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S 2021 131

Zg Verwaltungsgericht · 2023-01-12 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) — Beschwerde

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 131 A. Der 1989 geborene Versicherte, A.________, meldete sich am 4. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 11; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. März 2021 [AWA-act. 9]). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 stellte das AWA fest, dass der Versicherte vom 4. bis 27. Januar 2021 infolge Aufenthalts in Quarantäne nicht vermittlungsfähig gewesen sei (AWA-act. 6/3). Hiergegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 11. Juni und 23. Juli 2021 Einsprache erheben (AWA-act. 4 und 2). Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2021 lehnte das AWA die Einsprache ab (AWA-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids resp. die Feststellung, dass er vom 4. bis

27. Januar 2021 vermittlungsfähig gewesen sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte das AWA mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes jedoch abweichend regeln, was er in Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) getan hat; danach ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid wurde vom

E. 2.1 Nach Art. 15 AVIG gilt als vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abs. 1). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört mithin nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft den persönlichen Verhältnissen entsprechend einzusetzen. Elemente dieser Vermittlungsfähigkeit sind nach Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, damit eine versicherte Person als vermittlungsfähig gilt. Eine arbeitslose Person muss also arbeiten wollen, arbeiten können und arbeiten dürfen, bezogen auf eine zumutbare Arbeit (Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 130). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist unter Würdigung aller im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit sowie der Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes sind von Bedeutung (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 89 f.; BGer 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2).

E. 2.2 Die Arbeitsfähigkeit (arbeiten können) ist eine der objektiven Komponenten der Vermittlungsfähigkeit. Eine versicherte Person muss körperlich und geistig in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit (im Sinne von Art. 16 AVIG, d.h. nicht berufsbezogen) anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dazu muss eine versicherte Person auch in organisatorischer Hinsicht in der Lage sein, jederzeit eine zumutbare Arbeit antreten zu können, sie muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht verfügbar sein. Sie darf sich zeitlich und persönlich nicht derart einschränken, dass sie keine Möglichkeit mehr hat, so zu arbeiten, wie das üblicherweise verlangt wird. Der Grund für die Einschränkung ist nicht relevant (BGE 120 V 385 E. 3a; Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 130 ff.).

E. 2.3.1 Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen coronabedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Diese Verordnung brachte diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich. In Bezug auf die Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit wurde nichts festgehalten.

E. 2.3.2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat zwecks einheitlicher Rechtsanwendung jeweils im Nachgang an den Erlass der Verordnungen bzw. Verordnungsänderung entsprechende Weisungen erlassen ("Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" [nachfolgend SECO-Weisung]).

E. 2.3.2.1 Ziffer 1.4 SECO-Weisung (Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit/Quarantäne; Fassung Nr. 1 vom 20. Januar 2021) besagt, dass unverschuldet unter Quarantäne gestellten Personen die Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen wird. Sie haben auch während der Quarantäne Anspruch auf Taggelder, müssen jedoch weiterhin Arbeitsbemühungen tätigen, an telefonischen Beratungsterminen oder digital angebotenen Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teilnehmen. Versicherte Personen, welche die Quarantäne durch ihr eigenes Verhalten (z.B. Nicht-Einhalten von Hygiene- und Abstandsregeln, Teilnahme an einer Veranstaltung mit unerlaubter Personenzahl, Kontakt mit einer bekanntlich infizierten Person) verschuldet haben, ist die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit während der Quarantäne abzusprechen. Sie haben während der Quarantäne keinen Anspruch auf Taggelder, können jedoch noch

E. 2.3.2.2 Ziffer 1.5 SECO-Weisung (Taggeldanspruch bei Rückkehr aus einem Risikogebiet und Quarantäne bei der Einreise; Fassung Nr. 1 vom 20. Januar 2021) besagt, dass Personen, die sich nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen, grundsätzlich nicht in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dennoch kann nicht in jedem Fall die Vermittlungsfähigkeit solcher Person abgesprochen werden. Entscheidend ist, ob die versicherte Person vor Reiseantritt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Reisedestination als Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko zu erachten ist/war bzw. ob für die Reisedestination besondere Regelungen für Geimpfte oder Genesene gelten (vgl. Liste im Anhang der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs; SR 818.101.27). Sollte die versicherte Person also die Reise angetreten haben, obwohl im Zeitpunkt der Abreise die Reisedestination auf der Liste aufgeführt war, war ihr bewusst bzw. hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Dies wird sich entsprechend auf die Vermittlungsfähigkeit auswirken, d. h. die Vermittlungsfähigkeit während der zehntägigen Quarantäne ist in einem solchen Fall abzusprechen. Die versicherte Person kann noch vorhandene kontrollfreie Tage beziehen. Gehörte die Reisedestination im Zeitpunkt der Abreise hingegen nicht zu den Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko und wurde der Status der Feriendestination während dem Urlaub der versicherten Person geändert, ist die nach ihrer Rückreise anzutretende Quarantäne nicht der versicherten Person anzulasten. Die Vermittlungsfähigkeit ist während der zehntätigen Quarantäne als gegeben zu erachten. In diesem Fall sind weder zusätzliche kontrollfreie Tage anzurechnen noch die Quarantänetage als unbezahlter Urlaub zu behandeln. Die Tage in der Quarantäne sind wie normale Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zu werten. Die versicherte Person hat allerdings während der Quarantäne in jedem Fall weiterhin Arbeitsbemühungen zu tätigen. Bei nicht selbst verschuldeter Quarantäne kann sie verpflichtet werden, an telefonischen Beratungsterminen oder digital angebotenen Arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen teilzunehmen. 3. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung resp. eines

E. 3 Urteil S 2021 131 AWA erlassen. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2021 wurde am 27. September 2021 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Diese entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er im interessierenden Zeitraum vermittlungsfähig gewesen sei. Im verwaltungsinternen Verfahren liess er zur Begründung namentlich vorbringen, bei seinem ehemaligen Arbeitgeber habe er die Position des System-Administrator innegehabt. Er habe sich um Stellen als Project Manager, Systems Engineer und IT Project Manager beworben. Aufgrund der Art dieser Aktivität sei Home Office möglich bzw. sogar vorgeschrieben. Er habe auch während der Quarantäne die Möglichkeit gehabt, sich (wie heute üblich) um eine Arbeit zu bemühen, Bewerbungen einzureichen, an (online) Vorstellungsgesprächen sowie an (online) Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Auch ein Stellenantritt im Home Office sei nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar angezeigt gewesen (AWA-act. 2 S. 2). Beschwerdeweise führt er beispielhaft an, er habe ein Job-Angebot erhalten, ohne die Vertreter der entsprechenden Firma je persönlich getroffen zu haben (act. 1 S. 2). Weiter liess er geltend machen, er habe sich mit E-Mail vom 4. Januar 2021 [beim RAV] gemeldet und seine Situation geschildert. Eine RAV-Mitarbeiterin habe ihn gleichentags telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, er könne sich erst anmelden, wenn er beim RAV persönlich vorbeikommen würde. Die Anmeldung sei schliesslich gemäss Einspracheentscheid vom 23. März 2021 rückwirkend anerkannt worden. Es sei in diesem Zusammenhang festgehalten worden, dass das RAV am 4. Januar 2021 keinen Vermerk vorgenommen hatte, obwohl dies hätte erfolgen sollen. Bei einem korrekten Ablauf der Anmeldung wäre er auch auf die möglichen Eingliederungsmassnahmen und die ihm obliegenden Pflichten aufmerksam gemacht worden. Eine mangelhafte Beratung dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden (AWA-act. 2 S. 2).

E. 3.2 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer eine jederzeitige Rückreise in die Schweiz in der streitgegenständlichen Zeitspanne während der Quarantäne in Kroatien aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingte Reisebeschränkung bzw. Quarantäne nicht möglich gewesen sei. Ab dem 4. Januar 2021 sei infolge der Reisebeschränkung bzw. der Quarantäne sowie der persönlichen und familiären Umstände eine Disposition vorgelegen, welche bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen setze, dass nach Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 17. Januar 2021 in Kroatien in Quarantäne; vom 18. bis 27. Januar 2021 befand er sich in der Schweiz in Einreise-Quarantäne (AWA- act. 2 S. 2). Für diese Zeit war der Beschwerdeführer räumlich nicht verfügbar und somit nicht vermittlungsfähig. Soweit er sinngemäss vorbringt, in dieser Zeit sei eine räumliche Verfügbarkeit gar nicht nötig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Tatsächlich war, abgesehen von bereits bestehenden berufs- oder branchenspezifischen Home Office-Möglichkeiten, während der Covid-19-Pandemie ein Arbeiten von zuhause aus weit verbreitet bzw. sogar Pflicht. Ab dem 18. Januar 2021 galt in der Schweiz

E. 3.3.2 Fraglich ist schliesslich, ob die SECO-Weisung einschlägig ist, und dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit dennoch zuerkannt werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Das Gericht berücksichtigt indessen die Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen). Ziffer 1.4 SECO-Weisung ist auf Inlandsachverhalte zugeschnitten und deshalb vorliegend nicht anwendbar. Dies ergibt sich daraus, dass Konstellationen mit Auslandbezug in Ziff. 1.5 SECO-Weisung geregelt sind (vgl. auch den einleitenden Satz von Ziff. 1.4 SECO- Weisung: "Abschnitt 1.5 gilt in gleicher Weise auch für versicherte Personen, die unter Quarantäne gestellt werden, ohne Reise in ein Risikogebiet."). Ziffer 1.5 SECO-Weisung ist einschlägig, wenn eine Person während dem Bezug von kontrollfreien Tagen in Absprache mit dem RAV (vgl. Art. 27 Abs. 3 AVIV) ins Ausland reist; dies ergibt sich aus der Formulierung von Ziff. 1.5 SECO-Weisung, wonach die versicherte Person im Falle einer verschuldeten Einreise-Quarantäne "noch vorhandene kontrollfreie Tage beziehen"

E. 3.3.3 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Reise nach Kroatien bis zum 27. Januar 2021 (Ende der Einreise-Quarantäne) als vermittlungsunfähig gilt, da er während dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Im Übrigen kann offenbleiben, ob das RAV den Beschwerdeführer darüber hätte informieren müssen, dass ein Auslandaufenthalt bzw. fehlende örtliche Verfügbarkeit Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben kann. Wie der Beschwerdegegner korrekt ausführte, war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Quarantäne ab dem 4. Januar 2021 (Zeitpunkt der Anmeldung resp. des Telefonats) ohnehin unmöglich, seine örtliche Verfügbarkeit (in der Schweiz) zu gewährleisten oder bereits früher in die Schweiz zu reisen. Der Beschwerdeführer hätte mit Blick auf die Problematik einer allenfalls entfallenden Vermittlungsfähigkeit gar nicht anders disponieren können. Folglich sind dem Beschwerdeführer auch keine Nachteile aufgrund einer allenfalls nicht erfolgten Auskunft erwachsen. Der Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als korrekt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

E. 4 Urteil S 2021 131

E. 5 Urteil S 2021 131 vorhandene kontrollfreie Tage beziehen. Die Beurteilung liegt im Ermessen der zuständigen Amtsstelle, wobei die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind.

E. 6 Urteil S 2021 131 Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom 4. bis 27. Januar 2021 als vermittlungsfähig zu qualifizieren ist.

E. 7 Urteil S 2021 131 Abs. 1 AVIG eine Vermittlungsunfähigkeit vorliege und die Anspruchsberechtigung daher zu verneinen sei. Ob die Disposition oder die (örtliche) Bindung unverschuldet auf persönliche und familiäre Umstände zurückzuführen sei oder in einer objektiven und nicht überwindbaren Verhinderung jedweder, auch nicht verschuldeter Art (wie eine Quarantäne) liege, sei dabei nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache der Disposition an und für sich sei entscheidend. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des persönlich gewollten Aufenthaltes in Kroatien und der damit bedingten Quarantäne in Kroatien wie auch in der Schweiz (subjektiv und objektiv) nicht in der Lage, jederzeit örtlich und sachlich ungebunden im Sinn der Schadenminderungspflicht eine selbst gefundene oder gar zugewiesene potenzielle Arbeitsstelle im erforderlichen Sinn und – vor allem – in ordentlicher Form uneingeschränkt anzutreten. Auch wenn beim Beschwerdeführer mit seinem Jobprofil (System Administrator, System Engineer, IT Project Manager) Home Office grundsätzlich vereinzelt durchaus möglich gewesen wäre, so wäre doch auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein online Bewerbungsverfahren, ein online Stellenantritt und Home Office aus der Quarantäne heraus doch eher unwahrscheinlich gewesen (AWA-act. 1 S. 4). Des Weiteren könne das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 nicht korrekt informiert worden sei und ihm dies nun nicht zu Last gelegt werden dürfe, nicht gehört werden. Einerseits sei nicht ersichtlich, was genau an der Beratung mangelhaft gewesen sein soll und insbesondere sei es ja auch so, dass die Quarantäne vom 4. bis

27. Januar 2021 in Kroatien bzw. in der Schweiz zwingend gewesen sei und der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss auf diese gehabt habe bzw. aufgrund der geltend gemachten mangelhaften Beratung keine nachteiligen Dispositionen getroffen hätte (AWA- act. 1 S. 5).

E. 8 Urteil S 2021 131 wiederum überall die sog. "Home-Office-Pflicht", wo dies aufgrund der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand am 18. Januar 2021]). Dem Beschwerdeführer muss jedoch entgegengehalten werden, dass der Begriff der Vermittlungs- bzw. Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen zu verstehen ist, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG. Im Grundsatz erklärt diese Bestimmung jede Arbeit als zumutbar, insbesondere auch ausserberufliche Arbeit (AVIG- Praxis ALE/B222; Thomas Nussbaumer, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2355 Rz. 292). Die versicherte Person muss demnach in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten und nicht bloss auf demjenigen seines bisher ausgeübten Berufes, was umso mehr gilt, je länger die Arbeitslosigkeit andauert.

E. 9 Urteil S 2021 131 kann bzw. ihr bei unverschuldeter Quarantäne "weder zusätzliche kontrollfreie Tage anzurechnen noch die Quarantänetage als unbezahlter Urlaub zu behandeln [sind]." Vorliegend war der Beschwerdeführer jedoch schon vor der Anmeldung beim RAV nach Kroatien gereist. Eine analoge Anwendung der SECO-Weisung gebietet sich ebenfalls nicht: Die epidemiologische Lage und die entsprechenden Bekämpfungsmassnahmen änderten sich seit Frühjahr 2020 stetig. Nachdem die im März 2020 beschlossenen Einschränkungen über die Sommermonate teilweise gelockert worden waren, verstärkte der Bundesrat im weiteren Verlauf seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus wieder. Die Pandemie wurde international uneinheitlich bekämpft, wodurch namentlich der internationale Personenverkehr erheblichen Einschränkungen unterworfen war. Wie der Beschwerdeführer selber ausführte, musste er seine Weltreise wegen der Corona- Pandemie umplanen (AWA-act. 2 S. 2), gerade die coronabedingten Reiseeinschränkungen bzw. -beschränkungen (Verbot, Quarantäne, etc.) waren ihm also bekannt. Beide Quarantäne- Aufenthalte resultierten aus der Reise nach Kroatien. Für dieses Risiko hat die Arbeitslosenversicherung jedoch nicht einzustehen (vgl. VGer GR S 2020 92 vom 24. August 2021 E. 4.6).

E. 10 Urteil S 2021 131 4. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 11 Urteil S 2021 131 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Zug, und an das SECO, Bern. Zug, 12. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 12. Januar 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) S 2021 131

2 Urteil S 2021 131 A. Der 1989 geborene Versicherte, A.________, meldete sich am 4. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 11; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. März 2021 [AWA-act. 9]). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 stellte das AWA fest, dass der Versicherte vom 4. bis 27. Januar 2021 infolge Aufenthalts in Quarantäne nicht vermittlungsfähig gewesen sei (AWA-act. 6/3). Hiergegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 11. Juni und 23. Juli 2021 Einsprache erheben (AWA-act. 4 und 2). Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2021 lehnte das AWA die Einsprache ab (AWA-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids resp. die Feststellung, dass er vom 4. bis

27. Januar 2021 vermittlungsfähig gewesen sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte das AWA mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes jedoch abweichend regeln, was er in Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) getan hat; danach ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid wurde vom

3 Urteil S 2021 131 AWA erlassen. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2021 wurde am 27. September 2021 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Diese entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 2.1 Nach Art. 15 AVIG gilt als vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abs. 1). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört mithin nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft den persönlichen Verhältnissen entsprechend einzusetzen. Elemente dieser Vermittlungsfähigkeit sind nach Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, damit eine versicherte Person als vermittlungsfähig gilt. Eine arbeitslose Person muss also arbeiten wollen, arbeiten können und arbeiten dürfen, bezogen auf eine zumutbare Arbeit (Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 130). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist unter Würdigung aller im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit sowie der Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes sind von Bedeutung (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 89 f.; BGer 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2).

4 Urteil S 2021 131 2.2 Die Arbeitsfähigkeit (arbeiten können) ist eine der objektiven Komponenten der Vermittlungsfähigkeit. Eine versicherte Person muss körperlich und geistig in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit (im Sinne von Art. 16 AVIG, d.h. nicht berufsbezogen) anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dazu muss eine versicherte Person auch in organisatorischer Hinsicht in der Lage sein, jederzeit eine zumutbare Arbeit antreten zu können, sie muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht verfügbar sein. Sie darf sich zeitlich und persönlich nicht derart einschränken, dass sie keine Möglichkeit mehr hat, so zu arbeiten, wie das üblicherweise verlangt wird. Der Grund für die Einschränkung ist nicht relevant (BGE 120 V 385 E. 3a; Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 130 ff.). 2.3 2.3.1 Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen coronabedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Diese Verordnung brachte diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich. In Bezug auf die Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit wurde nichts festgehalten. 2.3.2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat zwecks einheitlicher Rechtsanwendung jeweils im Nachgang an den Erlass der Verordnungen bzw. Verordnungsänderung entsprechende Weisungen erlassen ("Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" [nachfolgend SECO-Weisung]). 2.3.2.1 Ziffer 1.4 SECO-Weisung (Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit/Quarantäne; Fassung Nr. 1 vom 20. Januar 2021) besagt, dass unverschuldet unter Quarantäne gestellten Personen die Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen wird. Sie haben auch während der Quarantäne Anspruch auf Taggelder, müssen jedoch weiterhin Arbeitsbemühungen tätigen, an telefonischen Beratungsterminen oder digital angebotenen Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teilnehmen. Versicherte Personen, welche die Quarantäne durch ihr eigenes Verhalten (z.B. Nicht-Einhalten von Hygiene- und Abstandsregeln, Teilnahme an einer Veranstaltung mit unerlaubter Personenzahl, Kontakt mit einer bekanntlich infizierten Person) verschuldet haben, ist die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit während der Quarantäne abzusprechen. Sie haben während der Quarantäne keinen Anspruch auf Taggelder, können jedoch noch

5 Urteil S 2021 131 vorhandene kontrollfreie Tage beziehen. Die Beurteilung liegt im Ermessen der zuständigen Amtsstelle, wobei die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind. 2.3.2.2 Ziffer 1.5 SECO-Weisung (Taggeldanspruch bei Rückkehr aus einem Risikogebiet und Quarantäne bei der Einreise; Fassung Nr. 1 vom 20. Januar 2021) besagt, dass Personen, die sich nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen, grundsätzlich nicht in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dennoch kann nicht in jedem Fall die Vermittlungsfähigkeit solcher Person abgesprochen werden. Entscheidend ist, ob die versicherte Person vor Reiseantritt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Reisedestination als Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko zu erachten ist/war bzw. ob für die Reisedestination besondere Regelungen für Geimpfte oder Genesene gelten (vgl. Liste im Anhang der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs; SR 818.101.27). Sollte die versicherte Person also die Reise angetreten haben, obwohl im Zeitpunkt der Abreise die Reisedestination auf der Liste aufgeführt war, war ihr bewusst bzw. hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben muss. Dies wird sich entsprechend auf die Vermittlungsfähigkeit auswirken, d. h. die Vermittlungsfähigkeit während der zehntägigen Quarantäne ist in einem solchen Fall abzusprechen. Die versicherte Person kann noch vorhandene kontrollfreie Tage beziehen. Gehörte die Reisedestination im Zeitpunkt der Abreise hingegen nicht zu den Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko und wurde der Status der Feriendestination während dem Urlaub der versicherten Person geändert, ist die nach ihrer Rückreise anzutretende Quarantäne nicht der versicherten Person anzulasten. Die Vermittlungsfähigkeit ist während der zehntätigen Quarantäne als gegeben zu erachten. In diesem Fall sind weder zusätzliche kontrollfreie Tage anzurechnen noch die Quarantänetage als unbezahlter Urlaub zu behandeln. Die Tage in der Quarantäne sind wie normale Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zu werten. Die versicherte Person hat allerdings während der Quarantäne in jedem Fall weiterhin Arbeitsbemühungen zu tätigen. Bei nicht selbst verschuldeter Quarantäne kann sie verpflichtet werden, an telefonischen Beratungsterminen oder digital angebotenen Arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen teilzunehmen. 3. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung resp. eines

6 Urteil S 2021 131 Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom 4. bis 27. Januar 2021 als vermittlungsfähig zu qualifizieren ist.

3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er im interessierenden Zeitraum vermittlungsfähig gewesen sei. Im verwaltungsinternen Verfahren liess er zur Begründung namentlich vorbringen, bei seinem ehemaligen Arbeitgeber habe er die Position des System-Administrator innegehabt. Er habe sich um Stellen als Project Manager, Systems Engineer und IT Project Manager beworben. Aufgrund der Art dieser Aktivität sei Home Office möglich bzw. sogar vorgeschrieben. Er habe auch während der Quarantäne die Möglichkeit gehabt, sich (wie heute üblich) um eine Arbeit zu bemühen, Bewerbungen einzureichen, an (online) Vorstellungsgesprächen sowie an (online) Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Auch ein Stellenantritt im Home Office sei nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar angezeigt gewesen (AWA-act. 2 S. 2). Beschwerdeweise führt er beispielhaft an, er habe ein Job-Angebot erhalten, ohne die Vertreter der entsprechenden Firma je persönlich getroffen zu haben (act. 1 S. 2). Weiter liess er geltend machen, er habe sich mit E-Mail vom 4. Januar 2021 [beim RAV] gemeldet und seine Situation geschildert. Eine RAV-Mitarbeiterin habe ihn gleichentags telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, er könne sich erst anmelden, wenn er beim RAV persönlich vorbeikommen würde. Die Anmeldung sei schliesslich gemäss Einspracheentscheid vom 23. März 2021 rückwirkend anerkannt worden. Es sei in diesem Zusammenhang festgehalten worden, dass das RAV am 4. Januar 2021 keinen Vermerk vorgenommen hatte, obwohl dies hätte erfolgen sollen. Bei einem korrekten Ablauf der Anmeldung wäre er auch auf die möglichen Eingliederungsmassnahmen und die ihm obliegenden Pflichten aufmerksam gemacht worden. Eine mangelhafte Beratung dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden (AWA-act. 2 S. 2). 3.2 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer eine jederzeitige Rückreise in die Schweiz in der streitgegenständlichen Zeitspanne während der Quarantäne in Kroatien aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingte Reisebeschränkung bzw. Quarantäne nicht möglich gewesen sei. Ab dem 4. Januar 2021 sei infolge der Reisebeschränkung bzw. der Quarantäne sowie der persönlichen und familiären Umstände eine Disposition vorgelegen, welche bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen setze, dass nach Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15

7 Urteil S 2021 131 Abs. 1 AVIG eine Vermittlungsunfähigkeit vorliege und die Anspruchsberechtigung daher zu verneinen sei. Ob die Disposition oder die (örtliche) Bindung unverschuldet auf persönliche und familiäre Umstände zurückzuführen sei oder in einer objektiven und nicht überwindbaren Verhinderung jedweder, auch nicht verschuldeter Art (wie eine Quarantäne) liege, sei dabei nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache der Disposition an und für sich sei entscheidend. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des persönlich gewollten Aufenthaltes in Kroatien und der damit bedingten Quarantäne in Kroatien wie auch in der Schweiz (subjektiv und objektiv) nicht in der Lage, jederzeit örtlich und sachlich ungebunden im Sinn der Schadenminderungspflicht eine selbst gefundene oder gar zugewiesene potenzielle Arbeitsstelle im erforderlichen Sinn und – vor allem – in ordentlicher Form uneingeschränkt anzutreten. Auch wenn beim Beschwerdeführer mit seinem Jobprofil (System Administrator, System Engineer, IT Project Manager) Home Office grundsätzlich vereinzelt durchaus möglich gewesen wäre, so wäre doch auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein online Bewerbungsverfahren, ein online Stellenantritt und Home Office aus der Quarantäne heraus doch eher unwahrscheinlich gewesen (AWA-act. 1 S. 4). Des Weiteren könne das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 nicht korrekt informiert worden sei und ihm dies nun nicht zu Last gelegt werden dürfe, nicht gehört werden. Einerseits sei nicht ersichtlich, was genau an der Beratung mangelhaft gewesen sein soll und insbesondere sei es ja auch so, dass die Quarantäne vom 4. bis

27. Januar 2021 in Kroatien bzw. in der Schweiz zwingend gewesen sei und der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss auf diese gehabt habe bzw. aufgrund der geltend gemachten mangelhaften Beratung keine nachteiligen Dispositionen getroffen hätte (AWA- act. 1 S. 5). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 17. Januar 2021 in Kroatien in Quarantäne; vom 18. bis 27. Januar 2021 befand er sich in der Schweiz in Einreise-Quarantäne (AWA- act. 2 S. 2). Für diese Zeit war der Beschwerdeführer räumlich nicht verfügbar und somit nicht vermittlungsfähig. Soweit er sinngemäss vorbringt, in dieser Zeit sei eine räumliche Verfügbarkeit gar nicht nötig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Tatsächlich war, abgesehen von bereits bestehenden berufs- oder branchenspezifischen Home Office-Möglichkeiten, während der Covid-19-Pandemie ein Arbeiten von zuhause aus weit verbreitet bzw. sogar Pflicht. Ab dem 18. Januar 2021 galt in der Schweiz

8 Urteil S 2021 131 wiederum überall die sog. "Home-Office-Pflicht", wo dies aufgrund der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand am 18. Januar 2021]). Dem Beschwerdeführer muss jedoch entgegengehalten werden, dass der Begriff der Vermittlungs- bzw. Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen zu verstehen ist, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG. Im Grundsatz erklärt diese Bestimmung jede Arbeit als zumutbar, insbesondere auch ausserberufliche Arbeit (AVIG- Praxis ALE/B222; Thomas Nussbaumer, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2355 Rz. 292). Die versicherte Person muss demnach in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten und nicht bloss auf demjenigen seines bisher ausgeübten Berufes, was umso mehr gilt, je länger die Arbeitslosigkeit andauert. 3.3.2 Fraglich ist schliesslich, ob die SECO-Weisung einschlägig ist, und dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit dennoch zuerkannt werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Das Gericht berücksichtigt indessen die Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen). Ziffer 1.4 SECO-Weisung ist auf Inlandsachverhalte zugeschnitten und deshalb vorliegend nicht anwendbar. Dies ergibt sich daraus, dass Konstellationen mit Auslandbezug in Ziff. 1.5 SECO-Weisung geregelt sind (vgl. auch den einleitenden Satz von Ziff. 1.4 SECO- Weisung: "Abschnitt 1.5 gilt in gleicher Weise auch für versicherte Personen, die unter Quarantäne gestellt werden, ohne Reise in ein Risikogebiet."). Ziffer 1.5 SECO-Weisung ist einschlägig, wenn eine Person während dem Bezug von kontrollfreien Tagen in Absprache mit dem RAV (vgl. Art. 27 Abs. 3 AVIV) ins Ausland reist; dies ergibt sich aus der Formulierung von Ziff. 1.5 SECO-Weisung, wonach die versicherte Person im Falle einer verschuldeten Einreise-Quarantäne "noch vorhandene kontrollfreie Tage beziehen"

9 Urteil S 2021 131 kann bzw. ihr bei unverschuldeter Quarantäne "weder zusätzliche kontrollfreie Tage anzurechnen noch die Quarantänetage als unbezahlter Urlaub zu behandeln [sind]." Vorliegend war der Beschwerdeführer jedoch schon vor der Anmeldung beim RAV nach Kroatien gereist. Eine analoge Anwendung der SECO-Weisung gebietet sich ebenfalls nicht: Die epidemiologische Lage und die entsprechenden Bekämpfungsmassnahmen änderten sich seit Frühjahr 2020 stetig. Nachdem die im März 2020 beschlossenen Einschränkungen über die Sommermonate teilweise gelockert worden waren, verstärkte der Bundesrat im weiteren Verlauf seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus wieder. Die Pandemie wurde international uneinheitlich bekämpft, wodurch namentlich der internationale Personenverkehr erheblichen Einschränkungen unterworfen war. Wie der Beschwerdeführer selber ausführte, musste er seine Weltreise wegen der Corona- Pandemie umplanen (AWA-act. 2 S. 2), gerade die coronabedingten Reiseeinschränkungen bzw. -beschränkungen (Verbot, Quarantäne, etc.) waren ihm also bekannt. Beide Quarantäne- Aufenthalte resultierten aus der Reise nach Kroatien. Für dieses Risiko hat die Arbeitslosenversicherung jedoch nicht einzustehen (vgl. VGer GR S 2020 92 vom 24. August 2021 E. 4.6). 3.3.3 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Reise nach Kroatien bis zum 27. Januar 2021 (Ende der Einreise-Quarantäne) als vermittlungsunfähig gilt, da er während dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Im Übrigen kann offenbleiben, ob das RAV den Beschwerdeführer darüber hätte informieren müssen, dass ein Auslandaufenthalt bzw. fehlende örtliche Verfügbarkeit Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben kann. Wie der Beschwerdegegner korrekt ausführte, war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Quarantäne ab dem 4. Januar 2021 (Zeitpunkt der Anmeldung resp. des Telefonats) ohnehin unmöglich, seine örtliche Verfügbarkeit (in der Schweiz) zu gewährleisten oder bereits früher in die Schweiz zu reisen. Der Beschwerdeführer hätte mit Blick auf die Problematik einer allenfalls entfallenden Vermittlungsfähigkeit gar nicht anders disponieren können. Folglich sind dem Beschwerdeführer auch keine Nachteile aufgrund einer allenfalls nicht erfolgten Auskunft erwachsen. Der Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als korrekt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

10 Urteil S 2021 131 4. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

11 Urteil S 2021 131 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Zug, und an das SECO, Bern. Zug, 12. Januar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am