Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Prämien) — Beschwerde
Erwägungen (22 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 133 A. Am 25. Februar 2021 führte die Suva bei der A.________ GmbH, die vor allem im Bereich Paketkurier- und Stückguttransporte tätig ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 eine Betriebsrevision durch (Suva-act. 68 ff.). Gestützt darauf rechnete sie für die genannten Jahre einen Teil der Spesen als prämienpflichtigen Lohn auf und stellte der A.________ GmbH am 9. März 2021 eine Prämienrechnung nach Revision über Fr. 2'451.85 zu (Suva-act. 72). Die dagegen von der A.________ GmbH am
19. März 2021 erhobene Einsprache (Suva-act. 73) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. August 2021 ab (Suva-act. 82). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 2021 liess die A.________ GmbH beantragen, der Einspracheentscheid vom 24. August 2021 sei aufzuheben und es seien die in die Lohnsumme aufgerechneten Spesen zu streichen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 27. September 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 8 und 11). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorliegend handelt es sich um eine
E. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Hingegen gehen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle – abweichende Abreden vorbehalten – zulasten des Arbeitnehmers (Abs. 2). Dem Versicherer gegenüber trägt der Arbeitgeber die volle Prämienschuld und er zieht den Anteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn ab (Abs. 3). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst für Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) verweist für den versicherten Verdienst auf den massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
E. 2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. So umfasst der massgebende Lohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen,
E. 2.3 Während Art. 8 ff. AHVV die Ausnahmen vom massgebenden Lohn sowie die Sozialleistungen in besonderen Fällen regelt, definiert Art. 9 AHVV die Unkosten. Demzufolge handelt es sich bei Unkosten um Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Abs. 1). Keine Unkostenentschädigungen stellen regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort dar. Diese gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Abs. 2).
E. 2.4 In der Rechtsprechung und Literatur wird festgehalten, dass für die Bejahung des beitragsfreien Unkostencharakters von Aufwendungen – nebst dem Kausalzusammenhang zur Berufstätigkeit – die strikte Notwendigkeit für die Lohnerzielung vorausgesetzt ist. Demgegenüber sind Aufwendungen für den normalen Unterhalt grundsätzlich Lohnverwendung. Für solche Zwecke kann kein – beitragsfreier – Spesenersatz angenommen werden. Unkosten entstehen erst dann, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen wird. Um zwischen (lohnmindernden) Unkosten und (Teil des Lohnes bildenden) Ausgaben zu unterscheiden, ist insoweit die Frage massgebend, ob der Ersatz zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendig war, d.h., ob die Arbeitnehmer infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen werden. Lohnmindernde Unkosten müssen deshalb beruflich veranlasst sein (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 5 Rz. 188 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 2.5 In der AHI-Praxis 1996 erläuterte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Art. 9 AHVV zu den Unkosten (AHI-Praxis 1996 S. 275 ff.). Zu dessen Abs. 2 hielt es fest, dass die üblicherweise vor und nach der Arbeit anfallenden Wegkosten sowie die Auslagen für die Verpflegung grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehörten und nicht (abzugsfähige) Unkosten darstellten. Diese Aufwendungen seien dem Arbeitnehmer auch nach Zivilrecht nicht zu ersetzen. Die vorgeschlagene Norm fördere die Gleichbehandlung
E. 2.6.1 Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt indessen die Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).
E. 2.6.2.1 Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), Stand 1. Januar 2021, kommentiert Art. 9 AHVV bzw. das Thema Unkosten im dritten Teil. So wird unter anderem ausgeführt, dass Unkosten zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen, erwachsen. Auslagen für die private Lebenshaltung sind nicht beruflich veranlasst und haben folglich keinen Unkostencharakter (Rz. 3002). Zu den Unkosten gehören namentlich Reisekosten (inklusive Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) unter Ausnahme der Kosten für den gewöhnlichen Arbeitsweg, Repräsentationskosten und Auslagen für die Kundenbewirtung, Auslagen für Arbeitsmaterial und Berufskleider, Kosten für im Rahmen der Erwerbstätigkeit genutzte Räume, Umzugsentschädigungen für beruflich bedingte Wohnungswechsel, schliesslich berufliche Aus- und Weiterbildungskosten inklusive des fraglichen Lehrmaterials und der Bücher (Rz. 3003). Von den Arbeitgebern abgegebene Uniformen und Dienstkleider sowie an deren Stelle erstattete Geldleistungen sind ebenfalls wie Unkosten zu behandeln (Rz. 3004). Der Wert der vom Arbeitgeber unentgeltlich abgegebenen Zivilkleider gehört hingegen zum massgebenden Lohn (Rz. 3005).
E. 2.6.2.2 Für die Ausscheidung der Unkosten bei der Festsetzung des massgebenden Lohnes ist zu beachten (Rz. 3009), dass diese grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind bzw. dass die Arbeitgeber und/oder die Arbeitnehmer diese nachzuweisen haben (Rz. 3010). Die Anerkennung der Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskasse nicht verbindlich. Rechnen die Arbeitgeber die Unkosten hingegen unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für die Steuererklärung nicht deklariert werden müssen, können diese auch von den Ausgleichskassen übernommen werden (Rz. 3011). Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind (Rz. 3012). Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist, als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist. So können namentlich Auto-, Repräsentations-, Klein- und andere Auslagen abgegolten werden (Rz. 3013). Die Pauschalbeträge müssen den effektiven Unkosten zumindest gesamthaft gesehen entsprechen, d.h. sie müssen mit den im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnissen
E. 3 Urteil S 2021 133 Prämienstreitigkeit zwischen einer Arbeitgeberin und einer Versicherungsträgerin. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der betroffenen Arbeitgeberin (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 ff.). Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in C.________, Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin der (dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden) Prämienforderung vom Einspracheentscheid direkt berührt. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 24. August 2021; dieser ging der Beschwerdeführerin am 26. August 2021 zu (vgl. Bf-act. 3). Die Beschwerdeschrift wurde am 24. September 2021 der Post übergeben und ging am 27. September 2021 beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die Beschwerde als reichzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind (BGer 9C_641/2017 vom 16. Oktober 2018 E. 8.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch E. 2.6.2.2 vorstehend).
E. 3.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Spesenentschädigung in der Einsprache vom 19. März 2021 einzig mit Fahrkosten für den Arbeitsweg begründet hat (vgl. Suva-act. 73). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend auf Art. 9 Abs. 2 AHVV verwiesen, wonach regelmässige Entschädigungen für die Fahrten der Arbeitnehmer vom Wohnort
E. 3.3 Betreffend Verpflegungsspesen verweist die Beschwerdeführerin auf Ziff. 5.13.1 der ergänzenden Bestimmungen der Landesvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Nutzfahrzeugverband ASTAG und dem Berufsfahrtenverband Les Routiers Suisses vom
23. September 2013 für die Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden und Zug (Bf-act. 7; nachstehend Landesvereinbarung), wonach die Arbeitnehmer Anrecht auf Spesenersatz für Essen und Unterkunft haben. Die Höhe der Spesen wird im Lohnregulativ in Anhang II (Bf-act. 7 S. 23) festgelegt. Demgemäss haben die Arbeitnehmer, die morgens vor 06:00 Uhr losfahren und mittags erst nach 13:00 Uhr zurückkehren, einen Anspruch auf einen Spesenersatz von Fr. 8.– für das Morgenessen und von Fr. 16.– für das Mittagessen. Gemäss Beschwerdeführerin ergibt dies eine monatliche Spesenentschädigung für das Morgen- und Mittagessen von ca. Fr. 500.–. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid demgegenüber auf Ziff. 5.13.2 der Landesvereinbarung verweist, wonach die Arbeitnehmer bei Lokaltransporten nur dann Anspruch auf Vergütung haben, wenn die Auslagen auf Anordnung des Vorgesetzten entstanden sind, hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie führe Transporte in der ganzen Schweiz durch und beschränke sich nicht auf lokale Kurierfahrten, womit die genannte Bestimmung gerade nicht zur Anwendung gelange, sondern vielmehr die bereits zitierte Ziff. 5.13.1 und der Anhang II (Lohnregulativ und Spesenreglement). Die zusammen mit der Replik vom 14. Dezember 2021 eingereichten Rolllisten (Bf-act. 8) würden bestätigen, dass sie schweizweit tätig sei. Damit seien die Spesen im Umfang von Fr. 500.– nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, weswegen die Beschwerdegegnerin die Unkosten im gleichen Betrag zu übernehmen habe. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Zunächst ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die ausbezahlten Pauschalbeträge aufgrund der Gegebenheiten
E. 3.4 Nach dem soeben Ausgeführten sind die Ermittlung und Unkosteneinschätzung der Suva in der Höhe von Fr. 300.– (anstatt Fr. 500.–) pro Monat nicht zu beanstanden. Die vorliegend strittige Differenz von Fr. 200.– wurde korrekterweise im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV als Teil der üblichen Lebenshaltungskosten qualifiziert und muss zum massgeblichen Lohn aufgerechnet werden, da diese Kosten auch ohne Ausübung der Erwerbstätigkeit angefallen wären. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen Teil der Spesen (Fr. 200.–) richtigerweise zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und damit zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG gerechnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. August 2021 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 600.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 4 Urteil S 2021 133 Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, sodann Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen. In Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Bestandteile des massgebenden Lohnes weiter präzisiert bzw. enumeriert.
E. 5 Urteil S 2021 133 innerhalb der Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Deren Mehrheit erhalte nämlich weder die Kosten für den Arbeitsweg noch für nicht auswärtige – d.h. am Wohnort oder am Ort der Betriebsstätte eingenommene – Mahlzeiten vergütet, finanziere diese mithin gezwungenermassen mit massgebendem Lohn. Unter gewissen Bedingungen könnten allerdings auch Weg- und Essensentschädigungen Unkosten darstellen. Dies sei etwa bei Arbeitnehmern der Fall, welche ihren Arbeitsort ständig wechseln und sich daher auch jeweils an anderen Orten verpflegen müssten (z.B. Monteure).
E. 6 Urteil S 2021 133 Nicht als Unkostenentschädigung gelten regelmässige Entschädigungen für den normalen Arbeitsweg sowie regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohn- oder am Arbeitsort (Rz. 3006). Diese Weg- und Verpflegungsentschädigungen gehören zum massgebenden Lohn, es sei denn die Wegentschädigung bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr oder einem Beitrag dazu und dieses werde auch für Geschäftsreisen verwendet. Entsprechend gehören Abos wie ein Halbtax- Abo nicht zum massgebenden Lohn. Dasselbe gilt für Generalabonnemente, wenn jemand während eines Jahres an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternimmt. Ebenfalls nicht zum massgebenden Lohn gehören Essensentschädigungen, die nur geringfügig sind, nicht in bar ausgerichtet werden und deren Wert sich nur mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand bestimmen lässt. Übersteigt der Wert von Lunch-Checks oder Restaurantgutscheinen pro Monat Fr. 180.–, so gilt der überschiessende Betrag als massgebender Lohn (Rz. 3007).
E. 7 Urteil S 2021 133 im Einklang stehen. Dabei ist aufgrund der Gegebenheiten in der konkreten Situation zu entscheiden. Die Pauschalen können auch anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle festgelegt werden (Rz. 3014). Erscheinen die als Unkostenentschädigungen bezeichneten Auszahlungen der Arbeitgeber als übersetzt, so hat die Ausgleichskasse zu prüfen, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. Andernfalls ist aufzurechnen (Rz. 3015). Existiert kein von den Steuerbehörden genehmigtes Spesenreglement und rechnen die Arbeitgeber die Unkosten gegenüber der Steuerbehörde weder nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen noch mit Pauschalbeiträgen ab, steht aber fest, dass Unkosten entstanden sind und deren strikter Nachweis nicht möglich ist, sind die Unkosten von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 3016). 3. Als unbestritten gilt, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitern pro Monat eine Spesenentschädigung von pauschal Fr. 500.– ausbezahlt (vgl. dazu auch die Lohnabrechnung vom 25. Juni 2021 [Bf-act. 6]). Als erstellt gilt sodann, dass kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vorhanden ist und die Pauschalspesen gemäss Feststellungen der Revisorin nicht den tatsächlichen Aufwendungen gemäss Beleg entsprechen. Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, wie diese Spesenentschädigung zu qualifizieren ist und ob sie Bestandteil des versicherten Verdienstes bildet. Während die Beschwerdegegnerin einen Teil der ausbezahlten Spesen (Fr. 200.–) als prämienpflichtigen Verdienst aufrechnet, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei den gesamten Fr. 500.– um Unkosten, welche nicht zum massgebenden Lohn gehörten, sodass von der Lohnaufrechnung abzusehen sei.
E. 8 Urteil S 2021 133 zum gewöhnlichen Arbeitsort keine Unkostenentschädigungen darstellen. Die üblicherweise anfallenden Wegkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort sind in der Regel als Lohnverwendung zu betrachten (Kieser, a.a.O., Art. 5 N 190). Dies scheint wohl auch die Beschwerdeführerin erkannt zu haben, begründet sie die Pauschalspesen in ihrer Beschwerdeschrift nun doch erstmals mit einem Spesenersatz für das Morgen- und Mittagessen. Die Mitarbeiter würden vor 06:00 Uhr mit der Arbeit beginnen und seien auch zur Mittagszeit weder zuhause noch am gewöhnlichen Arbeitsort, weshalb sie Anspruch auf Verpflegungsspesen hätten. In Anbetracht der im Laufe des Verfahrens geänderten und damit widersprüchlichen Argumentationsweise erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum vornherein nicht sonderlich glaubwürdig.
E. 9 Urteil S 2021 133 des Einzelfalles bestimmt werden müssen. Sie müssen – zumindest gesamthaft gesehen
– den effektiven Unkosten entsprechen (vgl. dazu E. 2.6.2.2 vorstehend). Tatsache ist, dass es sich bei der vorliegend fraglichen Essensentschädigung um eine pauschale Abgeltung für Verpflegungskosten handelt, die unabhängig von der Strecke bzw. dem Ort, wo die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin konkret im Einsatz waren, ausgerichtet wird. Aus den eingereichten Rolllisten (Bf-act. 8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich Nahverkehr-Transporte durchführt; es sind nämlich Transporte im Kanton Zug, Zürich, Aargau, Thurgau, Schwyz, Sankt Gallen und Bern zu verzeichnen. Die Lieferungen auf einer grösseren Strecke finden in Bern statt. Rein zahlenmässig zeigen die Rolllisten auf, dass die Beschwerdeführerin Lokaltransporte in doppelter Anzahl durchführt (23 Transporte in Bern vs. 46 Transporte in anderen Kantonen). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den durchgeführten Transporte mehrheitlich um Lokaltransporte gehandelt hat, erscheinen derart hohe Unkosten, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nicht überwiegend wahrscheinlich. Weder mit Beschwerde vom 24. September 2021 noch mit Replik vom 14. Dezember 2021 vermag die Beschwerdeführerin überzeugend darzulegen, inwiefern ihren Mitarbeitern im Zusammenhang mit den effektiv durchgeführten Transportfahrten jeden Monat Unkosten in der Höhe von Fr. 500.– entstehen würden. Entsprechend der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 AHVV sind regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort nicht unter den Begriff "Unkostenentschädigungen" zu subsumieren. Sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Wie bereits dargelegt, wird den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin die Spesenpauschale von Fr. 500.– unabhängig davon ausgerichtet, wo sie im Einsatz waren, mithin auch bei den mehrheitlich getätigten Lokaltransporten. Diese Zulagen stellen jedoch übliche Lebenshaltungskosten dar (vgl. dazu auch BGer 8C_762/2020 vom
4. Mai 2021 E. 3.2.3 und 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3). Wie sich aus dem Einspracheentscheid ergibt, stellen die Revisoren der Suva bei Arbeitgeberkontrollen im Bereich Kurierdienste üblicherweise Spesen im Rahmen von Fr. 300.– pro Monat fest. Laut ihren eigenen Angaben und der Zweckumschreibung im Handelsregister führt die Beschwerdeführerin Transport- und Logistikdienstleistungen sowie Einlagerungen und Distribution von Waren aller Art aus. Sie ist mithin im gleichen Sektor tätig. Die Einschätzung der effektiven Unkosten aufgrund eines naheliegenden Praxisvergleichs, d.h. unter Berücksichtigung der branchenüblichen Unkosten, durch die Beschwerdegegnerin ist somit nachvollziehbar (vgl. dazu auch Peter Forster, AHV- Beitragsrecht, 2007, § 6 Rz. 54).
E. 10 Urteil S 2021 133
E. 11 Urteil S 2021 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 600.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 9. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 9. Februar 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen Suva, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Prämien) S 2021 133
2 Urteil S 2021 133 A. Am 25. Februar 2021 führte die Suva bei der A.________ GmbH, die vor allem im Bereich Paketkurier- und Stückguttransporte tätig ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 eine Betriebsrevision durch (Suva-act. 68 ff.). Gestützt darauf rechnete sie für die genannten Jahre einen Teil der Spesen als prämienpflichtigen Lohn auf und stellte der A.________ GmbH am 9. März 2021 eine Prämienrechnung nach Revision über Fr. 2'451.85 zu (Suva-act. 72). Die dagegen von der A.________ GmbH am
19. März 2021 erhobene Einsprache (Suva-act. 73) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. August 2021 ab (Suva-act. 82). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 2021 liess die A.________ GmbH beantragen, der Einspracheentscheid vom 24. August 2021 sei aufzuheben und es seien die in die Lohnsumme aufgerechneten Spesen zu streichen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 27. September 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 8 und 11). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorliegend handelt es sich um eine
3 Urteil S 2021 133 Prämienstreitigkeit zwischen einer Arbeitgeberin und einer Versicherungsträgerin. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der betroffenen Arbeitgeberin (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 ff.). Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in C.________, Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin der (dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden) Prämienforderung vom Einspracheentscheid direkt berührt. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 24. August 2021; dieser ging der Beschwerdeführerin am 26. August 2021 zu (vgl. Bf-act. 3). Die Beschwerdeschrift wurde am 24. September 2021 der Post übergeben und ging am 27. September 2021 beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die Beschwerde als reichzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Hingegen gehen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle – abweichende Abreden vorbehalten – zulasten des Arbeitnehmers (Abs. 2). Dem Versicherer gegenüber trägt der Arbeitgeber die volle Prämienschuld und er zieht den Anteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn ab (Abs. 3). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst für Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) verweist für den versicherten Verdienst auf den massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). 2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. So umfasst der massgebende Lohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen,
4 Urteil S 2021 133 Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, sodann Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen. In Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Bestandteile des massgebenden Lohnes weiter präzisiert bzw. enumeriert. 2.3 Während Art. 8 ff. AHVV die Ausnahmen vom massgebenden Lohn sowie die Sozialleistungen in besonderen Fällen regelt, definiert Art. 9 AHVV die Unkosten. Demzufolge handelt es sich bei Unkosten um Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Abs. 1). Keine Unkostenentschädigungen stellen regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort dar. Diese gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Abs. 2). 2.4 In der Rechtsprechung und Literatur wird festgehalten, dass für die Bejahung des beitragsfreien Unkostencharakters von Aufwendungen – nebst dem Kausalzusammenhang zur Berufstätigkeit – die strikte Notwendigkeit für die Lohnerzielung vorausgesetzt ist. Demgegenüber sind Aufwendungen für den normalen Unterhalt grundsätzlich Lohnverwendung. Für solche Zwecke kann kein – beitragsfreier – Spesenersatz angenommen werden. Unkosten entstehen erst dann, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen wird. Um zwischen (lohnmindernden) Unkosten und (Teil des Lohnes bildenden) Ausgaben zu unterscheiden, ist insoweit die Frage massgebend, ob der Ersatz zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendig war, d.h., ob die Arbeitnehmer infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen werden. Lohnmindernde Unkosten müssen deshalb beruflich veranlasst sein (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 5 Rz. 188 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.5 In der AHI-Praxis 1996 erläuterte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Art. 9 AHVV zu den Unkosten (AHI-Praxis 1996 S. 275 ff.). Zu dessen Abs. 2 hielt es fest, dass die üblicherweise vor und nach der Arbeit anfallenden Wegkosten sowie die Auslagen für die Verpflegung grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehörten und nicht (abzugsfähige) Unkosten darstellten. Diese Aufwendungen seien dem Arbeitnehmer auch nach Zivilrecht nicht zu ersetzen. Die vorgeschlagene Norm fördere die Gleichbehandlung
5 Urteil S 2021 133 innerhalb der Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Deren Mehrheit erhalte nämlich weder die Kosten für den Arbeitsweg noch für nicht auswärtige – d.h. am Wohnort oder am Ort der Betriebsstätte eingenommene – Mahlzeiten vergütet, finanziere diese mithin gezwungenermassen mit massgebendem Lohn. Unter gewissen Bedingungen könnten allerdings auch Weg- und Essensentschädigungen Unkosten darstellen. Dies sei etwa bei Arbeitnehmern der Fall, welche ihren Arbeitsort ständig wechseln und sich daher auch jeweils an anderen Orten verpflegen müssten (z.B. Monteure). 2.6 2.6.1 Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt indessen die Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen). 2.6.2 2.6.2.1 Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), Stand 1. Januar 2021, kommentiert Art. 9 AHVV bzw. das Thema Unkosten im dritten Teil. So wird unter anderem ausgeführt, dass Unkosten zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen, erwachsen. Auslagen für die private Lebenshaltung sind nicht beruflich veranlasst und haben folglich keinen Unkostencharakter (Rz. 3002). Zu den Unkosten gehören namentlich Reisekosten (inklusive Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) unter Ausnahme der Kosten für den gewöhnlichen Arbeitsweg, Repräsentationskosten und Auslagen für die Kundenbewirtung, Auslagen für Arbeitsmaterial und Berufskleider, Kosten für im Rahmen der Erwerbstätigkeit genutzte Räume, Umzugsentschädigungen für beruflich bedingte Wohnungswechsel, schliesslich berufliche Aus- und Weiterbildungskosten inklusive des fraglichen Lehrmaterials und der Bücher (Rz. 3003). Von den Arbeitgebern abgegebene Uniformen und Dienstkleider sowie an deren Stelle erstattete Geldleistungen sind ebenfalls wie Unkosten zu behandeln (Rz. 3004). Der Wert der vom Arbeitgeber unentgeltlich abgegebenen Zivilkleider gehört hingegen zum massgebenden Lohn (Rz. 3005).
6 Urteil S 2021 133 Nicht als Unkostenentschädigung gelten regelmässige Entschädigungen für den normalen Arbeitsweg sowie regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohn- oder am Arbeitsort (Rz. 3006). Diese Weg- und Verpflegungsentschädigungen gehören zum massgebenden Lohn, es sei denn die Wegentschädigung bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr oder einem Beitrag dazu und dieses werde auch für Geschäftsreisen verwendet. Entsprechend gehören Abos wie ein Halbtax- Abo nicht zum massgebenden Lohn. Dasselbe gilt für Generalabonnemente, wenn jemand während eines Jahres an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternimmt. Ebenfalls nicht zum massgebenden Lohn gehören Essensentschädigungen, die nur geringfügig sind, nicht in bar ausgerichtet werden und deren Wert sich nur mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand bestimmen lässt. Übersteigt der Wert von Lunch-Checks oder Restaurantgutscheinen pro Monat Fr. 180.–, so gilt der überschiessende Betrag als massgebender Lohn (Rz. 3007). 2.6.2.2 Für die Ausscheidung der Unkosten bei der Festsetzung des massgebenden Lohnes ist zu beachten (Rz. 3009), dass diese grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind bzw. dass die Arbeitgeber und/oder die Arbeitnehmer diese nachzuweisen haben (Rz. 3010). Die Anerkennung der Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskasse nicht verbindlich. Rechnen die Arbeitgeber die Unkosten hingegen unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für die Steuererklärung nicht deklariert werden müssen, können diese auch von den Ausgleichskassen übernommen werden (Rz. 3011). Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind (Rz. 3012). Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist, als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist. So können namentlich Auto-, Repräsentations-, Klein- und andere Auslagen abgegolten werden (Rz. 3013). Die Pauschalbeträge müssen den effektiven Unkosten zumindest gesamthaft gesehen entsprechen, d.h. sie müssen mit den im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnissen
7 Urteil S 2021 133 im Einklang stehen. Dabei ist aufgrund der Gegebenheiten in der konkreten Situation zu entscheiden. Die Pauschalen können auch anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle festgelegt werden (Rz. 3014). Erscheinen die als Unkostenentschädigungen bezeichneten Auszahlungen der Arbeitgeber als übersetzt, so hat die Ausgleichskasse zu prüfen, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. Andernfalls ist aufzurechnen (Rz. 3015). Existiert kein von den Steuerbehörden genehmigtes Spesenreglement und rechnen die Arbeitgeber die Unkosten gegenüber der Steuerbehörde weder nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen noch mit Pauschalbeiträgen ab, steht aber fest, dass Unkosten entstanden sind und deren strikter Nachweis nicht möglich ist, sind die Unkosten von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 3016). 3. Als unbestritten gilt, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitern pro Monat eine Spesenentschädigung von pauschal Fr. 500.– ausbezahlt (vgl. dazu auch die Lohnabrechnung vom 25. Juni 2021 [Bf-act. 6]). Als erstellt gilt sodann, dass kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vorhanden ist und die Pauschalspesen gemäss Feststellungen der Revisorin nicht den tatsächlichen Aufwendungen gemäss Beleg entsprechen. Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, wie diese Spesenentschädigung zu qualifizieren ist und ob sie Bestandteil des versicherten Verdienstes bildet. Während die Beschwerdegegnerin einen Teil der ausbezahlten Spesen (Fr. 200.–) als prämienpflichtigen Verdienst aufrechnet, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei den gesamten Fr. 500.– um Unkosten, welche nicht zum massgebenden Lohn gehörten, sodass von der Lohnaufrechnung abzusehen sei. 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind (BGer 9C_641/2017 vom 16. Oktober 2018 E. 8.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch E. 2.6.2.2 vorstehend). 3.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Spesenentschädigung in der Einsprache vom 19. März 2021 einzig mit Fahrkosten für den Arbeitsweg begründet hat (vgl. Suva-act. 73). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend auf Art. 9 Abs. 2 AHVV verwiesen, wonach regelmässige Entschädigungen für die Fahrten der Arbeitnehmer vom Wohnort
8 Urteil S 2021 133 zum gewöhnlichen Arbeitsort keine Unkostenentschädigungen darstellen. Die üblicherweise anfallenden Wegkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort sind in der Regel als Lohnverwendung zu betrachten (Kieser, a.a.O., Art. 5 N 190). Dies scheint wohl auch die Beschwerdeführerin erkannt zu haben, begründet sie die Pauschalspesen in ihrer Beschwerdeschrift nun doch erstmals mit einem Spesenersatz für das Morgen- und Mittagessen. Die Mitarbeiter würden vor 06:00 Uhr mit der Arbeit beginnen und seien auch zur Mittagszeit weder zuhause noch am gewöhnlichen Arbeitsort, weshalb sie Anspruch auf Verpflegungsspesen hätten. In Anbetracht der im Laufe des Verfahrens geänderten und damit widersprüchlichen Argumentationsweise erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum vornherein nicht sonderlich glaubwürdig. 3.3 Betreffend Verpflegungsspesen verweist die Beschwerdeführerin auf Ziff. 5.13.1 der ergänzenden Bestimmungen der Landesvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Nutzfahrzeugverband ASTAG und dem Berufsfahrtenverband Les Routiers Suisses vom
23. September 2013 für die Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden und Zug (Bf-act. 7; nachstehend Landesvereinbarung), wonach die Arbeitnehmer Anrecht auf Spesenersatz für Essen und Unterkunft haben. Die Höhe der Spesen wird im Lohnregulativ in Anhang II (Bf-act. 7 S. 23) festgelegt. Demgemäss haben die Arbeitnehmer, die morgens vor 06:00 Uhr losfahren und mittags erst nach 13:00 Uhr zurückkehren, einen Anspruch auf einen Spesenersatz von Fr. 8.– für das Morgenessen und von Fr. 16.– für das Mittagessen. Gemäss Beschwerdeführerin ergibt dies eine monatliche Spesenentschädigung für das Morgen- und Mittagessen von ca. Fr. 500.–. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid demgegenüber auf Ziff. 5.13.2 der Landesvereinbarung verweist, wonach die Arbeitnehmer bei Lokaltransporten nur dann Anspruch auf Vergütung haben, wenn die Auslagen auf Anordnung des Vorgesetzten entstanden sind, hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie führe Transporte in der ganzen Schweiz durch und beschränke sich nicht auf lokale Kurierfahrten, womit die genannte Bestimmung gerade nicht zur Anwendung gelange, sondern vielmehr die bereits zitierte Ziff. 5.13.1 und der Anhang II (Lohnregulativ und Spesenreglement). Die zusammen mit der Replik vom 14. Dezember 2021 eingereichten Rolllisten (Bf-act. 8) würden bestätigen, dass sie schweizweit tätig sei. Damit seien die Spesen im Umfang von Fr. 500.– nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, weswegen die Beschwerdegegnerin die Unkosten im gleichen Betrag zu übernehmen habe. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Zunächst ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die ausbezahlten Pauschalbeträge aufgrund der Gegebenheiten
9 Urteil S 2021 133 des Einzelfalles bestimmt werden müssen. Sie müssen – zumindest gesamthaft gesehen
– den effektiven Unkosten entsprechen (vgl. dazu E. 2.6.2.2 vorstehend). Tatsache ist, dass es sich bei der vorliegend fraglichen Essensentschädigung um eine pauschale Abgeltung für Verpflegungskosten handelt, die unabhängig von der Strecke bzw. dem Ort, wo die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin konkret im Einsatz waren, ausgerichtet wird. Aus den eingereichten Rolllisten (Bf-act. 8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich Nahverkehr-Transporte durchführt; es sind nämlich Transporte im Kanton Zug, Zürich, Aargau, Thurgau, Schwyz, Sankt Gallen und Bern zu verzeichnen. Die Lieferungen auf einer grösseren Strecke finden in Bern statt. Rein zahlenmässig zeigen die Rolllisten auf, dass die Beschwerdeführerin Lokaltransporte in doppelter Anzahl durchführt (23 Transporte in Bern vs. 46 Transporte in anderen Kantonen). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den durchgeführten Transporte mehrheitlich um Lokaltransporte gehandelt hat, erscheinen derart hohe Unkosten, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nicht überwiegend wahrscheinlich. Weder mit Beschwerde vom 24. September 2021 noch mit Replik vom 14. Dezember 2021 vermag die Beschwerdeführerin überzeugend darzulegen, inwiefern ihren Mitarbeitern im Zusammenhang mit den effektiv durchgeführten Transportfahrten jeden Monat Unkosten in der Höhe von Fr. 500.– entstehen würden. Entsprechend der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 AHVV sind regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort nicht unter den Begriff "Unkostenentschädigungen" zu subsumieren. Sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Wie bereits dargelegt, wird den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin die Spesenpauschale von Fr. 500.– unabhängig davon ausgerichtet, wo sie im Einsatz waren, mithin auch bei den mehrheitlich getätigten Lokaltransporten. Diese Zulagen stellen jedoch übliche Lebenshaltungskosten dar (vgl. dazu auch BGer 8C_762/2020 vom
4. Mai 2021 E. 3.2.3 und 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3). Wie sich aus dem Einspracheentscheid ergibt, stellen die Revisoren der Suva bei Arbeitgeberkontrollen im Bereich Kurierdienste üblicherweise Spesen im Rahmen von Fr. 300.– pro Monat fest. Laut ihren eigenen Angaben und der Zweckumschreibung im Handelsregister führt die Beschwerdeführerin Transport- und Logistikdienstleistungen sowie Einlagerungen und Distribution von Waren aller Art aus. Sie ist mithin im gleichen Sektor tätig. Die Einschätzung der effektiven Unkosten aufgrund eines naheliegenden Praxisvergleichs, d.h. unter Berücksichtigung der branchenüblichen Unkosten, durch die Beschwerdegegnerin ist somit nachvollziehbar (vgl. dazu auch Peter Forster, AHV- Beitragsrecht, 2007, § 6 Rz. 54).
10 Urteil S 2021 133 3.4 Nach dem soeben Ausgeführten sind die Ermittlung und Unkosteneinschätzung der Suva in der Höhe von Fr. 300.– (anstatt Fr. 500.–) pro Monat nicht zu beanstanden. Die vorliegend strittige Differenz von Fr. 200.– wurde korrekterweise im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV als Teil der üblichen Lebenshaltungskosten qualifiziert und muss zum massgeblichen Lohn aufgerechnet werden, da diese Kosten auch ohne Ausübung der Erwerbstätigkeit angefallen wären. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen Teil der Spesen (Fr. 200.–) richtigerweise zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und damit zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG gerechnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. August 2021 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 600.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
11 Urteil S 2021 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 600.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 9. Februar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am