 73 N 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet
E. 6 Urteil S 2021 142 wurde, kann sich das Gericht auf eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken.
E. 7 Urteil S 2021 142 gilt ohne Gegenbericht seitens der Beklagten innert 30 Tagen als genehmigt (vgl. S. 3 des Kontoauszugs).
E. 8 Urteil S 2021 142 Der Zahlungsbefehl Nr. x.________ wurde am 4. August 2021 durch das Beitreibungsamt A.________ ausgestellt und der Beklagten am 11. August 2020 [recte: wohl 2021] zugestellt (vgl. Kl-act. 7). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR beginnt der Verzugszinslauf mit der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage zu laufen. "Angehoben" ist die Betreibung unter anderem mit der Stellung (Postaufgabe bzw. Überbringung) des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 f. SchKG an das Betreibungsamt (BGer 5A_579/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4.5, vgl. auch Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 105 N 2). Nach eigener Angabe leitete die Klägerin die Betreibung am 3. August 2021 ein (vgl. Rechtsbegehren, act. 1), was angesichts des am 4. August 2021 ausgestellten Zahlungsbefehls als glaubhaft erscheint. Aus diesem Grund sind die Verzugszinsforderung ab dem 3. August 2021 zu einem Zinssatz von 5 % auf der Kapitalforderung und auch der zuvor bereits angefallene und im Zahlungsbefehl aufgeführte Zins von Fr. 2'034.10 nicht zu monieren. Eine Rüge der Beklagten, wonach die geltend gemachten Zinsbeträge nicht korrekt wären, liegt jedenfalls nicht bei den Akten.
E. 9 Urteil S 2021 142 berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 6. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92, S. 202; vgl. dazu auch BGE 112 V 356 E. 6).
E. 10 Urteil S 2021 142 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 80'347.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. August 2021 sowie den Zinsbetrag von Fr. 2'034.10 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ vor dem Betreibungsamt A.________ wird für den Betrag von Fr. 80'347.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
- August 2021 sowie für den Zinsbetrag von Fr. 2'034.10 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin (zusammen mit den eingereichten Akten), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 16. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 16. Mai 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen B.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2021 142
2 Urteil S 2021 142 A. a) Die B.________ AG schloss sich per 1. März 2017 der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Helvetia) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 1). b) Mit Schreiben vom 24. April 2018 erinnerte die Helvetia die B.________ AG daran, dass per 24. April 2018 ein Beitragsausstand von Fr. 14'783.60 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– und somit insgesamt eine Forderung von Fr. 15'083.60 bestehe. Der Verzugszinssatz betrage zurzeit 5 %. Die Helvetia forderte die B.________ AG auf, den Ausstand innerhalb von 14 Tagen seit Versand dieser Mahnung zu begleichen. Andernfalls sehe sie sich veranlasst, den Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und ihr eine weitere Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu belasten. Gestützt auf Ziff. 7.3 des Anschlussvertrages bestehe die Möglichkeit, den Anschlussvertrag nach ungenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen (Kl-act. 6.2). c) Am 7. September 2020 mahnte die Helvetia die B.________ AG, den per 7. September 2020 ausstehenden Beitragsausstand von Fr. 34'293.– und die Umtriebsentschädigung gemäss Kostenreglement von Fr. 300.–, d.h. insgesamt den Betrag von Fr. 34'593.– innerhalb von 14 Tagen seit Versand dieser Mahnung zu begleichen; erneut mit dem Hinweis, andernfalls sehe sie sich veranlasst, den Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und ihr eine weitere Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu belasten. Gestützt auf Ziff. 7.3 bestehe die Möglichkeit, den Anschlussvertrag nach ungenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Verzugszinssatz betrage zurzeit 5 % (Kl-act. 6.1). d) Am 12. Juli 2021 stellte die Helvetia der B.________ AG eine Beitragsrechnung in der Höhe von insgesamt Fr. 70'776.15 zu (Kl-act. 3). Am 19. Juli 2021 kündigte sie sodann das Anschlussverhältnis mit der B.________ AG per 1. August 2021 (Kl-act. 2). e) Weil die B.________ AG die offenen Ausstände trotz Mahnung und Aufforderung, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, nicht beglich, sah sich die Helvetia gezwungen, am
3. August 2021 die Betreibung beim Betreibungsamt A.________ mit dem Zahlungsbefehl Nr. x.________ einzuleiten. Zu bezahlen seien Beiträge aus dem Personalvorsorge- Vertrag Nr. y.________ in der Höhe von Fr. 80'347.85 zuzüglich 5 % Zins seit 3. August
3 Urteil S 2021 142 2021 und der Zinsbetrag von Fr. 2'034.10. Dagegen erhob die B.________ AG am
20. August 2020 [recte: wohl 2021] ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (Kl-act. 7). f) Am 14. September 2021 stellte die Helvetia der B.________ AG einen Kontoauszug zu, wonach sie ihr einen Betrag von Fr. 80'451.15 schulde. Der Soll-Zinssatz betrage seit 1. März 2017 5 %. Ohne Gegenbericht innert 30 Tagen gelte der Kontoauszug als genehmigt (Kl-act. 5). B. Mit Klageschrift vom 27. Oktober 2021 beantragte die Helvetia, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalforderung von Fr. 80'347.85, den Zins von Fr. 2'034.10 plus Zins zu 5 % seit 3. August 2021 auf der Kapitalforderung zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren Nr. x.________ des Betreibungsamtes A.________ sei der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung – mit Ausnahme der Kosten für den Zahlungsbefehl gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG – zu beseitigen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Beklagte habe sich per 1. März 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angemeldet, was mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 2. März 2017 bestätigt worden sei. Innerhalb der Sammelstiftung sei das so errichtete Vorsorgewerk unter der Nummer y.________ verzeichnet. Die Klägerin habe den Anschlussvertrag per 1. August 2021 gekündigt. Weiter wurde ausgeführt, für jede zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldete Person sei bei Gehaltsmutationen, bei Überweisungen und entsprechenden Gutschriften von Freizügigkeitsleistungen ein Vorsorgeausweis zuhanden der versicherten Person sowie ein Sammelausweis und eine Beitragsrechnung zuhanden der versicherten Person sowie ein Sammelausweis und eine Beitragsrechnung an die Beklagte übermittelt worden. Als Beitragsrechnungen käme eine pro rata Rechnung oder eine Jahresrechnung in Frage. Nach unterjährigen Dienstaustritten sei jeweils eine sogenannte Beitragsentlastung erfolgt. Berechnungsgrundlage für die Beitragsrechnungen würden die im Anschluss- und Versicherungsvertrag vereinbarten Vorsorgeleistungen sowie der von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigte Kollektivversicherungstarif bilden. Der Sammelausweis zeige im Wesentlichen die Personaldaten, die versicherten Leistungen, die jährlichen Kosten und die monatlichen Arbeitnehmerabzüge. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schulde die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin die gesamten Vorsorgebeiträge. Die Höhe der geforderten Zinsen richte sich nach Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages. Die Regelung verpflichte sie, die künftigen Zinssätze der angeschlossenen Unternehmung bekannt zu geben und diese Bekanntgabe sei jeweils zusammen mit dem Versand des Kontoauszugs erfolgt. Gemäss dem Kostenreglement,
4 Urteil S 2021 142 das integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bilde, sei die Klägerin berechtigt, für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen Fr. 300.– und für Betreibungen Fr. 500.– in Rechnung zu stellen. Die Klägerin habe ihre entsprechenden Pflichten aus dem Vertragsverhältnis vollumfänglich erfüllt und der Beklagten zuhanden der Versicherten die Reglemente zugestellt. Sie habe die Beklagte mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, sie förmlich gemahnt und auch betrieben. Die Beklagte habe weder das Anschlussverhältnis noch die Kontoauszüge je bestritten und habe gegen den Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben (act. 1). C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beklagte, bis zum 29. November 2021 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post kann entnommen werden, dass das Schreiben am 4. November 2021 am Schalter der Poststelle in C.________ / LU abgeholt wurde. Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in A.________ / ZG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen
5 Urteil S 2021 142 geregelt. Hiernach wird die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt. 3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 27. Oktober 2021 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 80'347.85 sowie eines Zinses von Fr. 2'034.10 plus Zins zu 5 % seit 3. August 2021 auf der Kapitalforderung. Zu prüfen sind demnach die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderung. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge,
3. Aufl. 2013, Art. 73 N 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet
6 Urteil S 2021 142 wurde, kann sich das Gericht auf eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken. 3.1 Dem Verwaltungsgericht liegen folgende von der Klägerin eingereichten Unterlagen vor: Anschlussvertrag vom 2. bzw. 15. März 2017 (Kl-act. 1), Mahnungen vom
24. April 2018 sowie 7. September 2020 (Kl-act. 6.1 und 6.2), Kündigung vom 19. Juli 2021 per 1. August 2021 (Kl-act. 2), Beitragsrechnung per 11. Juli 2021 (Kl-act. 3), Personalvorsorge-Sammelausweis vom 12. Juli 2021 (Kl-act. 4), Kontoauszug vom 14. September 2021 (Kl-act. 5) und Zahlungsbefehl vom 4. August 2021 (Kl-act. 7). 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Basel (vgl. Verzeichnis der BVG registrierten Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Basel-Stadt, Stichtag: 1. Januar 2022). Mit ihr schloss die Beklagte am 2. bzw. 15. März 2017 rückwirkend per 1. März 2017 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge in Form der Spar-, Risiko- und Verwaltungsbeiträge sowie der Beiträge für den Sicherheitsfonds nach Gesetz, Kassenreglement, Vorsorgeplänen sowie dem fraglichen Vertrag samt Anhängen zu schulden. Soweit die Beklagte teilweise auch Zahlungen erbrachte, kann dies – per analogiam zu den obligationsrechtlichen Bestimmungen zur Schuldanerkennung – als Anerkennung einer prinzipiellen Leistungspflicht gewertet werden. 3.3 Die Klägerin klagte die Kapitalforderung von Fr. 80'347.85 sowie einen Zins von Fr. 2'034.10 plus Zins zu 5 % seit 3. August 2021 auf der Kapitalforderung ein. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes: 3.3.1 Der Kontoauszug der Klägerin vom 14. September 2021, welcher den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 14. September 2021 umfasst, enthält sämtliche Fakturierungen für Beiträge, alle Aufrechnungen von Zinsen, von Mahn- und Betreibungskosten wie auch Umtriebsentschädigungen (Kl-act. 5). Der Kontoauszug weist seit dem 8. Mai 2020 durchwegs ein Saldo zu Lasten der Beklagten aus. Eine Rüge der Beklagten, wonach der Kontoauszug nicht korrekt wäre, liegt nicht bei den Akten. Im Gegenteil, der Kontoauszug
7 Urteil S 2021 142 gilt ohne Gegenbericht seitens der Beklagten innert 30 Tagen als genehmigt (vgl. S. 3 des Kontoauszugs). 3.3.2 In der Kapitalforderung von Fr. 80'347.85 sind neben den Prämienausständen die Kosten für die Mahnung vom 7. September 2020 sowie eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 800.– enthalten (vgl. Buchungspositionen im Kontoauszug, Kl-act. 5). Während sich die Berechnungsbasis der Prämien aus dem Vorsorgeplan (vgl. S. 3–6 des Anschlussvertrages, Kl-act. 1) ergeben, haben die Kosten für die Mahnung (Fr. 300.–) und die Umtriebsentschädigung (Fr. 500.–), ihre rechtliche Grundlage in Ziff. 2.1 des Anschlussvertrages und diese werden in Ziff. 2.1 des Kostenreglements konkretisiert (vgl. Anschlussvertrag und Kostenreglement, Kl-act. 1). Da das Kostenreglement einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages bildet, sind die kostenpflichtigen Aufwendungen nicht zu beanstanden. Der Kontoauszug weist zudem Betreibungskosten von Fr. 103.30 aus. Dabei handelt es sich um die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 4. August 2021 und sind daher auch nicht zu beanstanden. Der Betrag von Fr. 103.30 ist in der Kapitalforderung nicht enthalten und für diesen Betrag verlangt die Klägerin denn auch zu Recht nicht die Aufhebung des Rechtsvorschlags, sieht doch Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von Gesetzes wegen den Ersatz der Betreibungskosten vor (vgl. BGer 5A_446/2020 vom 30. April 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis). 3.3.3 Die Klägerin beantragt ferner die Zusprechung einer Zinsforderung von Fr. 2'034.10 plus Zins zu 5 % seit 3. August 2021 auf der Kapitalforderung von Fr. 80'347.85. Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, aber auch in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages, wonach auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt und im Übrigen auf eine marktkonforme Verzinsung verwiesen wird. Die marktkonforme Verzinsung liegt bei einem Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Gestützt auf Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages hat die Klägerin der Beklagten die künftigen Zinssätze bekannt gegeben. Sowohl in der Mahnung vom 7. September 2020 (Kl-act. 6.1) als auch in der Beitragsrechnung vom 12. Juli 2021 (Kl-act. 3) sowie dem Kontoauszug vom 14. September 2021 (Kl-act. 5) wies die Klägerin die Beklagte auf einen Verzugszins von 5 % hin. Wählt die Klägerin nun diesen klar marktkonformen Zinssatz, ist dies nicht zu beanstanden.
8 Urteil S 2021 142 Der Zahlungsbefehl Nr. x.________ wurde am 4. August 2021 durch das Beitreibungsamt A.________ ausgestellt und der Beklagten am 11. August 2020 [recte: wohl 2021] zugestellt (vgl. Kl-act. 7). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR beginnt der Verzugszinslauf mit der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage zu laufen. "Angehoben" ist die Betreibung unter anderem mit der Stellung (Postaufgabe bzw. Überbringung) des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 f. SchKG an das Betreibungsamt (BGer 5A_579/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4.5, vgl. auch Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 105 N 2). Nach eigener Angabe leitete die Klägerin die Betreibung am 3. August 2021 ein (vgl. Rechtsbegehren, act. 1), was angesichts des am 4. August 2021 ausgestellten Zahlungsbefehls als glaubhaft erscheint. Aus diesem Grund sind die Verzugszinsforderung ab dem 3. August 2021 zu einem Zinssatz von 5 % auf der Kapitalforderung und auch der zuvor bereits angefallene und im Zahlungsbefehl aufgeführte Zins von Fr. 2'034.10 nicht zu monieren. Eine Rüge der Beklagten, wonach die geltend gemachten Zinsbeträge nicht korrekt wären, liegt jedenfalls nicht bei den Akten. 3.3.4 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die geltend gemachten Forderungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben sind. Sie basieren auf einer ausreichenden gesetzlichen bzw. vertraglichen Grundlage und sind daher sowohl grundsätzlich als auch masslich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat somit zu Recht die Kapitalforderung von Fr. 80'347.85, den Zinsbetrag von Fr. 2'034.10 sowie den Zins von 5 % seit dem 3. August 2021 auf der Kapitalforderung eingeklagt. 4. In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage im erwähnten Umfang gutzuheissen und der Klägerin sind Fr. 80'347.85, der Zinsbetrag von Fr. 2'034.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 3. August 2021 zuzusprechen. 5. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 4. August 2021 ist für die eingeklagte Forderung in der Höhe von Fr. 80'347.85 sowie die Zinsforderung in der Höhe von Fr. 2'034.10 nebst Zins von 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 3. August 2021 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. x.________ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG
9 Urteil S 2021 142 berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 6. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92, S. 202; vgl. dazu auch BGE 112 V 356 E. 6).
10 Urteil S 2021 142 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 80'347.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. August 2021 sowie den Zinsbetrag von Fr. 2'034.10 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ vor dem Betreibungsamt A.________ wird für den Betrag von Fr. 80'347.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
3. August 2021 sowie für den Zinsbetrag von Fr. 2'034.10 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Klägerin (zusammen mit den eingereichten Akten), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 16. Mai 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am